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1 Wir gratulieren unseren lienten Herrn Johann bendrauf (itte), Floristik bendrauf, zum ersten latz beim Alpen Adria Cup der Floristen sowie beim Cup Österreich Floristik. August 2010 ezember 2009 Herrn oz. r. Gunther Windisch zur raxiseröffnung (anualtherapie) in Graz, agnitzstraße 148/. Außergewöhnliches schaffen ompetenzen von re nach li: en Herren verbinden r. Alexis Cukier, r. Stefan osenkranz und echtsanwalt r. Harald Christandl (itte), und seinen artnern ario Fallast, am ild gemeinsam mit ob ekkers (GF der Firma ayer), smaxtec ag. Jochen berhart (li) und ag. Heinz auer (re) zur röffnung animal care sales GmbH, zur röffnung des neuen üros in der Wastiangasse 4. der neuen anzleiräumlichkeiten in der lisabethstraße 50b. nhaltsverzeichnis as H&A- und das CG-eamund gratulieren... Hubner Allitsch im neuen esign Frau Andrea Schuc zur Absolvierung des iploms W anzleimanagement. esuchen Sie uns auf unserer Frau ag. Andrea neuen Homepage unter Wurzinger zur AbAndrea Schuc solvierung des WifiFinanzmanagementLehrganges. ag. Andrea Wurzinger uropäisches Sozialversicherungsrecht ab nhaltsverzeichnis ((G) 883/2004) Wanderarbeiterverordnung... S.2 USt-reiecksgeschäft: ereinfachungsregelung (Art. 141 wstsystl)... S.3 USt: FAQ zum Leistungsort... S.3 USt: ermietung von eförderungsmitteln ab S.2 nsolvenzrechtsänderungsgesetz S.4 USt: Änderungen für ransportunternehmer...s.3 Finanzstrafgesetz: Lohnkontoführung... S.4 urzinfo ension und rwerbstätigkeit...s.4 Gefahr der doppelten Umsatzsteuerbelastung bei inkauf im U-Ausland... S.5 Urlaubsentgelt: Überstunden... S.5 Altersteilzeit...S.5 Aus verschiedenen Gebieten... S.6 eue Absetzbarkeit von Spenden...S.6 Abfertigung bei rein steuersparmotivierter ündigung... S.6 Freibetrag für investierte Gewinne wird zum Gewinnfreibetrag...S.7 Werbungskosten... S.7 Hubner Allitsch intern. osten für& Arbeitsplatzund...S.8 Wohnungssuche in eutschland... S.7 Achtung: Leibrentenverträge... S.7 Wirtschaftsprüfung Wirtschaftsmediation

2 uropäisches Sozialversicherungsrecht ab ((G) 883/2004) Wanderarbeiterverordnung Ab sofort wird statt dem alten Formular 101 das neue Formular A 1 durch die S-räger ausgestellt. Für kurzfristige ntsendungen (unter drei onaten) kann der ienstgeber diese estätigungen nicht mehr selbst ausstellen. Grundsätzlich unterliegen selbständige und unselbständige rwerbstätige immer dem System der sozialen Sicherheit in dem Land, in dem sie tätig sind ( erritorialitätsprinzip ). ätigkeit in zwei oder mehreren Staaten urchbrochen wird dieser Grundsatz bei einer vorübergehenden erlagerung der ätigkeit ( ntsendung ) ins U/ W-Ausland (oder Schweiz). n diesem Fall sind die inländischen echtsvorschriften weiterhin anzuwenden. s gilt der Grundsatz, dass eine erson für sämtliche ätigkeiten, also auch die in anderen itgliedstaaten ausgeübten, nur den echtsvorschriften eines itgliedstaates unterliegt. ersonen, welche in mehreren Staaten gleichzeitig beschäftigt sind, sind in jenem itgliedstaat versichert, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sie dort regelmäßig beschäftigt sind und dort auch ein wesentlicher eil der ätigkeit ausgeübt wird (d.h. mind. 25 % der Arbeitszeit bzw. des ntgeltes oder - im Falle einer selbständigen ätigkeit - mindestens 25 % des Umsatzes.) ntsendung von Arbeitnehmern / Auslandstätigkeit von Selbständigen Arbeitnehmer, die im Auftrag ihres Arbeitgebers in einen anderen itgliedstaat entsendet werden, können bei einer neuen (ab ) ntsendung 24 onate im eigenen Sozialversicherungssystem verbleiben. ine erlängerung wie bisher auf fünf Jahre ist grundsätzlich nicht mehr möglich, aber es können itgliedstaaten zwischen-staatlich längere ntsendedauern vereinbaren. ie