253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

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1 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung mit Freikaufcharakter Selbstschädigung 89 Rechtsnatur des 253 Abs. 2 StGB 253 Abs. 1 offener Tatbestand 253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung Rechtfertigungsgründe?

2 90 Systematik der sdelikte Grundtatbestand 253 Abs. 1 und 2 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 253 Abs. 4 StGB 255 StGB Räuberische Qualifikation 250 StGB Schwere räuberische Erfolgsqualifikation 251 StGB Räuberische mit Todesfolge 91 Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) smittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel b) serfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung c) Vermögensverfügung, str. d) Vermögensnachteil e) Kausalität a) - d) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Bereicherungsabsicht a) Vorsatz c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich

3 92 Der Streit um die Struktur der (räuberischen) Eine (räuberische) liegt nur dann vor auch dann vor wenn das Opfer... aktiv eine Vermögensverfügung vornimmt. passiv einen Vermögenseingriff erleidet. Problem: Erfordern die 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung? 93 serfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung Der Streit um das Erfordernis einer Vermögensverfügung contra Wortlaut erfordert das Merkmal nicht Vermeidung von Lücken im Vermögensschutz gegenüber qualifizierter Gegenansicht weicht vom anerkannten Gewaltbegriff durch Einschränkung auf vis compulsiva ab pro Verzicht auf eine Opfermitwirkung bei der nimmt dem Raub jede selbständige Bedeutung Privilegierung des s, der ohne Zueignungsabsicht wegnimmt, würde durch die Bestrafung wie ein Räuber unterlaufen Die Interpretation als Selbstschädigungsdelikt (wie 263 StGB) entspricht der Systematik der Vermögensdelikte.

4 94 Verhältnis von räuberischer und Raub Rspr. Lit. 249 lex specialis (Dulden der Wegnahme) , , 255 lex generalis (Tun, Dulden, Unterlassen) Da 253, 255 eine Vermögensverfügung des Opfers erfordern, schließen sich Raub und räuberische gegenseitig aus. 95 Abgrenzung von Raub und räuberischer Nehmen Rspr. äußeres Erscheinungsbild entscheidend: Raub Lit. 253, 255 erfordern eine Vermögensverfügung des Opfers Problem: Wann liegt eine solche vor? Freiwilligkeit bei unter Zwang kein taugliches Abgrenzungskriterium subjektive Einstellung des Genötigten entscheidend: Tritt der Gewahrsamsübergang aus seiner Sicht auch ohne seine Mitwirkung ein Raub Geben... nur mit seiner Mitwirkung ein

5 96 Konstellationen der I bei Identität von Genötigtem und Gefährdetem Zweipersonenverhältnis Dreipersonenverhältnis Geschädigter Genötigter / Geschädigter Genötigter Genötigter und Verfügender müssen immer identisch sein. Geschädigter kann der Verfügende selbst oder ein Dritter sein. 97 Konstellationen der II bei Auseinanderfallen von Genötigtem und Gefährdetem (nur beim smittel der Drohung) Dreipersonenverhältnis Vierpersonenverhältnis Geschädigter Genötigter Genötigter Gefährdeter Gefährdeter Genötigter und Verfügender müssen immer identisch sein. Geschädigter kann der Verfügende selbst oder ein Dritter sein. Auch der Gefährdete kann der Genötigte selbst oder ein Dritter sein.

6 98 Vermögensverfügung und Vermögensnachteil Reichweite der Vermögenserfassung Vermögensverfügung Jedes (rechtliche oder tatsächliche) Verhalten des Genötigten, das sich unmittelbar im wirtschaftlichen Sinne vermögensmindernd auswirkt. Beispiel: Vermögensnachteil Geminderter Gesamtwert des Vermögens nach der Vermögensverfügung, also auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Vermögenszuwachses (Schadenskompensation) Beispiel: Bezahlen von Geld Bezahlen von Geld für Ware 99 Konkurrenzen: und Betrug Entstehung des Konkurrenzproblems Für die Drohung genügt eine vorgetäuschte Ernstlichkeit Es ist zu unterscheiden: Täuschung dient nur dazu, die Drohung zu ermöglichen Täuschung hat keinen eigenen Unrechtsgehalt 263 StGB ist schon tatbestandlich nicht verwirklicht (a. A.: Subsidiarität) Täuschung und Drohung bilden selbständige und gleichrangige Mittel der Willensbeeinflussung selbständig: voneinander unabhängige Vorstellungsinhalte gleichrangig: Opfer sieht trotz der Drohung noch die Alternative, entweder das angedrohte Übel oder die Vermögensschädigung hinzunehmen 253, 263, 52 StGB

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