Reglement für die Kaderversicherung gültig ab 1. Januar 2010

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1 Reglement für die Kaderversicherung gültig ab 1. Januar 2010

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Art. 1 Geschlechtsspezifische Begriffe, Begriffserläuterungen 1 Art. 1 bis Eingetragene Partnerschaft 1 Art. 2 Zweck; Aufbau 2 Art. 3 Aufnahme in die Kaderversicherung 2 Art. 4 Invalidität 3 Art. 5 Beitragspflichtiger Lohn und versicherter Lohn 3 Art. 6 Sparkonto und Sparguthaben 4 II. EINNAHMEN 5 Art. 7 Beiträge des Versicherten 5 Art. 8 Beiträge der Unternehmung 5 Art. 9 Eintrittsleistungen, Einkaufssumme 5 III. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 6 Art. 10 Versicherte Leistungen 6 Art. 11 Alterskapital 7 Art. 12 Invaliditätskapital 7 Art. 13 Todesfallkapital 8 Art. 14 Auszahlungsbestimmungen 8 IV. AUFLÖSUNG DES VORSORGEVERHÄLTNISSES 9 Art. 15 Fälligkeit, Nachdeckung, Rückerstattung 9 Art. 16 Höhe der Austrittsleistung 9 Art. 17 Verwendung der Austrittsleistung 9 V. ORGANISATION 10 Art. 18 Stiftungsrat 10 Art. 19 Aufgaben des Stiftungsrats 10 Art. 20 Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge 10 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11 Art. 21 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen 11 Art. 22 Wohneigentum: Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht 12 Art. 22 bis Ehescheidung 13 Art. 23 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 13 Art. 24 Auskunftspflicht, Anzeigepflichtverletzung 13 Art. 25 Unterdeckung 13 Art. 26 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der Stiftung 14 Art. 27 Gerichtsstand 14 Art. 28 Lücken im Reglement, Sprachen 14 Art. 29 Anpassungen des Reglements 14 Art. 30 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 15

3 Reglement KADERVORSORGE RUAG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geschlechtsspezifische Begriffe, Begriffserläuterungen Sämtliche in diesem Reglement verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie auch auf das männliche Geschlecht (der Versicherte ist auch die Versicherte usw.). Begriff/Abkürzung AHV Anschlussvereinbarung Bonus FZG IV Kadermitarbeiter KADERVORSORGE RUAG Mitarbeiter RUAG Rücktrittsalter Stiftung Unternehmung Versicherte VORSORGE RUAG Erklärung Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung; Bundesgesetz vom (AHVG) mit Verordnung (AHVV). Vertragliche Vereinbarung zwischen der KADERVORSORGE RUAG und der angeschlossenen Unternehmung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Variabler Einkommensteil gemäss Kadervertrag und Zielvereinbarung. Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom mit Verordnung (FZV). Eidg. Invalidenversicherung; Bundesgesetz vom (IVG) mit Verordnung (IVV). Mitarbeiter einer an die KADERVORSORGE RUAG angeschlossenen Unternehmung, dessen Anstellungsverhältnis mit einem Kadervertrag geregelt ist. Name der Stiftung, in deren Rahmen die Kaderversicherung des Konzerns durchgeführt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis mit einer an die KADERVORSORGE RUAG angeschlossenen Unternehmung stehen. Sammelbegriff für den Konzern RUAG mit der RUAG Holding AG und alle ihr zugehörigen Konzerngesellschaften. Alter 65, es wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. Im Reglement verwendeter Begriff für die KADERVORSORGE RUAG. Unternehmung, die sich an die KADERVORSORGE RUAG angeschlossen hat. Mitarbeiter, die in die Kaderversicherung aufgenommen wurden. Name der Stiftung der RUAG, in deren Rahmen die obligatorische Personalvorsorge des Konzerns durchgeführt wird. Art. 1 bis Eingetragene Partnerschaft Solange eine eingetragene Partnerschaft (gemäss PartG) dauert, ist sie im vorliegenden Reglement der Ehe gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt. Ein eingetragener Partner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Stirbt ein eingetragener Partner, so ist der überlebende Partner dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt.

