EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Lukas Baum
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009) 5506 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 179/2008 Österreich Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischem Schreiben vom 19. März 2008 (A/5497) hat Österreich nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 (D/51949), 29. Oktober 2008 (D/54219) und 29. Januar 2009 (D/50333) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die von Österreich mit Schreiben vom 29. August (A/17481), 3. Dezember 2008 (A/26002), 27. April (A/10063) und 3. Juni 2009 (A/13532) übermittelt wurden. (3) Am 24. März 2009 genehmigte die Kommission eine von Österreich angemeldete Methode zur Berechnung der Beihilfeintensität staatlicher Bürgschaften 3. Diese genehmigte Methode galt jedoch ausdrücklich nicht für die Tourismuswirtschaft Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (D/52480) akzeptierte die Kommission den Antrag Österreichs auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 (D/50829) akzeptierte die Kommission den Antrag Österreichs auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Entscheidung K(2009)1473 in der Sache N 185/2008. Herrn Dr. Michael SPINDELEGGER Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Ballhausplatz Wien Österreich Commission européenne, B-1049 Bruxelles Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)
2 2. BESCHREIBUNG DER METHODE 2.1. Anwendungsbereich der Methode (4) Österreich hat eine Methode zur Berechnung der Beihilfeintensitäten staatlicher Haftungen (nachstehend Berechnungsmethode oder Methode genannt) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten 4, ersetzt mit Wirkung vom 29. August 2008 durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag 5 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO), angemeldet. (5) Nach der AGVO kann die in Garantieregelungen enthaltene Beihilfe im Sinne der vorstehend genannten Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission als transparent betrachtet werden, wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde. (6) Österreich beabsichtigt, die Berechnungsmethode auch auf Haftungen anzuwenden, die unter die De-minimis-Regel fallen. Laut der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen 6 (nachstehend De-minimis-Verordnung genannt) dürfen die Mitgliedstaaten anhand einer Methode ermitteln, ob die in einer Bürgschaft enthaltene Beihilfe unter der De-minimis-Obergrenze liegt, wenn die Methode im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich staatlicher Beihilfen angemeldet und von der Kommission genehmigt wurde und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaft und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der De-minimis-Verordnung Bezug nimmt. (7) Österreich gab außerdem an, dass die angemeldete Methode bis 31. Dezember 2010 angewendet wird; ab diesem Zeitpunkt soll eine neue Methode, die ausschließlich auf empirisch beobachteten Ausfallwahrscheinlichkeiten beruht, zur Verfügung stehen Die Bürgschaftseinrichtung (8) Die Methode soll von der ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH) angewendet werden. Die ÖHT ist eine Spezialbank zur Finanzierung und Förderung von Investitionen in der österreichischen Tourismusbranche ABl. L 302 vom , S. 29. ABl. L 214 vom , S. 3. ABl. L 379 vom , S. 5. 2
3 Eigentümer der ÖHT sind die drei größten Bankinstitute 7 Österreichs. Die ÖHT übt ihre Tätigkeiten zur Förderung des Tourismus im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus. Die ÖHT erhält eine staatliche Rückhaftung für erlittene Haftungsausfälle. (9) Bürgschaftsbanken, die mit der ÖHT auf Länderebene zusammenarbeiten und mit denen eine regelmäßige Geschäftsbeziehung 8 besteht, werden die Methode für die Tourismuswirtschaft ebenfalls anwenden können Die zugrunde liegende Transaktion (10) Die Methode gilt für Haftungen für Erstinvestitionskredite. Die Laufzeit der Haftung ist auf die Laufzeit des betreffenden Kredits beschränkt, die normalerweise zwischen 10 und 12 Jahren beträgt Begünstigte (11) Österreich hat erklärt, dass die Methode hauptsächlich auf kleine und mittlere Unternehmen angewendet wird. Begünstigte können jedoch auch Tourismusverbände 9 sein, die