D u r c h f ü h r u n g s h i n w e i s e. z u r. L a n d e s v e r o r d n u n g

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1 - 1 - D u r c h f ü h r u n g s h i n w e i s e z u r L a n d e s v e r o r d n u n g über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -) Vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 27. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 245) Stand: 22. Januar 2008

2 Hinweise zu 1 Grundsatz Zu Absätze 1 und 2 Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit aller Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Gewährung von Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamten und deren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem prozentualen Anteil zu beteiligen, die durch die beihilfekonforme Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Diese ergänzende Fürsorgeleistung ist nicht mit Versicherungsleistungen zu vergleichen. Zu Absatz 3 1. Die Grundsatzfragen und die Durchführungsbestimmungen zur BhVO S-H fällt in den Verantwortungsbereich des Finanzministeriums. Die auf dem Erlassweg festgelegten Regelungen/Änderungen gelten für alle unter 1 LBG fallende Dienststellen. 2. Die Verordnung gilt ebenfalls für unter das jeweils geltende Landesministergesetz sowie unter das schleswig-holsteinische Abgeordnetengesetz fallenden Personen. Zu Absatz 4 1. Eine Beihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (z.b. Datum der Behandlung nicht Rechnungsdatum -, Datum des Kaufs des Hilfsmittels, Datum der Apotheke beim Kauf des Arzneimittels), Beihilfeberechtigung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit bestand. 2. Bei einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn gelten für die Zeit der Abordnung die Beihilferegelungen des aufzunehmenden Dienstherrn. Gleiches gilt umgekehrt. 3. Durch ständige Rechtsprechung wird die Regelbeihilfe als eine allgemein vorgesehene Fürsorgeleistung angesehen, auf die der Beihilfeberechtigte einen einklagbaren Anspruch hat. Daneben ergibt sich aus den Regelungen der Beihilfeverordnung ein Rechtsanspruch auf gleichmäßige Ermessensausübung. 4. Eine Abtretung des Anspruches auf die Gewährung von Beihilfe ist nicht möglich, da der Anspruch höchstpersönlicher Natur ist. Die Beihilfe dient der Deckung von z.b. Krankheitskosten und ist damit für eine bestimmte Leistung zweckgebunden. Möglich ist die Zahlung der Beihilfe auf ein Drittkonto zu erklären. Hier ist jedoch aus Verwaltungsgründen die Zahl der Möglichkeiten einzuengen. Anerkannt werden kann die Abtretung zu Gunsten z.b. eines Krankenhauses. Diese Möglichkeit, mit befreiender Wirkung an einen Dritten zu zahlen, bedarf einer besonderen Er-

3 mächtigung des Beihilfeberechtigten Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses auf den Beamten und dessen engere Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder). Der Beihilfeanspruch ist daher höchstpersönlich und deshalb nicht vererblich. Der Grundsatz der Nichtvererblichkeit findet seine Ausgestaltung in 5 Abs. 4. Dort wird für den Fall des Todes des Beihilfeberechtigten eine von den Grundsätzen des Erbrechts abweichende Regelung für nicht abgewickelte Beihilfeansprüche getroffen.

4 Hinweise zu 2 Beihilfeberechtigte Personen Zu Absatz 1 Die in Ziffer 3 genannten Personen sind, soweit sie Ansprüche nach Absatz 2 haben, bereits von dem Tage an beihilfeberechtigt, an dem der Beihilfeberechtigte gestorben ist. Zu Absatz 3: 1. Als Ruhens- und Änderungsvorschriften kommen 22 Abs. 1 Satz 2, 53 bis 56 und 61 Abs. 2 und 3 BeamtVG in Betracht. 2. Empfänger von Übergangsgeld nach 47, 47a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sowie von Unterhaltsbeitrag auf Grund disziplinar-rechtlicher Regelungen und von Gnadenunterhaltsbeiträgen sind nicht beihilfeberechtigt. 3. Beamtinnen und Beamte mit Teilzeitbeschäftigung nach 88a Abs. 2 Buchstabe a) LBG erhalten Beihilfe der Höhe nach wie bei Vollbeschäftigung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit. In diesen Fällen handelt es sich um aktive Beamte und nicht um Versorgungsempfänger (Beihilfebemessungssatz). 4. Nach 5 Landesministergesetz erhalten Landesministerinnen und Landesminister Beihilfe in sinngemäßer Anwendung dieser Beihilfeverordnung S-H, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen Landes- oder Bundesvorschriften ergibt (s. 4). 5. Nach 25 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Abgeordnetengesetz erhalten Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages und die entsprechenden Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der BhVO-S-H, sofern sich ein Anspruch nicht aus anderen Landes- oder Bundesvorschriften ergibt. Der Anspruch nach 25 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Abgeordnetengesetz ist somit nachrangig. Die Beihilfeberechtigung ist ausgeschlossen, wenn ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird ( 25 Abs.2 S-H AbgG). Die Entscheidung über eine Leistung nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S-H AbgG richtet sich nach Abs. 3 a.a.o. 6. Die Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat ist beihilferechtlich unschädlich ( 95 Abs. 2 Nr. 2 LBG).

5 - 5 - Hinweise zu 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige Zu Absatz 1 1. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die selbst beihilfeberechtigt sind, ist 4 Abs. 3 zu beachten. Danach schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Nach 4 Abs. 3 Satz 2 geht die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften (z.b.: auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen) der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor (Hinweis 4 zu 4 Abs. 2 ist zu beachten). 2. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich nur die Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt sind. Durch die neue Regelung soll der Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht eingeschränkt werden. Es soll bei der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder bleiben. Beispiel: Beamter, getrennt lebend, 3 Kinder. Die Kinder waren bisher über ihn privat versichert. Die Ehefrau, Angestellte im öffentlichen Dienst, pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse erhält den kinderbezogenen Ortszuschlag für die drei bei ihr lebenden Kinder. Die Kinder sind auch weiterhin beim verbeamteten Ehemann berücksichtigungsfähig. 2.1.Als berücksichtigungsfähig gelten auch die Kinder, für die nur vorübergehend wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld und den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für nicht mehr als vier Monate zusammenhängend entfällt. 2.2.Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom (BGBl. I S. 1250) haben sich die Voraus setzungen für die Zahlung von Kindergeld und kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag geändert. Die Berücksichtigung von Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres hängt unter anderem davon ab, dass die Einkünfte und/oder Bezüge des Kindes den festgelegten Höchstbetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen ( 63 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Da dies in vielen Fällen erst nach Ablauf des Kalenderjahres feststeht, ergeben sich für den Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag und damit verbunden auch für die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes in der Beihilfe Unsicherheiten. Solange der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag bezahlt wird, bleiben die Kinder in der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob nachträglich festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat und der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag zurückgefordert wird. 3. Hinweis 2.1 ist während der Anwendung des Hinweises 2.2 außer Kraft gesetzt.

