Lösungsvorschlag. Total P 230 Teil I 166. Total ZP. Fall I. SV-Abschnitte 1 und 2. Strafbarkeit von Hans, Fritz und Gustav (8)

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1 Strafrecht II-Prüfung vom Juli 03 Lösungsvorschlag Prof. Dr. D. Jositsch Total P 30 Teil I 66 Total ZP Fall 78 I. SV-Abschnitte und Strafbarkeit von Hans, Fritz und Gustav. Prüfung der Form der Beteiligung: Mittäterschaft von Hans, Fritz und Gustav Mittäter ist nach der Formel des BGer, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Die Annahme von Mittäterschaft setzt damit zweierlei voraus: einen gemeinschaftlichen Tatentschluss über das Ob und Wie der Tat sowie einen hinreichenden eigenen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters, aufgrund dessen sich die Umsetzung des Tatentschlusses als gemeinsame (arbeitsteilige) Verwirklichung des Delikts darstellt. Die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittätern oder die Art der Aufteilung der Beute kann ein Indiz für Mittäterschaft darstellen. I.c. sind Fritz und Gustav gemeinsam vorgegangen. Es ist Fritz, der Anna in den Kiosk hineinstösst, Gustav aber verlangt den Schlüssel zum Tresor, was als eigener Tatbeitrag zu interpretieren ist. Hans bleibt zunächst zwar im Hintergrund, wird nachher aber von Fritz aufgefordert, das Auto vor den Kiosk zu fahren und mitanzupacken. Er leistet damit einen eigenen hinreichenden Tatbeitrag. Aus dem ersten Satz des SV ist ausserdem herauszulesen, dass am Tatentschluss alle drei gleichermassen beteiligt sind. Im Übrigen besteht in der Drittelung der Beute ein Indiz für Mittäterschaft. Es rechtfertigt sich deshalb eine gemeinsame Prüfung. (8) 3 3 Subjektiv wird Vorsatz (Art. Abs. StGB) und ein gemeinsamer Tatentschluss vorausgesetzt. Dieser kann auch konkludent bekundet werden. 3 Hans, Fritz und Gustav haben sich darüber geeinigt, wie im SV beschrieben vorzugehen. Dies geht zwar nicht explizit aus dem SV hervor, ist jedoch aufgrund des ersten Satzes anzunehmen. Sie wussten um ihre gemeinsame Vorgehensweise und wollten dies auch. Vgl. BGE 5 IV 6; 8 IV 30; 8 IV 399 f.; 0 IV 3; 0 IV 7 f.; 5 IV 36; 30 IV 66. FORSTER, BSK StGB I, Vor Art. N. 3 FORSTER, BSK StGB I, Vor Art. N.

2 . Räuberische Erpressung nach Art. 56 Ziff. 3 i.v.m. Art. 56 Ziff. StGB () Abgrenzung zwischen Raub (Art. 0 Ziff. Abs. StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 56 Ziff. 3 StGB) Entscheidend ist, ob die Täterschaft auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist. Ist dies zu bejahen, tritt der Raub hinter die Erpressung zurück. I.c. konnten die drei Täter den Tresor nur ins Auto laden, weil Anna mitgeholfen hat. Hätte sie sich geweigert, wäre auch die Verladung des Tresors gescheitert. So besehen waren Hans, Fritz und Gustav auf die Mitwirkung von Anna angewiesen. Gewalt gegen eine Person meint die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Betroffenen. 5 I.c. stösst Fritz Anna heftig mit beiden Händen in den Kiosk hinein. Er wirkt damit unmittelbar auf ihren Körper ein. Durch die Gewalt muss das Opfer zu einem Verhalten bestimmt werden, wodurch es sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Gefordert wird also einerseits, dass das Opfer nötigungsbedingt eine Vermögensdisposition vornimmt, und andererseits, dass ihm oder einem andern als unmittelbare Folge daraus ein Vermögensschaden erwächst. 6 Entgegen der h.l. braucht die Vermögensdisposition keine unmittelbare zu sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mitwirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus der Sicht des Opfers angewiesen ist. 7 I.c. verfügt Anna dadurch, dass sie den drei Tätern hilft, den Tresor ins Auto zu hieven, über das Vermögen der Gesellschaft, die den Kiosk betreibt (im Folgenden: Kiosk). Der Vermögenswert ist nicht nur im darin befindlichen Geld und den Tablets zu sehen, sondern auch im Wert des Tresors selbst. Anna musste erkannt haben, dass die Täter auf ihre Mithilfe angewiesen waren, ansonsten Fritz ihr nicht befohlen hätte, mitanzupacken. Zwischen Nötigung und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. 8 Der Motivationszusammenhang könnte sich hier als problematisch erweisen, weil das heftige Hineinstossen in den Kiosk zeitlich vor dem Befehl der Mithilfe erfolgte. Zu argumentieren ist aber unter Zugrundelegung einer lebensnahen Auslegung wie folgt: Anna war durch den Stoss derart beeindruckt, dass sie 3 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 56 N 8. 5 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 0 N 3. 6 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 56 N 3 f. 7 WEISSENBERGER, BSK StGB II, Art. 56 N 5 f. 8 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 56 N.