rechtlich als Körperschaften öffentlichen Rechts einzustufen sind. Es ist möglich, solche Tourismusverbände als Großunternehmen einzustufen. (12) Die Methode gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 10. (13) Die angemeldete Methode gilt nur für Unternehmen der Tourismuswirtschaft 11. (14) Österreich rechtfertigt die Notwendigkeit einer eigenen Methode für diesen Wirtschaftszweig mit der Bedeutung des Tourismus für die österreichische Wirtschaft 12. Außerdem wurde das Modell auf der Grundlage einer Stichprobe aus der weitgehend homogenen Gruppe der Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Österreich erarbeitet und dürfte daher die Eigenheiten der Branche besser widerspiegeln Bank Austria Creditanstalt AG, Raiffeisen ÖHT Beteiligungs GmbH, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Wie etwa mit NÖBEG (Niederösterreich), Bürgschaftsbank Salzburg GesmbH (Salzburg) oder OÖKGG (Oberösterreich). Tourismusverbände spielen im österreichischen Tourismus eine wichtige Rolle, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Organisation und Abwicklung des örtlichen und regionalen Tourismus, sondern auch im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Infrastruktureinrichtungen. ABl. C 244 vom , S. 2. NACE-Codes 49, 55, 56, 59, 68, 71, 77, 79, 85, 92, 93 und 96. Dem Tourismus kommt in Österreich mit KMU, die etwa 17 % aller von KMU in Österreich angebotenen Arbeitsplätze stellen, eine große wirtschaftliche Bedeutung zu. Mit einem Anteil von 16,5 % an den KMU in der wertorientierten Wirtschaft liegt der Anteil der KMU in der Tourismusbranche deutlich über dem Durchschnitt in der Europäischen Union. 3
4 2.5. Deckungsquote für die zugrunde liegende Transaktion (15) Die für die Berechnungsmethode in Frage kommende Haftung darf normalerweise höchstens 80 % der zugrunde liegenden finanziellen Verpflichtung betragen. Eine Ausnahme bilden Haftungen für Darlehen für Jungunternehmer, die 100 % des Darlehens betragen können. Solche Darlehen sind jedoch auf höchstens 25 % der Projektkosten (oder EUR) begrenzt, weshalb das übernommene Risiko 25 % der Gesamtprojektkosten nicht überschreitet Grundlagen der Berechnungsmethode (16) Die Methode stützt sich auf ein eigens berechnetes theoretisches marktübliches Entgelt, das mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen wird, um so das Beihilfeäquivalent der Haftung zu ermitteln. Das theoretische marktübliche Entgelt wird anhand folgender Elemente ermittelt: Ausfallwahrscheinlichkeit, erwartete Einbringung, Verwaltungskosten in Verbindung mit Risikobewertung, Risikomonitoring und Risikomanagement sowie Vergütung des adäquaten Kapitals Ausfallwahrscheinlichkeit (17) Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird für jeden Haftungsnehmer (d. h. den Kreditnehmer) durch ein Ratingverfahren ermittelt. Ratingmodell (18) Das von der ÖHT verwendete Ratingverfahren wurde in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Nationalbank auf der Basis von Finanzdaten von wirtschaftlich erfolgreichen Tourismusunternehmen und solchen, die eine Zahlungskrise erlebten, erstellt 13. (19) Da das verwendete statistische Verfahren ausschließlich auf Basis von Daten von Tourismusunternehmen erarbeitet wurde und auch nur in diesem Wirtschaftszweig eingesetzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Trennschärfe deutlich über anderen vergleichbaren Funktionen liegt. Das dem Ratingschema zugrunde liegende statistische Verfahren der Multiplen Diskriminanzanalyse wurde auf der Grundlage von Jahresabschlussdaten erarbeitet (die für die multiple Diskriminanzanalyse verwendeten Jahresabschlussdaten sind zusammen mit einem konkreten Beispiel in Anhang 1 aufgeführt). (20) Das Ergebnis der Diskriminanzanalyse (der sogenannte Z-Wert), der sich zwischen -2 (sehr schlechter Wert) bis +4 (sehr guter Wert) bewegt, spiegelt die Bonität des betreffenden Unternehmens wider. Diese Werte wurden anschließend in die üblichen, international verwendeten Ratingklassen von 13 Die Stichprobe im Umfang von Unternehmen basiert auf den Jahresabschlüssen der Jahre Die Bilanzen dieser Unternehmen sind repräsentativ für die typische Kundenstruktur der ÖHT (Unterteilung in Beherbergung/Verpflegung/kombinierte Betriebe). Die weit zurückliegende Referenzzeit gibt Aufschluss darüber, ob die Jahresabschlussdaten eines bestimmten Jahres nach einigen Jahren zu einem Ausfall führen oder nicht. 4
