Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger bei bürgerschaftlichem Engagement

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1 Seite 1 von 5 Dokument von aus dem Bereich: Projektgruppe 1»Rahmenbedingungen«Die Aufstellung wurde dem BBE durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Sabine Meiburg, Referat 414 überlassen. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger bei bürgerschaftlichem Engagement Die Feststellung, welcher Unfallversicherungsträger für bestimmte Tätigkeitsfelder bürgerschaftlichen Engagements zuständig ist, richtet sich in aller Regel nach der Art des Aufgabenbereichs sowie der Organisations-/Rechtsform des betreffenden durchführende Unternehmens. Befindet sich das durchführende Unternehmen oder die jeweilige Einrichtung in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft, so besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Zuständig ist damit entweder die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund), die jeweilige Landesunfallkasse (LUK) oder der betreffende Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV). Bei privater Trägerschaft ist in aller Regel eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig. Hier ist die branchenspezifische Zuordnung maßgebend. Für den Bereich bürgerschaftlichen Engagements sind dies insbesondere die Aufgabenbereiche der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Bei entsprechender Fallgestaltung kann auch die Zuständigkeit einer regionalen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) in Betracht kommen. Aufgrund der relativ geringen Fallzahlen bleibt diese bei der folgenden Auflistung jedoch aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Zu beachten ist, dass nach geltender Rechtslage bei Tätigkeiten, die ein Vereinsmitglied im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtung für seinen Verein leistet, in aller Regel kein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Versicherungsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn der ehrenamtliche Einsatz eines Vereinsmitglieds das insoweit übliche Maß deutlich überschreitet. Mit der folgenden Übersicht über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger ist keine Aussage verbunden, dass ein bürgerschaftliches Engagement, das in einem der folgenden Tätigkeitsfelder ausgeübt wird, im Einzelfall versichert ist. Eine Entscheidung des Einzelfalls kann nur durch den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger selbst erfolgen. Bei allen Fragen und Zweifelsfällen empfiehlt es sich, Kontakt mit zuständigen Unfallversicherungsträger aufzunehmen, der gern weiterhilft. 1. Sport und Bewegung staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet (z.b. Schwimmbäder), besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (LUK oder GUVV). Befindet sich die Anlage in privater Trägerschaft, ist die Zuständigkeit der VBG gegeben.

2 Seite 2 von 5 2. Freizeit und Geselligkeit Für Brauchtumsveranstaltungen, die in den öffentlichen Aufgabenbereich fallen und die wesentlich von der Kommune ausgerichtet und organisiert werden (z.b. Aufstellen eines Maibaumes), besteht Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (LUK oder GUVV). Freilich genügt nicht jedes Tätigwerden im Interesse und mit Billigung der Gemeinde, es bedarf vielmehr nach gegenwärtiger Rechtslage der individuellen Zuordnung zum kommunalen Aufgabenbereich. In anderen Fällen kommt die Zuständigkeit der VBG in Betracht. 3. Kultur und Musik Für die ehrenamtliche Tätigkeit in und für kulturelle Einrichtungen in kommunaler oder staatlicher Trägerschaft (z.b. Theater, Museen, Bibliotheken) besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (LUK oder GUVV). Dies gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen. In anderen Fällen kommt die Zuständigkeit der VBG in Betracht. 4. Schule/Kindergarten Soweit sich die Einrichtung, in der und für die die Tätigkeit ausgeübt wird, in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet, sind ehrenamtlich im Bildungswesen Tätige durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (LUK oder GUVV) versichert. Dies sind insbesondere die Mitglieder von Elternbeiräten. Auch die Vorbereitung für solche Tätigkeiten steht unter Versicherungsschutz. Werden Belange der Bildungseinrichtung gefördert und nehmen die Eltern nicht lediglich die ihnen eingeräumten Mitwirkungsrechte wahr, ist auch die Betreuung oder Beaufsichtigung von Kindern/Schülern durch Eltern versichert. Wird der Kindergarten aber privatrechtlich und nicht gemeinnützig betrieben, ist die Zuständigkeit der BGW gegeben. Bei privaten Schulen wiederum kommt die Zuständigkeit der VBG zum Tragen. Schüler sind für Tätigkeiten in der Schule über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand unfallversichert. Über den Unterricht hinaus ist die Beteiligung in der Schülermitverwaltung, die Mitarbeit an Schulzeitungen, die Teilnahme am Schulchor oder Schulorchester, die Mitwirkung an schulischen Theatergruppen oder die Teilnahme an Schulfesten versichert. Versicherungsschutz kann ferner auch für Tätigkeiten außerhalb der Schule bestehen, z.b. Schülerlotsen, Praktika/Schulprojekte (etwa in solchen Einrichtungen). Dies gilt für öffentliche wie auch für Privatschulen. 5. Sozialer Bereich Für die ehrenamtliche Tätigkeit (z.b. Besuchsdienst) in staatlichen oder kommunalen Wohlfahrtseinrichtungen besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Bei der Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr ist hierfür der Einsatzbetrieb maßgeblich (insbesondere wohlfahrtspflegerische Einrichtungen der Kommunen: Alten- und Pflegeheime, Sozialstationen). Über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist auch die ehrenamtliche Tätigkeit in Heimbeiräten kommunaler Altersheime versichert. Ferner sind vom Vormundschaftsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer ohne Bezug zu einem Betreuungsverein versichert.

3 Seite 3 von 5 Bei Einrichtungen des Sozialen Bereichs, die sich in privater Hand befinden, kann je nach Ausgestaltung des Aufgabengebietes die BGW oder die VBG zuständig sein. Ferner sind nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen (häusliche Pflege, mindestens 14 Stunden/Woche) versichert. Entwicklungshelfer sind unabhängig vom Träger bei der Unfallkasse des Bundesversichert. 6. Kirchlicher/religiöser Bereich Der kirchliche/religiöse Bereich unterfällt der Zuständigkeit der VBG, in Einzelfällen etwa für Klöster oder im karitativen/sozialen Bereich - ist die Zuständigkeit der BGW gegeben. 7. Berufliche Interessenvertretung Der Versicherungsschutz für die Mitwirkung in berufständischen Verbänden ist auch wenn diese öffentlich-rechtlich organisiert sind der VBG zugeordnet. 8. Umwelt- und Naturschutz/Tierschutz staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet (z.b. Tiergärten), besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Bei der Teilnahme am Freiwilligen Ökologischen Jahr ist hierfür der Einsatzbetrieb maßgeblich. Allerdings besteht kraft Gesetzes für bestimmte Einrichtungen im kommunalen Bereich eine Zuständigkeitsübertragung an die jeweilige Fach-Berufsgenossenschaft. Befindet sich die durchführende Einrichtung in privater Rechtsform, ist die Zuständigkeit der VBG gegeben. 9. Politik/politische Interessenvertretung Über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Beigeordnete von Kommunen und gewählte Mitglieder von Gebietskörperschaften, die nur Aufwandsentschädigungen erhalten (nicht Bundestags- und Landtagsabgeordnete), die ehrenamtliche Mitarbeit in kommunalen Spitzenverbände, Mitglieder von Wahlorganen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Wahlhelfer. Auch die Vorbereitung für solche Tätigkeiten steht unter Versicherungsschutz. In anderen Fällen ist die Zuständigkeit der VBG gegeben. 10. Außerschulische Jugendarbeit/Bildungsarbeit für Erwachsene Die Teilnahme an außerschulischen Bildungsmaßnahmen steht in den Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, sie dient der Vorbereitung auf versicherte Tätigkeiten. Für ehrenamtlich Lehrende kann soweit sich die Einrichtung, in der und für die die Tätigkeit ausgeübt wird, in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bestehen.

4 Seite 4 von 5 Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Befindet sich die durchführende Einrichtung in privater Rechtsform, ist die Zuständigkeit der VBG gegeben. 11. Rettungsdienst/Freiwillige Feuerwehr Die ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Unglückshilfeunternehmen sind etwa das Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst, die Johanniter Unfallhilfe oder der Arbeiter-Samariter Bund. Liegt der Schwerpunkt des Unternehmens in der Hilfeleistung, wird überwiegend von einer Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für das ganze Unternehmen ausgegangen. Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht zudem für die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Freiwilligen Feuerwehren und im Zivilschutz (etwa für das Technische Hilfswerk). Der Versicherungsschutz umfasst auch eng damit verbundene gesellschaftliche Aktivitäten (z.b. Öffentlichkeitsarbeit oder Feuerwehrball durch den Feuerwehrverein). Für das Deutsche Rote Kreuz ist die Zuständigkeit der UK-Bund gegeben, für die Freiwilligen Feuerwehren regelmäßig die der regionalen Feuerwehrunfallkassen, im Übrigen die der jeweiligen LUK. die allgemeine Hilfe bei Unglücksfällen außerhalb von entsprechenden Organisationen. 12. Gesundheitsbereich staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befindet, besteht Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Blut- und Organspender, wenn diese durch den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes oder durch andere Einrichtungen, auf die sich der Versicherungsschutz der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstreckt, erfolgt. Befindet sich die Einrichtung in privater Trägerschaft, ist die BGW zuständig. 13. Justiz/Kriminalitätsprobleme Ehrenamtliche Richter (Schöffen, Arbeits- und Handelsrichter) sind über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Gleiches gilt für Zeugen, die von Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen werden. Verfolgung oder Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen.

5 Seite 5 von Sonstige bürgerschaftliche Aktivitäten am Wohnort Unter bestimmten Voraussetzungen kann über die ehrenamtliche Tätigkeit im engeren Sinne hinaus auch die (unentgeltliche) Nachbarschaftshilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht nach gegenwärtiger Rechtslage für kurze nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, Selbsthilfe im sozialen Wohnungsbau und für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen (insbesondere Pannenhelfer) oder Reittieren tätig werden. Ferner kann die Tätigkeit für fremde private Haushalte versichert sein (Haushalts-, Küchen-, Gartenhilfe, Kinderbetreuung; auch zwischen Verwandten), wenn sie über die bloße Gefälligkeitsdienste hinausgeht. Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand kann für Renovierungsarbeiten u.ä. an Gebäuden und Einrichtungen bestehen, die sich in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden. Dies gilt nach gegenwärtiger Rechtslage allerdings nicht, wenn diese Tätigkeit durch einen Verein erbracht wird. Im Übrigen kommt es darauf an, in welcher Organisations-/Rechtsform das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung betrieben wird.

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