Beilage 3. Vergleich Anstellungsbedingungen Grampen / Stadt Bülach

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1 Beilage 3 Vergleich Anstellungsbedingungen Grampen / Stadt Bülach Allgemeine Anstellungsbedingungen Grampen PVO/VB Stadt Bülach ergänzt mit kant. Bestimmungen Bemerkungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Inhalt und Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Anstellungsbedingungen sind integrierender Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge zwischen der Stiftung Alterszentrum Bülach im Folgenden Stiftung genannt und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie gelten 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Dienstverhältnisse der Angestellten der Stadt Bülach. Die Dienstverhältnisse des Lehrpersonals der Primarschule Bülach sind ebenfalls Gegenstand dieser Verordnung, soweit sie nicht durch die Schulgesetzgebung geregelt sind. - für alle unbefristeten, eine regelmässige Arbeitsleistung aufweisenden Vollzeit- und Teilzeit-Arbeitsverhältnisse sowie 2 Begriff "Angestellte" Als Angestellte werden alle Personen bezeichnet, die unbefristet oder befristet - für alle befristeten Vollzeit- und Teilzeit-Arbeitsverhältnisse von längerer Dauer. mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum in einem Dienstverhältnis zu der Stadt Bülach stehen, eingeschlossen die gemäss Gesetz vom Volk auf Amtsdauer Für andere Anstellungsformen wie Aushilfen von weniger als drei Monaten Dauer, für unbefristete Einsätze mit unregelmässigem Charakter, für Praktika und für Lehr- und Ausbildungsverhältnisse sind die Allgemeinen Anstellungsbedingungen nur soweit anwendbar, als im individuellen Arbeitsvertrag bzw. im Lehr- oder Ausbildungsvertrag keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Aushilfspersonal, Mitarbeitende im Stundenlohn Das Aushilfspersonal und die Mitarbeitenden im Stundenlohn unterstehen nicht dieser Personalverordnung, sondern ihre Anstellung wird durch spezielle Verfügungen geregelt. Alle Mitarbeitenden der Rössligasse haben eine Anstellungsverfügung nach Personalverordnung. 1.2 Arbeitsvertrag Im Arbeitsvertrag werden die individuellen Anstellungsbedingungen sowie allfällige Abweichungen von den Allgemeinen Anstellungsbedingungen festgelegt. 6 Grundsatz Das Dienstverhältnis der Angestellten ist öffentlich-rechtlich und wird durch Verfügung begründet.

2 1.3 Rechtsgrundlagen Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch den Arbeitsvertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Anstellungsbedingungen geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) und des Arbeitsgesetzes (ArG) und dessen Verordnungen. 4 Ergänzungen Soweit diese Verordnung und die dazugehörigen Vollziehungsbestimmungen einer Ergänzung bedürfen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für das Staatspersonal des Kantons Zürich. 1.4 Grundsätze der Personalpolitik Die Personalpolitik der Stiftung - orientiert sich am Leistungsauftrag gemäss Stiftungszweck, am Ziel der Kundennähe sowie an den verfügbaren finanziellen Mitteln; - will geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und erhalten, die qualitätsorientiert, leistungsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln; - nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert; - bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Mitspracherecht in betrieblichen Belangen ihres Tätigkeitsbereiches; - berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten; - fördert flexible Arbeitszeitmodelle; - verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer; - bietet Ausbildungsplätze an; - schafft Möglichkeiten für Arbeitseinsätze von Seniorinnen und Senioren, die der Erhaltung von Fähigkeiten und Selbstständigkeit dienen; - bietet Arbeitsplätze für behinderte Menschen an. 5 Personalpolitik Die Personalpolitik der Stadt Bülach orientiert sich am Leistungsauftrag, an den Bedürfnissen der Kundschaft und des Personals sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushalts. Die Personalpolitik will der Stadt fachlich und persönlich qualifizierte, ganzheitlich denkende, verantwortungsbewusste und ent-scheidungsfreudige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und erhalten; fördert und fordert das Personal entsprechend seinen Aufgaben, Eignungen Neigungen und Fähigkeiten durch zielorientierte Aus- und Weiterbildung; unterstützt in angemessenem Umfang das Angebot an Ausbildungsplätzen; sorgt für zeitgemässe Arbeitsbedingungen; verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer; berücksichtigt im Bewusstsein ihrer sozialen Verantwortung auch leistungsgeminderte Menschen. Der Stadtrat schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik. 2

3 2. Begründung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.1 Begründung und Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis wird mit dem Datum der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch beide Vertragsparteien rechtswirksam. Vor der Vertragsunterzeichnung sind die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und die integrierenden Bestandteile des Arbeitsvertrages (wie Reglement, Merkblätter usw.) den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszuhändigen und zu erläutern. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bestätigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass sie diese Unterlagen erhalten und gelesen haben und mit deren Inhalt einverstanden sind. Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Stellenantritts. 7 Ausschreibung Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder auf dem Wege der Berufung besetzt wird, in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung auf Grund der erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellenmarktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. 8 Voraussetzungen zur Anstellung Voraussetzung für die Anstellung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 3