5 Standard&Poor s (S&P) übertragen 14, denen jeweils eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit zuzuordnen ist. Die den einzelnen S&P- Ratingklassen entsprechenden Einjahresausfallwahrscheinlichkeiten (siehe Anhang 2) stammen aus von S&P veröffentlichten Migrationsmatrixen. (21) Ein schon seit Jahren von der ÖHT eingesetztes Scoring-Modell 15 wurde für die Erstellung der Z-Wert-Spanne der Diskriminanzfunktion entsprechend den S&P-Ratingklassen verwendet. Ferner wird das Scoring-Modell intern als Kontrollinstrument verwendet, wenn sich aus der Diskriminanzfunktion kein klar zuzuordnender Wert ergibt. (22) Das Diskriminanzmodell wird außerdem durch qualitative Kriterien ergänzt (Anhang 4 und 5). Die qualitativen Kriterien können jedoch die auf der Grundlage des quantitativen Modells vorgenommene Beurteilung auf der S&P-Skala nur um maximal zwei Klassen nach oben oder nach unten verschieben 16. (23) Nur Unternehmen, die in eine der ersten 17 S&P-Ratingklassen eingestuft wurden (bis zu Ratingklasse CC mit einer Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von 15,4 %), sind nach der Methode förderfähig. Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten (24) Da ein Ausfall mehrere Jahre nach der Gewährung einer Haftung erfolgen kann, ist es ebenfalls notwendig, die Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeit für die gesamte Laufzeit der Haftung zu schätzen. (25) Die Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten basieren auf der von der ÖHT in den Jahren beobachteten Ausfallverteilung nach Bestandsjahren der bisher 20 ausgefallenen Haftungsfälle 17. In den Jahren konnte folgende Ausfallsverteilung nach Bestandsjahren beobachtet werden: Die Zuordnung der Z-Wert-Spannen zu der 20-stufigen Klassifikation von Standard&Poor s ist in Anhang 2 dargelegt. Das von der ÖHT verwendete Scoring-Model vergibt einfach Punkte, abhängig vom Wert bestimmter Kennzahlen, die auf den Jahresabschlussdaten beruhen. Aus der Summe dieser Punkte ergibt sich, in welche der fünf Ratingklassen das betreffende Unternehmen einzuordnen ist (siehe Anhang 3). Der aus der qualitativen Beurteilung resultierende Wert muss für eine um zwei Klassen höhere Einstufung unter 1,9 und für eine um eine Klasse höhere Einstufung zwischen 1,9 und 2,2 liegen. Liegt der Wert zwischen 3,31 und 3,7 wird der Wert um eine Klasse abgestuft, übersteigt er 3,7, wird er um zwei Klassen abgestuft. Bei Werten zwischen 2,21 und 3,3 wird keine Anpassung vorgenommen. Ein Beispiel ist in Anhang 5 dargestellt. Um die Entwicklung der Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten zu erkennen, wurden die zuletzt verfügbaren Daten von zugrunde gelegt, um festzustellen, zu wie vielen Ausfällen es in diesem Zeitraum kam. Für jeden Ausfall wurde geprüft, wie viele Jahre seit der Gewährung der Haftung vergangen waren, um einen Eindruck zu gewinnen, wann ein Ausfall empirisch am wahrscheinlichsten ist. Da die zu prüfende Frage eine andere ist, ist es nicht notwendig, dass der Referenzzeitraum sich mit dem für die Aufstellung der Diskriminanzfunktion verwendeten deckt (siehe Fußnote 13). 5
6 Tabelle 1: Ausfall von Haftungen nach Bestandsjahren 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 7. Jahr 8. Jahr 9. Jahr 15,0% 25,0% 25,0% 15,0% 10,0% 10,0% 0,0% 0,0% 0,0% (26) Die oben aufgeführte Verteilung zeigt, dass sich das Risiko eines Ausfalls der Haftung in den ersten zwei Bestandsjahren erhöht, ab dem vierten Jahr wieder geringer wird und nach dem sechsten Jahr kein Ausfall beobachtet wurde. Diese Entwicklung wird bei der Bestimmung der Ausfallwahrscheinlichkeiten über mehrere Jahre hinweg berücksichtigt, wie ein konkretes Beispiel für die Ratingklasse B+ in Anhang 6 zeigt. Auswahlwahrscheinlichkeit von Start-Up-Unternehmen und Projektgesellschaften (27) Da für Start-Up-Unternehmen keine umfassenden verlässlichen Daten vorliegen, ist die Ausfallwahrscheinlichkeit in diesen Fällen auf Basis qualitativer Kriterien 18 im Rahmen der Projektprüfung zu beurteilen. Als Untergrenze für jedes Jahr der Haftungslaufzeit wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 