EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009) 5506 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 179/2008 Österreich Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischem Schreiben vom 19. März 2008 (A/5497) hat Österreich nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 (D/51949), 29. Oktober 2008 (D/54219) und 29. Januar 2009 (D/50333) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die von Österreich mit Schreiben vom 29. August (A/17481), 3. Dezember 2008 (A/26002), 27. April (A/10063) und 3. Juni 2009 (A/13532) übermittelt wurden. (3) Am 24. März 2009 genehmigte die Kommission eine von Österreich angemeldete Methode zur Berechnung der Beihilfeintensität staatlicher Bürgschaften 3. Diese genehmigte Methode galt jedoch ausdrücklich nicht für die Tourismuswirtschaft Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (D/52480) akzeptierte die Kommission den Antrag Österreichs auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 (D/50829) akzeptierte die Kommission den Antrag Österreichs auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Entscheidung K(2009)1473 in der Sache N 185/2008. Herrn Dr. Michael SPINDELEGGER Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Ballhausplatz Wien Österreich Commission européenne, B-1049 Bruxelles Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 2. BESCHREIBUNG DER METHODE 2.1. Anwendungsbereich der Methode (4) Österreich hat eine Methode zur Berechnung der Beihilfeintensitäten staatlicher Haftungen (nachstehend Berechnungsmethode oder Methode genannt) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten 4, ersetzt mit Wirkung vom 29. August 2008 durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag 5 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO), angemeldet. (5) Nach der AGVO kann die in Garantieregelungen enthaltene Beihilfe im Sinne der vorstehend genannten Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission als transparent betrachtet werden, wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde. (6) Österreich beabsichtigt, die Berechnungsmethode auch auf Haftungen anzuwenden, die unter die De-minimis-Regel fallen. Laut der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen 6 (nachstehend De-minimis-Verordnung genannt) dürfen die Mitgliedstaaten anhand einer Methode ermitteln, ob die in einer Bürgschaft enthaltene Beihilfe unter der De-minimis-Obergrenze liegt, wenn die Methode im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich staatlicher Beihilfen angemeldet und von der Kommission genehmigt wurde und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaft und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der De-minimis-Verordnung Bezug nimmt. (7) Österreich gab außerdem an, dass die angemeldete Methode bis 31. Dezember 2010 angewendet wird; ab diesem Zeitpunkt soll eine neue Methode, die ausschließlich auf empirisch beobachteten Ausfallwahrscheinlichkeiten beruht, zur Verfügung stehen Die Bürgschaftseinrichtung (8) Die Methode soll von der ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH) angewendet werden. Die ÖHT ist eine Spezialbank zur Finanzierung und Förderung von Investitionen in der österreichischen Tourismusbranche ABl. L 302 vom , S. 29. ABl. L 214 vom , S. 3. ABl. L 379 vom , S. 5. 2

3 Eigentümer der ÖHT sind die drei größten Bankinstitute 7 Österreichs. Die ÖHT übt ihre Tätigkeiten zur Förderung des Tourismus im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus. Die ÖHT erhält eine staatliche Rückhaftung für erlittene Haftungsausfälle. (9) Bürgschaftsbanken, die mit der ÖHT auf Länderebene zusammenarbeiten und mit denen eine regelmäßige Geschäftsbeziehung 8 besteht, werden die Methode für die Tourismuswirtschaft ebenfalls anwenden können Die zugrunde liegende Transaktion (10) Die Methode gilt für Haftungen für Erstinvestitionskredite. Die Laufzeit der Haftung ist auf die Laufzeit des betreffenden Kredits beschränkt, die normalerweise zwischen 10 und 12 Jahren beträgt Begünstigte (11) Österreich hat erklärt, dass die Methode hauptsächlich auf kleine und mittlere Unternehmen angewendet wird. Begünstigte können jedoch auch Tourismusverbände 9 sein, die rechtlich als Körperschaften öffentlichen Rechts einzustufen sind. Es ist möglich, solche Tourismusverbände als Großunternehmen einzustufen. (12) Die Methode gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 10. (13) Die angemeldete Methode gilt nur für Unternehmen der Tourismuswirtschaft 11. (14) Österreich rechtfertigt die Notwendigkeit einer eigenen Methode für diesen Wirtschaftszweig mit der Bedeutung des Tourismus für die österreichische Wirtschaft 12. Außerdem wurde das Modell auf der Grundlage einer Stichprobe aus der weitgehend homogenen Gruppe der Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Österreich erarbeitet und dürfte daher die Eigenheiten der Branche besser widerspiegeln Bank Austria Creditanstalt AG, Raiffeisen ÖHT Beteiligungs GmbH, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Wie etwa mit NÖBEG (Niederösterreich), Bürgschaftsbank Salzburg GesmbH (Salzburg) oder OÖKGG (Oberösterreich). Tourismusverbände spielen im österreichischen Tourismus eine wichtige Rolle, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Organisation und Abwicklung des örtlichen und regionalen Tourismus, sondern auch im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Infrastruktureinrichtungen. ABl. C 244 vom , S. 2. NACE-Codes 49, 55, 56, 59, 68, 71, 77, 79, 85, 92, 93 und 96. Dem Tourismus kommt in Österreich mit KMU, die etwa 17 % aller von KMU in Österreich angebotenen Arbeitsplätze stellen, eine große wirtschaftliche Bedeutung zu. Mit einem Anteil von 16,5 % an den KMU in der wertorientierten Wirtschaft liegt der Anteil der KMU in der Tourismusbranche deutlich über dem Durchschnitt in der Europäischen Union. 3