4 2.2 Dauer des Arbeitsverhältnisses Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Anstellung unbefristet, d.h. auf unbestimmte Dauer, mit der Möglichkeit der gegenseitigen Kündigung. 9 Grundsatz Das Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der gegenseitigen Kündigung begründet. 2.3 Befristetes Arbeitsverhältnis Das auf bestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer. 2.4 Probezeit Die ersten drei Monate eines Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Diese kann in besonderen Fällen, namentlich beim befristeten Arbeitsverhältnis, verkürzt oder wegbedungen werden. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit durch Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht, erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. PG 13 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet. Wird das befristete Arbeitsverhältnis weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus andern Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben. 10 Probezeit Für neu eintretende Angestellte besteht eine Probezeit von drei Monaten. ( ) PG 14 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert. Probezeit wird auch bei der Stadt Bülach in besonderen Fällen verkürzt oder wegbedungen. 11 Wahl auf Amtsdauer Bei den vom Volk gewählten Angestellten bleiben in Bezug auf Begründung und Dauer des Dienstverhältnisses die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vorbehalten. 4

5 2.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, Ablauf einer befristeten Anstellung, Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen; ferner durch Auflösung wegen Invalidität, Pensionierung oder Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. Es gelten die Bestimmungen der Art OR. 12 Beendigungsarten Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung des oder der Angestellten Kündigung durch die Anstellungsinstanz Ablauf einer befristeten Anstellung Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen Auflösung aus wichtigen Gründen Erreichen der Altersgrenze (Pensionierung) Entlassung invaliditätshalber Tod Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten 16 Ordentliche Kündigung, Kündigungsgründe Die Angestellten können das Dienstverhältnis ohne Grundangabe kündigen. Die Anstellungsinstanz kann das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur kündigen, wenn wesentliche Gründe vorliegen. Wesentliche Gründe liegen vor, wenn: die Angestellten dauernd oder langfristig an der Aufgabenerfüllung verhindert sind; die Arbeitsstellen aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden und die Angestellten die Annahme des neuen oder eines andern zumutbaren Aufgabenbereiches ablehnen oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist; die Angestellten nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben anforderungsgerecht zu erfüllen oder mangelnde Leistungen erbringen; die Angestellten die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt haben; die Angestellten eine strafbare Handlung begangen haben, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist. 5

6 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung bzw. Leistung Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Aufgabenerfüllung bzw. mangelnder Leistung ausspricht, räumt sie dem oder der Angestellten eine Bewährungsfrist von höchstens sechs Monaten ein. Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung belegt werden. 18 Kündigungsschutz Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Anstellungsinstanz ist unzulässig, wenn sie: ohne wesentlichen Grund erfolgt; mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse, oder mit der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des Personals im Zusammenhang steht. Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn ihre Kündigung nichtig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen für das Staatspersonal. 19 Abgangsentschädigung Der Stadtrat legt die allfällige Abgangsentschädigung fest. Problematische Formulierung. 6

7 2.6 Kündigungsfristen Die Fristen für die Kündigung der Dienstverhältnisse betragen: Während der Probezeit sieben Tage Im ersten Dienstjahr einen Monat Ab dem zweiten Dienstjahr drei Monate Für das Kader beträgt die Kündigungsfrist ab dem dritten Dienstjahr sechs Monate Vorbehalten bleiben abweichende Fristenregelungen im Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendet werden. 10 Probezeit ( ) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig eine Woche auf das Ende einer Woche. 14 Kündigungsfristen und -termine Die Fristen für die Kündigung der Dienstverhältnisse nach Ablauf der Probezeit betragen: im ersten Dienstjahr einen Monat ab dem zweiten Dienstjahr drei Monate Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist ab dem dritten Dienstjahr sechs Monate. Der Stadtrat bezeichnet die einzelnen Funktionen. Die Anstellungsinstanz kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn dem keine wesentlichen Interessen entgegenstehen. 15 Kündigungsform Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen. 7

8 2.7 Beendigung infolge Pensionierung Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen bestehen, endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, in welchem das AHV-Rentenalter erreicht wird. 13 Pensionierung Für das Erreichen der Altersgrenze und die Versetzung in den Ruhestand gelten die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich. BVKS 9/10 Die versicherten Personen können ab vollendetem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf die Altersleistungen. Versicherte Personen werden auf das Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden, altershalber entlassen. ( ) Im Einzelfall kann die Weiterarbeit bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres vereinbart werden, ( ) 8

9 3. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3.1 Persönlichkeitsschutz Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Schutz ihrer persönlichen Integrität und Gesundheit am Arbeitsplatz. Die Stiftung sorgt für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz, welches Diskriminierung, Benachteiligung, Mobbing und sexuelle Belästigung ausschliesst. Gegen Zuwiderhandelnde werden Sanktionen ergriffen. 21 Anhörungsrecht Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. 22 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz Die Stadt schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen. Der Stadtrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wah-rung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig erweist. 23 Weiterzug personalrechtlicher Entscheidungen Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. PG 39 Der Staat achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen. 9