3 befürchten musste, es werde ihr nochmals Gewalt angetan, sollte sie sich nicht kooperativ verhalten. Tatsächlich ist aus dem SV ersichtlich, dass Fritz keinesfalls den Kiosk ohne Beute verlassen wollte und deshalb wohl alles getan hätte, um den Tresor verladen zu können, mithin Gewalt eingesetzt oder angedroht hätte. Folglich war die Gewaltausübung ursächlich für die Kooperation von Anna. Der Vermögensschaden ist zu bejahen, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. 9 I.c. hat der Kiosk durch den Überfall mehrere Vermögenswerte (Tresor, Geld, Tablets) weniger. Ein Vermögensschaden ist eingetreten. Subjektiver TB Subjektiv ist Vorsatz und Bereicherungsabsicht gefordert. Vorsatz heisst Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. Abs. StGB). Hans, Fritz und Gustav rechneten wohl damit, dass sich Anna aufgrund des heftigen Stosses kooperativ verhalten und mitanpacken wird, um den Tresor ins Auto zu laden. Damit hielten sie die Verwirklichung der Tat für möglich. Mindestens Eventualvorsatz ist deshalb zu bejahen. Absicht unrechtmässiger Bereicherung: Als Bereicherung gilt jeder Vermögensvorteil (wirtschaftliche Besserstellung), auch ein bloss vorübergehender. 0 Unrechtmässig ist die Bereicherung immer dann, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch auf den Vermögensvorteil hat (objektive Rechtswidrigkeit). Eine eventuelle Absicht ist hinreichend. Das Geld und die Tablets (auch der Tresor, an dem aber kein Interesse besteht) stellen unstreitbar einen Vermögensvorteil dar, auf den die Täter keinen Anspruch haben. Ihr Vorgehen war darauf ausgerichtet, sich einen solchen Vorteil zu verschaffen. Fazit: Hans, Fritz und Gustav haben sich der räuberischen Erpressung nach Art. 56 Ziff. 3 i.v.m. Art. 56 Ziff. StGB strafbar gemacht. Die Strafe richtet sich nach Art. 0 StGB. 3. Sachbeschädigung i.s.v. Art. Abs. StGB durch die Aufsprengung des Tresors (8) Tatobjekt ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, an welcher fremde Rechte bestehen. Sachen sind körperliche Gegenstände. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht. 3 9 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 6 N 0. 0 NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 68. NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 7 f., insbesondere auch zur weiteren Auffassung eines Teils der Lehre. TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. N f. 3 NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 38. 3

4 I.c. geht es um den Tresor, mithin einen körperlichen Gegenstand, der im Eigentum des Kioskes steht. Möglich wäre auch, dass der Kiosk den Tresor nur gemietet hat. Das spielt jedoch keine Rolle, weil das Eigentum dann einem Vermieter zukommt. Diesfalls hätte der Kiosk als Mieter ein Gebrauchsrecht. Immer steht der Tresor jedenfalls nicht im Eigentum der Täter. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder im Zerstören der Sache. Beschädigen liegt vor, wenn eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz gegeben ist. Zerstören erfasst die Fälle, in denen die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden kann. Durch die Aufsprengung des Tresors ist dieser zwar auch beschädigt, er ist darüber hinaus aber auch nicht mehr bestimmungsgemäss zu gebrauchen, weshalb er als zerstört gelten kann. Subjektiver TB Die Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt (zum Vorsatz siehe oben). Hans, Fritz und Gustav wissen, dass der Tresor nicht ihnen gehört und das Dynamit den Tresor zerstören wird. Sie wollen an den Inhalt des Tresors gelangen, weshalb ihr Wille auf die Zerstörung gerichtet ist. Der Vorsatz ist zu bejahen. Fazit: Hans, Fritz und Gustav haben sich nach Art. Abs. StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht. II. SV-Abschnitt 3 Strafbarkeit von Bruno. Hehlerei i.s.v. Art. 60 Ziff. Abs. StGB durch den Kauf des Tablets () Tatobjekt kann nur eine Sache (zum Begriff siehe oben). Ein Tablet ist zweifellos eine Sache. Weiter muss ein anderer (Vortäter) die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt haben. I.c. sind Hans, Fritz und Gustav Vortäter. Sie haben das Tablet durch eine räuberische Erpressung erlangt. Tathandlung ist u.a. das Erwerben. Erwerben setzt voraus, dass der Hehler im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. 5 I.c. haben Bruno und Gustav ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, womit Bruno Verfügungsgewalt über das Tablet erhielt. STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. N 3. 5 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 60 N.

