Das deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen

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1 Das deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen Horst Zeller Referat Rechtlicher Grundsatz Ausland / Vertrag Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Würzburg Die Medien bringen uns Brasilien aktuell im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 und den Olympischen Spielen 2016 näher. Aber nicht nur im Sport, sondern auch auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit tut sich etwas: Mit Brasilien verbindet uns seit Mai 2013 ein Sozialversicherungsabkommen. Es ist die logische Folge der wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Land, das der größte Handelspartner Deutschlands in Südamerika ist. Dieser Beitrag erläutert wichtige Regelungen des Abkommens und erklärt, wie Leistungsansprüche geltend gemacht werden können. Auch die brasilianischen Renten werden kurz vorgestellt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich des Abkommens 2 Verbindungsstellen 3 Versicherungsrechtliche Auswirkungen des Abkommens 3.1 Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung in Brasilien 3.2 Freiwillige Versicherung in Deutschland 4 Leistungsrechtliche Auswirkungen des Abkommens 4.1 Beitragserstattung 4.2 Renten Persönlicher Geltungsbereich Gleichbehandlung Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Rentenanspruch Rentenberechnung Gleichstellung von Leistungsanträgen 5 Brasilianische Renten 5.1 Altersrenten 5.2 Sonderrente (Aposentadoria Especial) 5.3 Invaliditätsrente (Aposentadoria por invalidez) 5.4 Renten wegen Todes (Pensão por Morte) 6 Das Rentenantragsverfahren 7 Wirkung des Abkommens auf bereits gezahlte Renten 8 Das Abkommen führt zu einem Leistungsanspruch 9 Brasilianische Versicherungszeiten Seite 1

2 1 Geltungsbereich des Abkommens Das Abkommen vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Das Abkommen gilt > > auf deutscher Seite für die gesetzliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und die Unfallversicherung > > auf brasilianischer Seite für die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungssystems und die gesetzliche Rentenversicherung der Sondersysteme der Sozialversicherung für Bedienstete im öffentlichen Dienst. Das Abkommen erfasst nicht die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Wer in Deutschland in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert ist, würde diesen Versicherungsschutz bei einem Verzug nach Brasilien also verlieren. 2 Verbindungsstellen Die Bearbeitung von Abkommensfällen erfordert einen hohen Spezialisierungsgrad. Damit nicht jeder Rentenversicherungsträger entsprechende Fachkenntnisse vorhalten muss, werden in solchen Fällen sogenannte Verbindungsstellen tätig. Dies sind im Verhältnis zu Brasilien > > die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Bayreuth > > die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin > > die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum Auf brasilianischer Seite ist Verbindungsstelle das > > Instituto Nacional de Seguro Social (Nationales Institut für Sozialversicherung INSS), Brasilia 1. Die Bearbeitung der Abkommensfälle erfolgt in Florianopolis. Unter den deutschen Regionalträgern ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zuständig, wenn > > deutsche und brasilianische Versicherungszeiten vorhanden sind oder > > der Berechtigte sich gewöhnlich in Brasilien aufhält oder > > der Berechtigte sich als brasilianischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb Deutschlands und Brasiliens aufhält. 2 Die Zuständigkeit als Verbindungsstelle gilt unter anderem in Bezug auf > > Rentenleistungen > > Kontenklärungen > > Auskünfte an das Familiengericht für den Versorgungsausgleich > > die Durchführung der freiwilligen Versicherung > > Beitragserstattungen > > allgemeine Anfragen zu den Regelungen des Abkommens. Die Bearbeitung der Brasilienfälle erfolgt bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern am Standort Würzburg. Sie hat von den anderen Regionalträgern weitgehend die Rentenzahlungen nach Brasilien und an Brasilianer mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und Brasiliens übernommen. 1 Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens 2 Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens Seite 2

