EuropaBrief. Februar 2004

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1 Finanzgruppe EuropaService Postfach Berlin Telefax eic@dsgv.de EuropaBrief Februar 2004 Inhalt: 1. EU-Erweiterung praktisch: Regelungen im Zollbereich S. 2 Zollpflicht oder nicht Zollpflicht? Regelungen für Handelspapiere Praktische Beispiele 2. EU-Förderprogramme Überblick und en S. 7 Den Textbeitrag dieses EuropaBriefs - sowie zurückliegende Ausgaben - finden Sie auf unserer Website unter Europa aktuell. Die Angaben in EU-Förderprogramme sind dort umfassend und zeitnah aktualisiert.

2 EuropaBrief, Februar EU-Erweiterung praktisch: Regelungen im Zollbereich Der Beitritt von zehn neuen Ländern zur EU am 1. Mai bedeutet eine Erweiterung des EU-Binnenmarktes und eine Erweiterung der Zollunion. Der EU-Zollkodex samt allen Durchführungsvorschriften, die EU-Tarifkontingente und -plafonds, der gemeinsame Zolltarif und die EU-Zoll-Codes gelten unmittelbar und ohne das Erfordernis nationaler Umsetzungsakte. Gleichzeitig verlieren alle von den Beitrittsländern geschlossenen bilateralen Abkommen, die sich auf den Warenverkehr beziehen, ihre Gültigkeit. Das Fallen der Zollgrenzen wiederum bedingt Veränderungen der zolltechnischen Abwicklung von Lieferungen in die und aus den Beitrittsländern. Es berührt damit das Geschäft all jener Firmen, die durch Import oder Export mit den neuen Mitgliedern in Mittelosteuropa, mit Malta oder Zypern verbunden sind. Die zu erwartenden Veränderungen im Zollbereich hat die EU Kommission in einem Übersichtsdokument zusammengestellt. Es versteht sich als Hilfsmittel für die zu treffenden innerbetrieblichen Vorbereitungen, aber ausdrücklich nicht als rechtsverbindliche Vorlage. Der heutige EuropaBrief basiert teilweise auf diesem Dokument, das in voller Länge im Internet zu finden ist (unter Fast alle zollrechtlichen Maßnahmen gelten für alle neuen Mitgliedstaaten in gleicher Weise. Um einen möglichst störungsfreien Ablauf dieser Umstellung zu gewährleisten, sind vielfach Übergangsfristen eingeräumt worden. Dies ist pragmatisch gedacht, da sich auch die Zollbehörden in der täglichen Arbeit erst noch umstellen müssen und z.b. laufende Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren nicht davon beeinträchtigt werden sollen. Der Grundsatz des freien Verkehrs gilt insofern für Waren, die sich in einem neuen Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden, ab dem Tag des Beitritts im ganzen erweiterten Zollgebiet der Gemeinschaft. Zollpflicht oder nicht Zollpflicht? Für den Handel mit den neuen EU-Staaten bzw. innerhalb der erweiterten EU gilt Folgendes: Waren mit Ursprung in den alten und den neuen Mitgliedstaaten sowie für aus Drittländern eingeführte Waren, die in den alten oder den neuen

