Die Einwohnergemeinde Biel, in Ausführung von Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni , beschliesst:

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1 Stadtordnung vom 9. Juni 1996 SGR Die Einwohnergemeinde Biel, in Ausführung von Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni , beschliesst: 1. Allgemeines Art. 1 - Die Stadt Biel Die Stadt Biel ist eine eigenständige zweisprachige Gemeinde innerhalb des Kantons Bern; sie umfasst das ihr zuerkannte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung. Art. 2 - Aufgaben 1 Die Stadt Biel erfüllt die ihr vom Bund und vom Kanton Bern übertragenen Aufgaben. 2 Sie kann freiwillig Aufgaben übernehmen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. 3 Sie kann die Erfüllung einer Aufgabe dauernd oder befristet auf Dritte übertragen. Für dauernde oder auf mehrere Jahre befristete Übertragungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Höhe der jährlichen wiederkehrenden Ausgabe. 2 4 Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Dritte ausserhalb der Stadtverwaltung bedarf einer Grundlage in einem Reglement. Artikel 68 Gemeindegesetz bleibt vorbehalten. 3 Art. 3 - Amtssprachen 1 Deutsch und Französisch sind gleichberechtigte Amtssprachen im Verkehr mit städtischen Behörden und mit der Stadtverwaltung. 2 Städtische Erlasse und amtliche Mitteilungen an die Bevölkerung sind in deutscher und französischer Sprache abzufassen. 1 BSG Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

2 SGR /33 Art. 4 - Amtliche Publikationen 1 Amtliche Publikationen der Stadt erscheinen im amtlichen Anzeiger für Biel und Leubringen 4 und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, in den kantonalen Amtsblättern. 2 Die Herausgabe des amtlichen Anzeigers erfolgt durch den Gemeinderat; er kann sie an Dritte verpachten. 3 Der Gemeinderat kann mit andern Gemeinden der Verwaltungsregion Seeland Verträge über die Herausgabe eines gemeinsamen amtlichen Anzeigers abschliessen. 5 Art. 5 - Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse städtischer Organe kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 6 bzw. besonderer kantonaler Gesetze Beschwerde geführt werden. 2 aufgehoben 7 2. Volksrechte 2.1 Stimm- und Wahlrecht Art. 6 - Grundsatz 1 In städtischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind alle seit drei Monaten in der Stadt Biel wohnhaften Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind. 2 Den Stimm- und Wahlberechtigten steht zu: - die Wahl der Mitglieder des Stadtrates und des Gemeinderates sowie des Stadtpräsidenten / der Stadtpräsidentin; - die Abstimmung über ihrem Entscheid unterworfene Angelegenheiten; - die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen bestimmte Beschlüsse des Stadtrates; - das Initiativrecht. 4 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom BSG Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

3 SGR / Wahlen Art. 7 - Wahl von Stadtrat, Gemeinderat und Stadtpräsidium 1 Die Stimmberechtigten wählen alle vier Jahre durch Urnenwahl: a. die 60 Mitglieder des Stadtrates; b. die 5 Mitglieder des Gemeinderates; 8 c. aufgehoben; 9 d. den Stadtpräsidenten / die Stadtpräsidentin aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates. 2 Die Mitglieder des Stadtrates und des Gemeinderates 10 werden nach den Grundsätzen des Proporzverfahrens gewählt, der Stadtpräsident / die Stadtpräsidentin nach den Grundsätzen des Majorzverfahrens. 3 Das Nähere regeln die Stimmberechtigten in einem besonderen Reglement (Art. 12 Ziff. 1 Bst. c). 2.3 Abstimmungen Allgemeines Art. 8 - Urnenabstimmung Die Stimmberechtigten entscheiden die ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten an der Urne. Art. 9 - Abstimmungsverfahren 1 Der Stadtrat kann beschliessen, zu einer Vorlage zusätzlich eine Variante zur Abstimmung zu bringen. 2 Die Abstimmung über die beiden Anträge findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Anträgen zustimmen. In einer Eventualfrage befinden sie darüber, welchem der Anträge sie im Falle der Annahme beider den Vorzug geben würden. Artikel 21 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung. 3 Im übrigen wird das Abstimmungsverfahren im Reglement über städtische Wahlen und Abstimmungen (Art. 12 Ziff. 1 Bst. c) geregelt. 8 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom

4 SGR /33 Art. 9a - Konsultativabstimmungen 11 1 Gemeinde- oder Stadtrat können beschliessen, über einen Gegenstand aus dem Zuständigkeitsbereich von Bund oder Kanton eine Konsultativabstimmung durchzuführen, wenn die Interessen der Stadt Biel besonders betroffen sind. 2 Das Verfahren von Konsultativ-abstimmungen richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren für Gemeindeabstimmungen. 3 Die Botschaft und die Stimmzettel enthalten den Hinweis Diese Konsultativabstimmung ist nicht bindend. Art Zeitpunkt Abstimmungen finden statt: a. Gegen Ende jedes Jahres zur Beschlussfassung über den Voranschlag der Laufenden Rechnung für das folgende Jahr (Art. 12 Ziff. 2 Bst. a); b. so oft es die anstehenden Entscheidungen verlangen Gegenstände Art Finanzkompetenzen 1 Die Stimmberechtigten beschliessen über: a. Verpflichtungskredite von über Fr. 5'000'000.-; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Gemeinderates hinsichtlich gebundener Verpflichtungs-kredite (Art. 53 Abs. 1 Bst. a) und des Stadtrates hinsichtlich von Verpflichtungskrediten in ausserordentlichen Lagen und Katastrophenfällen (Art. 39 Abs. 2 Bst. a). Bei Bauvorhaben, Anlagen und dergleichen genehmigen die Stimmberechtigten zugleich das Projekt; bei Rahmenkrediten legen sie die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die einzelnen Objektkredite fest. b. Die Gewährung von Darlehen, Bürgschaftsverpflichtungen und anderen Sicherheitsleistungen sowie die finanzielle Beteiligung an Unternehmen Dritter im Betrag von über Fr. 5'000'000.-; davon ausgenommen ist die Anlage von Finanzvermögen. c. Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, wenn der Kaufpreis Fr. 5'000'000.- übersteigt; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderates zum Erwerb von Grundstücken auf dem Enteignungsweg (Art. 53 Abs. 1 Bst. c). Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt dieser offensichtlich unter dem Verkehrswert, so ist der Verkehrswert für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend. Bei Baurechten und anderen dinglichen Nutzungsrechten ist der kapitalisierte Wert des Zinses massgebend; die Kapitalisierung erfolgt zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden untersten Satz des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für 11 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