5 Subjektiver TB Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Fahrlässigkeit genügt trotz der missverständlichen Formulierung weiss oder annehmen muss nicht. 6 Der Vorsatz muss sich auch und gerade auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde; genauere Kenntnis ist nicht nötig. Es genügt, wenn der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf strafbarer Handlung beruht. 7 Aus dem SV geht hervor, dass Bruno skeptisch ist und deshalb nachfragt. Er ist auch nach Beantwortung seiner Frage ganz und gar nicht überzeugt, dass alles rechtens sei. Ausserdem erkennt er den guten Preis, den ihm Gustav nicht angeboten hätte, wenn er das Tablet nicht durch eine strafbare Handlung erlangt hätte. Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass Bruno mindestens Eventualvorsatz hatte. Fazit: Bruno hat sich der Hehlerei nach Art. 60 Ziff. Abs. StGB strafbar gemacht. 3. Art. 7 ter Abs. StGB (9) Der Tatbestand kommt zur Anwendung wenn ein objektiv bestimmbarer Wert von Fr. 300 nicht überschritten wird. Beim in Frage stehenden Vermögenswert oder Schaden geht es um die Höhe der angestrebten Bereicherung. 8 Es geht aus dem SV nicht hervor, welchen Wert das Tablet objektiv hat. Immerhin ist aber bekannt, dass das Tablet unverpackt, aber neuwertig war. Die Preise schwanken, je nach Ausstattung, erheblich (ca. Fr ). Auch wenn Bruno dies nicht genau weiss, so strebt er eine Bereicherung in der Höhe der Differenz zu den bezahlten Fr. 50 an. Beträgt diese Differenz Fr. 300 oder weniger, findet Art. 7 ter StGB objektiv Anwendung. Subjektiver TB In subjektiver Hinsicht ist der Wert nach der Vorstellung des Täters entscheidend. Nach Vorstellung des Täters muss der Vermögenswert (hier die Differenz) einen Wert von weniger als Fr. 300 haben und der Täter muss auch nur eine Bereicherung bzw. Schädigung in dieser Höhe angestrebt haben. 9 I.c. ist der Wille von Bruno auf eine Bereicherung in der Höhe der Differenz des objektiven Werts zum bezahlten Betrag von Fr. 50 gerichtet, weil er den günstigen Preis erkennt. Jedoch geht aus dem SV nicht hervor, welchen objektiven Wert sich Bruno vorstellt. Stellt er sich vor, das Tablet habe objektiv 6 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 60 N 5. 7 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 60 N 3. 8 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 7ter N und. 9 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 7ter N 6. 5

6 einen Wert von Fr. 50, betrüge die Differenz Fr Bruno würde in diesem Fall eine Bereicherung von nicht mehr als dem Grenzwert von Fr. 300 anstreben. Die Frage lässt sich aufgrund der Angaben im SV aber nicht schlüssig beantworten. Fazit: Je nach Annahme des objektiven Wertes des Tablets findet Art. 7 ter Abs. StGB Anwendung oder nicht. 3. Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. StGB durch den Kauf des Tablets (9) Tatobjekt sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. I.c. wurde das Tablet durch eine räuberische Erpressung, ein Verbrechen (Art. 0 Abs. StGB), erlangt. Tathandlung: Entscheidend ist nach h.l. einzig, ob der Täter eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu verhindern. Erfasst werden Verhaltensweisen, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet erscheinen. 0 Erfasst wird jeder Umtausch kontaminierter Vermögenswerte in andere, weniger verfängliche Wertträger. Die blosse Annahme bzw. der reine Besitz der Werte genügt jedoch nicht. I.c. hat Bruno das Tablet gekauft, was nicht bedeutet, dass das Eigentum auf ihn übergegangen ist, weil davon auszugehen ist, er war beim Kauf bösgläubig (vgl. oben). Damit ist er aber blosser Besitzer, was für die Bejahung des obj. TB nicht genügt. Fazit: Bruno hat sich nicht der Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. StGB strafbar gemacht. Strafbarkeit von Gustav Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. StGB durch den Verkauf des Tablets (7) Tatobjekt (vgl. oben). Das Tablet wurde durch eine räuberische Erpressung, ein Verbrechen (Art. 0 Abs. StGB), erlangt. Tathandlung (vgl. oben): Erfasst wird jeder Umtausch kontaminierter Vermögenswerte in andere, weniger verfängliche Wertträger. 3 I.c. hat Gustav das Tablet verkauft, es also umgetauscht in Geld. Diese Handlung 0 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 305bis N 6. STRATENWERTH/BOMMER, BT II, 55 N 3. PIETH, BSK StGB II, Art. 305 bis N STRATENWERTH/BOMMER, BT II, 55 N 3. 6

7 ist geeignet, die Einziehung des Tablets zu vereiteln, insbesondere wenn er sich in der späteren Strafuntersuchung weigert, auszusagen. Subjektiver TB Vorsatz (vgl. oben). Gustav weiss, dass das Tablet aus dem Überfall auf den Kiosk stammt. Ihm wird auch bewusst sein, dass dieses Delikt mit erheblicher Strafe bedroht ist. Die Tatsache, dass er nicht genau weiss, wie ein Verbrechen juristisch definiert wird, ändert daran nichts. Fazit: Gustav macht sich der Geldwäscherei nach Art. 305 bis strafbar. Ziff. StGB III. Konkurrenzen () Hans, Fritz und Gustav machen sich der räuberischen Erpressung und der Sachbeschädigung strafbar. Diese Delikte stehen zueinander in echter Konkurrenz. Vertretbar ist auch die Annahme von unechter Konkurrenz. Die Sachbeschädigung ist dann mitbestrafte Nachtat zur räuberischen Erpressung, weil die Sachbeschädigung nicht begangen wird, um das Vermögensverschiebungsdelikt zu begehen, sondern erst nach dem bereits vollendeten Vermögensverschiebungsdelikt. 5 Gustav macht sich zusätzlich der Geldwäscherei strafbar. Diese steht zur Vortat (der räuberischen Erpressung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts 6 in echter Konkurrenz, nach der h.l. 7 tritt die Geldwäscherei jedoch hinter die Vortat zurück. Bruno macht sich der Hehlerei strafbar. Fall. Diebstahl i.s.v. Art. 39 Ziff. StGB durch das An-Sich-Nehmen der Checks 88 (5) Tatobjekt: Gegenstand eines Diebstahls ist eine fremde bewegliche Sache. Sachen werden als körperliche Gegenstände definiert. Bei einer beweglichen Sache geht es um Fahrnis im Sinne des Zivilrechts. 8 Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, WEISSENBERGER, BSK StGB II, Art. 56 N 5. 5 WEISSENBERGER, BSK StGB II, Art. N 7. 6 Vgl. z.b. BGE 6 IV 6. 7 Vgl. PIETH, BSK StGB II, Art. 305bis N 5 f. m.w.h. 8 NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 33. 7