3 3 Versicherungsrechtliche Auswirkungen des Abkommens Wichtige versicherungsrechtliche Themen, die in bilateralen Vereinbarungen geregelt werden müssen, sind aus deutscher Sicht > > für Arbeitnehmer die Frage, wie sie im Falle eines Arbeitseinsatzes in Brasilien sozialversichert sind > > für andere Personen die Frage, ob sie sich bei Aufenthalt in Brasilien in Deutschland freiwillig versichern können beziehungsweise eine freiwillige Versicherung fortsetzen können. 3.1 Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung in Brasilien Hier greift das Abkommen auf Regelungen zurück, die schon aus europarechtlichen Bestimmungen und anderen Sozialversicherungsabkommen bekannt sind. Arbeitnehmer sind danach grundsätzlich in dem Land versichert, in dem sie ihre Beschäftigung tatsächlich ausüben. 3 Wird der Arbeitnehmer zu einer im Voraus zeitlich begrenzten Arbeitsleistung nach Brasilien entsandt, bleibt er jedoch abweichend von diesem Grundsatz während der ersten 24 Monate weiterhin in Deutschland sozialversichert. 4 Für einen vorübergehenden Auslandseinsatz muss er also nicht in das brasilianische Sozialversicherungssystem wechseln. Für eine Entsendung aus Brasilien nach Deutschland gilt dies entsprechend. Herr Meister arbeitet bei einem Anlagenbauer mit Sitz in Nürnberg und wird für drei Monate zur Installation von Sicherheitstechnik in einem Fußballstadion nach Brasilien entsandt. Es handelt sich um eine Entsendung im Sinne des Abkommens, für die trotz tatsächlicher Beschäftigung in Brasilien die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen bleibt. Es kommt nicht zu einer Versicherung nach brasilianischem Recht und damit auch nicht zu einer doppelten Beitragsbelastung. Besteht für die Dauer der Entsendung nach den genannten Regelungen Sozialversicherungspflicht in Deutschland, kann der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse, oder wenn er nicht gesetzlich krankenversichert ist, von der Deutschen Rentenversicherung Bund, eine Bescheinigung verlangen, die ihm die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts bestätigt. Diese Entsendebescheinigung trägt die Bezeichnung BR / DE Freiwillige Versicherung in Deutschland Wer sich als brasilianischer Staatsangehöriger bei einem Aufenthalt in Brasilien oder in einem anderen Land außerhalb der E U in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern möchte, muss schon mindestens 60 Monate Beitragszeit in Deutschland zurückgelegt haben. 5 Ein Brasilianer in Deutschland kann sich dagegen auch ohne Vorbeiträge freiwillig versichern. 6 Wohnt er in einem anderen E U-Mitgliedstaat, benötigt er nur einen deutschen Vorbeitrag. 7 Ein Deutscher im Ausland, also zum Beispiel in Brasilien, kann sich ohne Vorbeiträge freiwillig in Deutschland versichern. 8 Staatsangehörige eines anderen E U-Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz, die sich außerhalb Deutschlands aufhalten, benötigen nur einen deutschen Vorbeitrag Leistungsrechtliche Auswirkungen des Abkommens 4.1 Beitragserstattung Obwohl von den Fallzahlen her eher unbedeutend, wird in diesem Kapitel zunächst auf die Beitragserstattung eingegangen, weil sie eng mit dem eben erläuterten Recht zur freiwilligen Versicherung in Deutschland verknüpft ist. 3 Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens 4 Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens 5 Ziffer 5 Buchstabe d des Schlussprotokolls zum Abkommen 6 7 Absatz 1 S G B VI 7 Ziffer 5 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum Abkommen; Anhang XI, Deutschland, Nummer 4 der Verordnung (E G) Nummer 883 / 2004, Artikel 1 der Verordnung (E G) Nummer 1231 / Absatz 1 S G B VI 9 Ziffer 5 Buchstabe c des Schlussprotokolls zum Abkommen; Anhang XI, Deutschland, Nummer 4 der Verordnung [E G] Nummer 883 / 2004 Seite 3

