Übersicht über Änderungen im Finanzmarktrecht

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1 Übersicht über Änderungen im Finanzmarktrecht Stand Juni 2015 Wirtschaftsprüfung. Steuerberatung. Consulting. Financial Advisory

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3 Inhaltsübersicht Einleitung 4 1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen Finanzmarktaufsichtsgesetz Finanzmarktprüfverordnung Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Verordnung über die Banken und Sparkassen Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler Verordnung über die Liquidität der Banken Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute Entwurf Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor Entwurf Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen Regulierung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Geldwäschereiverordnung-FINMA Kollektivanlageverordnung-FINMA FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken» FINMA-Rundschreiben 2008/22 «Offenlegung Banken» FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken» FINMA-Rundschreiben 2008/14 «Aufsichtsreporting Banken» FINMA-Rundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken» FINMA-Rundschreiben 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken» FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln» Richtlinien und Empfehlungen von Selbstregulierungsorganisationen Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken Richtlinien der SBVg über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten Richtlinien der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite Richtlinien der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung Richtlinien der SBVg für Vermögensverwaltungsaufträge Richtlinien der SBVg über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen Empfehlungen der SBVg für das Business Continuity Management SFAMA-Verhaltensregeln SFAMA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen SFAMA-Richtlinien für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung SFAMA-Richtlinien für die Immobilienfonds SFAMA-Richtlinien Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio Verschiedenes Swiss Code of Best Practice der economiesuisse Entwurf Bundesgesetz über den Datenschutz Abkürzungsverzeichnis Kontakte 53 3

4 Einleitung 2015 sind im Finanzdienstleistungsbereich eine grössere Anzahl neuer Gesetzes- und Verordnungsvorschriften sowie Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und verschiedener Selbstregulierungsorganisationen in Kraft getreten. Zudem wurden in den letzten Monaten mehrere Entwürfe von neuen Finanzmarktgesetzen in den Gesetzgebungsprozess aufgenommen. Die in Kraft getretenen Vorschriften, zusammen mit den aufgegleisten Gesetzesvorlagen markieren einen neuen Höhepunkt der seit einiger Zeit anhaltenden Regulierungsflut auf nationaler und internationaler Ebene, wobei die Schweizer Vorschriften grösstenteils globale Standards mehr oder weniger autonom nachvollziehen. Dieser ist teils Pflicht aufgrund rechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen internationaler Abkommen, teils freiwillig, jedoch im Hinblick auf das Erfordernis äquivalenter Schweizer Gesetzgebung und Aufsichtspraxis für den freien Marktzugang wirtschaftlich notwendig. Diese Unterscheidung ist zentral, da der Gestaltungsspielraum der Schweiz bei der Umsetzung der Äquivalenz wesentlich grösser ist und die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen von global und lokal tätiger Finanzdienstleister mehr Beachtung finden kann. Die Regulierungsflut setzt kleineren und mittelgrossen Finanzinstituten nicht nur in quantitativer Hinsicht stark zu, sondern verlangt von vielen Anbietern von Finanzdienstleistungen und -produkten auch eine Neuausrichtung ihrer Geschäftsaktivitäten. Für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung genügt es deshalb nicht, die geltenden Vorschriften korrekt und effizient umzusetzen; vielmehr müssen die strategischen Eckwerte der Finanzmarktpolitik und die finanzmarktrelevanten Rahmenbedingungen des Bundes bei einer Neuausrichtung ständig mitberücksichtigt werden. Dies erfordert profunde Kenntnis der wichtigsten rechtlichen und regulatorischen Vorschriften und deren Entwicklung über die vergangenen und bevorstehenden Monate. Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die rechtlichen Neuerungen der letzten Monate sowie der bekannten Gesetzgebungs- bzw. Regulierungsprojekte und verschafft einen Einblick in allfällige Auswirkungen für die Finanzinstitute. Die rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen wurden bis Ende Juni 2015 berücksichtigt. 4

5 1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen 1.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz Das FINMAG regelt die Organisation, die Finanzierung, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden sowie die Information der Öffentlichkeit durch die FINMA und definiert, zusammen mit den sieben Finanzmarktgesetzen, die Aufsichtskompetenzen der Behörde. Zu den Aufsichtsinstrumenten gehört auch die Aufsicht über die Revisionsgesellschaften. Kontext: Am 20. Juni 2014 verabschiedete das Parlament die Revision des RAG. Damit verbunden ist auch die Anpassung des FINMAG. Kerngehalt der Neuerung ist die Bündelung der Aufsicht über die Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften. Neu übt die RAB die alleinige Aufsicht über die Rechnungs- und Aufsichtsprüfung der Revisionsgesellschaften aus. Der Inhalt der Prüfungen wird jedoch für die Aufsichtsprüfung von der FINMA definiert. Geänderte Normen: Art FINMAG Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 20. Juni 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: RAB, RAV, FINMA-PV (Ziff. 1.2 hiernach) Die Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften wird bei der RAB gebündelt. Diese ist neu allein verantwortlich für die Zulassung und die Aufsicht über die Prüfgesellschaften in den Bereichen der Rechnungsprüfung («Financial Audit») und der Aufsichtsprüfung («Regulatory Audit»). Die Prüfinhalte und -grundlagen für die Aufsichtsprüfung werden weiterhin von der FINMA festgelegt, während die RAB für die Anerkennung von Standards für die Rechnungsprüfung zuständig ist. Wegfall der vorgängigen Genehmigungspflicht durch die FINMA bei Wechsel der Prüfgesellschaft. Was bestehen bleibt, ist die Pflicht, die FINMA über den Wechsel zu informieren. 5