10 3.2 Datenschutz Die Stiftung beschränkt das Speichern personenbezogener Daten auf das betrieblich Notwendige. Sie sorgt dafür, dass nur berechtigte Personen dazu Zugang haben. Auf Verlangen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt und fehlerhafte Angaben berichtigt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an die geltenden rechtlichen Datenschutzbestimmungen gebunden. 24 Bearbeitung von Personendaten Die Stadt bearbeitet nur solche Personendaten ihrer Angestellten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Die Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person einzuholen. Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle nur mit Einwilligung der betroffenen Person be-schafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis notwendig und geeignet sind. Diese Daten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt. 25 Rechte der Angestellten Die Angestellten haben das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Personendaten, Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten; Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann, Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Organisationen. 10

11 3.3 Beurteilungen Vorgesetzte führen mit den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jährlich ein Zielvereinbarungsgespräch und mindestens einmal jährlich ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch durch. Nach Bedarf können weitere Standortgespräche stattfinden. Sie sind verpflichtet, Qualifikationen mit den Betroffenen zu besprechen. Das Ergebnis des Zielvereinbarungs-, Beurteilungs- und Förderungsgesprächs ist schriftlich festzuhalten, der/dem Mitarbeitenden ist eine Kopie auszuhändigen. 3.4 Fort- und Weiterbildung Die Stiftung unterstützt und fördert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Bestrebungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung gemäss Reglement für Weiter- und Fortbildung. 28 Mitarbeiterbeurteilung Das Personal hat Anspruch auf eine Mitarbeiterbeurteilung. Diese dient als Grundlage für eine optimale Erfüllung der Auf gaben, eine leistungsgerechte Entlöhnung und eine zielorientierte Personalförderung. Art. 7 Mitarbeiterbeurteilung Zur Personalführung und Personalförderung wird eine Mitarbeiterbeurteilung mit jährlichem Förderungsgespräch durchgeführt. Die Durchführung der Mitarbeiterbeurteilung ist in separaten Richtlinien geregelt. Der Stadtrat sorgt dafür, dass die Vorgesetzten entsprechend geschult werden. 44 Fort- und Weiterbildung Der Stadtrat fördert die Fort- und Weiterbildung der Angestellten. In den Vollziehungsbestimmungen wird die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Übernahme von Kosten geregelt. Art. 35 Fort- und Weiterbildung Die Angestellten können während der Arbeitszeit eine Fort- und Weiterbildung absolvieren, um zusätzliche berufliche und persönliche Kompetenzen zu erwerben. Sie können zu diesem Zweck besoldeten oder unbesoldeten Urlaub beantragen. Die Stadt Bülach übernimmt i.d.r. die Kosten für die zur Ausübung der Funktion notwendigen Kurse. Grössere Ausbildungen werden zur Hälfte finanziert, ebenso wird die Ausbildungszeit während der Arbeitszeit übernommen. Bei Austritt innerhalb zwei Jahren nach Kursgeldeinzahlung: Rückzahlung pro rata temporis. > Was geschieht mit noch laufenden Ausbildungsvereinbarungen? 11

12 3.5 Arbeitszeugnis Beim Austritt hat die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten Auskunft gibt. Auf Wunsch der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters hat sich das Arbeitszeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Arbeitsbestätigung). Auf einen Antrag hin kann ein Zwischenarbeitszeugnis erstellt werden. 43 Arbeitszeugnis Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen wird lediglich eine Arbeitsbestätigung ausgestellt. 3.6 Sorgfalts- und Treuepflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Interessen der Stiftung in guten Treuen zu wahren und die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig und nach bestem Wissen und Können auszuführen. Dabei haben sie die von der Zentrumsleitung oder von der Vorgesetzten / dem Vorgesetzten erteilten Weisungen, Richtlinien und Instruktionen zu beachten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur aktiven Mitarbeit und zum wirtschaftlichen Handeln aufgefordert. 45 Grundsatz Die Angestellten sind zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Sie wahren die Interessen der Stadt und erfüllen ihre Funktion rechtmässig, wirtschaftlich, initiativ und loyal. 3.7 Schweigepflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit in der Stiftung erfahren. Die Schweigepflicht dauert auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fort. 48 Schweigepflicht Die Angestellten sind über dienstliche Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. 12