4 Nach deutschem Recht werden Versicherten ihre Rentenversicherungsbeiträge auf Antrag erstattet, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. 10 Das Abkommen enthält keine speziellen Regelungen zur Beitragserstattung. Es stellt auch nicht eine Versicherungspflicht in Brasilien einer Versicherungspflicht in Deutschland gleich. Die Beiträge können daher erstattet werden, wenn die freiwillige Versicherung in Deutschland nicht möglich ist (vergleiche 3.2). Herr Ribeiro, Brasilianer, war von 2004 bis Jahre in Deutschland und 3 Jahre in Italien Profifußballer und in dieser Zeit in der Rentenversicherung pflichtversichert. Seit seiner Rückkehr nach Brasilien ist er dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt beantragt er die Erstattung seiner deutschen Rentenversicherungsbeiträge. Die Beitragserstattung ist möglich, weil nicht mindestens 60 Monate deutsche Beitragszeit vorliegen und daher kein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Eine Versicherungspflicht in Brasilien steht der Beitragserstattung nicht entgegen. Anders wäre die Situation, wenn Herr Ribeiro zum Beispiel neben der brasilianischen auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzen würde: Als Staatsangehöriger eines E U-Mitgliedstaats wäre er schon aufgrund eines einzigen deutschen Vorbeitrags zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt. Dies schließt eine Beitragserstattung aus. 4.2 Renten Die leistungsrechtlichen Ziele des Abkommens beschreibt kurz und prägnant der folgende Auszug aus der Denkschrift zum Abkommen 11 : Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten und sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jeder Staat zahlt aber nur die Rente für die nach seinem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten. Auf einige Aspekte des zitierten Auszugs aus der Denkschrift wird nachfolgend eingegangen Persönlicher Geltungsbereich Die Einwohnerinnen und Einwohner beider Staaten gehören zu den Begünstigten des Abkommens. Konkret gilt es für > > Versicherte und Hinterbliebene, die Deutsche oder Brasilianer, Flüchtlinge oder Staatenlose sind (unmittelbar erfasste Personen) > > Hinterbliebene dieser Personen, wenn sie nicht selbst Deutsche oder Brasilianer, Flüchtlinge oder Staatenlose sind, soweit es um abgeleitete Rechte (Hinterbliebenenrenten) geht (mittelbar erfasste Personen) > > Drittstaatsangehörige, also Nicht-Deutsche und Nicht-Brasilianer, soweit sie nicht schon als Hinterbliebene mittelbar berechtigt sind. 12 Zu den unmittelbar erfassten Personen gehören auch Staatsangehörige eines anderen E U-Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz, soweit es um deutsche Leistungen geht. 13 Herr Coelho ist Portugiese und war als Arbeitnehmer in Portugal, Deutschland und Brasilien rentenversichert. Als E U-Staatsangehöriger gehört Herr Coelho zu den unmittelbar vom Abkommen erfassten Personen. Die Unterscheidung zwischen den genannten Personengruppen ist wichtig: Obwohl das Abkommen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsland gilt, profitieren nicht alle vom Abkommen erfassten Personen in gleicher Weise davon Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 S G B VI 11 Bundestagsdrucksache 17 / Artikel 3 des Abkommens 13 Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen Seite 4

5 Macht das nationale Recht Leistungen von der Staatsangehörigkeit oder vom Aufenthaltsland abhängig, bestimmt das Abkommen, wer von solchen Regelungen nicht benachteiligt werden darf. Dies ergibt sich im Abkommen aus den Regelungen über die persönliche Gleichbehandlung oder über die Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts. Auf Drittstaatsangehörige sind diese Regelungen nicht anwendbar Gleichbehandlung Das deutsche Auslandsrentenrecht hat bis zum für Ausländer im Ausland bei der Rentenberechnung bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt und auch die Rentenhöhe begrenzt (70-Prozent-Rente). Betroffen war, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines E U-Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz besaß. 14 Mit Wirkung ab dem wurden diese Einschränkungen beseitigt auch für bereits gezahlte Renten. 15 Die unmittelbar und mittelbar vom Abkommen erfassten Personen, nicht aber Drittstaatsangehörige, stellt das Abkommen bei Aufenthalt im Ausland den Deutschen gleich. 16 Dadurch wird außer für Drittstaatsangehörige die geschilderte, bis zum mögliche Rentenkürzung verhindert. Beispiel Frau Diaz ist Kolumbianerin mit Versicherungszeiten in Brasilien und Deutschland. Sie wohnt in Brasilien. Seit dem bezieht er die deutsche Regelaltersrente. Frau Diaz wird als Drittstaatsangehörige zwar vom Abkommen erfasst, nicht aber von der Regelung über die persönliche Gleichbehandlung. Bis zum bleibt es daher bei der genannten Rentenkürzung (70-Prozent-Rente). Sollte die Wartezeit für die Regelaltersrente allerdings nur zusammen mit den brasilianischen Versicherungszeiten erfüllt sein, profitiert Frau Diaz vom Abkommen. Es sieht nämlich die Zusammenrechnung der deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten unabhängig von der Staatsangehörigkeit also auch für Drittstaatsangehörige vor. 17 Der Anspruch auf Regelaltersrente bestünde in diesem Fall ab dem Inkrafttreten des Abkommens, also ab dem Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts Zu den Leistungen, die ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit nicht ins Ausland erbracht werden können, gehört nach den deutschen Auslandsrentenbestimmungen der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 19 Das Abkommen beseitigt diese Einschränkung, indem es den Aufenthalt in Brasilien dem Aufenthalt in Deutschland gleichstellt. 