Freistellung ordentlich gekündigter Arbeitnehmer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Freistellung ordentlich gekündigter Arbeitnehmer"

Transkript

1 Freistellung ordentlich gekündigter Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis Beschäftigungsanspruch Möglichkeiten der Freistellung Freistellung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Freistellung durch Erlass- bzw. Änderungsvertrag Freistellung durch einseitige Arbeitgebererklärung Verhaltensbedingte Kündigung Personenbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung Freistellung zur Freizeitausgleichsgewährung Anrechnung von Urlaubsansprüchen Anrechnung von Überstunden und sonstigen Zeitguthaben Notwendigkeit der Anordnung Erfordernis der unwiderruflichen Freistellung Folgen der Freistellung Annahmeverzug Anrechnung von anderweitigem Verdienst Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei ungewollter Freistellung Einstweiliger Rechtsschutz Außerordentliche Eigenkündigung und Schadensersatzanspruch Fazit Autor(en): RA/FAArbR Marion Leising, Ludwigsburg Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, stellt sich für ihn oft die Frage, ob es möglich und ratsam ist, den gekündigten Mitarbeiter während des Laufs der Kündigungsfrist freizustellen. Nachfolgend wird erörtert, in welchen Fällen eine Freistellung zulässig ist und welche Gesichtspunkte grundlegend beachtet werden sollten. Beschäftigungsanspruch Der Arbeitgeber kann nach Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres von der Arbeit freistellen. Der Arbeitnehmer hat grds. während des gesamten Arbeitsverhältnisses, d.h. auch während der Kündigungsfrist, einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (BAG, Urteil v AZR 591/54, DB 1955 S.1091). Er kann auf diesen - dispositiven - Beschäftigungsanspruch allerdings rechtswirksam verzichten (BAG, Urteil v , BAGE 48 S. 122 = NZA 1985 S. 709). Möglichkeiten der Freistellung Verschiedene Freistellungsvarianten sind als zulässig anerkannt. Die vertragsgemäße Vergütung muss grds. auch in der Freistellungsphase des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt werden. Freistellung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung

2 Bereits im Anstellungsvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer im Fall einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung während der Kündigungsfrist freigestellt werden kann. Bedenklich - wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers - erscheint eine solche Vereinbarung allerdings in AGB des Arbeitgebers (vgl. 307 Abs. 1 BGB), d.h. in vorformulierten, mehrfach verwendeten Arbeitsverträgen. Freistellung durch Erlass- bzw. Änderungsvertrag Da die Freistellung eher selten bereits im Anstellungsvertrag geregelt wird, ist die Freistellungserklärung des Arbeitgebers regelmäßig als ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages ( 397 BGB) bzw. Änderungsvertrages zu sehen. Ein solcher Vertrag, der die Arbeitspflicht aufhebt und mit dem der Arbeitnehmer auf seinen Beschäftigungsanspruch verzichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Im Regelfall nimmt der Arbeitnehmer das Angebot nicht ausdrücklich an, aus seinem Verhalten kann sich aber eine wirksame stillschweigende Annahme ergeben. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn er nach der Freistellungserklärung widerspruchslos nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheint (BAG, Urteil v , NZA 2002 S. 1056). Freistellung durch einseitige Arbeitgebererklärung Eine einseitige Freistellung ist nur dann möglich, wenn unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen ("sachlicher Grund"; s. Hoß/Lohr, BB 1998 S. 2575). Verhaltensbedingte Kündigung Typischerweise zulässig ist die Freistellung nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Beruht die Kündigung auf einer Straftat oder jedenfalls einem dringenden Tatverdacht, überwiegt das arbeitgeberseitige Freistellungsinteresse regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung (BAG, Urteil v , DB 1972 S. 1878). Das Gleiche gilt, soweit berechtigte Bedenken wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen oder des Begehens von Wettbewerbsverstößen bestehen. Auch kann das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung dann überwiegen, wenn aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur Kündigung geführt hat, eine Weiterbeschäftigung zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens führen würde. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Freistellung vorzunehmen. Personenbedingte Kündigung Bei einer krankheitsbedingten Kündigung kann nur selten freigestellt werden. Ein Freistellungsgrund ist i.d.r. nicht gegeben, es sei denn, der Arbeitnehmer leidet unter einer ansteckenden Krankheit (Preis, Der Arbeitsvertrag, 2002, II F 10, 11). Ausnahmsweise kann eine Freistellung auch in Betracht kommen, wenn die Kündigung auf persönliche Leistungsmängel gestützt wurde und Schäden für den Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu befürchten sind. Betriebsbedingte Kündigung Auch bei betriebsbedingten Kündigungen kommt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung nur ausnahmsweise in Betracht. Insbesondere kann allein aus der Übertragung der Aufgaben auf andere Mitarbeiter nicht auf ein überwiegendes