4 Reglement KADERVORSORGE RUAG Art. 2 Zweck; Aufbau 1. Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge für die Kader-Arbeitnehmer der mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Unternehmungen sowie deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann Unterstützungsleistungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit erbringen. 2. Als angeschlossene Unternehmungen kommen die Firmen der RUAG und die Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50% in Betracht. Mit Zustimmung des Stiftungsrates können auch andere wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Unternehmungen der Stiftung angeschlossen werden. Eine Pflicht der Stiftung zum Anschluss von eng verbundenen Firmen besteht nicht. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. 3. Die Stiftung kann aus den Arbeitgeberbeitragsreserven auch andere Vorsorgeeinrichtungen der Stifterin oder einer angeschlossenen Unternehmung mitfinanzieren. 4. Im Weiteren dürfen auch Beiträge an den Sicherheitsfonds und Beitragszahlungen (inkl. Arbeitnehmeranteil) an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, sofern dies in deren Reglement vorgesehen ist. Diese Beitragszahlungen dürfen den nach Artikel 331 Absatz 3 OR finanzierten Arbeitgeberbeitrag und jenen der Arbeitnehmer nicht übersteigen. 5. Allfällige Sonderregelungen im Rahmen der Statuten für die einzelnen angeschlossenen Unternehmungen werden in der jeweiligen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, festgelegt. 6. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement oder allenfalls mehrere Reglemente über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt in den Reglementen das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Für Einzelheiten der Stiftungsorganisation wie Vermögensanlage, Verwaltung usw. kann der Stiftungsrat besondere Reglemente oder Weisungen erlassen. Die Reglemente und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 7. Die Stiftung führt die Kaderversicherung nach den Bestimmungen dieses Reglements auf eigene Rechnung und Gefahr. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Art. 3 Aufnahme in die Kaderversicherung 1. In die Kaderversicherung werden die Kadermitarbeiter aufgenommen, sofern sie in der VORSORGE RUAG versichert sind, das BVG-Alter (Kalenderjahr abzüglich Geburtsjahr) mindestens 22 beträgt und wenn das Rücktrittsalter noch nicht erreicht ist. 2. Die Aufnahme erfolgt jährlich auf den 1. April bei der Abrechnung des ersten Bonus. Der Kadermitarbeiter darf nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen und bei Beginn des Kadervertrags nicht eine Absenz infolge Krankheit oder Unfall aufweisen, welche gemäss den Bestimmungen des Personalreglements RUAG eine Reduktion der Lohnfortzahlung bewirken würde.

5 Reglement KADERVORSORGE RUAG Falls der Kadermitarbeiter - nach Beginn des Kadervertrags aber vor der Aufnahme in die Kaderversicherung gemäss Abs. 2 stirbt oder invalid wird und - die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt und - bei Beginn des Kadervertrags keine Absenz infolge Krankheit oder Unfall aufwies, welche gemäss den Bestimmungen des Personalreglements RUAG eine Reduktion der Lohnfortzahlung bewirken würde wird ein Risikokapital in der Höhe des dreifachen versicherten Lohnes, höchstens jedoch dem versicherten Lohn multipliziert mit der bis zum Rücktrittsalter fehlenden Anzahl Jahre fällig. Der versicherte Lohn entspricht dem vereinbarten Zielbonus pro rata gemäss Kadervertrag. Im Invaliditätsfall wird das Risikokapital dem Kadermitarbeiter ausbezahlt, im Todesfall richtet sich die Anspruchsberechtigung für das Risikokapital nach Art. 13. Das Risikokapital wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 15 Abs. 4, Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 gewährt. Ferner gelten die Auszahlungsbestimmungen von Art. 14. Art. 4 Invalidität 1. Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der Eidg. IV massgebend. Der Versicherte hat Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn er mindestens zu 25 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung versichert war. 2. Ist der Versicherte teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen im folgenden Umfang gewährt: a) 100 %, wenn er mindestens zu 70 % invalid ist; b) 75 %, wenn er mindestens zu 60 % invalid ist; c) 50 %, wenn er mindestens zu 50 % invalid ist; d) 25 %, wenn er mindestens zu 25 % invalid ist. Art. 5 Beitragspflichtiger Lohn und versicherter Lohn 1. Der beitragspflichtige Lohn entspricht dem im April des laufenden Jahres für das Vorjahr abgerechneten Bonus gemäss Kadervertrag. Bei der Festlegung des beitragspflichtigen Lohns sind die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 79c BVG und 60c BVV2) zu berücksichtigen. 2. Der versicherte Lohn entspricht dem Durchschnitt der letzten drei beitragspflichtigen Löhne vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder vor dem Tod des Versicherten. Bei weniger als drei Jahren Zugehörigkeit zur Kaderversicherung sind die während der Zugehörigkeit erworbenen Boni aus einem Kadervertrag für die Durchschnittsberechnung massgebend. 3. Der versicherte Lohn und der beitragspflichtige Lohn werden jährlich im April aufgrund des abgerechneten Bonus angepasst. Wird in einem Jahr kein Bonus aus einem Kadervertrag ausbezahlt, so wird in der Durchschnittsberechnung nach Abs. 2 das entsprechende Jahr mit dem Betrag Null angerechnet.