4 2.5. Deckungsquote für die zugrunde liegende Transaktion (15) Die für die Berechnungsmethode in Frage kommende Haftung darf normalerweise höchstens 80 % der zugrunde liegenden finanziellen Verpflichtung betragen. Eine Ausnahme bilden Haftungen für Darlehen für Jungunternehmer, die 100 % des Darlehens betragen können. Solche Darlehen sind jedoch auf höchstens 25 % der Projektkosten (oder EUR) begrenzt, weshalb das übernommene Risiko 25 % der Gesamtprojektkosten nicht überschreitet Grundlagen der Berechnungsmethode (16) Die Methode stützt sich auf ein eigens berechnetes theoretisches marktübliches Entgelt, das mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen wird, um so das Beihilfeäquivalent der Haftung zu ermitteln. Das theoretische marktübliche Entgelt wird anhand folgender Elemente ermittelt: Ausfallwahrscheinlichkeit, erwartete Einbringung, Verwaltungskosten in Verbindung mit Risikobewertung, Risikomonitoring und Risikomanagement sowie Vergütung des adäquaten Kapitals Ausfallwahrscheinlichkeit (17) Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird für jeden Haftungsnehmer (d. h. den Kreditnehmer) durch ein Ratingverfahren ermittelt. Ratingmodell (18) Das von der ÖHT verwendete Ratingverfahren wurde in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Nationalbank auf der Basis von Finanzdaten von wirtschaftlich erfolgreichen Tourismusunternehmen und solchen, die eine Zahlungskrise erlebten, erstellt 13. (19) Da das verwendete statistische Verfahren ausschließlich auf Basis von Daten von Tourismusunternehmen erarbeitet wurde und auch nur in diesem Wirtschaftszweig eingesetzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Trennschärfe deutlich über anderen vergleichbaren Funktionen liegt. Das dem Ratingschema zugrunde liegende statistische Verfahren der Multiplen Diskriminanzanalyse wurde auf der Grundlage von Jahresabschlussdaten erarbeitet (die für die multiple Diskriminanzanalyse verwendeten Jahresabschlussdaten sind zusammen mit einem konkreten Beispiel in Anhang 1 aufgeführt). (20) Das Ergebnis der Diskriminanzanalyse (der sogenannte Z-Wert), der sich zwischen -2 (sehr schlechter Wert) bis +4 (sehr guter Wert) bewegt, spiegelt die Bonität des betreffenden Unternehmens wider. Diese Werte wurden anschließend in die üblichen, international verwendeten Ratingklassen von 13 Die Stichprobe im Umfang von Unternehmen basiert auf den Jahresabschlüssen der Jahre Die Bilanzen dieser Unternehmen sind repräsentativ für die typische Kundenstruktur der ÖHT (Unterteilung in Beherbergung/Verpflegung/kombinierte Betriebe). Die weit zurückliegende Referenzzeit gibt Aufschluss darüber, ob die Jahresabschlussdaten eines bestimmten Jahres nach einigen Jahren zu einem Ausfall führen oder nicht. 4

5 Standard&Poor s (S&P) übertragen 14, denen jeweils eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit zuzuordnen ist. Die den einzelnen S&P- Ratingklassen entsprechenden Einjahresausfallwahrscheinlichkeiten (siehe Anhang 2) stammen aus von S&P veröffentlichten Migrationsmatrixen. (21) Ein schon seit Jahren von der ÖHT eingesetztes Scoring-Modell 15 wurde für die Erstellung der Z-Wert-Spanne der Diskriminanzfunktion entsprechend den S&P-Ratingklassen verwendet. Ferner wird das Scoring-Modell intern als Kontrollinstrument verwendet, wenn sich aus der Diskriminanzfunktion kein klar zuzuordnender Wert ergibt. (22) Das Diskriminanzmodell wird außerdem durch qualitative Kriterien ergänzt (Anhang 4 und 5). Die qualitativen Kriterien können jedoch die auf der Grundlage des quantitativen Modells vorgenommene Beurteilung auf der S&P-Skala nur um maximal zwei Klassen nach oben oder nach unten verschieben 16. (23) Nur Unternehmen, die in eine der ersten 17 S&P-Ratingklassen eingestuft wurden (bis zu Ratingklasse CC mit einer Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von 15,4 %), sind nach der Methode förderfähig. Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten (24) Da ein Ausfall mehrere Jahre nach der Gewährung einer Haftung erfolgen kann, ist es ebenfalls notwendig, die Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeit für die gesamte Laufzeit der Haftung zu schätzen. (25) Die Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten basieren auf der von der ÖHT in den Jahren beobachteten Ausfallverteilung nach Bestandsjahren der bisher 20 ausgefallenen Haftungsfälle 17. In den Jahren konnte folgende Ausfallsverteilung nach Bestandsjahren beobachtet werden: Die Zuordnung der Z-Wert-Spannen zu der 20-stufigen Klassifikation von Standard&Poor s ist in Anhang 2 dargelegt. Das von der ÖHT verwendete Scoring-Model vergibt einfach Punkte, abhängig vom Wert bestimmter Kennzahlen, die auf den Jahresabschlussdaten beruhen. Aus der Summe dieser Punkte ergibt sich, in welche der fünf Ratingklassen das betreffende Unternehmen einzuordnen ist (siehe Anhang 3). Der aus der qualitativen Beurteilung resultierende Wert muss für eine um zwei Klassen höhere Einstufung unter 1,9 und für eine um eine Klasse höhere Einstufung zwischen 1,9 und 2,2 liegen. Liegt der Wert zwischen 3,31 und 3,7 wird der Wert um eine Klasse abgestuft, übersteigt er 3,7, wird er um zwei Klassen abgestuft. Bei Werten zwischen 2,21 und 3,3 wird keine Anpassung vorgenommen. Ein Beispiel ist in Anhang 5 dargestellt. Um die Entwicklung der Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten zu erkennen, wurden die zuletzt verfügbaren Daten von zugrunde gelegt, um festzustellen, zu wie vielen Ausfällen es in diesem Zeitraum kam. Für jeden Ausfall wurde geprüft, wie viele Jahre seit der Gewährung der Haftung vergangen waren, um einen Eindruck zu gewinnen, wann ein Ausfall empirisch am wahrscheinlichsten ist. Da die zu prüfende Frage eine andere ist, ist es nicht notwendig, dass der Referenzzeitraum sich mit dem für die Aufstellung der Diskriminanzfunktion verwendeten deckt (siehe Fußnote 13). 5