5 SGR /33 Festhypotheken. Bei Verträgen mit unbestimmter oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der 25fache Betrag des jährlichen Zinses. 12 d. Die Übertragung von Verwaltungs-vermögen in das Finanzvermögen, wenn der Verkehrswert nach der Übertragung Fr. 5'000'000.- übersteigt. e. Die Übernahme neuer freiwilliger städtischer Aufgaben sowie die Übertragung städtischer Aufgaben an eine andere Gemeinde, selbständige Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 1'000'000.- oder eine einmalige Ausgabe von mehr als Fr. 5'000'000.- erfordern Die in Absatz 1 genannten Beträge erhöhen sich entsprechend der Teuerung; die Berechnung der Teuerung erfolgt nach dem Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Urnenabstimmung der Stimmberechtigten über die Stadtordnung. Immer wenn die Teuerung 20% oder ein Mehrfaches davon erreicht hat, beschliesst der Gemeinderat die Anpassung der Kompetenzgrenzen auf Beginn einer neuen Legislaturperiode. Eine Anpassung über das Doppelte der in Absatz 1 genannten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen. Art Sachliche Zuständigkeiten Die Stimmberechtigten sind zuständig zum Erlass von Reglementen oder zur Beschlussfassung im Einzelfall auf folgenden Gebieten: 1. Gemeinde, politische Rechte a. Erlass der Stadtordnung; b. Vernehmlassung über die Vereinigung der Stadt mit einer andern Gemeinde sowie über die Veränderung ihres Gebiets; 14 c. Regelung der städtischen Abstimmungen und Wahlen; d. Freiwilliger Eintritt der Stadt in einen Gemeindeverband Finanzen a. Genehmigung des Voranschlags der Laufenden Rechnung sowie des Ansatzes der obligatorischen städtischen Steuern; 16 b. aufgehoben; 17 c. aufgehoben Bauwesen; Energie; Verkehr Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

6 SGR /33 a. Erlass der baurechtlichen Grundordnung (Baureglement und Zonenplan); b. Erlass von Überbauungsordnungen, mit denen von den Bestimmungen der baurechtlichen Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abgewichen wird; c. Erlass der grundsätzlichen Regelung über die Parkplatzerstellungspflicht und die Parkierungsgebühren. 4. Soziale Sicherheit Regelung der Grundsätze über städtische Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien. 5. Stadtratsbeschlüsse mit fakultativem Referendum Beschlüsse des Stadtrates gemäss Artikel 14, gegen die das Referendum zustandegekommen ist. 2.4 Fakultatives Referendum Art Grundsatz Über Beschlüsse des Stadtrates gemäss Artikel 14 ist eine Urnenabstimmung der Stimmberechtigten durchzuführen, wenn es mindestens 1/20 der Stimmberechtigten innerhalb von 60 Tagen seit der ersten Veröffentlichung des Beschlusses im amtlichen Anzeiger für Biel und Leubringen verlangen. 20 Art Referendumsfähige Beschlüsse 1 Dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 13 unterliegen folgende Beschlüsse des Stadtrates: a. Beschlüsse gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a - d, wenn der Betrag Fr übersteigt. b. Die Übernahme neuer freiwilliger städtischer Aufgaben sowie die Übertragung städtischer Aufgaben an eine andere Gemeinde, selbständige Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 600'000.- oder eine einmalige Ausgabe von mehr als Fr. 3'000'000.- erfordern. 21 c. Nicht gebundene Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben f und g, wenn der Zusatzkredit 10% des ursprünglichen Verpflichtungskredites übersteigt und zugleich über Fr. 1'200'000.- beträgt. d. Regelung der Grundsätze der Ortspolizei (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. c). 20 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom

7 SGR /33 e. Regelung der fakultativen Gemeindesteuern sowie städtischen Gebühren und Ersatzabgaben (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. e, f und f bis ). 22 f. Reglemente über Spezial-finanzierungen und dergleichen gemäss Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe h, soweit darin von den ordentlichen Finanzkompetenzen abgewichen wird. g. Regelung der Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. c). h. Regelung der Versorgung mit Wasser und Energie, der Entsorgung von Abwasser und Abfällen sowie der Grundsätze der Gebührenerhebung auf diesen Gebieten (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. d). i. Regelung der Grundsätze der Feuerwehr und der Elementar-schadenabwehr (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. b) Die in Absatz 1 Buchstaben a - c genannten Beträge erhöhen sich entsprechend der Teuerung; die Berechnung der Teuerung erfolgt nach dem Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Urnenabstimmung der Stimmberechtigten über die Stadtordnung. Immer wenn die Teuerung 20 % oder ein Mehrfaches davon erreicht hat, beschliesst der Gemeinderat eine Anpassung der Kompetenzgrenzen auf Beginn einer neuen Legislaturperiode. Eine Anpassung über das Doppelte der in Absatz 1 Buchstaben a - c genannten Beträge hinaus ist ausgeschlossen. Art Formelle Erfordernisse 1 Unterschriftenbogen für ein Referendum gemäss Artikel 13 müssen enthalten: a. Gegenstand und Datum des Beschlusses des Stadtrates, gegen den das Referendum ergriffen wird; b. den Wortlaut des nachfolgenden Absatz 2; c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt ein Referendum unterzeichnet oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch 24). 2 Wer ein Referendum unterzeichnet, hat Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse eigenhändig und leserlich zu schreiben sowie zusätzlich eine eigenhändige Unterschrift beizufügen. Gültig sind nur Unterschriften von Personen, die am Tag der Einreichung des Referendums in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 6 Abs. 1). Stimmberechtigte dürfen ein Referendumsbegehren nur einmal unterzeichnen Die Unterschriftenbogen sind fristgerecht (Art. 13) der Stadtkanzlei einzureichen, welche die formelle Prüfung der Unterschriften veranlasst. Art Wirkung 1 Kommt ein Referendum zustande, so ist der betreffende Beschluss des Stadtrates nach Massgabe von Artikel 10 den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Ab- 22 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom SR Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