3,8 % herangezogen. (28) Eine ähnliche Vorgehensweise wie bei Start-Up-Unternehmen empfiehlt sich auch bei neu gegründeten Projektgesellschaften (die als KMU einzustufen sind), bei denen ein Rating auf der Grundlage früherer Daten nicht möglich ist. Als Untergrenze für jedes Jahr der Haftungslaufzeit wird hier ebenfalls eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 3,8 % herangezogen Einbringungsquote (Recovery Rate) (29) Die Ausfallwahrscheinlichkeiten geben an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein bestimmtes Unternehmen ausfällt und der Kreditgeber die Haftung in Anspruch nimmt. Wenn es zu einem solchen Ausfall kommt und die Haftung in Anspruch genommen wird, beläuft sich die Zahlung des Bürgen an den Kreditgeber jedoch für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Haftung. Bei einem Ausfall wird der Verlust des Kreditgebers und des Bürgen verringert, indem Mittel aus der Beschlagnahme und Veräußerung von Sicherheiten, mit denen der Kredit unterlegt ist, zurückerlangt werden. (30) Die ÖHT verwaltet die folgenden Kreditsicherheiten: i) dingliche Sicherheiten (Hypotheken und Pfandrechte) und ii) persönliche Sicherheiten (persönliche Haftungsübernahme, Schuldbeitritt). (31) Die Einbringungsquote für diese Arten von Sicherheiten wird auf der Grundlage von früheren Daten der ÖHT über Ausfälle von berechnet. Bisher wurden keine Haftungen ohne Sicherheiten vergeben. Die letzte Klasse wird daher nur aus Gründen der Vollständigkeit und mit der maximalen Verlustquote (Loss Given Default), d. h. ohne Einbringungsquote, aufgeführt. 18 Wie etwa Gründungsplan, Unternehmensplan, Markteinschätzung, Eigenkapitalausstattung. 6
7 Tabelle 2: Verlustquote und Einbringungsquote Sicherheiten Verlustquote bei Ausfall (gerundet) Einbringungsquote (gerundet) Dingliche Sicherheiten 65 % 35 % Persönliche Sicherheiten 91 % 9 % Keine Besicherung 100 % 0 % Verwaltungskosten (32) Für die Berechnung werden laufende Verwaltungskosten in Höhe von 0,39 % (des insgesamt ausstehenden Haftungsbetrags) angesetzt. Der durchschnittliche Verwaltungskostensatz wurde wie folgt berechnet: Zuerst wurde die vertraglich vereinbarte Netto-Jahresarbeitszeit des für die Abwicklung des Haftungsgeschäftes vorgesehenen ÖHT-Personals für das Jahr 2007 ermittelt. Die auf diese Weise berechneten Gesamtarbeitsstunden im Jahr 2007 wurden in der Folge mit dem im Vertrag über die Abwicklung der Tourismusförderungen des Bundes vereinbarten indexgebundenen Stundendsatz für Aufwandsentschädigung, welcher zur Weiterverrechnung der der ÖHT entstandenen Kosten an die zuständige Bundesstelle herangezogen wird, multipliziert und auf diese Weise ein durchschnittlicher Verwaltungskostensatz von 0,39 % ermittelt Vergütung des Kapitalbetrags (33) Für die fiktive Vergütung des Kapitalbetrags wurde eine Risikoprämie von 400 Basispunkten angesetzt. Der angenommene unterlegte Kapitalbetrag, für den eine Vergütung zu zahlen ist, wird mit 8 % des ausstehenden Haftungsbetrags festgesetzt Tatsächliches Haftungsentgelt (34) Zur Ermittlung des Beihilfeelements der Haftung wird das hypothetische Entgelt mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen. (35) Zusätzlich zu dem Haftungsentgelt zahlen die Begünstigen außerdem eine einmalige Bearbeitungsgebühr, die ebenfalls in die Berechnungen einfließt Berechnung des Beihilfeelements (36) Der Tilgungsplan für einen Kredit ist bei der Berechnung des Beihilfeelements ein wichtiger Aspekt, denn er gibt während der gesamten Laufzeit des verbürgten Kredits zu Beginn eines jeden Jahres Aufschluss über die Höhe des Risikos (d. h. über den ausstehenden Haftungsbetrag). (37) Auf der Grundlage des Tilgungsplans kann für jedes Jahr ermittelt werden, welches marktübliche Entgelt gezahlt werden sollte und mit dem Entgelt verglichen werden, das (einschließlich Bearbeitungsgebühr) tatsächlich gezahlt wurde. Die entsprechenden jährlichen Differenzen sind dann auf den 7
