Die neue Entgeltordnung (sog. EntgeltO) am Beispiel der Universität Hohenheim

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1 Die neue Entgeltordnung (sog. EntgeltO) am Beispiel der Universität Hohenheim Im Rahmen des Treffens der Initiativen in Marburg am 10. August 2013 Mit der freundlichen Unterstützung der Gewerkschaft BTBkomba, Baden-Württemberg 1

2 EntgeltO Diese Powerpoint-Präsentation soll Ihnen einen Überblick über die neue Entgeltordnung geben: Der (ehem. Tarif) BAT galt bis Ende Oktober 2006 Am 1. Nov trat der TV-L und der TVÜ-L in Kraft: Überleitung der Beschäftigten aus ihren Vergütungsgruppen in Entgeltgruppen (EG), Auch für Neueingestellte galt zunächst das alte Eingruppierungsrecht (und damit die Tätigkeitsmerkmale des BAT) Seit 1. Januar 2012 gilt die neue Entgeltordnung zum TV-L. Die Teile I bis IV sind zu unterscheiden. 2

3 Struktur der EntgeltO Teil I Teil II Für den Verwaltungsdienst» Beschäftigte im Bürodienst» Verwaltungsangestellte» (in EG 13-15) Beschäftigte mit abgeschlossener wiss. Hochschulbildung Für bestimmte Beschäftigtengruppen» Beschäftigte in Bibliotheken» Beschäftigte im Wein-, Gartenbau und Landwirtschaft» Ingenieur/-innen, Techniker/-innen,» Technische Assistent/-innen, Laborant/-innen» Beschäftigte im Fremdsprachendienst, etc. 3

4 Struktur der EntgeltO (Folge) Teil III Teil IV Teil V Für Beschäftigte mit körperlich/ handwerklich geprägten Tätigkeiten» Hausmeister/-in, Facharbeiter/in, Fahrer/-in, Reinigungspersonal» Gärtner/-innen in Botanischen Gärten, Gartenarbeiter/- innen, Traktorfahrer/-innen, etc. Für Beschäftigte im Pflegedienst Für Lehrkräfte (in Vorbereitung) 4

5 Vorab: einige wichtige tarifliche Tätigkeitsmerkmale Gründliche Fachkenntnisse (GFK): Nähere Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen. Eigenständige Erledigung eines Vorgangs ohne Arbeitsanweisungen. Allerdings: Vorwiegend routinemäßiger Bearbeitung erfüllt diese Merkmale nicht! Vielseitige Fachkenntnisse (VFK): werden anerkannt, wenn Kenntnisse in drei voneinander unabhängigen Fach- oder Rechtsgebieten verlangt werden Umfassende Fachkenntnisse (UFK): impliziert Fachkenntnisse in der Breite und Tiefe. Fachliche Zusammenhänge müssen erkannt und in eigener Gedankenarbeit verwertet werden. Die Menge der anzuwendenden Regeln ist entscheidend. Selbstständige Leistung (SL): Selbständiges unterschriftsreifes Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative ( = urteilen, entscheiden, ohne fremde Hilfe auskommen). Es setzt eigene Ermessens-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume voraus (eigenständiges Arbeiten- ohne Einzelanweisungen und Detailkontrolle reicht nicht!). 5

6 Teil I Verwaltungsdienst Quelle: dbb Akademie Entgeltgruppe E1 E2 Früher BAT IXb, a E3 Früher BAT IXb, a E4 (neu seit 2012) Früher BAT VIII E5 Früher BAT VII, 1b E6 Früher BAT VII, 1a E8 Früher BAT Vc, 1b Anforderungen Einfachste Tätigkeiten: nach sehr kurzer Einweisung, mit klarer Aufgabenzuweisung, ohne Ausbildung, meist mechanisches Arbeiten Einfache Tätigkeiten: Keine Ausbildung aber Einarbeitung mit Erwerb von Kenntnissen zur Beherrschung der Arbeitsabläufe Für Tätigkeiten mit eingehender Einarbeitung/fachlicher Anlernung Mit schwierigen Tätigkeiten (Fg. 1) bzw. mind. ¼ gründlichen Fachkenntnissen (Fg. 2) Tätigkeiten mit (neu: nur noch) gründlichen Fachkenntnissen (GFK) : Nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen, etc. Tätigkeiten mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen (VFK). Neu: Selbstständige Leistungen nicht mehr unbedingt erforderlich Tätigkeiten mit GFK, VFK und selbstständiger Leistung (SL) von mindestens 33% bis 50% 6