6 Zu Aufwendungen, die vor Begründung der eigenen Beihilfeberechtigung entstanden sind, jedoch erst danach geltend gemacht werden, ist Beihilfe demjenigen zu gewähren, bei dem der Betreffende bei Entstehen der Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger war. 5. Welchem Beihilfeberechtigten im Einzelfall die Beihilfe gewährt wird, ergibt sich aus 5 Abs. 3 Satz 6. Zu Absatz 2 Die Aufzählung der Personen, die beihilferechtlich nicht zu berücksichtigen sind, sind ausnahmslos aufgezählt. Eine Ausnahme gibt es hiervon auch nicht als Einzelfallentscheidung.

7 - 7 - Hinweise zu 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen Zu Absatz 1 Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind unbeschadet der Ausgestaltung im einzelnen dem Grunde nach gleichwertig. Die Vorschrift stellt klar, aus welchem Rechtsverhältnis eine Beihilfe beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewähren ist. Zu Absatz 2 1. Die Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger wird durch eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne der Absätze 2 und 5 nicht ausgeschlossen. Sie bleibt bestehen, wenn aus der Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall dem Grunde nach keine Beihilfe zusteht. Beispiel Einer als krankenversicherungspflichtigen Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigten Witwengeldempfängerin steht als pflichtversicherten Angestellten grundsätzlich Beihilfe zu, da sie wegen der Verweisung auf Sachleistungen ( 8 Abs. 1) dem Grunde nach ihren Beihilfeanspruch nicht realisieren kann. Ihr steht jedoch eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin zu, da keine vorgehende Beihilfeberechtigung besteht. 2. Steht eine Beihilfe aus einer vorgehenden Beihilfeberechtigung zu, ist diese in Anspruch zu nehmen. Wird die vorgehende Beihilfeberechtigung nicht in Anspruch genommen, so ist Beihilfe aus einer nachrangigen Beihilfeberechtigung nicht zu gewähren. 3. Die Aufstockung einer nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften gewährten Beihilfe durch eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger ist ausgeschlossen, da die Aufwendungen bereits auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs als beihilfefähig im Rahmen der Beihilfevorschriften anerkannt wurden ( 4). 4. Soweit in der privaten Krankenversicherung versicherte Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ausüben und auf Grund ihres dienstrechtlichen Status keinen Beitragszuschuss nach 257 SGB V bzw. keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen können, ist aus Fürsorgegründen Absatz 2 nicht anzuwenden. In diesen Fällen geht die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger vor und verdrängt die Beihilfeberechtigung aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis.

8 - 8 - Zu Absatz 3 Erhält zum Beispiel das Kind eines verstorbenen Beamten nach 23 BeamtVG Waisengeld, so ist es nach 2 Abs. 1 Buchst. c selbst beihilfeberechtigt. Dieses Kind kann somit bei der beihilfeberechtigten Mutter bei der Gewährung von Beihilfen nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Die Hinweise zu Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Zu Absatz 5 Wird einem teilzeitbeschäftigten, berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines Beamten der auf Grund Tarifvertrags zustehende Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gequotelt, besteht Anspruch auf Beihilfe über den beamteten Ehegatten, wenn die sonstigen beihilferechtlichen Voraussetzung erfüllt sind. Von den beihilfefähigen Aufwendungen ist die auf Grund Tarifvertrag zustehende Beihilfe in Abzug zu bringen ( 8 Abs. 3 Satz 1). 8 Abs. 4 Nr. 9 findet keine Anwendung. Zu Absatz 6 Hier sind die entsprechenden Angaben des im Landesbereich zu verwendenden Beihilfeantrages von größter Wichtigkeit. Es ist darauf zu achten, dass bei Beihilfeberechtigung des Ehegatten vollständige Angaben gemacht werden. Eine Beihilfe wird nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der zuerst die Originalbelege mit dem Antrag vorlegt.

9 Hinweise zu 5 Verfahren Zu Absatz 1 1. Die ergänzende Fürsorgepflicht (Gewährung von Beihilfe) des Dienstherrn besteht lediglich den Beamtinnen und Beamten gegenüber. Daher ist der Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe auf die Person der Beamtin bzw. des Beamten festgelegt und ist höchstpersönlich. Die Beihilfen sind somit von der/dem Beamtin/Beamten (Beihilfeberechtigte) schriftlich zu beantragen. Ausnahme: Auch von der oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebende, nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattinnen oder Ehegatten und infolge der Trennung nicht im Haushalt der oder des Beihilfeberechtigten lebende volljährige Kinder sind berechtigt, für eigene Aufwendungen Beihilfe zu beantragen. Die Voraussetzungen dafür sind jeweils nachzuweisen. 2. Aufwendungen für Halbwaisen können zusammen mit den Aufwendungen des Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden. Der eigenständige Beihilfeanspruch der Halbwaise nach 2 Abs. 1 Nr. 3 bleibt auch bei gemeinsamer Antragstellung bestehen. Eine Berücksichtigungsfähigkeit nach 3 wird nicht begründet. 3. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung keine Beihilfeberechtigung mehr, so sind Beihilfen zu den Aufwendungen zu gewähren, für die die Voraussetzungen nach 8 Abs. 2 erfüllt waren. 4. Beihilfen sind mit dem nachfolgenden Formblatt zu beantragen; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach 93 SGB XII. Sofern Beihilfen mittels eines automatisierten Verfahrens festgesetzt werden, können dem Verfahren angepasste Vordrucke verwendet werden. Formblatt: Antragsformular (Hinweis 4 zu 5 Abs. 1)