Frist von 24 onaten für eine weitere ntsendung beginnt neu zu laufen, wenn zwischen diesen zwei ntsendungen mindestens zwei onate liegen. Wird kein wesentlicher eil der ätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt, so gelten die echtsvorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers, bei mehreren Arbeitgebern wiederum die echtsvorschriften des Wohnsitzstaates bzw. bei selbständigen rwerbstätigkeiten die echtsvorschriften des Staates des ittelpunktes der ätigkeit. Sonderbestimmungen für fahrendes oder fliegendes ersonal existieren nicht mehr. oraussetzung für das orliegen einer ntsendung ist, dass die organische indung (z.. Lohnzahlung, disziplinäre erantwortung, Haftung für Schäden) zum ntsender während der ntsendung aufrecht bleibt. Ferner darf im eschäftigungsstaat keine gesonderte arbeitsrechtliche indung eingegangen werden. Selbständige und unselbständige ätigkeit in verschiedenen itgliedstaaten ei derartigen onstellationen ist immer jenes nationale echt anzuwenden, das für die unselbständige ätigkeit gilt. eispiel: in österreichischer Unternehmer entsendet einen itarbeiter nach olen. ort geht der itarbeiter ein zweites ienstverhältnis (z.. zum polnischen ochterunternehmen des ntsenders) ein. n diesem Fall sind beide ätigkeiten nach dem erritorialitätsgrundsatz in olen zu versichern. Übergangsbestimmung Solange sich am zugrunde liegenden Sachverhalt nichts ändert, bleiben die alten echtsvorschriften ( (G) 1408/71) aufrecht. Auch ersonen, die in einem itgliedstaat einer selbständigen rwerbstätigkeit nachgehen und eine ähnliche ätigkeit in einem anderen itgliedstaat ausüben, können 24 onate im Sozialversicherungssystem des eigenen Landes verbleiben. 2

3 USt-reiecksgeschäft: ereinfachungsregelung (Art. 141 wstsystl) Lösung mit ereinfachungsregelung: as Umsatzsteuergesetz enthält eine ereinfachungsregelung für die esteuerung von innergemeinschaftlichen reiecksgeschäften. An einem reiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen itgliedsstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen. abei gelangt dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer. S liefert an Ö steuerfrei innergemeinschaftlich (Aufnahme in ), Ö legt an echnung ohne deutsche wst unter Hinweis auf Art. 141 wstsystl (Aufnahme in ) und wird weiters von der rwerbsbesteuerung in befreit. orteil: Ö muss sich in nicht mehr umsatzsteuerlich registrieren lassen. ach österreichischer echtsauffassung darf nur S oder Ö den Auftrag zur eförderung oder ersendung geben. eispiel: Sollte Ö aus deutschen echnungen orsteuern bezahlt haben, so bringt die ereinfachungsregelung keinen orteil, da dann die orsteuern im Wege der orsteuerrückvergütung über das Finanzamt der etriebsstätte in Österreich beantragt werden müssen (Frist: 30.9.). in deutscher Unternehmer () bestellt bei einem österreichischen Unternehmer (Ö), dieser bestellt bei einem schwedischen Unternehmer (S). ie Warenbewegung erfolgt direkt von S an. ie ereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche egistrierung des rwerbers (Ö) im mpfängerstaat () vermieden wird. ine oraussetzung für ein reiecksgeschäft ist, dass alle eteiligten unter der U-ummer ihres Landes auftreten. er mittlere Unternehmer (Ö) darf keinen Sitz / Wohnsitz im Land des mpfängers haben. Lösung ohne ereinfachungsregelung: S liefert an Ö innergemeinschaftlich von Schweden nach eutschland ( bewegte Lieferung, ), Ö liefert in mit deutscher wst ( ruhende Lieferung ) und hat einen innergemeinschaftlichen rwerb zu versteuern. achteil: Ö muss sich in registrieren lassen (beim Finanzamt ünchen ), in eine UA und eine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben und die deutsche wst abführen. USt: FAQ zum Leistungsort Leistungen