Amtliche Bekanntmachungen
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- Erich Sachs
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1 Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße Münster Fon +49(0)2 51/ Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Master-Studiengang Logistik an der Fachhochschule Münster (VorbO-Log.) vom 30. Mai Juni 2005 Nr. 20/2005 Seite
2 Fachbereiche Maschinenbau, Bauingenieurwesen und Wirtschaft Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Master-Studiengang Logistik an der Fachhochschule Münster (VorbO-Log.) vom 30. Mai 2005 Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 65 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG NRW) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752), und des 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Logistik an der Fachhochschule Münster, vom 30. Mai 2005, haben die Fachbereiche Maschinenbau, Bauingenieurwesen und Wirtschaft folgende Ordnung erlassen:
3 Inhaltsübersicht Seite 1 Zweck der Feststellung Verfahren zur Feststellung der besonderen Vorbildung Kommission Zulassung zum Feststellungsverfahren Umfang und Inhalte des Feststellungsverfahrens, Bewertung Niederschrift, Einsicht in die Niederschrift Bekanntgabe des Ergebnisses Wiederholung des Feststellungsverfahrens Geltungsdauer Ungültigkeit der Prüfung In-Kraft-Treten
4 1 Zweck der Feststellung (1) Die Einschreibung für den Master-Studiengang Logistik an der Fachhochschule Münster setzt neben dem Nachweis der Qualifikation und der weiteren Einschreibungsvoraussetzungen im Falle des 3 Absatz 2 der Master-Prüfungsordnung für den Studiengang Logistik an der Fachhochschule Münster (MPO-Log.) den Nachweis der besonderen Vorbildung nach Maßgabe dieser Ordnung voraus. (2) In dem Feststellungsverfahren soll die Bewerberin oder der Bewerber im Falle des 3 Absatz 2 MPO-Log. nachweisen, dass sie oder er die für den Studiengang erforderliche Vorbildung besitzt. 2 Verfahren zur Feststellung der besonderen Vorbildung (1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den Master-Studiengang Logistik wird jährlich einmal im Sommersemester durch die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung für Logistik und Facility Management (ZWELF) der Fachhochschule Münster durchgeführt. (2) Die genauen Termine für die Vorlage von Anträgen auf Zulassung zu dem Verfahren und für die Durchführung des Verfahrens werden von der ZWELF festgelegt und rechtzeitig bekannt gemacht. (3) Der Antrag auf Zulassung zum dem Verfahren muss mit den erforderlichen Unterlagen bis zum festgelegten Termin der ZWELF vorgelegt werden. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge werden nicht berücksichtigt. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine maschinengeschriebene Begründung (Essay) für die Wahl des Studienganges, der besonderen Eignung für ein Logistik-Studium und der mit dem Studium verfolgten Perspektiven in deutscher und in englischer oder spanischer Sprache (Umfang höchstens zwei Seiten) sowie die schriftliche Bestätigung, dass das Schreiben von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst verfasst worden ist; 2. ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf; 3. eine beglaubigte Ablichtung des Abschlusszeugnisses einer ersten berufsqualifizierenden Hochschulausbildung im Sinne von 3 Absatz 2 MPO-Log. von mindestens 6-semestriger Dauer; 4. eine beglaubigte Ablichtung der Nachweise über die gemäß 3 Absatz 1 MPO-Log. vorausgesetzte Praxiserfahrung; 5. eine beglaubigte Ablichtung des Nachweises über die Englisch- oder die Spanisch- Kenntnisse gemäß der in 3 Abs. 1 MPO-Log. genannten Anforderungen. 3
5 3 Kommission (1) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens bilden die Fachbereiche Maschinenbau, Bauingenieurwesen und Wirtschaft eine Kommission. (2) Der Kommission gehören zwei Professorinnen oder Professoren als Mitglieder und eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor als stellvertretendes Mitglied an, die von den Fachbereichsräten der Fachbereiche Maschinenbau, Bauingenieurwesen und Wirtschaft gewählt werden. (3) Die Kommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder oder ein Mitglied und das stellvertretende Mitglied anwesend sind. 4 Zulassung zum Feststellungsverfahren (1) Die Zulassung zum Feststellungsverfahren setzt voraus, dass die in 2 Abs. 4 genannten Unterlagen vollständig vorliegen. (2) Über die Zulassung entscheidet die Kommission. 5 Umfang und Inhalte des Feststellungsverfahrens, Bewertung (1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Vorbildung umfasst ein Fachgespräch von etwa 30 Minuten Dauer, das die Kommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber führt. Das Gespräch wird zu einem vorher vereinbarten Termin persönlich oder telefonisch durchgeführt. In dem Gespräch soll nachgewiesen werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, Fragen im Zusammenhang mit dem eigenen Lebenslauf, der Motivation für den gewählten Studiengang sowie fachlichen Einschätzungen und Argumentationen sowohl in Deutsch als ggf. auch in Englisch oder Spanisch zu beantworten und die Antworten angemessen zu begründen. (2) Die besondere Vorbildung wird festgestellt, wenn das Gespräch gemäß Absatz 1 mit geeignet bewertet wird. 6 Niederschrift, Einsicht in die Niederschrift (1) Über das Feststellungsverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung der besonderen Vorbildung, die Namen der beteiligten Kommissionsmitglieder, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers, die Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung ersichtlich sein müssen. 4
6 (2) Auf Antrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber Einsicht in die Niederschrift gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Feststellungsverfahrens bei der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Wirtschaft schriftlich zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 7 Bekanntgabe des Ergebnisses Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid, dass die besondere Vorbildung nicht festgestellt wurde, ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8 Wiederholung des Feststellungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber, deren besondere Vorbildung nicht feststellt wurde, können sich frühestens zum nächsten Termin ( 2 Abs. 1) erneut dem Feststellungsverfahren unterziehen. 9 Geltungsdauer Die Feststellung der besonderen Vorbildung erstreckt sich auf den Master-Studiengang Logistik an der Fachhochschule Münster. Sie gilt in der Regel für den auf den Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Feststellungsverfahrens folgenden Einschreibungstermin. Bei Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Grundgesetz verlängert sich die Frist entsprechend. In begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau oder des Fachbereichs Bauingenieurwesen oder des Fachbereichs Wirtschaft die Geltungsdauer angemessen verlängern. 10 Ungültigkeit der Prüfung Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch gefälschte Nachweise oder durch Täuschung in anderer Form zu beeinflussen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird die Täuschung erst nach Zulassung zum Studium festgestellt, so entscheidet der Prüfungsausschuss für den Master-Studiengang Logistik unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Folgen. 5
7 11 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf das Feststellungsverfahren im Sommersemester Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Maschinenbau vom 28. April 2005, des Fachbereichsrates des Fachbereichs Bauingenieurwesen vom 4. Mai 2005 und des Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaft vom 2. Mai Münster/Steinfurt, den 30. Mai
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