6 Tabelle 1: Ausfall von Haftungen nach Bestandsjahren 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr 7. Jahr 8. Jahr 9. Jahr 15,0% 25,0% 25,0% 15,0% 10,0% 10,0% 0,0% 0,0% 0,0% (26) Die oben aufgeführte Verteilung zeigt, dass sich das Risiko eines Ausfalls der Haftung in den ersten zwei Bestandsjahren erhöht, ab dem vierten Jahr wieder geringer wird und nach dem sechsten Jahr kein Ausfall beobachtet wurde. Diese Entwicklung wird bei der Bestimmung der Ausfallwahrscheinlichkeiten über mehrere Jahre hinweg berücksichtigt, wie ein konkretes Beispiel für die Ratingklasse B+ in Anhang 6 zeigt. Auswahlwahrscheinlichkeit von Start-Up-Unternehmen und Projektgesellschaften (27) Da für Start-Up-Unternehmen keine umfassenden verlässlichen Daten vorliegen, ist die Ausfallwahrscheinlichkeit in diesen Fällen auf Basis qualitativer Kriterien 18 im Rahmen der Projektprüfung zu beurteilen. Als Untergrenze für jedes Jahr der Haftungslaufzeit wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 3,8 % herangezogen. (28) Eine ähnliche Vorgehensweise wie bei Start-Up-Unternehmen empfiehlt sich auch bei neu gegründeten Projektgesellschaften (die als KMU einzustufen sind), bei denen ein Rating auf der Grundlage früherer Daten nicht möglich ist. Als Untergrenze für jedes Jahr der Haftungslaufzeit wird hier ebenfalls eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 3,8 % herangezogen Einbringungsquote (Recovery Rate) (29) Die Ausfallwahrscheinlichkeiten geben an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein bestimmtes Unternehmen ausfällt und der Kreditgeber die Haftung in Anspruch nimmt. Wenn es zu einem solchen Ausfall kommt und die Haftung in Anspruch genommen wird, beläuft sich die Zahlung des Bürgen an den Kreditgeber jedoch für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Haftung. Bei einem Ausfall wird der Verlust des Kreditgebers und des Bürgen verringert, indem Mittel aus der Beschlagnahme und Veräußerung von Sicherheiten, mit denen der Kredit unterlegt ist, zurückerlangt werden. (30) Die ÖHT verwaltet die folgenden Kreditsicherheiten: i) dingliche Sicherheiten (Hypotheken und Pfandrechte) und ii) persönliche Sicherheiten (persönliche Haftungsübernahme, Schuldbeitritt). (31) Die Einbringungsquote für diese Arten von Sicherheiten wird auf der Grundlage von früheren Daten der ÖHT über Ausfälle von berechnet. Bisher wurden keine Haftungen ohne Sicherheiten vergeben. Die letzte Klasse wird daher nur aus Gründen der Vollständigkeit und mit der maximalen Verlustquote (Loss Given Default), d. h. ohne Einbringungsquote, aufgeführt. 18 Wie etwa Gründungsplan, Unternehmensplan, Markteinschätzung, Eigenkapitalausstattung. 6

7 Tabelle 2: Verlustquote und Einbringungsquote Sicherheiten Verlustquote bei Ausfall (gerundet) Einbringungsquote (gerundet) Dingliche Sicherheiten 65 % 35 % Persönliche Sicherheiten 91 % 9 % Keine Besicherung 100 % 0 % Verwaltungskosten (32) Für die Berechnung werden laufende Verwaltungskosten in Höhe von 0,39 % (des insgesamt ausstehenden Haftungsbetrags) angesetzt. Der durchschnittliche Verwaltungskostensatz wurde wie folgt berechnet: Zuerst wurde die vertraglich vereinbarte Netto-Jahresarbeitszeit des für die Abwicklung des Haftungsgeschäftes vorgesehenen ÖHT-Personals für das Jahr 2007 ermittelt. Die auf diese Weise berechneten Gesamtarbeitsstunden im Jahr 2007 wurden in der Folge mit dem im Vertrag über die Abwicklung der Tourismusförderungen des Bundes vereinbarten indexgebundenen Stundendsatz für Aufwandsentschädigung, welcher zur Weiterverrechnung der der ÖHT entstandenen Kosten an die zuständige Bundesstelle herangezogen wird, multipliziert und auf diese Weise ein durchschnittlicher Verwaltungskostensatz von 0,39 % ermittelt Vergütung des Kapitalbetrags (33) Für die fiktive Vergütung des Kapitalbetrags wurde eine Risikoprämie von 400 Basispunkten angesetzt. Der angenommene unterlegte Kapitalbetrag, für den eine Vergütung zu zahlen ist, wird mit 8 % des ausstehenden Haftungsbetrags festgesetzt Tatsächliches Haftungsentgelt (34) Zur Ermittlung des Beihilfeelements der Haftung wird das hypothetische Entgelt mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen. (35) Zusätzlich zu dem Haftungsentgelt zahlen die Begünstigen außerdem eine einmalige Bearbeitungsgebühr, die ebenfalls in die Berechnungen einfließt Berechnung des Beihilfeelements (36) Der Tilgungsplan für einen Kredit ist bei der Berechnung des Beihilfeelements ein wichtiger Aspekt, denn er gibt während der gesamten Laufzeit des verbürgten Kredits zu Beginn eines jeden Jahres Aufschluss über die Höhe des Risikos (d. h. über den ausstehenden Haftungsbetrag). (37) Auf der Grundlage des Tilgungsplans kann für jedes Jahr ermittelt werden, welches marktübliche Entgelt gezahlt werden sollte und mit dem Entgelt verglichen werden, das (einschließlich Bearbeitungsgebühr) tatsächlich gezahlt wurde. Die entsprechenden jährlichen Differenzen sind dann auf den 7