20 Die Gleichstellung betrifft allerdings nur die unmittelbar und mittelbar vom Abkommen erfassten Personen, nicht aber Drittstaatsangehörige. Beispiel Herr Roberto war als brasilianischer Profifußballer in Deutschland beschäftigt und privat krankenversichert. Als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wohnt er jetzt in Brasilien und ist weiterhin bei einem deutschen Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert. Das Abkommen behandelt den gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien wie einen solchen in Deutschland, weil Herr Roberto unmittelbar vom Abkommen erfasst wird. Von seinem Rentenversicherungsträger erhält er also einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Gleiches würde gelten, wenn Herr Roberto Staatsangehöriger eines E U-Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz wäre. Die Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts würde allerdings dazu führen, dass Arbeitsmarktrenten, die nach den deutschen Auslandsrentenbestimmungen nicht als Exportrenten in Frage kommen, 21 nunmehr doch nach Brasilien gezahlt werden müssten. Dieses unerwünschte Ergebnis wurde jedoch im Schlussprotokoll zum Abkommen ausgeschlossen. 22 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können somit nur dann nach Brasilien gezahlt werden, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht Absatz 3 und 114 S G B VI in der Fassung bis zum Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern 16 Artikel 4 des Abkommens 17 Artikel 11 des Abkommens 18 Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens Absatz 2 S G B VI 20 Artikel 5 des Abkommens S G B VI 22 Ziffer 7 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen Seite 5

6 Eine bereits in Deutschland festgestellte Schwerbehinderung als Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen 23 behält durch die Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts ihre Wirkung auch bei einem Verzug nach Brasilien. Für den Rentenanspruch genügt es aber auch, wenn die Schwerbehinderung erstmals in Brasilien festgestellt wird. Für die Feststellung ist in diesem Fall das Versorgungsamt Bremen zuständig Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Rentenanspruch Wenn auch die Denkschrift zum Abkommen nur die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Rentenanspruch erwähnt, gehen die konkreten vertraglichen Regelungen hier weiter: Erstmals in einem Sozialversicherungsabkommen werden für den deutschen Leistungsanspruch außer den Versicherungszeiten im Partnerland auch Versicherungs- und Wohnzeiten in einem anderen E U-Mitgliedstaat und in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz berücksichtigt. 24 Frau Duarte, Portugiesin und wohnhaft in Portugal, hat Versicherungszeiten in Portugal, Deutschland und Brasilien zurückgelegt. Die Wartezeit von 35 Jahren für die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte wäre nur durch die Zusammenrechnung aller ihrer Versicherungszeiten erfüllt. Nach den Abkommensbestimmungen sind bei der Wartezeitprüfung für die deutsche Rente nicht nur die brasilianischen, sondern auch die portugiesischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob nach europarechtlichen Regelungen 25 ebenfalls ein Rentenanspruch besteht. Die brasilianischen Versicherungszeiten können hierbei allerdings nicht berücksichtigt werden. Die Wartezeit von 35 Jahren ist somit nur aufgrund des Abkommens erfüllt. Wäre sie auch nach den europarechtlichen Regelungen erfüllt, würde die höhere der beiden Renten gezahlt werden. Geht es um den brasilianischen Rentenanspruch, berücksichtigt der brasilianische Versicherungsträger neben den deutschen Versicherungszeiten auch Versicherungszeiten in anderen Ländern, mit denen Brasilien