Fälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme

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1 Fälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme Teil I- Die Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB Fall 14 Einkaufen in der City Dieb D und sein Freund F wollen sich den neusten Actionkracher von Bruce Willig Stirb Grausam Teil 39 auf Blue-Ray (Wert: 35 ) anschauen. Beide beschließen ihn in der Stadt günstig einzukaufen. Wie vorher besprochen verwickelt der Charmeur F die Verkäuferin V in ein Gespräch. Dies nutzt D aus, um den Film in Alufolie zu wickeln, in seine Jacke zu stecken und das Ladenlokal diskret zu verlassen. Zuhause überrascht D den F, der noch spontan einige Tafel Schokolade als Filmverpflegung hat mitgehen lassen. F, der Schokolade liebt, ist hierüber hoch erfreut und klopft dem D anerkennend auf die Schulter. Strafbarkeit von D und F gemäß 242 StGB? Fall 15 Aufstockung des Alkoholvorrats A arbeitet als Verkäufer im Supermarkt und ist mit den schlechten Arbeitsbedingungen, dem niedrigen Lohn und der permanenten Bespitzelung unzufrieden. Gemeinsam mit seinem Bruder B beschließt er deshalb, den Alkoholvorrat des Supermarktes als Entschädigung anzuzapfen. Die Arbeitsaufteilung wird wie folgt beschlossen: Damit A nicht erkannt wird, händigt er dem B nach Feierabend den Schlüssel zum Supermarkt aus und gibt ihm genaue Instruktion. A hat bereits 15 Kisten des besten Vodkas für den B im Lager bereitgestellt. Für den Abtransport hat A dem B den Lieferwagen eines Freundes organisiert. B belädt nach Geschäftsschluss wie geplant den Lieferwagen mit 15 Kisten Vodka und fährt davon, während A auf dem Geburtstag einer Freundin ist, um sich ein sicheres Alibi zu verschaffen. Strafbarkeit von A gem. 242, 243 StGB? Fall 16 Zwei gegen einen T und X beschließen den O zu töten. T ist der Neffe des O und dessen Alleinerbe. T, der in Geldnot ist, hofft so auf die Erbschaft des O im Wert von ca X hingegen ist sauer auf den O, weil dieser ihm die Freundin ausgespannt hat. T und X treten dem O auf offener Straße gegenüber, der bereits beim Anblick der beiden von weitem ahnt, dass sein letztes Stündlein geschlagen hat. T und X schlagen den O mit Baseballschlägern tot. X wusste, aber, dass es dem T bei der Tat nur um das Erbe ging. Strafbarkeit von T und X gem. 211, 212 StGB? 1

2 Fall 17 Eine folgenschwere Verwechslung in Anlehnung an (BGHSt 11, 268 Verfolger-Fall ) Dieb D und sein Freund F beschließen in die Villa des reichen S einzusteigen, um dort zu stehlen. Sicherheitshalber führt jeder eine Schusswaffe mit sich, bereit, diese auch notfalls einzusetzen, wobei der mögliche Tod Dritter billigend in Kauf genommen wird, falls unerwartet Zeugen oder Verfolger auftauchen sollten. Am Tattag, S ist wieder mal in Monaco, steigen D und F durch ein offenes Kellerfenster in die Villa des S ein. F durchsucht das Obergeschoss, D den Keller und das Erdgeschoss. Doch D löst aus Unachtsamkeit die Alarmanlage aus, noch bevor beide etwas Wertvolles gefunden haben. F, der im Obergeschoß ist, gerät in Panik, weil er denkt, man sei entdeckt worden, und rennt deshalb aus Haus in Richtung seines PKW. Als F, der das Haus schneller verlassen hat als der D, hinter sich blickt, merkt er, dass er von einer ihm unbekannten Person folgt wird, die laut Halt und Stopp ruft. F gerät in Panik, weil er auf Bewährung draußen ist, und schießt deshalb mehrmals mit bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Distanz von 40 M auf seinen Verfolger. In Wahrheit handelt es sich um den D, der den fliehenden F einholen wollte, um ihm von seinem Missgeschick zu berichten. D bleibt verletzt zurück. Als der D nicht erscheint, fährt F im Glauben weg, der F habe einen anderen Fluchtweg gewählt. Strafbarkeit des D gem. 211, 212 & 223, 224 StGB? 2

3 A. Strafbarkeit des D Fall 14- Lösung I. D könnte sich wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. 1. Tatbestandsmäßigkeit a. Fremde, bewegliche Sache (+) b. Wegname Definition: Wegnahme ist der Bruch des bestehenden (fremden) Gewahrsams und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams an einer Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten (Wessels/Hillenkamp BT 2 Rn. 136). Indem D die Blue-Ray einsteckte hat er den bestehenden Gewahrsam gebrochen und neuen, tätereigenen Gewahrsam begründet. Eine Wegnahme liegt daher vor. c. Vorsatz bzgl. 1a) & b) d. rechtswidrige Zueignungsabsicht (+) Definition: Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den ihr verkörperten Sachewert, wenn auch nur vorübergehend, dem eigenen Vermögen einzuverleiben, insbesondere für eigene Rechnung darüber zu verfügen (= Aneignung), und sich unter endgültiger Ausschließung des Eigentümers ganz oder teilweise wirtschaftlich an dessen Stelle zu setzen (=Enteignung), vgl. Wessels/Hillenkamp BT-2 Rn. 136). D wollte die Blue-Ray für sich behalten, d.h. er handelte mit rechtswidriger Zueignungsabsicht. e. Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB (als Tatbestandsannex) Dann müssten die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegen. aa. Nach der subjektiven Theorie sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben, denn sowohl F, als auch D hatten Interesse an der Tat, wollten diese als eigene und hatten Willen zur Tatherrschaft. D handelte mit Täterwillen (animus auctoris). bb. Nach der Tatherrschaftslehre sind ebenfalls die Voraussetzungen der Mittäterschaft zu bejahen. Es bestand ein gemeinsamer Tatplan (=subjektive Komponente) und beide handelten in einem arbeitsteiligen Zusammenwirken (=objektive Komponente). Beide Tatbeiträge (von D und F) erfolgten im Ausführungsstadium und waren wesentlich. cc. Eine Streitentscheidung ist entbehrlich, da alle Ansichten zum gleichen Ergebnis gelangen. Die Voraussetzungen des 25 Abs. 2 StGB liegen vor. Verständnisfrage: Warum wird die Mittäterschaft hier isoliert als Tatbestandsannex geprüft? 2. Rechtswidrigkeit (+) 3

