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1 0(02 Brüssel, den.13 Juli 1998 *(/':b6&+(ã 6,78$7,21Ã,1Ã '(1 0,7*/,('67$$7(1 Gemäß dem Ersuchen des Europäischen Parlaments enthält der jüngste Bericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie (91/308/EWG) detaillierte Informationen über die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Geldwäsche. Dazu gehören auch die Maßnahmen, die über die eigentlichen Anforderungen im Sinne der Richtlinie hinausgehen (vgl. auch PP/98/...). $Ã 9RQÃ GHQÃ $QWLJHOGZlVFKH9RUVFKULIWHQÃ GHUÃ 0LWJOLHGVWDDWHQ DEJHGHFNWHÃNULPLQHOOHÃ7lWLJNHLWHQ Die derzeitige Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, Maßnahmen zu ergreifen, um dem Waschen von Erlösen aus dem Drogenhandel entgegenzuwirken. Da sich die Richtlinie aber auf den EU-Vertrag stützt, kann sie die Mitgliedstaaten nicht zur Änderung ihrer Strafrechtsvorschriften zwingen. In der Praxis haben jedoch alle Mitgliedstaaten das Waschen von Erlösen aus dem Drogenhandel zu einem strafrechtlichen Delikt gemacht, und die meisten Länder haben die Definition der Geldwäsche auch auf das Waschen von Erlösen aus vielen anderen schweren Verbrechen ausgedehnt. %HOJLHQ Der Code Penal (Artikel 505) deckt das Waschen von Erlösen aus allen Straftaten ab. Die spezifischen Antigeldwäsche-Vorschriften (Gesetz vom in geänderter Form) stellen das Waschen von Erlösen aus folgenden Delikten unter Strafe: Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Drogenhandel, illegaler Handel mit Waffen und anderen Gütern, Handel mit illegalen Arbeitskräften, Menschenhandel, Prostitution, illegale Verwendung von Tierhormonen, Handel mit menschlichen Organen oder Geweben, Betrug, der den Finanzinteressen der EU abträglich ist, schwere und organisierte Steuerhinterziehung, Bestechung öffentlicher Beamter, Investmentunregelmäßigkeiten, Schwindel, Geiselnahme, schwerer Diebstahl oder schwere Erpressung sowie Drohungen und betrügerischer Konkurs.

2 'lqhpdun Das dänische Antigeldwäsche-Gesetz deckt Vermögenswerte ab, die sich aus einem Verstoß gegen das dänische Strafgesetzbuch ergeben (d.h. alle Straftaten). Gemäß dänischem Recht ist die Geldwäsche jedoch keine gesonderte Straftat, sondern wird unter zwei Hehlerei -Kapiteln des Strafgesetzbuchs - S 191 (a) behandelt: demzufolge ist die Entgegennahme von Erlösen aus einer Drogenstraftat gemäß S 191 unter Strafe zu stellen; S 284 sieht vor, daß die Entgegennahme von Erlösen oder die Hilfeleistung für andere bei der Entgegennahme von Erlösen aus den Delikten Diebstahl, widerrechtliche Aneignung gefundener Gegenstände, Veruntreuung, Betrug, Computerbetrug, Vertrauensbruch, Erpressung, Betrug von Gläubigern, Schmuggel in besonders schweren Fällen und Raub als Straftat anzusehen ist. 'HXWVFKODQG Die Strafbarkeit der Geldwäsche richtet sich nach 261 des Strafgesetzbuches ( Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte ). Danach sind Vortaten einer Geldwäsche: Ã Ã Ã sämtliche Verbrechen (das sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr belegt werden, z.b. schwerwiegende Formen des Menschenhandels, des Diebstahls und der Hehlerei sowie des illegalen Betäubungsmittel- und Waffenhandels); sämtliche Vergehen nach Paragraph 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder Paragraph 29 Unterabsatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, vor allem illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und