10 Bitte Zutreffendes ankreuzen Antrag auf Beihilfe in der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge Familienname, Vorname(n) Beschäftigungsdienststelle Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe 1 Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg KIEL Beihilfesachbearbeiternummer Personalnummer Geburtsdatum Bei erstmaliger Antragstellung mit diesem Vordruck (auch nach Eintritt in den Ruhestand) und bei Beihilfeberechtigten, für die das Landesbesoldungsamt das Gehalt nicht anweist (Amtshilfefälle). Bitte alle Fragen beantworten. Bei wiederholter Antragstellung (ohne Amtshilfefälle): Haben sich Änderungen bei den Fragen Nr. 1 bis 10 gegenüber den Angaben im letzten Antrag auf Beihilfe ergeben? nein ja, folgende Änderungen unter Nr. 1 bis 10 weiter bei Nr. 11 eventuell weiter ab Nr. 11 Dienststelle der Antragstellerin/des Antragstellers; bei Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger Wohnungsanschrift: oder deutlich ausfüllen Telefon Bitte diesen Bereich immer ausfüllen Nur ausfüllen, wenn nicht Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger Im öffentlichen Dienst seit: Im Landesdienst seit: vollbeschäftigt teilzeitbeschäftigt mit Anzahl der Wochenstunden seit: Nur ausfüllen, wenn Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger Sind Sie noch berufstätig? ohne Bezüge beurlaubt/ freigestellt von: bis: Beurlaubungsgrund Freistellung Altersteilzeit Elternzeit sonstiger Grund Dienst-/Arbeitsverhältnis befristet: von: bis: Eintritt in den Ruhestand am: Beziehen sie mehrere Versorgungsbezüge? 2 nein ja, bei nein ja, von Haben Sie oder Ihre Angehörigen (Ehegattin/Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner und im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder) einen Anspruch auf: ( Wenn zutreffend immer Nachweise beifügen ) Heilfürsorge nach Beamten- oder Soldatenrecht? nein ja Krankenhilfe nach Bundesversorgungs-, Lastenausgleichs-, Bundesentschädigungs-, Entwicklungshelfergesetz? nein ja Krankenfürsorge nach dienst- oder arbeitsvertraglichen Regelungen? nein ja 3 Besteht eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ( LPartG )? nein ja, bitte beglaubigte Fotokopie der Urkunde beifügen 4 Welcher Kranken-/Pflegeversicherungsschutz besteht für Sie und Ihre Angehörigen (Ehegattin/Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner und im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder)? Bitte legen Sie entsprechende Nachweise vor. Bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Nachweis benötigt, aus dem hervorgeht ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft handelt. Es besteht kein Krankenversicherungsschutz Es besteht kein Pflegeversicherungsschutz für für Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit bei von - bis / seit: Grund: Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Kindes von - bis / seit: Höhe der Einkünfte ( mtl.): 5 Vorname Wird ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines Rentenbezuges gewährt? Rechtsgrundlage ( z. B. 257 SGB V ) nein Empfängerin/Empfänger 1. ja Höhe des Zuschusses ( mtl.) Höhe des Versicherungsbeitrages ( mtl.) 2. Wird in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied ein geringerer als der allgemeine Beitragssatz gezahlt? nein ja Höhe des allgemeinen Beitrages ( mtl.) Höhe des Zuschusses ( mtl.) Rechtsgrundlage (z. B. 240 Abs. 3 a SGB V) 6 Zahlungspflichtige/Zahlungspflichtiger: Haben Sie oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder werden solche Renten bereits gezahlt? nein ja bei Antragsdatum Ist der Antrag abgelehnt worden? nein ja noch nicht entschieden

11 für (Vorname(n), Familienname) Rentenhöhe: Von der Beihilfestelle auszufüllen (Antragsnummer) / / Vordr.Verw. IM SH Nr Antrag auf Beihilfe - 01/08 - Nr. 4 der Durchführungshinweise zu 5 Abs. 1 BhVO weitere Angaben auf Seite 4 Zusammenstellung der Aufwendungen (höchstens 40 Belege) - Wenn Aufwendungen für mehrere Personen geltend gemacht werden, bitte die Belege nach Personen geordnet eintragen: Antragstellerin/Antragsteller, Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner, Kinder - Bitte Originale, Duplikate, Zweitschriften oder beglaubigte Fotokopien einreichen ( Bei Amtshilfefällen stets Originalbelege ) Krankheitsbedingte Aufwendungen ( bitte Rechnungen und Rezepte einzeln eintragen ) B e l e g N r. Bezeichnung der/des Erkrankten A = Antragsteller/in E = Ehegatte/in L = Lebenspartner/in Bei Kindern Vorname Datum der Rechnung, Kaufdatum der Arznei Art der Leistung ( z.b. ärztl./zahnärztl. Behandlung, Arzneimittel,Hilfsmittel,Stationär e Behandlung, Sanatorium, Heilkur, Fahrkosten ) Rechnungs-betrag B e l e g N r. Bezeichnung der/des Erkrankten A = Antragsteller/in E = Ehegatte/in L = Lebenpartner/in Bei Kindern Vorname Datum der Rechnung, Kaufdatum der Arznei Art der Leistung ( z.b. ärztl./zahnärztl. Behandlung, Arzneimittel,Hilfsmittel,Statio näre Behandlung, Sanatorium, Heilkur, Fahrkosten ) Rechnungs-betrag Euro Cent Euro Cent Übertrag Übertrag Zwischensumme 1

12 B e l e g N r. Bezeichnung der/des Erkrankten A = Antragsteller/in E = Ehegatte/in L = Lebenspartner/in Bei Kindern Vorname Aufwendungen für Pflege Beim Erstantrag und bei Änderungen muss der Leistungsbescheid der Pflegeversicherung beigefügt werden Datum der Rechnung Art der Leistung bzw. Monat der Pflegeleistung Euro Cent B e l e g N r. Bezeichnung der/des Erkrankten A = Antragsteller/in E = Ehegatte/in L = Lebenspartner/in Bei Kindern Vorname Datum der Rechnung Art der Leistung bzw. Monat der Pflegeleistung ambulante Pflege Rechnungsbetrag Rechnungsbetrag Euro Cent Verhinderungs- / Kurzzeitpflege ( Erstattungsnachweis der Pflegeversicherung beifügen ) Vollstationäre Pflege ( Einkommensänderungen sind mitzuteilen ) Behindertenhilfe Pflegehilfsmittel ( Erstattungsnachweis der Pflegeversicherung beifügen ) Zwischensumme 2 Zwischensumme 3 Pflegegeldpauschale für / Pflegestufe (Name) Zwischensumme 2 Zwischensumme 1 Gesamtsumme Ich beantrage für die dauernde häusliche Pflege die monatliche Pauschalbeihilfe Ich bitte, die Beihilfe zu überweisen auf das Gehaltskonto für den Zeitraum von bis ( anderes Konto nur bei Überweisungen an Dritte ) ( höchstens für 6 Monate ) Name des Geldinstituts, Angaben soweit die Pflegeperson rentenversichert wurde Name, Vorname, Anschrift Rentenversicherungsnummer BLZ Kontonummer Name der Kontoinhaberin / des Kontoinhabers Bei Versicherungspflicht der Pflegeperson bitte die Mitteilung der Pflegeversicherung über die Meldung zur Rentenversicherung beifügen! PLZ, Ort