4 3. Schuld (+) 4. Strafantrag gem. 248a StGB Diebstahl einer geringwertigen Sache Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird gem. 248a StGB nur auf Antrag verfolgt. Eine Sache ist geringwertig, wenn ihr Verkehrswert unter 50 liegt (Lackner/Kühl, 248a Rn. 3). Deshalb wäre hier, zur Verfolgung des D, ein Strafantrag erforderlich. 5. Ergebnis: D hat sich wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Blue-Ray stahl. II. D könnte sich wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Schokolade entwendete. 1. Tatbestandsmäßigkeit a. D hat eine fremde, bewegliche Sache weggenommen. Auch handelte er mit der erforderlichen rechtswidrigen Zueignungsabsicht (s.o. A.I.a.-d.). b. Voraussetzungen der Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB (Tatbestandsannex) Hier scheidet eine Zurechnung nach allen Ansichten aus, denn F wusste nicht, dass D auch die Schokolade mitnahm. Die Wegnahme der Schokolade erfolgte außerhalb des gemeinsamen Tatplans von F und D, der aber Grundlage der wechselseitigen Zurechnung objektiver Tatbeiträge ist. Dies ist ein Fall des sog. Mittäterexzess, also die einseitige Erweiterung des Tatplans durch einen Mittäter. Auch liegt hier kein Fall der sukzessiven Mittäterschaft vor, da die Wegnahme zu dem Zeitpunkt, an dem F davon erfuhr bereits beendet war (sukzessive Mittäterschaft ist wenn überhaupt- nur im Stadium zwischen Voll- und Beendigung möglich). Die nachträgliche Billigung durch den F ist daher unerheblich. 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Strafantrag gem. 248a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen (s.o.) 5. Ergebnis D hat sich durch die Entwendung der Schokolade wegen Diebstahls gem. 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4

5 B. Strafbarkeit des F AG Strafrecht AT II SS 2009 AG-Leiter: Elias Bender I. F könnte sich wegen gemeinschaftlich begangenen gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem im Zusammenwirken mit dem D eine Blue-Ray entwendete. 1. Tatbestandsmäßigkeit a. Fremde, bewegliche Sache (+) b. Wegnahme Definition: Wegnahme ist der Bruch des bestehenden (fremden) Gewahrsams und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams an einer Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten (Wessels/Hillenkamp BT 2 Rn. 136). Problem: F hat selbst nichts weggenommen. Kann die Wegnahme des D dem F zugerechnet werden? Ja, wenn die Voraussetzungen der Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB vorliegen. Dann müssten F und D als Mittäter gemeinschaftlich, also bewusst und gewollt zusammen gehandelt haben. Hinsichtlich der Entwendung der Blue-Ray bereits das Bestehen der Mittäterschaft bejaht (vgl. A. I.1.e), so dass sich der F sich die Wegnahme durch den D (= objektives Tatbestandsmerkmal) als eigene zurechnen lassen muss. c. Vorsatz (+) d. rechtswidrige Zueignungsabsicht (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis: F hat sich wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Strafbar gemacht, indem er den D bei der Wegnahme der Blue-Ray unterstütze. II. F könnte sich wegen gemeinschaftliche begangen Diebstahls gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem der D Schokolade entwendete. 1. Tatbestandsmäßigkeit a. fremde, bewegliche Sache (+) b. Wegnahme Problem: F selbst hat die Schokolade nicht entwendet. Liegt trotzdem eine (zurechenbare) Wegnahme vor? Nein, denn hinsichtlich der Entwendung der Schokolade liegt ein von 25 Abs. 2 StGB nicht erfasster Fall des sog. Mittäterexzesses vor (vgl. A. II.1.b). Keine Mittäterschaft keine Zurechnung. 2. Ergebnis: Eine Strafbarkeit des F gem. 242 Abs.1, 25 Abs. 2 StGB wegen Entwendung der Schokolade durch den D scheidet aus. 5

6 Fall 15- Lösung A. A könnte sich wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1, S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem B einen Plan zur Entwendung von 15 Kisten Vodka erfand und diesen umsetzte. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Fremde, bewegliche Sache (+) 2. Wegname Definition: Wegnahme ist der Bruch des bestehenden (fremden) Gewahrsams und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams an einer Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten (Wessels/Hillenkamp BT 2 Rn. 136). a. Eine eigene Wegnahme des A liegt nicht vor. A hat lediglich Vorbereitungshandlungen vorgenommen (Schlüssel und Fluchtfahrzeug besorgt, etc.) b. Jedoch könnte die Entwendung der 15 Kisten Vodka durch den B eine Wegnahme gem. 242 Abs. 1 StGB darstellen, die dem A gem. 25 Abs. 2 StGB zu zurechnen ist. aa. Wegnahme durch den B B hat 15 Kisten Vodkas isd 242 Abs. 1 StGB weggenommen. bb. Voraussetzungen der Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB (1) Nach der Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen vor: Es besteht ein gemeinsamer Tatplan und A hat auch objektiv Handlung geleistet. Zudem wollte A die Tat als eigene und handelte im eigenen Interesse (animus auctoris): 25 Abs. 2 StGB (+) (2) Die Bejahung der Mittäterschaft auf Basis der Tatherrschaftslehre ist hier umstritten. Es besteht zwar ein gemeinsamer Tatplan zwischen A u. B. Die Bejahung der subjektiven Komponente ist kein Problem. Umstritten ist innerhalb der Tatherrschaftslehre, welche Anforderungen an den objektiven Tatbeitrag zu stellen sind, denn die Handlungen des A beschränkten sich bloß auf die Vorbereitung der Tat. Im Ausführungsstadium war A selbst jedoch nicht mehr aktiv. (1) Ein Teil der Tatherrschaftslehre verlangt einen (wesentlichen) Tatbeitrag im Ausführungsstadium. Begründung: Wer nicht anwesend ist hat keine Kontrolle über den Tatablauf und kann deshalb keine Tatherrschaft besitzen (so. Roxin AT II 25 Rn. 200, 210). Nach dieser Auffassung wäre A bloßer Anstifter und 25 Abs. 2 StGB zu verneinen (Hinweis: Anders wäre aber zu entscheiden, wenn A und B über Handy Kontakt halten würden. Dann läge ein Tatbeitrag im Ausführungsstadium vor). 6