7 Teil I Verwaltungsdienst (Folge) Quelle: dbb Akademie Entgeltgruppe Kleine E9 (neu seit Jan. 2012) Früher BAT Vc, 1a E9 Früher BAT Vb, 1a und IVb, 1a E10 Früher BAT IVa, 1b E11 Früher BAT IVa, 1a E12 Früher BAT III, 1a Anforderungen Tätigkeiten mit GFK, VFK und selbstständiger Leistung (SL) ab 50% Neu: Langsameres Erreichen der nächsten Stufe: Stufe 3 (nach fünf Jahren in Stufe 2), Stufe 4 (nach neun Jahren in Stufe 3), keine Stufe 5 mehr (Fg. 3) Tätigkeiten mit GFK, umfassenden Fachkenntnissen und SL ab 50% (Fg. 2) bzw. mit besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten (Fg. 1) Tätigkeit, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9, Fg. 1, heraushebt Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10, Fg. 1, heraushebt Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung. Die Stelle hat eine hohe Bedeutung bezüglich des Renommees der Einrichtung 7

8 Teil I Verwaltungsdienst (Folge) Quelle: dbb Akademie Entgeltgruppe E13 Früher BAT IIa, 1a E14 Früher BAT Ib E15 Früher BAT Ia Anforderungen Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Abschluss mit Diplom- od. Masterprüfung, Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern, d.h. Bachelorprüfung reicht nicht) und entsprechender Tätigkeit Abgeschl. wissenschaftliche Hochschulbildung und Tätigkeit, die: sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung auszeichnet (Fg. 1) sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung auszeichnet (Fg. 2) bzw. mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert (Fg. 3) denen mind. 3 Beschäftigte der EG13 unterstellt sind (Fg. 4) Neu: Zuordnung Merkmale E 13 + Zulage (bisher 17 Abs. 8 TVÜ-L) zu EG 14. Abgeschl. wissenschaftliche Hochschulbildung und Tätigkeit: die sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus EG 14, Fg. 1, heraushebt denen mind. fünf Beschäftigte der EG 13 unterstellt sind (Fg. 2) 8

9 Teil II: Bestimmte Beschäftigtengruppen 25 Beschäftigtengruppen wurden gebildet mit Aktualisierung der Berufsbezeichnungen keine inhaltlichen Änderungen der Tätigkeitsmerkmale Neu: Aufstieg von BAT VIII/VII nach E 5 möglich, wenn mind. 3-jährige Ausbildung Neu: Aufstieg von BAT VIb/V c (E6/E8) werden überwiegend der E 7 zugeordnet (z.b. staatlich geprüfte Techniker) Neu: Basiseingruppierung von bisher IVb, Fg. 21 BAT (früher E9) in EG 10 für Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit 9

10 Teil II (Folge) Neu: Drittel-Aufstieg für Ingenieure und Techniker: z.b. Aufstieg von BAT III, Fg. 2a, (E 12) für Ingenieure und Techniker nach E 13, wenn Tätigkeit mit mind. 1/3 hohes Maß an Verantwortung Allerdings: Tätigkeitsmerkmale für die EDV- bzw. Informationstechnik werden noch verhandelt! (Solang gilt der Teil I für diese Arbeitnehmer) 10

11 Teil III: Beschäftigte mit körperlich/ handwerklich geprägten Tätigkeiten Entspricht dem Bereich des ehem. MTArb Neu: Vorarbeiterzulage wird dynamisiert E5 für Arbeitnehmer mit erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Ausbildung Meisterbriefe (Handwerksmeisterbrief, Industriemeisterbrief, etc.) sind ohne Einfluss auf die Eingruppierung 11

12 Was soll man vor einer Höhergruppierung prüfen? Verschiedene Angaben sind vorab zu prüfen: In welcher Stufe befinden Sie sich? Wann würden Sie ohne Antrag die nächste Stufe erreichen? 12

13 Noch gut zu wissen Höhergruppierung erfolgt nach den TVL-Regelungen (evtl. mit Rückstufung. Beispiele folgen). Wichtig: Der Garantiebetrag als Mindestzugewinn beträgt 28,48 EUR für EG 2-8 und 56,93 EUR ab EG 9 Bei einer Höhergruppierung wird die Restlaufzeit der bisherigen Stufe nicht berücksichtigt, d.h. die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe beginnt von Neuem (Ausnahme: bei Stufe 1) Bei einem Antrag: Evtl. Verlust der Zulagen (z.b. Kinderzulage, Schreibkraftzulage) Unterschiedliche Prozentsätze der Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld ) je nach Entgeltgruppe sollten berücksichtigt werden (z.b. bis E8 = 95%; E9 = 80% des Bruttogehaltes) 13

14 Im Einzelnen zur Höhergruppierung Erster Schritt: Feststellung der bisherigen Vergütungsgruppe bzw. Eingruppierung Überprüfung bzw. Bewertung der Stelle Zweiter Schritt: Zuordnung der Stufe, Vor- und Nachteile abwägen Höhere Entgeltgruppe? Dritter Schritt: Antrag auf Höhergruppierung 14