8 Zeitpunkt der Haftungsübernahme abzuzinsen und anschließend zu addieren, um das Beihilfeelement zu ermitteln. (38) Die Berechnung verläuft wie folgt: Zunächst werden anhand des Ratingmodells die Ratingklasse des begünstigen Unternehmens, die einer bestimmten Einjahresausfallwahrscheinlichkeit entspricht, sowie eine Reihe von Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten für die darauf folgenden Jahre ermittelt. (39) Der ausstehende Haftungsbetrag zu Beginn eines jeden Jahres wird dann mit der Ausfallwahrscheinlichkeit des jeweiligen Jahres multipliziert. Durch die Multiplizierung mit (1 minus Einbringungsquote) ergibt sich der erwartete Verlust für jedes Jahr. (40) Aus der Addition der zugrunde gelegten Verwaltungskosten 19, der Vergütung des Kapitalbetrags 20 für das betreffende Jahr und des erwarteten Verlusts ergibt sich die Höhe des theoretischen marktüblichen Haftungsentgelts. Von diesem Betrag wird das im betreffenden Jahr tatsächlich in Rechnung zu stellende Entgelt (einschließlich Bearbeitungsgebühr) abgezogen und ergibt dann das Subventionsäquivalent für das betreffende Jahr. (41) Zuletzt werden die so errechneten Beträge auf den Zeitpunkt der Haftungseinräumung mit dem für Österreich gültigen Referenzzinssatz abgezinst. Aus der Summe dieser jährlichen Beträge ergibt sich das Gesamtsubventionsäquivalent (Beihilfeelement) der Haftung Überwachung (42) Österreich hat zugesagt, gemäß Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 21 (nachstehend Garantiemitteilung genannt) der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Berechnungsmethode zu übermitteln. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (43) Die Anmeldung betrifft eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen. Daher bezieht sich die in dieser Entscheidung dargelegte Würdigung nur auf diese Methode. (44) Nach Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 führt die Kommission die Würdigung der Berechnungsmethode auf Grundlage der Garantiemitteilung durch ,39 % multipliziert mit dem ausstehenden Haftungsbetrag. 400 Basispunkte x 0,8 % x ausstehender Haftungsbetrag. ABl. C 155 vom , S
9 (45) Abschnitt 4.1 der Garantiemitteilung bestimmt Folgendes: (i) Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Bürgschaft und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme. (ii) Die entsprechenden jährlichen Bar-Subventionsäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen und dann zu addieren, um das Gesamtsubventionsäquivalent zu ermitteln. (iii) Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Bürgschaft trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung: Im Falle von Garantieregelungen, ob die Förderkriterien der Regelung den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten vorsehen; Ob der Umfang jeder Garantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden kann; Ob die Garantie mehr als 80 % jedes ausstehenden Kreditbetrages oder jeder sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung deckt; Ob die besonderen Merkmale der Garantie und des Kredits (oder der sonstigen finanziellen Verpflichtung) bei der Ermittlung der marktüblichen Garantieprämie, die mit der tatsächlich gezahlten Prämie verglichen wird, um das Beihilfeelement zu berechnen, berücksichtigt wurden. (46) Gemäß Abschnitt 4.4 der Garantiemitteilung entspricht das Bar- Subventionsäquivalent von Garantieregelungen der Differenz zwischen der (gegebenenfalls) tatsächlich in Rechnung gestellten Prämie und der Prämie, die im Rahmen einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelemente zu erheben wäre. Die vorgenannten theoretischen Prämien, auf deren Grundlage das Beihilfeelement berechnet wird, müssen somit die normalen mit der Bürgschaft verbundenen Risiken sowie die Verwaltungs- und die Kapitalkosten abdecken. Mit dieser Methode zur Berechnung des Subventionsäquivalents soll sichergestellt werden, dass der ermittelte Gesamtbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung auch mittel- und langfristig dem Kapital entspricht, das die Behörden zur Deckung des Defizits der Regelung einsetzen. Da bei staatlichen Bürgschaftsregelungen unter Umständen zum Zeitpunkt der Bewertung der Regelung noch nicht bekannt ist, wie die einzelnen Bürgschaften jeweils ausgestaltet sein werden, ist das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Bürgschaftsregelung zu beurteilen. (47) Die in Abschnitt 4.1 der Garantiemitteilung genannten relevanten Voraussetzungen sind erfüllt: Insbesondere werden die jährlichen Subventionsäquivalente mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abgezinst (vgl. Erwägungsgrund 41), sind Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten von der Regelung ausgenommen 22 (vgl. 22 Die Kommission erachtet es als positiv, dass Haftungen zugunsten von Unternehmen einer Ratingklasse mit einer Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von mehr als 15,40 % von der 9