13 Nur ausfüllen bei Arbeitslosigkeit Wer war als arbeitslos beim Arbeitsamt gemeldet? In welchem Zeitraum? 8 9 Haben Sie oder Ihre Angehörigen eine sonstige eigene Beihilfeberechtigung? nein Ja, aufgrund einer beamtenrechtlichen Versorgung wer: Ja, aufgrund eines Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst als Beamtin/Beamter wer: Ja, aufgrund eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses wer: Ja, aufgrund eines Abgeordnetenverhältnisses wer: gegenüber wem: seit: Sind Angehörige bei einer/einem anderen Beihilfeberechtigten ebenfalls berücksichtigungsfähig nein ja Wer? Bei wem (z. B. Dienstherr, Arbeitgeber usw.)? 10 Familienstandsbezogene Angaben Familienstand ledig verheiratet seit / Lebenspartnerschaft seit geschieden oder verwitwet seit / Lebenspartnerschaft beendet seit Name(n) der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners Geburtsdatum Ist die Ehegattin/der Ehegatte (auch die/der geschiedene/getrennt lebende) bzw. die Lebenspartnerin/der Lebenspartner (auch die/der getrennt lebende oder bei aufgehobener Lebenspartnerschaft) beziehungsweise die Mutter/der Vater berücksichtigungsfähiger gemeinsamer Kinder selbst beihilfeberechtigt? nein ja Bei wem? Wer soll den höheren Bemessungssatz erhalten ( 6 Abs. 1 Satz 3 BhVO)? Antragstellerin/Antragsteller andere(r) Beihilfeberechtigte(r) der berücksichtigungsfähigen gemeinsamen Kinder Nur ausfüllen, wenn Aufwendungen für die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebenspartnerin/ den Lebenspartner geltend gemacht werden Nur ausfüllen bei Unfällen, sonstigen Verletzungen oder anderen schädigenden Ereignissen Enthalten Belege nur teilweise unfallbedingte Aufwendungen, dann sind die einzelnen Positionen auf dem Rezept bzw. der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Eine kurze Erläuterung des Unfallhergangs ist beizufügen. Bei Fremdverschulden ist der Unfallvordruck vom Landesbesoldungsamt einmalig beizufügen. Personalnummer wenn beim LBesA? Unterschrift des anderen Elternteils Überstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den Betrag von ? nein ja Nur beantworten, wenn die 1. Frage mit ja beantwortet wurde. Werden die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr diesen Betrag voraussichtlich übersteigen? nein ja Die unfallbedingten Aufwendungen sind entstanden durch einen Unfall im privaten Bereich einen Schulunfall einen Dienstunfall (Aufwendungen sind bei der Dienststelle einzureichen) einen Kindergartenunfall eine Berufskrankheit ein anderes schädigendes Ereignis Besteht für die unfallbedingten Aufwendungen Anspruch auf Kostenerstattung (z. B. auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, beamtenrechtlichen nein ja Unfallfürsorge oder nach dem Opferentschädigungsgesetz)? Datum des Unfalls: Unfallvordruck Landesbesoldungsamt Betroffen sind die Belege Nr. : ist beigefügt liegt bereits vor Nur ausfüllen, wenn Aufwendungen für die Behandlungstätigkeit einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen geltend gemacht werden. Nur ausfüllen, wenn die private Versicherung individuelle Leistungsausschlüsse enthält. Um welche Aufwendungen handelt es sich? - Beleg Nr. (Als nahe Angehörige gelten: Ehegattin/Ehegatte bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartner, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person) Die nachstehend angegebenen Belege enthalten Aufwendungen für Krankheiten, für die Versicherungsleistungen ausgeschlossen oder auf Dauer eingestellt worden sind. Beleg Nr.: Bitte Nachweis über Ausschluss beifügen (Vers.-Scheine o. Ä.) Nur ausfüllen in Todesfällen Name der/des Verstorbenen: Todestag: 16 Nur ausfüllen, wenn Sie einen Abschlag erhalten haben 17 Auf die hiermit beantragte Beihilfe habe ich einen Abschlag erhalten in Höhe von : Bescheid vom: Ich versichere nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben. Mir ist bekannt, dass die Angaben Grundlage für die Beihilfebewilligung sind und dass ich nachträgliche Preisermäßigungen oder Nachlässe auf die Kosten sofort der Festsetzungsstelle anzuzeigen habe. Mir ist auch bekannt, dass ich verpflichtet bin, die Beihilfe für meine Ehegattin/meinen Ehegatten bzw. meine Lebenspartnerin/meinen Lebenspartner zurückzuzahlen, falls die Angaben über die Höhe seiner Einkünfte unzutreffend sind oder durch die nachträgliche Erhöhung der Einkünfte (nach Festsetzung des Finanzamtes) unzutreffend werden. Mir ist weiter bekannt, dass ich im Falle bewusst unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie Verfälschung von Belegen strafrechtlich und disziplinarrechtlich verfolgt werde. Arbeitnehmer haben mit einer Kündigung zu rechnen. Für die geltend gemachten Aufwendungen wurde eine Beihilfe bisher nicht beantragt. Ort, Datum: Unterschrift:

14 Bitte Zutreffendes ankreuzen oder deutlich ausfüllen Kurzantrag auf Beihilfe in der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge Familienname, Vorname(n) Beschäftigungsdienststelle Besoldungsgruppe/ Entgeltgruppe Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg KIEL Geburtsdatum Beihilfesachbearbeiternummer Personalnummer Telefon Frage 1 10, keine Änderung zu den letzten Angaben ( ohne Amtshilfefälle ) Bei erstmaliger Antragstellung oder bei Änderung der persönlichen Verhältnisse ( auch nach Eintritt in den Ruhestand ) und bei Beihilfeberechtigten, für die das Landesbesoldungsamt das Gehalt nicht anweist ( Amtshilfefälle ), ist der vierseitige Beihilfeantrag zu verwenden. Bitte diesen Bereich immer ausfüllen Nur ausfüllen, wenn Aufwendungen für die Ehegattin/den Ehegatten, die Lebenspartnerin/ den Lebenspartner geltend gemacht werden Nur ausfüllen bei Unfällen, sonstigen Verletzungen oder anderen schädigenden Ereignissen. Enthalten Belege nur teilweise unfallbedingte Aufwendungen, dann sind die einzelnen Positionen auf dem Rezept bzw. der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Eine kurze Erläuterung des Unfallhergangs ist beizufügen. Bei Fremdverschulden ist der Unfallvordruck vom Landesbesoldungsamt einmalig beizufügen. Nur ausfüllen, wenn Sie einen Abschlag erhalten haben Überstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten bzw. Lebenspartnerin/Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den Betrag von ? nein ja Nur beantworten, wenn die 1. Frage mit ja beantwortet wurde. Werden die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr diesen Betrag voraussichtlich übersteigen? nein ja Die unfallbedingten Aufwendungen sind entstanden durch einen Unfall im privaten Bereich einen Schulunfall einen Dienstunfall (Aufwendungen sind bei der Dienststelle einzureichen) einen Kindergartenunfall eine Berufskrankheit ein anderes schädigendes Ereignis Besteht für die unfallbedingten Aufwendungen Anspruch auf Kostenerstattung (z. B. auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, beamtenrechtlichen nein ja Unfallfürsorge oder nach dem Opferentschädigungsgesetz)? Datum des Unfalls: Unfallvordruck Landesbesoldungsamt ist beigefügt liegt bereits vor Auf die hiermit beantragte Beihilfe habe ich einen Abschlag erhalten in Höhe von : Betroffen sind die Belege Nr. : Bescheid vom: Ich versichere nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben. Mir ist bekannt, dass die Angaben Grundlage für die Beihilfebewilligung sind und dass ich nachträgliche Preisermäßigungen oder Nachlässe auf die Kosten sofort der Festsetzungsstelle anzuzeigen habe. Mir ist auch bekannt, dass ich verpflichtet bin, die Beihilfe für meine Ehegattin/meinen Ehegatten bzw. meine Lebenspartnerin/meinen Lebenspartner zurückzuzahlen, falls die Angaben über die Höhe seiner Einkünfte unzutreffend sind oder durch die nachträgliche Erhöhung der Einkünfte (nach Festsetzung des Finanzamtes) unzutreffend werden. Mir ist weiter bekannt, dass ich im Falle bewusst unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie Verfälschung von Belegen strafrechtlich und disziplinarrechtlich verfolgt werde. Arbeitnehmer haben mit einer Kündigung zu rechnen. Für die geltend gemachten Aufwendungen wurde eine Beihilfe bisher nicht beantragt. Ort, Datum: Unterschrift: Ich bitte, die Beihilfe zu überweisen auf das Gehaltskonto ( anderes Konto nur bei Überweisung an Dritte ) Name des Geldinstituts, BLZ Von der Beihilfestelle auszufüllen ( Antragsnummer ) Kontonummer Name der Kontoinhaberin / des Kontoinhabers / / PLZ, Ort Vordr.Verw. IM SH Nr Antrag auf Beihilfe -01/08 - Nr. 4 der Durchführungshinweise zu 5 Abs. 1 BhVO Weitere Angaben auf Seite 2

15 Zusammenstellung der Aufwendungen (Bitte nach Personen sortiert und durchnummeriert eintragen) Krankheitsbedingte Aufwendungen Krankheitsbedingte Aufwendungen Aufwendungen für Pflege Beleg Bezeichnung der /des Erkrankten Art der Leistung Rechnungsbetrag Euro Cent Beleg Datum der Rechnung Bezeichnung der /des Erkrankten Art der Leistung Euro Cent Beleg Datum der Rechnung Rechnungsbetrag Bezeichnung der /des Erkrankten Datum der Rechnung Art der Leistung Rechnungsbetrag Euro Cent Pflege Gesamtaufwendungen Pflegegeldpauschale für / Pflegestufe (Name) Ich beantrage für die dauernde häusliche Pflege die monatliche Pauschale für den Zeitraum bis ( höchstens für 6 Monate ) Angaben soweit die Pflegeperson rentenversichert wurde Name, Vorname, Anschrift Rentenversicherungsnummer Bei Versicherungspflicht der Pflegeperson bitte die Mitteilung der Pflegeversicherung über die Meldung zur Rentenversicherung beifügen! Übertrag Gesamtaufwendungen

16 Zu Absatz 2 Nach Beihilfebearbeitung sind alle Belege so kenntlich zu machen, dass z.b. auch bei mehreren Beihilfeberechtigungen andere Verwaltungen erkennen können, dass die Belege bereits für Beihilfezwecke abgerechnet wurden. Zu Absatz 3 1. Die Einreichungsfrist von einem Jahr ist eine Ausschlussfrist, die streng einzuhalten ist. Der Ausschlussfrist ist ein Postweg von 3 Tagen zuzurechnen. Die Hinzurechnung von 3 Tagen bezieht sich auf das Ende der Frist. Bei Versäumnis der Antragsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des 90 LVwG vorliegen. 90 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Wenn eine Person ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist der oder dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. (5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. 2. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, kann er auf Grund einer schriftlichen Überleitungsanzeige nach 93 SGB XII einen Beihilfeanspruch geltend machen. Der Beihilfeanspruch geht damit in der Höhe und in dem Umfang, wie er dem Beihilfeberechtigten zusteht, auf den Sozialhilfeträger über. Eine Überleitung nach 93 SGB XII ist nur zulässig, wenn Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten selbst oder