8 Zeitpunkt der Haftungsübernahme abzuzinsen und anschließend zu addieren, um das Beihilfeelement zu ermitteln. (38) Die Berechnung verläuft wie folgt: Zunächst werden anhand des Ratingmodells die Ratingklasse des begünstigen Unternehmens, die einer bestimmten Einjahresausfallwahrscheinlichkeit entspricht, sowie eine Reihe von Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten für die darauf folgenden Jahre ermittelt. (39) Der ausstehende Haftungsbetrag zu Beginn eines jeden Jahres wird dann mit der Ausfallwahrscheinlichkeit des jeweiligen Jahres multipliziert. Durch die Multiplizierung mit (1 minus Einbringungsquote) ergibt sich der erwartete Verlust für jedes Jahr. (40) Aus der Addition der zugrunde gelegten Verwaltungskosten 19, der Vergütung des Kapitalbetrags 20 für das betreffende Jahr und des erwarteten Verlusts ergibt sich die Höhe des theoretischen marktüblichen Haftungsentgelts. Von diesem Betrag wird das im betreffenden Jahr tatsächlich in Rechnung zu stellende Entgelt (einschließlich Bearbeitungsgebühr) abgezogen und ergibt dann das Subventionsäquivalent für das betreffende Jahr. (41) Zuletzt werden die so errechneten Beträge auf den Zeitpunkt der Haftungseinräumung mit dem für Österreich gültigen Referenzzinssatz abgezinst. Aus der Summe dieser jährlichen Beträge ergibt sich das Gesamtsubventionsäquivalent (Beihilfeelement) der Haftung Überwachung (42) Österreich hat zugesagt, gemäß Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 21 (nachstehend Garantiemitteilung genannt) der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Berechnungsmethode zu übermitteln. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (43) Die Anmeldung betrifft eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen. Daher bezieht sich die in dieser Entscheidung dargelegte Würdigung nur auf diese Methode. (44) Nach Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 führt die Kommission die Würdigung der Berechnungsmethode auf Grundlage der Garantiemitteilung durch ,39 % multipliziert mit dem ausstehenden Haftungsbetrag. 400 Basispunkte x 0,8 % x ausstehender Haftungsbetrag. ABl. C 155 vom , S

9 (45) Abschnitt 4.1 der Garantiemitteilung bestimmt Folgendes: (i) Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Bürgschaft und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme. (ii) Die entsprechenden jährlichen Bar-Subventionsäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen und dann zu addieren, um das Gesamtsubventionsäquivalent zu ermitteln. (iii) Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Bürgschaft trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung: Im Falle von Garantieregelungen, ob die Förderkriterien der Regelung den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten vorsehen; Ob der Umfang jeder Garantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden kann; Ob die Garantie mehr als 80 % jedes ausstehenden Kreditbetrages oder jeder sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung deckt; Ob die besonderen Merkmale der Garantie und des Kredits (oder der sonstigen finanziellen Verpflichtung) bei der Ermittlung der marktüblichen Garantieprämie, die mit der tatsächlich gezahlten Prämie verglichen wird, um das Beihilfeelement zu berechnen, berücksichtigt wurden. (46) Gemäß Abschnitt 4.4 der Garantiemitteilung entspricht das Bar- Subventionsäquivalent von Garantieregelungen der Differenz zwischen der (gegebenenfalls) tatsächlich in Rechnung gestellten Prämie und der Prämie, die im Rahmen einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelemente zu erheben wäre. Die vorgenannten theoretischen Prämien, auf deren Grundlage das Beihilfeelement berechnet wird, müssen somit die normalen mit der Bürgschaft verbundenen Risiken sowie die Verwaltungs- und die Kapitalkosten abdecken. Mit dieser Methode zur Berechnung des Subventionsäquivalents soll sichergestellt werden, dass der ermittelte Gesamtbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung auch mittel- und langfristig dem Kapital entspricht, das die Behörden zur Deckung des Defizits der Regelung einsetzen. Da bei staatlichen Bürgschaftsregelungen unter Umständen zum Zeitpunkt der Bewertung der Regelung noch nicht bekannt ist, wie die einzelnen Bürgschaften jeweils ausgestaltet sein werden, ist das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Bürgschaftsregelung zu beurteilen. (47) Die in Abschnitt 4.1 der Garantiemitteilung genannten relevanten Voraussetzungen sind erfüllt: Insbesondere werden die jährlichen Subventionsäquivalente mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abgezinst (vgl. Erwägungsgrund 41), sind Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten von der Regelung ausgenommen 22 (vgl. 22 Die Kommission erachtet es als positiv, dass Haftungen zugunsten von Unternehmen einer Ratingklasse mit einer Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von mehr als 15,40 % von der 9