10 Erwägungsgrund 12), ist die Haftung an einen bestimmten Vorgang sowie einen festen Betrag gebunden und zeitlich begrenzt (vgl. Erwägungsgrund 10) und wurden die besonderen Merkmale der Haftung bei der Festlegung des marktüblichen Haftungsentgelts berücksichtigt (die Ausfallquote wird entsprechend dem Rating des Begünstigten festgelegt (vgl. Erwägungsgründe 17 26); die Einbringungsquote wird auf der Grundlage vorhandener Sicherheiten bestimmt (vgl. Erwägungsgründe 29 31)). Die Haftung deckt normalerweise höchsten 80 % der zugrunde liegenden Transaktion (vgl. Erwägungsgrund 15). Die einzige Ausnahme bilden Haftungen für Unternehmensgründer, die bis zu 100 % decken können. Solche Kredite sind jedoch auf höchstens 25 % der Projektkosten (oder EUR) begrenzt, so dass das vom Staat übernommene Risiko nie 25 % der Gesamtprojektkosten überschreitet. Das verbleibende Projektrisiko wird vom Kreditgeber getragen, der die übrigen Kosten finanziert, oder vom Unternehmer selbst. Dies hilft zu gewährleisten, dass, auch wenn die Haftung 100 % des Kredits abdecken kann, eine ordnungsgemäße Risikobewertung durchgeführt wird und der Staat kein übermäßiges Risiko übernimmt. Da zudem Unternehmensgründer normalerweise Projekte kleineren Umfangs durchführen und die Förderung der unternehmerischen Initiative ein wichtiger Bestandteil der Strategie von Lissabon ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine solche Behandlung durch die Art der Transaktion gerechtfertigt ist. (48) Die angemeldete Methode erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen in Abschnitt 4.4 der Garantiemitteilung, da sie von der Differenz zwischen einem Entgelt, das theoretisch in einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelement zu zahlen wäre, und dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt ausgeht. Das theoretische Entgelt deckt die normalen mit der Haftung verbundenen Risiken wie auch die Verwaltungs- und Kapitalkosten. (49) Das Ausfallrisiko des Kreditnehmers wird auf Grundlage eines Ratingsystems ermittelt und anhand von Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten empirisch bestimmt. Des Weiteren ist in der Berechnungsmethode berücksichtigt, dass sich bei Zahlungsausfall und Inanspruchnahme der Haftung die Zahlung des Bürgen an den Kreditgeber für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Haftung beläuft, da ein bestimmter Teil davon üblicherweise durch die Sicherheiten, mit denen der Kredit unterlegt ist, zurückerlangt werden kann. Die Einbringungsquote wird auf der Grundlage früherer Daten ermittelt. (50) Die zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Kapitalkosten sind gemäß Abschnitt 3.4 Buchstabe f der Garantiemitteilung definiert. Die Verwaltungskosten umfassen im Einzelnen die Kosten für die anfängliche Risikobewertung sowie die mit der Übernahme und der Verwaltung der Haftung verbundenen Kosten für Risikomonitoring und Risikomanagement. Der zu vergütende Kapitalbetrag entspricht 8 % der ausstehenden Haftungen. Die im Haftungsentgelt enthaltene Risikoprämie beläuft sich auf 400 Basispunkte. Anwendung der Methode ausgeschlossen sind, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass die Methode versehentlich auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird, verringert. 10