6 1.2 Finanzmarktprüfverordnung Die FINMA-PV definiert die Eckwerte für die Prüfung der beaufsichtigten Finanzinstitute, insbesondere den Inhalt und die Durchführung der Prüfung, die Form der Berichterstattung über die Prüfung sowie die Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften im Zusammenhang mit der Prüfung. Kontext: Infolge der Revision des RAG und des FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor) muss auch die FINMA-PV angepasst werden. Geänderte Normen: Alle Bestimmungen Art der Änderung: Totalrevision Datum der Änderung: 5. November 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor), RAG, RAV, ASV-RAB, RAB-RS 1/2007, RAB-RS 1/2008, RAB-RS 1/2010, FINMA-RS 2013/3 «Prüfwesen» (Ziff. 2.3 hiernach). FINMA-RS 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» wurde per Ende 2014 ersatzlos aufgehoben. Die Bestimmungen zur Zulassung von Prüfgesellschaften sowie der leitenden Prüfer werden in die RAV überführt. Auch die Aufsicht über die Prüfgesellschaften wird neu in der RAV geregelt. In den Geltungsbereich der FINMA-PV fallen ausschliesslich Prüfungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG. Nicht mehr enthalten ist die Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen des OR. Verschiedene Bestimmungen aus dem FINMA-RS 2013/3 («Prüfwesen») und dem FINMA-RS 2013/4 («Prüfgesellschaften und leitende Prüfer») werden in die FINMA-PV überführt. Die allgemein gültigen Unvereinbarkeitsregeln werden in die RAV überführt. Die spezifischen Unvereinbarkeiten im Rahmen der Prüfung gemäss den Finanzmarktgesetzen werden in der FINMA-PV konkretisiert. Die Mandatsdauer für die aufsichtsrechtliche Prüfung wird an die Rotationspflichten gemäss Art. 730a Abs. 2 OR angepasst. Die Berichte der internen Revision sind vom Beaufsichtigten (nicht von der internen Revision) der Prüfgesellschaft zuzustellen. 6

7 1.3 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Das BankG definiert die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für den Betrieb einer Bank sowie die besonderen Voraussetzungen für den Betrieb eines systemrelevanten Kreditinstituts. Es definiert Massnahmen bei Insolvenzgefahr und schafft die Grundlagen für die Überwachung und Prüfung einer Bank sowie für deren Aufsicht. Es schützt Gläubiger vor Vermögensverlust durch den Einbau eines Einlagensicherungssystems und definiert den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten und Rechnungslegungsgrundsätzen Nachrichtenlose Vermögenswerte Kontext: Die Revision vom 22. März 2013 ermöglichte die Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf eine Bank ohne Zustimmung des Schuldners. Nachrichtenlose Vermögenswerten können einfacher liquidiert werden. Geänderte Norm: Art. 37l, 37m BankG Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 22. März 2013 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: BankV (Ziff. 1.4 hiernach), Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach) Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte von anderen Banken übernehmen, können diese und ihre eigenen nach 50 Jahren und nach vorgängiger Publikation liquidieren (Art. 37m Abs. 1 BankG). Der Schuldnerwechsel kann ohne Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Die Übertragung zwischen den Banken bedarf eines schriftlichen Vertrags (Art. 37l BankG). Die Ansprüche der Gläubiger erlöschen und der Erlös fällt an den Bund. Ein allfälliges Prozessrisiko (z.b. bei nicht gesetzeskonformer Publikation) trägt die Bank. Eine Rückforderung gegenüber dem Bund ist ausgeschlossen (Art. 37m Abs. 2 und 3 BankG). Die allgemeinen Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen. Die BankV (Ziff. 1.4 hiernach) legt fest, wann Vermögen als nachrichtenlos gelten (Art. 37l Abs. 4 BankG). 7

8 1.3.2 Neues Rechnungslegungsrecht Kontext: Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts gemäss Art. 957ff. OR. Geänderte Norm: Art. 6, 6a und 6b BankG Art der Änderung: Teilrevision Datum des Inkraftsetzens: 1. Januar 2013 Übergangsbestimmungen: Für den Einzelabschluss zwei Jahre (bis 1. Januar 2015), für den Konzernabschluss drei Jahre (bis 1. Januar 2016). Verbundene Rechtsakte: OR, FINMA-RS 2015/1, «Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.7 hiernach). Die ordnungsgemässe Buchführung setzt voraus, dass eine Bank einen Halbjahresabschluss erstellt. Auch dieser ist nach den entsprechenden Vorschriften des OR und des BankG zu erstellen (Art. 6 Abs. 2 BankG). Wie bei allen übrigen Unternehmen müssen auch Privatbankiers Gläubigern Einsicht in den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte gewähren, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Den Banken stehen nur die anerkannten Standards zur Auswahl, die den Besonderheiten der Branche ausreichend Rechnung tragen. Dies gilt nicht für Swiss GAAP-FER, jedoch für IFRS und US-GAAP. Die FINMA kann, sofern dies der Bundesrat bestimmt, in technischen Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 6b Abs. 3 BankG). 1.4 Verordnung über die Banken und Sparkassen Die BankV konkretisiert die Bestimmungen des Bankengesetzes, definiert die Voraussetzungen für den Betrieb und die Organisation einer Bank und legt die Eckwerte der Notfallplanung für systemrelevante Banken und deren Sanier- und Liquidierbarkeit fest. Sie enthält Vorschriften zum Schutz der Gläubiger (Einlagensicherung). Kontext: Umsetzung des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rechnungslegungsrechts (Art. 957ff. OR) und Einführung neuer Bestimmungen zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten (Ziff hiervor). Art der Änderung: Formelle Totalrevision mit Ausnahme der Bestimmungen zur materiellen Änderung des Rechnungslegungsrechts (Art ) und zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten (Art ). Datum der Änderung: 30. April 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: OR, BankG, Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach), FINMA-RS 2015/01 «Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.7 hiernach). Umsetzung der neuen Vorschriften zum Rechnungslegungsrecht (Art. 957ff. OR). Einführung neuer Offenlegungsvorschriften (Ziff. 2.5 hiernach). Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37l BankG: Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf eine andere Bank ohne Zustimmung der Gläubiger. Dazu gehören Begriffsdefinitionen, Details zum Übertragungsvertrag zwischen der übernehmenden und der abtretenden Bank und deren Pflichten. Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37m BankG: Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten. Dazu gehören u.a. die Pflicht und der Inhalt der Publikation für Vermögenswerte ab CHF 500, das Verfahren der Liquidation, das Liquidationsprotokoll sowie die Verwendung des Liquidationserlöses, der Abschluss der Liquidation und die Aktenaufbewahrung. 8

