VIII. UNFALLVERSICHERUNG

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1 122 VIII. UNFALLVERSICHERUNG 1. Entstehung und Aufgabe Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) hatte ursprünglich die Aufgabe, den Arbeitgeber zu verpflichten, eine Versicherung abzuschließen, damit er im Falle eines Unfalls seiner Arbeitnehmer seinen Haftpflichten nachkommen kann. Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der Einsatz seiner Produktionsmittel mit Risiken verbunden ist. Im Jahr 1884 schrieb der Gesetzgeber vor, daß alle Arbeitgeber sich zu einem entsprechenden Versicherungsverbund zusammenzuschließen haben. Der damaligen Wirtschaftsstruktur und Denkweise entsprechend wurden Unternehmen mit ähnlichen Produktionseinrichtungen zu Pflichtversicherungsverbänden zusammengeschlossen. Es entstanden die sogenannten Berufsgenossenschaften. Im Laufe der Zeit wurden die Ansprüche der Arbeitnehmer Schritt für Schritt weiter ausgebaut und abgesichert. Heute sind die Arbeitnehmer auch bei solchen Fällen abgesichert, bei denen Eigenverschulden vorliegt. Schließlich sind heutzutage nicht mehr nur Arbeitnehmer, sondern auch Schüler, Studenten und selbst Kinder, die öffentliche Einrichtungen besuchen, unfallrechtlich abgesichert. Lediglich die Gruppe der Hausfrauen und Rentner genießt keinen regelmäßigen Unfallschutz. Zu den Aufgaben der Unfallversicherung zählen: - die Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz und auf dem Weg zum Arbeitsplatz - die Verhütung von Berufskrankheiten am Arbeitsplatz - die Heilbehandlung und Rehabilitation von Verletzten und Berufserkrankten - die finanzielle Absicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit - die Unterstützung von Hinterbliebenen. Heute wird generell das Schwergewicht der Arbeit in der Unfallverhütung bzw. in der Reduktion des Risikos einer Erkrankung an einer sog. Berufskrankheit gesehen. Der Präventionsauftrag der Unfallversicherung bezieht sich dabei sowohl auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten als auch auf die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Die Bundesregierung ist verpflichtet, jedes Jahr einen Unfallverhütungsbericht herauszugeben, der über die wichtigsten Ergebnisse und Tendenzen informiert.

2 123 Insgesamt kann die Unfallversicherung heute als relativ unproblematisch gesehen werden. Zwar nimmt die Diagnose bestimmter Berufskrankheiten sehr stark zu (z.b. Atemwegserkrankungen bei emissionsintensiven Tätigkeiten), doch im Trend hat die Entwicklung der modernen Unfallverhütungstechnik sowie der wirtschaftliche Strukturwandel (Zunahme ungefährlicher Dienstleistungstätigkeiten gegenüber gefährlichen industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten) die Unfälle am Arbeitsplatz zurückgehen lassen. 2. Das System der Unfallversicherung im Überblick Die Systematik der Unfallversicherung weicht in einem Punkt von den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ab: Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über die Arbeitgeber, der Arbeitnehmer trägt also nicht die Hälfte der Beiträge wie bei den übrigen gesetzlichen Sozialversicherungszweigen. Abb. VI-1: Das System der Unfallversicherung Finanzierung Unternehmen privat öffentl. Beiträge nach Beschäftigtenlohn & Unfallrisiko Organisation Berufsgenossenschaften Aufgaben -gewerblich -landw irtschaftlich -kommunal -für die Seefahrt Leistungen Versichertenkreis Arbeitnehm er Personen in Ausbildung Notfälle Familienangehörige 3. Organisation und Versichertenkreis Wie auch bei den anderer Trägern der Sozialversicherungen lassen sich auch bei der GUV zwei Arten von Versicherten unterscheiden: freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte. Wie bereits erwähnt sind alle Arbeitgeber verpflichtet, einer Unfallversicherung beizutreten. Dies gilt auch für Schulen, Kindergärten und Universitäten, wobei hier die jeweiligen öffentlichen Träger die haftungsrechtlichen Folgen übernehmen. Jeder, der als

