PRIMARSCHULGEMEINDE. Trüllikon SCHULGEMEINDEORDNUNG
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1 PRIMARSCHULGEMEINDE Trüllikon SCHULGEMEINDEORDNUNG Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 1 von 12
2 Inhaltsverzeichnis Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon...3 I. Allgemeine Bestimmungen...3 Art. 1 Schulgemeindeordnung und Gemeindeart...3 Art. 2 Schulgemeindeaufgaben...3 II. Die Stimmberechtigten Politische Rechte Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Art. 4 Verfahren...3 Art. 5 Urnenwahl...4 Art. 6 Erneuerungswahlen...4 Art. 7 Ersatzwahlen...4 Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung...4 Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung Schulgemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren...5 Art. 11 Leitung und Protokoll...5 Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse...5 Art. 13 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...5 Art. 14 Finanzbefugnisse...6 III. Schulpflege...6 Art. 15 Zusammensetzung...6 Art. 16 Geschäftsführung...6 Art. 17 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse...6 Art. 18 Rechtsetzungsbefugnisse...7 Art. 19 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse...7 Art. 20 Finanzbefugnisse...8 Art. 21 Bildung von Ressorts...8 Art. 22 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse...9 Art. 23 Sachverständige und beratende Kommissionen...9 Art. 24 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege...9 IV. Weitere Organe Schulleitung Art. 25 Zuständigkeiten Schulkonferenz Art. 26 Zusammensetzung...10 Art. 27 Befugnisse Rechnungsprüfungskommission Art. 28 Zuständigkeit Ombudsstelle Art. 29 Zuständigkeit...10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen...11 Art. 30 Inkrafttreten...11 Art. 31 Aufhebung früherer Erlasse...11 Anhang mit Tabelle Finanzbefugnisse Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 2 von 12
3 Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulgemeindeordnung und Gemeindeart Die Schulgemeindeordnung regelt den Bestand und die innere Organisation der Primarschulgemeinde Trüllikon und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Das Gebiet der Primarschulgemeinde Trüllikon ist deckungsgleich mit demjenigen der Politischen Gemeinde Trüllikon. Art. 2 Schulgemeindeaufgaben Die Primarschulgemeinde Trüllikon führt die Kindergarten- und Primarstufen der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr. II. Die Stimmberechtigten 1. Politische Rechte Art. 3 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Die Wählbarkeit sowie das Recht, an den Wahlen und Abstimmungen der Primarschulgemeinde Trüllikon teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in die Schulpflege ist der politische Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Trüllikon erforderlich. Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Schulgemeindeversammlung und an der Urne aus. 2. Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Art. 4 Verfahren Die Primarschulpflege ist wahlleitende Behörde. Sie kann Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise der Politischen Gemeinde Trüllikon übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 3 von 12
4 Für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. Die von der Politischen Gemeinde Trüllikon bestimmten amtlichen Publikationsorgane gelten auch für die Primarschulgemeinde Trüllikon. Art. 5 Urnenwahl Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Schulpflege werden an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. Art. 6 Erneuerungswahlen Für die Erneuerungswahlen an der Urne gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl mit leeren Wahlzetteln. Art. 7 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen in die Schulpflege gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Schulgemeindeordnung, 2. die Beschlüsse über neue Ausgaben und Zusatzkredite sowie Beschlüsse über Grundeigentum und dingliche Rechte an Grundstücken gemäss der Tabelle im Anhang. Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Schulgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 4 von 12
5 3. Schulgemeindeversammlung Art. 10 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Art. 11 Leitung und Protokoll Die Schulgemeindeversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulpflege geleitet. Die Protokollführung kann durch die Schulpflege an die Politische Gemeinde Trüllikon oder das Schulsekretariat übertragen werden. Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: Art der Erlass und die Änderung der Personalverordnung, 2. der Erlass und die Änderung der Besoldungsverordnung, 3. der Erlass und die Änderung weiterer Verordnungen von allgemein verbindlicher Bedeutung, 4. der Erlass von Grundsätzen für die Gebührenerhebung. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Schulgemeindeversammlung stehen zu: 1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Primarschulgemeinde Trüllikon, 2. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 8 der Schulgemeindeordnung, 3. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist, 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen, 5. die Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe, 6. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte. Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 5 von 12
6 Art. 14 Finanzbefugnisse Der Schulgemeindeversammlung beschliesst über: 1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags, 2. die Festsetzung des Steuerfusses für die Primarschulgemeinde Trüllikon, 3. die Abnahme der Jahresrechnung, 4. die Abrechnungen über Bauten, soweit dafür Kredite durch die Gemeindeversammlung oder an der Urne erteilt worden sind. 5. neue Ausgaben, Zusatzkredite und weitere Finanzgeschäfte gemäss der Tabelle im Anhang. III. Schulpflege Art. 15 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 5 Mitgliedern. Art. 16 Geschäftsführung Die Geschäftsbehandlung der Schulpflege richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Art. 17 Die Schulpflege Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 1. bestimmt aus ihrer Mitte: a) die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, b) die Ressortvorstehenden und deren Stellvertretungen, c) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse der Schulpflege. 2. wählt in freier Wahl: a) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege, b) die Delegierten der Primarschulgemeinde Trüllikon in Zweckverbänden und privaten Institutionen im Schulwesen 3. wählt, ernennt oder stellt an: a) das Schulsekretariat, b) die Schulleitung, Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 6 von 12