7 (2) Der andere Teil will auch Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium unter der Bedingung genügen lassen, dass das Beteiligungsminus durch das Plus der gestaltenden Deliktsplanung kompensiert wird (Wessels/Beulke AT Rn. 529). Manche sprechen insoweit von fortdauernder Gestaltungsherrschaft (Jakobs AT 25/21 Rn. 48). (3) Begründung: So werden die Anforderungen an die funktionale Tatherrschaft (Stichwort: Arbeitsteilung) gewahrt. Hier haben die Vorbereitungen des A (Schlüssel, PKW, Instruktionen, Auswahl der Diebesbeute) die Ausführung der Tat weitgehend vorgezeichnet und bestimmt. Somit wird das Beteiligungsminus im Ausführungsstadium durch die herausragende Rolle des A in der Tatplanung kompensiert. Nach dieser Ansicht sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB gegeben. (4) Da die verschiedenen Auffassungen innerhalb der Tatherrschaftslehre zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine Streitentscheidung erforderlich: Hier soll der Tatherrschaftslehre gefolgt werden, die auch Beiträge im Vorbereitungsstadium ausreichen lässt, wenn sie hinreichendes Gewicht besitzen. Argument: Auch Beiträge im Vorbereitungsstadium können so wesentlich sein, dass es gerechtfertigt ist von (normativer) Tatherrschaft zu sprechen. Demnach wären die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben. 25 Abs. 2 StGB (+) 3. A handelte vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht. II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafzumessung 1. Es könnte zudem ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. 243 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 StGB vorliegen. Dann müsste A zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum mit einem falschen Schlüssel eingedrungen sein. a. Eindringen in einen Geschäftsraum (+) b. Mit einem falschen Schlüssel? Definition: Ein Schlüssel ist dann falsch, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist (Wessels/Hillenkamp BT 2 Rn. 218). Der Missbrauch eines richtigen Schlüssels, wie hier, fällt nicht hierunter, so dass hier liegt kein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. V. Ergebnis: A hat sich wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er mit dem B einen Plan zur Entwendung von 15 Kisten Vodka erfand und diesen umsetzte. 7

8 A. Strafbarkeit des T Fall 16- Lösung I. T könnte sich wegen Mord gem. 211, 212, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit X den O töte. 1. Tatbestandsmäßigkeit a. Erfolg b. Handlung c. Objektive Zurechnung d. Heimtückemord (objektives Mordmerkmal) Heimtückisch handelt der Täter, wenn er bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung zur Tötung des Opfers ausnutzt (Wessels/Hettinger BT- 1 Rn. 107). Andere verlangen zusätzlich das Vorliegen eines verwerflichen Vertrauensbruchs str. Hier rechnete das Opfer bereits beim Anblick der Täter mit einer gewaltsamen lebensbedrohlichen Konfrontation, so dass bereits an der fehlenden Arglosigkeit des Tatopfers die Annahme einer heimtückischen Tötung scheitert. e. Habgiermord (subjektives Mordmerkmal) Habgier ist das ungezügelte, rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis, wobei sich zumindest nach Vorstellung des Täters sein Vermögen durch die Tat unmittelbar vermehren, bzw. die Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entstehen muss (vgl. Wessels/Hettinger BT-1 Rn.94b). Hier tauscht der T das Leben des O gegenüber der Erbschaft, d.h. er handelt aus krassem Egoismus und Eigensucht. Die Voraussetzungen für einen Habgiermord liegen daher vor. f. Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB Definition: Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer. Nach allen Auffassungen sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft hier zu bejahen: Nach der Rspr. (Animus-Formel) wollten beide die Tat als eigene (Eigeninteresse). Nach der Tatherrschaftslehre hatten bei beide Tatherrschaft und erbrachten nach dem Tatplan wesentliche Handlungen im Ausführungsstadium. 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Ergebnis T hat sich wegen gemeinschaftlichen Mord gem. 211, 212, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er mit X den O töte. 8

9 B. Strafbarkeit des X II. X könnte sich wegen Mord gem. 211, 212, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem der mit T den O tötete. 1. Tatbestandsmäßigkeit a. Erfolg b. Handlung Hier: X hat hier auch selbst geschlagen. Ein Rückgriff auf 25 Abs. 2 StGB ist daher entbehrlich. c. Kausalität d. Objektive Zurechnung e. Vorsatz f. Heimtücke (objektives Mordmerkmal) Liegt nicht vor, s.o. A.I.1.d. g. Habgiermord (subjektives Mordmerkmal) Habgier ist das ungezügelte, rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis, wobei sich zumindest nach Vorstellung des Täters sein Vermögen durch die Tat unmittelbar vermehren, bzw. die Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entstehen muss (vgl. Wessels/Hettinger BT 1 Rn 94b). Zwar hat T aus Habgier gehandelt, nicht aber der X. Bei der Habgier handelt es sich um ein subjektives Mordmerkmal und dieses wird trotz der bestehenden Mittäterschaft nach allgemeinen Grundsätzen nicht zugerechnet. h. Niedriger Beweggrund(subjektives Mordmerkmal) Als niedrige Beweggründe kommen alle Tatantriebe in Betracht, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind (Wessels/Hettinger BT-1 Rn. 95). i. Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB Die Voraussetzungen des 25 Abs. 2 StGB liegen vor (s.o. A.I.1.f). 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Ergebnis X hat sich durch die Tötung des O wegen Totschlags gem. 212, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Also: Mittäter können durch dieselbe Handlung durchaus verschiedene Straftatbestände, einmal Mord ( 211), einmal Totschlag ( 212) verwirklichen. 9

10 Fall 17 - Lösung A. D könnte sich wegen versuchten Mords gem. 211, 212, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem der F im Glauben es handele sich um einen Verfolger- auf den D schoss. I. Vorprüfung 1. Versuchstrafbarkeit (+) 2. Nichtvollendung (+) II. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatentschluss hinsichtlich: a. Der Tötung eines anderen Menschen, laut SV (+) b. Habgier (objektives Mordmerkmal) Habgier ist das ungezügelte, rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis, wobei sich zumindest nach Vorstellung des Täters sein Vermögen durch die Tat unmittelbar vermehren, bzw. die Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entstehen muss (vgl. Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 94b). Hier hatte D mit dem F vereinbart, im Falle der Störung der Tatausführung sogar tödliche Gewalt gegen Dritte einzusetzen. Ein Menschenleben soll zur Sicherung der Tat geopfert werden. Hier trat aber nach Vorstellung des D keine unmittelbare Vermögensmehrung durch die Tötung von Verfolgern/bzw. Zeugen ein. Ein Habgiermord hat deshalb auszuscheiden. c. Verdeckungsabsicht (subjektives Mordmerkmal) Verdeckungsabsicht handelt, wer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame der Tat geben könnten (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 125). D hatte Tatentschluss hinsichtlich der Begehung eines Verdeckungsmords. 2. unmittelbares Ansetzen Definition: Der Täter setzt isd 22 StGB unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat. Ausreichend sind auch Handlungen, die selbst nicht tatbestandsmäßig sind, aber nach der Vorstellung des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sind, dass sie unmittelbar, d.h. ohne räumlich-zeitliche Zäsur, in deren Verwirklichung einmünden. 1 a. Problem: D hat selbst nicht unmittelbar angesetzt, sondern wurde vielmehr von F angeschossen. Insoweit hat F unmittelbar zur Tat isd 22 StGB angesetzt (klarer Fall der Teilverwirklichung), nicht der D. 1 Vgl. Kühl AT 15 Rn. 38 ff.; Wessels/Beulke AT, Rn. 599 ff. 10