Vorprodukten (Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt werden); bestimmte Vergehen im Bereich der Eigentums-, Betrugs-, Urkunden- und Korruptionsdelikte, die von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begangen worden sind (z.b. gewerbs- und bandenmäßig begangener Betrug); Ã außerdem sämtliche von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Paragraph 129 des Strafgesetzbuches begangene Vergehen (z.b. Erpressung, Zuhälterei und illegales Glückspiel). Am 16. Januar 1998 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet, nach dem der Katalog der Vortaten insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität erheblich ausgedehnt werden soll. *ULHFKHQODQG Das griechische Antigeldwäsche-Gesetz deckt folgende Straftaten ab: Handel mit Drogen und Waffen, Raub, Erpressung, Entführung, schwerer Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug, illegaler Handel mit Antiquitäten, Diebstahl einer Schiffsladung, illegaler Handel mit menschlichem Gewebe und menschlichen Organen, Schmuggel, Nuklearverbrechen, Prostitution und illegales Glücksspiel. 2

3 6SDQLHQ Der einschlägige Artikel des Strafgesetzbuchs (Artikel 301) deckt die Geldwäsche unter dem Kapitel Hehlerei und vergleichbare Straftaten ab. Er bezieht sich auf alle schweren Verbrechen (alle schweren Verbrechen, die mit Freiheitsentzug von mehr als 3 Jahren geahndet werden). Die Straftat gilt als erschwert, wenn sie mit einem Drogendelikt im Zusammenhang steht. Mit dem spanischen Antigeldwäsche-Gesetz (vom ) wird das Ziel verfolgt, das Waschen der Erlöse aus dem organisierten Verbrechen, dem Terrorismus und dem Drogenhandel zu bekämpfen. )UDQNUHLFK Das Gesetz Nr vom 13. Mai 1996 zur Änderung des Strafgesetzbuchs hat die Straftat der Geldwäsche auf das Waschen von Erlösen aus allen Straftaten ausgeweitet ( crimes bzw. délits ).,UODQG Mit dem Strafrechtsgesetz von 1994 wird das Waschen von Erlösen aus dem Drogenhandel oder anderen kriminellen Tätigkeiten unter Strafe gestellt.,wdolhq Mit dem Gesetz 328/1993 wurden die Artikel 648bis und 648ter des Strafgesetzbuchs geändert, so daß nun das Waschen von Erlösen aus allen internationalen kriminellen Tätigkeiten unter Strafe steht ( tutti i delitti non colposi ). /X[HPEXUJ Die derzeitigen Rechtsvorschriften decken lediglich die Straftaten ab, die im Zusammenhang mit dem Waschen von Erlösen aus dem Drogenhandel stehen. Der dem luxemburgischen Parlament derzeit vorliegende Gesetzentwurf würde allerdings das Spektrum der Vortaten der Geldwäsche auf alle Verbrechen (die mit einem Strafmaß von mehr als fünf Jahren Gefängnis belegt werden können), auf Delikte ( délits ), die mit dem organisierten Verbrechen in Verbindung stehen, sowie auf bestimmte Straftaten ausdehnen, die im Zusammenhang mit Minderjährigen, der Prostitution, der Bestechung junger Menschen sowie Waffen und Munition begangen werden. 1LHGHUODQGH Die Definition des Verbrechens der Hehlerei im Strafgesetzbuch (Artikel bis) deckt die Erlöse aus jeder schweren Straftat ( misdrijf ) ab. gvwhuuhlfk Das österreichische Strafgesetzbuch (Artikel 165 und 278a) stellt das Waschen sämtlicher aufgrund schwerer Verbrechen entstandener Vermögenswerte unter Strafe, und zwar alle Verbrechen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren belegt werden können. 3