ebenfalls Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat. 26 Für die deutsche Rente spielen diese Versicherungszeiten keine Rolle. Brasilianische und europäische Versicherungszeiten werden aber auf deutscher Seite nicht nur für die Wartezeit, sondern auch bei anderen, für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen berücksichtigt. Erwähnt werden soll hier nur der erforderliche aktuelle Bezug zu einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn es um eine Rente wegen Erwerbsminderung geht 27 : Bei den mindestens drei Jahren an Pflichtbeiträgen, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorhanden sein müssen, kann es sich auch oder sogar ausschließlich um brasilianische Pflichtbeiträge handeln oder wie bereits erwähnt um Pflichtbeiträge in einem anderen E U-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Herr Rafinho, Brasilianer, war in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung zwei Jahre in Brasilien und zwei Jahre in Deutschland als Arbeitnehmer rentenpflichtversichert. Für die Anspruchsvoraussetzung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit werden die deutschen und brasilianischen Pflichtbeiträge zusammengerechnet. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich nach deutschem Recht in die Vergangenheit, wenn aus bestimmten Gründen eine Pflichtversicherung nicht möglich war, zum Beispiel weil Kinder erzogen wurden. 28 Nach dem Abkommen führen vergleichbare Tatbestände in Brasilien ebenfalls zu einer Verlängerung und 236a S G B VI 24 Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens, Ziffer 3 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen 25 Verordnung (E G) Nummer 883 / Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens, Ziffer 3 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 S G B VI Absatz 4 S G B VI 29 Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens Seite 6

7 4.2.5 Rentenberechnung Brasilianische Versicherungszeiten werden zwar bei der Prüfung des Rentenanspruchs (vergleiche 4.2.4), nicht aber bei der Rentenberechnung berücksichtigt. 30 Indirekt können sich aber brasilianische Versicherungszeiten doch in einigen Fällen auf die Höhe der deutschen Rente auswirken. Beispielhaft sei hier die Erhöhung der Entgeltpunkte um maximal 50 Prozent für Zeiten mit niedrigen Verdiensten vor 1992 genannt. 31 Die Erhöhung erfolgt, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Weil es sich hier um eine der Wartezeit ähnliche Voraussetzung handelt, werden brasilianische Versicherungszeiten ebenfalls berücksichtigt und ebenso Versicherungszeiten in einem anderen E U-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Gleichstellung von Leistungsanträgen Leistungsanträge, sonstige Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind auch dann wirksam und fristwahrend eingereicht, wenn sie im anderen Vertragsstaat bei einer für die Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. 32 Der Antrag auf eine brasilianische Leistung gilt zugleich als Antrag auf eine entsprechende deutsche Leistung, der Antrag auf eine deutsche Leistung zugleich als Antrag auf eine entsprechende brasilianische Leistung. Diese fristwahrende Gleichstellung der Anträge und damit auch des für den Rentenbeginn wichtigen Rentenantragsdatums setzt aber voraus, dass der Antragsteller seine Versicherungszeiten im Partnerland angibt. 33 Allerdings kann der Antragsteller beantragen, die Feststellung der Altersrente im Partnerland aufzuschieben. 34 In Bezug auf deutsche Altersrenten können dadurch zum Beispiel Rentenabschläge verringert oder vermieden werden. Der Beschreibung des Verfahrensablaufs, der sich aus der Gleichstellung der Leistungsanträge ergibt, wird zunächst ein kurzer Überblick über die brasilianischen Renten vorangestellt. 5. Brasilianische Renten Wie eingangs schon erwähnt, betrifft das Abkommen auf brasilianischer Seite das Allgemeine Sozialversicherungssystem (Regime Geral de Previdência Social RGPS) und die Sondersysteme für Bedienstete im öffentlichen Dienst (Regimes Próprios de Previdência Social dos servidores públicos RPPS). Die Leistungen des Allgemeinen Systems und die der Sondersysteme sind nicht identisch. Der folgende Überblick bezieht sich nur auf das Allgemeine System. 