Kommunaler Betreuungs- Verein Mannheim e.v.
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- Petra Huber
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1 Kommunaler Betreuungs- Verein Mannheim e.v. Betreuungsrecht und die Vorsorgemöglichkeiten Michael Kühn
2 Wann und weshalb benötigt man einen Betreuer (gesetzlichen Vertreter)? wenn ein psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt und dadurch der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und wenn diese Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können Bürgerliches Gesetzbuch BGB
3 Wohin wendet man sich, wenn eine Betreuung notwendig wird. Bei dem Amtsgericht Betreuungsgericht- kann Der Betroffne selbst eine Betreuung beantragen Angehörige, andere Personen oder eine Behörde eine Betreuung anregen.
4 Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist und wer Betreuer/in wird. Hierfür benötigt das Gericht Ein ärztliches Gutachten vom Gesundheitsamt, Hausarzt, Neurologen, Psychiater, Einen Sozialbericht von der Betreuungsbehörde Außerdem muss eine persönliche Anhörung bei der betroffenen Person stattfinden. Alle Beteiligten müssen den Betroffenen persönlich aufsuchen.
5 Wer kann Betreuer werden? Die Betreuungsbehörde muss dem Betreuungsgericht eine/n geeignete/n Betreuer/in vorschlagen. Ehrenamtliche Betreuer/innen Kinder, Ehegatten, Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte oder sozial engagierte Menschen Berufsbetreuer Mitarbeiter/innen von Betreuungsvereinen Sozialarbeiter/innen, Anwälte, Betreuungsbehörden
6 Vorsorgevollmacht 1896 Absatz II Die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Aufgaben durch einen Bevollmächtigte/n erledigt werden können.
7 Vollmacht Voraussetzungen: Vollmachten können nur von Personen gefertigt werden, die geschäftsfähig sind. Man vertraut der Person/den Personen, die man bevollmächtigt Der/die Bevollmächtigte muss bereit sein, diese Aufgabe zu übernehmen
8 Was ist zu beachten: Vollmacht Die Vollmacht sollte mit Datum und Ort versehen und unterschrieben sein. Die Unterschrift kann - bestätigt oder - öffentlich beglaubigt oder - notariell beurkundet werden.
9 Vollmacht Eine öffentliche Beglaubigung sollte bei Rechtsgeschäften erfolgen, bei denen Formzwang besteht (z.b.grundstücksverfügungen) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die Betreuungsbehörde der Stadt Mannheim oder einem Notar durchgeführt
10 Vollmacht Vorteile der Vollmacht gegenüber der Betreuung Schnelle Reaktion auf die aktuelle Situation Der/die Bevollmächtigte kennt die Bedürfnisse und Wünsche Man erspart sich und seinen Angehörigen Behördengänge Kostengünstiger gegenüber der Betreuung Kontrolle und Genehmigungen durch das Amtsgericht entfallen weitgehend
11 Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung enthält Anweisungen und Wünsche für den/die zukünftige/n Betreuer/in und das Betreuungsgericht. An die Anweisungen und Wünsche sind das Gericht und der/die Betreuer/in gebunden, sofern diese zumutbar und möglich sind.
12 Betreuungsverfügung Mit der Betreuungsverfügung können Sie z.b. folgende Dinge vorab regeln: In welches Pflegeheim möchte ich bei Bedarf umziehen Wie soll über mein Einkommen/Vermögen verfügt werden Welche Lebensgewohnheiten sollen weitergeführt werden
13 Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung(PV) wird festgehalten, welche medizinische Maßnahmen erfolgen sollen oder nicht erfolgen sollen, für die Zeit in der man nicht mehr zustimmen oder ablehnen kann (Einwilligungsunfähigkeit).
14 Patientenverfügung 1. Die Patientenverfügung hat bindende Wirkung für die behandelnden Ärzte. 2. Sie soll zeitnah abgefasst sein und regelmäßig durch Datum und Unterschrift aktualisiert werden. 3. Je persönlicher und krankheitsbezogener die Verfügung verfasst wird, desto klarer sind die Anweisungen für den Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten 4. Die Patientenverfügung muss durchgesetzt werden. Dies bedarf einer bevollmächtigten Person oder eines rechtlichen Betreuers. Er kennt die Verfügung und trifft dann die Entscheidungen in Ihrem Sinne.
15 Patientenverfügung Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage sein sollte, meine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, verfüge ich im jetzigen Vollbesitz meiner geistigen Kräfte: Wenn bei schwerstem körperlichen Leiden, Dauerbewusstlosigkeit oder fortschreitendem geistigen Verfall keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, - an mir sollen keine lebenserhaltenden Maßnahmen (z.b. Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion, Medikamente) vorgenommen werden bzw. bereits begonnene abgebrochen werden,
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse Dieser Vortrag wird unterstützt durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren aus Mitteln des Landes Baden Württemberg
Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
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