8 SGR /33 stimmung zu unterbreiten. Der Stadtrat genehmigt die entsprechende Botschaft an die Stimmberechtigten. 2 Werden innerhalb der Frist (Art. 13) keine Unterschriftenbogen eingereicht, so tritt der entsprechende Beschluss des Stadtrates in Kraft. Die Stadtkanzlei publiziert das Inkrafttreten im amtlichen Anzeiger für Biel und Leubringen In den übrigen Fällen stellt die Stadtkanzlei mittels Verfügung fest, ob ein Referendum zustande gekommen ist oder nicht. Diese Verfügung ist amtlich zu publizieren; gegen sie kann Beschwerde beim Regierungsstatthalter geführt werden. Wird der Beschluss des Stadtrates rechtskräftig, publiziert die Stadtkanzlei das Inkrafttreten Initiativrecht Art Grundsatz 1 Mindestens 1/15 der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Stadtrates liegen. 2 Die Initiative kann die Form einer einfachen Anregung oder eines ausformulierten Entwurfs haben. 3 Sie darf nur einen Gegenstand umfassen. 4 aufgehoben. 28 Art Formelle Erfordernisse; Frist 1 Unterschriftenbogen für eine Initiative müssen enthalten: a. den Wortlaut des Initiativ-Begehrens in deutscher und französischer Sprache; b. den Wortlaut des nachfolgenden Absatz 3; c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt eine Initiative unterzeichnet oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung einer Initiative fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch 29 ); d. die Namen und Adressen von mindestens 3 und höchstens 25 Mitgliedern des Initiativkomitees, die mit einfachem oder qualifiziertem Mehr von höchstens 2/3 den Rückzug der Initiative beschliessen können; die Mitglieder des Initiativkomitees müssen in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sein. 30 e. das von der Stadtkanzlei angebrachte Datum des Beginns der Unterschriftensammlung (Abs. 4). 26 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom SR Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

9 SGR /33 2 Die Stadtkanzlei prüft, ob die formellen Erfordernisse gemäss Absatz 1 erfüllt sind und ob der deutsche und der französische Text übereinstimmen; sie macht das Initiativkomitee schriftlich auf festgestellte Unstimmigkeiten aufmerksam. 3 Wer eine Initiative unterzeichnet, hat Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse eigenhändig und leserlich zu schreiben sowie zusätzlich eine eigenhändige Unterschrift beizufügen. Gültig sind nur Unterschriften von Personen, die am Tag der Einreichung der Initiative in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 6 Abs. 1). Stimmberechtigte dürfen ein Initiativbegehren nur einmal unterzeichnen Unterschriftenbogen sind innerhalb von 6 Monaten seit Beginn der Unterschriftensammlung der Stadtkanzlei einzureichen; zur Kontrolle dieser Frist sind die leeren Bogen der Stadtkanzlei vorzulegen, welche das Datum des Beginns der Unterschriftensammlung anbringt. Unterschriften auf Bogen, welche dieses Datum nicht aufweisen, sind ungültig. 5 Die Stadtkanzlei veranlasst nach Einreichung der Initiative die formelle Prüfung der Unterschriften. Sie stellt anschliessend durch Verfügung fest, ob die Initiative zustandegekommen sei oder nicht. Diese Verfügung ist amtlich zu publizieren; gegen sie kann Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt geführt werden. 32 Art Prüfung der Gültigkeit 1 Eine formell zustandegekommene Initiative ist vom Gemeinderat als ungültig zu erklären, wenn sie a. gegen eidgenössisches oder kantonales Recht verstösst; b. aufgehoben 33 ; c. offensichtlich undurchführbar ist. 2 Vor der Ungültigerklärung ist den im Initiativbegehren genannten Mitgliedern des Initiativkomitees Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 3 Über die Gültigkeit einer Initiative befindet der Gemeinderat in Form einer Verfügung. Diese Verfügung ist amtlich zu publizieren; gegen sie kann Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt geführt werden. 34 Art Zuständigkeit zum Entscheid; Frist 1 Die Zuständigkeit zum Entscheid über Initiativen ergibt sich grundsätzlich aus der Zuständigkeit zum Entscheid der betreffenden Angelegenheit. 2 Fällt die Initiative in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrates, so hat dieser die Initiative den Stimmberechtigten vorzulegen, wenn er ihr nicht zustimmt. 3 Der Entscheid des zuständigen Organs muss innert zwei Jahren seit Einreichung der Initiative getroffen werden. 31 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