3 124 Arbeitnehmer in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältniss steht ist somit versichert. Versichert sind darüber hinaus auch Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind (z.b. Blutspender, Unfallretter und -helfer). Freiwillig unfallversichern können sich Unternehmer und deren im Unternehmen tätigen Ehegatten. Versicherungsfrei sind Ärzte, Zahnärzte, Beamte und Apotheker. In den 35 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind ca. 40 Millionen Versicherte in 2,8 Mill. Unternehmen im Falle eines Unfalls abgesichert, insgesamt in der GUV 75,5 Millionen (2001), davon wiederum 17,4 Millionen Kinder, Schüler und Studenten. Neben den gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es noch die Eigenunfallversicherung für den öffentlichen Dienst und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Versichertenkreis der Unfallversicherung - Arbeitslose, die zur Erfüllung ihrer Meldepflicht die hierfür bestimmte Stelle oder auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit diese oder eine andere Stelle aufsuchen - Sozialhilfeempfänger - Personen, die aufgrund solcher Bestimmungen ärztlich untersucht werden - Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeiter, Angestellte, Azubis) - Personen, die beim Bau eines Familienheims (Eigenheim, Kaufeigentum, Kleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Dies gilt auch für die Selbsthilfe bei der Aufschließung und Kultivierung des Geländes, der Herrichtung der Wirtschaftsanlagen und von Gemeinschaftsanlagen. - Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen (Schüler, Lernende, Studierende) einschließlich der Lehrenden - Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind - Entwicklungshelfer - Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten versuchen, ferner Personen, die von einem Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde usw. zu einer Diensthand herangezogen wurden oder sich bei Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer strafbaren

4 125 Handlung verdächtigt ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen - Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind - Gewerbetreibende, auch deren Ehegatten, sowie sonstige mitarbeitende Personen - Kinder in Kindergarten, Hort, Kinderkrippe - Küstenfischer und Küstenschiffer, als Unternehmer gewerblicher Betriebe der Seefahrt, die regelmäßig keine oder höchstens 2 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen -Landwirtschaftliche Unternehmer, sowie ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten - ehrenamtlich Lehrende in berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen -Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen - Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen usw. - Organmitglieder von Versicherungsträgern (Satzungsbestimmung erforderlich) - Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen - Personen, die zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind, sowie die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der der Lehrenden und Personen, die die bei Unglücksfällen Hilfe leisten - Strafgefangene -Personen, die im Veterinärwesen tätig sind -Zwischenmeister und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten sowie mitarbeitenden Personen Die Satzung kann den Versicherungsschutz auf Unternehmer und deren Ehegatten erstrecken; außerdem ist ein freiwilliger Beitritt zur Unfallversicherung möglich