8 noch herrenlos ist. 9 Es wird auf die zivilrechtliche Güterzuordnung abgestellt. Die Checks stellen unstreitig bewegliche Sachen dar, die nicht im Eigentum von Yolanda stehen. Tathandlung: Wegnahme Eine Wegnahme ist definiert als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. 30 Der Begriff Gewahrsam ist definiert als tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. 3 Es geht um die faktische Herrschaft eines Menschen über eine Sache. Gewahrsam umfasst sowohl die faktische Möglichkeit (Herrschaftsmacht) als auch den Willen (Herrschaftswillen), die Sache zu beherrschen. 3 I.c. hat Xaver die Möglichkeit, über die Checks zu verfügen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er auch den entsprechenden Willen hat. Der Bruch fremden Gewahrsams ist dadurch definiert, dass die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, gegen oder zumindest ohne den Willen des Berechtigten aufgehoben wird. 33 I.c. nimmt Yolanda die Checks an sich, wobei aufgrund des weiteren Vorgehens (Einsetzung der eigenen Person als Begünstigte und Nachahmung der Unterschrift) davon auszugehen ist, dass dies gegen, zumindest aber ohne den Willen von Xaver geschieht. Weiter muss neuer, nicht notwendigerweise eigener Gewahrsam des Täters begründet werden. Entscheidend ist die Ergreifung der Sache, die die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft bzw. begründet. 3 I.c. hat Yolanda die Checks an sich genommen, sie mithin ergriffen. Dadurch erhielt sie die Möglichkeit, diese wegzuschaffen. Mithin wurde neuer, hier eigener Gewahrsam begründet. Subjektiver TB Gefordert wird Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht (Art. Abs. StGB). Yolanda hatte fraglos das Wissen, dass die Gegenstände für sie fremd sind. Trotzdem will sie die Checks an sich nehmen. Sie handelt deshalb vorsätzlich. Absicht unrechtmässiger Bereicherung Als Bereicherung gilt jeder Vermögensvorteil (wirtschaftliche Besserstellung), auch ein bloss vorübergehender. 35 Es ist weiter erforderlich, dass die angestrebte wirtschaftliche Besserstellung unmittelbar durch die Aneignung 5 9 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Vor Art. 37 N. 30 NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, Art. 39 N. 3 NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, Art. 39 N. 3 NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, Art. 39 N NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, Art. 39 N 7. 3 NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, Art. 39 N NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 68. 8

9 selbst bewirkt wird. Dass der Täter den Gegenstand in einer Weise gebrauchen will, die dadurch zu einer Bereicherung führt, ist nicht ausreichend. 36 Unrechtmässig ist die Bereicherung immer dann, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch auf den Vermögensvorteil hat (objektive Rechtswidrigkeit). 37 Es geht nicht um ein direktes Handlungsziel mit direktem Verwirklichungswillen. Es genügt hier auch eine eventuelle Absicht. 38 Yolanda wird wirtschaftlich erst bessergestellt dadurch, dass sie die von ihr ausgefüllten Checks bei der Bank vorweist und die Gelder bar ausbezahlt werden. Durch die blosse Aneignung der Checks erfolgt noch keine Bereicherung. Ihr Wille ist auch darauf ausgerichtet, durch die Vorlage der Checks unrechtmässig an die von ihr auf den Checks eingetragenen Beträge zu gelangen und nicht bloss die Checks an sich zu nehmen. Folglich fehlt es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Als vertretbar ist aber auch die gegenteilige Meinung anzusehen, wonach es unmassgeblich ist, dass die Bereicherung sich nur durch eine weitere strafbare Handlung realisieren lässt. 39 Diesfalls ist weiter zu prüfen, ob Aneignungsabsicht vorliegt. Aneignungsabsicht: Als Aneignung wird die Anmassung der Verfügungsmacht durch den Täter betrachtet. Der Täter muss sich wie ein Eigentümer verhalten, ohne Eigentümer zu sein. Der Täter muss dabei den Willen haben, das Opfer endgültig und dauernd aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (dauernde Enteignung), um sich eine solche mindestens vorübergehend zu verschaffen bzw. die Sache vorübergehend zu benutzen (Zueignung). 0 Die so definierte Aneignungsabsicht muss äusserlich erkennbar sein. Yolanda nimmt die Checks an sich und manifestiert dadurch, dass sie wie eine Eigentümerin darüber verfügen will. Sie will diese nach ihren eigenen Vorstellungen ausfüllen und sich damit einen Vorteil verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hat. Die Aneignungsabsicht ist mithin zu bejahen. Fazit: Nach dieser Meinung hat sich Yolanda des Diebstahls i.s.v. Art. 39 Ziff. StGB strafbar gemacht. 5 Fazit: Yolanda hat sich nicht des Diebstahls i.s.v. Art. 39 Ziff. StGB strafbar gemacht.. Mehrfache Urkundenfälschung nach Art. 5 Ziff. Abs. StGB () Bei Art. 5 StGB ist zu unterscheiden zwischen der Urkundenfälschung i.e.s. (Herstellen einer unechten Urkunde) und der Falschbeurkundung (Herstellen einer unwahren Urkunde). Zu prüfen ist im Folgenden die Tatvariante der 36 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 37 N NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 7 f. 38 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Vor Art. 37 N ; anders NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 6 ff. 39 BGE 7 IV 9; 70 IV NIGGLI, BSK StGB II, Art. 37 N 6 ff. und 39. NIGGLI, BSK StGB II, Art. 37 N. 9