10 SGR /33 Art Verfahren bei Zuständigkeit der Stimmberechtigten 1 Fällt der Entscheid über eine Initiative gemäss Artikel 20 in die Kompetenz der Stimmberechtigten, so unterbreitet der Stadtrat das Initiativbegehren mit der Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung der Urnenabstimmung der Stimmberechtigten. 2 Der Stadtrat kann einer Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. 3 Über eine Initiative und einen Gegenentwurf ist gleichzeitig wie folgt abzustimmen: a. Auf dem Stimmzettel sind folgende Fragen vorzulegen: 1. Wollen Sie die Initiative annehmen? 2. Wollen Sie den Gegenentwurf des Stadtrates annehmen? 3. Für den Fall, dass sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen werden: Geben Sie der Initiative oder dem Gegenentwurf den Vorzug? b. Die Bejahung oder Verneinung der Fragen 1 und 2 ist zulässig. c. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. 35 d. Werden beide Vorlagen angenommen, so tritt diejenige in Kraft, welche in der Frage 3 den Vorzug erhält. 36 e. Bei Stimmengleichheit in der Frage 3 entscheidet die höhere Zahl der Ja-Stimmen in den Hauptfragen Behörden und Verwaltung 3.1 Allgemeine Bestimmungen Art Grundsätze behördlichen Handelns 1 Städtische Organe können bezüglich den ihnen durch die Stadtordnung, spezielle Reglemente oder Verordnungen zugewiesenen Aufgaben verbindlich entscheiden oder verfügen Städtische Organe und das Personal der Stadtverwaltung haben die Rechtsordnung zu respektieren und sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Jede Person hat Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

11 SGR /33 Art Delegation von Zuständigkeiten und Entscheid-befugnissen 40 1 Der Gemeinderat kann die ihm oder einzelnen seiner Mitglieder in der Stadtordnung oder in andern Erlassen zugewiesenen Zuständigkeiten und Entscheidbefugnisse an Kommissionen, deren Mitglieder oder Ausschüsse, an einzelne Direktionen, Abteilungen bzw. untergeordnete Verwaltungseinheiten delegieren. Subdelegation auf die nächst untere Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht ausdrücklich ausschliesst. 2 Die Delegation gemäss Abs. 1 erfolgt durch Verordnung oder, im Einzelfall, für eine klar umschriebene Aufgabe, durch Beschluss. Art Wählbarkeit 1 Die Wählbarkeit in städtische Organe und Kommissionen richtet sich nach dem Gemeindegesetz Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Stadtordnung über die Wählbarkeit in stadträtliche Kommissionen Die Voraussetzungen für die Anstellung des Personals der Stadtverwaltung regelt das Personalrecht. Art Berücksichtigung von Sprache und Geschlecht Die jeweils für die Wahl oder die Vorbereitung der Wahl oder die Auswahl der Kandidaten / Kandidatinnen zuständigen Behörden, Verwaltungsstellen, politischen Gruppierungen oder anderen Organisationen haben für eine angemessene Vertretung der zwei Amtssprachen und beider Geschlechter besorgt zu sein. Art Unvereinbarkeit 44 1 Die Unvereinbarkeit richtet sich nach dem kantonalen Recht. 2 Das Personal der Stadtverwaltung darf keinem Organ angehören, dem es direkt unterstellt ist. 3 Weiter können direkt einem Mitglied des Gemeinderates unterstellte Personen sowie deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen dem Stadtrat nicht angehören. 4 Schliesslich darf das Personal der Stadtverwaltung keiner Kommission des Stadtrates angehören, welche generell oder im Einzelfall die Verwaltung beaufsichtigt oder Personalund Besoldungsfragen prüft. Art Verwandtenausschluss 45 Der Verwandtenausschluss richtet sich nach dem kantonalen Recht (Art. 37 Gemeindegesetz). 40 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom BSG Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom

12 SGR /33 Art Aufgehoben 46 Art Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtrates beträgt 4 Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar, der auf die städtischen Wahlen (Art. 7) folgt Für die Amtsdauer von ständigen Kommissionen bleibt Artikel 64 vorbehalten. 3 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Ersatzweise nachrückende Mitglieder vollenden die Amtsdauer der Ausgeschiedenen. 4 Zwischen den städtischen Wahlen freiwerdende Sitze im Stadtrat und Gemeinderat sind gemäss der von den Stimmberechtigten zu treffenden besonderen Regelung (Art. 12 Ziff. 1 Bst. c) zu besetzen. 5 Wurde jemand in seiner Eigenschaft als Mitglied des Stadtrates oder des Gemeinderates oder Mitarbeiter / Mitarbeiterin der Stadtverwaltung zur Vertretung der Stadt in eine Institution oder Körperschaft delegiert, muss die delegierende städtische Instanz die betreffende Person mit deren Ausscheiden aus dem Rat oder der Verwaltung vom Vertretungsmandat abberufen und durch eine andere Delegierte / einen anderen Delegierten ersetzen Wurde der oder die städtische Delegierte von der Institution oder Körperschaft selbst gewählt, ist er oder sie verpflichtet, bei Erlöschen ihrer Eigenschaft als Ratsmitglied oder Mitarbeitender / Mitarbeitende der Stadtverwaltung das Mandat abzugeben. 49 Art Ausstand Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem kantonalen Recht. 3.2 Stadtrat Organisation Art Zusammensetzung; Konstituierung 1 Der Stadtrat besteht aus 60 Mitgliedern. 2 Nach Neuwahlen wird der Stadtrat im Januar vom Gemeinderat zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Das älteste Mitglied des Stadtrates führt den Vorsitz, bezeichnet zwei Mitglieder des Stadtrates zur Auszählung der Stimmen und leitet die Wahl für das Stadtratspräsidium. Anschliessend übernimmt der Stadtratspräsident / die Stadtratspräsidentin den Vorsitz. 46 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

