Nutzungsvertrag. für Vereinssportanlagen auf gemeindeeigenem Grundstück. Zwischen

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1 Nutzungsvertrag für Vereinssportanlagen auf gemeindeeigenem Grundstück Zwischen der Gemeinde, vertreten durch den Gemeindevorstand, dieser vertreten durch den Bürgermeister nachfolgend Gemeinde genannt und dem Verein, vertreten durch nachfolgend Nutzer genannt wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen: 1 Nutzungsobjekt (1) Die Gemeinde ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung, Flur, Flurstück. Sie stellt dem Nutzer das im beigefügten Lageplan rot umrandete Grundstück in Größe von ca. qm zur Nutzung zur Verfügung. Der Lageplan ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. (2) Das Grundstück wird wie folgt beschrieben: a. Sportplatz: Der Platz ist mit Rasen angelegt, eingezäunt, mit einer Flutlichtanlage und weiteren Zubehöreinrichtungen ausgestattet. b. Vereinsheim: Das Vereinsheim enthält Aufenthaltsräume und Toilettenanlagen. 2 Vertragsdauer, Kündigung (1) Das Nutzungsverhältnis beginnt am und hat eine Laufzeit von Jahren. Das Nutzungsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens sechs Monate zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird. (2) Beide Seiten sind berechtigt, das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z.b. vor, wenn eine Seite trotz Abmahnung weiter gegen vertragliche Pflichten verstößt. Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund auch bei Eintritt folgender Umstände kündigen:

2 a. wenn das Nutzungsentgelt und/oder die Nebenkosten gem. 4 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden; b. wenn der Nutzer die Sportanlagen nicht zu dem vereinbarten Zweck nutzt; c. wenn die zuständigen Gremien der Gemeinde im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes und/oder der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine andere Nutzung für den Bereich des Nutzungsobjektes ( 1 des Vertrages) beschließen; d. das Grundstück von der Gemeinde zu anderen Zwecken benötigt wird. (3) Die Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Die außerordentliche Kündigung bedarf darüber hinaus auch der Darlegung des Kündigungsgrundes. 3 Nutzungszweck (1) Das Grundstück wird alleine zum Zweck des Sportes zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Eine andere Nutzung ist nicht zulässig. Das überlassene Nutzungsobjekt darf nur zum Betrieb der Sportarten benutzt werden, für die es eingerichtet bzw. geeignet ist. Eine Einschränkung der Nutzung durch den Nutzer berührt nicht den Bestand der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. (2) Der Nutzer verpflichtet sich, keinen anderen natürlichen oder juristischen Personen die Errichtung von Baulichkeiten oder sonstigen Anlagen auf dem Nutzungsobjekt zu gestatten. (3) Eine Überlassung des Nutzungsobjektes an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. 4 Nutzungsentgelt/Nebenkosten (1) Das Nutzungsentgelt beträgt Euro monatlich und ist bis zum dritten Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse zu zahlen / Alternativ: Das mit diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht ist unentgeltlich. (2) Das Nutzungsentgelt wird an die Entwicklung des vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes für Deutschland gekoppelt. Veränderungen müssen mindestens 1% betragen, um Berücksichtigung zu finden. Verändert sich der Vertragsabschluss kann jede Vertragspartei eine entsprechende Anpassung verlangen. Das Nutzungsentgelt muss jedoch mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben. Das Änderungsverlangen bedarf der Schriftform. Das infolge Preisindexänderung geänderte Nutzungsentgelt ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen. Diese Regelung ist wiederholt anwendbar, wenn die Voraussetzungen erneut vorliegen. Rechnungsgrundlage ist das zuletzt geänderte Nutzungsentgelt.