11 b. Jedoch könnte dennoch das unmittelbare Ansetzen des F dem D gem. 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Ob dies grundsätzlich möglich ist, ist umstritten: Mittäterschaft und Versuchsbeginn Muss jeder Mittäter selbst in das Versuchsstadium eintreten, also selbst unmittelbar isd 22 StGB zur Tatbestandsverwirklichung ansetzen (sog. Einzellösung) oder nimmt ein Mittäter den/die anderen Mittäter (automatisch) in das Versuchsstadium mit, sobald einer nur zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt (sog. Gesamtlösung = hm)? Also: Einer für alle oder jeder für sich? An dieser Stelle soll der Gesamtlösung hm gefolgt werden, denn: Argument (Streitentscheidung): Angesichts des Grundgedankens der funktionalen Arbeitsteilung spricht vieles für die wechselseitige Zurechnung (auch bzgl. des unmittelbaren Ansetzens) im Sinne der Gesamtlösung (vgl. Wessels/Beulke AT Rn. 611; Kühl AT 20 Rn. 123 ff.; Roxin AT II 29 Rn. 295 ff.). Zwischenergebnis: Das unmittelbare Ansetzen des F ist dem D zu zurechnen, soweit beide Mittäter gem. 25 Abs. 2 StGB wären. c. Voraussetzungen der Mittäterschaft Hier bestand ein gemeinsamer Tatplan & gemeinsame Tatausführung, jeder Mittäter leistete auch einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium: Sowohl nach der subjektiven Theorie (beide hatten ein Eigeninteresse an der Tat u. Wille zur Tatherrschaft), als auch nach der Tatherrschaftslehre liegen an sich die Voraussetzungen des gem. 25 Abs. 2 StGB vor, aber: aa. Problem: Error in persona seitens des Schützen F. Wie wirkt sich das für den (verletzten) Mittäter (hier: D) aus? Dies ist umstritten: Nach hm ist der Error in persona des einen Mittäters auch für die anderen Mittäter unbeachtlich! (vgl. BGHSt 11, 268). Vielmehr liegt ein für den D ein untauglicher Mordversuch vor. (Hier: Untauglichkeit des Tatobjekts, denn: kein anderer Mensch). Ergebnis folgt zwangsläufig aus allgemeinen Grundsätzen. Die Gegenansicht hält diese eine wesentliche Abweichung vom Tatplan (Verletzung eines Mittäters) für beachtlich und sieht hier einen Fall des (fahrlässigen) Mittäterexzess gegeben (vgl. Roxin AT II 25 Rn. 195). Argument: Es war nur verabredet auf fremde Verfolger/Zeugen zu schießen, nicht auf einen Mittäter. Daher keine Zurechnung des unmittelbaren Ansetzens gem. 25 Abs. 2 StGB. Hier: Streitentscheidung erforderlich Gefolgt wird an dieser Stelle der hm. 11

12 III. Rechtswidrigkeit (+) IV. Schuld (+) V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund des Rücktritts gem. 24 Abs. 2 S. 1 StGB (-) Merke: Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter bei Abschluss der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann (= Gesamtbetrachtungslehre). Jedenfalls aus der Perspektive des D dürfte der Versuch fehlgeschlagen sein. VI. Ergebnis: D hat sich wegen versuchten Mords gem. 211, 212, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem der F im Glauben es handele sich um einen Verfolger- auf den D schoss. B. D könnte sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 (1.Alt.), Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem der F auf ihn schoss. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Körperverletzungserfolg a. Körperliche Misshandlung (-) Definition: Eine körperliche Misshandlung umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers sowie jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtig (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 255). bb. Gesundheitsschädigung (-) Definition: Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Gesundheitszustandes körperlicher oder seelischer Art (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 257). Zwar ist der D verletzt, dies ist aber kein tauglicher Erfolg, weil kein andere Person wie von 223 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, sondern nur der D selbst verletzt wurde. II. Ergebnis: Deshalb scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 (1.Alt.), Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB aus! 12

13 C. D könnte sich wegen versuchter gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1, Nr. 2 (1.Alt.), Nr. 5, 22, 223 Abs. 2, 224 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem der F auf ihn(d) schoss. I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung (+) Für den D lag hier ein untauglicher Versuch vor (Untauglichkeit des Tatobjekts: Kein anderer Mensch, sondern D selbst!) 2. Versuchsstrafbarkeit (+) II. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tatentschluss hinsichtlich: a. einer Körperverletzung (+) [nach hm enthält jeder Tötungsvorsatz auch einen Körperverletzungsvorsatz] b. Mittels einer Waffe und (+) Waffe ist jedes Werkzeug, die dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen zu verletzen (techn.-funktionaler Waffenbegriff, vgl. Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 273). c. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (+) Definition: Die Körperverletzung ist mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen; die tatsächlich erlittene Verletzung braucht also nicht lebensgefährlich zu sein (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 282) Dies ist für Schusswaffen evident! Fazit: D hatte Tatentschluss zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung. 2. Unmittelbares Ansetzen (+) Zwar hat D selbst nicht unmittelbar gem. 22 StGB angesetzt, aber nach der Gesamtlösung (zum Streitstand siehe Folie) muss sich D das unmittelbare Ansetzen des F gem. 25 Abs. 2 zurechnen lassen. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind daher gegeben (s.o.). III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Ergebnis: D hat sich wegen versuchter gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1, Nr. 2 (1.Alt.), Nr. 5, 22, 223 Abs. 2, 224 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem der F auf ihn(d) schoss. 13