an ichtunternehmer und Leistungen betreffend intrittsberechtigungen (ickets) sind wie bisher am eranstaltungsort (ätigkeitsort) zu versteuern. essen und Ausstellungen: er Leistungsort für Leistungen im usammenhang mit essen und Ausstellungen wird ab geändert. Sofern diese Leistungen an Unternehmer erbracht werden, bestimmt sich der Leistungsort nach der Generalklausel, also nach dem mpfängerortprinzip. Höchstpersönliche Leistungen: as sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen. Hier wird der Leistungsort für Unternehmer als Leistungsempfänger ebenso mit geändert. s gilt ab diesem eitpunkt das mpfängerortprinzip. st der Leistungsempfänger ein ichtunternehmer bleibt es bei der bisherigen egelung, die Leistungen sind wie bisher am ätigkeitsort zu versteuern. arunter fallen folgende Leistungen: Überlassung von äumen, inrichtungen und arkplätzen echnische ersorgung mit Strom, Gas, Wasser, elefon, nternet urchführung von ongressen und Seminaren Seminargebühren: lanung, Gestaltung, Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen iese sind zwar in der egel wissenschaftlicher und/oder unterrichtender atur, jedoch beziehen sich die Leistungen nicht auf den einzelnen eilnehmer und es liegt damit keine eratungstätigkeit vor. er Leistungsort bleibt auch nach dem der ätigkeitsort, unabhängig wer mpfänger dieser Leistung ist. etreuung, ewachung, einigung von Ständen eförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen 3

4 nsolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 it ist das neue ÄG 2010 in raft getreten. nhaltlich kennt das neue Gesetz drei erfahrensarten: euerungen betreffend die Unternehmensfortführung im nsolvenzverfahren: Sanierungsverfahren mit igenverwaltung (vergleichbar mit dem bisherigen Ausgleichsverfahren): ieses erfahren kann nur von einem Unternehmer beantragt werden. Für den Antrag reicht bereits die drohende ahlungsunfähigkeit. er Schuldner steht unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters. ie Gläubiger müssen nur mehr mit 30 % (vormals 40 %) innerhalb zweier Jahre befriedigt werden. em Gericht ist ein aussagekräftiger Sanierungsplan vorzulegen, der innerhalb von 90 agen von den Gläubigern akzeptiert werden muss. Ansonsten wird die igenverwaltung entzogen. Sperre der öglichkeit der Auflösung von erträgen, die für die Fortführung des Unternehmens benötigt werden, bis zum Ablauf von sechs onaten ab röffnung des nsolvenzverfahrens (ausgenommen bei orliegen von wichtigen Gründen). erlängerung der bisherigen 90-age-Frist zur erhinderung des Abzugs von bjekten, die für die Fortführung des Unternehmens benötigt werden, durch Aussonderungsberechtigte. Wenn der Schuldner eine Sache in estand genommen hat, die für die Unternehmensfortführung nicht gebraucht wird, kann der nsolvenzverwalter den ertrag aufkündigen. abei ist er an längere als die gesetzlichen ündigungsfristen nicht gebunden. er Sanierungsverwalter hat ein inspruchsrecht bei Geschäften, die zum gewöhnlichen Unternehmensbereich gehören. r muss allen Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, zustimmen (Schuldner ist verfügungsfähig). ur Annahme des Sanierungsplanes ist die einfache opfund Summenmehrheit der in der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger erforderlich. U: eine Sperrminorität mehr für Gläubiger mit einer Forderung über 26 %. Sanierungsverfahren ohne igenverwaltung (vormals wangsausgleich): ie bisherige Schuldnerquote von 20 % besteht weiterhin. Auch hier ist ein Sanierungsplan vorzulegen, welcher von der einfachen ehrheit (wie oben) der Gläubiger akzeptiert werden muss (bisher ¾-ehrheit). Unternehmer müssen die Quote innerhalb von zwei Jahren ab dem ag der eschlussfassung über den Sanierungsplan zahlen, natürliche