3 schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers geschlossen werden (ArbG Leipzig, Urteil v Ga 37/96, BB 1997 S.366) Nur bei definitivem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen. Hat die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber keinen wirtschaftlichen Nutzen und verursacht nur zusätzliche Kosten, soll ausnahmsweise eine Freistellung zulässig sein (vgl. Hoß/Lohr, BB 1998 S.2575). Oftmals enthalten Sozialpläne derartige Freistellungsregelungen. Hier spricht die von den Betriebspartnern bereits im Rahmen der Sozialplanverhandlungen vorgenommene Interessenabwägung für deren Rechtmäßigkeit. Freistellung zur Freizeitausgleichsgewährung Anrechnung von Urlaubsansprüchen Zulässig und in der Praxis weit verbreitet ist die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche (zum Anspruch auf Urlaubsgeld: LAG Köln, Urteil v Sa 121/93). Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubserteilung die Terminwünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ( 7 Abs. 1 Satz1 BUrlG). Die freie zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (BAG, Urteil v AZR 483/91, NZA 1993 S. 406). Für die wirksame Anrechnung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit der Freistellung ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers innerhalb der Kündigungsfrist zeitlich festlegt. Dem Arbeitnehmer ist selbst überlassen, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb der Frist festzulegen. Anrechnung von Überstunden und sonstigen Zeitguthaben Überstunden sind zwar regelmäßig gesondert zu vergüten. Sieht der Arbeitsvertrag jedoch die Möglichkeit vor, Überstunden in Freizeit auszugleichen, kann der Arbeitgeber zum Ausgleich für die geleisteten Überstunden den Arbeitnehmer bezahlt von der Arbeit freistellen. Eine Freistellung unter Anrechnung eines nach einem tariflichen Freischichtmodell angesammelten Freizeitguthabens ist ebenfalls für zulässig erklärt worden (LAG Düsseldorf, Urteil v , NZA 1994 S. 858). Notwendigkeit der Anordnung Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung bei der Freistellung über die Urlaubs- und Freizeitanrechnung, so erfolgt im Zweifel auch keine Anrechnung (BAG, Urteil v , NZA 1999 S. 80). Damit der Arbeitgeber neben der Freistellung nicht zudem noch bestehende Urlaubs- und/oder sonstige Freizeitausgleichsansprüche abgelten muss, ist es demnach ratsam, die Freistellung unter Anrechung auf restliche Urlaubs- sowie sonstige Freizeitausgleichsansprüche auszusprechen. Erfordernis der unwiderruflichen Freistellung Die Anrechnung von Urlaub und sonstigen Freizeitgewährungsansprüchen ist aber nur möglich, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. Behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, den Mitarbeiter jederzeit wieder zur Aufnahme der Arbeit aufzufordern, kann dieser den ihm zustehenden Urlaub nicht ohne weiteres umsetzen. Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, seinen geplanten Urlaub wieder abbrechen zu müssen. Von daher ist dringend anzuraten, den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn eine Anrechnung auf bestehende Resturlaubs- oder sonstige Freizeitgewährungsansprüche gewollt