13 3.8 Vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit und Versetzung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der vorgesetzten Stelle, in begründeten Fällen und soweit zumutbar, während kurzer Zeit ausserhalb des vereinbarten Arbeitsbereichs für andere Arbeiten eingesetzt werden, ohne dass dies eine Lohnänderung zur Folge haben muss. 46 Stellvertretung Die Angestellten sind verpflichtet, Stellvertretungen für Abwesende zu übernehmen. Sie können ausnahmsweise auch für andere Arbeiten, die nicht ihrer Funktion gehören, zugezogen werden. 3.9 Annahme von Geschenken Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer Stellung Geschenke oder sonstige Zuwendungen für sich persönlich entgegenzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Zuwendungen gehören der Stiftung, werden in der Buchhaltung als solche erfasst und ihrem Zweck entsprechend verwendet. Ausgenommen sind kleine Aufmerksamkeiten von unbedeutendem materiellem Wert. Es besteht ein Mitarbeiterfonds. Verwaltung der Trinkgelder gemäss Regelung Trinkgeldkasse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 27. November Annahme von Geschenken Angestellte dürfen im Zusammenhang mit der amtlichen Funktion keine Geschenke oder sonstige Vergünstigungen für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert sowie Auszeichnungen Verwaltung von Kundengeldern Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, von Zentrumsbewohnerinnen und Zentrumsbewohnern sowie von Spitex-Kundinnen und -Kunden kein Bargeld oder andere Vermögenswerte zur Verwaltung entgegenzunehmen. Wünsche um treuhänderische Dienste sind an die Zentrumsleitung weiterzuleiten. 13

14 3.11 Nebenbeschäftigung Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre berufliche Tätigkeit ausschliesslich der Stiftung zu widmen. Ohne die eingeholte schriftliche Zustimmung durch die Zentrumsleitung dürfen sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung keine regelmässige Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten. Teilzeitbeschäftigte haben in Bezug auf eine zusätzliche Tätigkeit eine Informationspflicht gegenüber der Stiftung. 52 Nebenbeschäftigung Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung und die Übernahme von Gutachten ist nur mit Zustimmung der Anstellungsinstanz zulässig. Erteilte Bewilligungen können jederzeit wieder entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Amtstätigkeit beeinträchtigt Öffentliche Ämter Die Übernahme von öffentlichen Ämtern, Ehrenämtern oder ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche zeitraubend sind und Arbeitszeit beanspruchen, bedarf der Zustimmung der Zentrumsleitung; bei der Zentrumsleiterin bzw. dem Zentrumsleiter des Stiftungsrates (kann an die Betriebskommission delegiert werden). Die Bewilligung kann mit Auflagen zur zeitlichen oder geldlichen Kompensation beanspruchter Arbeitszeit verbunden werden. Die getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. 53 Öffentliche Ämter Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsinstanz. Die Übernahme von öffentlichen Ämtern, deren Ausübung zeitraubend ist, bedarf der Bewilligung der Anstellungsinstanz. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann Urlaub gewährt werden. Dieser soll in der Regel 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden Konsum von Drogen und anderen Suchtmitteln Wer verbotene Drogen konsumiert, hat mit der fristlosen Kündigung zu rechnen. Missbrauch von anderen Suchtmitteln, der zu negativen Auswirkungen am Arbeitsplatz führt, ist ebenfalls ein Kündigungsgrund. 4. Arbeitszeit, Dienstzeit, Überstunden, Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit 14

15 4.1 Normalarbeitszeit Die Normalarbeitszeit bei einem Pensum von 100% beträgt 42 Stunden pro Woche. Die individuelle Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt. 4.2 Dienstzeit Die Zentrumsleitung erlässt generelle Richtlinien über die Dienstzeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Dienstzeiten und Dienstpläne richten sich nach den Bedürfnissen der Dienstleistungsbereiche und werden durch die Bereichsleitungen festgelegt. 4.3 Pausen Pro halben Normalarbeitszeit-Tag haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten. 49 Arbeitszeit Die durchschnittliche Arbeitszeit richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen für das Staatspersonal. Zur Einteilung der Arbeitszeit erlässt der Stadtrat eine besondere Regelung. PG 116 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro Woche. > Jahresarbeitszeitreglement Stadt Bülach: 15 Minuten Pause am Vormittag 15

16 4.4 Überstundenarbeit Als Überstundenarbeit gelten die über die vertraglich vereinbarte individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur gesetzlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden geleisteten Mehrstunden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als sie diese zu erbringen vermögen und soweit sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Überstunden müssen von der vorgesetzten Stelle im Voraus angeordnet werden, damit Anspruch auf Kompensation besteht. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur ausnahmsweise möglich. Geleistet Überstunden sind nach Möglichkeit kurzfristig, längstens aber innerhalb von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Barabgeltung zu 100% ist nur in besonderen Fällen möglich und bei der Zentrumsleitung zu beantragen. 4.5 Überzeitarbeit Als Überzeitarbeit gelten jene Mehrstunden, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden überschreiten. Überzeitarbeit kann in Ausnahme- und Notsituationen angeordnet werden. An Werktagen geleistete Überzeitarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% zum vereinbarten Lohn entschädigt. Mit dem Einverständnis der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters kann Überzeit statt durch Barabgeltung innerhalb von 14 Wochen, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten, durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. An Sonntagen geleistete Überzeit ist innerhalb von 14 Wochen, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten, durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. 50 Überzeit Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus zu dienstlichen Aufgaben verpflichtet werden. Der Stadtrat regelt die Entschädigung bzw. den Ausgleich von Überzeit in den Vollziehungsbestimmungen. Art. 15 Angeordnete Überzeit Der Abteilungsleiter bzw. die Abteilungsleiterin ist zuständig für die Anordnung von Überzeit. Diese dienstlich angeordnete Überzeit ist wenn immer möglich durch Gewährung von Freizeit auszugleichen. Art. 16 Entschädigung der Überzeit Bei Zeitausgleich wird kein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag nach folgenden Normen gewährt: - an Werktagen: 25 Prozent - an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie bei Nachtarbeit von 20-6 Uhr: 50 Prozent Für Angestellte ab Besoldungsklasse 14 besteht kein Anspruch auf Barvergütung der Überzeit. Der Stadtrat regelt allfällige Ausnahmen. Der Zeitausgleich ist zulässig, sofern er aus verwaltungsbetrieblichen Gründen möglich ist. In der Praxis nicht relevant, da keine Überzeit angeordnet wird. (Jahresarbeitszeit) 16