9 1.5 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken begrenzen. Die ERV definiert die anrechenbaren Eigenmittel, die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken, die Höhe der Unterlegung, die Risikoverteilung und die besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken. Die technischen Anforderungen legt die FINMA fest Erster antizyklischer Puffer Kontext: Massnahmen zur Bekämpfung der Überhitzung des Immobilienmarktes. Geänderte Norm: Anhang 7 Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 13. Februar 2013 Datum des Inkrafttretens: 1. März 2013 Umsetzung: 1. Oktober 2013 Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen; Richtlinie der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite. Verpflichtung der Banken, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Art. 72 ERV zu halten. Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen Zweiter antizyklischer Puffer Kontext: Massnahmen zur Bekämpfung der Überhitzung des Immobilienmarktes. Geänderte Norm: Anhang 7 Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 22. Januar 2014 Datum des Inkrafttretens: 30. Juni 2014 Verbundene Rechtsakte: Richtlinie der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen; Richtlinie der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite. Der antizyklische Puffer wird von 1 Prozent auf 2 Prozent erhöht. 9

10 1.5.3 Anpassungen am harten Eigenkapital Kontext: Klarstellung wichtiger Punkte im Rahmen des Qualitätssicherungsprozesses im Zusammenhang mit dem Regulatory Consistency Assessment Programm des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Geänderte Normen: Art. 7 Abs. 2; 10 Abs. 1; 21 Abs. 1 Bst. e, 22 Abs. 2 Bst. a-c; Art. 26 Abs. 3 Bst. b; Art. 31a; Art. 35 Abs. 4; Art. 36 Abs. 1; Art. 37 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1; Art. 52 Abs. 2; Art. 68 Abs. 3; Art. 91. Abs. 1 Bst. a und c; Art. 123; Art. 131 Abs. 3 Bst. c; Art. 135; Art. 137 Abs. 1; Art. 142 Abs. 6 und Art. 148a. Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 30. April 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 43 betreffend Eigenmittelpuffer tritt per 1. Januar 2016 in Kraft). Anpassung der Berechnung des harten Eigenkapitals, insbesondere die Anrechenbarkeit von bestimmten Elementen von Gesellschafts- und Genossenschaftskapital. Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln, insbesondere der Abzug von Schwellenwerten, das Abzugsverfahren bei Eigenkapitalinstrumenten, die Behandlung von Beteiligungstiteln an Unternehmen des Finanzbereichs bis und über 10 Prozent. Weitere Anpassungen betreffen unter anderem den Konsolidierungskreis sowie die Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank. 1.6 Verordnung über die Liquidität der Banken Die LiqV regelt die quantitativen und qualitativen Anforderungen an Banken zur Haltung von Liquidität und trägt damit den internationalen Anforderungen Rechnung. Sie enthält Vorschriften zum Liquiditätsmanagement und Berichterstattungspflichten. Die Vorschriften verpflichten Banken genügend Liquidität zur Verfügung zu stellen, um ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Krisensituationen nachkommen zu können. Die Sondervorschriften für systemrelevante Banken dienen dem Systemschutz des Finanzplatzes. Damit werden Teile der internationalen Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer Recht übertragen. 10 Kontext: Die LiqV enthält zusätzlich zu den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und zur Gesamt- und Zusatzliquidität sowie zur Berichterstattung neu auch materielle Anforderungen. Diese waren bei Erlass der LiqV noch nicht bekannt. Geänderte Normen: Art. 2 Abs. 2; Art. 3 Abs. 2; Art. 4; Art. 7 Abs. 1 und 2; Art. 9 Abs. 3; Art ; Art. 19 Abs. 2; Art. 31 Abs. 2; Art. 31a; Anhänge 1-4 Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 25. Juni 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 17e Abs. 2 und 3 betreffend Offenlegung der LCR treten per 1. Januar 2017 in Kraft). Die Revision betrifft hauptsächlich die quantitativen Liquiditätsanforderungen. Die Vorschriften zur Gesamtliquidität werden durch neue quantitative Anforderungen an die Liquidity Coverage Ratio (LCR) ersetzt. Einführung einer Quote für die kurzfristige Liquidität (LCR) mit monatlicher Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen für nicht systemrelevante Banken. Für 2015 besteht eine Frist von 30 Tagen (Art. 31a). Die Quote (LCR) verlangt von den Banken genügend qualitativ hochwertige, liquide Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets; HQLA) zu halten. Damit soll die Bank einem Liquiditätsstress von mindestens 30 Tagen standhalten. Die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement bleiben inhaltlich unverändert, erfahren aber einige formelle Anpassungen. Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken ab 1. Januar 2015 zu 60% mit graduellem Anstieg bis 31. Dezember Die Bestimmung zur Zusatzliquidität wird angepasst und die im Rahmen der Einlagensicherung zu haltenden Beitragsverpflichtungen sind mit HQLA zu unterlegen. Einführung einer Net Stable Funding Ratio (NSFR) sowie weiterer Beobachtungskennzahlen mit verbindlicher Berichterstattung ab 2015 und Einhaltung ab 1. Januar 2018.