5 126 Abb. VI-2: Unfallversicherung, Personenkreis, Finanzierung Unternehmensversicherung Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann die Versicherung auf Unternehmer erstrecken, die nicht schon kraft Gesetz versichert sind. Ausgenommen sind hiervon Haushaltsvorstände, bestimmte Unternehmer, sowie Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeuges gehören. Die Versicherung kann durch die Satzung auch auf die im Unternehmen tätigen Ehegatten erstreckt werden, soweit für die Unternehmer Versicherungspflicht besteht. Betriebsfremde Personen Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf nicht im Unternehmen tätige Personen, die aber die Stätte des Unternehmens besuchen bzw. auf ihr verkehren sowie auf die Organmitglieder der Versicherungsträger ist möglich. Freiwillige Versicherung Es besteht das Recht zur freiwilligen Versicherung für Unternehmen kraft Gesetz Versicherungs-freiheit Gliederung der Versicherter Personenkreis Unfallversicherung Allgemeines Versicherungsfrei sind Allgemeine Die gesetzliche Unfallversicherung ist der Personen, deren Unfallversicherung Sozialversicherungszweig mit dem am weitesten Unfallversicherungsschutz Träger: ausgebauten Personenkreis anderweitig 35 Berufsgenossen- sichergestellt ist (z.b. schaften, außerdem der Beamte) oder die dessen Bund, die BfA, das Land nicht bedürfen (z.b. sowie bestimmte Verwandte). Sonderrechte Gemeinden gelten für Personen, die keine Unfallentschädigung erhalten, aber aus dem versicher-ungsfreien Verhältnis ausscheiden und daher auch keine Ansprüche haben. Binnenfischerei Fischerei-/Jagdgäste versicherungsfrei. und Landwirtschaftliche Unfallversicherung Träger: 19 Berufsgenossenschaften, außerdem können Bund und Land Versicherungsträger sein. Seeunfallversicherung Träger: Seeberufs-genossenschaft Beiträge: Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Lohnsumme der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grade der Unfallgefahr im Unternehmen. Der Durchschnittsbeitrag der Arbeitgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung liegt durchschnitlich bei ca. 1,4% der Lohnsumme. Die Berufsgenossenschaft kann Vorschußzahlungen auf die Beiträge erheben. In den einzelnen Unternehmen sind von den Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der vorgekommenen Arbeitsunfälle Zuschläge zu erheben oder Nachlässe zu bewilligen, wobei Wegeunfälle außer Betracht bleiben. An Stelle von zusätzlichen Nachlässen können nach Wirksamkeit der Unfallverhütung gestaffelte Prämien gewährt werden. Näheres bestimmt die Satzung, wobei sie Berufskrankheiten ausnehmen kann. Die Abstufungen der Beiträge werden nach dem Grad der Unfallgefahr durch den sog. Gefahrentarif gebildet. Die Satzung kann die Beitragsberechnung nach dem verdienten Entgelt oder nach einem Vonhundertsatz der Lohnsumme vorschreiben. Bereits seit den 1970er Jahren wird die Reichsversicherungsordnung (RVO) schrittweise durch das Sozialgesetzbuch (SGB) abgelöst. Mit dem wurde auch die Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung als SGB VII in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. 4. Leistungen 4.1 Versicherungsfälle und Versicherungsschutz Die Leistungen der Unfallversicherung beinhalten vor allem die Prävention, d.h. die Unfallverhütung, und im Falle eines eingetretenen Unfalls alle Leistungen, die zur Wiederherstellung der Arbeitskraft des Geschädigten geeignet sind. Von daher sind die

6 127 Leistungen der Unfallversicherung großzügiger bemessen als etwa die Leistungen der Krankenversicherung. Die Unfallversicherung läßt alle möglichen Maßnahmen zu, die geeignet sind, während die Krankenversicherung nur solche Maßnahmen zuläßt, die auch bedarfsgerecht und wirtschaftlich sind. Der Versicherungsschutz ist dabei nicht davon abhängig, ob es sich um eine vorübergehende oder ständige Beschäftigung handelt. Auch die Beschäftigungsdauer spielt keine Rolle. Die GUV kennt ferner keine Anwartschaftoder Wartezeiten. Als wichtigste Aufgabe der Unfallversicherung wird im Allgemeinen die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren angesehen. Außerdem sind Entschädigungen (Sach- oder Geldleistungen) beim Eintritt eines Arbeitsunfalles zu gewähren. Versicherungsfälle 1. Arbeitsunfall als Arbeitsunfall gilt: a) Unfall bei der Tätigkeit b) Wegeunfall (auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte inkl. Einkaufsfahrten in der Mittagspause) c) Unfall bei der Verwahrung des Arbeitsgerätes Begriffserläuterung: Arbeitsunfall ist das plötzlich eingetretene Ereignis, das ursächlich und/oder zeitlich und/oder räumlich mit der unfallversicherten Tätigkeit verbunden ist. Wegeunfall ist das plötzlich eingetretene Ereignis während des Sichfortbewegens in Richtung der Arbeitsstätte, um die Arbeit aufzunehmen, oder in Richtung häuslicher Wirkungskreis nach Arbeitsschluß. Als versicherter Weg sieht man i.d.r. den Weg von der Außentür bis zum erreichen des Betriebsgeländes (Fabriktor) an. Während der Unterbrechung (auch Umweg) eines solchen Weges besteht kein Versicherungsschutz. Er kann aber nach Erreichen des ursprünglichen Weges wieder aufleben. Versicherungsschutz besteht auch auf dem Weg von und nach einer Familienwohnung sowie während eines Umweges, um ein Kind in fremde Obhut (z.b.: Kindertagesstätte) zu bringen.