11 (51) Bei Start-Up-Unternehmen und neu gegründeten Projektgesellschaften, für die normalerweise kein Rating auf der Grundlage früherer Daten durchgeführt werden kann, wird von einer Ausfallwahrscheinlichkeit von mindestens 3,8 % ausgegangen (vgl. Erwägungsgründe 27 und 28). Da auch die Verwaltungsund Kapitalkosten berücksichtigt werden, ist so sichergestellt, dass das theoretische marktübliche Entgelt für diese Unternehmenskategorien die in Abschnitt 3.3 der Garantiemitteilung festgelegte Safe-Harbour-Prämie nicht unterschreitet. (52) Die Methode trägt außerdem den Besonderheiten von De-minimis- Bürgschaften Rechnung, bei denen es sich häufig um Haftungen mit begrenzten Sicherheiten handeln dürfte, indem die Einbringungsquote für unbesicherte Kredite separat berechnet wird. (53) Österreich hat ferner zugesagt, der Kommission gemäß Abschnitt 6 der Garantiemitteilung jährlich einen Bericht vorzulegen (vgl. Erwägungsgrund 42). Schlussfolgerung (54) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Berechnungsmethode eine adäquate Ermittlung des vom Staat getragenen Risikos und des Beihilfeelements von Haftungen ermöglicht. Nach Auffassung der Kommission steht die Berechnungsmethode mit der Garantiemitteilung in Einklang. 4. ENTSCHEIDUNG (55) Österreich darf die Methode auf Haftungsregelungen anwenden, um das Beihilfeelement von Kredithaftungen im Tourismussektor zu berechnen, bei denen der zugrunde liegende Kredit Erstinvestitionszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission dient. Folglich können diese Haftungsregelungen als transparent im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission angesehen werden. Des Weiteren darf Österreich die Methode auf Haftungsregelungen anwenden, um das Beihilfeelement von Kredithaftungen zu berechnen, die im Tourismussektor nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt werden. 11
12 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGÏE Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 12
13 Anhang 1: Diskriminanzfunktion für Tourismusunternehmen Kennzahl Formel Kennzahlenwert Koeffizient Wert Cashflow in % des kurzf. FK Ordentlicher Cashflow * 100/kurzfristiges Fremdkapital 39 0, ,0428 Cashflow in % Erlöse ordentlicher Cashflow * 100/Erlöse 22 0,0242 0,5324 Kapitalrentabilität Gew./Verlust +/- Dotierung/Auflösg. Rücklagen * 100/Bilanzsumme 9,78 0,0389 0,3804 Bilanzsumme/Fremdkapital Aktiva (ohne allfälliges negatives Eigenkapital)/Fremdkapital 2,01 1,4911 2,9971 Personalkostenanteil in % der Kosten Personalaufwand * 100/ordentlicher Aufwand inkl. Abschreibung 35,36 0,0295 1,0431 WES-Kostenanteil in % der Kosten Wareneinsatz * 100/ordentlicher Aufwand inkl. Abschreibung 0,12-0,0056 0,0007 Konstante -2,3074-2,3074 Z-Wert 2,
14 Anhang 2: Bewertung der wirtschaftlichen Stabilität von Tourismusunternehmen (Ausfallwahrscheinlichkeit mit Hilfe der Diskriminanzanalyse) Klasse PD Risikobeschreibung Z-Wert von Z-Wert bis Scoring-Wert AAA 0,00 % ausgezeichnet Höchste Bonität, geringstes Risiko 6,00 und größer 5 AA+ AA AA- 0,01 % sehr gut hohe Bonität, kaum höheres Risiko 4,50 5,99 6 A+ A A- 0,06 % gut überdurchschnittliche Bonität, etwas höheres Risiko 3,00 4,49 7 BBB+ BBB BBB- 0,23 % befriedigend Anfälligkeit bei sehr negativen Entwicklungen im Unternehmensumfeld 2,60 2,33 2,06 2,99 2,59 2, BB+ BB BB- 0,60 % 1,00 % 2,10 % ausreichend spekulativ, Zins- und Tilgungszahlungen; bei negativer Entwicklung gefährdet 1,79 1,52 1,25 2,05 1,78 1, B+ B B- 3,40 % 4,56 % 9,40 % mangelhaft geringe Bonität, erhöhtes Ausfallrisiko 0,99 0,72 0,45 1,24 0,98 0, CCC 15,40 % ungenügend 0,15 0, CC C 20,60 % 25,59 % geringste Bonität, höchstes Ausfallrisiko; erkenntliche Zahlungsprobleme, erkenntliche Krise -0,12-0,39 0,14-0, D > 25,59 % Zahlungsverzug, insolvent -0,40 und kleiner 14
15 Anhang 3: Scoring-Modell Fremdkapital/Aktiva 0,7 und kleiner 0,71 0,9 0,91 1,1 1,11 1,3 1,31 Jahre und größer Fremdkapital/Umsatz 0,75 und kleiner 0,76 1,15 1,16 1,55 1,56 1,9 1,91 Jahre und größer Fremdkapital/Cashflow nach Zinsen 0 6 6,1 10,5 10, > oder negativ Kurzfristiges Fremdkapital/Cashflow nach Zinsen 0 0,5 0,51 1,3 1,31 2,1 2,11 3,0 3,01 > od. negativ Umlaufvermögen/kurzfr. Fremdkapital 1,6 Jahre und größer 1,59 1,3 1,29 1,0 0,99 0,66 0,65 und kleiner Der mit Hilfe oben stehender Berechnung aufgrund von Bilanzkennzahlen festgestellte Punktewert kann anhand nachstehender Übersicht zu einer qualitativen Bewertung umgesetzt werden, die von fünf (Bestwert) bis 25 Punkte (schlechtester Wert) abstuft. PUNKTE 25 hohe Insolvenzwahrscheinlichkeit, äußerst gefährdetes Unternehmen 20 finanzielle Lage instabil und anfällig 15 gefährdet nur bei wesentlichen Umsatz- bzw. Ertragseinbrüchen 10 gesundes Unternehmen, ausgeglichene Finanzlage 5 sehr gesundes Unternehmen, äußerst stabile Lage 15