13 SGR /33 Art Organisation 1 Dem Büro des Stadtrates gehören an: a. der Stadtratspräsident / die Stadtratspräsidentin; b. der erste Vizepräsident / die erste Vizepräsidentin; c. der zweite Vizepräsident / die zweite Vizepräsidentin; d. zwei Stimmenzähler / Stimmenzählerinnen. 2 Die Amtsdauer des Büros beträgt 16 Monate. Der Stadtratspräsident / die Stadtratspräsidentin ist nach Ablauf der Amtsdauer für 4 Jahre nicht in dieses Amt wählbar. 3 Der Stadtrat regelt die Organisation des Ratsbetriebs sowie die Aufgaben des Büros und der vorberatenden Kommissionen. Vorbehalten bleibt Artikel Der Ratssekretär / die Ratssekretärin führt das Sekretariat des Stadtrates, seines Büros sowie seiner Kommissionen. Er oder sie ist im Weiteren administrativ zuständig für die Datenschutzaufsichtsstelle Die Unterschrift für den Stadtrat führen der Stadtratspräsident / die Stadtratspräsidentin zusammen mit dem Ratssekretär / der Ratssekretärin. Art Vorberatende Kommissionen 51 Der Stadtrat kann für besondere Fachgebiete durch Reglement neben der Geschäftsprüfungskommission andere ständige vorberatende Kommissionen einsetzen. Das Aufsichtsrecht der Geschäftsprüfungskommission (Art. 38 Abs. 4) wird dadurch nicht beschränkt. Art Einberufung; Quorum; Öffentlichkeit 1 Der Stadtrat wird vom Stadtrats-präsidenten / der Stadtratspräsidentin einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, wenn es der Gemeinderat verlangt, oder auf schriftliches Begehren von 15 Ratsmitgliedern. 2 Ort, Beginn und Traktandenliste der Sitzung sind in der Regel spätestens 7 Tage zuvor amtlich zu publizieren. Die Verhandlungen sind öffentlich. 3 Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 31 Mitglieder anwesend sind. Art Gemeinderat; Sachverständige 1 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Stadtrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. 2 Der Stadtrat, der Stadtratspräsident / die Stadtratspräsidentin sowie der Gemeinderat können zur fachlichen Erläuterung von Geschäften Sachverständige anhören. 50 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom

14 SGR /33 Art Verhandlungen; Beschlüsse 1 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Geschäften, die nicht der Urnenabstimmung der Stimmberechtigten oder dem fakultativen Referendum unterliegen, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden. Der Stadtrat regelt im übrigen den Gang seiner Verhandlungen. 2 Der Stadtrat bestimmt den Wortlaut der Beschlüsse, die der Urnenabstimmung der Stimmberechtigten oder dem fakultativen Referendum unterliegen. Er genehmigt die erläuternden Botschaften an die Stimmberechtigten, die allgemein verständlich abzufassen sind; er kann diese Kompetenz an eine Redaktionskommission delegieren. Art Protokoll 1 Das Protokoll über die Stadtratssitzung enthält: a. die Angabe von Tag, Ort, Zeit und Dauer der Sitzung; b. die Präsenzliste und die Entschuldigungen; c. die Namen der Redner und Rednerinnen mit dem wesentlichen Inhalt ihrer Voten; d. von den schriftlichen Unterlagen abweichende Anträge; e. den Wortlaut der Beschlüsse sowie die Stimmenzahlen bei Abstimmungen und Wahlen; Artikel 36 Absatz 1 bleibt vorbehalten. 2 Der Stadtrat ist für die Genehmigung des Protokolls und allfälliger Berichtigungen zuständig. 3 Das Stadtratsprotokoll steht den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme offen. Art Aufsicht; Geschäftsprüfungskommission 52 1 Der Stadtrat führt die Aufsicht über den Gemeinderat und die Oberaufsicht über die Stadtverwaltung. Er lässt sie in der Regel von der Geschäftsprüfungskommission ausüben, kann in seiner Geschäftsordnung jedoch mit der Abklärung besonders wichtiger Vorkommnisse andere Kommissionen betrauen. 2 Den mit Aufsichtsfunktionen oder vorberatenden Funktionen betrauten Kommissionen des Stadtrates stehen unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts alle Akten der Verwaltung im Rahmen ihres Auftrages zur Verfügung; die Kommissionen können beim Gemeinderat und bei den Direktionen Auskünfte einholen und Amtsstellen besuchen. Über wesentliche Feststellungen erstatten sie dem Stadtrat unter Orientierung des Gemeinderates Bericht. Soweit eine Geheimhaltungspflicht besteht, gilt sie auch für Mitglieder solcher Kommissionen. Das Nähere regelt der Stadtrat. 3 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus einer vom Stadtrat reglementarisch festzusetzenden Anzahl von Mitgliedern des Stadtrates, die weder dem Stadtratsbüro noch einer anderen ständigen vorberatenden Kommission des Stadtrates angehören dürfen. Die Mitgliedschaft in der Geschäftsprüfungskommission ist auf einen ununterbrochenen Zeit- 52 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

15 SGR /33 raum von höchstens 8 Jahren beschränkt; eine erneute Wahl ist frühestens nach 4 Jahren möglich. 4 Die Geschäftsprüfungskommission führt die direkte Aufsicht über den Gemeinderat und die Stadtverwaltung. Sie ist vorberatendes Organ des Stadtrates für alle Geschäfte, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Kommission des Stadtrates übertragen wird. Sie kann aus eigener Initiative die Tätigkeit von Verwaltungsstellen überprüfen. 5 Organ der Rechnungsprüfung ist eine privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Revisionsstelle, die den Erfordernissen des kantonalen Rechts entspricht. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt durch den Stadtrat. Die Revisionsstelle erstattet der Geschäftsprüfungskommission zuhanden des Stadtrates Bericht und stellt Antrag Zuständigkeiten Art Finanzkompetenzen 1 Unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 beschliesst der Stadtrat über: a. Verpflichtungskredite zwischen Fr. 300'001.- und Fr. 5'000'000.-; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Gemeinderates hinsichtlich gebundener Verpflichtungskredite von Verpflichtungskrediten des Abwasserwesens, die im Investitionsprogramm zusammen mit dem Voranschlag der Laufenden Rechnung aufgeführt sind (Art. 53 Abs. 1 Bst. a). Bei Bauvorhaben, Anlagen und dergleichen genehmigt der Stadtrat zugleich das Projekt; bei Rahmenkrediten legt er die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die einzelnen Objektkredite fest. 53 b. Die Gewährung von Darlehen, Bürgschaftsverpflichtungen und anderen Sicherheitsleistungen sowie die finanzielle Beteiligung an Unternehmen Dritter im Betrag zwischen Fr. 300'001.- und Fr. 5'000'000.-; davon ausgenommen ist die Anlage von Finanzvermögen. c. Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, wenn der Kaufpreis zwischen Fr. 1'000'001.- und Fr. 5'000'000.- beträgt; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderates zum Erwerb von Grundstücken auf dem Enteignungsweg (Art. 53 Abs. 1 Bst. c). Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt dieser offensichtlich unter dem Verkehrswert, so ist der Verkehrswert für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend. Bei Baurechten und anderen dinglichen Nutzungsrechten ist der kapitalisierte Wert des Zinses massgebend; die Kapitalisierung erfolgt zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden untersten Satz des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für Festhypotheken. Bei Verträgen mit unbestimmter oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der 25fache Betrag des jährlichen Zinses. 54 d. Die Übertragung von Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen, wenn der Verkehrswert nach der Übertragung zwischen Fr. 1'000'001.- und Fr. 5'000'000.- beträgt. e. Die Übernahme neuer freiwilliger städtischer Aufgaben sowie die Übertragung städtischer Aufgaben an eine andere Gemeinde, selbständige Anstalt oder Körperschaft 53 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