5.1 Altersrenten Reguläre Altersrente (Aposentadoria por Idade) Diese Altersrente können Frauen ab 60 Jahren, Männer ab 65 Jahren beanspruchen. Bei Landarbeiterinnen und Landarbeitern gilt eine Altersgrenze von 55 beziehungsweise 60 Jahren. Für die reguläre Altersrente ist eine Beitragszeit von 180 Monaten erforderlich. Die Beschäftigung muss nicht mit dem Renteneintritt aufgegeben werden. Besondere beitragsabhängige Altersrente (Aposentadoria Especial por Tempo de Contribuição) Sie kann als volle Leistung (Aposentadoria integral por Tempo de Contribuição) und als proportionale Leistung (Aposentadoria proporcional por Tempo de Contribuição) gezahlt werden. Die Beschäftigung muss nicht mit dem Renteneintritt aufgegeben werden. Unabhängig vom Lebensalter erhalten Männer die volle Leistung nach mindestens 35 Beitragsjahren zum RGPS, Frauen nach mindestens 30 Beitragsjahren. 30 Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens S G B VI 32 Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens 33 Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens 34 Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Abkommens Seite 7

8 Die proportionale Leistung erhalten Männer frühestens ab 53 Jahren, Frauen frühestens ab 48 Jahren. Männer benötigen Beiträge für mindestens 30 Jahre zuzüglich 40 Prozent der Zeit, die am 16. Dezember 1998 noch zu den 30 Jahren fehlte. Frauen benötigen Beiträge für mindestens 25 Jahre zuzüglich 40 Prozent der Zeit, die am 16. Dezember 1998 noch zu den 25 Jahren fehlte. 5.2 Sonderrente (Aposentadoria Especial) Die Sonderrente kann unabhängig vom Lebensalter in Anspruch nehmen, wer über einen längeren Zeitraum (15, 20 oder 25 Jahre) unter gesundheitsschädigenden Bedingungen mit biologischen, chemischen oder radioaktiven Substanzen gearbeitet und für mindestens 180 Monate Beiträge gezahlt hat. 5.3 Invaliditätsrente (Aposentadoria por invalidez) Die Invaliditätsrente erhält, wer wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, die bisherige oder eine andere, den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Vor dem Eintritt der Invalidität müssen mindestens 12 Beiträge zum RGPS gezahlt worden sein. Beruht die Invalidität auf einem Unfall, ist keine Mindestzahl an Beiträgen, sondern nur das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses erforderlich. 5.4 Renten wegen Todes (Pensão por Morte) Bei den Hinterbliebenen unterscheidet das brasilianische Recht zwischen drei Kategorien: > > Kategorie I: Ehegatte, Lebensgefährte (hetero- oder homosexuell), Kinder > > Kategorie II: Eltern bei wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Verstorbenen > > Kategorie III: Geschwister unter 21 bei wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Verstorbenen Kinder erhalten die Hinterbliebenenrente in der Regel bis zum 21. Lebensjahr, bei einem Studium auch darüber hinaus. Sind Berechtigte nach der Kategorie I vorhanden, haben Berechtigte der Kategorien II und III keinen Leistungsanspruch. Berechtigte der Kategorie II schließen eine Berechtigung nach der Kategorie III aus. An mehrere Berechtigte einer Kategorie wird die Rente zu gleichen Teilen gezahlt. Eine Mindestbeitragszeit ist nicht erforderlich. Der Verstorbene muss jedoch am Todestag sozialversichert gewesen sein oder andere Bedingungen erfüllen, zum Beispiel am Todestag bereits rentenberechtigt gewesen sein. 6. Das Rentenantragsverfahren Logische Folge der unter beschriebenen Gleichstellung der Leistungsanträge ist ein umfassender Informationsaustausch zwischen den Partnerländern über beantragte Leistungen. Das hat für den Antragsteller den Vorteil, dass er sich nur an den Versicherungsträger seines Wohnlandes wenden, die Rente also nicht in beiden Partnerländern gesondert beantragen muss. Wohnt der Antragsteller zum Beispiel in Deutschland und hat er auch brasilianische Versicherungszeiten, bearbeitet die deutsche Verbindungsstelle nicht nur den deutschen Rentenantrag, sondern leitet auch das Rentenfeststellungsverfahren in Brasilien ein. Sind auch Versicherungszeiten in einem anderen E U-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz vorhanden, wird auch dort das Rentenfeststellungsverfahren eingeleitet. Antragaufnehmende Gemeinden und Versicherungsämter müssen sich darum allerdings nicht kümmern. Wichtig ist, dass sie den Antragsteller nach ausländischen Versicherungs- oder Wohnzeiten fragen. Entsprechende Fragen enthalten die Antragsvordrucke. Um die Leistungen in beiden Partnerländern effizient und zeitnah feststellen zu können, haben die deutschen Verbindungsstellen und das I N S S hierzu besondere Verfahren vereinbart. 35 Der Rentenantragsteller soll dem Versicherungsträger im anderen Partnerstaat möglichst vollständige Angaben machen, damit auch dort kurzfristig über den Leistungsantrag entschieden werden kann. Deshalb wird die Verbindungsstelle im Wohnstaat dem Antragsteller einen zweisprachigen Antragsvordruck für die Rente im anderen Partnerland aushändigen. 35 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens Seite 8