15 Beispiel 1 Am : AN mit E5, Stufe 3 = 2.308,26 (bei Einstellung v ) Am : AN mit E5 wird die Stufe 4 erreichen = 2.413,38 Falls Antragstellung auf Eingruppierung in E 6 danach (z.b. ab ) => Ergebnis: E6, Stufe 4 = 2.518,52 Falls Antragstellung auf Eingruppierung in E 6 vor der Stufe 4 (z.b. am ) => Ergebnis: E6, Stufe 3 = 2.407,85 ab => EG Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , ,71 Bemerkung: Garantiebetrag von 28,48 EUR als Mindestzugewinn ist gewährleistet. Allerdings: Der AN wird die Stufe 4 (von E6) allerdings erst nach 3 Jahren erreichen: Stufenlaufzeit in Stufe 3 beginnt von Neuem! Fazit: Vor Antrag auf Höhergruppierung, genau prüfen, wann die nächste Stufe erreicht wird! 15

16 Beispiele 2 Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E , , , , ,19 - E , , , , , ,86 Aufstieg von E 8 Stufe 1 in E 9 Stufe 1 bei Beibehaltung der bisherigen Stufenlaufzeit (Ausnahme für Stufe 1) Aufstieg von E 8, Stufe 3, in E 9, Stufe 2 (Unterschied v. 60,86, d.h. Garantiebetrag i. H. von 56,97 EUR als Mindestzugewinn ist gewährleistet) Aufstieg von E 8, Stufe 6, in E 9, Stufe 4 (dito) Wichtig: Verminderung der Jahressonderzahlung ab E9 ist zu berücksichtigen (von 95 auf 80%)! Bei Höhergruppierung in die kleine E9 : Verlängerung der Stufenlaufzeit und keine Stufe 5 (S. Seite 6)! 16

17 Beispiele 3 Stufenzuordnung (Folge) EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 E , , , , ,18 E , , , , ,19 E , , , , ,93 Aufstieg von E 10, Stufe 1, in E 11, Stufe 1 Aufstieg von E 11, Stufe 4, in E 12, Stufe 3 + Garantiebetrag von 56,93 als Mindestzugewinn = ,11 17

18 Tarifliche Möglichkeiten (1) 14, Abs. 1, TVL: Persönliche Zulage aufgrund vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (z.b. Vertretung im Krankheitsfall/Erprobung in höherwertigen Tätigkeit): wenn die Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wird/gilt rückwirkend ab dem 1. Tag der Übertragung. Die Zahlung kann aus Drittmitteln oder Haushaltsmitteln erfolgen. Wenn die neue Tätigkeit einer Höhergruppierung um nur eine Entgeltgruppe entspricht, beträgt die Zulage für Beschäftigte mit Eingruppierung bis E8 = 4,5% des aktuellen Entgelts. Sonst: Unterschiedsbetrag. 40, Nr. 6 zu 18, TVL, Leistungsentgelt: Für Beschäftigte im Drittmittelbereich kann (z.b. aus sog. Drittmittelhonorierung) eine einmalige Leistungsprämie bis 10% des Jahrestabellenentgelts gewährt werden oder eine Leistungszulage, die befristet ist und widerrufen werden kann. Zahlung kann nur aus Drittmitteln, z.b. aus Overheads erfolgen. 18

19 Tarifliche Möglichkeiten (2) 17, Abs. 2, TVL: Verkürzter Stufenaufstieg Gilt für den Aufstieg in die Stufen 4 bis 6; Bei überdurchschnittlicher Leistung kann die Wartezeit bis zur nächsten Stufe verkürzt werden. Prinzipiell erst nach 50% der Laufzeit. Die Maßnahme ist weitgehend im Ermessen des Arbeitsgebers (ein Anspruch des Beschäftigten besteht nicht) 19

20 Tipps Detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen erstellen! Wichtig: Wenn Sie ein Projekt bei einem Drittmittelgeber stellen: Mehraufwand für die Verwaltung der Drittmittel bei dem Drittmittelgeber beantragen! Am besten als Projektmanagement oder Projektassistenz Prüfen lassen, ob die vorhandenen Stellen Ihres Instituts bzw. Ihres Lehrstuhls ausgeschöpft sind Tipp an den Prof.: Antrag auf Höhergruppierung einer vorh. Stelle im Rahmen von sog. Bleibeverhandlungen stellen 20

21 Schluss Vor einer Höhergruppierung wird empfohlen, sich an: die Personalabteilung den örtlichen Personalrat oder Ihre Gewerkschaft zu wenden, mit der Bitte um Überprüfung Diese Angaben wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für unvollständige oder nicht zutreffende Informationen ist ausgeschlossen. Das Manuskript ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zum persönlichen privaten Gebrauch bestimmt. Kein Teil darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung der Autorin reproduziert, vervielfältigt, modifiziert oder an Dritte weitergegeben werden. 21

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