3 EuropaBrief, Februar Mitgliedstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, erwerben durch den Beitritt den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren. Für Waren mit einem Ursprungsnachweis aus Lettland z.b. ist also kein Zollsatz anzuwenden. Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters wird durch eine Auswahl an Unterlagen erbracht. Welche das sind, erläutert das o.g. EU-Dokument auf Seite 6. Dieser förmliche Nachweis ist wichtig, sonst greifen u.u. Zölle und andere Zollmaßnahmen. Für Waren des innergemeinschaftlichen Handels entfällt die Notwendigkeit des Zollverfahrens. Laufende Zollverfahren mit neuen Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt begonnen wurden (z.b. Freilager, Versand, aktive Veredelung etc.), sind indes noch abzuschließen. Zoll fällt dabei aber nicht mehr an, wenn die entsprechenden Nachweise (Gemeinschaftscharakter, Präferenzursprung) erbracht werden. Auf Ausnahmen verweisen wir im Abschnitt Praktische Beispiele. Für den Handel mit Drittstaaten gilt Folgendes: Ursprungsnachweise zwischen den neuen Mitgliedstaaten und Drittländern berechtigen ab dem Beitritt in der ganzen EU zur Zollpräferenzbehandlung, wenn sie den Präferenzabkommen der bisherigen EU nicht widersprechen (Regelfall), vor dem Tag des Beitritts ausgestellt wurden und bis den Zollbehörden vorgelegt werden. Diese Waren sind damit zollfrei. Ursprungsnachweise, die entsprechend den Präferenzabkommen der neuen EU- Mitglieder mit Drittstaaten ausgestellt worden sind, bleiben bis zu drei Jahren gültig. Die Prüfung übernehmen die Zollbehörden der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten. Sie sprechen auch eine eventuelle Anerkennung des Ursprungsnachweises im Zusammenhang mit einer Zollanmeldung zum freien Verkehr aus. Regelungen für Handelspapiere Grundsätzlich gilt ab für den Warenverkehr über alte und neue Binnenmarktgrenzen (also z.b. Deutschland/Polen, Ungarn/Frankreich, Slowakei/ Lettland): Zollpapiere entfallen. Es entfällt auch die Zollkontrolle an den Grenzen, und das heißt: Schluss mit tagelangen Wartezeiten! Für die Rechnungsstellung wichtig wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Unternehmen in der Regel bei den Finanzbehörden erhalten. Viele Beitrittsländer werden dabei kein komplett neues Nummernsystem einführen, sondern (wie z.b. in Polen) die bisherige Nummer durch eine Länderkennung ergänzen. In Tschechien

4 EuropaBrief, Februar wird aus die Nummer CZ , in Ungarn aus die Nummer HU (Quelle: PWC). Ergänzend sei hier noch darauf hingewiesen, dass die neue (seit auch in Deutschland gültige) EU-Richtlinie zur Erstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuer ab 1. Mai auch im Handel mit den neuen Mitgliedern und für Rechnungsstellungen innerhalb dieser Länder gilt. Den Text der Richtlinie und erläuternde Angaben finden Sie auf der Website der EU-Kommission unter ( de.htm). Für Statistik-Anmeldungen im Handel mit den neuen EU-Staaten (sowie für dortige Firmen und Niederlassungen) greifen nun die Melderegeln gemäß INTRASTAT. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Waren in ein neues oder aus einem neuen Mitgliedsland verbracht werden. Der bisherige deutsche Schwellenwert für die Meldepflicht ändert sich nicht. Er liegt bei EUR je Verkehrsrichtung. Die Meldepflicht gilt ab dem Vorjahr des Beitritts. Ein Beispiel: Ein Unternehmen aus Frankfurt hat 2003 rund EUR Umsatz mit Importen aus Polen gemacht. Es ist gegenüber dem Statistischen Bundesamt meldepflichtig. Über die Schwellenwerte und das Meldeverfahren in den Beitrittsländern (wichtig z.b. für dortige Niederlassungen) informieren die jeweiligen Statistikämter. Verbindliche Ursprungsauskünfte für Waren aus den neuen Mitgliedsstaaten gelten ab übergangslos in der erweiterten EU. Ursprungsauskünfte für Waren aus den Beitrittsländern, die vor dem 1. Mai erteilt wurden, sollten per diesem Datum geändert und auf die Grundlage des Artikels 12 des EU-Zollkodexes gestellt werden, sonst verlieren sie ihre rechtliche Verbindlichkeit. Praktische Beispiele Bewilligungen der aktiven oder passiven Veredelung und der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die vor dem Tag des Beitritts erteilt worden sind, sind bis zum Ende ihrer Geltungsdauer oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts gültig, falls dieser Zeitpunkt früher liegt. Beispiel: Eine Bewilligung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die am 1. März 2003 in einem Beitrittsland mit einer Geltungsdauer von drei Jahren ausgestellt worden ist, muss mit Wirkung vom 1. Mai 2005 widerrufen oder geändert werden.