3 (3) Neben dem Nutzungsentgelt hat der Nutzer die Betriebskosten gem. 2 Betriebs- kostenverordnung zu tragen. Es handelt sich hierbei um folgende Kosten: die öffentlichen Lasten (z.b. Grundsteuer), die Kosten der Wasserversorgung (einschließlich Eichkosten von Kalt- und Warmwasserzählern), die Kosten der Entwässerung (Oberflächen- und Schmutzwasser), die Kosten des Betriebs der Heizungsanlage, die Kosten des Betriebs der Wasserversorgungsanlage und der Warmwassergeräte, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten der Beleuchtung, die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, die Kosten für den Hauswart und sonstige Betriebskosten. Der Nutzer verpflichtet sich, auf die zu zahlenden Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen in Höhe von Euro zu leisten, wobei diese jeweils bis zum dritten Werktag jeden Kalendermonats fällig sind. Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Die Gemeinde ist berechtigt, die Höhe der zu zahlenden monatlichen Vorauszahlungen anzupassen. 5 Nutzungsregelungen (1) Der Nutzer ist berechtigt über die Nutzung des Nutzungsobjektes im Rahmen des Nutzungszwecks und dieser vertraglichen Regelungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu entscheiden. Der Nutzer hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass das Nutzungsobjekt in einem ordentlichen Zustand erhalten und unterhalten wird. Dies umfasst sämtliche Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und gärtnerische Arbeiten. Insbesondere sind die Rasenflächen regelmäßig zu schneiden, zu düngen, ggf. zu walzen, zu bewässern und auszubessern. Der Nutzer hat die Benutzung des Nutzungsobjektes auszuschließen, wenn aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse und des Zustandes des Spielfeldes im Falle weiterer Benutzung die Gefahr von Schäden abzusehen ist. Auftretende Schäden und Mängel sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von dem Betrieb des Nutzungsobjektes ausgehenden Lärmimmissionen und sonstigen Immissionen nicht in unzulässiger Weise zu Beeinträchtigungen nachbarrechtlicher Belange führen. (3) Der Nutzer ist berechtigt, bei seinen Veranstaltungen von den Zuschauern Eintritt zu erheben. (4) Dem Nutzer wird das Recht eingeräumt, vorab mit der Gemeinde abgestimmte Flächen des Nutzungsobjekts ( 1) zu Werbezwecken zu vermieten oder zu nutzen. Der Erlös aus den entsprechenden Werbeverträgen steht dem Nutzer zu. Der Nutzer ist verpflichtet, die Werbeflächen in einem sauberen Zustand zu halten. Weitere Reklame bzw. Werbung darf nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde erfolgen.

4 (5) Dem Nutzer ist bekannt, dass das Nutzungsobjekt auch anderen Vereinen bzw. Gemeinschaften zur Nutzung zur Verfügung steht. Für die Nutzung des Nutzungsobjektes stellt die Gemeinde einen Belegungsplanes die zur Verfügung. Die im Belegungsplan festgesetzten Benutzungszeiten sind zwingend einzuhalten. Außer den im Belegungsplan ausdrücklich bezeichneten Räumen und Anlagen dürfen keine sonstigen Räume und Anlagen benutzt werden. Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Benutzungszeiten, der Räume und Anlagen im Belegungsplan vorzunehmen. Änderungen der Benutzungszeiten sowie veränderte Raum- und Anlagennutzungen nach dem Belegungsplan sind vom Nutzer vorab schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen. (6) Sofern das Nutzungsobjekt durch Dritte kommerziell genutzt wird, sind etwaige von dem Nutzer erzielte Erlöse unmittelbar und unverzüglich an die Gemeinde abzuführen. 6 Verkehrssicherungspflichten (1) Der Nutzer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht über das gesamte Nutzungsobjekt. Ihm obliegen in diesem Zusammenhang die Pflichten eines Grundstückseigentümers. Zu diesen Pflichten gehören auch die Wegereinigung und der Winterdienst der an das Grundstück angrenzenden Fußwegeflächen sowie des Parkplatzes. 7 Haftung (1) Der Nutzer ist verpflichtet, das Nutzungsobjekt jeweils vor der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Er ist verantwortlich dafür, dass schadhafte Anlagen oder Geräte nicht benutzt werden. (2) Der Nutzer haftet ausnahmslos für alle Schäden, die der Gemeinde an dem Nutzungsobjekt, den Anlagen, Geräten und Zugangswegen bzw. Parkplatz durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, und die der Nutzer oder für ihn tätige Personen verursacht haben. (3) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Bediensteten, Mitglieder, Übungsleiter und Veranstaltungsbesucher sowie sonstiger Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Nutzungsobjektes sowie der Zuwegungen bzw. des Parkplatzes bestehen. Entsprechendes gilt für Schäden, die bei der Benutzung der Außenanlagen unmittelbar oder mittelbar von angrenzenden Grundstücken durch den vorstehend genannten Personenkreis verursacht werden. Der Nutzer verzichtet seinerseits in allen Fällen auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. (4) Der Nutzer hat bei Vertragsschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind. Die Versicherung ist während der Vertragsdauer aufrecht zu erhalten.