17 4.6 Überstunden- und Überzeitabgeltung für Angehörige des Kaders Für Angehörige des Kaders wird die sich aus ihrer Leitungsfunktion ergebende Überstunden- und Überzeitarbeit durch Gewährung von fünf bezahlten Urlaubstagen pro Kalenderjahr pauschal abgegolten. Stadt Bülach: Keine Pauschale für Kader. Art. 17 Behörden- und Kommissionssitzungen Angestellte, die an Behörden- oder Kommissionssitzungen teilnehmen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Sitzungsteilnahme wird als Arbeitszeit angerechnet. Der Stadtrat regelt die Ausnahmen. 17

18 4.7 Nachtarbeit Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen und Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift zur Kompensation. Die Höhe der Zeitgutschrift wird im Anhang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen geregelt. 4.8 Pikett- und Bereitschaftsdienst Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaftsdienst ausserhalb desselben. Pikett- resp. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit wird jedoch vergütet. Entschädigungen sind im Anhang der von der Stiftung festgelegten Ansätze geregelt. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist. 40 Weitere Entschädigungen In den Vollziehungsbestimmungen regelt der Stadtrat die weiteren Entschädigungen, wie: Sonntags- und Nachtdienstzulagen an die Besoldung anzurechnende Entschädigungen für Dienstwohnungen und Naturalbezüge Entschädigungen für Pikettdienst Kleiderentschädigung im Sinne von Sicherheitsmassnahmen Art. 21 Sonntags- und Nachtdienstzulagen Für die Umschreibung von Sonntags- und Nachtdienst gelten die Umschreibungen des Kantons. Die Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst wird vom Stadtrat festgelegt. Art. 24 Pikett- und Bereitschaftsdienst Der Stadtrat legt für diejenigen Personalgruppen, die sich ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf hin zur unverzügli-chen Arbeitsaufnahme bereit zu halten haben, Entschädigungen für den Pikett- und Bereitschaftsdienst fest. > Reglement über die Besoldungszulagen und Entschädigungen 41 Vereinsfreiheit Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören. 42 Mitsprache Personalverbände Vor Änderungen von Bestimmungen dieser Personalverordnung steht den betroffenen Personalverbänden das Recht zur Vernehmlassung zu. 18

19 5. Ferien 19

20 5.1 Ferienanspruch Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen bei Vollzeitbeschäftigung jährlich folgende bezahlte Ferien zu: bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sowie als Lernende 25 Arbeitstage bis und mit dem 49. Altersjahr 25 Arbeitstage bis und mit dem 59. Altersjahr 30 Arbeitstage vom 60. Altersjahr an 35 Arbeitstage Im Eintritts- und im Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr anteilsmässig gewährt. 5.2 Zeitpunkt des Ferienbezuges Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre geplanten Ferientermine möglichst frühzeitig der vorgesetzten Stelle bekanntzugeben. Die Wünsche werden soweit berücksichtigt, als diese mit den Erfordernissen des Betriebes zu vereinbaren sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern in ihrer Obhut geniessen während den Schulferien nach Möglichkeit den Vorzug. Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Ist dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, so sind sie bis längstens Ende März des folgenden Kalenderjahres abzubauen. 5.3 Unfall und Erkrankung während den Ferien Unfall- und Krankheitstage, die in die Ferien fallen, können nachbezogen werden, sofern sie der Zentrumsleitung umgehend gemeldet und nachträglich mit Arztzeugnis bescheinigt werden. 34 Ferien Die Regelung des Ferienanspruchs richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal. Die Ferien sind so zu beziehen, dass eine gegenseitige Stellvertretung möglich ist. Den voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu: Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sowie als Lehrling:5 Wochen Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden: 4 Wochen Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden: 5 Wochen Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 6 Wochen VVO 81/82 Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich die Angestellten ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten können. Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sollen in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbezogen werden. Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen der Bewilligung der vorgesetzten Dienststelle. Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt. Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet. Unterschiedlicher Ferienanspruch Grampen/Stadt Bülach. Ferienanspruch Grampen analog KZU. 20