5 EuropaBrief, Februar Alle vor dem Beitritt begonnenen Zollverfahren mit wirtschaftlicher bedeutung (einschließlich Versandverfahren), die am Tag des Beitritts noch nicht beendet sind, müssen wie beschrieben nach dem Gemeinschaftsrecht erledigt werden. Wird der Gemeinschaftscharakter oder die Präferenzursprungseigenschaft nicht nachgewiesen, sind Einfuhrabgaben fällig. Ein Beispiel: Werden z.b. Präferenzwaren mit Ursprung in Polen vor dem Beitritt im Rahmen der vorübergehenden Verwendung nach Deutschland verbracht und nach dem Beitritt zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist kein Zoll zu erheben, sofern eine den Bestimmungen des Europa-Abkommens mit Polen entsprechende Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht als Nachweis der Ursprungseigenschaft, sondern als Nachweis des Gemeinschaftscharakters vorgelegt wird. Zollbefreiung gilt auch bei Vorlage eines Versandpapiers T2L. Wenngleich Zollverfahren in der erweiterten EU im Regelfall ohne Erhebung von Zöllen abgeschlossen werden können, gibt es doch einige Ausnahmen. Sie betreffen die Erhebungsfrist und die Bemessungsgrundlagen für Zölle in jenen Fällen, in denen die Bedingungen im Einfuhrland vor dem Beitritt zu berücksichtigen sind. Ein Beispiel: Einfuhrwaren werden vor dem Tag des Beitritts in Ungarn nach Artikel 112 Absatz 3 ZK entsprechenden Vorschriften in das Zolllagerverfahren übergeführt. Die Waren werden am 1. August 2006 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Nach dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegen sie einem Vertragszollsatz von 3 Prozent. Der Betrag der Zollschuld wird anhand der Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Zollwert und Menge der Einfuhrwaren) nach den vor dem Tag des Beitritts geltenden polnischen Rechtsvorschriften bestimmt. Es gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Und ein zweites: Werden Waren vor dem Tag des Beitritts in der Slowakei in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) überführt, entsteht für diese Waren nach dem Tag des Beitritts eine Zollschuld. Am Tag ihrer Überführung in das Verfahren wäre in der bisherigen EU ein Antidumpingzoll auf die Waren erhoben worden, in der Slowakei jedoch nicht. Hier gilt das Recht der Slowakei, wie es vor dem Tag des Beitritts (also zum Zeitpunkt der Einfuhr) galt, das heißt: kein Antidumpingzoll. Jedoch sind die zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren in der Slowakei geltenden

6 EuropaBrief, Februar Einfuhrabgaben zu entrichten und nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften Ausgleichszinsen ab dem Tag des Beitritts zu zahlen. Und ein drittes: Waren aus Deutschland werden vor dem Tag des Beitritts in Slowenien mit Carnet ATA in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt. Die Waren werden am 15. Mai 2004 in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Diese Waren sind grundsätzlich zollfrei, sofern ihr Gemeinschaftscharakter förmlich nachgewiesen wird. Die mit Carnet ATA beförderten Waren sollten dazu als Rückwaren auf der Grundlage des Carnets ATA zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. EuropaService Deutscher Sparkassen- und Giroverband