14 Die Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB Merke: Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrer. Prüfungsschema für die Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB: 1. Gemeinsamer Tatplan (subj. Komponente) 2. Ausführungshandlung (obj. Komponente) Hier ist vieles streitig! Folge der Mittäterschaft ist die gegenseitige Zurechnung der objektiven Tatbeiträge. Die Mittäterschaft ist tatbestandsbezogen, d.h. für jede Handlung/Tatbestand ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 25 Abs. 2 StGB gegeben sind! Zitiere 25 Abs. 2 StGB immer auch im Obersatz! Die Voraussetzungen der Mittäterschaft hat nach allen heute vertretenen Ansichten eine objektive und eine subjektive Komponente. Genau genommen wird u.u. damit eine subjektive Komponente (=gemeinsamer Tatplan) im objektiven Tatbestand geprüft. Niemals können subjektive Momente wie der Vorsatz oder besondere Absichten unter Mittätern zugerechnet werden (sonst: Schwerer Fehler!). Diese müssen immer in der Person des jeweiligen Täters vorhanden sein. Aus der Sicht der Tatherrschaftslehre beruht die Mittäterschaft auf dem Prinzip des arbeitsteiligen Zusammenwirkens (= funktionale Tatherrschaft). Die Mittäterschaft ist oftmals von der Beihilfe gem. 27 StGB abzugrenzen! Bei Sonderdelikten, eigenhändigen Delikten o. Pflichtdelikten findet keine Zurechnung über 25 Abs. 2 StGB statt. Jeder Täter muss die speziellen persönlichen Anforderungen dieser Tatbestände in seiner Person erfüllen (Beispiel: Bei den 331 ff. die Amtsträgereigenschaft). 14

15 Beachte gem. 24 Abs. 2 StGB: verschärfte Anforderungen beim Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter. Wo habe ich die Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB in der Klausur zu prüfen? 1. Möglichkeit: Im objektiven Tatbestand Es ist zwingend, die Mittäterschaft im objektiven Tatbestand zu prüfen, wenn es darum geht objektive Merkmale des einen Mittäters dem anderen zu zurechnen (nochmals: Dies gilt nicht für subjektive Merkmale!). 2. Möglichkeit: Als Tatbestandsannex Diese Möglichkeit wird oft übersehen. Es kann in bestimmten Fällen notwendig sein, die Mittäterschaft separat im Anschluss an den Tatbestand zu prüfen und zu bejahen. Dies ist notwendig, wenn ein Mittäter den obj. Tatbestand bereits alleine (eigenhändig) verwirklicht, ohne dass es auf eine Zurechnung nach 25 Abs. 2 StGB ankommt. Dann muss separat das Bestehen der Mittäterschaft festgestellt werden. (vgl. insoweit Fall 14) Welche Arten von Täterschaften gibt es? Es gibt die unmittelbare Täterschaft ( 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) Die mittelbare Täterschaft ( 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB) Die vorsätzliche Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Die Nebentäterschaft (gestzl. nicht geregelt) Die fahrlässige Mittäterschaft (str.) 15

16 Die 4 wichtigsten Probleme der Mittäterschaft A. Anforderungen an Zeitpunkt/Umfang des obj. Tatbeitrag Problem: Sind Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium ausreichend oder muss der Täter vor Ort im Ausführungsstadium handeln? (Beispiel: Bandenchef-Fälle: Bande begeht Tat, die der ortsabwesende Bandenchef zuvor detailliert ausgearbeitet hat) Die Rechtsprechung stellt geringe Anforderungen: Jeder nicht ganz untergeordnete Tatbeitrag, unabhängig von seinem Gewicht und dem Zeitpunkt kann ausreichend sein [Die Abgrenzung erfolgt nach dieser Auffassung im Wesentlichen auf der subjektiven Seite]. Die Tatherrschaftslehre ist bzgl. der Anforderungen an den objektiven Tatbeitrag gespalten. Ausgangspunkt ist die Vorstellung, dass der Teilnehmer durch seinen Tatbeitrag funktionelle Tatherrschaft erreichen muss ( Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung): - Ein Teil verlangt daher einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium. Begründung: Wer nicht anwesend ist, hat keine Tatherrschaft (so Roxin AT II 25 Rn. 200, 210). - Der andere Teil will auch Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium unter der Bedingung genügen lassen, dass das Beteiligungsminus durch das Plus der gestaltenden Deliktsplanung kompensiert wird (Wessels/Beulke AT Rn. 529). Begründung: So werden die Anforderungen an die funktionale Tatherrschaft, Stichwort: Arbeitsteilung, gewahrt. B. Die sukzessive Mittäterschaft Konsens der hl: Keine Haftung für Ereignisse, die schon vollständig abgeschlossen sind (nach materieller Tatbeendigung). Unproblematisch ist die Erweiterung, Veränderung oder Herstellung des Tatplan während der Tatausführung (also vor der Vollendung). Umstritten ist, ob dies auch im Stadium zwischen Vollendung- und Beendigung möglich ist: - Der BGH bejaht dies. Damit volle Zurechnung, auch wenn de facto keine Tatherrschaft bzgl. der bereits vollendeten Tathandlung bestand. - Anders die Lehre: Nach Vollendung keine Zurechnung, denn Geschehen schon abgeschlossen. Die Zustimmung vermag nicht die fehlende Tatherrschaft zu ersetzen. 16

17 C. Error in persona ein Exzess des Mittäters? Merke: Keine Zurechnung von über den Tatplan hinausgehenden wesentlichen Abweichungen. Begründung: Der gemeinsame Tatplan ist Grundlage der Mittäterschaft und damit auch der Zurechnung von Tatbeiträgen. Unbeachtlich sind hingegen unwesentliche Abweichungen. (Beispiel: Tötung des Opfers mit Messer statt mit der geplanten Pistole). Umstritten sind die Auswirkungen eines Error in Persona auf die Erfolgszurechnung zwischen Mittätern (gerade bei den Tötungsdelikten, wenn ein Täter aus Versehen auf den anderen schießt, vgl. Fall 17). Nach hm ist der Error in Persona für den (verletzten) Mittäter ebenso unbeachtlich, wie für den Haupttäter selbst. Nach a.a. liegt ein (fahrlässiger) Mittäterexzess vor, so dass für Mittäter eine Zurechnung ausgeschlossen ist. D. Versuchsbeginn & Mittäterschaft Treten alle Mittäter gemeinsam (sog. Gesamtlösung) oder jeweils gesondert in das Versuchsstadium ein (sog. Einzellösung)? - Die hm folgt der Gesamtlösung Mittäterschaft bedeutet, die gemeinschaftliche Verwirklichung der Tat- daher ist ein einheitlicher Beginn zu fordern. Es ist oft Zufall, wer den ersten Tatbeitrag erbringt. - Einzellösung Die Grundsätze der Tatherrschaft gelten auch für das Versuchsstadium. Deshalb ist es erforderlich, dass jeder (Mit-) Täter jeweils beim Versuchseintritt Tatherrschaft. Diesen Streitstand kann man auch so zusammenfassen: Einer für alle (=Gesamtlösung) oder jeder für sich (= Einzellösung)? 17