4 3RUWXJDO Das Gesetzesdekret 15/93 hat den Handel mit Drogen und Vorprodukten für Suchtstoffe und die Geldwäsche unter Strafe gestellt. Durch das Gesetzesdekret 313/93 wurde die Geldwäscherichtlinie in portugiesisches Recht umgesetzt und durch das Gesetzesdekret 325/95 wurde das Spektrum der Vortaten der Geldwäsche auf Terrorismus, Waffenhandel, Erpressung, Entführung, Prostitution, Bestechung und verschiedene schwere Wirtschafts- und Finanzverbrechen ausgeweitet. )LQQODQG Die die Geldwäsche betreffende Straftat im finnischen Strafgesetzbuch (der Begriff Geldwäsche wird als solcher nicht verwendet) bezieht sich auf die Erlöse aus allen Straftaten. 6FKZHGHQ Das Waschen der Erlöse aus schweren Verbrechen ist eine Straftat. Kapitel 9 des schwedischen Strafgesetzbuchs sieht unter dem Titel Hehlerei vor, daß es eine Straftat ist, absichtlich oder fahrlässig die Erlöse aus schweren Straftaten zu waschen, die mit Freiheitsentzug von mehr als 6 Monaten geahndet werden. Die Mittäterschaft bei einer Geldwäsche steht ebenfalls unter Strafe. Der Begriff Geldwäsche wird jedoch im Strafgesetzbuch nicht verwendet. 9HUHLQLJWHVÃ. QLJUHLFK In den Primärgesetzesvorschriften gibt es keine allgemeine Definition des Begriffs der Geldwäsche. Eine Straftat ist es allerdings, die Erlöse aus schweren Verbrechen zu waschen. Dies würde folgende Delikte betreffen: Drogenhandel, Terrorismus, Diebstahl und Betrug, Raub, Fälschung und Falschmünzerei, illegales Einlagengeschäft und Erpressung (d.h. im wesentlichen jedes Verhalten, das im Vereinigten Königreich eine indictable offence darstellen würde). %Ã 9RQÃ GHQÃ $QWLJHOGZlVFKHYRUVFKULIWHQÃ GHUÃ 0LWJOLHGVWDDWHQ DEJHGHFNWHÃ7lWLJNHLWHQÃGHVÃ1LFKWILQDQ]VHNWRUV Die derzeitige Richtlinie gilt für Kredit- und Finanzinstitute; allerdings wenden viele Mitgliedstaaten bereits Antigeldwäschevorschriften auf die Berufe und Tätigkeiten außerhalb des Finanzsektors an bzw. haben diesbezügliche Gesetzesvorschläge unterbreitet, die noch zu verabschieden sind. %HOJLHQ Ein Gesetzentwurf wird den Geltungsbereich auf Notare, Gerichtsvollzieher ( huissiers de justice ), Buchsachverständige und Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Spielbanken und Geldtransportunternehmen ausweiten; Straftat, die aufgrund einer formellen Anklage unter Mitwirkung von Geschworenen abgeurteilt werden kann. 4

5 'lqhpdun Spielbanken; 'HXWVFKODQG Spielbanken, Auktionatoren, sonstige Gewerbetreibende, die nicht bereits aus anderen Gründen einer Mitwirkungspflicht nach dem Geldwäschegesetz unterliegen sowie jede Person, die entgeltlich fremdes Vermögen verwaltet; *ULHFKHQODQG Spielbanken; 6SDQLHQ Spielbanken, Immobilienverwaltungsgesellschaften, Immobilienmakler, Juweliere, Antiquitätenhändler sowie Einrichtungen, die sich mit der Sammlung von Münzen und Briefmarken befassen; )UDQNUHLFK Alle Personen, die sich beruflich mit der Beratung, der Ausführung oder der Kontrolle von Geschäften befassen, die Kapitalbewegungen involvieren, sind verpflichtet, den Behörden sämtliche Transaktionen zu melden, die ihres Wissens nach mit der Geldwäsche in Verbindung stehen. Bestimmte Grenzen gibt es auch für Bargeldgeschäfte (wie z.b. Autokäufe);,UODQG Die Regierung hat ihre Absicht angekündigt, auch Anwälte, Auktionatoren, Immobilienmakler und Buchsachverständige zu erfassen;,wdolhq Geschäfte über 20 Mio. ITL müssen von einem Finanzintermediär abgewickelt werden verabschiedete neue Rechtsvorschriften sehen ein beschleunigtes Verfahren vor, nach dem