9 Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern bietet auf ihrer Homepage unter der Rubrik Services den zweisprachigen Vordruck BRA / AL 1 an, den der brasilianische Träger für die Feststellung seiner Leistungen benötigt. Auch die Vordrucke D / BRA 1 (Versichertenrente) und D / BRA 2 (Hinterbliebenenrente), die bei einer Antragstellung in Brasilien für die deutsche Rente ausgefüllt werden müssen, können hier heruntergeladen werden. Den ausgefüllten Antrag, einen aktuellen Versicherungsverlauf und erforderlichenfalls weitere Unterlagen schickt die Verbindungsstelle im Wohnstaat zeitnah der Verbindungsstelle im Partnerland. Urkunden zum Beispiel die Geburtsurkunde und amtliche Unterlagen müssen nicht mitgeschickt werden, wenn die versendende Verbindungsstelle im Antragsvordruck bestätigt, dass die Urkunden und amtlichen Unterlagen vorgelegen haben. Dokumente, die von Behörden in einem deutschen Rentenverfahren kostenfrei ausgestellt werden müssen, sind auch dann kostenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit dem Abkommen vorgelegt werden müssen Wirkung des Abkommens auf bereits gezahlte Renten Renten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt waren, können auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund des Abkommens eine Änderung ergibt. 37 Wie wir bereits unter gesehen haben, hätte ein Rentner in Brasilien, der die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt, aufgrund des Abkommens Anspruch auf eine ungekürzte Rente. Mit einem Neufeststellungsantrag könnte er die Zahlung der ungekürzten Rente anstelle der bisherigen 70-Prozent-Rente ab dem Inkrafttreten des Abkommens, also ab dem erreichen, während er aufgrund der bundesdeutschen gesetzlichen Neuregelung 38 die höhere Rente erst ab dem erhalten würde. Unter wurde bereits die Erhöhung der Entgeltpunkte um maximal 50 Prozent für Zeiten mit niedrigen Verdiensten vor 1992 erwähnt. Sie setzt mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten voraus. 39 Die Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Zusammenrechnung mit brasilianischen Versicherungszeiten kann ebenfalls ab dem zu einer höheren Rente führen. Auch in einigen anderen Fallgestaltungen kann sich durch das Abkommen eine höhere Rente ergeben. Weil sie von der Anzahl her unbedeutend sind, werden sie hier nicht erörtert. Das Abkommen enthält keine Antragsfrist für die Neufeststellung bereits gezahlter Renten. Erhöht sich die deutsche Rente aufgrund des Abkommens, können die Differenzbeträge allerdings längstens für vier Jahre jedoch nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten des Abkommens nachgezahlt werden Das Abkommen führt zu einem Leistungsanspruch In vielen Fällen wird ein Leistungsanspruch erst durch die Zusammenrechnung deutscher und brasilianischer Versicherungszeiten gegeben sein, zum Beispiel, wenn es um die Erfüllung der Wartezeit oder sonstiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen geht (vergleiche 4.2.4). Aber auch die Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts kann erstmals zu einem Anspruch führen. Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ist hier ein typisches Beispiel (vergleiche 4.2.3), aber auch die Leistung für Kindererziehung für vor 1921 geborene Mütter. 41 Wer nur durch das Abkommen einen Leistungsanspruch hat und die Leistung bis zum beantragt, kann sie rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Abkommens, also ab dem , erhalten. Das Abkommen sieht also eine gegenüber dem deutschen Recht erweiterte Antragsfrist vor Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens, 64 Absatz 2 S G B X 37 Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens 38 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern S G B VI Absatz 4, 44 Absatz 4 S G B X S G B VI 42 Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens Seite 9