17 bei Hilfen in besonderen Lebenslagen für seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten, nicht getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder für seine berücksichtigungsfähigen Kinder (nicht Pflegekinder und Stiefkinder) entstanden sind. In allen übrigen Fällen ist eine Überleitung nicht zulässig; gegen eine derartige Überleitungsanzeige ist durch die Festsetzungsstelle Widerspruch einzulegen und ggf. Anfechtungsklage zu erheben. 3. Leitet der Sozialhilfeträger nicht über, sondern nimmt den Beihilfeberechtigten nach 19 Abs. 5 SGB XII im Wege des Aufwendungsersatzes in Anspruch, so kann nur der Beihilfeberechtigte den Beihilfeanspruch geltend machen; die Zahlung an den Sozialhilfeträger ist zulässig. Die Abtretung des Beihilfeanspruchs an den Sozialhilfeträger ist ausgeschlossen (vgl. 1 Abs. 4). 4. Hat ein Sozialhilfeträger Aufwendungen vorgeleistet, liegt ein Beleg im Sinne von Abs. 3 Satz 1 vor, wenn die Rechnung - den Erbringer der Leistungen (z.b. Heim, Anstalt), - den Leistungsempfänger (untergebrachte oder behandelte Personen), - die Art (z.b. Pflege, Heilbehandlung) und den Zeitraum der erbrachten Leistungen und - die Leistungshöhe enthält. Die Rechnung muss vom Erbringer der Leistung erstellt werden. Ausnahmsweise kann auch ein beleg des Sozialhilfeträgers anerkannt werden, der die entsprechenden Angaben enthält. In diesem Fall ist zusätzlich die Angabe des Datums der Vorleistung und ggf. der schriftlichen Überleitungsanzeige erforderlich. 5. Die Aufwendungen sind nach Möglichkeit durch Originalbelege nachzuweisen. Duplikate, Kopien und Abschriften sollen anerkannt werden, wenn sie beglaubigt oder wenn sie erkennbar vom Rechnungssteller ausgefertigt sind, es sei denn, Originalbelege sind vorgeschrieben. Zu Absatz 4 1. Für die bis zum Tode oder aus Anlass des Todes eines Beihilfeberechtigten für ihn und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen sind die sich für die einzelnen Personen nach 6 ergebenden Bemessungssätze, wie sie am Tage vor dem Tode maßgebend waren, zu Grunde zu legen. 2. Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis seines Todes erlassene Beihilfebescheide sind, sofern sie von der Festsetzungsstelle abgesandt sind, aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen. 3. Mit den Originalbelegen ist der Nachweis der Bezahlung der Rechnungen zu erbringen.

18 Zu Absatz 5 1. Beihilfeanträge können direkt bei der Festsetzungsstelle eingereicht werden. Werden sie über die Beschäftigungsdienststelle eingereicht, sind sie in einem verschlossenen Umschlag als solche kenntlich zu machen. Der Umschlag ist unverzüglich von der Beschäftigungsdienststelle ungeöffnet an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten. 2. Die mit dem Antrag eingereichten Belege (Krankenhausrechnungen, Arzthonorare, Rezepte usw.) sind strikt zweckgebunden von den dafür zuständigen Mitarbeitern der Festsetzungsstelle zu verwenden und dem Antragsteller nach der Bearbeitung in einem verschlossenen Umschlag zurückzugeben. Der personalbearbeitenden Dienststelle ist es aus Gründen des Datenschutzes verwehrt, die Belege anzufordern. Dieses Verwertungsverbot besteht auch für Vorgesetzte, Verwaltungsbehörden und Gerichte, die außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung oder Überprüfung der Beihilfe die Festsetzungsstelle um eine Auswertung der Beihilfedaten ersuchen. Zu Absatz 6 1. Eine Abschlagszahlung ist nur dann vorzunehmen, wenn ohne eine Voraus- bzw. Zwischenzahlung die medizinische Behandlung nicht durchgeführt würde oder der dem Grunde nach beihilfefähige Gesamtbetrag ( 7) übersteigt. Der Antrag auf Zahlung eines Abschlages ist mit dem vorgesehenen Vordruck zu beantragen. 2. Soweit ein Krankenhaus, eine Rehabilitationseinrichtung, ein Sanatorium oder eine Dialyse-Institution auch beim Nachweis der Beihilfeberechtigung auf Vorauszahlungen nicht verzichtet, können auf Antrag des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen geleistet werden. Für die Beantragung kann das unter Hinweis 5 aufgeführte Formblatt LBesA 2600 m verwendet werden. 3. Anträge auf Abschlagszahlungen sind möglichst innerhalb von drei Tagen zu bearbeiten. Falls keine Beihilfeberechtigung besteht, ist das Krankenhaus zu unterrichten. 4. In den Fällen des 12 Abs. 4 und 7 kann auf Antrag für die Dauer von bis zu sechs Monaten monatlich ein Abschlag auf die Beihilfe gezahlt werden. Danach ist die Beihilfe unter Berücksichtigung möglicher Unterbrechungszeiten (Hinweise zu 12 Abs. 4, 7 und 9) endgültig festzusetzen. 5. Formblatt für Anträge auf Abschlagszahlungen: Formblatt LBesA 2600 m (Hinweis zu 5 Abs. 6 BhVO) An Beihilfefestsetzungsstelle

19 Landesbesoldungsamt Antrag auf Abschlagszahlung Schleswig-Holstein für eine zu erwartende Beihilfe bei Speckenbeker Weg 133 stationärer Krankenhausbehandlung Kiel Anschlussheilbehandlung Sanatoriumsbehandlung Mutter-/Vater-Kind Kur Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen 1. Antragsteller (Beihilfeberechtigter) Name, Vorname Amts- oder Dienstbezeichnung, Personalnummer Geburtsdatum Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) 2. Erkrankte Person Antragsteller Ehegatte (Vorname) Kind (Vorname) 3. Kosten Name und Anschrift des Krankenhauses / der Rehabilitationseinrichtung Voraussichtliche Behandlungsdauer Allgemeiner Pflegesatz (Euro) Zu leistende Vorauszahlung (Euro) Zuschlag für Zweibettzimmer (Euro) - nur anzugeben, wenn ein Zuschlag für Unterbringung in einem Zweioder Einbettzimmer berechnet wird. 4. Zahlungsweise Ich bitte um Gewährung einer Abschlagszahlung. Die Überweisung soll erfolgen: an mich an das Krankenhaus Name und Sitz des Geldinstituts Kontoinhaber (falls nicht Antragsteller) Bankleitzahl Kontonummer Mir ist bekannt, dass der Abschlag zurückzuzahlen ist, soweit er die später festzusetzende Beihilfe übersteigt. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers / des Bevollmächtigten LBesA 2600m 1/2005