11 1.7 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Das FIDLEG bezweckt die Verbesserung des Kundenschutzes sowie der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes. Die neuen Vorschriften richten sich stark am europäischen Recht (insb. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und EU Prospektrichtlinie) aus, so dass auch in Zukunft der Zugang zum EU Binnenmarkt für Finanzinstitute sichergestellt ist. Das FIDLEG definiert Verhaltensregeln, Transparenzvorschriften und verbessert die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Prüfung der Anforderungen erfolgt gemäss Vorgaben des FINIG (Ziff. 1.8). Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Anpassung des Finanzmarktrechts an europäische Normen. Art der Änderung: Neue Norm Datum Beginn der Vernehmlassung: 27. Juni 2014 Datum Ende der Vernehmlassung: 17. Oktober 2014 Bericht des EFD zum FIDLEG und FINIG: 13. März 2015 Richtungsentscheid: Am 13. März und 24. Juni 2015 gibt der Bundesrat Kursänderungen zum FIDLEG und FINIG bekannt Botschaft des Bundesrates ans Parlament: Ende 2015 Parlamentsdebatte: 2016/2017 Datum des Inkrafttretens: 2017/2018 Verbundene Rechtsakte: FINIG (Ziff. 1.8 hiernach), FinfraG (Ziff. 1.9 hiernach), MiFID, EU Prospektrichtlinie, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter (PRIIPS). Verschiedenes: Gutachten für das EFD: Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz? In Schweizerische Juristen-Zeitung, 1. August 2015, 111. Jahrgang. Dem FIDLEG unterstehen sämtliche Personen (natürliche und juristische), die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Personen in der Schweiz erbringen. Dazu gehören beaufsichtigte Marktteilnehmer wie Banken, Effektenhändler (gemäss Art. 2 FINIG Wertpapierhäuser), Fondsleitungen, Versicherungen sowie Vermögensverwalter und Anlageberater. Strafrechtlich sind aber auch nicht Beaufsichtigte erfasst, sofern sie die Tatbestände von Art. 119ff. erfüllen. Das FIDLEG enthält sektorübergreifende Verhaltensvorschriften für Marktteilnehmer. Es definiert den Begriff der Finanzdienstleistung umfassend und gilt auch für die reine Vermittlung von Geschäften, die Vermögensverwaltung und Anlageberatung sowie das Führen von Konten, nicht aber reine Kreditgeschäfte. Verbesserung des Kundenschutzes durch folgende Massnahmen: Strenge Eignungsprüfung für Privatkunden (dazu gehören auch Privatkunden mit einem «opting out») in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das Finanzinstitut muss Informationen beim Kunden über seine finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie seine Kenntnisse und Erfahrung betreffend Anlageprodukte einholen (Art. 11) Sind die Informationen ungenügend oder führt die Eignungsprüfung zu einem negativen Ergebnis, darf die Bank nicht beraten und keine Vermögensverwaltung durchführen (Art. 13) Bei anderen Finanzdienstleistungen muss die Kenntnis und Erfahrung des Kunden geprüft werden. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist eine Freizeichnung durch den Kunden möglich (Art. 11) 11

12 Folgen der Änderungen Für per se professionelle Kunden (in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Versicherungsunternehmen; Zentralbanken, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie) und Privatkunden mit einem «opting out» ist grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung erforderlich (Art. 4 und 12). Keine Angemessenheitsprüfung ist erforderlich, sofern der Kunde die Dienstleistung initiiert («reverse solicitation») sowie für die Führung eines Kontos, Depots bzw. die Ausführung und Übermittlung von Aufträgen (Art. 14). Eintragung sämtlicher in der Schweiz tätigen Kundenberater in ein Register (gilt auch für Kundenberater im Ausland, die Schweizer Kunden (mit)beraten) (Art. 23 und 30). Aufgrund der grossen Vorbehalte der Vernehmlassungsteilnehmer wird der Bundesrat das Kundenberaterregister gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 überarbeiten und mit dem Register für ausländische Dienstleister fusionieren. Bewilligungspflicht für grenzüberschreitend (auch ohne permanente Präsenz) in der Schweiz tätige Auslandbanken (Art ). Umfassende Informationspflichten über Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen und Finanzprodukte: Erstellen eines Basisinformationsblattes beim Anbieten von Finanzinstrumenten an Privatkunden (Art und 64-69) Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot von Effekten (Art und 64-69) Erleichterte Durchsetzung ziviler Ansprüche: Herausgabepflicht des Kundendossiers (Art ) Einrichtung einer Ombudsstelle (Art ) Errichtung eines Schiedsgerichts oder eines Prozesskostenfonds (Art ) Anschlusspflicht an Ombudsstelle bzw. Schiedsgericht für Finanzdienstleister und Teilnahmepflicht an Verfahren (Art. 78, 79, 85) Mitfinanzierung des Prozesskostenfonds durch Finanzdienstleister (Art ). Aufgrund der grossen Vorbehalte der Vernehmlassungsteilnehmer verzichtet der Bundesrat gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Beweislastumkehr, den Prozesskostenfonds und auf das Schiedsgericht. Gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 24. Juni 2015 sollten Privatkunden von der Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten befreit werden und der Finanzdienstleister unter Umständen auch bei Obsiegen seine eigenen Prozesskosten tragen. Verbandsklagen und Class-Actions sollen eingeführt werden, um gegen Fehlverhalten von Finanzdienstleistern effektiv und effizient vorgehen zu können (Art ). Aufgrund der grossen Vorbehalte verzichtet der Bundesrat gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Massnahmen zum kollektiven Rechstsschutz im FIDLEG. Sie sollen in die Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) integriert werden. Vermeidung von Interessenkonflikten und Unabhängigkeit (Art. 9 und 26): Geldwerte Vorteile (z.b. Retrozessionen, Provisionen, Rabatte, Finders Fees, Kick-backs) darf der Finanzdienstleister nur entgegennehmen, sofern: er die Vorteile an den Kunden weiterleitet oder der Kunde in voller Kenntnis des Umfangs der Vorteile ist und vorgängig auf die Herausgabe ausdrücklich verzichtet Ein Finanzdienstleister ist nur unabhängig, wenn er sämtliche Dienstleistungen unabhängig anbietet. Eine Dienstleistung wird unabhängig erbracht, wenn der Finanzdienstleister: im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung keine Vorteile annimmt und er eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotene Finanzdienstleistungen berücksichtigt. Finanzdienstleister stellen sicher, dass nur Kundenberater mit ausreichender Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung eingesetzt werden (Art. 22 Abs. 1). Gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 24. Juni 2015 werden die Vorschriften zur Aus- und Weiterbildung der Kundenberater ausgebaut durch eine entsprechende Verantwortung der Finanzdienstleister. 12