16 SGR /33 des öffentlichen Rechts oder an eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie eine jährlich wiederkehrende Ausgabe zwischen Fr. 100'001.- und Fr. 1'000'000.- oder eine einmalige Ausgabe zwischen Fr. 300'001.- und Fr. 5'000'000.- erfordern. 55 f. Nicht gebundene Zusatzkredite über Fr. 300'000.- zu Verpflichtungskrediten, die vom Stadtrat gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a bzw. von den Stimmberechtigten gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a beschlossen wurden. g. Nicht gebundene Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, wenn der Gesamtbetrag von Verpflichtungs-kredit und Zusatzkredit die Kompetenz des Gemeinderates gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a übersteigt. 2 Der Stadtrat beschliesst über: a. Verpflichtungskredite von über Fr. 300'000.- in ausserordentlichen Lagen und Katastrophenfällen. b. Nicht gebundene Nachtragskredite zum Voranschlag der Laufenden Rechnung, die im Einzelfall Fr. 100'000.- übersteigen. c. Die Einleitung von Prozessen oder Schiedsgerichtsverfahren, in denen die Stadt Biel als Klägerin auftritt und der Streitwert unbestimmt ist oder Fr. 2'000'000.- übersteigt; Vergleiche, die in solchen Prozessen oder Verfahren abgeschlossen werden, sind ebenfalls vom Stadtrat zu genehmigen, sofern die auf die Stadt Biel entfallende Verpflichtung Fr. 300'000.- übersteigt. Der Stadtrat kann diese Zuständigkeiten an seine Geschäfts-prüfungskommission delegieren Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich entsprechend der Teuerung; die Berechnung der Teuerung erfolgt nach dem Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Urnenabstimmung der Stimm-berechtigten über die Stadtordnung. Immer wenn die Teuerung 20 % oder ein Mehrfaches davon erreicht hat, beschliesst der Gemeinderat die Anpassung der Kompetenzgrenzen auf Beginn einer neuen Legislaturperiode. Eine Anpassung über das Doppelte der in Absatz 1 und 2 genannten Beträge hinaus ist ausgeschlossen. 4 Der Stadtrat verfügt über einen ihm jeweils im Voranschlag der Laufenden Rechnung einzuräumenden Stadtrats-kredit für Repräsentations-ausgaben, Vergabungen und ähnliches. Art Sachliche Zuständigkeiten 1 Der Stadtrat ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (Art. 14) zuständig zum Erlass von Reglementen oder zur Beschlussfassung im Einzelfall auf folgenden Gebieten: 1. Gemeinde; politische Rechte; Organe und Verwaltung Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

17 SGR /33 a. Festsetzung des Wortlauts aller Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum oder der Urnenabstimmung der Stimmberechtigten unterliegen, sowie Genehmigung der zugehörigen Botschaften; Artikel 9, 21 und 36 bleiben vorbehalten; b. Aufgehoben 58 c. Regelung der finanziellen Unterstützung der Fraktionen und der Mitglieder des Stadtrates, die keiner Fraktion angehören, für ihre Arbeit im Stadtrat; d. Regelung des Datenschutzes, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts; e. Zuteilung der Direktionen an die Mitglieder des Gemeinderates und Regelung der Stellvertretung nach Gesamterneuerungs- und Ergänzungswahlen; 59 f. Regelung der Grundsätze der Organisation der Stadtverwaltung; g. Genehmigung des jährlichen Berichtes des Gemeinderates über die Verwaltungstätigkeit; h. Allgemeine Regelung der Vertretung der Stadt in Körperschaften und Institutionen sowie Wahl der städtischen Vertretungen, soweit sie sich der Stadtrat reglementarisch vorbehalten hat; Regelung der Abgabe von Entschädigungen aus solchen Vertretungen; i. Regelung des Anstellungsverhältnisses, der beruflichen Vorsorge und des Besoldungsplans für das Personal der Stadtverwaltung und die Mitglieder des Gemeinderates; j. definitive Schaffung neuer Stellen (Stellenplan), unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags der Laufenden Rechnung, in der Urnenabstimmung der Stimmberechtigten; Aufhebung bestehender Stellen; der Stadtrat kann die Kompetenz zur Führung eines gesonderten Stellenplanes für einzelne genau umschriebene Bereiche der Verwaltung an den Gemeinderat delegieren; 60 k. Festsetzung der Sitzungsgelder und anderer Entschädigungen für die Mitglieder des Stadtrates und von Kommissionen sowie für Vertretungen der Stadt in Institutionen und Körperschaften; l. Regelung der Ablieferungspflicht für die Mitglieder des Gemeinderates und das Personal der Stadtverwaltung betreffend Entschädigung aus der Parlamentstätigkeit. 2. Kultur; Unterricht; Sport a. Regelung der Kunst-, Kultur- und Sportförderung; b. Regelung der Organisation des Bildungs- und Schulwesens und Beschlussfassung über die Eröffnung und Schliessung von Klassen, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts; 58 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