10 Erwägungsgrund 12), ist die Haftung an einen bestimmten Vorgang sowie einen festen Betrag gebunden und zeitlich begrenzt (vgl. Erwägungsgrund 10) und wurden die besonderen Merkmale der Haftung bei der Festlegung des marktüblichen Haftungsentgelts berücksichtigt (die Ausfallquote wird entsprechend dem Rating des Begünstigten festgelegt (vgl. Erwägungsgründe 17 26); die Einbringungsquote wird auf der Grundlage vorhandener Sicherheiten bestimmt (vgl. Erwägungsgründe 29 31)). Die Haftung deckt normalerweise höchsten 80 % der zugrunde liegenden Transaktion (vgl. Erwägungsgrund 15). Die einzige Ausnahme bilden Haftungen für Unternehmensgründer, die bis zu 100 % decken können. Solche Kredite sind jedoch auf höchstens 25 % der Projektkosten (oder EUR) begrenzt, so dass das vom Staat übernommene Risiko nie 25 % der Gesamtprojektkosten überschreitet. Das verbleibende Projektrisiko wird vom Kreditgeber getragen, der die übrigen Kosten finanziert, oder vom Unternehmer selbst. Dies hilft zu gewährleisten, dass, auch wenn die Haftung 100 % des Kredits abdecken kann, eine ordnungsgemäße Risikobewertung durchgeführt wird und der Staat kein übermäßiges Risiko übernimmt. Da zudem Unternehmensgründer normalerweise Projekte kleineren Umfangs durchführen und die Förderung der unternehmerischen Initiative ein wichtiger Bestandteil der Strategie von Lissabon ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine solche Behandlung durch die Art der Transaktion gerechtfertigt ist. (48) Die angemeldete Methode erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen in Abschnitt 4.4 der Garantiemitteilung, da sie von der Differenz zwischen einem Entgelt, das theoretisch in einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelement zu zahlen wäre, und dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt ausgeht. Das theoretische Entgelt deckt die normalen mit der Haftung verbundenen Risiken wie auch die Verwaltungs- und Kapitalkosten. (49) Das Ausfallrisiko des Kreditnehmers wird auf Grundlage eines Ratingsystems ermittelt und anhand von Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten empirisch bestimmt. Des Weiteren ist in der Berechnungsmethode berücksichtigt, dass sich bei Zahlungsausfall und Inanspruchnahme der Haftung die Zahlung des Bürgen an den Kreditgeber für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Haftung beläuft, da ein bestimmter Teil davon üblicherweise durch die Sicherheiten, mit denen der Kredit unterlegt ist, zurückerlangt werden kann. Die Einbringungsquote wird auf der Grundlage früherer Daten ermittelt. (50) Die zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Kapitalkosten sind gemäß Abschnitt 3.4 Buchstabe f der Garantiemitteilung definiert. Die Verwaltungskosten umfassen im Einzelnen die Kosten für die anfängliche Risikobewertung sowie die mit der Übernahme und der Verwaltung der Haftung verbundenen Kosten für Risikomonitoring und Risikomanagement. Der zu vergütende Kapitalbetrag entspricht 8 % der ausstehenden Haftungen. Die im Haftungsentgelt enthaltene Risikoprämie beläuft sich auf 400 Basispunkte. Anwendung der Methode ausgeschlossen sind, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass die Methode versehentlich auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird, verringert. 10

11 (51) Bei Start-Up-Unternehmen und neu gegründeten Projektgesellschaften, für die normalerweise kein Rating auf der Grundlage früherer Daten durchgeführt werden kann, wird von einer Ausfallwahrscheinlichkeit von mindestens 3,8 % ausgegangen (vgl. Erwägungsgründe 27 und 28). Da auch die Verwaltungsund Kapitalkosten berücksichtigt werden, ist so sichergestellt, dass das theoretische marktübliche Entgelt für diese Unternehmenskategorien die in Abschnitt 3.3 der Garantiemitteilung festgelegte Safe-Harbour-Prämie nicht unterschreitet. (52) Die Methode trägt außerdem den Besonderheiten von De-minimis- Bürgschaften Rechnung, bei denen es sich häufig um Haftungen mit begrenzten Sicherheiten handeln dürfte, indem die Einbringungsquote für unbesicherte Kredite separat berechnet wird. (53) Österreich hat ferner zugesagt, der Kommission gemäß Abschnitt 6 der Garantiemitteilung jährlich einen Bericht vorzulegen (vgl. Erwägungsgrund 42). Schlussfolgerung (54) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Berechnungsmethode eine adäquate Ermittlung des vom Staat getragenen Risikos und des Beihilfeelements von Haftungen ermöglicht. Nach Auffassung der Kommission steht die Berechnungsmethode mit der Garantiemitteilung in Einklang. 4. ENTSCHEIDUNG (55) Österreich darf die Methode auf Haftungsregelungen anwenden, um das Beihilfeelement von Kredithaftungen im Tourismussektor zu berechnen, bei denen der zugrunde liegende Kredit Erstinvestitionszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission dient. Folglich können diese Haftungsregelungen als transparent im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission angesehen werden. Des Weiteren darf Österreich die Methode auf Haftungsregelungen anwenden, um das Beihilfeelement von Kredithaftungen zu berechnen, die im Tourismussektor nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt werden. 11

12 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGÏE Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 12

13 Anhang 1: Diskriminanzfunktion für Tourismusunternehmen Kennzahl Formel Kennzahlenwert Koeffizient Wert Cashflow in % des kurzf. FK Ordentlicher Cashflow * 100/kurzfristiges Fremdkapital 39 0, ,0428 Cashflow in % Erlöse ordentlicher Cashflow * 100/Erlöse 22 0,0242 0,5324 Kapitalrentabilität Gew./Verlust +/- Dotierung/Auflösg. Rücklagen * 100/Bilanzsumme 9,78 0,0389 0,3804 Bilanzsumme/Fremdkapital Aktiva (ohne allfälliges negatives Eigenkapital)/Fremdkapital 2,01 1,4911 2,9971 Personalkostenanteil in % der Kosten Personalaufwand * 100/ordentlicher Aufwand inkl. Abschreibung 35,36 0,0295 1,0431 WES-Kostenanteil in % der Kosten Wareneinsatz * 100/ordentlicher Aufwand inkl. Abschreibung 0,12-0,0056 0,0007 Konstante -2,3074-2,3074 Z-Wert 2,

14 Anhang 2: Bewertung der wirtschaftlichen Stabilität von Tourismusunternehmen (Ausfallwahrscheinlichkeit mit Hilfe der Diskriminanzanalyse) Klasse PD Risikobeschreibung Z-Wert von Z-Wert bis Scoring-Wert AAA 0,00 % ausgezeichnet Höchste Bonität, geringstes Risiko 6,00 und größer 5 AA+ AA AA- 0,01 % sehr gut hohe Bonität, kaum höheres Risiko 4,50 5,99 6 A+ A A- 0,06 % gut überdurchschnittliche Bonität, etwas höheres Risiko 3,00 4,49 7 BBB+ BBB BBB- 0,23 % befriedigend Anfälligkeit bei sehr negativen Entwicklungen im Unternehmensumfeld 2,60 2,33 2,06 2,99 2,59 2, BB+ BB BB- 0,60 % 1,00 % 2,10 % ausreichend spekulativ, Zins- und Tilgungszahlungen; bei negativer Entwicklung gefährdet 1,79 1,52 1,25 2,05 1,78 1, B+ B B- 3,40 % 4,56 % 9,40 % mangelhaft geringe Bonität, erhöhtes Ausfallrisiko 0,99 0,72 0,45 1,24 0,98 0, CCC 15,40 % ungenügend 0,15 0, CC C 20,60 % 25,59 % geringste Bonität, höchstes Ausfallrisiko; erkenntliche Zahlungsprobleme, erkenntliche Krise -0,12-0,39 0,14-0, D > 25,59 % Zahlungsverzug, insolvent -0,40 und kleiner 14