21 5.4 Ferienkürzung Bei unbezahltem Urlaub und selbstverschuldeten Abwesenheiten von insgesamt mehr als einem Monat pro Kalenderjahr wird das Ferienguthaben ab dem ersten und für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat um je einen Zwölftel gekürzt. Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Mutterschaftsurlaub, obligatorischem Militärdienst und militärischem Frauendienst, Zivilschutzdienst und zivilem Ersatzdienst, anderen gesetzlichen Pflichten sowie Ausübung eines öffentlichen Amtes, die insgesamt zwei Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigen, erfolgt keine Ferienkürzung. Dauert die Abwesenheit länger, wird das Ferienguthaben ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat um je einen Zwölftel gekürzt. VVO 79 Bei vollständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. 6. Feiertage, arbeitsfreie Tage 21

22 6.1 Definition Neben Samstagen und Sonntagen gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Halber arbeitsfreier Tag ist der Nachmittag des 24. Dezembers. Als Arbeitstage mit reduzierter Sollzeit von 6 Stunden gelten die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester. 6.2 Anspruchsberechtigung Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf arbeitsfreie Tage entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. Wer an arbeitsfreien Tagen arbeiten muss, hat Anspruch auf zeitlichen Ausgleich. Fallen arbeitsfreie Tage in die Ferien, werden diese nachgewährt. Arbeitsfreie Tage werden nicht nachgewährt, wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen oder wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Mutterschaftsurlaub, obligatorischem Militärdienst und militärischem Frauendienst, Zivilschutzdienst und zivilem Ersatzdienst, anderen gesetzlichen Pflichten sowie Ausübung eines öffentlichen Amtes oder höherer Gewalt nicht bezogen werden können. 51 Dienstfreie Tage Als allgemeine dienstfreie Tage gelten: die Samstage und Sonntage Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weih-nachts- und Stefanstag Der Stadtrat legt den Arbeitsschluss vor dienstfreien Tagen in den Vollziehungsbestimmungen fest. Art. 28 Arbeitsschluss vor dienstfreien Tagen Am Vorabend vor Karfreitag und Auffahrt sowie an den drei Markttagen wird der Arbeitsschluss auf 15 Uhr festge-setzt, am 24. und 31. Dezember auf 12 Uhr. VVO 117 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. = je 2 h Zeitgutschrift Dienstfreie Tag in etwa ausgeglichen. 7. Bezahlte Absenzen 22

23 7.1 Kurzurlaube In folgenden Fällen werden Kurzurlaube ohne Kürzung der Ferien und ohne Lohnabzug gewährt: Eigene Hochzeit: 3 Tage Hochzeit von Verwandten in auf- oder absteigender Linie: 1 Tag Geburt des eigenen Kindes für Väter (innerhalb eines Monats vor oder nach der Geburt zu beziehen): 5 Tage für Mütter: siehe Kapitel Mutterschaftsurlaub Tod von Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt, eigenen Kindern, Geschwistern und Elternteilen: 3 Tage Tod von sonstigen nahen Verwandten: 1 Tag Umzug des eigenen Haushalts: 1 Tag Militärische Inspektion, militärische Entlassung: 1 Tag Erkrankung von pflegebedürftigen Kindern im eigenen Haushalt : 1 Tag 37 Urlaub Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub in den Vollziehungsbestimmungen. Art. 27 Kurzurlaub Für die besoldeten Kurzurlaube gelten die Bestimmungen für das Staatspersonal. > VVO 84 ff. Bei besonderen Umständen kann der Zentrumsleiter gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang von 3 Tagen gewähren. Die vorgesetzte Stelle ist über solche Absenzen so frühzeitig wie möglich zu informieren. 7.2 Kurzabsenzen Persönliche Angelegenheiten, wie Verkehr mit Behörden, Arzt- und Zahnarztbesuche und Ähnliches, sind in der Regel ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Bei besonderen Umständen kann die vorgesetzte Stelle eine Kurzabsenz als Arbeitszeit anrechnen. Stadt Bülach: Kurzabsenzen werden i.d.r. rapportiert. 23

24 8. Urlaub 8.1 Unbezahlter Urlaub Ein unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn es die betriebliche Situation erlaubt und der Ersatz bzw. die Ablösung sichergestellt ist. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der vorgesetzten Stelle durch die Zentrumsleitung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben Anspruch auf einen jährlichen unbezahlten Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche für ausserschulische Jugendarbeit. Dem Wunsch nach einem unbezahlten Elternurlaub bis zu maximal 12 Monaten wird, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, nach Möglichkeit stattgegeben. Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gehen die Arbeitgeberbeiträge für die Krankentaggeldversicherung, die Berufsunfallversicherung und die berufliche Vorsorge zu Lasten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters. 37 Urlaub Der Stadtrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub in den Vollziehungsbestimmungen. Art 26 Besoldeter und unbesoldeter Urlaub Die Gewährung von besoldetem oder unbesoldetem Urlaub wird durch den Stadtrat geregelt. VVO 92 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Art. 30 J+S und ähnliche Kurse Für den Besuch von "Jugend und Sport" sowie ähnlichen Kursen gelten die Urlaubsregelungen für das Staatsperso-nal. Stadt Bülach: Jugendurlaub analog Kanton. > bis 10 Tage bezahlt. 24