10 Frau Almeida, geboren am , hat deutsche und brasilianische Versicherungszeiten. Die Wartezeit von fünf Jahren für ihre Regelaltersrente ist nur durch die Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten erfüllt. Sie stellt den Rentenantrag am und wünscht die Rente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Frau Almeida hat die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten am erreicht. Die Wartezeit für die Regelaltersrente ist nur aufgrund des Abkommens erfüllt. Die Rente wurde innerhalb der erweiterten Antragsfrist beantragt. Sie kann daher ab dem Inkrafttreten des Abkommens, also ab dem , gezahlt werden. Die deutsche Regelung zum Rentenbeginn 43 würde wegen des verspäteten Antrags erst eine Zahlung ab dem Antragsmonat zulassen. Sie spielt aber wegen der günstigeren Regelung im Abkommen keine Rolle. Erst bei einer Antragstellung nach dem wäre sie zu beachten. 9. Brasilianische Versicherungszeiten Wie wir unter und gesehen haben, können sich brasilianische Versicherungszeiten auf den deutschen Rentenanspruch und wenn auch nur bei wenigen Fallgestaltungen auf die Höhe der deutschen Rente auswirken. Es ist also wichtig, dass das INSS diese Zeiten den deutschen Verbindungsstellen mitteilt. Dies geschieht anhand des Vordrucks BRA / AL 5, der die brasilianischen Versicherungszeiten chronologisch und nach der Art der Zeit wiedergibt. 44 Zu den brasilianischen Versicherungszeiten liegen bisher folgende Erkenntnisse vor: Nach brasilianischem Recht sind sämtliche Versicherungszeiten Beitragszeiten. Sie können auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruhen und werden immer für den brasilianischen Leistungsanspruch berücksichtigt. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählt auch die Lohnfortzahlung von bis zu 15 Tagen im Krankheitsfall und eine anschließend vom Sozialversicherungsträger gezahlte Krankheitsunterstützung. Einige Zeiten, in denen tatsächlich keine Beiträge gezahlt werden, zum Beispiel die Zeit des obligatorischen Wehrdienstes, zählen ebenfalls als Beitragszeit. Wer keine geschäftliche Tätigkeit ausübt oder arbeitslos ist, kann freiwillige Beiträge zahlen. Gleichgestellte Versicherungszeiten auf deutscher Seite wären das zum Beispiel die Anrechnungszeiten gibt es nach brasilianischem Recht nicht. Die brasilianischen Versicherungszeiten werden in einer maschinellen Datenbank (Cadastro Nacional de Informacões Sociais C N I S) erfasst, die von DATAPREV, einem staatlichen Unternehmen für die Datenverarbeitung der Sozialversicherung, verwaltet wird. Versicherte können schon vor einem Rentenverfahren einen Kontoauszug aus dieser Datenbank anfordern, um prüfen zu können, ob die Daten vollständig und richtig sind. Den Kontoauszug kann der Versicherte direkt beim INSS, über das Internet oder bei Wohnsitz in Deutschland über die deutsche Verbindungsstelle anfordern. Unstimmigkeiten im Kontoauszug muss der Versicherte direkt mit dem I N S S klären. Die deutschen Verbindungsstellen leiten auf Wunsch entsprechende Eingaben und Unterlagen an das I N S S weiter. Die CNIS-Kontoauszüge oder andere, vom Versicherten vorgelegte Unterlagen, zum Beispiel das brasilianische Arbeitsbuch oder Lohnbescheinigungen, sind für die deutschen Verbindungsstellen allerdings nicht verbindlich. Sie merken ausschließlich die vom I N S S mit dem Vordruck B R A / A L 5 bescheinigten brasilianischen Versicherungszeiten im Versicherungskonto vor. Der Vordruck B R A / A L 5 kann auch außerhalb eines Leistungsverfahrens angefordert werden, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Kontenklärung oder einer Auskunft an das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren Absatz 1 S G B VI 44 Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens 45 Artikel 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens Seite 10

11 10. Ausblick Wie aus diesem Beitrag ersichtlich, versucht das Abkommen mit Brasilien, deutsches und brasilianisches Sozialrecht möglichst gewinnbringend für die Betroffenen zu koordinieren. Das mit dem Abkommen einhergehende Verwaltungshandeln muss ständig an die sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen in den Partnerländern angepasst werden. Die Verbindungsstellen der Partnerländer werden also am Ball bleiben und das Abkommen durch gegenseitige Information und Verfahrensoptimierungen zum Nutzen der Betroffenen mit Leben erfüllen. Seite 11

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