7 c) die Lehrpersonen, d) die Schulärztin bzw. den Schularzt,, e) die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt, f) die weiteren Angestellten im Schulbereich. Art. 18 Rechtsetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für den Erlass und die Änderung Art der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme, 2. des Organisationsstatuts, 3. ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die ihr unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und beratenden Kommissionen, 4. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe und Angestellten, 5. von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für die Schulanlagen, 6. von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen, 7. von weiteren Verordnungen, Reglementen und Verträgen, die nicht in die Kompetenz der Schulgemeindeversammlung fallen, 8. von Tarifen für Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Der Schulpflege stehen insbesondere zu: 1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton oder Bezirk übertragenen Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 2. der Vollzug der Schulgemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 3. die Besorgung sämtlicher Schulgemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Schulgemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Schulgemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt, 4. die Vorberatung der Geschäfte der Schulgemeindeversammlung und die Urnenabstimmung sowie die Antragstellung hiezu, 5. die Vertretung der Primarschulgemeinde Trüllikon nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 7 von 12
8 7. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 8. die Schaffung und die Aufhebung von Voll- und Teilzeitstellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schul- und Verwaltungsbereich, 9. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan, 10. die Genehmigung und die Veröffentlichung der Schulprogramme, 11. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Schulgemeindeversammlung zuständig ist, 12. der Entscheid über die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler und die Festsetzung der Schuldgelder für diese, 13. der Entscheid über die Überweisung von Schülerinnen und Schülern an auswärtige Sonderschulen. Art. 20 Finanzbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für: 1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind, 2. gebundene Ausgaben, 3. die Verwendung der finanzielllen Mittel von zweckgebundenen Zuwendungen innerhalb ihrer Bestimmungen, 4. neue Ausgaben, Zusatzkredite und weitere Finanzgeschäfte gemäss der Tabelle im Anhang. Art. 21 Bildung von Ressorts Die Schulpflege bildet die zweckmässige Zahl von Ressorts. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied ein oder mehrere Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der zugeteilten Ressorts verpflichtet. Im Falle der Ersatzwahl beschliesst die Schulpflege, ob das neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin bzw. des Amtsvorgängers eintreten wird oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 8 von 12
9 Art. 22 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Schulpflege kann jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch einzelne Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die einzelnen Mitglieder und Ausschüsse behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Ressorts als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind der Schulpflege für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Zusatzkrediten verantwortlich. Art. 23 Sachverständige und beratende Kommissionen Die Schulpflege kann jederzeit für die Vorbereitung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden, die in der Schulgemeindeordnung nicht vorgesehen sind. Art. 24 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nimmt nebst der Schulleitung eine Lehrperson als Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann von Fall zu Fall weitere oder alle Lehrpersonen zur Beratung beiziehen. Wird das Protokoll durch das Schulsekretariat geführt, hat die entsprechende Person an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. IV. Weitere Organe 1. Schulleitung Art. 25 Zuständigkeiten Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schulen der öffentlichen Volksschule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Volksschulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Die Schulleitung vertritt die Schulen der öffentlichen Volksschule gegen aussen, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 9 von 12
10 Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. 2. Schulkonferenz Art. 26 Zusammensetzung Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer der Schulen der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeitenden an den Sitzungen der Schulkonferenz. Art. 27 Befugnisse Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. 3. Rechnungsprüfungskommission Art. 28 Zuständigkeit Als Rechnungsprüfungskommission amtet diejenige der Politischen Gemeinde Trüllikon. 4. Ombudsstelle Art. 29 Zuständigkeit Die kantonale Ombudsstelle kann auch in Angelegenheiten der Primarschulgemeinde Trüllikon vermittelnd tätig werden. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 30 Inkrafttreten Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 31 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schulgemeindeordnung wird die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon vom 13. Juni 1994 mit den Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 10 von 12
11 seitherigen Änderungen aufgehoben. Die vorstehende Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon wurde in der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 angenommen. Namens der Primarschulgemeinde Trüllikon Der Präsident: Markus Lütscher Der Aktuar: Wolfgang Pfaffeneder Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Januar 2009 genehmigt. Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 11 von 12
12 Anhang mit Tabelle Finanzbefugnisse Die Zuständigkeiten für Verpflichtungskredite und andere Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind wie folgt aufgeteilt: Urnenabstimmung in Franken Schulgemeindeversammlung in Franken Schul- Pflege in Franken 1. Neue im Voranschlag enthaltene Ausgaben: einmalig über über bis jährlich wiederkehrend über über bis Zusatzkredite und neue nicht im Voranschlag enthaltene Ausgaben (nicht gebunden): einmalig maximal pro Jahr jährlich wiederkehrend maximal pro Jahr 3. Weitere Finanzkompetenzen: Verfügungen über Grundeigentum und über dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens: über über bis über bis Kauf (Preis) über über bis Verkauf, Tausch, Baurecht (Wert) Finanzielle Beteiligungen, Darlehen und langfristige Verbindlichkeiten über über bis über bis Eventualverbindlichkeiten über bis Beschaffung von Geldmitteln Im Verantwortungsbereich der Schulpflege Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Trüllikon Seite 12 von 12
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