18 Die Grundlagen von Täterschaft & Teilnahme Im StGB gilt das dualistische Beteiligungssystem, d.h. die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Das gegenteilige sog. Einheitstäterprinzip gilt nur eingeschränkt, vgl. 14 OWiG. Aus dem Gesetz ergibt sich: Täterschaft meint die eigene (nicht eigenhändige) Verwirklichung eines Tatbestandes. Teilnahme ist die Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch einen anderen. Zur Abgrenzung von Täterschaft Teilnahme gibt es zwei Ansätze: 2 1. Die subjektive Theorie 2. Die materiell-objektive Theorie (= Tatherrschaftslehre) 1. Die subjektive Theorie (Rechtsprechung) Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die innere Willensrichtung: Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, also die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt, also eine fremde Tat unterstützt. Abgrenzungskriterien: Grad des eigenen Interesses am Taterfolg Umfang der Tatbeteiligung Wille zur Tatherrschaft 2. Die materiell-objektive Theorie/Tatherrschaftslehre Merke: Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Täter ist daher, wer als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt und die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann (=Herrschaft über das ob und wie des Geschehensablaufs). Der Teilnehmer ist hingegen ist nur Randfigur des Geschehens. Die Tatherrschaft kommt in verschiedenen Formen vor: Handlungsherrschaft Alleintäter Willensherrschaft/Herrschaft kraft überlegenen Wissens mittelbarer Täter Funktionale Tatherrschaft Mittäterschaft 2 Häufig führen sowohl die subjektive Theorie als auch die Tatherrschaftslehre zu identischen Ergebnissen. Dann ist eine Streitentscheidung in der Klausur/Hausarbeit entbehrlich & überflüssig. 18

19 Fälle zum Themenkreis Täterschaft & Teilnahme Teil I Vertiefungsfall zur Mittäterschaft Fall 18 eine undichte Stelle (nach BGHSt 39, 236) S, M und T hatten sich zur Beraubung des Ehepaares D verabredet und die Aufgaben unter sich verteilt. S sollte an der Haustür klingeln und Frau D nach dem Öffnen der Tür überwältigen. M sollte dann in die Wohnung stürmen und Herrn D fesseln. Anschließend sollte T hinzukommen und die Eheleute zwingen, den Tresorschlüssel herauszugeben. S hatte jedoch die Polizei informiert und machte nur noch zum Schein mit. Als er an der Haustür klingelte, während die anderen auf der Straße bzw. im Wagen warteten, wurden M und T von der Polizei verhaftet. Strafbarkeit von T und M gem. 249 StGB Teil II- Fälle zur mittelbaren Täterschaft Fall 19 gefährliche Wasserspiele T möchte seinem Rivalen R schaden. Deshalb beschließt er folgenden Plan. T füllt mehrere Ballons mit Wasser, um diese als Wasserbomben zu verwenden. Zusätzlich hat er eine Prise pulverisierte Nüsse ins Wasser gegeben, denn R ist starker Allergiker und reagiert gerade auf Nüsse empfindlich. T überredet den leicht angetrunkenen X, dem R einen Streich zu spielen. Der eigentliche Plan des T ist dem X unbekannt. So geschieht es dann auch. Während R im Park liegt und sich sonnt, schleicht sich X an und wirft mehrere Wasserbomben auf den R. Dieser erleidet einen schweren allergischen (anaphylaktischen) Schock und muss ärztlich versorgt werden. Strafbarkeit von T und X gem. 223, 224? Fall 20 folgenschwerer Irrtum T, ein studierter Mediziner, will rasch an das Erbe seines betagten aber gesunden Vaters V gelangen. Dem V geht, wie T weiß, seine körperliche Gesundheit über alles. V hatte mehrfach angekündigt sein Leben durch Suizid zu beenden, falls bei ihm eine schwere und schmerzhafte Krankheit diagnostiziert werde. Bei einer Untersuchung erklärt T dem V wahrheitswidrig, er sei an Krebs erkrankt und es bestünde bei dieser Krebsart keine Aussicht auf Heilung. Wie von T vorhergesehen, nimmt V sich einige Tage später das Leben durch Selbstmord. Strafbarkeit von T und V? Fall 21 peinliche Enthüllungen T ist es leid ständig erfolglose Angriffe auf seinen Rivalen R durch zuführen. Deshalb möchte er seine Taktik ändern. T geht zu seinem Nachbarn X. Diesem droht er mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Fotos, die den verheirateten X mit der attraktiven Nachbarin G beim Liebesspiel darstellen. Auf Druck des T erklärt sich der X schließlich bereit, den R mal so richtig zu verprügeln, wenn T dem X im Gegenzug die Fotos aushändigt. Wie von T gewollt verprügelt X den R am nächsten Tag im Park und bricht ihm das Nasenbein. Strafbarkeit von T und X gem. 223 StGB? Fall 21- Abwandlung 19