ersonen, die kein Unternehmen betreiben, innerhalb von fünf Jahren. onkursverfahren: as bisherige System des onkurses bleibt weiterhin bestehen. Gelingt keine Sanierung des Unternehmens, findet eine erwertung statt. Scheitert ein oben genanntes Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das onkursverfahren. Finanzstrafgesetz: Lohnkontoführung aher sind folgende ezüge bzw. orteile aus dem ienstverhältnis am Lohnkonto anzuführen: Werden auf dem Lohnkonto (gem. Lohnkontenverordnung) nicht alle ausbezahlten oder gewährten Geld- bzw. Sachbezüge eines ienstnehmers angeführt, so können sich schwerwiegende Unterschiede in der finanzstrafrechtlichen onsequenz einer unrichtigen steuerlichen eurteilung ergeben. Geld- und Sachbezüge aßnahmen zur ukunftssicherung ( 300,00) Freiwillige uwendungen zur eseitigung von atastrophenschäden agesgelder (iäten), pauschale ächtigungsgelder und ilometergelder gem. 3 Abs lit. b und 26 4 StG Umzugskostenvergütungen eispiel: iäten werden teilweise oder gänzlich zu Unrecht als steuerfrei behandelt. st der zu Unrecht steuerfrei behandelte eil der iäten am Lohnkonto nicht angeführt, so kann eine vom Finanzamt verhängte Finanzstrafe bis zum weifachen ( 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) - bei Anführung auf dem Lohnkonto hingegen nur bis zur Hälfte ( 49 FinStrG) - des erkürzungsbetrages ausmachen. 4 mpressum: edieninhaber und Herausgeber: Hubner & Allitsch, Graz edaktion: ag. Günter eer, ag. Gerhard Hubner Layout und grafische Gestaltung: innpuls Werbeagentur, ruck: LAHA ruck, ied i.. rscheinungsort: Graz, rscheinungsdatum: August 2010

5 Gefahr der doppelten Umsatzsteuerbelastung bei inkauf im U-Ausland rwerbsschwelle überschritten hat, unterliegt weiters der gesamte rwerb im Jahr 2010 (unabhängig vom aufpreis) der rwerbsbesteuerung in Österreich. a der Arzt den ausländischen Lieferanten keine österreichische U präsentiert hat, werden ihm darüber hinaus die ausländischen Lieferanten echnungen mit jeweils ausländischer USt stellen. adurch kommt es beim Arzt zu einer oppelbelastung mit österreichischer rwerbsteuer und ausländischer USt. Für: leinunternehmer pauschalierte Land- und Forstwirte juristische ersonen, soweit ichtunternehmer (z.. Gemeinden, ereine usw.) Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen (z.. Ärzte, ersicherungen, jedoch nicht Ärzte mit Hausapotheke) ieser oppelbelastung an österreichischer und ausländischer Umsatzsteuer können die oben angeführten Steuerpflichtigen nur dann entgehen, wenn sie im orhinein eine U-ummer beantragen (und auch dem erkäufer bekanntgeben) und auf die rwerbsschwelle schriftlich verzichten. er Unternehmer ist dann zwei Jahre an diesen erzicht gebunden. in Widerruf ist ebenfalls schriftlich zu erklären. aufen diese ersonen Waren, aschinen oder Geräte im U-Ausland ein und geben diese ersonen ihre Umsatzsteuerdentifikationsnummer (U-ummer) nicht an (etwa weil sie keine beantragt haben), so wird die echnung mit ausländischer Umsatzsteuer ausgestellt. ie ausländische Umsatzsteuer kann (jedoch) weder im nland noch im Ausland als orsteuer geltend gemacht werden. Überschreitet der Gesamtbetrag der (etto-)ntgelte den etrag von ,00 ( rwerbsschwelle ) pro alenderjahr, so unterliegt der ,00 übersteigende etrag in Österreich der rwerbsbesteuerung (20 % oder 10 % USt), obwohl bereits im Ausland Umsatzsteuer bezahlt wurde. m folgenden alenderjahr unterliegt jeder rwerb im U-Ausland unabhängig vom etrag in Österreich der rwerbsbesteuerung. eispiel: 1. in österreichischer Arzt, der in Österreich nur unecht steuerbefreite Umsätze tätigt, kauft (jeweils netto) im ärz 2009 ein medizinisches Gerät in talien um 9.000,00 und im August 2009 aterial um 5.000,00 in eutschland. 