Nichtfinanztätigkeiten in den Geltungsbereich der Antigeldwäschevorschriften einbezogen werden können; /X[HPEXUJDer Gesetzentwurf bezieht Spielbanken, Glücksspiele, Wirtschaftsprüfer und Notare ein; 1LHGHUODQGH Spielbanken. Die Notare haben ihre Absicht angekündigt, ein freiwilliges System zur Meldung äußerst verdächtiger Geschäfte einzurichten, die schwere Fälle von Geldwäsche vermuten lassen. Die Rechtsanwälte und Buchsachverständigen haben bereits ein ähnliches System; gvwhuuhlfk Spielbanken; 3RUWXJDOSpielbanken, Immobilienmakler (Broker und Händler), Immobilienverwaltungsgesellschaften, Gesellschaften, die Glücksspiele oder Lotterien organisieren, Antiquitäten-/Kunsthändler, Juweliere, sowie Händler, die sich mit dem Verkauf von Flugzeugen, Schiffen und Fahrzeugen befassen; )LQQODQG Der Gesetzentwurf deckt Spielbanken, Wettbüros und Immobilienmakler ab; 6FKZHGHQ Gesellschaften, die Trusts verwalten; 9HUHLQLJWHVÃ. QLJUHLFK Die wesentlichen Rechtsvorschriften decken alle Personen ab. Die Geldwäschevorschriften beziehen sich auf all diejenigen Personen und Einrichtungen, zu denen auch Rechtsanwälte und Buchsachverständige gehören, die bank-, anlage- bzw. versicherungsrelevante Geschäfte tätigen. &Ã =XVDPPHQDUEHLWÃ ]ZLVFKHQÃ GHQÃ )LQDQ]HUPLWWOXQJVGLHQVWVWHOOHQ Å)LQDQFLDOÃ,QWHOOLJHQFHÃ8QLWVÅ),8 Die Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen bestimmen müssen, denen verdächtige Geschäfte zu melden sind. Diese Stellen werden manchmal als Financial Intelligence Units (FIU) ( Finanzermittlungsdienststellen ) bezeichnet. 5

6 In den verschiedenen Mitgliedstaaten können die FIU jedoch unterschiedlich strukturiert sein. So sind einige administrativer/intermediärer Natur, andere Polizei- bzw. Justizbehörden und wieder andere eine Mischung davon: Vermittlerstelle: Belgien, Finnland (FSA), Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Spanien; Polizeibehörde: Österreich, Finnland (MLID), Deutschland, Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich; Justizbehörde: Luxemburg, Portugal; Gemischte Polizei-/Justizbehörde: Dänemark. In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsstellung der FIU können Probleme bei der Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch auftreten. Einige dieser Probleme können durch bilaterale Kooperationsvereinbarungen gelöst werden, aber einige Mitgliedstaaten können derlei Vereinbarungen nicht abschließen, da ihre Rechtsvorschriften vorsehen, daß die Polizeibehörden lediglich mit anderen Polizeidienststellen (mittels bereits bestehender Kommunikationskanäle) zusammenarbeiten können. Derartige Hindernisse für den freien Informationsfluß können die Bemühungen auf dem Gebiet der Geldwäsche untergraben; deshalb will sie die Kommission im Zusammenhang mit der Überarbeitung der derzeitigen Richtlinie überprüfen (s. PP/98/...). Bislang ist die Zusammenarbeit/ der Informationsaustausch auf den folgenden Wegen möglich: %LODWHUDOHÃ9HUHLQEDUXQJHQÃGLUHNWHUÃ,QIRUPDWLRQVDXVWDXVFKÃDOOJHPHLQÃP JOLFK 1. Für kriminalpolizeiliche Zwecke: Italien, Portugal, Schweden 2. Für kriminalpolizeiliche Zwecke und für Zwecke der Kriminalermittlungen bzw. der Strafverfolgung: Belgien, Frankreich, Niederlande, Spanien, Vereinigtes Königreich (LQVFKUlQNXQJHQÃGHVÃ,QIRUPDWLRQVDXVWDXVFKHV gvwhuuhlfkããkein Austausch mit Verwaltungseinheiten; keine Informationen über den Gesetzesvollzug; 'lqhpdunã'hxwvfkodqgã/x[hpexujãããkein Austausch mit Verwaltungseinheiten;,UODQGÃÃKein Austausch mit Verwaltungseinheiten und Justizbehörden; )LQQODQGÃ )6$Ã ÃKein Austausch mit den Polizei- bzw. Justizbehörden; keine Informationen über den Gesetzesvollzug. 'Ã=DKOÃGHUÃJHPHOGHWHQÃYHUGlFKWLJHQÃ*HVFKlIWH 0LWJOLHGVWDDWHQ Belgien Dänemark Deutschland Griechenland 38 Spanien Frankreich

7 Irland 199 (Teil) 378 Italien Luxemburg Niederlande (ungewöhnlich) (verdächtig) / Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich (Ã Ã 'XUFKÃ GDVÃ 0HOGHV\VWHPÃ DXVJHO VWHÃ 6WUDIYHUIROJXQJHQÃ XQG 9HUXUWHLOXQJHQ Im Bericht wird darauf verwiesen, daß der Richtlinie insofern eine wichtige präventive Rolle zukommt, als sie die Einschleusung von "schmutzigem Geld" in das EU-Finanzsystem erschwert. Wenn also verdächtige Geschäfte gemeldet werden, muß das entsprechende Strafrecht eine angemessene Antwort darauf geben können. Die derzeitige Lage sieht aber dem Bericht zufolge so aus, daß zwar die Zahl der Strafverfolgungen und der Verurteilungen steigt, die Ergebnisse aber begrenzt zu sein scheinen, was teilweise auf die zuvor genannten Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit der Finanzermittlungsdienststellen (FIU) zurückzuführen ist (vgl. Abschnitt C). Die durch das Meldesystem ausgelösten Strafverfolgungen und Verurteilungen lassen sich im einzelnen wie folgt aufgliedern: %HOJLHQ An den Staatsanwalt weitergeleitete Fälle: ; ; und Seit 1994 erfolgte in 48 Fällen eine Verurteilung nach Meldungen der belgischen FIU an die Justizbehörden. 'lqhpdun Umfassende Statistiken über Strafverfolgungen und Verurteilungen sind nicht verfügbar, wenngleich bekannt ist, daß es eine Reihe von Verurteilungen wegen des Waschens von Drogengeldern gab (7 im Jahre 1994 und 5 im Jahre 1995). Hinsichtlich der Ergebnisse des Meldesystems haben 35 Berichte zu 26 Straffällen (verschiedene Delikte) geführt, bei denen 49 Personen verurteilt oder zur Entrichtung von Bußgeldern verpflichtet wurden; eine Person wurde freigesprochen. 'HXWVFKODQG 1994 wurden 16 Personen, Personen und Personen verurteilt. *ULHFKHQODQG 38 Fälle wurden dem gemäß Gesetz Nr vom eingesetzten Ausschuß gemeldet, und 13 Fälle wurden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. 6SDQLHQ Verdächtige Geschäfte, die der Polizei und den Justizbehörden gemeldet wurden: ,

8 )UDQNUHLFK Fälle, die an die Justizbehörden weitergeleitet wurden: ; ; ; Bis Ende 1996 gab es 34 endgültige Verurteilungen (25 seit 1993). Diese Zahl ist jedoch nicht erschöpfend, da andere Fälle als Hehlerei ( recel ) verfolgt werden.,uodqg Bisher erfolgte eine Verurteilung.,WDOLHQ Verurteilungen wegen Geldwäsche gemäß Artikel 648bis (Geldwäsche) und Artikel 648ter (Verwendung von Geld, Waren oder Vermögenswerten unrechtmäßiger Herkunft): und 1; und 4; und 3; und 9. Die Meldungen verdächtiger Geschäfte haben dazu geführt, daß 85 Strafverfolgungen eingeleitet wurden, und zwar 16 wegen Geldwäsche und 69 wegen anderer Straftaten. /X[HPEXUJZwei inländische Fälle sind derzeit anhängig. 1LHGHUODQGH Es gibt keine genauen Statistiken über Strafverfolgungen und Verurteilungen wegen Geldwäsche. Etwa 5000 Hehlerei -Fälle jährlich sind Gegenstand von Ermittlungen. gvwhuuhlfk In 13 Verfahren ist es zu einer offiziellen Anklage gekommen. Diese haben zu drei Verurteilungen (eine im Jahr 1994 und zwei im Jahr 1995) geführt, wobei eine Verurteilung zwei Personen betraf. Vier Verhandlungen endeten mit Freispruch. Bei einem Verfahren, das zu einer Verurteilung geführt hat, wurde ein anderer Mitgliedstaat gebeten, das Verfahren gegen andere Personen aufzunehmen. 