IV. Das subjektive öffentliche Recht
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- Gretel Morgenstern
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1 IV. Das subjektive öffentliche Recht
2 Subjekt-öffentliches Recht Maßgeblich für den Erfolg der Anfechtungsklage gemäß 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (gilt analog auch für den Erfolg eines Anfechtungswiderspruchs): 1. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes + 2. Verletzung des Klägers in seinen Rechten
3 Subjekt-öffentliches Recht Verfahrensrechtliche Ausprägung: Besteht schon nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung beim Kläger bzw. Widerspruchsführer (dann wenn eine Rechtsverletzung von vornherein und offensichtlich ohne vorherige Sachprüfung ausgeschlossen ist) so fehlt die Widerspruchs- bzw. Klage-Befugnis, vgl. 42 Abs. 2 VwGO => Widerspruch bzw. Klage ist unzulässig!
4 Subjekt-öffentliches Recht Hintergrund: Niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen Das öffentliche Recht besteht im Allgemeininteresse Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften soll nur rügen können, wer durch ihre Anwendung betroffen wird
5 Zweck: Subjekt-öffentliches Recht Vermeidung von Popularklagen, d.h.: es klagt/widerspricht nur der Betroffene, der ein rechtlich schützenswertes Interesse hat
6 Folge: Subjekt-öffentliches Recht Widerspruchsführer/Kläger muss selbst gegenwärtig unmittelbar <=> keine Prozesstandschaft <=> ausnw. Unterlassungsklage <=> ausnw. bei Verletzung drittschützender Vorschriften betroffen sein
7 Subjekt-öffentliches Recht 1. Fall (Adressat): Wf./Kl. ist Adressat eines (belastenden) Verwaltungsaktes (z.b. Baubeseitigungsanordnung) 2. Fall (mittelbar betroffen): Wf./Kl. nicht Adressat, aber mittelbar durch den VA, der einen Dritten begünstigt selbst nachteilig betroffen (z.b. Baugenehmigung an den Nachbarn für ein den Wf./Kl. tangierendes Vorhaben) Sonderfall: Konkurrentenklage im öffentlichen Dienstrecht
8 Subjekt-öffentliches Recht Drittschützende Vorschriften sind solche Vorschriften, die neben den Interessen der Allgemeinheit zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen Drittbetroffener dienen. Drittschutz folgt i.d.r. aus einfachgesetzlichen Normen (Hinweise: Nachbar, Rücksichtnahme ) oder (selten) aus Grundrechten (nicht jedoch allgemein aus Art. 2 Abs. 1 GG!) (z.b. Abstandsflächenvorschriften im Baurecht)
9 Subjekt-öffentliches Recht 3. Fall (Verbandsklage): Wf./Kl. ist nicht individuell betroffen, sondern macht Gruppeninteressen geltend (ausnahmsweise zulässig, z.b. gem. 61 BNatSchG) 4. Fall (keine gegenwärtige Betroffenheit): Entfaltet ein Akt der öffentlichen Verwaltung noch keine Rechtswirkung, ist insbesondere erst ein Handeln angedroht, kommt eine vorbeugende Unterlassungsklage (= Form der allgemeinen Leistungsklage) in Betracht. Beachte: Androhung eines VA-Erlasses macht regelmäßig das Abwarten bis zum Erlass und dagegen ggf. Vorgehen durch Eilrechtsschutz erforderlich!
10 B. Verwaltungsorganisation
11 Träger der öffentlichen Verwaltung u n m i t t e l b a r e S t a a t s v e r w a l t u n g : Europäische Union Bund Staat: Länder m i t t e l b a r e S t a a t s v e r w a l t u n g : andere juristische Personen des Öffentlichen Rechts: Körperschaften, Anstalten, Stiftungen z.b.: Gemeinden, Landkreise
12 Die EU als Verwaltungsträger Europäische Kommission (bestehend aus 27 Kommissaren) Allgemeine Dienste: Generalsekretariat (SG) Presse- und Informationsdienst (PRESS) Eurostat (ESTAT) Europ. Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE) Interne Dienste: Juristischer Dienst (SJ) Personal und Verwaltung (ADMIN) Interner Auditdienst (IAS) Generaldirektion Dolmetschen (SCIC) Generaldirektion Übersetzung (DGT) Politischer Beraterstab (GOPA) Außenbeziehungen: Außenbeziehungen (RELEX) Handel (TRADE) Entwicklung (DEV) Erweiterung (ELARG) Amt für Zusammenarbeit (EuropeAid/AIDCO) Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) Generaldirektionen (DG) nach Ressorts Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) Unternehmen (ENTR) Wettbewerb (COMP) Arbeit und Soziales (EMPL) Landwirtschaft (AGRI) Verkehr und Energie (TREN) Umwelt (ENV) Forschung (RTD) Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) Informationsgesellschaft und Medien (INFSO) Fischerei (FISH) Binnenmarkt (MARKT) Regionalpolitik (REGIO) Steuern und Zollunion (TAXUD) Bildung und Kultur (EAC) Gesundheit und Verbraucherschutz (SANCO) Justiz, Freiheit und Sicherheit (JLS) Haushalt (BUDG) Finanzkontrolle (AUDIT)
13 Die EU als Verwaltungsträger Externe Institutionen Europäische Zentralbank Versorgungsagentur der EURATOM Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln Europäisches Markenamt Europäische Umweltagentur EUROPOL Inspektionsbüro für Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen Europäische Drogenbeobachtungsstelle Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
14 Bundesverwaltung und Landesverwaltung I. Bundesverwaltung = bundeseigene Verwaltung (Art III GG) 1. Obligatorische unmittelbare Bundesverwaltung mit Verwaltungsunterbau: Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung (Art. 87 I 1 GG) Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG): Bundesverteidigungsministerium/Bundeswehrverwaltungsamt Wehrbereichsverwaltungen Kreiswehrersatzämter Bundeswasserstraßenverwaltung (Art. 89 GG) Bundesverkehrsministerium Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Wasser und Schiffahrtsämter
15 Bundesverwaltung und Landesverwaltung 2. Obligatorische unmittelbare Bundesverwaltung ohne Verwaltungsunterbau Luftverkehrsverwaltung (Art. 87 d GG ) Eisenbahnverwaltung (Art. 87 e GG ) (Rest) Postverwaltung (Art. 87 f III GG ) Bundesbank (Art. 88 GG ) 3. Fakultative unmittelbare Bundesverwaltung mit/ohne Verwaltungsunterbau (Art. 87 I 2 GG) Bundespolizei (mit Unterbau); vor 2005: BGS Bundeszentralregister Bundeskriminalamt Bundesamt für Verfassungsschutz
16 Bundesverwaltung und Landesverwaltung 3. Fakultative unmittelbare Bundesverwaltung ohne Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 3 GG) Bundesamt für Zivilschutz Bundesamt für Strahlenschutz Bundesaufsichtsämter für Kreditwesen und Versicherungswesen, Bundesverwaltungsamt (BAFöG-Verwaltung) Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Statistisches Bundesamt Umweltbundesamt 4. Obligatorische mittelbare Bundesverwaltung mit/ohne Verwaltungsunterbau (Art. 87 II GG: länderübergreifende Versicherungsträger): BfA (Bundesanstalt für Angestellte), BA (Bundesanstalt für Arbeit) Bundesknappschaft (KdÖR) Berufsgenossenschaften
17 Bundesverwaltung und Landesverwaltung 5. Fakultative mittelbare Bundesverwaltung mit/ohne Verwaltungsunterbau (exemplarisch): Bundesanstalt für Güterfernverkehr Bundesanstalt THW Deutschlandradio
18 Bundesverwaltung und Landesverwaltung II. Landesverwaltung unterschiedliche Rechtsgrundlagen: teils gesetzlich geregelt (BW, NRW, SH) teils kraft Organisationsgewalt (Bayern)
19 Bundesverwaltung und Landesverwaltung In der Regel zwei Stränge: allgemeine innere Verwaltung Sonderverwaltungszweige (Polizei, Bauverwaltung, Finanzverwaltung, Bergbehörden)
20 Bundesverwaltung und Landesverwaltung Dreistufiger staatlicher Behördenaufbau Oberste Behörden (Staatsministerien) Oberbehörden (Landesämter) Mittelbehörden (Regierungen) Unterbehörden (Landratsämter) (kreisfreie Städte und Große Kreisstädte erfüllen die staatlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, sind aber keine Staatsbehörden)
21 Bundesverwaltung und Landesverwaltung am Beispiel der Oberpfalz StMI. StMUK StMWFK StMF StMJ StMW StMLF StMAS StUGV Regierung der Oberpfalz 2 Regionale Planungsverbände 2 Wasserwirtschaftsämter 2 Staatliche Bauämter 7 Landratsämter als Staatsbehörden 7 Landkreise 2 Kreisfreie Städte 2 Große Kreisstädte 10 Staatliche Schulämter Berufliche Schulen 223 Kreisangehörige Gemeinden, davon 103 in 38 Verwaltungsgemeinschaften
22 Der Landkreis Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts besteht im Bereich des Landkreises: Der Landkreis ist dabei Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde), Art. 1 S. 2 LKrO das Gebiet des Landkreises ist der sog. staatlicher Verwaltungssprengel Gebietskörperschaft des Öffentlichen Rechts, Art. 1 S. 1 LKrO mit Selbstverwaltungsrecht für das Kreisgebiet
23 Der (janusköpfige) Landrat Landrat Chef des staatlichen LRA Landratsamt Chef des Kreis-LRA LRA LRA als Staatsbehörde als Kreisbehörde (Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO) (Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO)
24 Das Landratsamt LRA als Staatsbehörde = Behörde der unmittelbaren Staatsverwaltung (Kreisverwaltungsbehörde): LRA nimmt rein staatliche Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungseinheit wahr, z.b.: staatl. Aufsicht über kreisangehörige Gemeinden, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO untere Bauaufsichtsbehörde, Art. 53 ff. BayBO LRA als Kreisbehörde = Behörde der Gebietskörperschaft Landkreis: LRA nimmt Aufgaben der Gebietskörperschaft Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis wahr, z.b.: Erlass von Satzungen, Art. 17 ff., Art. 51 f. LKrO Vollzug des Sicherheitsrechts, d.h. Erlass von Verordnungen, Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG
25 Das Landratsamt Rechtsschutz gegen das Handeln des Landrats bzw. des LRA Es gilt das Rechtsträgerprinzip, 78 VwGO, d.h. es ist der Rechtsträger der Behörde zu verklagen staatliches LRA: <=====> Kreis-LRA: Freistaat Bayern <=====> Landkreis zu verklagen, da zu verklagen, da LRA als Behörde der LRA als Behörde der unmittelbaren Staatverwaltung Selbstverwaltungskörperschaft handelt Landkreis handelt
26 Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts
27 Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Körperschaft des Öffentlichen Rechts Hauptmerkmal: mitgliedschaftliche Struktur Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) Personalkörperschaften (Universität, Kammern) Realkörperschaften (Jagdgenossenschaft) Verbandskörperschaften (Zweckverbände; Städtetag, Gemeindetag, Landkreistag)
28 Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Anstalt des Öffentlichen Rechts Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind. (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 1924) Merkmal: keine Mitglieder, sondern Benutzer (Destinatäre)
29 Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Beispiele für (rechtsfähige) Anstalten: Öffentliche Rundfunkanstalten Zweites deutsches Fernsehen (ZDF) Sparkassen Landesbanken (BayernLB, LBBW) Sonderkreditanstalten des Bundes (KfW) Universitätskliniken (in Bayern seit 2006) Studentenwerke Beispiele für nichtsrechtsfähige Anstalten: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesbausparkassen (LBS) Bayerische Landesbodenkreditanstalt (seit 2002 Teil der BayLB)
30 Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Stiftung des Öffentlichen Rechts zusammengefasster Kapital- und Sachbestand, mit dem ausschließlich öffentliche Aufgaben erfüllt werden Beispiele: Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Berliner Museumsinsel) Stiftung Weimarer Klassik Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Bauhausstiftung Dessau Kulturstiftung der Länder Gedenkstätten I (Beethoven, Kleist, Lessing, Luther) Gedenkstätten II (Konrad Adenauer, Friedrich Ebert, Theodor Heuss, Willy Brandt) Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
31 Teilrechtsfähige Verwaltungsträger Frühere Klassiker : Bundesbahn & Bundespost Heute z.b.: Fakultäten, Fachbereiche Universitätsklinikum Jena Bundesbahn-Sozialwerk als trf. AnstÖR
32 Der Beliehene Klassiker Bezirksschornsteinfeger ( BImSchV) TÜV-/Dekra-Sachverständiger bei hoheitlicher Untersuchung von Kfz ( 29 StVZO) Notar zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen ( 1 BNotO) Kapitän auf Hochseeschiffen (SeemannsG, PersStG) Neuere Erscheinungen Deutsche Telekom AG als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG) Lizenznehmer im Postdienst für die förmliche Zustellung von Schriftstücken ( 33 Abs. 1 Satz 2 PostG)
33 Der Verwaltungshelfer Verwaltungshelfer handeln nur als Werkzeug der Verwaltung, in ihrem Auftrag (nach außen) und auf deren Weisung (sog. Werkzeugtheorie, umstr.) Beispiele: Schülerlotsen oder sog. Ordnungsschüler (Klassenaufsicht) Abschleppunternehmer der TÜV-Sachverständige, soweit er die Führerscheinprüfung abnimmt und die Urkunde aushändigt: Sachverständiger und "Bote des LRA" der Bauunternehmer, der Verkehrszeichen aufstellt Bürger, der von Polizei nach Unfall zum Regeln des Verkehrs beauftragt wird der im Auftrag der Polizei eine Blutprobe entnehmende Arzt
34 Beliehener / Verwaltungshelfer Abgrenzung Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund Gesetzes einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen wahrnehmen dürfen. Der Verwaltungshelfer handelt demgegenüber nicht selbstständig, sondern nimmt nur Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörde wahr. Sein Handeln wird unmittelbar der Behörde zugerechnet, für die er tätig wird; der Verwaltungshelfer selbst ist daher nicht Hoheitsträger.
35 Privatrechtliche Verwaltungsträger Stadtwerke GmbH Verkehrsbetriebe AG Gegensatz: Regiebetriebe, Eigenbetriebe Regiebetrieb: rechtlich, personell, organisatorisch und haushaltstechnisch in die Verwaltung eingegliedert (z.b. kleinere Betriebseinheiten wie Bauhof, Friedhof, Fuhrpark) Eigenbetrieb: keine eigene Rechtspersönlichkeit, ausgegliedertes Sondervermögen (Art. 88 GO, Eigenbetriebsverordnung) - zu unterscheiden von Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 89 GO, VO über Kommunalunternehmen)
36 Innere Organisation Verwaltungsträger sind rechtsfähig, als juristische Personen regelmäßig aber nicht handlungsfähig (z.b. Gemeinden als Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts) => Sie handeln deshalb durch ihre Organe (bei der Gemeinde sind dies: Gemeinderat und Erster Bürgermeister) => nach außen tritt die jeweilige Verwaltung als Behörde in Erscheinung
37 Innere Organisation Innerhalb der Behörden findet sich nach dem monokratischen Modell ein hierarchischer Aufbau nach Abteilungen bzw. Geschäftsbereichen (neue Diktion der bayerischen inneren Verwaltung im Bereich der Landratsämter) und Sachgebieten bzw. Fachbereichen (s.o.). Die konkret handelnden Personen im jeweiligen Sachgebiet bezeichnet man als so genannte Organwalter.
38 Innere Organisation Wichtige Begriffe: Organ (Gemeinderat / Erster Bürgermeister) und Organwalter (Sachbearbeiter) Behörden (vgl. 1 Abs. 4 VwVfG) und Amtswalter (= Inhaber eines öffentlichen Amtes) Organleihe (Handeln eines Organs eines Hoheitsträgers für einen anderen Hoheitsträger, z.b. Landrat) Amtshilfe (Unterstützung einer Behörde auf deren Ersuchen durch eine andere Behörde)
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