20 Diesmal droht der T dem X damit die G zu erschießen, falls er (X) sich weigern sollte, den R zu verprügeln. Daher schlägt der X den R zusammen. Strafbarkeit von T und X gem. 223 StGB? Fall 22 Das Geschenk vom Weihnachtsmann Im Kampf gegen seinen Rivalen R gibt T nicht auf und greift nun zu radikaleren Mitteln. T baut eine Paketbombe und stellt den Zünder so ein, dass dieser bei der Öffnung des Pakets explodiert. T überredet den geisteskranken Nachbarn X dem R das Packet zu übergeben. Er solle dem R ausrichten, es handele sich um Geschenk vom Weihnachtsmann. Dass die Krankheit des X in Wellen auftritt und X zu diesem Zeitpunkt gerade eine klare Phase hat- also voll schuldfähig ist- und die Absichten und Pläne des R durchschaut hat, bleibt dem T jedoch verborgen. Trotzdem spielt der X beim Plan des T gerne mit, denn er hegt einen Groll gegenüber dem R, weil dieser ihn vor kurzem öffentlich wegen seiner psychischen Erkrankung gehänselt hat. X meint, dies sei eine gute Gelegenheit, um Rache zu nehmen. Am nächsten Tag übergibt der X dem R das Packet. R stirbt durch Explosion, als er wie von T beabsichtigt, das Paket öffnet. Strafbarkeit von X und T? Fall 23 Ein tollpatschiger Bote Wieder möchte der T den R mit einer Paketbombe töten. Das Paket gibt er dem schuldunfähigen X und überredet ihn gegen eine kleine Belohnung, das Packet dem R, der einige hundert Meter entfernt in derselben Straße wohnt, zu übergeben. Doch X kommt nie beim R an. Auf der Treppe vor dem Einfamilienhaus des R stolpert X und lässt das Paket fallen. Daraufhin explodiert das Paket samt dem armen X. Strafbarkeit des T gem. 211, 212? Fall 24 falsche Adresse Wieder möchte der T den R mit einer Paketbombe töten. Das Paket gibt er dem schuldunfähigen X und überredet ihn gegen eine kleine Belohnung, das Paket dem R, der einige hundert Meter entfernt in derselben Straße wie T und R wohnt, zu übergeben. Der verwirrte X gibt das Paket aber nicht beim R, sondern versehentlich bei dessen Nachbarn U ab. U verstirbt in Folge der Explosion als er das Paket öffnet. Strafbarkeit des T gem. 211, 212? 20

21 Zur mittelbaren Täterschaft- 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht. Der Tatmittler (= der Vordermann = das menschliche Werkzeug) ist dem mittelbaren Täter (= der Hintermann) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegen, denn der Tatmittler weist regelmäßig- aber nicht immer!- einen Defekt auf, den der mittelbare Täter erkennt und bewusst ausnutzt. Bei der mittelbaren Täterschaft beruht die Hintermanns entweder auf: 1. Willens- oder Nötigungsherrschaft, bzw. 2. Irrtumsherrschaft kraft überlegenen Wissens Tatherrschaft des Anders bei der Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB: Hier beruht die Tatherrschaft auf dem Prinzip der funktionalen Tatherrschaft. Die Rechtsprechung arbeitet wieder mit der subjektiven Theorie, d.h. nach der Rechtsprechung ist 25 Abs.1, 2. Alt StGB erfüllt, wenn der Täter objektiv hat einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet und er subjektiv die Tat als eigene wollte, Interesse am Taterfolg und den Willen zur Tatherrschaft. Im Ergebnis ist die Rechtsprechung bei der Bejahung der mittelbaren Täterschaft großzügiger als die Tatherrschaftslehre Die mittelbare Täterschaft ist häufig von der Anstiftung gem. 26 StGB abzugrenzen! Beachte, dass die mittelbare Täterschaft bei eigenhändigen Delikten (Beispiel: 316, 153, 154 StGB) und bei Tatbeständen, die besondere Subjektsqualitäten verlangen (Beispiel: Amtsträgereigenschaft gem. 331 ff. StGB) ausgeschlossen ist. Ebenso wie bei der Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB werden, soweit die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft gegeben sind, die durch den Tatmittler begangenen Handlungen und bewirkten Erfolge dem mittelbaren Täter so zugerechnet, als hätte er selbst gehandelt! Eine Zurechnung subjektiver Elemente findet wieder nicht statt (wäre ein schwerer Fehler!). Beachte: Tatmittler und Tatopfer können identisch sein, also in einer Person zusammenfallen. Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft: Der Tatmittler handelt objektiv tatbestandslos (z.b. Selbsttötung) Der Tatmittler handelt subjektiv tatbestandslos (wg. 16 Abs. 1 S. 1 StGB) Der Tatmittler handelt rechtmäßig (wg. 32 StGB, 127 StPO) 21

22 Der Tatmittler handelt schuldlos( 21 StGB) oder er wird entschuldigt (z.b. Nötigungsnotstand gem. 35 StGB) Dem Tatmittler fehlt regelmäßig (aber nicht immer!) die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit (= Verantwortungsprinzip). Dies bedeutet umgekehrt das mittelbare Tatherrschaft meistens, aber nicht!, ausscheidet, wenn der Tatmittler (strafrechtlich) zur Verantwortung gezogen werden kann. Umstritten, aber vom BGH anerkannt ist die mittelbare Tatherrschaft bei organisatorischen und hierarchischen Machtapparaten (= Der Täter hinter dem Täter). Beispiel: Mafia, NS- Regime, DDR-Grenze, etc. Hier ist die Annahme von mittelbarer Täterschaft umstritten, weil die Tatmittler voll schuldfähig sind, also keinen Defekt aufweisen! Auch bei einer AG hat der BGH die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft bejaht. Zur Klausur- und Prüfungstaktik bei 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB In der Prüfung immer zuerst den Tatmittler(an-)prüfen (Dort wird dann regelmäßig ein Defekt vorliegen). Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, die Prüfung mit dem Tatnächsten zu beginnen. In einem zweiten Schritt wird dann erst die Strafbarkeit des mittelbaren Täters zu erörtern sein. Dies hat den Vorteil, dass hinsichtlich des Defekts auf die vorangegangene Prüfung des Tatmittlers verwiesen werden kann. So werden komplizierte und unnötige Inzidentprüfungen vermieden! 22

23 Fall 18 - Lösung eine undichte Stelle (nach BGHSt 39, 236) A. Strafbarkeit von M und T I. M und T könnten sich wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes gem. 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem S an der Wohnungstür der Eheleute D klingelte. 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung b. Versuchsstrafbarkeit 2. Tatbestandsmäßigkeit a. Tatentschluss hinsichtlich: aa. Der Anwendung von Gewalt bb. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache cc. Finalität dd. rechtswidrige Zueignungsabsicht b. Unmittelbares Ansetzen gem. 22 StGB Definition: Der Täter setzt isd 22 StGB unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat. Ausreichend sind auch Handlungen, die selbst nicht tatbestandsmäßig sind, aber nach der Vorstellung des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sind, dass sie unmittelbar, d.h. ohne räumlich-zeitliche Zäsur, in deren Verwirklichung einmünden. Liegt hier bereits ein unmittelbares Ansetzen von M und T vor? Nein, denn M und T waren zwar bereit, ihren Tatplan zu erfüllen und standen auf Position. Zur Angriffshandlung haben sie noch nicht unmittelbar angesetzt, denn nach dem Tatplan sollte der S zunächst Frau D überwältigen, was noch einen wesentlichen Zwischenschritt darstellt. Jedoch könnten M und T trotzdem in das Versuchsstadium eingetreten sein, wenn und soweit T, M und S Mittäter gem. 25 Abs. 2 StGB wären (1), S seinerseits unmittelbar zur Tat isd 22 StGB angesetzt hätte (2) und dies T und M zugerechnet werden könnte (3). Auf Grundlage der Gesamtlösung (hm, zu diesem Streitstand, der in einer Klausur hier erneut zu erörtern wäre, vgl. Fall 17) kann ein Mittäter dadurch, dass er selbst unmittelbar ansetzt, die anderen ebenfalls in das Versuchsstadium eintreten lassen. Dann müsste aber der T seinerseits unmittelbar zur Tat isd 22 StGB angesetzt haben. Problem: S handelte hier abredewidrig, d.h. äußerlich handelte er wie im Rahmen des Tatplans vereinbart. In Wahrheit war das Klingeln ein Zeichen für die Polizei. 23