15 Anhang 3: Scoring-Modell Fremdkapital/Aktiva 0,7 und kleiner 0,71 0,9 0,91 1,1 1,11 1,3 1,31 Jahre und größer Fremdkapital/Umsatz 0,75 und kleiner 0,76 1,15 1,16 1,55 1,56 1,9 1,91 Jahre und größer Fremdkapital/Cashflow nach Zinsen 0 6 6,1 10,5 10, > oder negativ Kurzfristiges Fremdkapital/Cashflow nach Zinsen 0 0,5 0,51 1,3 1,31 2,1 2,11 3,0 3,01 > od. negativ Umlaufvermögen/kurzfr. Fremdkapital 1,6 Jahre und größer 1,59 1,3 1,29 1,0 0,99 0,66 0,65 und kleiner Der mit Hilfe oben stehender Berechnung aufgrund von Bilanzkennzahlen festgestellte Punktewert kann anhand nachstehender Übersicht zu einer qualitativen Bewertung umgesetzt werden, die von fünf (Bestwert) bis 25 Punkte (schlechtester Wert) abstuft. PUNKTE 25 hohe Insolvenzwahrscheinlichkeit, äußerst gefährdetes Unternehmen 20 finanzielle Lage instabil und anfällig 15 gefährdet nur bei wesentlichen Umsatz- bzw. Ertragseinbrüchen 10 gesundes Unternehmen, ausgeglichene Finanzlage 5 sehr gesundes Unternehmen, äußerst stabile Lage 15

16 Anhang 4: Qualitative Faktoren für Tourismusunternehmen Unternehmerqualifikation (subjektiver Eindruck des Sachbearbeiters) 1... einer der ganz Großen! Umsichtige Privatgebarung, hoher persönlicher Einsatz, herausragende Persönlichkeit 2 gut ausgebildeter, charismatischer Unternehmer 3 branchenspezifisch gut ausgebildeter Durchschnittsunternehmer 4 wenig qualifizierter Unternehmer mit eingeschränkter fachlicher Ausbildung 5 gescheiterte Persönlichkeit, überhöhter Privatbedarf z.b. auch durch extensiven Fuhrpark, Alkoholprobleme, Ehekrise, schwere Krankheit Rechnungswesen und Controlling 1 herausragend gut organisiertes zeitnahes Rechnungswesen mit integrierter Finanzplanung 2 gut organisiertes zeitnahes Rechnungswesen mit zumindest saisonaler Budgetierung und Abweichungsanalyse 3 auskunftsfähiges Rechnungswesen mit jährlicher Budgeterstellung und Soll/Ist-Analysen 4 Rechnungswesen brauchbar organisiert, Nutzung aber nur aus steuerlicher Verpflichtung 5 mangelhaftes Rechnungswesen ohne integrierte Finanzplanung Nachfolgeregelung, Managementfähigkeit, Verwertbarkeit 1 Nachfolgegeneration bereits erfolgreich in das Unternehmen eingebunden oder bereits übergeben. Alternativ: Zweifelsfrei managementfähige Betriebsgröße 2 Wesentliche Weichenstellungen zur Betriebsübergabe erfolgt und am Beginn der Umsetzung. Alternativ: Attraktives verwertbares Produkt 3 Nachfolgeregelung nicht ausgeschlossen, aber derzeit aus welchen Gründen immer - noch nicht abschätzbar 4 Älterer Unternehmer, Kinder voraussichtlich nicht an der Übernahme interessiert, Verkaufsabsichten falls sich keine familiäre Nachfolge findet 5 alternder Unternehmer ohne Nachfolgeregelung, Verwertung nur mit hohen Abschlägen 16

17 Positionierung Produktqualität & Standort 1 herausragende Produktspezialisierung mit thematischer Leitbetriebsfunktion 2 gute Produktpositionierung unter besonderer Standortqualität 3 attraktives und gut positioniertes Haus an sehr gutem Standort 4 0/8-15-Produkt aber sehr gute Standorteignung oder gutes Produkt an wenig günstigem Standort 5 touristisches Allerweltsprodukt ohne inhaltliche oder standortmäßige Besonderheiten Bankbeziehung 1 aktives, regelmäßiges und zeitnahes Berichtswesen an die Banken 2 sehr guter Leumund bei Hausbanken 3 Bankbeziehung weitgehend friktionsfrei und ohne wesentliche Beanstandungen 4 kaum aktiver Kontakt zu den Hausbanken, laufend Kontoüberziehungen, schlechte Zahlungsmoral 5 Hausbankenkrise Hardwarequalität 1 zeitgemäßes Haus ohne aktuellen Investitionsbedarf 2 stimmige relative Produktqualität mit nur geringem Investitionsrückstand 3 weitgehend ansprechendes und zeitgemäßes Produkt, jedoch mit Investitionsbedarf vor allem im Bereich der betrieblichen Infrastruktur 4 bereits deutlich überaltetes Produkt mit hohem Investitionsrückstand in abgrenzbaren Bereichen 5 veraltetes, schlecht ausgestattetes Unternehmen mit starkem Investitionsrückstand Die dargestellten qualitativen Faktoren werden in das Rating einbezogen und können das Ergebnis des Bilanzratings sowohl in positiver als auch negativer Weise um maximal zwei Stufen beeinflussen. 17

