Abgeltungssteuer 2009

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1 Abgeltungssteuer 2009 Referent Heiko Geiger Dipl.-Bw. (BA) Steuerberater 1

2 Es bliebe auch im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums, wenn der Gesetzgeber alle Kapitaleinkünfte an der Quelle besteuert und mit einer Definitivsteuer belastet, die in einem linearen Satz den absetzbaren Aufwand und den Progressionssatz in Durchschnittswerten typisiert. BVerfG v BvR 1493/89 Deshalb ist eine nach Einkunftsarten unterschiedliche Steuer ebenso absurd wie ein entsprechend unterschiedlicher Preis. Eine Einheitssteuer macht aber vor allem ein Gleichheitsproblem bewusst, das erst ausgeräumt ist, wenn alle Einkunftsarten zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % belastet werden. Paul Kirchhof 2

3 Inhalt Überblick Abgeltungssteuer Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen Option zur Teileinkünftebesteuerung Ausnahmen vom Abzug der Kapitalertragsteuer Gestaltungsmöglichkeiten 2008 Gestaltungsmöglichkeiten

4 1. Überblick Abgeltungssteuer ab für Einkünfte aus Kapitalvermögen Quellenabzugsbesteuerung (z.b. durch ein Kreditinstitut) oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festzusetzende Einkommensteuer Beispiel: ausländische Kapitalerträge, die im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland zu versteuern sind, aber im Ausland nicht der deutschen Kapitalertragsteuer unterworfen werden können oder inländische Kapitalerträge, die von privaten Dritten gezahlt werden (Zinsen aus an Privat gegebenen Darlehen) 4

5 e) Steuersatz 25% (inkl. SolZ und KiSt 28%) f) Anrechnung ausländischer Quellensteuer g) negative Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden Ausnahme: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, nicht mit anderen Kapitalerträgen, verrechnet werden Ausnahme Günstigerprüfung: bei zu versteuerndem Einkommen bis EUR (Ehegatten EUR ) nach dem allgemeinen Steuertarif i) steuerfrei bis EUR 801 (Ehegatten EUR 1.602) j) grundsätzlich Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen k) Kosten der Fremdfinanzierung und sonstige Aufwendungen wirken sich nicht einkommens- und somit steuermindernd aus -> bezüglich des Überschuss bzw. Gewinn entstehen dadurch insbesondere bei Fremdfinanzierung des Anteilserwerbs häufig Steuerbelastungen von über 100% des Gewinns -> dennoch sieht das Gesetz kein allgemeines Wahlrecht vor, statt der Abgeltungssteuer auf den Brutto-Ertrag die tarifliche Einkommensteuer auf den Netto-Überschuss zu entrichten. 5

6 Ausnahme vom Verbot des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen: Zinserträge aus Darlehen an - nahestehende Personen - Kapitalgesellschaften, Darlehensgeber zu mind. 10% beteiligt - Dritte (z.b. Hausbank) in Fällen sog. Back-to-back-Finanzierung -> Einkünfte unterliegen dem regulären progressiven Steuersatz Einkünfte mit Teileinkünftebesteuerung (60%) - Dividenden und Veräußerungsgewinne im Betriebsvermögen von Personenunternehmen - Veräußerungsgewinn 17 EStG (Anteile an Kapitalgesellschaften) im Privatvermögen - auf Antrag Dividenden aus Kapitalbeteiligungen im Privatvermögen bei einer Beteiligung mit mind. 25% oder mind. 1%, wenn der Gesellschafter beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig ist -> Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind zu 60% abzugsfähig 6

7 2. Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insb. Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden (auch vga und ausländische Dividenden allerdings Anrechnung ausländischer Quellensteuer), Erträge aus Investmentfonds, Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. b) Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insb. aus Wertpapieren, Investmentanteilen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien. Die auf Kapitalerträge zu erhebende Kapitalertragsteuer beträgt 25 %, somit ist im Regelfall die Einkommensteuer mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer abgegolten; die mit der Kapitalertragsteuer versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Einkommensteuererklärung nicht mehr anzugeben. 7

8 Dies gilt nicht für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehörten. nicht der Abgeltungssteuer, sondern dem regulären Steuertarif unterliegen, z.b. - Zinsen aus Gesellschafterdarlehen (Beteiligung an Kapitalgesellschaft mit mindestens 10%) und - Überschüsse aus nach dem abgeschlossenen Lebensversicherungen (Neuverträge) - grundsätzlich in voller Höhe abgeltungssteuerpflichtig 8

9 Ausnahme: Auszahlung Versicherungsleistung - nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und - nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss unterliegt nur die Hälfte des Überschussbetrages der Abgeltungssteuer. Lebensversicherungen (Altverträge), die bis zum abgeschlossen wurden (Mindestlaufzeit 12 Jahre, mind. fünfjährige laufende Beitragszahlung und 60% Mindesttodesfallschutz) sind weiterhin bei Auszahlung im Rentenalter steuerfrei. 9

10 Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen 2 Fallgruppen sind zu unterscheiden: Kapitalanteile im Privatvermögen unter 1% des Nennkapitals (Aktien, Mini-GmbH-Anteile) -> Überschüsse aus Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen insb. Aktien gehören ab 2009 nicht mehr zu den privaten Veräußerungsgeschäften (bei Haltedauer über 1 Jahr und bei Überschusserzielung bisher keine Steuerpflicht, keine Freigrenze mit EUR 512), sondern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen - somit abgeltungssteuerpflichtig. 10