20 Hinweise zu 6 Bemessung der Beihilfe Zu Absatz 1 1. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ( 8 Abs. 2). 2. In den Fällen des Satzes 3 ist der erhöhte Bemessungssatz für alle Aufwendungen zu Grunde zu legen, die während des Zeitraums der Zahlung des erhöhten Familienzuschlags entstanden sind bzw. entstanden wären, wenn ein Familienzuschlag zustünde ( 3 Abs. 1 Nr. 2). 3. Entgegen 3 Abs. 1 Nr. 2 BhVO ist für die Erhöhung des Bemessungssatzes nach 6 Abs. 1 Satz 3 BhVO nicht die tatsächliche Berücksichtigung der Kinder im Familienzuschlag erforderlich. Es reicht aus, wenn die Kinder berücksichtigungsfähig sind. 4. Die Entscheidung bei konkurrierenden Beihilfeberechtigten, wer den höheren Bemessungssatz erhält, kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden, wenn die zugrunde liegenden Lebensverhältnisse sich verändert haben (Beispiel: Ehescheidung). Zu Absatz 2 Die für das anlässlich einer Kur ( 11 Abs. 7) mit aufgenommene Kind entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind dem Elternteil zuzurechnen, d.h. es kommt der Beihilfebemessungssatz von 50 % oder 70 % zur Anwendung, nicht der des Kindes von 80 %. Zu Absatz 3 1. Eine ausreichende Versicherung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergibt, dass die Versicherung in den üblichen Fällen ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt, d.h., zusammen mit der Beihilfe das Kostenrisiko in Krankheitsfällen weitgehend deckt. Dabei ist es unerheblich, wenn für einzelne Aufwendungen die Versicherungsleistung verhältnismäßig gering ist. Das Erfordernis der rechtzeitigen Versicherung soll sicherstellen, dass das Risiko eines verspäteten Versicherungsabschlusses nicht zu einer erhöhten Belastung des Dienstherrn führt. Eine rechtzeitige Versicherung liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abgeschlossen wird. 2. Der Leistungsausschluss muss im Versicherungsschein als persönliche Sonderbedingung ausgewiesen sein; ein Leistungsausschluss ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser nachweislich nicht durch Zahlung eines Risikozuschlages hätte abgewendet werden können. Ein Leistungsausschluss liegt u.a. dann nicht vor, wenn Krankenversicherungen in ihren Tarifen für einzelne Behandlungen generell keine Leistungen vorsehen oder in ihren Versicherungsbedingungen einzelne Tatbestände (z.b. Suchtkrankheit, Pflegefälle, Krankheiten, für die anderweitige Ansprüche bestehen) vom Versiche-

21 rungsschutz ausnehmen oder der Leistungsausschluss nur für Leistungen aus einer Höher- oder Zusatzversicherung gilt. Das gleiche gilt für Aufwendungen, die während einer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wartezeit anfallen. 3. Eine Einstellung von Versicherungsleistungen liegt nur dann vor, wenn nach einer bestimmten Dauer einer Krankheit die Leistungen für diese Krankheit nach den Versicherungsbedingungen ganz eingestellt werden, im Ergebnis also ein nachträglicher Versicherungsausschluss vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn Versicherungsleistungen nur zeitweilig entfallen, weil z.b. ein tariflich festgelegter Jahreshöchstbetrag oder eine gewisse Zahl von Behandlungen in einem kalendermäßig begrenzten Zeitraum überschritten ist. Zu Absatz 4 1. Für die Erteilung des notwendigen Einvernehmens zur Erhöhung des Bemessungssatzes gem. Nr. 2 wegen hoher Beitragsbelastung bei einem Empfänger von Versorgungsbezügen mit geringem Gesamteinkommen wird vorläufig folgender Maßstab zu Grunde gelegt: Der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung muss 15 v.h. des Gesamteinkommens übersteigen. Maßgebendes Gesamteinkommen sind die Versorgungsbezüge einschließlich Sonderzuwendung, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen des Versorgungsempfängers und seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten, nicht jedoch Grundrenten nach dem BVG, Blindengeld, Wohngeld und Leistung für Kindererziehung nach 294 SGB VI. Die Belastung errechnet sich aus einer Gegenüberstellung der monatlichen Beiträge zum Zeitpunkt der Antragstellung und des durchschnittlichen Monatseinkommens der zurückliegenden 12 Monate, beginnend mit dem Monat der Antragstellung. Im Regelfall erhöht sich der Bemessungssatz um 10 v.h.. Die Erhöhung gilt für den Versorgungsempfänger und den berücksichtigungsfähigen Ehegatten für 1 Kalenderjahr und muss neu beantragt werden. Der Krankenversicherungsbeitrag und das Gesamteinkommen sind zu belegen. 2. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne der Nummer 2 kann auch vorliegen, wenn sich aus der Anwendung des 8 Abs. 4 Nr. 10 Härten ergeben können.

22 Hinweise zu 7 Begrenzung der Beihilfen Zu Absatz 1 Nach 7 Satz 1 BhVO darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung die dem Grunde nachbeihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. November BvF 3/88 (ZBR 1991/92) entschieden, dass die 100 %-Begrenzung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zu Absatz 2 1. Für die Begrenzung der Beihilfen sind die in einem Beihilfeantrag zusammengefassten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen den dazu gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung usw. gegenüberzustellen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind alle in den einzelnen Paragraphen näher bezeichneten Aufwendungen mit ihrem Rechnungsbetrag, auch wenn und soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen (z.b. Arzthonorare, die den Höchstsatz der Gebührenordnungen übersteigen), nicht jedoch Aufwendungen für nicht verordnete Arzneimittel, für Mittel und Behandlungen, die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. 2. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist nicht jedem einzelnen Rechnungsbetrag etwa für die einzelnen Positionen die hierzu jeweils gewährte Versicherungsleistung gegenüberzustellen. Vielmehr sind alle im Antrag geltend gemachten Aufwendungen, ausgenommen Aufwendungen für eine Heilkur ( 11) und bei dauernder Pflegebedürftigkeit ( 12) den insgesamt hierzu gewährten Leistungen gegenüberzustellen. Die Aufwendungen nach 11, 12 werden daher getrennt abgerechnet. Beitragsrückerstattungen sind keine Leistungen aus Anlass einer Krankheit und somit nicht in die Begrenzung miteinzubeziehen. 3. Der Nachweis darüber, dass Versicherungsleistungen auf Grund des Versicherungsvertrages nach einem Vomhundertsatz bemessen sind, soll beim ersten Antrag nach dieser BeihilfeVO durch Vorlage des Versicherungsscheines oder einer Bescheinigung der Krankenversicherung erbracht werden. Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind bei der nächsten Antragstellung nachzuweisen. 4. Übersteigt der Betrag der nach 7 errechneten Beihilfe zusammen mit den Leistungen aus einer Krankenversicherung usw. den Gesamtbetrag der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, so ist die Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