25 8.2 Mutterschaftsurlaub Ist im Versicherungsreglement geregelt. 35 Mutterschaft, Krankheit und Unfall Der Anspruch auf besoldeten Mutterschaftsurlaub und der Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, rich-tet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal. 9. Lohn VVO 96 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Beantragt die Angestellte den Aufschub der Mutterschaftsentschädigung wegen längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes im Sinne von Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubes entsprechend. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden. Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des unbezahlten Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. 25

26 9.1 Besoldungsarten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von 40% und mehr werden in der Regel im Monatslohn angestellt, bei einem Beschäftigungsgrad von unter 40% erfolgt die Anstellung in der Regel im Stundenlohn. 26

27 9.2 Individueller Lohn Der individuelle Lohn wird im Anstellungsgespräch vereinbart. Er bestimmt sich nach der Arbeitsplatzbewertung, der Funktion und persönlichen Beurteilung, der Berufserfahrung und Leistung. Grundlage für die Lohnfestlegung bildet das Lohneinstufungssystem der Stiftung. Im Arbeitsvertrag werden festgehalten: - bei Anstellung im Monatslohn: der Monatslohn - bei Anstellung im Stundenlohn: der Stundenlohnansatz (Basislohn) der Anteil für die Abgeltung von Ferien der Anteil für Abgeltung von Feiertagen der Anteil für 13. Monatslohn. Lohnanpassungen werden individuell auf Grund der Beurteilung und unter Berücksichtigung des Geschäftsergebnisses der Stiftung durch die Zentrumsleitung vorgenommen Monatslohn Bei Arbeitsverhältnissen im Monatslohn wird im Monat November ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich dieser nach der besoldeten Anstellungsdauer. Bei unbezahltem Urlaub wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Abwesenheitsmonat um einen Zwölftel gekürzt. Bei Arbeitsverhältnissen im Stundenlohn ist der Anteil 13. Monatslohn im Brutto-Stundenlohnansatz enthalten. 26 Besoldung Die Besoldungen der Angestellten werden von der Anstellungsinstanz im Rahmen des Besoldungssystems und des Einreihungsplans festgelegt. Sie bemessen sich nach Funktion, Leistung sowie Erfahrung und berücksichtigen die Konkurrenzfähigkeit der Stadt am Arbeitsmarkt. Die Besoldung bildet die Vergütung für die gesamte Inanspruchnahme und Betätigung der Angestellten in ihrer Funktion. Vorbehalten bleibt der Ersatz der Dienstauslagen und die Ausrichtung der in den Vollziehungsbestimmungen geregelten Entschädigungen. 27 Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Angestellte haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleich-wertige Arbeit. 29 Besoldungssystem, Einreihungsplan Der Stadtrat erlässt Vollziehungsbestimmungen, in denen die Ausgestaltung des Besoldungssystems und der Einreihungsplan enthalten sind. Im Einreihungsplan wird jede Funktion aufgrund ihrer Anforderungen bestimmten Besoldungsklassen zugeordnet. Bei einer Änderung der Funktionsanforderungen wird die Einreihung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Besoldungsentwicklung der Angestellten setzt sich zusammen aus der individuellen Besoldungsveränderung und allfälligen generellen Besoldungsveränderungen. Besoldungssystem: s. auch VB Art. 2 bis 13 Stadt Bülach: 13. Monatslohn je ½ im Juni und im November. 27

28 30 Individuelle Besoldungsveränderungen Die individuellen Besoldungsveränderungen der Angestellten stützen sich auf die Mitarbeiterbeurteilung. Der Stadt-rat regelt die Einzelheiten. Der Stadtrat legt für individuelle Besoldungsveränderungen jährlich einen bestimmten Betrag fest. Dabei berücksich-tigt er die wirtschaftliche Lage und die Situation am Arbeitsmarkt. 31 Teuerungsausgleich und weitere generelle Besoldungsveränderungen Der Stadtrat legt den Teuerungsausgleich und allfällige weitere generelle Besoldungsveränderungen fest. Grampen orientiert sich beim Teuerungsausgleich i.d.r. an der Stadt Bülach. 9.4 Kinderzulagen Kinderzulagen werden nach Massgaben der Bestimmungen für den Kanton Zürich ausgerichtet. 33 Kinderzulagen Die Angestellten haben Anspruch auf Kinderzulagen, gemäss den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen. 28

29 9.5 Nacht- und Wochenendzulagen Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende, ordentliche Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen und Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen und Uhr wird eine Zulage pro Arbeitsstunde ausgerichtet. Die Höhe der Zulage ist geregelt im Anhang der von der Stiftung festgelegten Ansätze. 40 Weitere Entschädigungen In den Vollziehungsbestimmungen regelt der Stadtrat die weiteren Entschädigungen, wie: Sonntags- und Nachtdienstzulagen an die Besoldung anzurechnende Entschädigungen für Dienstwohnungen und Naturalbezüge Entschädigungen für Pikettdienst Kleiderentschädigung im Sinne von Sicherheitsmassnahmen Art. 21 Sonntags- und Nachtdienstzulagen Für die Umschreibung von Sonntags- und Nachtdienst gelten die Umschreibungen des Kantons. Die Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst wird vom Stadtrat festgelegt. > Reglement über die Besoldungszulagen und Entschädigungen 29