7 Berufskrankheit Näheres ergibt sich aus der Berufskrankheitenverordnung. Da es teilweise sehr schwierig ist, eine Erkrankung auf berufsbedingte Belastungen zurückzuführen, müssen häufig umfangreiche medizinische Gutachten erstellt werden. Anerkannte Berufskrankheiten werden in eine Liste aufgenommen. Insgesamt umfaßt die Berufskranheiten-Liste derzeit 67 Positionen. Die häufigsten Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Silikose, Asbestose und Hauterkrankungen.

8 129 Abb. VI-3: Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Wegunfälle Jahr 1) Angezeigte Fälle insgesamt Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten davon Wegeunfälle Berufskrank- heiten neue Unfallu.Bk- renten insgesamt 2) Fälle mit Todes folge p ) Ab 1991 Deutschland Fälle, in denen im jeweiligen Jahr erstmals Rente, Sterbegeld oder eine Abfindung gezahlt wurde 2) Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:"Statistisches Taschenbuch Arbeits- und Sozialstatistik 2002" Als charakteristische langfristige Entwicklung des für die GUV relevanten Unfallgschehens läßt sich festhalten, daß das Arbeitsleben - wenn auch für die verschiedenen Unfallarten in unterschiedlicher Intensität- bereits seit Jahren immer sicherer wird. So wurden im Jahr 1980 allein in den alten Bundesländern mehr Unfälle

9 130 ( ) angezeigt als 1997 in Gesamtdeutschland. Die meldepflichtigen Unfälle gingen 1997 in allen drei Kategoriem zurück.. Bei der Kategorie Verdacht auf Berufskrankheiten besagt allein schon die Bezeichnung, daß es sich hierbei nicht notwendigerweise um anerkannte beruflich bedingte Erkrankungen handelt. Im Jahr 1997 wurden z.b. von rund Anträgen nur Anträge anerkannt. Damit beläuft sich die Anerkennungsquote auf weniger als ein Drittel. Anders ausgedrückt: mehr als zwei Drittel der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit treffen nicht zu. Nach wie vor ist die dominierendste Unfallkategorie die Gruppe der Arbeitsunfälle, gefolgt von den Wegeunfällen. Die Anzeigen auf Verdacht auf Berufskrankheit nehmen sich demgegenüber bescheiden aus. Die Entwicklung hin zu einem immer sicher werdenden Arbeitsleben ist im wesentlichen auf den wirtschaftlichen Strukturwandel zurückzuführen, der zur Folge hat, daß immer weniger Erwerbstätige in unfallträchtigen Branchen (z.b. Baugewerbe, Holzverarbeitung, Landwirtschaft) arbeiten. Zudem gilt auch die systematische Prävention in deutschen Unternehmen als sehr erfolgreich, was die Unfallhäufigkeit anbelangt. Besonders eindrucksvoll ist der Rückgang der tödlich verlaufenden Arbeitsunfälle (ohne tödliche Wegeunfälle): Während im Jahr 1960 noch über 3.000, 1980 noch annähernd und 1990 noch gut Menschen in den alten Bundesländern arbeitsbedingt ums Leben gekommen sind, waren es 1998 für Gesamtdeutschland lediglich noch 971 Fälle. 4.2 Leistungen Nach Eintritt des Versicherungsfalles haben die Versicherten Anspruch auf eine ganze Reihe von verschiedenen Leistungen: 1. Heilbehandlungen Diese unterteilt sich in ärztliche/ zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Heilmittel (ohne Zuzahlungspflicht wie in der GKV!), Versehrtenleibesübungen, Gewährung von Pflege (Hilfe und Wartung im Wege der Hauspflege sowie stationären Pflege, auch Pflegegeld). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bedienen sich die GUV-Träger des sog. Durchgangarztverfahrens, d.h. der Durchgangsarzt kann dem Verletzten eine