6 Reglement KADERVORSORGE RUAG Art. 6 Sparkonto und Sparguthaben 1. Für jeden Versicherten wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. Das Sparguthaben besteht aus a) den jährlichen Sparbeiträgen der Versicherten und der Unternehmung (Art. 7 und 8) b) den freiwilligen Einkaufssummen (Art. 9) c) allfälligen weiteren Einlagen d) der jährlichen Verzinsung des Sparkontos gemäss Abs. 2 und 3, vermindert um e) allfällige Auszahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge oder aufgrund eines Scheidungsurteils. 2. Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Führung des Sparkontos: a) Das Sparkonto wird am Ende jedes Kalenderjahres auf dem Stand zu Beginn des Kalenderjahres verzinst. Die im laufenden Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge (Abs. 1 lit. a) werden pro rata verzinst. b) Eine im Laufe des Kalenderjahres geleistete Einkaufssumme wird am Ende des Kalenderjahres für die seit Erhalt verstrichene Zeit verzinst. c) Scheidet der Versicherte im Laufe eines Kalenderjahres aus der Kaderversicherung aus, so wird der Zins vom Stand des Sparguthabens am Jahresanfang für die seither verstrichene Zeit berechnet. Hinzu kommen die im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. 3. Die Zinssätze werden vom Stiftungsrat wie folgt zweistufig festgelegt: a) Unterjähriger Zinssatz: Am Ende eines Kalenderjahres legt der Stiftungsrat den unterjährigen Zinssatz für das folgende Kalenderjahr fest. Mit diesem unterjährigen Zinssatz werden die Sparguthaben für die neu eintretenden Leistungsfälle des folgenden Kalenderjahres verzinst. Bei der Festlegung des unterjährigen Zinssatzes beachtet der Stiftungsrat die gesetzlichen Vorschriften, die Ertragsaussichten für das folgende Kalenderjahr sowie die Höhe der technischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve. b) Jahresendzinssatz: Der Jahresendzinssatz wird gegen Ende des laufenden Kalenderjahres vom Stiftungsrat festgelegt. Mit dem Jahresendzinssatz werden die Sparguthaben derjenigen Versicherten verzinst, welche am Ende des Kalenderjahres nicht aus dem aktiven Bestand ausgeschieden sind. Bei der Festlegung des Jahresendzinssatzes beachtet der Stiftungsrat die gesetzlichen Vorschriften, die erzielte Rendite und das provisorische Jahresergebnis sowie die Höhe der technischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve. 4. Bei Vollinvalidität wird das Sparguthaben nicht mehr weitergeführt. 5. Bei Teilinvalidität wird das vorhandene Sparguthaben gemäss Art. 4 Abs. 2 in zwei Teile geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Sparguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten nicht mehr weitergeführt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparguthaben wird wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt.

7 Reglement KADERVORSORGE RUAG II. EINNAHMEN Art. 7 Beiträge des Versicherten 1. Der Versicherte leistet einen Sparbeitrag von 11 % des beitragspflichtigen Lohnes. 2. Versicherte, welche dem Plan B angehören (Art. 10 Abs. 2), entrichten längstens bis zum Erreichen des Rücktrittsalters einen Risikobeitrag von 3 % des beitragspflichtigen Lohnes. 3. Die Unternehmung zieht den Versicherten die Beiträge einmalig auf den bar ausbezahlten variablen Einkommensteilen ab und überweist sie der Stiftung. Erfolgt die Auszahlung der variablen Einkommensteile in mehreren Tranchen, werden die Beiträge bei der definitiven Auszahlung nach Vorliegen der Schlussabrechnung in Abzug gebracht. 4. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Kaderversicherung. Die Beitragspflicht erlischt mit der Auflösung des Kadervertrages oder bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Tod, Invalidität). Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird auf einem allfälligen pro rata ausbezahlten Bonus kein Beitrag erhoben. Im Versicherungsfall wird der Bonus des laufenden Jahres für die Zuweisung in das Sparguthaben noch berücksichtigt, nicht jedoch für die Durchschnittsberechnung des versicherten Lohnes. 5. Für einen teilinvaliden Versicherten, der weiterhin einen Kadervertrag mit der Unternehmung hat, bemessen sich die zu leistenden Beiträge nach dem weiterhin erzielten beitragspflichtigen Lohn. 6. Falls es die finanzielle Situation der Stiftung erlaubt, kann der Stiftungsrat eine zeitlich beschränkte Beitragsreduktion für die Versicherten und die Unternehmung beschliessen. Art. 8 Beiträge der Unternehmung 1. Die Unternehmung leistet für jeden Versicherten einen Sparbeitrag von 14 % des beitragspflichtigen Lohnes. 2. Die Unternehmung leistet einen Risikobeitrag von 3 % der Summe der beitragspflichtigen Löhne derjenigen Versicherten, welche das Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben. 3. Die Unternehmung überweist ihre Beiträge zusammen mit den Beiträgen der Versicherten (Art. 7 Abs. 3) an die Stiftung. 4. Art. 7 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäss. Art. 9 Eintrittsleistungen, Einkaufssumme 1. Bei der Aufnahme in die Stiftung wird derjenige Anteil der Freizügigkeitsleistung aus der VORSORGE RUAG an die Stiftung überwiesen, welcher die maximale reglementarische Einkaufssumme in der VORSORGE RUAG gemäss Anhang 1 Tabelle A bzw. Tabelle B des Vorsorgereglements übersteigt. 2. Der Versicherte hat das Recht, sich beim Eintritt oder später einmal pro Jahr einzukaufen, sofern er das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hat und eine Erhöhung der versicherten Leistungen in der VORSORGE RUAG nicht mehr möglich ist.

8 Reglement KADERVORSORGE RUAG Die jeweilige maximale Einkaufssumme entspricht der Summe der Sparbeiträge der Versicherten und der Unternehmung (Art. 7 und 8) ab Alter 22 bis zum Alter im Zeitpunkt des Einkaufs abzüglich dem vorhandenen Sparguthaben im Zeitpunkt des Einkaufs. Für die Berechnung der Summe der Sparbeiträge ist der versicherte Lohn im Zeitpunkt des Einkaufs massgebend. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um Guthaben der Säule 3a, welche die in Art. 60a Abs. 2 BVV2 erwähnte Grenze übersteigen, und um allfällige Freizügigkeitsguthaben, welche der Versicherte nicht in die Pensionskasse einbringen musste. 4. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkaufssummen erst geleistet werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ausgenommen ist der Wiedereinkauf infolge Ehescheidung (Art. 10 Abs. 5). 5. Bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Nach Ablauf der 5 Jahre können Einkaufssummen analog der vorstehenden Bestimmungen geleistet werden. III. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Art. 10 Versicherte Leistungen 1. Die Stiftung gewährt den Versicherten bzw. deren Hinterlassenen folgende Leistungen: - Alterskapital (Art. 11) - Invaliditätskapital (Art. 12) - Todesfallkapital (Art. 13) 2. Die Stiftung bietet zwei Pläne an, Plan A und Plan B. Die Höhe des Invaliditätskapitals und des Todesfallkapitals sind in den beiden Plänen unterschiedlich definiert, die Höhe des Alterskapitals ist in beiden Plänen gleich. Der Versicherte kann bis spätestens 1 Jahr nach Aufnahme in die Stiftung wählen, ob er dem Plan A oder dem Plan B beitreten will. Die getroffene Wahl kann nicht widerrufen werden. Tritt ein Versicherungsfall ein, bevor der Versicherte die Wahl getroffen hat, werden die Leistungen gemäss Plan A ausgerichtet. 3. Jedem Versicherten wird jährlich ein Vorsorgeausweis abgegeben, der über die Höhe des versicherten Lohnes, des angesammelten Sparguthabens, der Austrittsleistung, der versicherten Leistungen sowie der Beiträge an die Stiftung Auskunft gibt. Ferner informiert die Stiftung jährlich die Unternehmungen und die Versicherten über die Geschäftstätigkeit, den finanziellen Erfolg und über ihre Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des Stiftungsrates. 4. Die vorgenannten Versicherungsleistungen werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 15 Abs. 4, Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 gewährt. Ferner gelten für sie die Auszahlungsbestimmungen von Art. 14.

9 Reglement KADERVORSORGE RUAG Bei Ehescheidung führt die gerichtlich bestimmte Übertragung eines Teils der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu einer Reduktion der versicherten Leistungen. Das Sparguthaben wird um den übertragenen Teil der Austrittsleistung reduziert. Der Versicherte kann in der Höhe des übertragenen Teils der Austrittsleistung eine Einkaufssumme gemäss Art. 9 erbringen. Die Stiftung kann vom Versicherten für die Abklärungen betreffend Ehescheidung eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand verlangen. Art. 11 Alterskapital 1. Der Anspruch auf das Alterskapital entsteht mit Erreichen des Rücktrittsalters, vorbehalten bleibt Abs. 4. Bei einem arbeitsvertraglichen Dienstaustritt nach Vollendung des 58. Altersjahres kann der Versicherte das Alterskapital beantragen, falls er in der VORSOR- GE RUAG ebenfalls Altersleistungen beantragt. Endet der Kadervertrag bei bestehendem Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres, kann der Versicherte das Alterskapital beantragen. 2. Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktrittes vorhandenen Sparguthaben. 3. Mit Einwilligung der Unternehmung kann der Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres einen gestaffelten Altersrücktritt in maximal drei Schritten vollziehen. Dabei muss pro Schritt - sein Arbeitspensum um mind. 30% der Normalarbeitszeit reduziert werden und - das restliche Arbeitspensum vor dem vollen Altersrücktritt noch mind. 30% der Normalarbeitszeit betragen. Die dem Teilaltersrücktritt entsprechenden Teile des Sparguthabens sind massgebend für die Bestimmung des Teilalterskapitals. Die dem reduzierten Arbeitsverhältnis entsprechenden Teile des Sparguthabens werden wie für einen voll erwerbstätigen Versicherten weiter geführt. Der beitragspflichtige Lohn bestimmt sich auf dem weiterhin erzielten Bonus. Der versicherte Lohn wird dem reduzierten Arbeitsverhältnis entsprechend festgelegt. 4. Setzt der Versicherte mit Einwilligung der Unternehmung nach Vollendung des 65. Altersjahres seinen Kadervertrag fort, so kann er den Bezug des Alterskapitals bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres beitragspflichtig aufschieben, sofern er in der VORSORGE RUAG den Bezug der Altersleistungen ebenfalls aufschiebt. Wird der Kadervertrag aufgelöst, so hat der Versicherte Anspruch auf das Alterskapital. Art. 12 Invaliditätskapital 1. Wird ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters invalid, so erhält er Anspruch auf ein Invaliditätskapital 2. Bei Vollinvalidität entspricht das Invaliditätskapital a) dem bei Eintritt der Invalidität vorhandenen Sparguthaben samt b) im Plan A einem Risikokapital in der Höhe des dreifachen versicherten Lohnes bzw. im Plan B einem Risikokapital in der Höhe des sechsfachen versicherten Lohnes, höchstens jedoch dem versicherten Lohn multipliziert mit der bis zum Rücktrittsalter fehlenden Anzahl Jahre. c) Bei Teilinvalidität wird das Invaliditätskapital gemäss Art. 4 Abs. 2 gewährt. Das Sparguthaben und der versicherte Lohn werden entsprechend reduziert.

10 Reglement KADERVORSORGE RUAG Art. 13 Todesfallkapital 1. Stirbt ein Versicherter vor Erreichen des Rücktrittsalters, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Stirbt der Versicherte nach Erreichen des Rücktrittsalters, wird den Anspruchsberechtigten das im Zeitpunkt des Todesfalles vorhandene Sparguthaben ausgerichtet. 2. Das Todesfallkapital entspricht a) dem im Zeitpunkt des Todesfalles vorhandenen Sparguthaben samt b) im Plan A einem Risikokapital in der Höhe des dreifachen versicherten Lohnes bzw. im Plan B einem Risikokapital in der Höhe des sechsfachen versicherten Lohnes, höchstens jedoch dem versicherten Lohn multipliziert mit der bis zum Rücktrittsalter fehlenden Anzahl Jahre. 3. Anspruchsberechtigt sind folgende Personen, unabhängig vom Erbrecht a) der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der VORSORGE RUAG haben, bei deren Fehlen b) die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente (Art. 20a BVG), bei deren Fehlen c) die übrigen Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen d) die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen. Personen gemäss lit. b sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Stiftung vom Versicherten schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen. 4. Der Versicherte kann die begünstigten Personen gemäss Absatz 3 lit. a und b zusammenfassen und deren Ansprüche beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten vorliegt, steht das Todesfallkapital allen Begünstigten innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mitteilung kann vom Versicherten jederzeit schriftlich geändert werden. Sie muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen. 5. Fehlen Personen gemäss Absatz 3, werden 50% des im Zeitpunkt des Todesfalles vorhandenen Sparguthabens an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet. 6. Fehlen Personen gemäss Absatz 3 und 5, fällt das Sparguthaben an die Stiftung. Art. 14 Auszahlungsbestimmungen 1. Die Leistungen gemäss Art. 10 werden als Kapitalzahlungen ausgerichtet. 2. Erfüllungsort der Vorsorgeleistungen ist der schweizerische Wohnsitz oder der Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat des Anspruchsberechtigten. Bei Wohnsitz im Ausland ausserhalb eine EU- oder EFTA-Staates hat der Anspruchsberechtigte eine Bank oder die Post in der Schweiz als Zahlungsstelle zu bezeichnen. 3. Die Auszahlung der aufgrund dieses Reglements fälligen Kapitalleistungen erfolgt ohne Zins innert 30 Tagen, nachdem die Stiftung die notwendigen Angaben erhalten hat. Ab dieser Frist ist die Kapitalleistung mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen.

11 Reglement KADERVORSORGE RUAG IV. AUFLÖSUNG DES VORSORGEVERHÄLTNISSES Art. 15 Fälligkeit, Nachdeckung, Rückerstattung 1. Wird der Kadervertrag durch den Versicherten oder die Unternehmung aufgelöst und besteht nach den vorstehenden Bestimmungen kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung der Stiftung, so scheidet der Versicherte aus der Stiftung aus und hat Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss den folgenden Bestimmungen. 2. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Kaderversicherung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem Mindestzinssatz gemäss BVG zu verzinsen. Überweist die Stiftung die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist sie ab dieser Frist mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. 3. Der Versicherte bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall weiter versichert, längstens jedoch bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung. 4. Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, so ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Art. 16 Höhe der Austrittsleistung Die Austrittsleistung entspricht dem vorhandenen Sparguthaben (Art. 15 FZG), mindestens aber dem Betrag gemäss Art. 17 FZG. Art. 17 Verwendung der Austrittsleistung 1. Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so überweist die Stiftung die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung. Gehört der Versicherte weiterhin der VORSORGE RUAG an, wird die Austrittsleistung an diese überwiesen. 2. Versicherte, die der VORSORGE RUAG nicht mehr angehören und nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Stiftung mitzuteilen, ob die Austrittsleistung a) an eine der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung bzw. an den Pool für Freizügigkeitspolicen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder b) an eine Freizügigkeitsstiftung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen ist. Bleibt die Mitteilung hierüber aus, wird frühestens 6 Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung überwiesen (Art. 60 BVG). 3. Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn a) er die Schweiz endgültig verlässt und nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnt, oder b) er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, oder c) die Austrittsleistung weniger als seinen Arbeitnehmer-Jahresbeitrag beträgt.

12 Reglement KADERVORSORGE RUAG Wird das Begehren auf Barauszahlung gestellt, ist dieses zu belegen. Die Stiftung prüft die Anspruchsberechtigung und kann vom Versicherten gegebenenfalls weitere Beweise verlangen. An verheiratete Versicherte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. V. ORGANISATION Art. 18 Stiftungsrat 1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Drei Mitglieder werden als Arbeitgebervertreter auf Vorschlag der Konzernleitung RUAG vom Verwaltungsrat der RUAG Holding gewählt und zwei Mitglieder von den Versicherten aus ihrem Kreis gewählt. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Die Konzernleitung erlässt ein Wahlreglement. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. 2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern mindestens je die Hälfte der Arbeitnehmerund Arbeitgebervertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Geschäft als abgelehnt. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Stiftungsratsmitglied mündliche Beratung verlangt. 3. Beschlüsse werden in jedem Falle, abweichende Meinungen auf Verlangen protokolliert. 4. Die Stiftung gewährleistet die Erst- und Weiterbildung der Stiftungsratsmitglieder, so dass diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können. Art. 19 Aufgaben des Stiftungsrats 1. Der Stiftungsrat trifft die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen. Er legt das Stiftungsvermögen nach den Grundsätzen der Sicherheit, marktgerechter Erträge und angemessener Risikoverteilung und unter Beachtung der Anlagerichtlinien an. 2. Der Stiftungsrat kann, gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der Stiftungsurkunde, besondere Aufgaben an Kommissionen und Ausschüsse oder Dritte übertragen. Diese Übertragung kann (unter Einhaltung allfälliger vertraglich festgelegter Kündigungsfristen) jederzeit widerrufen werden. 3. Der Stiftungsrat regelt die Geschäftsführung der Stiftung. 4. Einzelheiten zu Aufgaben, Verantwortlichkeit und Kompetenzen des Stiftungsrates sowie der Geschäftsführung legt der Stiftungsrat, soweit erforderlich, in besonderen Reglementen oder Weisungen fest. Art. 20 Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge 1. Die Stiftung bestimmt eine Kontrollstelle für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage. 2. Die Stiftung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge mindestens alle 3 Jahre überprüfen zu lassen,

13 Reglement KADERVORSORGE RUAG ob die Stiftung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann; - ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 21 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen 1. Ergeben die Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten bzw. seine Hinterlassenen ein Einkommen von mehr als 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes, werden die Leistungen der Stiftung um den diese 100 % übersteigenden Betrag gekürzt. Als anrechenbare Einkünfte gelten insbesondere Leistungen - der Eidg. AHV/IV, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen - der obligatorischen Unfallversicherung, - der Militärversicherung, - von in- und ausländischen Sozialversicherungen, - von Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere der VORSORGE RUAG, und von Freizügigkeitseinrichtungen - einer Versicherung, an die die Unternehmung oder an ihrer Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prämien bezahlt hat - sowie dem weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen des Bezügers von Invalidenleistungen. Einmalige Kapitalleistungen werden mit ihrem Rentenumwandlungswert in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind Genugtuungssummen und ähnliche Abfindungen, die nicht angerechnet werden dürfen. Die Renteneinkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet. Als anrechenbare Einkünfte gelten nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Der Stiftungsrat kann auf begründeten Antrag des Leistungsbezügers auf diese Kürzung teilweise oder ganz verzichten. 2. Die Stiftung kann vom Anspruchsberechtigten einer Todesfall- bzw. Invaliditätsleistung verlangen, dass er ihr Forderungen, die ihm gegen haftpflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe der Leistungspflicht der Stiftung abtritt. 3. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die Eidg. AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der Eidg. IV widersetzt. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder kürzungen der Unfall- oder Militärversicherung auszugleichen. 4. Leistungen, die nicht an Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Reglements ausbezahlt werden können, fallen an die Stiftung zugunsten der freien Mittel.

14 Reglement KADERVORSORGE RUAG Art. 22 Wohneigentum: Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht 1. Der aktive Versicherte kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres einen Betrag (mindestens CHF 20'000) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend machen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch den Versicherten an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Er kann aber auch für denselben Zweck einen Betrag oder seinen Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. 2. Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Der Versicherte, der das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung zum Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen werden. 3. Der Versicherte kann mit einem schriftlichen Gesuch Auskunft über den Betrag, der ihm für Wohneigentum zur Verfügung steht und die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden ist, verlangen. Die Stiftung vermittelt bei Bedarf eine Zusatzversicherung zur Deckung der entstehenden Versicherungslücken und macht den Versicherten auf die Steuerpflicht aufmerksam. 4. Macht ein Versicherter vom Vorbezug oder der Verpfändung Gebrauch, so hat er die Vertragsdokumente über Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag bei Erwerb von Anteilscheinen mit dem betreffenden Wohnbauträger sowie die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen. Bei verheirateten Versicherten ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorzulegen. 5. Die Stiftung zahlt den Vorbezug spätestens nach 6 Monaten aus, nachdem der Versicherte den Anspruch geltend gemacht hat, sofern die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Stiftung kann eine Wartefrist von bis zu 6 Monaten festlegen. 6. Wird die Liquidität der Stiftung durch Vorbezüge in Frage gestellt, so kann die Stiftung die Erledigung der Gesuche aufschieben. Die Verwaltung legt eine Prioritätenordnung für die Behandlung der Gesuche fest und stellt diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme zu. 7. Solange eine Unterdeckung vorliegt kann die Stiftung die Auszahlung eines Vorbezuges, welcher zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient, zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern. Die Stiftung muss die Versicherten über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren. 8. Beim Vorbezug wird das Sparguthaben um den vorbezogenen Betrag reduziert. Die gemäss Art. 10 versicherten Leistungen reduzieren sich entsprechend dem vorbezogenen Betrag. Eine allfällige (Teil-) Rückzahlung des vorbezogenen Betrags (mindestens CHF 20'000 oder Restbetrag) ist bis zur Vollendung des 62. Altersjahres zulässig. Der zurückbezahlte Betrag wird als Einkaufssumme gemäss Art. 9 behandelt. 9. Die Stiftung kann vom Versicherten für die Behandlung des Gesuches um Vorbezug bzw. Verpfändung eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand von maximal CHF 600 verlangen. Der Versicherte hat der Stiftung die Kosten für die Grundbuchanmerkung zu erstatten.

15 Reglement KADERVORSORGE RUAG Art. 22 bis Ehescheidung 1. Wird die Ehe eines Versicherten geschieden und hat die Stiftung gestützt auf das richterliche Urteil einen Teil der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu überweisen, reduziert sich das Sparguthaben des Versicherten um den überwiesenen Betrag. Die gemäss Art. 10 versicherten Leistungen reduzieren sich entsprechend dem überwiesenen Betrag. Der Versicherte kann jederzeit eine Einlage in der Höhe des übertragenen Teils der Austrittsleistung einbringen, diese wird als Einkaufssumme gemäss Art. 9 behandelt. 2. Erhält ein Versicherter die Austrittsleistung seines geschiedenen Ehegatten (gestützt auf ein Gerichtsurteil), wird diese als Einkaufssumme gemäss Art. 9 behandelt. Art. 23 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 1. Der Anspruch auf Leistung der Stiftung kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art Der Anspruch auf Leistung der Stiftung kann mit Forderungen, welche die Unternehmung der Vorsorgekasse abgetreten hat, verrechnet werden, sofern sie sich auf Beiträge beziehen, die dem Versicherten nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Art. 24 Auskunftspflicht, Anzeigepflichtverletzung 1. Die Versicherten haben der Verwaltung über alle für ihre Versicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. 2. Invalide haben ihr anderweitiges Renten- und Erwerbseinkommen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades zu melden. 3. Die Versicherten und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Stiftung die benötigten und verlangten Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie die Unterlagen von Leistungen, Kürzungen oder Ablehnungen der in Art. 21 erwähnten anderweitigen Versicherungseinrichtungen oder Dritter einzureichen. Im Weigerungsfall kann die Stiftung die Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen kürzen. 4. Versicherte, die über mehrere Vorsorgeverhältnisse verfügen und deren Summe ihrer AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen die Begrenzung gemäss Art. 79c BVG übersteigt, müssen die Pensionskasse über die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. 5. Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für Versicherte oder ihre Hinterlassenen ergeben. Sollten der Stiftung aus einer solchen Pflichtverletzung Schäden erwachsen, so kann der Stiftungsrat die fehlbare Person hierfür haftbar machen. Art. 25 Unterdeckung 1. Bei einer Unterdeckung legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung fest. Nötigenfalls können insbesondere die Verzinsung der Sparguthaben, die Finanzierung und die Leistungen den vorhandenen Mitteln angepasst werden.

16 Reglement KADERVORSORGE RUAG Solange eine Unterdeckung besteht und der Zinssatz auf den Alterskonten (Art. 6 Abs. 3) unter dem BVG-Mindestzinssatz liegt, wird auch der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG mit dem Zinssatz der Alterskonten berechnet. Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Stiftung während der Dauer der Unterdeckung von den Versicherten und der Unternehmung Beiträge zur Behebung der Unterdeckung erheben. Der Beitrag der Unternehmung muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten. 2. Die Unternehmung kann im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen. Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. 3. Die Stiftung muss die Aufsichtsbehörde, die Unternehmung sowie die Versicherten über die Unterdeckung und die festgelegten Massnahmen informieren. Art. 26 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der Stiftung 1. Die Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Bestimmungen von A- rt. 53b, Art. 53d und Art. 53e BVG, Art. 23 FZG sowie des Reglements betreffend Teilliquidation sind massgebend. 2. Bei einer Teilliquidation der Stiftung sind die Bestimmungen von Art. 23 FZG, Art. 53b, 53d und 53e BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie des Reglements betreffend Teilliquidation massgebend. 3. Bei einer Gesamtliquidation der Stiftung sind die Bestimmungen von Art. 53c und Art. 53d BVG sowie Art. 23 FZG massgebend. Art. 27 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort der Unternehmung, bei welcher der Versicherte angestellt ist oder war. Art. 28 Lücken im Reglement, Sprachen 1. Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch seine sinngemässe Anwendung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt. 2. Dieses Reglement wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache erstellt. Bei Abweichungen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung in eine andere Sprache ist der deutsche Text massgebend. Art. 29 Anpassungen des Reglements 1. Der Stiftungsrat kann das Reglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten abändern und insbesondere den Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen anpassen. 2. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

17 Reglement KADERVORSORGE RUAG Art. 30 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzt das Reglement gültig ab 1. Januar Der Bezug des Alterskapitals nach Vollendung des 58. und vor Vollendung des 60. Altersjahres sowie der Bezug des Alterskapitals nach Vollendung des 65. Altersjahres ist frühestens ab dann möglich, wenn die VORSORGE RUAG einen analogen Bezug in ihrem Vorsorgereglement ebenfalls vorsieht. Bern, 3. Dezember 2009 Für den Stiftungsrat Peter Scherrer Präsident Gustav Bolfing Vizepräsident

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