23 Hinweise zu 8 Grundsatz der Beihilfefähigkeit Zu Absatz 1 1. Ob Aufwendungen dem Grunde nach notwendig sind, ist im allgemeinen der Beurteilung des behandelnden Arztes/Zahnarztes/Heilpraktikers zu überlassen. Treten Zweifel über die Notwendigkeit einer Behandlung oder einer ärztlichen Verordnung auf, so kann die Festsetzungsstelle das Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen. 2. Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind (vergleiche 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, 1 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Gleiches gilt für Leistungen eines Heilpraktikers. 3. Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen sind nur nach Maßgabe des 14 beihilfefähig. Aufwendungen für andere vorbeugende Maßnahmen (z.b. ungezielte umfassende Untersuchungen sog. Check-up) sind nicht beihilfefähig. 4.1 Die Gebührenordnung für Ärzte und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ, GOZ) stecken den für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Rahmen ab und zählen die Kriterien auf, die bei der Festsetzung im einzelnen zu Grunde zu legen sind. Die Spannenregelungen ( 5 Abs.2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 GOÄ, 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) dienen nicht dazu, die Einfachsätze an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Der in der GOÄ und GOZ vorgegebene Bemessungsrahmen enthält im Zusammenwirken mit den Gebührenverzeichnissen eine Variationsbreite für die Gebührenbemessung, die, bezogen auf die einzelne Leistung, ausreicht, um auch schwierige Leistungen angemessen zu entgelten. 4.2 Maßstab für die Angemessenheit von Aufwendungen ( 8 Abs. 1 Satz 2) sind die Gebühren nach der GOÄ, GOZ auch dann, wenn die Leistung von einem Arzt/Zahnarzt oder in dessen Verantwortung erbracht, jedoch von anderer Seite (z.b.: einem Krankenhaus) in Rechnung gestellt wird; dies gilt nicht, soweit eine andere öffentliche Gebührenordnung Anwendung findet. Als andere öffentliche Gebührenordnung gelten z.b. die landesrechtlichen Gesetze über die Rettungsdienst. Darin ist geregelt, dass für Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung oder Krankentransport) Benutzungsentgelte zwischen den Leistungsträgern und bestimmten Kostenträgern zu vereinbaren sind, die auch für alle anderen Benutzer verbindlich sind. Pauschal berechnete Benutzungsentgelte für Leistungen des Rettungsdienstes sind beihilfefähig, wenn sie auf Grundlage dieser Gesetze vereinbart wurden und einheitlich berechnet werden. 4.3 Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen Psychologischer Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung richtet nach der GOÄ mit der

24 Maßgabe, dass Vergütungen nur für Leistungen berechnungsfähig sind, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind - 1 Abs. 2 Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000, veröffentlicht im BGBl. I S Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Gebührenziffern: - Abschnitt B der GOÄ: 1, 3, 4, 34, 60, 70 (ausgenommen Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95; - Abschnitt G der GÖÄ: 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871. Gebühren für Leistungen nach Abschnitt B sowie Gebühren für Leistungen nach Nummern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857 und 860 des Abschnitts G der GOÄ unterliegen nicht dem Voranerkennungsverfahren durch vertrauensärztliche Gutachter, sie sind unabhängig von den übrigen Behandlungsziffern nach Abschnitt G der GOÄ beihilfefähig. 5.1 Überschreitet eine Gebühr für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen den in 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 GOÄ, 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert, so kann sie nach 8 Abs. 1 nur dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung ( 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ, 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ) dargelegt ist, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen. Derartige Umstände können in der Regel nur dann gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aufgrund von Besonderheiten, die in der Person des Patienten liegen - besonders schwierig war oder - einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte oder - wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausging und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind ( 5 Abs.2 Satz 3 GOÄ, 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ; vgl. z.b. Nr des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, Nr. 605 des Gebührenverzeichnisses der GOZ). 5.2 Nach 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ, 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ ist die Begründung zur Überschreitung des Schwellenwertes auf Verlangen näher zu erläutern. Bestehen bei der Festsetzungsstelle erhebliche Zweifel darüber, ob die in der Begründung dargelegten Umstände den Umfang der Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, soll sie den Beihilfeberechtigten bitten, die Begründung durch den behandelnden Arzt/Zahnarzt näher erläutern zu lassen, soweit dies nicht bereits von der Kran-

25 kenversicherung des Beihilfeberechtigten veranlasst worden ist. Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, so ist im Landesbereich mit Einverständniserklärung des Beihilfeberechtigten durch das Finanzministerium eine Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer/Zahnärztekammer oder eines medizinischen/zahnmedizinischen Gutachters einzuholen. 5.3 Nach 2 Abs. 1 GOÄ/GOZ kann durch Vereinbarung nur noch eine von 3 GOÄ/GOZ abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden (Abdingung). Eine Abdingung der gesamten Gebührenordnung für Ärzte zwecks Anwendung einer anderen Gebührenordnung ist nicht zulässig. Eine Abdingung der GOZ ist nach Maßgabe des 2 Abs. 3 Satz 1 zulässig. Gebühren, die auf einer Abdingung nach 2 GOÄ, 2 Abs. 1 GOZ beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen im Sinne der Beihilfeverordnung ( 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2) angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz ( 5 Abs. 1 und 3 GOÄ, 5 Abs. 1 GOZ) ist nach der Begründung entsprechend Hinweis Nummer 5.1 und 5.2 gerechtfertigt. Ausnahmen können in außergewöhnlichen, medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium als beihilferechtlich anerkannt werden. In diesen Fällen kann die Einschaltung der Ärztekammer/Zahnärztekammer erforderlich werden; das Einverständnis des Beihilfeberechtigten (Nummer 5.2) muss vorliegen. 6. Zu den besonderen gebührenrechtlichen Fragen sind die als Anhang 1 beigefügten Hinweise zum Gebührenrecht zu beachten. 7. Gutachten dürfen, sofern dazu persönliche Daten erforderlich sind, nur mit Einverständnis des Beihilfeberechtigten eingeholt werden. 8. Beihilfeberechtigte, die bisher keinen privaten Krankenversicherungsschutz hatten und auch nicht freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben die Möglichkeit, sich ab dem 1. Juli 2007 in den beihilfekonformen Standardtarif der PKV zu versichern. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechende Verträge abschließen (Kontrahierungszwang). Eine Risikoprüfung gibt es nicht, auch keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Die medizinische Versorgung für diesen Personenkreis ist ab 1. Juli 2007 über die Kassen(zahn)-ärztlichen Vereinigungen sichergestellt (vgl. 75 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Für Ärzte und Zahnärzte besteht somit eine Behandlungspflicht. So lange, bis nichts abweichendes vereinbart oder festgelegt wird, sind die erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte in folgender Höhe zu vergüten: GOÄ Abschnitt M und Nummer 437 Abschnitte A, E und O übrige Leistungen 1,16facher Gebührensatz 1,38facher Gebührensatz 1,8facher Gebührensatz

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