10 131 bestimmte Heilbehandlung, einen bestimmten Facharzt oder eine bestimmte Krankenanstalt vorschlagen. 2. Verletztengeld / Übergangsgeld Während der Dauer der medizinischen oder Rehabehandlung sind die Verletzten durch Geldleistungen abgesichert. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung zahlen die Berufsgenossenschaften das Verletztengeld. Dieses beläuft sich auf 80% des letzten monatlichen Bruttoentgelts, maximal jedoch des letzten Nettoentgelts. Vom Verletztengeld müssen Sozialbeiträge abgeführt werden. Das Verletztengeld endet mit der 78. Woche, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Während der Maßnahmen zur Berufshilfe erhält der Verletzte Übergangsgeld, wenn er arbeitsunfähig ist. Das Übergangsgeld beträgt 70% der Bemessungsgrundlage, für Härtefälle (mit Kind bzw. pflegebedürftig) 80%. 3. Besondere Unterstützungen 4. Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken 5. Leistungen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation Um einen optimalen Reha-Verlauf sicherzustellen, setzen die GUV-Träger sog. Berufshelfer ein, die die Versicherten nach dem Unfall umfassend beraten, häufig in einem der insgesamt 46 in Deutschland betriebenen Berufsbildungswerke. 6. Verletztenrente, Rentenabfindung Wenn nach dem Ende aller Rehamaßnahmen eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% vorliegt, wird Verletztenrente gewährt. Die Vollrente macht zwei Drittel des letztjährigen Bruttoverdienstes aus. Davon werden wiederum Teilrenten berechnet. Ist die Erwerbsfähigkeit um 40% oder mehr gemindert kann auf Antrag die halbe Rente als Abfindung über einen Zeitraum von 10 Jahren ausbezahlt werden. Während dieser 10 Jahre erhält der Anspruchsberechtigte somit neben der einmalig gezahlten Abfindung laufend die

11 132 Hälfte seiner Rente. Wer pflegebedürftig wird erhält neben der Rente auch Pflegeleistungen oder Pflegegeld. 7. Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten Den Hinterbliebenen eines an einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit Verstorbenen wird ein Sterbegeld gezahlt. Ehepartner erhalten eine Hinterbliebenenrente. Deren Höhe orientiert sich am Alter, der Erwerbsfähigkeit und der Zahl der Kinder des Hinterbliebenen. Eigenes Einkommen wird zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Kinder unter 18 Jahren erhalten eine Waisenrente. Unfallverhütungsvorschriften Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften über Einrichtung, Anordnung und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beobachten haben, das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, ärztliche Untersuchung von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit außergewöhnlichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren für sie oder für Dritte verbunden ist. Die Vorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie sind bekanntzumachen. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind über die Vorschriften und Strafbestimmungen zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. Dies gilt nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen. Die Bundesregierung hat dem Bundestag alljährlich bis zu des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen Bericht über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik (sog. Unfallverhütungsbericht) zu erstatten, der die Berichte der Träger der Unfallversicherung und die Jahresberichte der Gewerbeaufsicht zusammenfaßt und einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle, die durch die Unfälle verursachten Kosten und über die Unfallverhütungsmaßnahmen gibt.