30 9.6 Abzüge Vom Bruttolohn werden abgezogen: - der gesetzliche Beitrag für AHV/IV/EO/ALV - der reglementarische Anteil für die berufliche Vorsorge - der Prämienanteil für die Nichtberufs-Unfallversicherung - der Prämienanteil für die Krankentaggeldversicherung - für ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beitrag für die Quellensteuer Art. 22 Dienstwohnung Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewährleistet. Der oder die Angestellte kann verpflichtet werden, eine aus dienstlichen Gründen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht. Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses hat der oder die Angestellte die Dienstwohnung zu verlassen. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangslö-sungen in Fällen von vorzeitiger Invalidität oder Tod. Die Mietzinse für Dienstwohnungen einschliesslich Nebenkosten werden vom Stadtrat unter Berücksichtigung des jeweiligen Marktwertes festgesetzt. Art. 23 Dienstwohnungen und Naturalbezüge Dienstwohnungen und damit verbundene Naturalbezüge werden von der Anstellungsinstanz im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien festgesetzt und mit der Besoldung verrechnet. Nebenleistungen, wie z.b. Wäschebesorgung, Telefon, werden gemäss effektiven Auslagen vergütet. Art. 25 Kleiderentschädigungen Bei übergeordneten gesetzlichen Vorschriften und im Sinne von Sicherheitsmassnahmen können Dienstkleider abge-geben oder Kleiderentschädigungen ausbezahlt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten. 30

31 9.7 Lohnabrechnung, Lohnüberweisung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten monatlich eine schriftliche Lohnabrechnung. Die Lohnzahlung erfolgt jeweils spätestens am 25. des Monats bargeldlos auf ein zu wählendes Bank- oder Postkonto in der Schweiz. Art. 14 Die Monatsbesoldung wird in der Regel am 25. Tag jedes Monats ausbezahlt. 9.8 Leistungsprämie Zur Belohnung einmaliger, besonders qualifizierter Leistungen kann die Zentrumsleitung Einzelpersonen oder Teams Prämien zusprechen. Ein Anspruch auf die Ausrichtung von Leistungsprämien besteht nicht. 32 Prämien Der Stadtrat kann einzelnen Angestellten für ausserordentliche Leistungen eine Prämie ausrichten. Die Prämie wird für ein Jahr zugesprochen und nicht in die versicherte Jahresbesoldung miteinbezogen. 9.9 Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen. 10. Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 31

32 10.1 Meldepflicht, ärztliches Zeugnis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, vorausplanbare Abwesenheiten, wie z.b. Militärdienst, Zivilschutzdienst usw., der vorgesetzten Stelle möglichst frühzeitig bekanntzugeben, damit sie in den Dienstplänen berücksichtigt werden können. Unvorhersehbare Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfalls oder aus anderen Gründen sind unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden oder melden zu lassen. Wird die Meldepflicht versäumt, so gilt die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen und kann als Ferien angerechnet werden. Zeigt es sich, dass eine unvorhergesehene Abwesenheit drei Tage überschreitet, so muss die vorgesetzte Stelle über deren voraussichtliche Dauer umgehend benachrichtigt werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen muss ein Arztzeugnis eingeholt werden. Die Stiftung hat das Recht, schon vor Ablauf der fünf Tage eine ärztliche Konsultation und ein Arztzeugnis zu verlangen. In speziellen Fällen kann die Stiftung eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt verlangen. Art. 29 Krankmeldung Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben den Vorgesetzten über die Dienstverhinderung unverzüglich zu verständigen. Ab dem fünften Krankheitstag legen die Angestellten dem Vorgesetzten ein Arztzeugnis vor. VVO 100 ( ) Die Vorgesetzten können auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen. 32

33 10.2 Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft ist im Versicherungsreglement geregelt Unfall ist im Versicherungsreglement geregelt. 35 Mutterschaft, Krankheit und Unfall Der Anspruch auf besoldeten Mutterschaftsurlaub und der Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal. Der Stadtrat regelt die Beschränkung der Leistungen bei absichtlichem oder grobfahrlässigem Herbeiführen eines Unfalls. Dauert die Dienstaussetzung zufolge Unfall länger als drei Monate wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um 1/12 gekürzt. 99 VVO Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet: im ersten Dienstjahr 3 Monate 100%, anschliessend 3 Monate 75% im zweiten Dienstjahr 6 Monate 100%, anschliessend 6 Monate 75% Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten. Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren. Grampen hat Krankentaggeldversicherung, Stadt Bülach nicht. Angestellte sind v.a. im 1. und 2. Dienstjahr im Grampen besser abgesichert. > siehe auch Bestimmungen über die Unfallversicherung 33

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