24 Hierzu der BGH in BGHSt 39, 237 f.: Soll nach dem Tatplan eine Straftat von mehreren Mittätern ausgeführt werden, so treten alle Mittäter in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Tatbegehung unmittelbar ansetzt. Dies beruht darauf, daß sich bei Mittäterschaft jeder Beteiligte die im Rahmen des Tatplans liegenden Tatbeiträge der jeweils anderen zurechnen lassen muss. Für eine solche Zurechnung ist hier jedoch kein Raum. Zwar kann schon das Klingeln an der Haustür Versuch sein, wenn nach dem für die Begehung eines Raubes oder einer Erpressung gefassten Tatplan das Opfer sofort nach dem Öffnen der Tür überfallen werden soll. Als Ausführungsbeginn ist es den anderen Tatbeteiligten aber nur zuzurechnen, sofern es sich für den Handelnden als mittäterschaftlicher Tatbeitrag darstellt, also von dem Willen getragen ist, gemeinschaftlich mit den anderen Beteiligten zum Zwecke der Tatausführung zusammenzuwirken. Daran fehlt es. S. war zur Mitwirkung an der Tat nicht (mehr) bereit. Als er an der Haustür klingelte, gab er der Polizei damit das Zeichen zum Zugriff. Er wollte dadurch die Tat nicht fördern, sondern gerade verhindern. Wiewohl sein Handeln äußerlich der mit dem Angeklagten getroffenen Abrede entsprach, lag darin kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag, weil er damit nicht den Willen verband, die verabredete Tat zur Ausführung zu bringen und an seinem Teil daran mitzuwirken. Sein Handeln, das für ihn selbst kein Versuch war, kann daher den Angeklagten nicht als Beginn der Tatausführung zugerechnet werden Die Angeklagten haben mithin das Versuchsstadium nicht erreicht und sind folglich zu Recht nur einer Verabredung zum Verbrechen schuldig gesprochen worden. 3. Ergebnis: T und M haben sich nicht wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes gem. 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem der S an der Tür der Eheleute D klingelte. Zu diesem Fall gibt es eine Anmerkung von Hauf, in: NStZ 1994, 265 f. [Hinweis: T und M haben sich aber nach 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht] 24

25 Fall 19- gefährliche Wasserspiele Lösung: A. Strafbarkeit des X I. X könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1, Nr. 1, 1. Alt., Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er den R mit Wasserbomben bewarf. 1. Tatbestand a. Körperverletzung: aa. Körperliche Misshandlung Definition: Eine körperliche Misshandlung umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers sowie jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtig (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 255). Liegt vor. bb. Gesundheitsschädigung Definition: Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Gesundheitszustandes körperlicher oder seelischer Art (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 257). Der Angriff mit der Wasserbombe erfüllt beide Varianten der Körperverletzung. b. Vorsatz (-), X wollte den R nur mit den Wasserbomben bewerfen und hatte bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung deshalb keinen Körperverletzungsvorsatz. Er wusste nicht, dass die Wasserbomben Nüsse enthalten und R Allergiker ist. 2. Ergebnis: Mangels Vorsatz hinsichtlich der Begehung einer Körperverletzung ist X nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt., Nr. 5 StGB strafbar. B. Strafbarkeit des T I. T könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., Nr. 5, 25 Abs. 1, 2.Alt. StGB strafbar gemacht haben, indem er den X dazu überredete die mit Wasser und Nüssen gefüllten Ballons auf den R zu werfen. 1. Tatbestand a. Körperverletzungserfolg, s.o.(+) b. Problem: Zurechnung des Körperverletzungserfolgs: T hat nicht selbst geworfen, jedoch könnte er als mittelbarer Täter gem. 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB gehandelt haben. Dann müsste er sich den Wurf auf den R wie einen eigenen zurechnen lassen: Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft: Hier bestand Tatherrschaft des T über den X in Form der Irrtumsherrschaft. X als Tatmittler wies einen Defekt auf: Er handelte ohne Körperverletzungsvorsatz. Diesen Defekt nutze T bewusst & gezielt aus, um durch den X den R anzugreifen. Damit erlangte T die Irrtumsherrschaft über den X. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft gem. 25 Abs. 1, 2.Alt. StGB liegen vor, T muss sich den Wurf auf den X deshalb so zurechnen lassen, als hätte er selbst geworfen. c. Vorsatz (+) 2. Qualifikationstatbestand gem. 224 StGB a. Körperverletzung mittels eines Gift gem. 224 Nr. 1, 1. Alt. StGB 25

26 Definition: Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung im konkreten Fall gesundheitsschädlich ist (Tröndle/Fischer 224 Rn 4 f.). Die Nüsse stellen hier ein Gift dar. b. Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Definition: Die Körperverletzung ist mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen; die tatsächlich erlittene Verletzung braucht also nicht lebensgefährlich zu sein (Wessels/Hettinger BT 1 Rn. 282) Ein allergischer (anaphylaktischer) Schock ist ohne weiteres als eine das Leben gefährdende Behandlung zu qualifizieren, da er zum Tode führen kann (Herzstillstand/Atemversagen). c. Der entsprechende Vorsatz (zu a und b) liegt vor. 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld 5. Ergebnis: T hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gem. 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt., Nr. 5, 25 Abs. 1 2.Alt. StGB strafbar gemacht. indem er den X dazu überredete die mit Wasser und Nüssen gefüllten Ballons auf den R zu werfen. 26

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