10 Urkundenfälschung i.e.s. Taugliche Tatobjekte sind Urkunden i.s.v. Art. 0 Abs. StGB, bei denen es sich nicht um öffentliche Urkunden handeln muss. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Rechtserhebliche Tatsachen sind Fakten, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Urkunden müssen eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern und aus ihnen muss der Aussteller erkennbar sein. Bei den Checks handelt es sich um Urkunden. Ein Check enthält eine Anweisung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Er ist bestimmt und geeignet, diese Anweisung, welche rechtlich bedeutsam ist, zu beweisen. 3 Er verkörpert eine menschliche Gedankenerklärung, nämlich dass ein bestimmter Betrag zugunsten der dort verzeichneten begünstigten Person und zulasten der Person, auf die der Check lautet, auszuzahlen ist, und aus ihm geht der Aussteller Xaver hervor. Tathandlung: Fälschen bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus der Urkunde erkennbaren nicht übereinstimmt. Dadurch, dass Yolanda den Check ausstellt und insbesondere die Unterschrift von Xaver nachahmt, stellt sie eine unechte Urkunde her. Denn der wirkliche Aussteller, Yolanda, stimmt mit dem erkennbaren, Xaver, nicht überein. Subjektiver TB Es wird Vorsatz verlangt. Vorsatz heisst Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. Abs. StGB). Yolanda weiss, dass sie die Checks nicht mit dem Namen von Xaver unterzeichnen darf, indem sie seine Unterschrift nachahmt. Trotzdem geht sie auf diese Weise vor. Denn gerade dadurch will sie sich (später) einen Vermögensvorteil verschaffen. Weiter wird eine Täuschungsabsicht gefordert. 5 Der Täter muss die Urkunde als echt verwenden wollen. 6 Eventualabsicht genügt. 7 Yolanda will die Checks als echt verwenden, um an die dort aufgeführten Geldbeträge zu gelangen. Sie will mithin gegenüber der Bank darüber täuschen, dass es sich in Wahrheit um gefälschte Checks handelt. Der Täter muss zudem noch alternativ entweder eine 3 Benachteiligungsabsicht/Schädigungsabsicht oder eine Vorteilsabsicht haben. BGE 3 IV 80 m.w.h. 3 BGE 87 IV 8. TRECHSEL/ERNI, StGB PK, Art. 5 N 3. 5 BGE 03 IV BOOG, BSK StGB II, Art. 5 N Vgl. BGE IV 3. 0

11 Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter plant, einem anderen durch die Verwendung der Urkunde einen Schaden am Vermögen oder andern Rechten zuzufügen. 8 Die Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; jede Besserstellung genügt. 9 Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. 50 Eventualabsicht genügt. 5 Yolanda hat einen Vermögensvorteil, auf den sie keinen Anspruch hat, direkt angestrebt. Ebenso wusste sie, dass sie dadurch Xaver einen Schaden am Vermögen zufügt. Mithin kann sowohl eine Schädigungsabsicht als auch eine Vorteilsabsicht bejaht werden. Fazit: Yolanda hat sich der Urkundenfälschung nach Art. 5 Ziff. Abs. StGB strafbar gemacht. 3. Urkundenfälschung i.s.v. Art. 5 Ziff. Abs. 3 StGB () Für den Urkundenfälscher ist der Gebrauch der Urkunde eine mitbestrafte Nachtat. 5 Da Yolanda die Urkundenfälschungen i.e.s. in eigener Person begangen hat, ist für sie der Gebrauch der Checks gegenüber ihrer Bank mitbestrafte Nachtat dazu.. Betrug i.s.v. Art. 6 Abs. StGB (6) Täuschung über Tatsachen/Bewirken des Irrtums durch aktives Verhalten: Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. 53 Yolanda ruft bei den sie jeweils bedienenden Bankmitarbeitern, welche für diese handeln (von einer rechtmässigen Vertretung ist auszugehen), die Vorstellung hervor, Xaver habe die Checks unterzeichnet und wolle, dass Yolanda die dort aufgeführten Beträge ausbezahlt werden. Die Täuschung muss arglistig erfolgen. Arglist liegt dann vor, wenn ein ganzes Lügengebäude errichtet wird oder besondere Machenschaften vorliegen, d.h. wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.b. die Vorlage gefälschter Urkunden oder sonstige flankierende Massnahmen abgesichert wird. 5 Yolanda hat der Bank von ihr gefälschte Checks vorgelegt. Durch die 8 BGE 83 IV BOOG, BSK StGB II, Art. 5 N TRECHSEL/ERNI, StGB PK, Art. 5 N 6. 5 BGE 0 IV Vgl. BGE 0 IV TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 6 N. 5 Vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 6 N 6.