2. m Jahr 2010 wird wieder aterial um netto 6.000,00 in eutschland eingekauft. 3. er Arzt präsentiert seinen Lieferanten keine U. er Arzt überschreitet im Jahr 2009 die rwerbsschwelle um 5.000,00 (inkauf aterial in eutschland). ie rwerbsteuer ist an das österreichische Finanzamt abzuführen (also 20 % von 5.000,00). a der Arzt im Jahr 2009 die Urlaubsentgelt: Überstunden ei der erechnung des Urlaubsentgeltes sind neben durchschnittlichen Akkordlöhnen, Stücklöhnen oder sonstigen leistungsbezogenen rämien auch Überstundenpauschalen sowie ntgelte für Überstunden, die der Arbeitnehmer erbracht hätte, hätte er seinen Urlaub nicht angetreten, zu berücksichtigen. Werden geleistete Überstunden jedoch jeweils durch eitausgleich abgegolten, lösen die ansonsten während des Urlaubes anfallenden Überstunden keinen eigenen Anspruch auf eitausgleich für die eit nach dem Urlaub aus. Überstunden bleiben jedoch unberücksichtigt, wenn diese in Folge in wesentlicher Änderung des Arbeitsanfalles (z.. roduktionsrückgang) gar nicht oder in einem geringeren Ausmaß zu leisten gewesen wären (taxlex 08/2010). 5

6 Aus verschiedenen Gebieten Wartetastenverlust bei Liebhaberei aus ermietung ASG Unbeachtlichkeit einer einvernehmlichen Lösung in zunächst in der Liebhabereiphase getätigter Aufwand darf nach ornahme einer Änderung der ewirtschaftungsart nicht endgültig verloren sein, wenn der daraus resultierende rfolg der esteuerung unterliegt. ach einem Freizeitunfall wurde das ienstverhältnis einvernehmlich mit einer Wiedereinstellungszusage nach Gesundschreiben durch den Chefarzt aufgelöst. amit war nicht beabsichtigt, das ienstverhältnis dauernd zu lösen, der ienstgeber musste die S-eiträge bis zur Wiedereinstellung weiter entrichten. ntscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt einer ereinbarung gem. 539 a ASG (wgh , 2007/08/0327). s ist daher jener eil des Aufwandes einer zunächst nicht genügend nachhaltig entfalteten ätigkeit zu berücksichtigen, der nach ornahme der eränderung wirksam bleibt. s ist daher zu prüfen, welcher eil der Aufwendungen der Liebhabereiphase für den nach Änderung der ewirtschaftungsart - zu erwartenden Gesamtüberschuss noch von influss bleibt. wgh v /15/0328 unter Hinweis auf fgh vom /94 GSG: eitragszeiten im nsolvenzfall Wird im Fall einer nsolvenz die aufgrund einer GSGflichtversicherung bestehende eitragsschuld nur mit der Quote bezahlt, so ist für die rmittlung der eitragszeiten auch nur der der Quote entsprechende eil der eitragszahlung heranzuziehen. USt: efundierung von Ausbildungskosten Hat ein ienstnehmer anlässlich der eendigung des ienstverhältnisses die Ausbildungskosten zu refundieren, so ist dies als ntgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers zu qualifizieren und daher umsatzsteuerpflichtig. Für den ausgeschiedenen ienstnehmer erhöht sich also die ückzahlung von Ausbildungskosten um den etrag der Umsatzsteuer. ezahlung einer rivatreise mit Firmenkreditkarte noch keine ertrauensunwürdigkeit Wenn ein Arbeitnehmer einen privat veranlassten Flug mit der Firmenkreditkarte bezahlt, weil dessen eisespesen für die letzten sieben onate vom Arbeitgeber noch nicht beglichen wurden, liegt noch keine eine ntlassung rechtfertigende ertrauensunwürdigkeit vor. LG Wien a 35/09g AngG: Unterbrechung oder arenzierung Abfertigungsanspruch ei einer saisonal bedingten Auflösung des ienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage bei gleichzeitiger Abrechnung der Ansprüche ist von einer Unterbrechung des ienstverhältnisses auszugehen. ies insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den ezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, da die nanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit (eendigung des Arbeitsverhältnisses) voraussetzt. amit