4 ist. Musterformulierung für eine Freistellungserklärung: Möglich ist es aber auch, dem Arbeitnehmer bestimmte Phasen während der Freistellung vorzugeben, in denen er mit dem Widerruf der Freistellung rechnen muss (zur Anrechnung von Urlaubsansprüchen vgl. LAG Köln, Urteil v , NZA-RR 2001 S. 310). Ergänzend zur vorgenannten Formulierung ist bei dieser Variante als Satz 3 anzufügen: Folgen der Freistellung Die einseitige Anordnung einer unbezahlten Freistellung im Falle einer Kündigung ist unzulässig (Hoß/Lohr, BB 1998 S. 2575). Die einseitige Freistellung befreit den Arbeitgeber nicht von der Entgeltfortzahlungspflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung ( 611 BGB) entsteht aufgrund des Arbeitsvertrags. Er setzt nicht zwingend voraus, dass die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet werden. Erfolgt die Freistellung allerdings wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers (z.b. Betrug), die zu einem Schaden des Arbeitgebers geführt hat, kann der Arbeitgeber mit seinen Schadensersatzansprüchen gegen die Vergütungsansprüche, die der Arbeitnehmer für den Freistellungszeitraum hat, aufrechnen. Da insoweit die Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten sind, kommt dies letztlich wirtschaftlich einer unbezahlten Freistellung gleich. Annahmeverzug Bei der vertraglich vereinbarten Freistellung kann der Arbeitgeber keinesfalls in Annahmeverzug ( 615 BGB) geraten (BAG, Urteil v AZR 16/01, sj ). Annahmeverzug - als Anspruchsgrundlage für den - ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, der Arbeitgeber ihn jedoch nicht beschäftigten kann oder will. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung der Arbeit für die Zeiträume, in denen der Arbeitgeber sie nicht angenommen hat, verpflichtet zu sein (vgl. 615 Satz 1 BGB). Ist der Arbeitnehmer hingegen von der Arbeitspflicht freigestellt, schuldet er dem Arbeitgeber keine Dienste. Der beruht hier auf der Freistellungsvereinbarung (BAG, Urteil v AZR 26/00, sj ). Bei einer einseitig angeordneten Freistellung, für die kein rechtfertigender Grund vorliegt - und die somit den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers verletzt -, liegt hingegen Annahmeverzug vor (vgl. Dörner, in: Dörner/Luczak/Wildschütz, Hdb. des ArbeitsR., 3. Aufl. 2002, C 191). Nur wenn die einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Freistellung rechtswirksam ist, scheidet Annahmeverzug aus. Anrechnung von anderweitigem Verdienst Ein vom Arbeitnehmer erzielter anderweitiger Verdienst kann gesetzlich nur dann auf seinen angerechnet werden, wenn sich der Arbeitgeber mit der Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Dienste in Verzug befindet ( 615 Satz 2 BGB, 11 KSchG). Wie vorstehend dargelegt, liegt nur in den Fällen der einseitig angeordneten Freistellung ohne rechtfertigenden Grund Annahmeverzug vor. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist nur in diesen Fällen eine Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes möglich (vgl. BAG, Urteil

5 v , NZA 2001 S. 597). Teilweise wird allerdings im Wege der Analogie eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes auch ohne Vorliegen von Annahmeverzug vorgenommen (vgl. hierzu Klar, NZA 2004 S. 578 [579], m.w.n.) Um Streitigkeiten über die Anrechnung anderweitig erzielten Erwerbs zu vermeiden, wird empfohlen, dass der Arbeitgeber auch diese Frage im Rahmen einer einseitig erklärten Freistellung regelt, da sich aus seiner Freistellungserklärung -wie eingangs dargestellt - das Angebot zum Abschluss eines Erlass- oder Änderungsvertrags mit dem Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. Klar, a.a.o., S. 579). Widerspricht der Arbeitnehmer, lehnt er also die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Anrechnung ab, kommt es zu keiner Einigung. In diesem Fall bleibt es bei einer einseitig erklärten Freistellung und - wenn ein rechtfertigender Grund fehlt - beim Annahmeverzug des Arbeitgebers mit der gesetzlichen Anrechnungsmöglichkeit ( 615 Satz 2 BGB). Um anderweitig erzielten Zwischenverdienst anrechnen und zudem Urlaub erteilen zu können, muss der Urlaubszeitraum hinsichtlich Beginn und Ende genau angegeben werden. Nur dann kann außerhalb der Urlaubszeit der nach der Vereinbarung ausdrücklich vorbehaltene anderweitig erzielte Zwischenverdienst, angerechnet werden (BAG, Urteil v , NZA 2002 S. 1055). Während der Urlaubszeit ist dies ohnehin nicht möglich (BAG, Urteil v , NZA 1988 S.607). Eine mögliche Formulierung wäre demnach: Sollte der Arbeitnehmer jedoch in der Urlaubszeit erkranken, kann der Urlaub entsprechend 9 BUrlG nicht einbracht werden. Zudem ist fraglich, ob der Arbeitnehmer die vorstehend gewählte Freistellung insgesamt - unter Anrechnung von Zwischenverdienst und Urlaub - stillschweigend annehmen kann, oder aber diese Möglichkeit allein auf das Einverständnis mit der Urlaubserteilung beschränkt ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Rspr. eine ausdrückliche Annahme bzgl. der Anrechnung anderweitigen Verdienstes fordern wird. Ratsam ist es deshalb, eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes mit dem Arbeitnehmer zu treffen. Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei ungewollter Freistellung Einstweiliger Rechtsschutz Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, gerichtet auf vertragsgemäße Beschäftigung, bietet dem freigestellten Arbeitnehmer wegen der langen Prozessdauer in aller Regel keinen effektiven Rechtsschutz. Die Kündigungsfrist ist i.d.r. schon abgelaufen, bevor es überhaupt zur Entscheidung in erster Instanz kommt. Dem Arbeitnehmer bleibt lediglich die Durchsetzung seines Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung (vgl. hierzu im Einzelnen Beckmann, NZA 2004 S.1133 [1134]). Außerordentliche Eigenkündigung und Schadensersatzanspruch Bei einer unberechtigten Freistellung können dem Arbeitnehmer - über seinen Anspruch auf Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung hinaus - vor allem Schadensersatzansprüche zuwachsen (vgl. Luckey, NZA 1992 S. 877). Bei rechtswidriger Freistellung kann der Arbeitnehmer eine außerordentliche Eigenkündigung in Betracht ziehen. Diese setzt allerdings eine Abmahnung voraus. Im Falle einer wirksamen außerordentlichen Eigenkündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist ( 628 Abs. 2 BGB). Dies umfasst insbesondere die Vergütung einschließlich Zusatzleistungen (vgl. ausführlich Schwerdtner, in: MünchKomm. 826 Rdn. 50). In der Literatur wird darüber