7 EuropaBrief, Februar EU-Förderprogramme - Überblick und aktuelle en Der EuropaService verfolgt täglich Veröffentlichungen zu EU-Förderprogrammen. In folgendem Überblick (Stand 19. Februar 2004) ist bei en, bei denen sich im Vergleich zum Überblick des Vormonats Veränderungen ergeben haben (das kann auch die Löschung einer abgelaufenen sein), der Name durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Aktualisierungen erfolgen mit Zusatzinfos in der Datenbank EuropaService ( Dort lässt sich die auswahl auch nach dem Aktualisierungsdatum sortieren. Nähere Informationen - z.b. stexte - erhalten Sie in der Datenbank oder bei einem regionalen Partner des EuropaService: EuropaService, Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, Stuttgart Fax: ; europaservice@lbbw.de EuropaService der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, Bayerische Landesbank, Brienner Straße 20, München Fax: ; europa@blb.de EG-Beratungsstelle der Sparkassen-Finanzgruppe Nordrhein-Westfalen, Landesbank Nordrhein-Westfalen, Heerdter Lohweg 35, Düsseldorf Fax: ; eic@lbnrw.de EG-Beratungsstelle der Sparkassen-Finanzgruppe Rheinland-Pfalz, Landesbank Rheinland-Pfalz, Große Bleiche 54-56, Mainz Fax: ; zka@lrp.de Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung, EU-Förderberatung, Hamburger Allee 4, Hannover Fax: , eu-foerderberatung@lts-nds.de Euro Info Centre, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29-31, Kiel Fax: ; eic@ib-sh.de Euro Info Centre, Landesbank Hessen-Thüringen, Bonifaciusstr. 16, Erfurt Fax: ; eicerfurt@t-online.de EG-Beratungsstelle der Sparkassen-Finanzgruppe Hessen, Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, Alte Rothofstraße 9, Frankfurt am Main Fax: ; amikkelsen@sgvht.de für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt: Ostdeutscher Sparkassen- und Giroverband, Leipziger Str. 51, Berlin Fax: ; birgit.zimmermann@osgv.de Sparkassen- und Giroverband Saar, Ursulinenstraße 46, Saarbrücken Fax: ; juergen.baltes@sgvsaar.de

8 DSGV - EuropaService Seite 1 von 5 Postfach Berlin Fax: eic@dsgv.de EU-Förderprogramme - Übersicht Name aktualisiert am Kurzbeschreibung Fristen Aeronautics Luft- und Raumfahrt , AL-Invest Förderung von Handel mit und Investitionen in Lateinamerika Alis (@lis) Zusammenarbeit in den Informations- und Kommunikationstechnologien mit Lateinamerika Altener Neue und erneuerbare Energiequellen bei der Erzeugung von Strom und Wärme Alure Optimale Energienutzung in Kooperationsprojekten mit Lateinamerika Asia IT&C Zusammenarbeit in den Informations- und Kommunikationstechnologien mit Süd- und Südostasien Asia Urbs Zusammenarbeit in der Stadtentwicklung mit Süd- und Südostasien Asia-Invest Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Süd- und Südostasien Asien Pro Eco Zusammenarbeit mit Süd- und Südostasien im Umweltbereich BiotechHealth Forschungen zu Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit Cards Wiederaufbau, Demokratisierung und Stabilisierung der Länder des westlichen Balkan Citizens Bürger und Staat in der Wissensgesellschaft derzeit jeweils 15.2., 15.5., Rahmenprogramm jederzeit (bis 2003) und einzelne Veranstaltungen , jeweilige

9 DSGV - EuropaService Seite 2 von 5 Coopener Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Energiebereich Craft Kooperationsforschung von KMU Rahmenprogramm EAGFL Agrarfonds laut jeweiligem econtent Europäische digitale Inhalte und Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft Ecotech Forschung zur nachhaltigen Entwicklung, globalen Veränderungen und Ökosystemen , EFRE Regionalfonds laut jeweiligem EG-ASEAN Energiefazilität Zusammenarbeit bei Energieund Umweltprojekten mit den ASEAN-Ländern elearning Nutzung von Informationsund Kommunikationstechnologien bei der allgemeinen und beruflichen Bildung EPRD Wiederaufbau und Entwicklung in Südafrika Equal Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten aller Art auf dem Arbeitsmarkt Erasmus Mundus Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Hochschulbildung noch keine en Projektauswahl abgeschlossen noch keine ESF Europäischer Sozialfonds laut jeweiligem, , eten Aufbau transeuropäischer Telekomdienste von öffentlichem Interesse ETF-Startkapitalfazilität Unterstützung von Risikokapitalfonds und Gründerzentren bei der Mittelstandsfinanzierung EU-China Junior Managers Training e Executive Training e (ETP) Wissensvermittlung über chinesische Geschäftsmentalität Fortbildung europäischer Führungskräfte in Japan und Korea Food Lebensmittelqualität und sicherheit Forschungsrahmenprogramm Mehrjähriges Rahmenprogramm für die Forschungsförderung jederzeit jeweils Einzelprogramme Gateway to Japan Markterschließung in Japan einzelne

10 DSGV - EuropaService Seite 3 von 5 Gateway to Japan Markterschließung in Japan durch KMU Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Humanressourcen und Mobilität Verringerung der Sicherheitsund Gesundheitsrisiken in KMU Unterstützung der Mobilität von Wissenschaftlern ("Marie- Curie-Aktionen") Inco Internationale Forschungszusammenarbeit der EU Innovative Maßnahmen Ausarbeitung innovativer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Regionalfonds Intas Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Intelligente Energie - Europa Nachhaltige Entwicklung, Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz Interreg Zusammenarbeit von Regionen in Europa Ispa Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt, Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur IST Forschungen zu Technologien der Informationsgesellschaft JEV Schaffung grenzüberschreitender Gemeinschaftsunternehmen Jugend Zusammenarbeit im Jugendbereich Kernenergie Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie KMU KMU-spezifische Maßnahmen in der Forschung KMU-Bürgschaftsfazilität Unterstützung der Mittelstandsfinanzierung durch Bürgschaften Kohle und Stahl Forschungsfonds für Kohleund Stahlindustrie Kultur Grenzüberschreitende kulturelle Zusammenarbeit Leader Entwicklung des ländlichen Raums Leonardo II Berufsbildung in grenzüberschreitender Zusammenarbeit LIFE Finanzierungsinstrument für Umwelt- und Naturschutz einzelne Veranstaltungen einzelne en , , laut jeweiligem , laut jeweiligem jederzeit , soll auslaufen , und Craft jederzeit jederzeit (jährlicher Stichtag 15.9.) laut jeweiligem , ff

11 DSGV - EuropaService Seite 4 von 5 Managertraining in Japan Fortbildung europäischer Führungskräfte für Geschäfte mit Japan Marco Polo Verlagerung des Güterverkehrs auf den Schienen-, Binnenschiff- oder Kurzstreckenseeverkehr Meda II Wirtschaftliche und soziale Reformen in Mittelmeerländern außerhalb der EU Media Fortbildung Fortbildung in der audiovisuellen industrie Media Plus Unterstützung der audiovisuellen Industrie Nest Künftiger Wissenschafts- und Technologiebedarf NMP/NanoMatPro Forschung zu Nanotechnologien und Nanowissenschaften, wissensbasierten multifunktionalen Werkst und neuen Produktionsverfahren und anlagen Obnova Wiederaufbau in Ex- Jugoslawien Phare Heranführung der Beitrittskandidaten Mittel- und Osteuropas an die EU Proinvest Geschäftliche Kooperationen mit Unternehmen in Entwicklungsländern (AKP- Staaten) Sapard Ländliche Entwicklung in EU- Beitrittskandidaten Mittel- und Osteuropas Save Rationale und effiziente Nutzung der Energieressourcen einzelne Veranstaltungen en , , , , , , , , abgelaufen (jetzt Cards) en , jederzeit für AKP- Unternehmen en Rahmenprogramm Sokrates Schul- und Hochschulbildung , , weitere Einzelprogramme Steer Energiespezifische Aspekte des Verkehrswesens Strukturfonds Regionale und soziale Entwicklung in der EU Tacis Unterstützung der GUS- Staaten und der Mongolei Umweltaktionsprogramm Rahmenprogramm für umweltpolitische Maßnahmen Rahmenprogramm laut jeweiligem en zurzeit ist keine

12 DSGV - EuropaService Seite 5 von 5 Umweltschutz durch NRO Aktionsprogramm zugunsten verschiedener Umweltschutzbereiche URB-AL Zusammenarbeit in der Stadtentwicklung mit Lateinamerika Urban II Bewältigung der Probleme städtischer Ballungsgebiete Wissensorientierte Regionen Pilotaktion zur innovationsorientierten Regionalentwicklung p g zurzeit ist keine jeweils und laut jeweiligem

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