5 (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. 836 BGB bleibt unberührt. 8 Errichtung von Gebäuden und Anlagen (1) Der Nutzer darf Baumaßnahmen jeglicher Art (z.b. Neubau, Umbau oder Veränderungen der Sportanlagen, gärtnerischen Anlagen, Zäune, Wege und Hochbauten) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde vornehmen. Der Nutzer verpflichtet sich, alle von ihm noch zu schaffenden bzw. umzubauenden Anlagen gestalterisch und handwerklich sach- und fachgerecht einwandfrei zu erstellen und der Gemeinde den Baubeginn jeweils vorher anzuzeigen. 9 Rückgabe des Nutzungsobjektes (1) Der Nutzer verpflichtet sich, das Nutzungsobjekt nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses binnen einer von der Gemeinde zu bestimmenden Frist auf seine Kosten zu räumen, in einem ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zustand zu versetzen sowie entschädigungs- und bedingungslos an die Gemeinde zurück zu geben. Unter Räumung ist auch die Beseitigung etwaiger nicht gemeindeeigener Bauten zu verstehen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzers unter Ablehnung jeder Haftung für Beschäftigungen und Verluste das Überlassungsobjekt zu räumen bzw. von Dritten räumen zu lassen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (2) Sofern die Gemeinde dem Nutzer schriftlich mitteilt, dass sie von ihm geschaffene Anlagen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses übernehmen möchte, hat sie dem Nutzer eine Entschädigung in Höhe von 70 % des Verkehrswertes, den die Gebäude und sonstigen Anlagen bei Räumung des Geländes haben, zu zahlen. Dieser Wert wird durch zwei Sachverständige festgelegt. Jeder Vertragspartner bestimmt einen dieser Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, wird der Mittelwert aus beiden Gutachten zur Berechnung herangezogen. Die Gemeinde ist berechtigt, von der Höhe der Entschädigung etwaige Verpflichtungen des Nutzers gegenüber der Gemeinde in Abzug zu bringen. 10 Betretungsrecht (1) Den Beauftragten der Gemeinde ist jederzeit Zutritt zu dem Nutzungsobjekt zu gewähren. Dies gilt auch während der Zeit von Veranstaltungen, für die der Nutzer ein Eintrittsgeld erhebt. 11 Platzordnung (1) Die von der Gemeinde erlassene Platzordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Nutzer verpflichtet sich, die Bestimmungen der Platzordnung einzuhalten.

6 12 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere, ihr möglichst gleichkommende, dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entsprechende Bestimmung zu ersetzen. (3) Sofern Regelungen in diesem Vertrag nicht getroffen sind, gelten die Regelungen über das Mietrecht entsprechend.., den... (Bürgermeister/in) (Beigeordnete/r) (Vereinsvorsitzende/r).. (BGB-Vorstand)