13 1.8 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute Das FINIG dient wie das FIDLEG dem Kundenschutz sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und der Stabilität des Finanzsystems. Der Schutz soll jedoch, anders als beim FIDLEG, durch die ständige Einhaltung qualitativer und quantitativer Anforderungen durch das Finanzinstitut und durch das Erfordernis, bei der FINMA vor Ausübung der Tätigkeit eine Bewilligung einzuholen, erreicht werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen und die Überwachung der Finanzinstitute werden im FINIG konzentriert (Ausnahme: Versicherungen). Das Banken- und Börsengesetz werden aufgehoben. Auch die Vorschriften für Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen und Fondsleitungen werden vom KAG ins FINIG überführt. Die Anforderungen gelten sektorübergreifend und schaffen damit ein «even playing field» Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Anpassung des Finanzmarktrechts an europäische Normen und Standards. Art der Änderung: Neue Norm Datum Beginn der Vernehmlassung: 27. Juni 2014 Datum Ende der Vernehmlassung: 17. Oktober 2014 Bericht des EFD zum FIDLEG und FINIG: 13. März 2015 Richtungsentscheid: Am 13. März und 24. Juni 2015 gibt der Bundesrat Kursänderungen zum FIDLEG und FINIG bekannt Botschaft des Bundesrates ans Parlament: Ende 2015 Parlamentsdebatte: 2016/2017 Datum des Inkrafttretens: 2017/2018 Verbundene Rechtsakte: FIDLEG (Ziff. 1.7 hiervor), FinfraG (Ziff. 1.9 hiernach) Verschiedenes: Gutachten für das EFD: Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz? In Schweizerische Juristen-Zeitung, 1. August 2015, 111. Jahrgang. Für bereits prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute (Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen) sind kaum Anpassungen vorgesehen. Das FINIG übernimmt die Bestimmungen des BankG und BEHG sowie teilweise des KAG. Vermögensverwalter von privaten Kundenvermögen und von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen sind neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen gelten im FINIG als «qualifizierte Vermögensverwalter» bzw. «Asset Manager». Sie unterstehen der Aufsicht der FINMA. Das Bewilligungs- und Aufsichtsregime für «qualifizierte Vermögensverwalter» bzw. «Asset Manager» ist strenger als jenes für Vermögensverwalter von privaten Kundenvermögen. Für diese sieht das FINIG als Variante eine Aufsicht ausserhalb der FINMA vor (Art. 82). Private Vermögensverwalter bedürfen keiner Bewilligung und unterstehen nicht der prudenziellen Aufsicht, sofern sie das Geschäft seit über 15 Jahren ausüben und keine neuen Kunden akquirieren (Grandfathering-Klausel) (Art. 125). 13

14 Folgen der Änderungen Das FINIG definiert eine Aufsichtskaskade. Die Bank muss nicht um eine Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit als Wertpapierhaus, als qualifizierter oder privater Vermögensverwalter ersuchen (aber als Fondsleiter). Die Bewilligung als Wertpapierhaus oder als Fondsleitung erlaubt zudem die Tätigkeit als qualifizierter und privater Vermögensverwalter. Die Bewilligung als qualifizierter Vermögensverwalter jene als privater Vermögensverwalter. Die formelle Erleichterung befreit aber nicht von der Einhaltung der materiellen Bestimmungen (Art. 5). Die vom Bundesrat im Rahmen der Finanzmarktstrategie definierte «erweiterte Sorgfaltspflicht zur Annahme unversteuerter Gelder» wird ins FINIG übernommen (Art. 11). Sie ist Teil der Gewährspflicht und gilt nur für Kunden aus Herkunftsstaaten, die mit der Schweiz ein Abkommen für den automatischen Informationsausgleich (AIA) abgeschlossen haben (Ziff ). Aufgrund der in den Vernehmlassungsantworten geäusserten grossen Vorbehalte verzichtet der Bundesrat gemäss Mitteilung vom 13. März 2015 auf die Aufnahme der Sorgfaltspflichten ins FINIG. Sie sollen im Rahmen des AIA-Umsetzungsgesetzes geregelt werden, (Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes]). Auf die Aufhebung des BankG wird verzichtet und es werden neu Bestimmungen zu den Rechtsrisiken ins FINIG aufgenommen. 14

15 1.9 Entwurf Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur Das FinfraG regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen. Es dient der Funktionsfähigkeit der Effekten- und Derivatmärkte, der Stabilität des Finanzsystems, der Transparenz, dem Schutz der Finanzmarktteilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anleger. Aufgrund der Drittstaatenregelung müssen ferner zur Sicherstellung des Marktzutritts in der EU Finanzmarktinfrastrukturen in der Schweiz äquivalent reguliert und beaufsichtigt sein. Das FinfraG erreicht die Schutzziele über die Definition von Organisationsanforderungen an die Finanzmarktinfrastrukturen und Marktverhaltenspflichten. Ins FinfraG übernommen werden auch Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel und Marktmanipulationen. Im FinfraG werden die heute auf verschiedene Regelwerke verteilten Vorschriften (z.b. BEHG, NBG, BankG) zusammengefasst sowie europäische und internationale Standards (z.b. EMIR) umgesetzt. Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Anpassung des Rechts im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen und Derivattransaktionen an europäische Normen (EMIR). Art der Änderung: Neue Norm Datum Beginn der Vernehmlassung: 29. November 2013 Datum Ende Vernehmlassung: 31. März 2014 Botschaft des Bundesrates ans Parlament: 9. September 2014 Parlamentsdebatte: März 2015 im Nationalrat und Juni 2015 im Ständerat Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Verbundene Rechtsakte: Schweiz: FIDLEG (Ziff. 1.7 hiervor), FINIG (Ziff. 1.8 hiervor); EU: EMIR, MiFID, MiFIR, CDSR Das FinfraG unterstellt Finanzmarktinfrastrukturen wie Handelsplätze (Börsen, MTF, OTF) und Nachhandelsinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme) einer Bewilligungspflicht und definiert qualitative und quantitative Bewilligungsvoraussetzungen. Finanzmarktinfrastrukturen unterstehen der Aufsicht der FINMA, systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen durch die SNB. Das FinfraG regelt den Handel mit Derivaten und definiert drei zentrale Pflichten: Abrechnungspflicht: Finanzielle Gegenparteien (Ausnahme: Kleine Finanzielle Gegenparteien) und Nichtfinanzielle Gegenparteien (Ausnahme: Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien) haben standardisierte Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien abzuwickeln (Art ). Welche Derivate genau der Abrechnungspflicht unterstehen, wird die FINMA festlegen. Bereits ausgenommen sind allerdings, im Gegensatz zu EMIR, Währungsswaps und -termingeschäfte, sofern sie Zug um Zug abgewickelt werden. Die Abrechnung kann über eine Schweizer oder eine von der FINMA als gleichwertig anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei erfolgen. Für gruppeninterne Geschäfte gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zur Abrechnungspflicht (Art. 103). 15