12 Verwendung der unechten Checks hat sie sich besonderer Machenschaften bedient, die die Arglist begründen. Die Täuschung muss einen Irrtum bewirken. Der Irrtum ist definiert als falsche Vorstellung über Tatsachen. 55 Aufgrund der vorgelegten Checks gehen die Yolanda jeweils bedienenden Bankmitarbeiter davon aus, Xaver habe Yolanda tatsächlich die in den Checks vermerkten Beträge auszahlen lassen wollen. Dem ist aber nicht so. Als Vermögensdisposition ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die unmittelbar geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. 56 Die Bankmitarbeiter zahlen Yolanda jeweils die in den Checks vermerkten Beträge bar aus. Dadurch haben sie eine Vermögensverminderung bei der Bank herbeigeführt. Es ist zwar zu vermuten, dass die Bank von Yolanda sich nach der Auszahlung bei der Bank von Xaver jeweils schadlos hielt, und diese wiederum 3 die Beträge ab dem Konto von Xaver bei ihr abbuchte. Dieser Umstand ist jedoch für die Strafbarkeit nicht relevant, weil eine Vermögensschädigung auch bei einem Dritten bewirkt werden kann. Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition 57 : Yolanda täuscht die Bankmitarbeiter über den tatsächlich nicht vorhandenen Willen Xavers, ihr die jeweiligen Beträge auszuzahlen. Aufgrund dessen gehen diese irrtümlicherweise davon aus, Yolanda seien die Beträge auszubezahlen, woraufhin sie die Auszahlung jeweils veranlassen. Vermögensschaden: Lehre und Rechtsprechung vertreten den juristischwirtschaftlichen Vermögensbegriff. Vermögen ist entsprechend die Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter. 58 Das Vermögen muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der 3 hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, die Angaben des Täters wären wahr gewesen, als vermindert zeigen. 59 Ein Schaden kann gesehen werden in der Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn. Hätten die Bankmitarbeiter gewusst, dass die Unterschriften gefälscht sind, hätten sie die Beträge Yolanda nicht ausbezahlt. Durch die Vergütung wurde das Vermögen von Xaver vermindert. Vgl. zur Person des Geschädigten oben. Es muss zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen. 60 I.c. resultiert der Vermögensschaden aus der Auszahlung der in den Checks jeweils aufgeführten Beträge. 55 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 6 N. 56 Vgl. z.b. BGE 6 IV TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 6 N TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 6 N. 59 TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 6 N TRECHSEL/CRAMERI, StGB PK, Art. 6 N 9.

13 Subjektiver TB Vorsatz heisst Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. Abs. StGB). Eventualvorsatz genügt. Yolanda handelt mit Wissen und Willen. Sie will durch die Vorlage von gefälschten Checks bei ihrer Bank Beträge beziehen, auf die sie keine Ansprüche hat. Sie weiss, dass die Beträge nicht ausbezahlt worden wären, wenn die Angaben gestimmt hätten. Absicht unrechtmässiger Bereicherung: Als Bereicherung gilt jeder Vermögensvorteil (wirtschaftliche Besserstellung), auch ein bloss vorübergehender. 6 Unrechtmässig ist die Bereicherung immer dann, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch auf den Vermögensvorteil hat (objektive Rechtswidrigkeit). 6 Eine eventuelle Absicht ist hinreichend. Stoffgleichheit: Die vom Täter angestrebte Bereicherung muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein. 63 Bereicherungsabsicht ist gegeben. Yolanda möchte sich wirtschaftlich besser stellen; auf einen solchen Vermögensvorteil hat sie aber keinen Anspruch. Im Übrigen will sie sich gerade aus dem Vermögen von Xaver bereichern, so dass auch die Stoffgleichheit zu bejahen ist. Fazit: Yolanda hat sich des Betrugs i.s.v. Art. 6 Abs. StGB strafbar gemacht. 5. Gewerbsmässigkeit des Betrugs i.s.v. Art. 6 Abs. StGB (9) Das Handeln ist dann gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellen. Der Täter muss die Tat bereits mehrfach begangen haben. 6 Yolanda hat, wie aus dem SV ersichtlich, über mehrere Jahre mehrere dutzend Checks an sich genommen und diese bei ihrer Bank vorgelegt. Dadurch hat sie Gelder in der Höhe von Fr eingenommen. Aus der Häufigkeit ihrer Delinquenz sowie aus den erheblichen Einkünften kann geschlossen werden, dass sie ihre deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Die Gelder verwendet sie zur Finanzierung ihrer Kleidung. Sie kann dadurch mithin einen namhaften Betrag ihrer Lebenshaltungskosten decken. Insgesamt liegt aus diesen Gründen Gewerbsmässigkeit vor. 6 NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N NIGGLI, BSK StGB II, Vor Art. 37 N 7 f., insbesondere auch zur weiteren Auffassung eines Teils der Lehre. 63 STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 6 N 7. 6 Zum Ganzen BGE 9 IV 3; 3 IV 6; STRATENWERTH/WOHLERS, HK, Art. 39 N 0. 3

14 Fazit: Yolanda hat sich des gewerbsmässigen Betrugs i.s.v. Art. 6 Abs. StGB strafbar gemacht. 6. Konkurrenzen () Yolanda hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 5 Ziff. Abs. StGB und des gewerbsmässigen Betrugs i.s.v. Art. 6 Abs. StGB strafbar gemacht. Zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht echte Konkurrenz. 65 Nach einem Teil der Lehre erscheint das Urkundendelikt nur als Vorbereitungshandlung und geht im Betrug auf, wenn eine unechte Urkunde nur zur Begehung eines Betrugs dient, soweit eine weitere Gefährdung durch die falsche Urkunde nicht auszumachen ist. 66 Dies könnte hier bejaht werden, so dass auch vertretbar ist, auf unechte Konkurrenz zu erkennen. Bejaht man den Diebstahl ist zusätzlich das Verhältnis zum Betrug zu beurteilen. Nach der einen Meinung stehen die Tatbestände, weil es sich um einen Verwertungsbetrug handelt, zueinander im Verhältnis der echten Konkurrenz, während nach der anderen Meinung der Betrug vorgeht, weil es keinen Sinn mache, einen Täter für den Diebstahl zu bestrafen, wenn man ihn für die Erlangung des wirtschaftlichen Vorteils, den er mit der Wegnahme anstrebte, nochmals bestrafen wolle. 67 insg. (inkl. Ausf. oben) Teil II 6 Frage Die Polizei hat nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person festzustellen, sie in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme zu informieren und sie i.s.v. Art. 58 StPO über ihre Rechte aufzuklären. Danach hat sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft zu informieren (Art. 9 Abs. StPO). Es ist aus dem SV nicht ersichtlich, dass Patrick diese Vorkehrungen nicht getroffen hätte. Die Polizei hat anschliessend die festgenommene Person in Anwendung von Art. 59 StPO zu dem gegen sie bestehenden Verdacht zu befragen und unverzüglich die geeigneten Abklärungen zu treffen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Art. 9 Abs. StPO). I.c. ist mangels anderweitiger Hinweise im SV ebenfalls davon auszugehen, dass Patrick Coralie befragt und die geeigneten Abklärungen getroffen hat. Er ist dabei offenbar zum Schluss gekommen, dass ein Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen, und hat Coralie der Staatsanwaltschaft zugeführt (Art. 9 Abs BGE 9 IV BOOG, BSK StGB II, Art. 5 N 05 m.w.h. 67 Zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, Art. 39 N 9.

15 StPO). Die Frist von Stunden seit der Verhaftung hat er eingehalten (Art. 9 Abs. StPO). Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person dann unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie muss unverzüglich jene Beweise erheben, die zur Erhärtung und Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind (Art. Abs. StPO). I.c. hat Stefan weder unverzüglich Coralie befragt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, noch hat er unverzüglich Beweise erhoben. Vielmehr beschliesst er wegen seiner Überlastung die Befragung an Patrick zu delegieren. Dabei stützt er sich wohl auf Art. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen kann. Diese Delegation war aber nicht zulässig. Die Befragung i.s.v. Art. Abs. StPO hat zwingend durch einen Staatsanwalt zu erfolgen. Dies kann bereits aus übergeordnetem Recht abgeleitet werden (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 9 Ziff. 3 IPBPR). Im weiteren schreibt Art. 3 Abs. StPO explizit vor, dass die Staatsanwälte die Beweiserhebungen, also auch Befragungen, selbst durchführen. Ausserdem ist die Bestimmung von Art. Abs. StPO im Strafprozess fundamental. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr zur Last gelegt wird und weshalb sie sich in Haft befindet. Dann ist ihr das rechtliche Gehör einzuräumen und sind allenfalls Beweiserhebungen durchzuführen. Bezüglich Beweiserhebungen ist es durchaus denkbar, dass eine Delegation an die Polizei i.s.v. Art. 3 StPO erfolgt. 68 Diese soll jedoch nicht dazu dienen, die Staatsanwaltschaft aus dem Haftverfahren auszuschliessen Eine Anordnung der Untersuchungshaft ist nur möglich, wenn sich der Tatverdacht und die Haftgründe bestätigen (Art. Abs. StPO). Es geht aus dem SV nicht klar hervor, ob sich Stefan mit dem Inhalt des Fax auseinandergesetzt hat. Immerhin ist aber zu vermuten, dass er die ihm anlässlich der Zuführung übermittelten Akten studiert hat und sich aufgrund dessen ein Bild machen konnte. Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil Stefan zwei Tage hat verstreichen lassen und die Delegation sowie die Einvernahme durch Patrick sicher auch noch ein paar Stunden Zeit gekostet haben. Damit hat er aber die Frist von 8 Stunden seit der Festnahme (Art. Abs. StPO) nicht eingehalten. Zu fragen ist nach den Konsequenzen der Nichteinhaltung der Frist. Bei der rechtzeitigen richterlichen Prüfung der Haftgründe handelt es sich um eine zentrale prozessuale Garantie, der zwingender Charakter zukommt. Jedoch hat nicht jede Verletzung eine Haftentlassung zur Folge. Entscheidend ist eine Abwägung aller massgeblichen Interessen. 69 I.c. müsste geprüft werden, ob ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund 68 SCHMID, PK, Art. N Zum Ganzen HUG, Komm. StPO, Art. N m.w.h. 5