18 Anhang 5: Qualitative Faktoren für Tourismusunternehmen Gewichtung AUSWERTUNG Punktewert Gewichtung S C O R E Unternehmerqualifikation 1 Rechnungswesen und Controlling 2 Nachfolgeregelung, Managementfähigkeit, Verwertbarkeit 3 Positionierung Produktqualität & Standort 4 Bankbeziehung 5 Hardwarequalität 1 30 % 0,3 10 % 0,2 10 % 0,3 15 % 0,6 5 % 0,25 30 % 0,3 SUMMEN Auswirkungen auf die Rating-Einstufung % 1,95 Verbesserung um eine Stufe Die Bewertungen, die in den einzelnen Kategorien nach dem Schulnotensystem erfolgen, können das Ergebnis des Bilanzratings um bis zu maximal zwei Stufen verbessern oder verschlechtern. Die Bewertung erfolgt durch den Sachbearbeiter, der anlässlich der Prüfung der Haftung jeweils vor Ort die Kriterien des qualitativen Ratings erhebt. 18

19 Anhang 6: Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten in der Ratingklasse B+ Entwicklung der Ausfallwahrscheinlichkeit (bei einer Ratingklassifizierung zum Zeitpunkt der Haftungsvergabe von B+; Ausfallwahrscheinlichkeit (PD): 3,51%) 4, 50% 4, 00% 3, 50% 3, 00% PD p.a. 2, 50% 2, 00% 1, 50% Zuzählung Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Jahr 7 Jahr 8 Jahr 9 Jahr 10 Jahr 11 Jahr 12

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2011 K(2011)9019 endgültig Betrifft: Beihilfesache SA.32642 (2011/N) - Österreich Neue Methode Österreichs zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Rating: Bedeutung und Auswirkungen

Rating: Bedeutung und Auswirkungen Rating: Bedeutung und Auswirkungen Ohne Rating kein Kredit und ohne Kredit kein Wachstum Basel II/Basel III und MaRisk schreiben den Banken Rating als Instrument der Risikomessung verbindlich vor. Es handelt

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, L 14/30 21.1.2016 LEITLINIE (EU) 2016/65 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden

Erläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden Erläuterungen zu Leitlinien zu Sonderverbänden Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf Veranlassung von EIOPA in allen offiziellen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer Unternehmen stehen wirtschaftlich sehr unterschiedlich da; ebenso gibt es vielfältige Besicherungsmöglichkeiten für einen Kredit. Risikogerechte Zinsen berücksichtigen dies und erleichtern somit vielen

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

FINANZKENNZAHLENANALYSE

FINANZKENNZAHLENANALYSE FINANZKENNZAHLENANALYSE 1/5 EINFÜHRUNG Die Bilanz und die Gewinn-und Verlustrechnung sind wichtig, aber sie sind nur der Ausgangspunkt für eine erfolgreiche Haushaltsführung. Die Kennzahlenanalyse ermöglicht

Mehr

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Vom Bilanzrating zum Rating des Geschäftsmodells. - Wie wir die Zukunftsfähigkeit unseres Unternehmens prüfen können -

Vom Bilanzrating zum Rating des Geschäftsmodells. - Wie wir die Zukunftsfähigkeit unseres Unternehmens prüfen können - Vom Bilanzrating zum Rating des s - Wie wir die Zukunftsfähigkeit unseres Unternehmens prüfen können - 1 Inhaltsverzeichnis Aus Jahresabschlüssen die kurzfristige Zukunftsfähigkeit abschätzen: Das Bilanzrating

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 KA11 Unternehmensergebnisse aufbereiten, bewerten und nutzen Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 Kennzahlen zur Bilanzanalyse Die aufbereitete Bilanz kann mit Hilfe unterschiedlicher Kennzahlen

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Basel II für Praktiker

Basel II für Praktiker Basel II für Praktiker Vorbereitung auf BASEL II *** Management-Tagung des Bundesverbandes für Stationäre Suchtkrankenhilfe e.v. 26. 27.09.2006 Heute geht es nicht darum, die folgende Formel zu beherrschen

Mehr

1. VERFAHREN 2. BESCHREIBUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 15.09.2010 K(2010)6195 endgültig

1. VERFAHREN 2. BESCHREIBUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 15.09.2010 K(2010)6195 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.09.2010 K(2010)6195 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 708/2009 Deutschland KMU-Fonds im Land Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1)

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

AUTOMATISIERTE HANDELSSYSTEME

AUTOMATISIERTE HANDELSSYSTEME UweGresser Stefan Listing AUTOMATISIERTE HANDELSSYSTEME Erfolgreich investieren mit Gresser K9 FinanzBuch Verlag 1 Einsatz des automatisierten Handelssystems Gresser K9 im Portfoliomanagement Portfoliotheorie

Mehr

Kommutationszahlen und Versicherungsbarwerte für Leibrenten 2001/2003

Kommutationszahlen und Versicherungsbarwerte für Leibrenten 2001/2003 Kommutationszahlen und Versicherungsbarwerte für Leibrenten 2001/2003 Tabellen zur jährlich und monatlich vorschüssigen Zahlungsweise Statistisches Bundesamt Impressum Herausgeber: Statistisches Bundesamt

Mehr

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1

Fremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Fremdwährungsanteil bei strägerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Christian Sellner 2 Im europäischen Vergleich ist das Volumen der Fremdwährungskredite in Österreich sehr

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Ermittlung des Ausfallrisikos

Ermittlung des Ausfallrisikos Ermittlung des Ausfallrisikos Das Ausfallrisiko, dessen Ermittlung maßgeblich von der Datenqualität der Vorsysteme abhängt, nimmt in der Berechnung der Eigenmittelanforderung einen relativ geringen Stellenwert

Mehr

Dynamische Methoden der Investitionsrechnung

Dynamische Methoden der Investitionsrechnung 4 Dynamische Methoden der Investitionsrechnung Lernziele Das Konzept des Gegenwartswertes erklären Den Überschuss oder Fehlbetrag einer Investition mit Hilfe der Gegenwartswertmethode berechnen Die Begriffe