16 Folgen der Änderungen Meldepflicht: Finanzielle, Nichtfinanzielle und zentrale Gegenparteien müssen die wichtigsten Eigenschaften eines Derivatgeschäfts einem Transaktionsregister melden (Art ). Der Meldepflicht unterstehen sämtliche Transaktionen, mit Ausnahme derjenigen zwischen kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien. Risikominderungspflicht: Werden Derivate nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet (z.b. wegen fehlender Standardisierung, weil eine Gegenpartei von der Abrechnungspflicht ausgenommen ist oder wegen Ausnahmen von der Abrechnungspflicht), müssen die operativen Risiken reduziert, die ausstehenden Geschäfte täglich bewertet und Sicherheiten ausgetauscht werden (Art ). Gruppeninterne Geschäfte sind unter gewisser Voraussetzung vom Austausch von Sicherheiten entbunden. Das FinfraG bildet ferner die gesetzliche Grundlage für die künftige Implementierung folgender Regulierungsprojekte: Plattformhandelspflicht (Art ): Standardisierte Derivattransaktion sind künftig über eine Handelsplattform abzuwickeln. Welche Derivate genau erfasst sind, wird die FINMA festlegen. Gruppeninterne Geschäfte sind unter gewissen Voraussetzungen von der Plattformhandelspflicht befreit. Die Plattformhandelspflicht tritt nicht sofort in Kraft, sondern wird vom Bundesrat erst eingeführt, wenn dies nach internationalen Entwicklungen angezeigt ist. Positionslimiten für Warenderivate (Art. 118 und 119): In Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen sieht das FinfraG die Möglichkeit vor, Positionslimiten für Warenderivate, die eine Person halten darf, einzuführen. Das FinfraG bildet dabei nur das Rahmengesetz. Die konkreten Bestimmungen werden vom Bundesrat nach vorgängiger Anhörung der interessierten Parteien in einer Verordnung festgelegt. Die Positionslimiten werden allerdings nur eingeführt, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Den Bestimmungen des FinfraG zum Handel mit Derivaten unterstehen Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien mit Sitz in der Schweiz, auch wenn sie die Transaktion über eine Niederlassung im Ausland abwickeln. Für Gegenparteien mit Sitz im Ausland und einer Niederlassung in der Schweiz gelten die Bestimmungen nicht. Finanzielle Gegenparteien sind Banken, Effektenhändler, Versicherungen und Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Im Gegensatz zu EMIR, sind private Vermögensverwalter und Anlageberater nicht erfasst. Dafür fallen, anders als bei EMIR, in der Form des Privatbankiers nebst juristischen auch natürliche Personen in den Anwendungsbereich (Art. 93). Für kleine Finanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen von der Abrechnungs- und einem Teil der Risikominderungspflicht (tägliche Bewertung) als auch der Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97 und 109). Nichtfinanzielle Gegenparteien sind juristische Personen (im Gegensatz zu Finanziellen Gegenparteien fallen natürliche Personen nicht in den Anwendungsbereich), die nicht als Finanzielle Gegenparteien qualifizieren. Für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen von der Abrechnungs- und der Meldepflicht sowie einem Teil der Risikominderungspflicht (tägliche Bewertung, Austausch von Sicherheiten) als auch der Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97, 109, 110 und 112). Für Finanzielle Gegenparteien richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen, für Nichtfinanzielle Gegenparteien prüft die obligationenrechtliche Revisionsstelle, ob die Gegenpartei die relevanten Bestimmungen einhält. 16

17 1.10 Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor Das GwG regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und definiert die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Dabei richtet es sich stark an der internationalen Gesetzgebung, insbesondere den GAFI-Standards aus. Neuerdings gelten einzelne GwG-Vorschriften auch für Nicht-Finanzintermediäre Umsetzung GAFI-Teilrevision Kontext: Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI im Hinblick auf das IWF-Länderexamen vom Frühling Die GAFI-Teilrevision 2012 rückt insbesondere den Bezug zwischen der Bekämpfung von Geldwäscherei und von Steuerhinterziehung stärker in den Fokus. Geänderte Normen: Verschiedene Bestimmungen im ZGB, OR, SchKG, StGB, VStR, KAG, GwG, BEG sowie GwV-FINMA, GwV-ESBK und die MGwV. Botschaft des Bundesrates ans Parlament: 13. Dezember 2012 Parlamentsdebatte: 2014 Datum der Änderung: 12. Dezember 2014 Datum des Inkrafttretens: Am 1. Juli 2015 treten die Bestimmungen über die Transparenz bei juristischen Personen und Inhaberpapieren in Kraft (OR, KAG, BEG). Die Anpassungen des ZGB (kirchliche Stiftung und Familienstiftungen), des StGB, des VStG (Bestimmungen zur Steuervortat), des SchKG (Zahlungsmodus) und des GwG treten per 1. Januar 2016 in Kraft. Übergangsbestimmungen: Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften müssen ihre gesellschaftsrechtlichen Unterlagen innerhalb von zwei Jahren (bis 30. Juni 2017) anpassen. Die bestehenden Statuten und Reglemente bleiben bis dahin in Kraft. Die Umsetzung der neuen GAFI-Empfehlungen ins Schweizer Recht bedingt Anpassungen verschiedener Rechtsgrundlagen. Die Änderungen betreffen sieben Punkte: Aktionäre müssen den Erwerb von nicht börsenkotierten Inhaberaktien der Gesellschaft innerhalb Monatsfrist melden und sich identifizieren. Sie müssen auch den wirtschaftlich Berechtigten melden, wenn sie alleine oder in Absprache mit Dritten den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder des Stimmrechts erreichen (Art. 697i und 697j OR). Keine Meldepflicht besteht, wenn die Aktien nach dem Bucheffektengesetz (BEG) ausgestaltet sind. Die Meldung kann auch an einen von der Gesellschaft eingesetzten Finanzintermediär erfolgen (Art. 697k OR). Die Gesellschaft bzw. der Finanzintermediär führen ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten (Art. 697l OR). Solange die Meldepflicht nicht erfüllt ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und können die Vermögensrechte nicht geltend gemacht werden. Art. 4 GwG verlangt vom Finanzintermediär, dass er den wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt bestimmt. Er muss auch jene Person bestimmen, die erkennbar eine juristische Person tatsächlich beherrscht: Ist die Vertragspartei eine natürliche Person, so muss der Finanzintermediär eine schriftliche Bestätigung über den wirtschaftlich Berechtigten einholen, sofern die betreffende Person nicht der wirtschaftlich Berechtigte ist oder Zweifel daran bestehen (Art. 4 Abs. 1 GwG). 17

18 Die Meldepflichten gelten ab Inkrafttreten des GwG, wobei die Vermögensrechte sechs Monate ab Inkrafttreten verwirken (bis 31. Dezember 2015). Für Steuerdelikte, die vor Inkrafttreten begangen wurden, gilt Art. 305bis StGB (Geldwäschereistrafnorm) nicht. Nicht im Handelsregister eingetragene kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen müssen sich innerhalb von fünf Jahren (bis 1. Januar 2021) im Handelsregister eintragen lassen. Bis dahin bleiben sie als juristische Personen anerkannt. Verbundene Rechtsakte: FINMA-GwV (Ziff. 2.1 hiernach), VSB16 (Ziff. 3.1 hiernach). Der Finanzintermediär muss in jedem Fall von einer juristischen Person eine Bestätigung über den wirtschaftlich Berechtigen einholen, es sei denn, es handle sich um eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften (Art. 4 Abs. 2 GwG). Der Begriff der PEP wird mit der Revision erweitert: Als PEP gelten auch Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder worden sind sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (Art. 2a Abs. 1 Bst. b GwG). Aufgrund des risikobasierten Ansatzes können Finanzintermediäre jedoch auch PEP auf subnationaler Ebene als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko qualifizieren. Als PEP gelten auch Personen, die eine führende Funktion in zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Sportverbänden wahrnehmen (Art. 2a Abs. 1 Bst. c GwG). Qualifiziertes Steuerdelikt als Vortat zur Geldwäscherei: Direkte Steuern: Qualifikation von schweren Steuerdelikten als Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Dazu gehören Verbrechen (Straftaten, die mit mehr als 3 Jahre Freiheitsstrafe geahndet werden, Art. 10 Abs. 2 StGB) sowie Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG, sofern die hinterzogene Steuer mehr als CHF 300'000 pro Steuerperiode beträgt. Indirekte Steuern: Erweiterung des Straftatbestandes von Art. 13 Abs. 2 VStrR über den Zollschmuggel hinaus auf den Zoll- und Abgabenbereich im Allgemeinen. 18

19 Folgen der Änderungen Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln (Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG) müssen vor der Entgegennahme eines Bargeldbetrags von mehr als CHF die Vertragspartei identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und der Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG) nachkommen (Art. 8a Abs. 1 GwG). Weitere Abklärungen sind dann erforderlich, wenn die Transaktion ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte bestehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen, einem qualifizierten Steuervergehen oder von einer kriminellen Organisation stammen. Zur Stärkung der Wirksamkeit des Verdachtsmelde-systems werden Kundenaufträge bei Verdacht nicht mehr in jedem Fall gesperrt (Vermeidung des Tipping-off-Risikos), sondern nur noch in ausserordentlichen Fällen (Art. 9a und 10a GwG). Die Vermögenssperre erfolgt erst nach einer Meldung der Meldestellte an die Strafverfolgungsbehörden (Art. 10 GwG). Sämtliche Stiftungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Handelsregister einzutragen (Art. 6b Abs. 2 bis SchlT ZGB) Erhöhte Sorgfaltspflichten im Interesse der Steuerkonformität Kontext: Verhinderung des Zuflusses unversteuerter Gelder für Länder ohne AIA-Abkommen gemäss AIA-Gesetz. Geänderte Normen: Titel, Art. 6a und 17 GwG Botschaft des Bundesrates ans Parlament: 5. Juni 2015 Parlamentsdebatte: 2016 Datum der Änderung: offen Datum des Inkrafttretens: offen Übergangsfrist: offen Verbundene Rechtsakte: AIA-Gesetz, Ausführungsvorschriften der FINMA, ESBK und SRO Geltungsbereich: Anwendung auf Vermögen von im Ausland steuerlich ansässigen Kunden, sofern nicht bereits dem AIA (z.b. EU) oder FATCA (z.b. USA) unterstellt. Geltungsbereich umfasst sämtliche Finanzintermediäre gemäss Art. 2 GwG. Erweiterte Sorgfaltsplicht als inhaltlich komplementäre Bestimmung zum AIA-Gesetz. Risikobasierende Prüfung: Weite Abklärungen sind bei risikomindernden Faktoren oftmals nicht erforderlich. Selbstregulierung: Die Umsetzung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich sollen über Selbstregulierungsmassnahmen erfolgen, die als Minimalstandards von der FINMA genehmigt werden. 19