12 133 Erste Hilfe Die Berufsgenossenschaften haben die Unternehmer anzuhalten, in ihren Unternehmen eine wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen sicherzustellen. Die gesetzliche Unfallversicherung hat 2002 fast 15 Mrd. aufgewendet. Fast die Hälfte davon wurde als Renten an Versicherte und Hinterbliebene ausbezahlt. Unterstellt man die (noch ungleich höhere) Unfallhäufigkeit des Jahres 1960, so hätte die Unfallversicherung um etwa 13 Mrd. mehr zu verausgaben als es heute tatsächlich der Fall ist.

13 134 Abb. VI-4: Ausgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Jahr 1) Bestand an laufenden Renten 2) (JE) Insgesamt Ausgaben Renten 1000 Mio DM darunter Unfallverhütung p ) Ab 1991 Deutschland 2) Verletzte und Erkrankte, Witwen und Witwer, Waisen, Verwandte aufsteigender Linie Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:"Statistisches Taschenbuch Arbeits- und Sozialstatistik 2002"

14 Finanzierung Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß als Besonderheit der Unfallversicherung die Arbeitnehmer nicht an der Finanzierung beteiligt sind. Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt ausschließlich über die Arbeitgeber, seien es private oder öffentliche Arbeitgeber. Dabei ist das Finanzierungssystem so gestaltet, daß die Unternehmen abgestufte Beiträge je nach dem Grad der Unfallwahrscheinlichkeit (sog. Gefahrentarif) entrichten. Besonders unfallträchtige Branchen sind dabei Gewerbezweige wie Bau, Bergbau und Holzverarbeitung. Man versucht auf diese Weise die Unternehmen zusätzlich zu den vorgeschriebenen Maßnahmen noch eigene Maßnahmen ergreifen zu lassen, um Unfälle möglichst zu verhindern. Gelingt es einem Unternehmer, seine Unfallrate durch Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung unter den Durchschnitt seines Wirtschaftszweiges zu drücken, so wird er in den Beiträgen entsprechend begünstigt. Liegt er hingegen über dem Branchendurchschnitt, wird er mit Zuschlägen belegt. Als weitere Bemessungsgrundlage der Beiträge wird die Lohnsumme eines Unternehmens herangezogen. Die Unfallversicherung gehört neben der Krankenund Pflegeversicherung zu den Zweigen der Sozialversicherung, die ohne Staatszuschüsse auskommen (muß). Die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung in der gewerblichen Wirtschaft sind derzeit etwa für 41 Mill. Versicherte in 2,7 Mill. Betrieben zuständig. Neben den Berufsgenossenschaften, die für die Industrie die Unfallversicherung übernehmen, stehen auch noch eine Vielzahl von sogenannten Eigenunfallversicherungsträgern. Das sind in der Regel Gebietskörperschaften, die für schulische Einrichtungen oder für Beschäftigte im öffentlichen Dienst den Unfallversicherungsschutz übernehmen. In diesen Fällen erfolgt die Finanzierung über die jeweiligen Einnahmen der Unfallversicherungsträger. Als einziger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherungen in Deutschland konnte die GUV ihre Beitragsbelastung infolge des rückläufigen Unfallgeschehens über die Jahre senken. Betrug der Beitrag im Jahr 1960 im Durchschnitt noch 1,51% der Löhne und Gehälter, so fiel er bis 1980 auf 1,46% und liegt derzeit bei ca. 1,4%. Aufgrund des rückläufigen Unfallgeschehens ist das Budget der Unfallversicherung im Vergleich zu den Budgets der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung nur unterdurchschnittlich gewachsen.

15 Sonstige Unfallversicherungen Da die gesetzliche Unfallversicherung die Unfälle am Arbeitsplatz absichert, kann für die sonstige Unfallversicherung nur der Schutz außerhalb des Erwerbslebens zutreffen. Hier sind die folgenden drei Unfallversicherungszweige kurz zu erwähnen. 6.1 Kfz-Unfallversicherung Die Kfz-Unfallversicherung spielt heute eine beträchtliche Rolle. Sie sieht vor, daß jeder Kfz-Eigentümer eine entsprechende Unfallversicherung abschließen muß, um im Falle eines Unfalls den Unfallgegner bei Ansprüchen entsprechend zufriedenstellen zu können. Die große Zahl an Kraftfahrzeugunfällen verlangt eine solche gesetzliche Vorschrift. Über die Organisation der Beiträge und Finanzierung der Kraftfahrzeug-Unfallversicherung soll hier nicht mehr eingegangen zu werden. Wichtig ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Unfallversicherung zwar vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, die Umsetzung aber über die Privatwirtschaft erfolgt. Wir haben hier insofern ein konkurrierendes Modell zu anderen Versicherungszweigen, bei denen der Staat die Organisation und Finanzierung weitgehend selbst bestimmt. 6.2 Hauseigentümerversicherung In diesem Bereich ist kein Unfallversicherungsschutz vorgeschrieben, obwohl jeder Hauseigentümer für den Unfall haftet, der im Zusammenhang mit seinem Hauseigentum entsteht. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß ein Hauseigentümer auch ohne Unfallversicherung für die Schäden aufkommen kann, da ja im Falle der Zahlungsunfähigkeit zumindest das Hauseigentum als Sicherheit gelten kann. Als Möglichkeit der Absicherung ist der Abschluß einer privaten Haftpflichtversicherung vorgesehen. 6.3 Freizeitversicherungen Die Freizeitgesellschaft, in der wir heute leben, bringt es mit sich, daß sich eine Vielzahl von Unfällen während der Freizeit ereignen. Prinzipiell ist bei einem Freizeitunfall jeder soweit abgesichert, als die Folgen für die Gesundheit weitgehend von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Ungeklärt bzw. unversichert ist man, wenn im Rahmen der Freizeitaktivitäten Dritte geschädigt werden. Hier muß mit Ansprüchen des Geschädigten bzw. dessen Versicherung gerechnet werden. Insofern ist in jedem Falle der Abschluß von privaten Haftpflichtversicherungen anzuraten. Das gilt naturgemäß

16 137 besonders für risikoreiche Freizeitbetätigungen. Es bleibt aber auch zu überlegen, ob nicht ein Arbeitgeber und auch die gesetzliche Krankenversicherung vor den Folgen selbstverschuldeter Unfällen verschont bleiben sollten. So muß etwa bei einem Freizeitunfall der Arbeitgeber gleichwohl die volle Lohnfortzahlung leisten, obwohl er die Erkrankung in keiner Weise zu verantworten hat. 7. Aktuelle Probleme der gesetzlichen Unfallversicherung Bei der gesetzlichen Unfallversicherung herrscht augenblicklich keine derart problematische Finanzierungslage, daß von einem dringlichen Reformbedarf gesprochen werden könnte. Gleichwohl sind einige langfristige Entwicklungen zu beobachten, die mit Aufmerksamkeit verfolgt werden müssen. Hierzu gehört etwa die Entwicklung der selbstverschuldeten Arbeitsunfälle, aber auch die Entwicklung einiger Berufskrankheiten. Schließlich bleibt die Frage, inwieweit die Unfallversicherung nicht in ein geschlossenes Konzept der Gesundheitssicherung (etwa auf dem Gebiet der Prävention oder Rehabilitation) eingeschlossen werden müßte. Die Kompetenz der verschiedenen Versicherungszweige für die Gesundheitssicherung bringt es mit sich, daß bei einer Reform im Gesundheitswesen aus einem Guß sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Renten- und Unfallversicherung umfassender Handlungsbedarf bestünde.

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