18 SGR /33 c. Regelung der Grundsätze des städtischen Stipendienwesens. 3. Katastrophen; Ortspolizei 61 a. Regelung der Organisation in ausserordentlichen Lagen und bei Katastrophen, w bei dem Gemeinderat von der ordentlichen Kompetenzordnung abweichende Kompetenzen und Delegationsmöglichkeiten eingeräumt werden können; b. Regelung der Verwendung von Ersatzbeiträgen nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz, unter Vorbehalt des kantonalen Rechts; 62 c. Regelung der Grundsätze der Ortspolizei, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d; d. aufgehoben Finanzen a. Regelung der Grundsätze über die Führung des städtischen Finanzhaushaltes und die Finanzkontrolle und der Erlass der entsprechenden Reglemente; 64 b. Genehmigung der städtischen Jahresrechnung und Vornahme zusätzlicher, nicht im Voranschlag vorgesehener Abschreibungen; c. Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder vom Stadtrat gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a beschlossen wurden; der Stadtrat kann diese Kompetenz an die Geschäftsprüfungskommission delegieren; d. Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die vom Gemeinderat gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a beschlossen wurden, wenn der Abrechnungsbetrag die Finanzkompetenz des Gemeinderates übersteigt; der Stadtrat kann diese Kompetenz an die Geschäftsprüfungs-kommission delegieren; e. Regelung der fakultativen Gemeindesteuern unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e; f. Regelung der städtischen Gebühren unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e, soweit dazu nicht nach dieser Stadtordnung oder aufgrund einer Delegation in einem dem obligatorischen oder fakultativem Referendum unterstehenden Reglement der Gemeinderat zuständig ist; 65 f bis Regelung städtischer Parkplatzersatzabgaben und weiterer Ersatzabgaben, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e; 66 g. Regelung der städtischen Gebühren unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e; 61 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

19 SGR /33 h. Regelung der Grundsätze über die Ausrichtung städtischer Beiträge und Subventionen; i. Erlass von Reglementen über Spezialfinanzierungen; soweit darin von den ordentlichen Finanzkompetenzen abgewichen wird, bleibt das fakultative Referendum gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f vorbehalten. 67 j. Erlass von Bestimmungen zur Führung einzelner Bereiche der Verwaltung nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Steuerung (Art. 115 ff. Gemeindeverordnung). Der Stadtrat kann diese Kompetenz im Einzelfall ganz oder teilweise an den Gemeinderat delegieren. Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Globalbudgets im Rahmen des Voranschlages bleibt vorbehalten Bauwesen; Energie; Verkehr 69 a. Erlass von Überbauungsordnungen, mit denen nicht von den Bestimmungen der baurechtlichen Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abgewichen wird; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderates gemäss Artikel 54 Ziffer 4 Buchstabe a, bb; b. Regelung der Ausrichtung von Beiträgen der Stadt an denkmalpflegerische Massnahmen; c. Regelung der Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen im Rahmen des übergeordneten Rechts, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g; d. Regelung der Versorgung mit Wasser und Energie, der Entsorgung von Abwasser und Abfällen sowie der Grundsätze der Gebührenerhebung auf diesen Gebieten, unter Vorbehalt übergeordneten Rechts und des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h; e. aufgehoben 70 f. Regelung der Grundsätze des Submissionswesens. 6. Arbeit; soziale Sicherheit a. Regelung der Organisation von Massnahmen bei Arbeitslosigkeit und zur Arbeitsbeschaffung; b. Regelung der Grundsätze der Feuerwehr und der Elementarschadenabwehr, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i; 71 c. Aufgehoben Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom

20 SGR /33 7. Wirtschaft a. Regelung der Wirtschaftsförderung; b. Regelung der Grundsätze des Marktwesens. 2 aufgehobn 73 Art Wahlen 74 1 Der Stadtrat wählt auf Vorschlag der Fraktionen: a. das Stadtratsbüro und die Kommissionen des Stadtrates; b. die Schulkommissionen bzw. die städtischen Vertretungen in Schulkommissionen 75 ; c. aufgehoben 76 2 Der Stadtrat wählt weitere Kommissionen entsprechend den reglementarischen Vorschriften über die Organisation der Stadtverwaltung. 3 Der Stadtrat wählt auf Vorschlag der Fraktionen bzw. des Gemeinderates die Mitglieder des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirkes Biel, welche die Stadt Biel vertreten, gemäss entsprechendem Reglement. 4 Bei der Bestellung der Kommissionen und der Vertretungen der Stadt sind Minderheiten im Sinne der kantonalen Gesetzgebung zu berücksichtigen; im übrigen findet Artikel 25 Anwendung. 5 Der Stadtrat ernennt auf Vorschlag des Stadtratsbüros das Personal des Ratssekretarats; er kann diese Kompetenz, soweit sie nicht den Ratssekretär / die Ratssekretärin selbst betrifft, an das Stadtratsbüro delegieren. 6 Der Stadtrat ernennt auf Vorschlag des Gemeinderates den Stadtschreiber / die Stadtschreiberin und den Vize-Stadtschreiber / die Vize-Stadtschreiberin. 3.3 Gemeinderat Allgemeines Art Amtszeit 77 1 aufgehoben Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Artikel neu; Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom

21 SGR /33 2 Die Amtszeit der Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtpräsidenten / der Stadtpräsidentin ist auf höchstens 4 volle aufeinanderfolgende Amtsperioden beschränkt. Austretende sind für die nächste volle Amtsperiode nicht wieder wählbar. 79 Art Verbot des Nebenerwerbs 1 Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und keinem wirtschaftlichen Unternehmen angehören Sie haben Entschädigungen, die ihnen aus der Vertretung der Stadt in Institutionen oder Körperschaften zustehen, nach Massgabe einer vom Stadtrat zu erlassenden Regelung der Stadt abzuliefern. Art Unvereinbarkeit 81 1 Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleichzeitig einem Parlament angehören (Grosser Rat, Bundesversammlung). Sie sind jedoch wählbar, müssen aber nach den Wahlen zwischen beiden Mandaten wählen. 2 Im Falle der Annahme eines parlamentarischen Mandats erfolgt ihr Rücktritt aus dem Gemeinderat spätestens nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach der Wahl in das entsprechende Parlament Organisation Art Sitzungen Der Gemeinderat wird vom Stadtpräsidenten / von der Stadtpräsidentin zu Sitzungen einberufen, so oft es die zu behandelnden Geschäfte erfordern, oder auf Begehren von 3 Mitgliedern. Art Vorsitz 1 Der Stadtpräsident / Die Stadtpräsidentin leitet die Sitzungen des Gemeinderates. 2 Der Gemeinderat überträgt einem seiner Mitglieder das Vizepräsidium. Dieses Ratsmitglied vertritt den Stadtpräsidenten / die Stadtpräsidentin. Sind beide verhindert, so regelt der Gemeinderat den Vorsitz von Fall zu Fall. Art Beschlussfassung 1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden; der / die Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

22 SGR /33 3 Bei Wahlen und Wahlvorschlägen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr; der / die Vorsitzende wählt mit und zieht bei Stimmengleichheit das Los. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern kein Ratsmitglied geheime Abstimmung verlangt. Art Sekretariat; Protokoll 1 Das Sekretariat des Gemeinderates wird vom Stadtschreiber / von der Stadtschreiberin oder vom Vize-Stadtschreiber / von der Vize-Stadtschreiberin besorgt. 2 Das Protokoll über die Sitzungen des Gemeinderates ist nicht öffentlich Art Geschäftsordnung 1 Im Rahmen der Artikel legt der Gemeinderat das Nähere über die Sitzungsgestaltung und Verhandlungen in einer Geschäftsordnung fest. 2 aufgehoben Zuständigkeiten Art Allgemeine Zuständigkeit; Leitung der Stadtverwaltung; Vollzugskompetenz 84 1 Der Gemeinderat ist für alle Belange zuständig, welche nicht explizit einem andern Organ übertragen sind. 2 Er leitet die Stadtverwaltung im Rahmen des übergeordneten Rechts und innerhalb seiner Kompetenzen. Er erlässt die erforderlichen Vorschriften und schafft die notwendigen Instrumente. 3 Er ist verantwortlich für den der Stadt obliegenden Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts, unter Einschluss des Erlasses der erforderlichen städtischen Ausführungsbestimmungen, soweit dafür nicht gemäss besonderer Vorschrift ein anderes städtisches Organ zuständig ist. 4 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu allen Reglementen der Stimmberechtigten oder des Stadtrates, sofern darin nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig erklärt wird. 5 Er vollzieht alle übrigen Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Stadtrates, sofern darin nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig erklärt wird. In diese Zuständigkeit eingeschlossen ist der Abschluss aller Verträge zum Vollzug solcher Beschlüsse oder zur Verwendung von Mitteln des Voranschlages der Laufenden Rechnung. 6 Aufgehoben. 83 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

23 SGR /33 Art Vertretung der Stadt gegen aussen 1 Der Gemeinderat vertritt die Stadt gegen aussen, soweit er diese Kompetenz nicht im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte einer Direktion, Abteilung oder Dienststelle, einer Kommission oder einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin der Stadtverwaltung überträgt. Vorbehalten bleibt Artikel 61 des Gemeindegesetzes. 2 Der Stadtpräsident / die Stadtpräsidentin und der Stadtschreiber / die Stadtschreiberin, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter / Stellvertreterinnen, unterzeichnen gemeinsam namens des Gemeinderates. Art Verkehr mit dem Stadtrat 1 Der Gemeinderat unterbreitet seine Berichte, Beschlussesentwürfe und Antworten auf parlamentarische Vorstösse dem Stadtrat schriftlich. Dringlich erklärte parlamentarische Vorstösse können auch mündlich beantwortet werden. 2 Er unterbreitet in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates oder der Stimmberechtigten fallen, dem Stadtrat Anträge; vorbehalten bleiben Artikel 41 Absätze 1 und 4 sowie Angelegenheiten, die ausschliesslich den Ratsbetrieb des Stadtrates betreffen. Art Finanzkompetenzen 1 Der Gemeinderat beschliesst über: a. Verpflichtungskredite bis Fr. 300' Verpflichtungskredite des Abwasserwesens, die im Investitionsprogramm zusammen mit dem Voranschlag der Laufenden Rechnung aufgeführt sind, beschliesst der Gemeinderat bis Fr. 1'200'000.- unter Vorbehalt der Kompetenz der zuständigen Direktion gemäss Artikel 57 Absatz 3. Über gebundene Verpflichtungskredite beschliesst der Gemeinderat unbeschränkt. Bei Bauvorhaben, Anlagen und dergleichen genehmigt er zugleich das Projekt; bei Rahmenkrediten legt er die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die einzelnen Objektkredite fest. 85 b. Die Gewährung von Darlehen, Bürgschaftsverpflichtungen und anderen Sicherheitsleistungen sowie die finanzielle Beteiligung an Unternehmen Dritter im Betrag bis Fr. 300' Über die Anlage des Finanzvermögens entscheidet der Gemeinderat ungeachtet der Höhe des Betrages. c. Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, wenn der Kaufpreis bis Fr. 1'000'000.- beträgt. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt dieser offensichtlich unter dem Verkehrswert, so ist der Verkehrswert für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend. Bei Baurechten und anderen dinglichen Nutzungsrechten ist der kapitalisierte Wert des Zinses massgebend; die Kapitalisierung erfolgt zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden untersten Satz des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für Festhypotheken. Bei Verträgen mit unbestimmter oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalzins der 25fache Betrag des jährlichen Zinses. Über den Erwerb von Grundstücken auf dem Enteignungsweg, gestützt 85 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom

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