20 Folgen der Änderungen Prüfumfang (Art. 6a Abs. 1 GwG): Finanzintermediär prüft bei Annahme von Vermögenswerten, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass Gelder nicht versteuert werden, wobei der Umfang der Prüfung im Einzelfall von der Grösse des Vermögenswertes, der Regulierung im Wohnsitzstaat des Kunden (z.b. die Möglichkeit, die Steuerkonformität zu belegen) und den Branchen-Standards abhängig ist: Bei Hinweisen auf erhöhte Risiken (z.b. mittels komplexten Finanzstrukturen, bei widersprüchlichen Informationen, Verzicht auf Steuerbelege) sind zusätzliche Abklärungen zu tätigen (Art. 6a Abs. 2 GwG). Bei risikomindernden Massnahmen (z.b. glaubwürdige Selbstdeklaration) kann auf zusätzliche Massnahmen verzichtet werden. Keine Prüfung bei Kunden, die in einem Staat mit AIA-Abkommen steuerpflichtig sind (zur Zeit EU und Australien). Massnahmen: Geht der Finanzintermediär davon aus, dass Vermögenswerte nicht versteuert sind, so muss er: bei Neukunden die Annahme der Vermögenswerte verweigern und eine neue Vertragsbeziehung ablehnen bei bestehenden Kunde die Rechtsbeziehung auflösen, sofern dies aufgrund der Rechtssituation im Wohnsitzstaat des Kunden nicht unzumutbar ist (z.b. bei politischer Willkür oder fehlenden rechtsstaatlichen Strukturen). 20

21 1.11 Entwurf Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen Das SRVG dient der weltweiten Wahrung und Förderung der Interessen und Werte der Schweiz im Allgemeinen und des Schweizer Finanzplatzes im Besonderen. Der Gesetzesentwurf basiert hauptsächlich auf geltendem Recht (RuVG) und einer langjährigen Praxis im Bereich der Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte und schafft die Rechtsgrundlage für deren Sperrung, Einziehung und Rückerstattung. Im Gegensatz zum RuVG beschränkt sich der Anwendungsbereich des SRVG nicht auf Länder mit fehlenden staatlichen Strukturen («gescheiterte Staaten»). Kontext: Die geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen den heutigen Anforderungen an die Sperrung, Einziehung und Rückführung von Potentatengeldern teilweise nicht mehr und müssen ergänzt werden. Art der Änderung: Neue Norm Datum Beginn der Vernehmlassung: 22. Mai 2013 Datum Ende der Vernehmlassung: 12. September 2013 Botschaft des Bundesrats ans Parlament: 21. Mai 2014 Parlamentsdebatte: 2015 Datum der Änderung: offen Datum der Inkraftsetzung: offen Verbundene Rechtsakte: SRVG; Art. 184 Abs. 3 BV, GwG, GwV-FINMA, RuVG, Art. 72 StGB, IRSG, GAFI, Ägypten- Verordnung, Tunesien-Verordnung, Ukraine-Verordnung. Verschiedenes: Strategiepapier der Schweiz zur Sperrung, Einziehung und Rückführung von Potentatengeldern («Asset Recovery») 2014; FAQ betreffend Sperrung von Vermögenswerten von PEP aus einzelnen Staaten (z.b. Ukraine, Tunesien, Ägypten, Elfenbeinküste). Das SRVG übernimmt materiell grösstenteils die geltenden Bestimmungen des RUVG und von Art. 184 Abs. 3 BV sowie der Praxis. Das SRVG regelt in einem Gesetz die Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit (Rechtsgrundlage heute: Art. 184 Abs. 3 BV) und im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe (Rechtsgrundlage heute: RuVG): Die vorsorgliche Sperrung zu Siche rungszwecken von Ver mögenswerten zur Unterstützung einer all fälligen Rechtshilfezusammenarbeit un mit telbar vor oder nach einem politischen Um sturz. Es genügt die Möglichkeit ei ner Rechtshilfezu sammenar beit. Die mögliche Sperrung betrifft nur Ver mögenswerte, die der Verfügungs macht (gemäss Art. 2 RuVG, Art. 72 StGB) ausländischer PEP (siehe Art. 2a GwG) oder ihnen nahestehende Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind oder die juristischen Personen gehören, über die ausländische PEP oder ihnen nahestehende Personen direkt oder indirekt Verfügungsmacht über die Vermögenswerte haben oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Die Sperrung ist möglich, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: Ein Machtverlust der Regierung, ein notorischer Korruptionsgrad im Herkunftsstaat, der Erwerb der Vermögenswerte vermutlich durch Verbrechen (z.b. Korruption) erfolgte und die Interessen der Schweiz dies erfordern. 21

22 Ist die Rückerstattung auf dem Rechtshilfeweg nicht möglich, kann der Bundesrat die Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung anordnen (Art. 4). Neu kann die Einziehung nicht nur dann erfolgen, wenn die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen mangelnder Strukturen («gescheiterte Staaten») nicht erfüllt sind, sondern auch, wenn massgebende Verfahrensgrundsätze im Herkunftsstaat (Art. 2 Bst. a IRSG i.v.m. EMRK) nicht erfüllt sind. Neu kann die MROS Informationen (auch dem Bankgeheimnis unterstellte Bankdaten, aber keine Beweismittel) an die entsprechende ausländische Meldestelle unaufgefordert übermitteln, um ein rechtsgenügendes Rechthilfeersuchen stellen zu können (Art.15) Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses Das Gesetz ergänzt die Strafbestimmungen des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes um eine Strafnorm für die Weitergabe und Weiterverwendung von vertraulichen Informationen. Kontext: Umsetzung der parlamentarische Initiative vom 17. Juni 2010 «Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen» Geänderte Normen: Art. 148 (Sachüberschrift), Abs. 1 (Einleitungssatz) und Bst. l sowie Abs. 1bis KAG, Art. 47 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis BankG, Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis BEHG. Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 12. Dezember 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2015 Das BankG, KAG und BEHG werden je mit zwei neuen Straftatbeständen ergänzt: Vergehen: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein ihr oder ihm offenbartes Kundengeheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Verbrechen: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einer anderen Person durch Offenbarung oder Ausnutzung eines Kundengeheimnisses einen Vermögensvorteil verschafft. 22

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