3RUWXJDODie Meldungen führten 1994 zu 12 Ermittlungen, 1995 zu 49 und 1996 zu 53. In drei Fällen wurden Strafverfolgungen auf dem Gebiet der Geldwäsche gegen insgesamt 26 Personen eingeleitet ist es zu einer Verurteilung gekommen. )LQQODQG Von 1994 bis 1997 wurden 119 Meldungen verdächtiger Geschäfte zu Vorermittlungszwecken weitergeleitet, die zu 70 Strafverfahren führten. Bis Ende 1997 hatten die Gerichte in 13 dieser Fälle ein Urteil erlassen. In vier Fällen war ein Verfahren anhängig. In vier Fällen wurde eine Anklage geprüft. In 21 Fällen wurde das Verfahren eingestellt, und die Vorermittlungen liefen noch in 28 Fällen. 6FKZHGHQ In der Zeit von wurden insgesamt 66 Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden zu Vorermittlungen weitergeleitet. Während des gleichen Zeitraums ergingen 21 Urteile. 8. Von 1993 bis 1996 gab es 25 Verurteilungen wegen Geldwäsche, davon 13 im Jahre Auch wenn nur eine Strafverfolgung auf dem Gebiet der Geldwäsche das Ergebnis der Meldung eines verdächtigen Geschäfts war, wurden 1996 mehr als 200 bekannte Strafverfolgungen für andere Straftaten infolge der Meldung verdächtiger Geschäfte an Polizei- oder Ermittlungsbehörden eingeleitet. )Ã,QWHUQDWLRQDOHÃ =XVDPPHQDUEHLWÃ ]ZLVFKHQÃ GHQÃ 3ROL]HLÃ XQGÃ GHQ -XVWL]EHK UGHQ Im Bericht wird darauf verwiesen, daß die Stellen, die sich in der EU mit der Bekämpfung der Geldwäsche befassen, in Anbetracht der globalen Natur des Geldwäschephänomens durch Bemühungen auf internationaler Ebene unterstützt werden müssen, wenn ihre Arbeit erfolgreich sein soll. 8

9 Alle Mitgliedstaaten gehören der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (Financial Action Task Force - FATF) an. Diese Gruppe ist federführend im weltweiten Kampf gegen die Geldwäsche und umfaßt 26 Einzelstaaten sowie die Europäische Kommission und den Golf-Kooperationsrat hat die FATF 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche angenommen und sie 1996 aktualisiert. Dabei handelt es sich um die Maßnahmen - die Bereiche wie Strafrecht und Gesetzesvollzug, das Finanzsystem und seine Regulierung sowie die internationale Zusammenarbeit abdecken -, auf deren Umsetzung sich FATF-Mitglieder geeinigt haben und die von allen Ländern angenommen werden sollen. Der ersten FATF-Empfehlung zufolge sollte jedes Land das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (Wiener Übereinkommen), das die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich erleichtert, ratifizieren und in jeder Hinsicht umsetzen. Aus dem Bericht geht hervor, daß nun alle Mitgliedstaaten das Wiener Übereinkommen ratifiziert und umgesetzt haben. Was das ergänzende Übereinkommen des Europarates über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten (Straßburger Übereinkommen) betrifft, so ist es bislang von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet worden, und alle Länder - bis auf Griechenland, Spanien und Luxemburg - haben es ratifiziert und umgesetzt. Gemäß dem auf dem Europäischen Rat von Amsterdam im Juni 1997 verabschiedeten Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind alle Mitgliedstaaten gehalten, das Straßburger Übereinkommen vor Ende 1998 zu ratifizieren und anzuwenden. 9

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