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

IHD Handelsauskunft 15.000 EUR. Ihre Auskunft auf einen Blick Ausgabesprache: DE/DE. Teststr 18 50226 Frechen

IHD Handelsauskunft 15.000 EUR. Ihre Auskunft auf einen Blick Ausgabesprache: DE/DE. Teststr 18 50226 Frechen Seite 1 von 6 IHD Handelsauskunft Ihre Auskunft auf einen Blick Ausgabesprache: DE/DE Adresse: BEISPIEL GmbH 15.000 EUR 57 56 Serviceinformationen Datum/Uhrzeit 14.12.2015/09:58 Anfrage-Nr.: 99 / 00962649

Mehr

KMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291

KMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291 KMU-Definition Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU), Prüf- und Berechnungsschema sowie Berechnungsbogen zur Selbsterklärung des Antragstellers Maßgeblich

Mehr

Gewinnvergleichsrechnung

Gewinnvergleichsrechnung Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004 F E D E R A T I O N B A N C A I R E D E L ' U N I O N E U R O P E E N N E BANKING FEDERATION OF THE EUROPEAN UNION BANKENVEREINIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION in Zusammenarbeit mit E U R O P E A N S A V I

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen Anlage zum Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (in 4-facher Ausfertigung) (Stand: 3/2011) 1. Antragstellerin

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Kom pet enz auf Kurs gebracht

Kom pet enz auf Kurs gebracht Der Cashflow Unternehmenskennzahl mit zentraler Bedeutung Stellen Sie sich Ihr Unternehmen einmal als Badewanne vor: Aus dem Hahn in der Wand fließt ein (hoffentlich) warmer, stetiger Geldstrom, die Einzahlungen.

Mehr

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite Anlage 4 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Anhangteil Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.:

Mehr

myfactory.go! - Verkauf

myfactory.go! - Verkauf Tutorial: Belegfluss im myfactory Verkauf Belegarten und ihre Nutzung Achten Sie darauf, ausgehend vom ersten erstellten Kundenbeleg, einen durchgehenden Belegfluss einzuhalten. So stellen Sie die ordnungsgemäße

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

KWF-Programm»Impulsprojekte«

KWF-Programm»Impulsprojekte« KWF-Programm»Impulsprojekte«im Rahmen der Richtlinie»Anschlussförderungen«Wie lautet die Zielsetzung? Ziel dieses KWF-Programms ist die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials von bestehenden und

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Umsatz-Kosten-Treiber-Matrix. 2015 Woodmark Consulting AG

Umsatz-Kosten-Treiber-Matrix. 2015 Woodmark Consulting AG Umsatz-Kosten-Treiber-Matrix Die Alpha GmbH ist ein Beratungsunternehmen mit 43 Mitarbeitern. Der Umsatz wird zu 75% aus IT-Beratung bei Kunden vor Ort und vom Betrieb von IT-Applikationen erwirtschaftet.

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2015 COM(2015) 410 final 2015/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die mögliche Verlegung des Sitzes

Mehr

Darlehen - als Möglichkeit der... -Finanzierung

Darlehen - als Möglichkeit der... -Finanzierung Darlehen - als Möglichkeit der.... -Finanzierung Situation: Bestattungsinstitut Thomas Bayer e. K. benötigt für ein Investitionsprojekt 0.000 Euro. Die Hausbank bietet dieses Darlehen mit folgenden Konditionen

Mehr

und Fremdwährungs-Wertpapierverrechnungskonten I. Grundsätze

und Fremdwährungs-Wertpapierverrechnungskonten I. Grundsätze I. Grundsätze Ausgehend von einem Wertpapierdepot bei der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG (in weiterer Folge die Bank ), einem zugehörigem EUR-Wertpapierverrechnungskonto und ein oder mehreren zugehörigen

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.10.2010 K(2010)7244 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 172/2010 Österreich Ausweitung der Methode der AWS GmbH zur Berechnung des Beihilfeelements in staatlichen

Mehr

Bericht des Verwaltungsrats zu den Abstimmungen über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

Bericht des Verwaltungsrats zu den Abstimmungen über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Bericht des Verwaltungsrats zu den Abstimmungen über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung 2 Traktandum 4 1. Erste bindende Abstimmung über die Vergütungen an den Verwaltungsrat

Mehr

Energiemanagementsysteme

Energiemanagementsysteme Verpflichtung zu Energieeffizienzsystemen nach EED bzw. EDL-G Welche Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach EDL-G betroffen? Maßgebend sind folgende Vorschriften:

Mehr

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Bürokaufmann/Bürokauffrau Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 315. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 VU-SWRV 2016 315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Gewerbeförderung 2011 der Marktgemeinde Sattledt

Gewerbeförderung 2011 der Marktgemeinde Sattledt Gewerbeförderung 2011 der Marktgemeinde Sattledt 1. Zielsetzung Die Marktgemeinde Sattledt ist bestrebt, Maßnahmen zum Erhalt, zur Verbesserung und zum Ausbau der wirtschaftlichen Entwicklung der Betriebe

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 21.10.2014 C(2014) 7674 final ANNEX 1 ANHÄNGE zu Delegierte Verordnung (EU) Nr..../.. der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz 1. Bezeichnung der Vermögensanlage Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die RAD Medical GmbH, Dorfstrasse 30, 14822 Niederwerbig 2.

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

Behörde für Bildung und Sport Abitur 2008 Lehrermaterialien zum Leistungskurs Mathematik

Behörde für Bildung und Sport Abitur 2008 Lehrermaterialien zum Leistungskurs Mathematik Abitur 8 II. Insektenpopulation LA/AG In den Tropen legen die Weibchen einer in Deutschland unbekannten Insektenpopulation jedes Jahr kurz vor Beginn der Regenzeit jeweils 9 Eier und sterben bald darauf.

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Herrn Regierungsdirektor Sven Kaiser Referatsleiter Beihilfenkontrollpolitik

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr