Fondsvertrieb Europa Teil 2

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1 1741 Fund Letter 3/2014 Fondsvertrieb Europa Teil 2 Editorial Seite 1 EU-Finanzdienstleistungs-Richtlinien und deren Bedeutung für Drittstaaten Seite 2 Sehr geehrte Damen und Herren Geschätzte Partner 1741 Asset Management und 1741 Fund Management freuen sich, Ihnen die dritte Ausgabe des «1741 Fund Letters» zu präsentieren. Mit der aktuellen Ausgabe setzen wir unsere dreiteilige Reihe über die wichtigsten Finanzmarktrichtlinien in der Europäischen Union fort und werfen einen vertieften Blick auf die im Anlagefondsbereich wohl bedeutendste EU-Richtlinie: die Richtlinie zur «Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren» (Richtlinie 85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985, oder besser bekannt als «OGAW-», oder «UCITS-Richtlinie». Sowohl für Privatanleger als auch für institutionelle Investoren hat sich der Stempel «UCITS» als Qualitätssiegel etabliert. Einige der Gründe für die weltweite Verbreitung dieses Fondstyps, dessen fünfte Überarbeitung («UCITS V») vor der Tür steht, beleuchten wir in der vorliegenden Ausgabe näher. Daneben werden wir ebenfalls aufzeigen, wie auch Schweizer Fondsanbieter im grossen UCITS-Geschäft mitmischen können und welche Grenzen dabei bestehen. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse, Dr. Michael Boge Head Fund Services, 1741 Asset Management AG Verwaltungsratspräsident, 1741 Fund Management AG

2 1741 Fund Letter 3/ EU-Finanzdienstleistungs- Richtlinien und deren Bedeutung für Drittstaaten (Teil 2: UCITS) Mag. iur. Markus Wagner, Dr. Benedikt W. Czok Wie Sie dem Titel entnehmen können, beschäftigen wir uns auch in dieser Ausgabe mit einer weiteren bedeutenden Finanzdienstleistungsrichtlinie der EU: der sogenannten UCITS-Richtlinie (UCITS RL). Dabei setzen wir uns insbesondere mit dem Inhalt der Richtlinie, den Gründen für ihren «Boom» aber auch mit ihrer Bedeutung für Drittstaaten auseinander. Rufen wir uns nochmals die tabellarische Gegenüberstellung der drei wohl bedeutendsten Finanzdienstleistungsrichtlinien Europas in Erinnerung (siehe Grafik unten). UCITS im Überblick a) Die Bedeutung von UCITS in- und ausserhalb EU/EWR Die UCITS RL hat weltweit hohe Aufmerksamkeit erlangt. UCITS-Fonds gehören in der Fondsbranche zu dem Standard schlechthin. Nicht zuletzt durch die weltweite Verbreitung und Vermarktung dieser Fonds konnte sich der Begriff «UCITS» als «Brand» etablieren. Insbesondere der Fondsplatz Luxemburg konnte von diesem Erfolg profitieren. So beläuft sich die Summe der von luxemburgischen Anlagefonds verwalteten Gelder (UCITS und non-ucits) per Juni 2014 inzwischen auf einen Rekordbetrag von EUR 2.8 Billionen 5. Die Antworten auf die Frage, welche Aspekte für den anhaltenden Erfolg der Marke «UCITS» ausschlaggebend sind, hängen mit dem Ziel und dem Inhalt der UCITS RL zusammen. Bei UCITS-Fonds handelt es sich um ein massentaugliches, stark reguliertes Retailprodukt, welches grenzüberschreitend vertrieben werden kann und ausschliesslich in liquide Wertpapiere investiert. Damit wurden UCITS-Fonds zu einem Produkt, das sich nicht nur bei der Hauptzielgruppe Kleinanlegern grosser Beliebtheit erfreut, sondern auch bei institutionellen Anlegern wie Versicherungen und Pensionskassen. Im EU-Markt können UCITS- Fonds dank des europäischen Passporting-Systems mühelos in allen Mitgliedsstaaten vertrieben werden. Auch ausserhalb Europas, namentlich in Asien und Südamerika haben UCITS-Fonds in den letzten Jahren eine starke Zunahme erfahren. In der Schweiz dürfen nur ausländische Anlagefonds, die den UCITS-Stempel aufweisen, an Schweizer Privatanleger vertrieben werden. Die nachfolgende Beschreibung stellt die wesentlichen Regelungsinhalte nochmals dar, wobei wir uns auf die UCITS RL in aktueller Fassung, also die UCITS IV (RL 2009/65/EG), gestützt haben. Tabellarische Übersicht MiFID 1, UCITS 2, AIFMD 3 MiFID RL 2004/39/EG Reguliert die Einzelportfolioverwaltung für professionelle und nicht-professionelle Kunden Beschränkt auf übertragbare Wertpapiere UCITS RL 2009/65/EG Reguliert Anlagefonds und deren Verwaltungsgesellschaften, die in gesetzlich festgelegte (liquide) Wertpapiere investieren Anlagefonds auf liquide Finanzinstrumente beschränkt. Anlagebeschränkung nach RL 2009/65/ EG 4 AIFMD RL 2011/61/EU Reguliert die Manager alternativer Investmentfonds Kerntätigkeiten: Asset und Risk Management Anlagebeschränkungen richten sich nach nationalem Recht Mandatsgeschäft, z.b. Managed Accounts UCITS sind klassische Anlagefonds Ein AIFM verwaltet Anlagefonds für professionelle Kunden (AIFs) Dienstleister profitieren vom EU-Passporting Manager und Märkte-Regulierung, Finanzinstrumentekatalog Sowohl Gesellschaft, als auch Anlagefonds profitieren vom EU-Passporting Produkt und Gesellschaftsregulierung Sowohl Gesellschaft, als auch Anlagefonds profitieren vom EU-Passporting Manager-Regulierung, nahezu keine Regulierung des Produktes 1 ucits (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) ist die englische Bezeichnung für OGAW, die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren 2 richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 3 richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 4 beispiel Regel (Vgl. 1. c) 5 angaben aus der Börsen-Zeitung vom 27. September 2014.

3 1741 Fund Letter 3/ b) Was regelt die UCITS RL? Die UCITS RL galt jahrelang als reine Produktregulierung. Zuletzt wurden mit der vierten Neuerung (UCITS IV) auch verschärfte organisatorische Bestimmungen für diejenigen Anbieter festgelegt, die mit der Verwaltung von UCITS betraut sind. Dabei ist hier nicht die Rede von den Asset Managern, sondern von den Verwaltungsgesellschaften, die UCITS unterliegen also denjenigen Gesellschaften, die mit der Lancierung, der rechtlichen Betreuung, dem Risikomanagement, der NAV-Berechnung 1 etc. beauftragt sind. Regelmässig delegieren UCITS-Verwaltungsgesellschaften dabei das Asset Management der UCITS-Fonds an Drittgesellschaften mit der dafür notwendigen Zulassung 2. Die Darstellung unten zeigt tabellarisch die aus unserer Sicht wesentlichsten Regelungsinhalte unter «UCITS IV» auf: c) Die Regel für UCITS Wie dargestellt, ist sowohl das Anlageuniversum als auch die Höhe der Emittentengrenzen unter UCITS beschränkt. Die Emittentengrenze, also der Anteil des von einem Emittenten herausgegebenen Wertpapieres, ist in der Branche auch besser bekannt als « Regel». Die Regel gehört zu den bekanntesten Einschränkungen im UCITS-Bereich. Sie besagt, dass höchstens 10 Prozent des Nettovermögens eines Fonds in Wertpapiere eines einzelnen Emittenten investiert werden dürfen und dass alle Positionen über 5 Prozent in der Summe nicht mehr als 40 Prozent des Gesamtportfolios ausmachen dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind unter anderem sogenannte Indexfonds. Bildet der Fonds beispielsweise einen Börsen index oder sonstige Indizes nach, liegt die Höchstgrenze pro Emittent bei 20 Prozent des Nettovermögens (unter aussergewöhnlichen Umständen sogar bei 35 Prozent). Eine einzelne Anlage in einen anderen Fonds darf 20 Prozent der Vermögenswerte nicht überschreiten, und höchstens 30 Prozent des Portfolios eines UCITS-Fonds dürfen in Nicht-UCITS- Fonds investiert werden. Zudem dürfen UCITS-Fonds keine Anlagen in anderen Fonds vornehmen, die mehr als 25 Prozent des Gesamtvermögens des anderen Fonds ausmachen würden. Gemäss dem Prinzip der Risikostreuung kann die Aufsichtsbehörde einem UCITS-Fonds die Genehmigung erteilen, bis zu 100 Prozent seiner Vermögenswerte in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anzulegen, die von EU-Mitgliedsstaaten oder Gebietskörperschaften ausgegeben oder garantiert werden. In diesem Fall sind mindestens sechs verschiedenen Emittenten nötig und die Wertpapiere jedes einzelnen Emittenten sollten nicht mehr als 30 Prozent des Gesamtvermögens ausmachen. d) Europäisches Passporting unter UCITS Wie bereits oben tabellarisch dargestellt, spielt das Europäische Passporting unter UCITS eine tragende Rolle. Das Ziel des Gesetzgebers war es, ein Produkt zu kreieren, welches mit Fragestellung Wer darf einen UCITS-Fonds verwalten 3? Benötigt ein UCITS-Fonds eine Zulassung? Wo darf ein UCITS-Fonds vertrieben werden? Wer darf einen UCITS-Fonds vertreiben? Muss ein UCITS-Fonds auch überall dort zugelassen sein, wo er vertrieben wird? An wen darf ein UCITS-Fonds vertrieben werden? Welche Investments sind in einem UCITS- Fonds erlaubt? Gibt es Anlagebeschränkungen für UCITS- Fonds? Wann kann der Anleger einen UCITS-Fondsanteil zurückgeben? Regelung unter UCITS Eine dafür von einer nationalen Aufsichtsbehörde zugelassene und beaufsichtigte UCITS-Verwaltungsgesellschaft. Ja; der UCITS-Fonds muss von der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde zugelassen sein. Nach dessen Zulassung und entsprechender Notifikation grundsätzlich in allen EU/EWR Märkten. Nach entsprechender Zulassung auch in Drittstaaten, wie zum Beispiel der Schweiz. Grundsätzlich jeder, der im jeweiligen Land eine Zulassung für den Vertrieb von UCITS-Fonds hat. Nein, ein UCITS Fonds benötigt innerhalb der EU/EWR nur eine einmalige Zulassung und kann dann innerhalb der EU/EWR mittels des Europäischen Passportings vertrieben werden. In Drittstaaten richten sich die Bestimmungen zum Vertrieb nach nationalen Vorschriften. Grundsätzlich handelt es sich bei einem UCITS-Fonds um einen Publikumsfonds, der somit neben professionellen Anlegern auch an Retailkunden vertrieben werden kann. Ausnahmen davon können mit dem Prospekt des jeweiligen UCITS-Fonds selbst verbunden sein, falls nur an professionelle Kunden vertrieben werden darf, oder auch mit der Einstufung des Kunden bei seiner eigenen Hausbank, falls die Investition in z.b. komplexe UCITS-Fonds nicht erlaubt ist. Ein UCITS-Fonds darf ausschliesslich Anlagen in liquide Wertpapiere investieren. Ja, sowohl im Anlageuniversum, als auch in Bezug auf das maximale Investitionsvolumen in Produkte eines bestimmten Emittenten sieht die UCITS RL klare Beschränkungen vor. Grundsätzlich besteht jederzeit ein Rückgaberecht, wobei das Liquiditätsmanagement eine tragende Rolle spielt. Gemäss Richtlinie reicht es, lediglich zweimal im Monat einen Kauf- resp. Verkaufspreis der UCITS-Fondsanteile zu publizieren. In der Praxis jedoch werden UCITS-Fonds grösstenteils täglich bewertet und somit auch täglich gehandelt. 1 net Asset Value. 2 zum Beispiel an Schweizer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Also an solche Asset Manager, die der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehen. 3 verwaltung steht hier nicht in erster Linie für die Verwaltung des Vermögens, sondern für die Verwaltung des gesamten Anlagefonds (inkl. Vertrieb, Administration, Risikomanagement etc.).

4 1741 Fund Letter 3/ einer einzigen Bewilligung innerhalb der EU bzw. dem EWR vertrieben werden kann. Mit den Neuerungen unter UCITS IV wurden darüber hinaus Bedingungen geschaffen, wodurch auch die UCITS-Verwaltungsgesellschaft ihre Dienstleistungen europaweit anbieten und somit auch UCITS-Fonds in ganz Europa verwalten und vertreiben kann. In der Praxis wird der Antrag auf Notifikation (Anzeigeverfahren) bei der Behörde des Herkunftslandes des UCITS-Fonds gestellt und dann von dieser innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen an die Behörde des Aufnahmelandes weitergleitet. Sobald die Behörde des Aufnahmelandes den Versand der Notifikation bestätigt, ist der Vertrieb eines UCITS-Fonds im jeweiligen EU/ EWR-Staat erlaubt. Als Grundlage für die Notifikationsbehörde dient ein von der ESMA 1 zur Verfügung gestelltes Antragsformular. e) Zusammenspiel von UCITS und MiFID Mit dem Erhalt einer UCITS-Zulassung ist es einer Verwaltungsgesellschaft erlaubt, einen Fonds unter dem Regime der UCITS RL aufzulegen und zu verwalten. Dabei ist es der UCITS-Verwaltungsgesellschaft überlassen, ob sie das Asset Management für die Vermögenswerte des Fonds selbst übernimmt oder an einen dafür zugelassenen externen Asset Manager delegiert. Bei diesem Asset Manager kann es sich insbesondere um eine unter MiFID zugelassene Wertpapierfirma handeln, die ihre Dienstleistungen auf Basis eines Vermögensverwaltungsvertrages für die UCITS-Verwaltungsgesellschaft (als professioneller Kunde) ausübt. Eine UCITS-Verwaltungsgesellschaft darf grundsätzlich auch Kundengelder auf Einzelportfoliobasis managen. Für diesen Fall sieht die UCITS RL vor, dass die betreffende UCITS- Verwaltungsgesellschaft unter der Voraussetzung der entsprechenden Qualifikationen und substantiellen Anforderungen auch eine Zusatzbewilligung unter UCITS IV erhält und keine weitere getrennte Zulassung unter MiFID benötigt. Nach Erhalt der Zusatzbewilligung unterliegt die UCITS IV-Gesellschaft jedoch (auch) den einschlägigen Bestimmungen der MiFID. f) Ausblick auf UCITS V Um eine Angleichung der UCITS-Bestimmungen an die AIFMD zu erreichen, hat die EU die Ausarbeitung einer UCITS V-Richtlinie lanciert. Daneben soll diese Richtlinie ebenfalls den Anlegerschutz verbessern, um das Vertrauen in UCITS-Fonds weiter zu stärken. Das Hauptaugenmerk der EU liegt dabei vor allem auf den Bereichen Verwahrstelle, Vergütungspolitik sowie Harmonisierung des Sanktionssystems. In der UCITS V-Richtlinie sollen die Voraussetzungen für die Delegation der Verwahrung (wie z.b. objektive Begründung der Unterverwahrung oder Due Diligence bei Unterverwahrung und der verwahrten Assets) implementiert werden. Zukünftig haften dabei die Verwahrstellen grundsätzlich immer für etwaige Verluste, die sie verursacht haben. Die Haftung gilt ebenso, wenn Verluste durch die Unterverwahrung auftreten. Die EU hat dabei die entsprechenden Bestimmungen für die Verwahrstellen, welche in der AIFMD bereits umgesetzt sind, kopiert und in die UCITS V-Richtlinie implementiert. Im Gegensatz zur AIFMD-Verwahrstelle ist es jener der UCITS-Fonds jedoch nicht erlaubt, ihre Haftung vertraglich zu beschränken, wenn sie Unterverwahrer beauftragt. In Bezug auf die Bestimmungen zur Vergütungspolitik hat die ESMA bereits im Juli 2013 Leitlinien dazu erlassen. Ziel der ESMA ist es, dass eine transparente und klar definierte Anreizstruktur geschaffen wird, die einem soliden und wirksamen Risikomanagement nicht entgegensteht. Hierbei sieht die EU ein Verhältnismässigkeitsprinzip vor. Die Vergütungspolitik muss sich an der Grösse der internen Organisationsstruktur und insbesondere an der Komplexität der jeweiligen Gesellschaft orientieren. Ein weiterer Schwerpunkt bei der Überarbeitung der UCITS- Bestimmungen ist die Harmonisierung des Sanktionssystems der Aufsichtsbehörden. Dabei werden die Behörden mit entsprechenden Handlungsbefugnissen ausgestattet, um bei Verletzungen von geltendem Recht wirksam sanktionieren zu können. Der Mindestumfang des Sanktionssystems umfasst unter anderem die öffentliche Bekanntgabe der Person und des Verstosses, Unterlassungsverfügungen, Aussetzung und Entzug der Zulassung oder Berufsverbot. Ebenso hat die EU vorgesehen, dass die Tatbestände in der Richtlinie harmonisiert dar gelegt werden. Bedeutung von UCITS für die Schweiz Wie keine andere Richtlinie bislang hat es UCITS geschafft, auch weit über die EU/EWR-Grenzen hinaus eine grosse Bedeutung zu erlangen. Insbesondere institutionelle Anleger investieren bevorzugt in diesen liquiden Fondstyp. Die Schweiz hat mit dem Fondstyp «Effektenfonds» ein UCITS-Äquivalent geschaffen, welches sich stark an die UCITS RL anlehnt. Gleichwohl ist die Schweiz kein Teil des europäischen Binnenmarkts, sodass Schweizer Effektenfonds vom europäischen Anzeigeverfahren nicht profitieren können. Aufgrund dieses fehlenden Vorteils war die Bedeutung des Effektenfonds in der Vergangenheit nie so gross wie die Bedeutung der UCITS-Fonds in der EU bzw. dem EWR. Auf der Grundlage eines Abkommens zwischen den aufsichtsrechtlichen Vertretern 1 the European Securities and Markets Authority (ESMA)

5 1741 Fund Letter 3/ Deutschlands und der Schweiz besteht seit dem 1. Januar 2014 jedoch die Möglichkeit, den Vertrieb Schweizer Effektenfonds in Deutschland und den Vertrieb deutscher UCITS-Fonds 1 in der Schweiz bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Im bilateralen Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz können daher sowohl Schweizer Effektenfonds als auch deutsche UCITS-Fonds vom gleichen Anzeigeverfahren profitieren wie UCITS-Fonds innerhalb Europas 2. Viele Schweizer Asset Manager (insbesondere Banken) haben sich in den letzten Jahren dazu entschlossen, das Vermögen von UCITS-Fonds zu verwalten und haben deshalb entsprechende Strukturen in Luxemburg, Liechtenstein, Deutschland, Irland oder in anderen klassischen UCITS-Fondsdomizilen geschaffen. Da die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in der EU bzw. dem EWR als gleichwertig anerkannt wird, können UCITS-Verwaltungsgesellschaften aus der EU bzw. dem EWR die Vermögensverwaltung grundsätzlich auch an einen Schweizer Vermögensverwalter delegieren, sofern dieser von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt wird. Einen wichtigen Aspekt darf man jedoch aus Sicht eines Schweizer Finanzintermediärs nicht ausser Acht lassen: Nicht nur das Produkt, also der Anlagefonds, muss im jeweiligen Vertriebsland in der EU bzw. dem EWR zugelassen sein, sondern auch der Vertriebsträger muss über eine entsprechende Bewilligung verfügen, diese zugelassenen Produkte in der EU bzw. dem EWR aktiv vertreiben zu dürfen. Entsprechend sind Schweizer Finanzintermediäre, auch wenn sie als Vermögensverwalter eines UCITS-Fonds agieren dürfen, vom Vertrieb desselben in der EU bzw. dem EWR aus regulatorischer Sicht ausgeschlossen. Entsprechend muss sich der Schweizer Finanzintermediär überlegen, wie er «seinen» UCITS-Fonds in der EU bzw. dem EWR vertreiben kann, ohne dabei rechtliche Vorschriften zu verletzen. Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Leistungen im Zusammenhang mit UCITS-Fonds, welche Schweizer Finanzintermediäre erbringen können: Schweizer Finanzintermediär Verwaltung des Vermögens eines UCITS-Fonds Vertrieb von UCITS-Fonds in der EU bzw. dem EWR Bank Zulässig Nicht zulässig Zulässig Effektenhändler Zulässig Nicht zulässig Zulässig Versicherung Zulässig Nicht zulässig Zulässig Fondsleitung Zulässig Nicht zulässig Zulässig Vermögensverwalter nach KAG 3 Zulässig Nicht zulässig Zulässig Vertriebsträger nach KAG Nicht zulässig Nicht zulässig Zulässig Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach KAG Nicht zulässig Nicht zulässig Zulässig Vermögensverwalter (SRO) 4 Nicht zulässig Nicht zulässig Nicht zulässig Vertrieb von UCITS-Fonds in der Schweiz 1 Oder zu Deutsch «OGAWs». 2 Grundsätzlich ist sogar das gleiche Formular zu verwenden wie in der EU bzw. dem EWR. 3 vermögensverwalter, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterstellt sind. 4 vermögensverwalter, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA nicht unterstellt sind. IMPRESSUM Ausgabe 1741 Fund Letter, Januar 2015 Herausgeber 1741 Asset Management AG, St. Gallen Redaktion Dr. Benedikt Czok, Head Legal Periodizität 1741 Fund Letter erscheint quartalsweise Schweiz Dr. Benedikt Czok, Head Legal 1741 Asset Management AG Multergasse 1 3, 9000 St. Gallen , benedikt.czok@1741am.com Liechtenstein Mag. iur. Markus Wagner, CEO 1741 Fund Management AG Kirchgasse 79, 9490 Vaduz , markus.wagner@1741fm.com Rechtlicher Hinweis Die Angaben in dieser Publikation dienen lediglich zu Informationszwecken und sollten nicht als Rechtsberatung missverstanden werden. Alle Meinungen und Schätzungen basieren auf bestem Wissen und Gewissen zum Veröffentlichungszeitpunkt und können sich ohne vor herige Ankündigung ändern. Da einige der Informationen in diesem Dokument von Drittquellen stammen, kann die Genauigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen nicht garantiert werden. Die 1741 Asset Management AG sowie die 1741 Fund Managment AG übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der hier dargestellten Informationen.

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