11 Die Neuregelung gilt für Wertpapiere, Beteiligungen usw., die nach dem angeschafft werden. Für die bis angeschafften Wertpapiere, Beteiligungen bleibt es bei der bisherigen Regelung steuerfreier Verkauf nach Anschaffung 1 Jahr und 1 Tag möglich. Kapitalanteile im Betriebsvermögen und Anteile im Privatvermögen von mindestens 1 % im Betriebsvermögen (i.s. 17 EStG) -> 60% des Gewinns unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. 11

12 Weitere Veräußerungsgewinne Zukünftig gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen auch die Gewinne aus der Veräußerung von: - Dividendenscheinen - Zinsscheinen - Termingeschäften - partiarischen Darlehen und typisch stillen Beteiligungen - Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden - Ansprüche auf eine Versicherungsleistung - sonstige Kapitalforderungen 12

13 4. Option zur Teileinkünftebesteuerung Ab 2009 können auf Antrag Dividenden der Teileinkünftebesteuerung unterworfen werden, wenn der Steuerpflichtige im entsprechenden Veranlagungszeitraum - zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder - zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und für diese beruflich tätig ist Somit wird die Möglichkeit eröffnet, Werbungskosten insbesondere Fremdfinanzierungskosten, die den Sparerfreibetrag übersteigen, geltend zu machen (in Höhe von 60%). 13

14 5. Ausnahmen vom Abzug der Kapitalertragsteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung - Freistellungsauftrag an das Kreditinstitut bis zu EUR 801 (Ehegatten EUR 1.602) - Depotbank ist eine ausländische Bank oder ausländisches Tochterunternehmen einer inländischen Bank - Zinsen aus Darlehensvertrag mit einer Privatperson oder einem Unternehmen 14

15 6. Gestaltungsmöglichkeiten 2008 Vorwort: Allein aus steuerlichen Gründen sollten keine Anlageentscheidungen getroffen werden. Bei einer Anlageentscheidung sind sämtliche Kriterien zu berücksichtigen. a) Grundsätzliches - finanzielle und persönliche Wünsche - Analyse der Vermögensstruktur - Überprüfung der Anlagealternativen - Sind Umschichtungen vorzunehmen? (Risiko/ Rendite Profil) 15

16 b) Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen vor dem wenn die Beteiligung weniger als 1% beträgt und Veräußerung nach mindestens 1 Jahr + 1 Tag -> steuerfrei c) Erwerb von Fondsanteilen vor dem und Veräußerung nach mindestens 1 Jahr + 1 Tag -> steuerfrei -> Umschichtungen des Vermögens innerhalb des Fonds lösen beim Anteilseigner keine Steuer aus d) Ausschüttungen von Gewinnen (einer Kapitalgesellschaft) vor dem Veranlagungszeitraum 2008 und Anteile im Privatvermögen -> Ausschüttungen im VZ 2008: Halbeinkünfte -> Ausschüttungen im VZ 2009: Abgeltungssteuer Empfehlung: Ausschüttung im Halbeinkünfteverfahren ist grundsätzlich günstiger 16

17 e) Ausschüttungen von Gewinnen vor dem Veranlagungszeitraum 2008 und Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen/ Personengesellschaften -> Ausschüttungen im VZ 2008: Halbeinkünfte -> Ausschüttungen im VZ 2009: Teileinkünfte Empfehlung: ohne beteiligungsbezogene Aufwendungen -> steuerlich günstiger Halbeinkünfte mit geringen beteiligungsbezogenen Aufwendungen -> rechnerisch zu prüfen mit hohen beteiligungsbezogenen Aufwendungen -> steuerlich günstiger Teileinkünfte, Ausschüttung im Veranlagungszeitraum

18 f) Veräußerung von Anteilen nach 17 EStG (PV) (1% oder mehr) -> mit Veräußerungsgewinn vorziehen nach > mit Veräußerungsverlust verschieben nach 2009 g) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen -> mit Veräußerungsgewinn vorziehen nach > mit Veräußerungsverlust verschieben nach

19 Gestaltungsmöglichkeiten 2009 a) Nutzung der Option zum Teileinkünfteverfahren ab 2009 bei Dividenden, wenn der Steuerpflichtige im VZ der Antragstellung zu mind. 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mind. 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist -> Werbungskosten können steuerlich geltend gemacht werden b) Nutzung der Option zum regulären ESt-Tarif Auf Antrag des Steuerpflichtigen Besteuerung zum individuellen Grenzsteuersatz, wenn dieser geringer als 25% 19

20 c) Zwischenhalten von Gesellschaften -> Ohne beteiligungsbezogene Aufwendungen ergibt sich bei der Besteuerung der Dividenden im Privatvermögen und im Betriebsvermögen kein wesentlicher Unterschied -> Mit beteiligungsbezogenen Aufwendungen, insbesondere Finanzierungsaufwendungen, ist die Besteuerung der Dividenden im Betriebsvermögen umso vorteilhafter, je höher die beteiligungsbezogenen Aufwendungen sind 20

21 d) Einlage der Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft Direkte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und diese Beteiligung fremdfinanziert -> ohne Gestaltung: Dividende unterliegt der Abgeltungssteuer; Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig -> Gestaltung: die Beteiligung wird in eine Holding Kapitalgesellschaft eingelegt; die Dividende ist zu 95 % steuerfrei, die Finanzierungsaufwendungen sind in der Holding voll abzugsfähig e) Umfinanzierung Substitution von Eigenfinanzierung durch Fremdfinanzierung 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihre Steuerberater Sozietät 22

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