16 Anhang 4: Qualitative Faktoren für Tourismusunternehmen Unternehmerqualifikation (subjektiver Eindruck des Sachbearbeiters) 1... einer der ganz Großen! Umsichtige Privatgebarung, hoher persönlicher Einsatz, herausragende Persönlichkeit 2 gut ausgebildeter, charismatischer Unternehmer 3 branchenspezifisch gut ausgebildeter Durchschnittsunternehmer 4 wenig qualifizierter Unternehmer mit eingeschränkter fachlicher Ausbildung 5 gescheiterte Persönlichkeit, überhöhter Privatbedarf z.b. auch durch extensiven Fuhrpark, Alkoholprobleme, Ehekrise, schwere Krankheit Rechnungswesen und Controlling 1 herausragend gut organisiertes zeitnahes Rechnungswesen mit integrierter Finanzplanung 2 gut organisiertes zeitnahes Rechnungswesen mit zumindest saisonaler Budgetierung und Abweichungsanalyse 3 auskunftsfähiges Rechnungswesen mit jährlicher Budgeterstellung und Soll/Ist-Analysen 4 Rechnungswesen brauchbar organisiert, Nutzung aber nur aus steuerlicher Verpflichtung 5 mangelhaftes Rechnungswesen ohne integrierte Finanzplanung Nachfolgeregelung, Managementfähigkeit, Verwertbarkeit 1 Nachfolgegeneration bereits erfolgreich in das Unternehmen eingebunden oder bereits übergeben. Alternativ: Zweifelsfrei managementfähige Betriebsgröße 2 Wesentliche Weichenstellungen zur Betriebsübergabe erfolgt und am Beginn der Umsetzung. Alternativ: Attraktives verwertbares Produkt 3 Nachfolgeregelung nicht ausgeschlossen, aber derzeit aus welchen Gründen immer - noch nicht abschätzbar 4 Älterer Unternehmer, Kinder voraussichtlich nicht an der Übernahme interessiert, Verkaufsabsichten falls sich keine familiäre Nachfolge findet 5 alternder Unternehmer ohne Nachfolgeregelung, Verwertung nur mit hohen Abschlägen 16
17 Positionierung Produktqualität & Standort 1 herausragende Produktspezialisierung mit thematischer Leitbetriebsfunktion 2 gute Produktpositionierung unter besonderer Standortqualität 3 attraktives und gut positioniertes Haus an sehr gutem Standort 4 0/8-15-Produkt aber sehr gute Standorteignung oder gutes Produkt an wenig günstigem Standort 5 touristisches Allerweltsprodukt ohne inhaltliche oder standortmäßige Besonderheiten Bankbeziehung 1 aktives, regelmäßiges und zeitnahes Berichtswesen an die Banken 2 sehr guter Leumund bei Hausbanken 3 Bankbeziehung weitgehend friktionsfrei und ohne wesentliche Beanstandungen 4 kaum aktiver Kontakt zu den Hausbanken, laufend Kontoüberziehungen, schlechte Zahlungsmoral 5 Hausbankenkrise Hardwarequalität 1 zeitgemäßes Haus ohne aktuellen Investitionsbedarf 2 stimmige relative Produktqualität mit nur geringem Investitionsrückstand 3 weitgehend ansprechendes und zeitgemäßes Produkt, jedoch mit Investitionsbedarf vor allem im Bereich der betrieblichen Infrastruktur 4 bereits deutlich überaltetes Produkt mit hohem Investitionsrückstand in abgrenzbaren Bereichen 5 veraltetes, schlecht ausgestattetes Unternehmen mit starkem Investitionsrückstand Die dargestellten qualitativen Faktoren werden in das Rating einbezogen und können das Ergebnis des Bilanzratings sowohl in positiver als auch negativer Weise um maximal zwei Stufen beeinflussen. 17
18 Anhang 5: Qualitative Faktoren für Tourismusunternehmen Gewichtung AUSWERTUNG Punktewert Gewichtung S C O R E Unternehmerqualifikation 1 Rechnungswesen und Controlling 2 Nachfolgeregelung, Managementfähigkeit, Verwertbarkeit 3 Positionierung Produktqualität & Standort 4 Bankbeziehung 5 Hardwarequalität 1 30 % 0,3 10 % 0,2 10 % 0,3 15 % 0,6 5 % 0,25 30 % 0,3 SUMMEN Auswirkungen auf die Rating-Einstufung % 1,95 Verbesserung um eine Stufe Die Bewertungen, die in den einzelnen Kategorien nach dem Schulnotensystem erfolgen, können das Ergebnis des Bilanzratings um bis zu maximal zwei Stufen verbessern oder verschlechtern. Die Bewertung erfolgt durch den Sachbearbeiter, der anlässlich der Prüfung der Haftung jeweils vor Ort die Kriterien des qualitativen Ratings erhebt. 18
19 Anhang 6: Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten in der Ratingklasse B+ Entwicklung der Ausfallwahrscheinlichkeit (bei einer Ratingklassifizierung zum Zeitpunkt der Haftungsvergabe von B+; Ausfallwahrscheinlichkeit (PD): 3,51%) 4, 50% 4, 00% 3, 50% 3, 00% PD p.a. 2, 50% 2, 00% 1, 50% Zuzählung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Jahr 11 Jahr 12
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