können die unterbrochenen ienstzeiten zur erechnung des Abfertigungsanspruches nicht zusammengerechnet werden (GH ba 13/09s). inderbetreuungsgeld: Wechsel der gewählten ariante nicht zulässig in nachträglicher Wechsel der bei der Antragstellung gewählten inderbetreuungsgeld-ariante und damit der ezugsdauer und der ezugshöhe ist nicht möglich. ies gilt auch für den Fall, dass sich die gewählte Leistungsart im achhinein als nicht optimal herausstellt, weil ein weiteres ind geboren wird. Abfertigung bei rein steuersparmotivierter ündigung schon bei seiner eendigung geplant bzw. in Aussicht genommen und vom Arbeitgeber zugesagt, liegt keine Auflösung des ienstverhältnisses, sondern ein einheitliches ienstverhältnis vor, auch wenn über 12 onate lang ein um 25 % verminderter ezug ausbezahlt wurde (UFS , /0625-G/06). n einem zweiten Fall wurde das Gehalt drei onate vor ündigung um 25% erhöht und dann das ienstverhältnis mit dem um 25% verminderten Gehalt neu begründet (fortgesetzt). Auch in diesem Fall (UFS , 0896-W/06) war der an den ienstnehmer gezahlte etrag als sonstiger ezug zu versteuern. oraussetzung für die Anwendung der egünstigungsvorschrift (für Abfertigungen) ist die formale Auflösung des ienstverhältnisses. ine formale Auflösung des ienstverhältnisses umfasst die ündigung bzw. einvernehmliche Auflösung, die Abbrechung und Auszahlung aller aus der eendigung des ienstverhältnisses resultierenden Ansprüche und die Abmeldung des ienstnehmers von der Sozialversicherung. st aber eine Fortsetzung des ienstverhältnisses 6

7 Werbungskosten oppelte Haushaltsführung bei verschiedenen insatzorten ( 16 StG) Werbungskosten bei eilnahme an einer Auslandsgruppenreise ( 16 StG) in flichtiger mit Wohnsitz in Wien war bei einer orarlberger Firma angestellt. Für die Firma war er zehn bis zwölf age monatlich in ngolstadt tätig, wo er auch eine kleine Wohnung angemietet hatte. ie übrige eit war er für die Firma an verschiedensten insatzorten in Ungarn, umänien, ulgarien und eutschland tätig, wobei er die eisen von Wien aus antrat. Seine ätigkeit verlangte einen flexiblen insatzbereich. amit war eine Wohnsitzverlegung nach ngolstadt unabhängig von der Frage, ob seine Lebensgefährtin und sein Sohn tatsächlich seinen Haushalt in Wien teilen, unzumutbar, und die osten der doppelten Haushaltsführung waren als Werbungskosten anzuerkennen. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, eine eise zu unternehmen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten eranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind. m Falle der Abgrenzbarkeit sind die eisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt vor allem das erhältnis der beruflich und privat veranlassten eitanteile in etracht (FH , 5/07). Werbungskostenpauschale ohne Werbungskosten er UFS hat entschieden, dass einem ertreter, dem alle bei ihm anfallenden osten ersetzt werden, das Werbungskostenpauschale nicht zusteht. /, GSG und ommunalsteuer bei geschäftsführenden Gesellschaftern s ist zu beachten, dass bei Geschäftsführern auch die pauschalen agesdiäten und Sachbezüge sowohl der Sozialversicherungspflicht nach dem GSG als auch / und ommst unterliegen. osten für Arbeitsplatz- und Wohnungssuche in eutschland a die o.a. Aufwendungen im Jahr 2007 in eutschland nicht berücksichtigt werden konnten, waren diese zur Gänze (sowohl Arbeitsplatzsuche in Österreich als auch Arbeitsplatz- und Wohnungssuche in eutschland) gem. 2 Abs 8 3 StG bei der rmittlung des österreichischen inkommens anzusetzen (UFS vom /0299-G/08). in in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielte 2007 inkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich. ach eendigung des ienstverhältnisses (und ezug von Arbeitslosengeld bzw. otstand) bewarb er sich bei zahlreichen etrieben in Österreich und eutschland. n der inkommensteuererklärung 2007 machte er Werbungskosten im der Arbeitsplatzsuche (Aufwendungen für ewerbungsunterlagen und eisekosten für orstellungsgespräche in Österreich und eutschland) geltend und ebenso beantragte er die Absetzbarkeit der Aufwendungen für Wohnungssuche in eutschland. m Jahr 2007 erzielte der flichtige noch keine innahmen in eutschland. Achtung: Leibrentenverträge Grundsätzlich unterliegen Leibrentenverträge, bei denen gegen Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, der 2%igen Gebühr gem. 33 p 17 GebG vom Wert der Leibrente, zumindest aber vom Wert der Sache. echtsgeschäfte, die unter das rbschafts- oder Schenkungssteuergesetz gefallen sind, waren von der Gebührenpflicht ausgenommen. urch Wegfall dieses Gesetzes sind Übergabsverträge gegen Leibrente, z.. etriebsübergabe von den ltern an die inder, hinsichtlich der beweglichen Sachen (daher auch von echten und Forderungen) gebührenpflichtig geworden. 7

8 Unsere Jubilare: 10, 15 und 35 Jahre insatz, otivation und Loyalität! Herr Gerhard raxler: 35-jähriges ienstjubiläum woraus langjährige undenbeziehungen mit wirklich persönlicher etreuung entstanden sind. Aber nicht nur unsere lientnnen schätzen Herrn raxler, er ist auch im ollegenkreis ein allseits beliebter Fixpunkt im Unternehmen. b als engagierter entor für unsere erufsanfängernnen, als atgeber für ollegnnen oder in seiner Funktion als assier der etriebskasse, als der er schon so manchen etriebsausflug mit-organisiert hat. Seine Hilfsbereitschaft kann uns allen als orbild dienen. Auf die Frage, wie viele Jahresabschlüsse in den letzten 35 Jahren wohl von ihm erstellt wurden, weiß er aus dem Stegreif keine Antwort (internen Hochrechnungen zufolge dürften es an die gewesen sein). Wohl aber auf die Frage, was ihm seit 35 Jahren an seinem eruf Freude macht: er persönliche ontakt mit den lientnnen, die herausfordernde ätigkeit im ahmen der Steuerberatung und das gute erhältnis zu ollegnnen. Am 01. Juli 2010 konnten wir in unserer anzlei ein besonderes reignis feiern: as 35-jährige ienstjubiläum von Herrn Gerhard raxler, der im Jahre 1975 in unser Unternehmen eingetreten ist. Seit damals zeichnen ihn bei seiner beruflichen ätigkeit erlässlichkeit, Genauigkeit und der Wunsch seine lientnnen bestmöglich zu betreuen aus. urch laufende Aus- und Weiterbildung und langjährige rfahrung hat er sich ein umfangreiches Wissen angeeignet. Unsere lientnnen kennen und schätzen Herrn raxler seit 35 Jahren als verlässlichen Ansprechpartner in allen ereichen des Unternehmeralltags, für den undenorientierung und qualitätsvolle etreuung stets an erster Stelle stehen, Wir freuen uns, Herrn raxler zu seinem 35. ienstjubiläum gratulieren zu dürfen und bedanken uns sehr herzlich für seinen insatz, seine Hilfsbereitschaft und seine Loyalität, die er unserem Unternehmen in all den Jahren gewidmet hat und die in der heutigen eit keinesfalls selbstverständlich sind. Wir wünschen auch für die ukunft weiterhin alles Gute und noch viele Jahre mit Freude an der gemeinsamen usammenarbeit. ag. artin Allitsch ag. Gerhard Hubner usätzlich freuen wir uns, in diesem Jahr auch folgende Jubiläen zu feiern: Frau Susanne reisler: 15 Jahre Frau ag. artina Schindler: 15 Jahre Frau Sonja Ledam: 10 Jahre Wirtschaftstreuhänder Hubner & Allitsch Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Leonhardstraße 104, A-8010 Graz, elefon 0316/ , Fax 0316/ ail: steuerberatung@hubner-allitsch.at / GF: ag. Gerhard Hubner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsmediator ag. artin Allitsch, Steuerberater, Unternehmensberater

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