6 hinaus sogar vereinzelt ein Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers (analog 823, 847 BGB) in Betracht gezogen (so Lucky, NZA 1992 S.873 [876]). Dieser wird aber nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Fazit Der Arbeitgeber sollte genau prüfen, ob es möglich und sinnvoll ist, den gekündigten Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung freizustellen. Über die regelmäßig bestehende Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung hinaus können bei einer unberechtigten Freistellung vor allem Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen. Entscheidet der Arbeitgeber sich für eine Freistellung, ist es ratsam, diese unter Anrechung auf restliche Urlaubs- sowie etwaige Freizeitausgleichsansprüche auszusprechen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. Soll mit der Freistellung Urlaub abgegolten werden, muss der Urlaubszeitraum hinsichtlich Beginn und Ende angegeben werden, um außerhalb der Urlaubszeit den nach der Vereinbarung ausdrücklich vorbehaltenen, anderweitig erzielten Zwischenverdienst anrechnen zu können. Im Fall der Freistellung sollte ausdrücklich geregelt werden, inwieweit der Arbeitnehmer berechtigt ist, einer anderweitigen Beschäftigung nachzugehen und in welchem Umfang die hierbei erzielte Vergütung angerechnet wird. So kann sich der Arbeitgeber die Möglichkeit der Anrechnung von Zwischenverdienst eröffnen. Mehr zum Thema: Leising, Fallstricke der Weiterbeschäftigung gekündigter Arbeitnehmer Leising, Der neue 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung Arens, Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

Einmal und nicht wieder!

Einmal und nicht wieder! Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Nebentätigkeiten. Inhalt: Seite

Nebentätigkeiten. Inhalt: Seite Nebentätigkeiten Inhalt: Seite 1. Definition der Nebentätigkeit 1 2. Generelle Zulässigkeit 1 3. Ausnahmen von der Zulässigkeit 1 3.1 Wettbewerbsverbot 1 3.2 Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit 2

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Arbeitsrechtliche Situation

Arbeitsrechtliche Situation Arbeitsrechtliche Situation Rechtsanwalt Frank Dobers Fachanwalt für Arbeitsrecht Dresden Einführung: Erfordernis der Schaffung von arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der privaten

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Muster eines. Arbeitsvertrages

Muster eines. Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2012 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten?

Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten? Entlohnung in der Schulhausreinigung Was ist zu beachten? RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e. V. Ausgabe: Juli 2011 Die technischen Angaben und Empfehlungen dieses Merkblattes beruhen auf dem aktuellen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage HBS-Fachgespräch Arbeitsrecht Arbeitszeitpolitik und Arbeitszeitrecht Dr. Andreas Priebe, Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Die drei Dimensionen des

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr