Rechnungs-Gemeindeversammlung 20. Juni 2007

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1 Rechnungs-Gemeindeversammlung 20. Juni 2007 Geschäft 3 Pensionskasse der Gemeinde Thalwil Zweite Teilrevision der Statuten 1

2 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Vorlage hat keine prüfungsrelevanten finanziellen Auswirkungen. Aus diesem Grund verzichtet die RPK auf eine Stellungnahme Thalwil, 23. April 2007 RECHNUNGSPRUEFUNGSKOMMISSION THALWIL Rudolf Gloor Präsident Franz Wiederkehr Aktuar 2

3 A N T R A G Aufgrund der am 16. März 2006 durch die Gemeindeversammlung überwiesenen Initiative legt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung folgenden Antrag vor: Die Gemeindeversammlung beschliesst: Der Teilrevision der Statuten der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil infolge technischer Anpassungen der Artikel 1, 4, 9, 30a mit dazugehörigem Reglement und Artikel 31 wird zugestimmt (siehe Anhänge 1 bis 4). W E I S U N G 1. Ausgangslage Auf Grund der 1. BVG-Revision mussten die Statuten der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil, nachstehend PK genannt, auf den 1. Januar 2006 angepasst werden. Die Gemeindeversammlung vom 22. September 2005 stimmte der Teilrevision zu. Mit Brief vom 26. Mai 2006 genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge die neuen Statuten mit der Auflage, die drei Artikel 4, 9 und 30a anzupassen. Bei dieser Gelegenheit wird auch Artikel 31 revidiert. Eine weitere Anpassung ergibt sich durch das neue Partnerschaftsgesetz (Artikel 1). 2. Kommentar zu den Anpassungen Artikel 1 Bezeichnungen Per 1. Januar 2007 ist das neue Partnerschaftsgesetz in Kraft getreten. In Artikel 1 der Statuten muss deshalb festgehalten werden, dass eine eingetragene Partnerschaft dem Ehegatten gleichgestellt ist. Artikel 4 Freiwillige Versicherte Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bestimmt, dass Versicherte nach Austritt aus einer Pensionskasse längstens für zwei Jahre die Versicherung weiterführen dürfen, sofern dies in den Statuten der entsprechenden Pensionskasse überhaupt vorgesehen ist. Artikel 9 Ziffer 3 Eintrittsleistung; Einkauf, Auskauf Die Formulierung dieses Artikels wird vereinfacht. Zusätzlich wird neu eine von den Steuerbehörden genehmigte Tabelle (Anhang 1) für die Berechnung der 3

4 zusätzlich möglichen Einkaufssumme zur Verfügung stehen. Das mögliche Einkaufspotenzial für die Versicherten nimmt dadurch zu. Ziffer 5 Zum Zeitpunkt der letzten Teilrevision war auf Gesetzesebene noch nicht definiert, um wie viel höher die Leistungen bei einer vorzeitigen Pensionierung im Vergleich zur ordentlichen Pensionierung ausfallen dürfen. Dieser Prozentsatz ist nun bekannt; er beträgt 5 %. Zudem müssen die vorgesehenen Massnahmen im Einzelnen erwähnt werden, die bei einer allfälligen Überschreitung vorgenommen würden. Die Berechnung der Auskaufssumme erfolgt gemäss Tabelle in Anhang 2. Artikel 30a Teilliquidation Das Amt für berufliche Vorsorge verlangt betreffend Teilliquidation detailliertere Bestimmungen. Dieser umfangreiche Artikel wird in ein separates Reglement überführt (Anhang 3). Damit soll die Lesbarkeit der Statuen verbessert werden. Gleichzeitig werden kleinere Anpassungen vorgenommen, die vom Amt für berufliche Vorsorge verlangt werden. Artikel 31 Geschäftsreglement Die Verwaltungskommission der Pensionskasse, nachstehend VK-PK genannt, soll ihr Geschäftsreglement in eigener Kompetenz erlassen können. Durch die paritätische Zusammensetzung der VK-PK ist der Einbezug von Arbeitgebern wie Arbeitnehmern gewährleistet. Das Geschäftsreglement ist der Aufsichtsbehörde (Amt für berufliche Vorsorge) zur Genehmigung vorzulegen. 3. Folgekosten für Versicherte und Gemeinden Die Anpassungen haben weder für Versicherte noch für die Politische Gemeinde Kosten zur Folge. 4. Stellungnahme Personalverband Die Teilrevision der Statuten wurde dem Vorstand des Personalverbandes vorgelegt. Dieser stimmte ihr zu. 5. Genehmigung Aufsichtsbehörde Die vorliegenden Anpassungen müssen der Aufsichtsbehörde (Amt für berufliche Vorsorge) vorgelegt werden vorausgesetzt, die Gemeindeversammlung stimmt dieser Teilrevision zu. 6. Inkrafttreten der angepassten Statuten Die Anpassungen treten auf den 1. Juli 2007 in Kraft. 4

5 7. Schlussbemerkung Die Anpassungen haben keine nachteiligen materiellen Änderungen der Leistungen der Versicherten zur Folge. Die Auflagen des Amtes für berufliche Vorsorge werden damit erfüllt. Die Berechnung der möglichen zusätzlichen Einkaufs- bzw. Auskaufssummen wird mit den Tabellen vereinfacht. Änderungen des Geschäftsreglementes können in der VK-PK flexibler vorgenommen werden. Die VK-PK und der Gemeinderat empfehlen den Stimmberechtigten, der Vorlage zuzustimmen. Verwaltungskommission der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil Präsidentin: Aktuar: Christine Burgener Alain Girod Thalwil, 20. Juni 2007 Stellungnahme des Gemeinderates Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, den Änderungen in Artikel 1, 4, 9, 30a (inkl. dazugehöriges Reglement) und 31 der Statuten der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil zuzustimmen. GEMEINDERAT THALWIL Gemeindepräsidentin: Gemeindeschreiber: Christine Burgener Martin Pallioppi Thalwil, 13. März

6 Statutenanpassungen Anhang 1 Im Folgenden werden die vorgesehenen Statutenanpassungen im Detail erwähnt: Art. 1 Bezeichnungen In diesem Reglement gelten folgende Bezeichnungen und Definitionen: Gemeinde Pensionskasse VK-PK Mitarbeiter Versicherte Ehegatte freiwillige Versicherte Rücktrittsalter AHV IV BVG FZG BVV2 Art. 4 Politische Gemeinde Thalwil und die ihr nahe stehenden Institutionen, die mit der Pensionskasse einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben; von der Gemeinde betriebene Vorsorgeeinrichtung; Verwaltungskommission der Pensionskasse; bei der Gemeinde tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; in die Pensionskasse aufgenommene Mitarbeiter; Ehegatte und Ehegattin sowie die Person, welche mit dem Versicherten eine eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz eingegangen ist. ehemalige Mitarbeiter, die die Versicherung weiterführen; vom Versicherten gewähltes Pensionierungsalter. Es liegt zwischen dem Monatsersten nach Vollendung des 58. und 65. Altersjahres; Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung; Eidgenössische Invalidenversicherung; Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Freiwillige Versicherte Die VK-PK kann Versicherten, die nach mindestens 15-jähriger Dienstzeit aus dem Gemeindedienst austreten und sich keiner anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, gestatten, die Versicherung auf dem erreichten Stand für längstens zwei Jahre weiterzuführen. Dabei übernehmen die Versicherten ausser den persönlichen Beiträgen auch diejenigen der Arbeitgeber. Versicherte, die wegen disziplinarischer oder sonstiger Verfehlungen aus dem Gemeindedienst entlassen werden, können die Versicherung nicht weiterführen. 6

7 Art. 9 Eintrittsleistung; Einkauf, Auskauf 1. Die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung ist als Eintrittsleistung an die Pensionskasse zu überweisen. Die Eintrittsleistung wird dem Versicherten als Altersguthaben gutgeschrieben. 2. Die Eintrittsleistung wird fällig mit dem Eintritt in die Pensionskasse. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins in der Höhe des vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatzes zu zahlen. Der Versicherte hat der Pensionskasse Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren. 3. Ein Versicherter kann vor Eintritt eines Vorsorgefalles eine oder mehrere zusätzliche Einkaufssummen leisten, sofern allfällige Vorbezüge für Wohneigentumsförderung bereits zurückbezahlt sind. Die Berechnung der maximal möglichen Einkaufssumme kann der Einkaufstabelle entnommen werden, die Bestandteil dieser Statuten ist (Anhang 1). Die zusätzlichen Einkaufssummen werden dem Versicherten als Altersguthaben gutgeschrieben. 4. Im Zeitpunkt des Eintrittes kann der Versicherte die freiwillige zusätzliche Einkaufssumme nach Ziff. 3 durch Amortisationsbeiträge gemäss separater Vereinbarung begleichen. 5. Der Versicherte kann mit einer zusätzlichen Einlage eine Kürzung der Altersrente infolge Altersrücktrittes vor Vollendung des 65. Altersjahres ganz oder teilweise ausgleichen, sofern allfällige Vorbezüge für Wohneigentumsförderung bereits zurückbezahlt sind. Die Berechnung der maximal möglichen Auskaufssumme kann der Auskaufstabelle entnommen werden, die Bestandteil dieser Statuten ist (Anhang 2). Ab demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung, unter Berücksichtigung des Auskaufs in die vorzeitige Pensionierung, um 5 % höher ausfallen würden als diejenigen im ordentlichen Rücktrittsalter ohne Auskauf, treten folgende Massnahmen in Kraft: a. Der Versicherte sowie die Gemeinde leisten keine Beiträge mehr, mit Ausnahme von Sanierungsbeiträgen gemäss Art. 33a; b. Der zu diesem Zeitpunkt gültige Umwandlungssatz wird eingefroren. Bei definitiver Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die fällige Altersrente mit diesem eingefrorenen Umwandlungssatz bestimmt. c. Lohnerhöhungen ab diesem Zeitpunkt werden für die Berechnung der 5 %- Grenze nicht berücksichtigt. Art. 30a Teilliquidation 1. Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der PK haben die austretenden versicherten Personen neben dem Anspruch auf die reglementarische Austrittsleistung Anspruch auf einen Anteil der allfällig vorhandenen freien Mittel. 2. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in einem separaten Reglement Teilliquidation festgelegt (Anhang 3). 7

8 Art. 31 Geschäftsreglement Über die Verwaltung der Pensionskasse erlässt die VK-PK ein Geschäftsreglement. 8

9 Einkaufstabelle Anhang 2 Die maximal mögliche Einkaufsumme entspricht dem Betrag (in Prozent des versicherten Lohnes) gemäss nachfolgender Tabelle, reduziert um das vorhandene Altersguthaben, Gelder aus Freizügigkeitskonti bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen sowie um allfällige Vorbezüge. Einkauf in die maximalen Altersleistungen Alter bei Einkauf Maximal mögliches Sparkapital in % des versicherten Jahreslohnes Männer und Frauen Männer und Frauen Alter bei Einkauf Modellbeispiel: - Alter (Mann) 52 Jahre - Versicherter Lohn Fr Stand Altersguthaben Fr Maximalbetrag (594%*40'000) Fr Möglicher Einkauf (237' '000) Fr Die Abzugsfähigkeit des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen ist von der versicherten Person selber bei den Steuerbehörden abzuklären. 9

10 Auskaufstabelle Anhang 3 Auskauf der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung Alter beim Auskauf Männer Frauen ordentliches Rücktrittsalter Maximal mögliches Sparkapital für den Auskauf in % des versicherten Jahreslohns Männer und Frauen vorzeitiges Rücktrittsalter % 2% 4% 5% 7% 9% 10% % 5% 7% 10% 14% 17% 21% % 7% 11% 16% 21% 26% 32% % 9% 15% 21% 28% 35% 43% % 12% 19% 26% 35% 44% 54% % 14% 23% 32% 42% 53% 65% % 16% 27% 38% 49% 62% 76% % 19% 31% 43% 57% 72% 88% % 21% 35% 49% 65% 81% 100% % 24% 39% 55% 72% 91% 112% % 27% 43% 61% 80% 101% 124% % 29% 47% 67% 88% 111% 136% % 32% 52% 73% 96% 121% 148% % 35% 56% 79% 104% 131% 161% % 37% 61% 85% 113% 142% 174% % 40% 65% 92% 121% 153% 187% % 43% 70% 98% 129% 163% 200% % 46% 74% 105% 138% 174% 213% % 49% 79% 112% 147% 185% 227% % 52% 84% 118% 156% 197% 241% % 55% 89% 125% 165% 208% 255% % 58% 94% 132% 174% 220% 269% % 61% 99% 139% 183% 231% 283% % 64% 104% 146% 193% 243% 298% % 67% 109% 154% 202% 255% 313% % 71% 114% 161% 212% 268% 328% % 74% 119% 169% 222% 280% 343% % 77% 125% 176% 232% 293% 359% % 81% 130% 184% 242% 305% 374% % 84% 136% 192% 252% 318% 390% % 88% 141% 200% 263% 332% 406% % 91% 147% 208% 274% 345% 423% % 95% 153% 216% 284% 359% 439% % 98% 159% 224% 295% 372% % 102% 165% 233% 306% % 106% 171% 241% % 109% 177% % 113% % Beispiel für den Auskauf der Rentenkürzung Mann, 52 Jahre alt, anrechenbarer Jahreslohn Fr Gewünschter Altersrücktritt 3 Jahre vor ordentlicher Pensionierung Tabellenwert für Alter 52: 119% Vollständiger Auskauf der Rentenkürzung: 119% x 40'000 Fr Die Abzugsfähigkeit des Auskaufs vom steuerbaren Einkommen ist von der versicherten Person selber bei den Steuerbehörden abzuklären. 10

11 Anhang 4 Pensionskasse der Gemeinde Thalwil Statuten der Pensionskasse Reglement zu Artikel 30a Teilliquidation (Anhang 3) vom 20. Juni

12 Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 13 B. Durchführung einer Teilliquidation Art. 2 Grundsätze und Voraussetzungen 13 Art. 3 Stichtag 14 Art. 4 Kollektive Austritte und Übertragungsart 14 Art. 5 Ermittlung der freien Mittel, der Rückstellungen und der 15 Schwankungsreserven sowie einer allfälligen Unterdeckung Art. 6 Verteilschlüssel 16 Art. 7 Information 16 Art. 8 Vollzug und Meldewesen 17 C. Inkrafttreten Art. 9 Genehmigung und Inkrafttreten 17 12

13 A. Zweck und Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Zweck 1. Gestützt auf Art. 53 b bis d BVG, Art. 27 g bis h BVV 2 sowie die Statuten der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil wird das vorliegende Reglement erlassen. 2. Das Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. B. Durchführung einer Teilliquidation Art. 2 Grundsätze und Voraussetzungen Grundsatz gemäss Art. 23 FZG Voraussetzungen für eine Teilliquidation Freiwilliger Austritt Unfreiwilliger Austritt Erhebliche Verminderung Restrukturierung eines Unternehmens Zeitraum 1. Bei einer Teilliquidation der Pensionskasse besteht neben dem Anspruch auf die reglementarische Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Pensionskasse. Besteht eine Unterdeckung, kann der Fehlbetrag anteilmässig von der Austrittsleistung abgezogen werden, sofern das BVG-Altersguthaben dadurch nicht geschmälert wird. 2. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, oder b. eine Unternehmung restrukturiert wird, oder c. eine Anschlussvereinbarung aufgelöst wird. Die VK-PK entscheidet, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Freiwillige Austritte sowie Kündigungen aus disziplinarischen Gründen, Leistungsgründen oder aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 (fristlose Kündigung) werden für die Ansprüche bei einer Teilliquidation nicht berücksichtigt. 4. Ein Austritt gilt als unfreiwillig, wenn das Arbeitsverhältnis eines aktiven Versicherten durch den Arbeitgeber gekündigt wird und ihr keine gleichwertige Stelle angeboten wird. Als unfreiwillig gilt ein Austritt aber auch dann, wenn ein aktiver Versicherter selber kündigt, um einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen. 5. Als erheblich gilt eine Verminderung der aktiven Versicherten durch unfreiwillige Austritte von mindestens 10 %, wobei sich diese Abgänge auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können. Die Verminderung muss in einem direkten Zusammenhang mit einem wirtschaftlich begründeten Personalabbau stehen. 6. Von einer Restrukturierung eines Unternehmens wird beispielsweise dann ausgegangen, wenn es zu einer Auslagerung oder Neuorganisation von Betriebsteilen oder zu deren Schliessung kommt. 7. Der bei einer Restrukturierung oder einem sukzessiven Abbau für die Festlegung des Personenkreises massgebende Zeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate. Sieht der Abbauplan bzw. die Restrukturierung eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. 13

14 Meldepflicht des Arbeitgebers Mithilfe Arbeitgeber Art. 3 Stichtag Ordentlicher und ausserordentlicher Bilanzstichtag Änderung der Aktiven und Passiven 8. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Pensionskasse die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung seiner Unternehmung, die zu einer Teilliquidation führen kann, unverzüglich zu melden. Insbesondere sind die Zusammenhänge des Abbaus, die betroffenen Mitarbeitenden, das Ende ihrer Arbeitsverhältnisse und der Grund der Kündigung aufzuführen. 9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der VK-PK sämtliche zur Durchführung der Teilliquidation notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. 1. Der massgebende Stichtag für die Berechnung des Deckungsgrades und der Vermögensverhältnisse ist das dem Stichtag der Teilliquidation vorausgegangene Ende des Geschäftsjahres. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Jahresrechnung des entsprechenden Geschäftsjahres. Liegt zwischen dem letzten ordentlichen Bilanzstichtag und dem Stichtag für die Teilliquidation ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten, kann die VK-PK einen späteren Bilanzstichtag bestimmen. 2. Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel entsprechend angepasst werden. Der Entscheid liegt bei der VK-PK. Art. 4 Kollektive Austritte und Übertragungsart Kollektiver Austritt Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsres erven Übertragung versicherungstec hnischer Risiken Übertragung anlagetechnische r Risiken 1. Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt. 2. Werden bei einem kollektiven Austritt auch versicherungs- und anlagetechnische Risiken übertragen, besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die entsprechenden Rückstellungen. Er kann in dem Masse reduziert werden, als die austretenden Destinatäre weniger zur Äufnung der entsprechenden Rückstellungen beigetragen haben als die verbleibenden. Kein kollektiver Anspruch besteht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe, die kollektiv austritt, verursacht wurde. Allfällige Abzüge eines versicherungstechnischen Fehlbetrags erfolgen immer individuell bei der Austrittsleistung. 3. Eine Übertragung versicherungstechnischer Risiken erfolgt immer dann, wenn kumulativ folgende Punkte erfüllt sind: a. Der Abgangsbestand trägt in der aufnehmenden Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnische Risiken (Alter, Invalidität oder Tod) und hat sich in die entsprechenden Rückstellungen einzukaufen. b. Die übernehmende Vorsorgeeinrichtung besitzt keine kongruente Rückdeckung der versicherungstechnischen Risiken. 4. Eine Übertragung anlagetechnischer Risiken erfolgt immer dann, wenn die Mittel nicht ausschliesslich bar übertragen werden und der Abgangsbestand sich in bestehende Wertschwankungsreserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung einzukaufen hat. 14

15 Art. 5 Ermittlung der freien Mittel, der Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven sowie einer allfälligen Unterdeckung Grundlagen Anpassung der massgebenden Bilanz Unterdeckung Arbeitgeberbeitra gsreserve mit Verwendungsver zicht Provisorische Anrechnung Verbleib des Rentnerbestand 1. Für die Bestimmung der freien Mittel sowie des kollektiven Anspruchs auf versicherungstechnische Rückstellungen und auf die Wertschwankungsreserven wie auch einer allfälligen Unterdeckung sind folgende Grundlagen massgebend: a. der jeweils nach Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresabschluss b. die jeweils erstellte versicherungstechnische Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV 2 ermittelten Deckungsgrad 2. Besteht gemäss Art. 4 für den Abgangsbestand kein oder nur teilweise Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven, werden die für ihn nicht benötigten Rückstellungen bzw. Reserven im entsprechenden Umfang aufgelöst. Die sich aufgrund dieser Anpassung ergebenden freien Mittel bzw. Unterdeckung sind für die Teilliquidation massgebend. 3. Eine Unterdeckung wird derart auf den Abgangs- und Fortbestand aufgeteilt, dass der gemäss Abs. 2 bestimmte Deckungsgrad der Pensionskasse vor und nach Ausscheiden des Abgangsbestands gleich hoch bleibt. Der für den Abgangsbestand ermittelte Anteil der Unterdeckung wird zuerst an die technischen Rückstellungen und anschliessend an die Vorsorgekapitalien (Austrittsleistungen bzw. Deckungskapitalien der Rentenbezüger) proportional zu diesen angerechnet. Bei den für die Anrechnung massgebenden Vorsorgekapitalien werden die in den letzten 8 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen nicht berücksichtigt. Das Altersguthaben nach Art. 15 BVG ist in jedem Fall garantiert. 4. Im Falle einer Teilliquidation der Pensionskasse in Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht soweit zugunsten der austretenden aktiven Versicherten aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht. 5. Die Pensionskasse kann die individuellen Austrittsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensionskasse mutmasslich in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zins aus. Zuviel ausbezahlte Austrittsleistungen hat der Versicherte inklusive gewährte Zinsen zurückzuzahlen. 6. Erfolgt bei einem kollektiven Austritt keine Einigung über die Übertragung der Rentenbezüger des Abgangsbestands an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder ist bei einer Auflösung einer Anschlussvereinbarung der Verbleib der Rentenbezüger nicht geregelt, verbleiben diese in der Pensionskasse. Die Pensionskasse bildet in diesem Fall zusätzliche versicherungstechnische Rückstellungen für den Fortbestand. 15

16 Art. 6 Verteilschlüssel Vorgehen Berücksichtigung Einzahlungen und Bezüge Abweichung vom Verteilschlüssel Art. 7 Information Information Rechtsanspruch Rechtliches Gehör 1. Die Bestimmung des Anspruchs auf freie Mittel erfolgt in folgenden Schritten: a. Sowohl der Aktiv- als auch der Rentnerbestand werden unterteilt in einen Fortbestand (verbleibende Versicherte) und einen Abgangsbestand (austretende Versicherte). b. Die freien Mittel werden getrennt für den Aktiv- und den Rentnerbestand proportional zu ihren Vorsorgekapitalien (Austrittsleistung bzw. Deckungskapital) und zu ihren technischen Rückstellungen dem Abgangs- und dem Fortbestand zugewiesen. Bei einem kollektiven Austritt werden die freien Mittel in dem Umfang kollektiv übertragen, als sie für den Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung benötigt werden. c. Eine individuelle Verteilung der freien Mittel erfolgt proportional zu den Vorsorgekapitalien. 2. Im Verteilplan (Abs. 1 Ziffer c) werden die in den letzten 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgten Eintritts- und Einkaufsleistungen, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum sowie eingebrachten Anteile der Austrittsleistung des geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt. Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen infolge Ehescheidung, welche in den letzten 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgten, werden an die für den Verteilplan (Abs. 1 Ziffer c) massgebenden Vorsorgekapitalien angerechnet. 3. Führt das Ergebnis der Verteilung zu offensichtlich unbilligen Resultaten oder übermässiger Berücksichtigung einer Versichertengruppe, wird der Verteilschlüssel und somit das vorliegende Reglement angepasst und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung unterbreitet. 1. Die Pensionskasse informiert die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger rechtzeitig und vollständig über die Teilliquidation und weist sie auf die Möglichkeit hin, während 30 Tagen ab Zustellung der Information am Sitz der Vorsorgeeinrichtung in die massgebende kaufmännische Bilanz, das versicherungstechnische Gutachten und den Verteilplan Einsicht nehmen zu können. Einwendungen gegen die vorgesehene Umsetzung sind während der 30-tägigen Frist zur Einsichtnahme schriftlich und begründet an die VK-PK zu richten. Die aktiv Versicherten und die Rentenbezüger haben kein Einsichtsrecht in individuelle Daten. 2. Ein Rechtsanspruch auf kollektiv resp. individuell zugeteilte freie Mittel entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. im Falle einer Einsprache nach rechtskräftiger Erledigung von Einsprachen resp. Beschwerden. 3. Die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. 16

17 Art. 8 Vollzug und Meldewesen VK-PK Übertragungsvert rag Überweisungsart Umsetzung des Verteilplans Kontrollstelle C. Inkrafttreten 1. Die VK-PK hat das Vorliegen des Teilliquidationssachverhalts festzustellen sowie die Durchführung einer Teilliquidation zu beschliessen. Sie hat dabei insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, dessen genauen Zeitpunkt sowie den massgebenden Zeitraum in Sinne von Art. 2 und Art. 3 festzulegen. 2. Im Falle einer kollektiven Vermögensübertragung an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen erstellt die abgebende Pensionskasse einen Übertragungsvertrag. 3. Im Falle der Individualisierung der Ansprüche (individueller Austritt) gelten für die Verwendung des zusätzlichen Anspruchs an freien Vorsorgemitteln die reglementarischen Bestimmungen über die Verwendung der Austrittsleistung sinngemäss. 4. Nach erfolgter Information und Bereinigung allfälliger Einsprachen wird der Verteilplan umgesetzt. Können Einsprachen nicht bereinigt werden, werden diese der Aufsichtsbehörde zum Entscheid vorgelegt. 5. Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestätigung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. Art. 9 Genehmigung und Inkrafttreten Inkrafttreten 1. Dieses Reglement für die Durchführung einer Teilliquidation tritt vorbehältlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss Art. 53 b auf den 1. Juli 2007 in Kraft. Die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde wird den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern in geeigneter Form (inkl. Rechtsmittelbelehrung) eröffnet. Nach Ablauf der Einsprachefrist erwächst die Verfügung in Rechtskraft, womit die Parameter der Rückstellungen und Teilliquidation definitiv festgelegt sind. Änderungen 2. Das Reglement kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Die VK-PK legt dieses Reglement und allfällige Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme und Genehmigung vor. GEMEINDEVERSAMMLUNG THALWIL Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Christine Burgener Martin Pallioppi Thalwil, 20. Juni

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