16 besteht. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um eine leichte Überschreitung der Frist handelt, sondern diese ganz massiv missachtet wurde, und dies erst noch aus nichtigen Gründen. Das Vorbringen, Stefan sei überlastet, kann eine Überschreitung der Frist jedenfalls nicht rechtfertigen. Frage Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzesmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 6 Abs. StPO). Sie sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen (Art. 63 Abs. StPO). Zu diesem Zweck kann sie Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen (Art. 63 Abs. StPO). Das ist hier offenbar in der ersten Phase geschehen. Rolf wollte den ordnungsgemässen Gang des Hauptverfahrens sicherstellen bzw. dafür sorgen, dass Sepp sein Plädoyer ungestört halten kann. Dazu hat er Verwarnungen ausgesprochen. In einem zweiten Schritt hat Rolf fünf Personen aus dem Saal gewiesen, weil sie mit den Zwischenrufen nicht aufgehört haben. Diese Möglichkeit kommt ihm per Gesetz zu (Art. 63 Abs. StPO), jedoch nur gegenüber Personen, die für die Störung tatsächlich verantwortlich sind. Das trifft auf Max aber gerade nicht zu. Bei der Anwendung sitzungspolizeilicher Massnahmen ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. 70 Dieses umfasst dreierlei Voraussetzungen: die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit i.e.s. I.c. mangelt es bereits an der Geeignetheit der Massnahme gegenüber Max. Dieser hat nämlich keinen Anteil an den Störungsmassnahmen, so dass sein Ausschluss nicht zu einer Beruhigung führt. Was kann Max gegen den Ausschluss unternehmen? Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. StPO, vgl. auch Art. 393 Abs. lit. b. Satzteil StPO). Dies gilt auch für verfahrensleitende Anordnungen der Verfahrensleitung. 7 Gegen den Ausschluss direkt kann Max mithin kein Rechtsmittel einlegen. Es muss aber geprüft werden, ob er gegen den Endentscheid, je nachdem, ob es sich um ein Urteil handelt oder nicht, entweder Beschwerde (Art. 393 Abs. lit. b. Satzteil StPO) oder Berufung (Art. 398 Abs. StPO) einlegen könnte. Dazu müsste Max rechtsmittellegitimiert sein. Rechtsmittellegitimiert ist nach Art. 38 Abs. StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Mit Partei sind nicht nur Parteien i.s.v. Art. 0 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte i.s.v. Art. 05 StPO erfasst (Art. 05 Abs. StPO). Max ist durch eine Verfahrenshandlung betroffener Dritter (Art. 05 Abs. lit. f StPO). Er wurde durch den Ausschluss unmittelbar in seinem 70 JENT, BSK StPO, Art. 63 N 3. 7 JENT, BSK StPO, Art. 65 N. 6

17 Recht, der öffentlichen Hauptverhandlung beizuwohnen, verletzt. Jedoch hat er kein (rechtlich geschütztes) Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Endentscheides, so dass er nicht rechtsmittellegitimiert ist. Denkbar ist jedoch eine Aufsichtsbeschwerde ( 8 ff. GOG). Diese ist zulässig, wenn Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten verletzen ( 8 Abs. GOG). Es stellt eine Amtspflichtverletzung dar, Ausschlüsse in öffentlich geführten Verhandlungen gegenüber denjenigen Personen zu verfügen, die für die Störung tatsächlich nicht verantwortlich sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist einzureichen bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde ( 8 Abs. GOG), i.c. dem Obergericht ( 80 Abs. lit. b GOG). Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit dem Ausschluss schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten ( 83 Abs. GOG). Frage 3 6 Es besteht eine Zeugnispflicht, vorbehalten bleiben einzig die Zeugnisverweigerungsrechte (Art. 63 Abs. StPO). Aus dem SV geht nicht hervor, dass Zora Zeugnisverweigerungsrechte zukommen. Dies ist auch der Grund dafür, dass Sepp entsprechende Hinweise unterlässt. Und auch Zora selbst macht allfällige Zeugnisverweigerungsrechte nicht geltend. Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind. Beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung, ist er unter Hinweis auf Art. 9 StGB nochmals zur Aussage aufzufordern. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren gegen den Zeugen eröffnet (Art. 76 StPO). Zora bringt durch ihr Schweigen implizit zum Ausdruck, dass sie das Zeugnis verweigert. Wie gesehen ist sie dazu aber nicht berechtigt. Sepp hätte sie deshalb mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 000 (Art. 6 Abs. StPO) bestrafen und zur Übernahme der Kosten und Entschädigungen, die durch die Verweigerung entstanden sind, verpflichten können. Dies hat er aber nicht gemacht. Stattdessen fordert er Zora auf, endlich zu antworten. Weil diese weiterhin schweigt, hätte Sepp Zora daraufhin unter Hinweis auf Art. 9 StGB nochmals zur Aussage auffordern sollen. Hätte sie sich dann wieder geweigert auszusagen, hätte ein Strafverfahren gegen sie eröffnet werden müssen. Aber auch dies hat Sepp nicht gemacht. Anstelle davon schreit er Zora an und droht ihr, sie zu verhaften. Drohungen sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 0 Abs. StPO). Abgesehen davon kennt das heutige Strafverfahrensrecht das Institut der Beugehaft nicht mehr. Es handelt sich deshalb bei der von Sepp ausgesprochenen Drohung um ein Instrument, das strafprozessrechtlich unzulässig ist. Offenbar ging es ihm nur darum, Zora mit allen Mitteln gefügig zu machen. Würde Zora aufgrund der Drohung Aussagen, was im SV offengelassen wurde, wären ihre Aussagen ohnehin nicht verwertbar (Art. Abs. StPO). 7

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