ESF-Förderbroschüre Thüringen bis 2013
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1 ESF-Förderbroschüre Thüringen 2007 bis 2013 Stand: 30. November 2008 mit Änderungen Stand: 21. Juni, 1. Juli sowie 1. August 2012 EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds
2 Diese ESF-Förderbroschüre wurde gemeinsam von den für die Umsetzung des ESF verantwortlichen Referaten sowie der Verwaltungsbehörde ESF erstellt. 2
3 3 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Seite 4 2 Allgemeiner Teil Seite Rechtsrahmen und Förderbereiche Seite Allgemeine Fördergrundsätze Seite Spezifische Fördergrundsätze für einzelne Ausgabenpositionen Seite Pauschalen und deren Abrechnung Seite ESF-relevante Aspekte der Verwendungsnachweisführung und -prüfung Seite 20 3 Leitfaden für Netzwerke und modellhafte Projekte Seite 25 4 Ausgewählte Rechtsgrundlagen Seite 27 5 Ansprechpartner und Adressen Seite 29 6 Ergänzende Durchführungsbestimmungen Seite Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Ausbildung ( Ausbildungsrichtlinie ) Seite Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung praxisnaher Berufsorientierung und vorbereitung sowie weiterer Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens ( Berufsvorbereitung - lebenslanges Lernen - Richtlinie ) Seite Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration im Rahmen des Programms Arbeit für Thüringen und Zukunft Familie Seite Förderung von Projekten der beruflichen Weiterbildung mit transnationalem und interregionalem Bezug gem. Ziffer 2.3 der Weiterbildungsrichtlinie Seite Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie) Seite Förderung von Weiterbildungsschecks gem. Ziffer 2.6 der Weiterbildungsrichtlinie Seite Förderung von Projekten des berufsbegleitenden Masterstudiums gem. Ziffer 2.7 der beruflichen Weiterbildung Seite 48
4 4 1 Einführung Das Operationelle Programm (OP) des Freistaats Thüringen für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode von 2007 bis 2013 hat bis zum 31. Dezember 2013 Gültigkeit. Bis dahin stehen ca. 629 Mio. ESF-Mittel zur Verfügung, die zusammen mit nationalen öffentlichen und privaten Kofinanzierungsmitteln in Höhe von mindestens 25 v. H. der zuschussfähigen Gesamtausgaben für Projekte der Arbeitsmarktförderung und beruflichen Bildung eingesetzt werden. Die europäischen und nationalen Regeln zum effektiven und effizienten Einsatz der Fördermittel sind vielfältig und komplex. Den Antragstellern, Trägern und Projektteilnehmern soll daher ein Überblick über die aktuellen Grundsätze, Verfahrenswege, Verordnungstexte, Richtlinien und Ansprechpartner gegeben werden. Die vorliegende Broschüre kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, soll aber über die wichtigsten Aspekte informieren, Lotsenfunktion besitzen und Nachschlagewerk sein. Die vorliegende Broschüre bezieht sich vorrangig auf die ESF-Regeln der Programmumsetzung. Nationale rechtliche Regelungen werden in diesem Kontext erwähnt. Diese Regeln zur Förderfähigkeit sind Bestandteil der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems. Der Antragsteller erklärt mit der Antragstellung, dass er von der Verbindlichkeit der Regelungen der ESF-Förderbroschüre Thüringen 2007 bis 2013 in der jeweils geltenden Fassung für die ihn betreffenden Abschnitte Kenntnis hat. Die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltige Entwicklung behalten ihre besondere Bedeutung auch für die aktuelle Förderperiode des ESF. 2 Allgemeiner Teil 2.1 Rechtsrahmen und Förderbereiche Der Rechtsrahmen wird durch die einschlägigen EU-Verordnungen und das nationale Zuwendungsrecht gebildet. Von besonderer Bedeutung sind die unter Ziffer 5 mit Fundstellen aufgelisteten Europäischen Rechtsverordnungen, nationalen Gesetzestexte, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), hier insbesondere die 23 und 44 mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG). Die Rechtsgrundlagen sind in jeder Förderrichtlinie nochmals benannt. Folgende Förderbereiche bzw. Landesrichtlinien sind für die ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 im Freistaat Thüringen vorgesehen: 1. Beratung von KMU einschließlich Existenzgründerpass 2. Weiterbildung einschließlich Qualifizierungs- und Lehrstellenberater 3. Förderung der beruflichen Erstausbildung 4. Bund-Länder-Programm Zukunftsinitiative Lehrstellen (ZIL) 2007 ff. 5. Berufsorientierung und Berufsvorbereitung
5 5 6. Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Förderung der beruflichen und sozialen Integration einschließlich transnationaler und interregionaler Projekte 7. Zuschüsse für Existenzgründer 8. Lohnkostenzuschüsse für arbeitsmarktpolitische Zielgruppen an Arbeitgeber 9. Strukturwirksame Arbeitsförderung 10. Förderung des Thüringen Jahres 11. Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung 12. Förderung von Technologiescouts und 13. Transnationale und interregionale Zusammenarbeit (Initiativen, Veranstaltungen, Auslandsaufenthalte und sonstige Veranlassungen). Bewilligungsbehörde ist - mit zwei Ausnahmen - die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh GFAW. Nur bei den Richtlinien zur Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung und zur Förderung von Technologiescouts (vgl. oben: Ziffern 11 und 12) ist die Thüringer Aufbaubank die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Behörde wird in der Richtlinie jeweils mit Adresse benannt; Internetadressen, Telefon- und Faxnummern finden Sie darüber hinaus unter Punkt 5 dieser Förderbroschüre. Die Antragstellung erfolgt regelmäßig auf den entsprechenden Formularen. Über die Homepage und in persönlichen Beratungsgesprächen erhalten Sie weitere wichtige Informationen zu Fördermöglichkeiten, Inhalten und Verfahrenswegen. Bildung für Nachhaltige Entwicklung Die Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) ist ein Element im Rahmen der Durchführung des Operationellen Programms in Thüringen in der Förderperiode 2007 bis Über die in allen Operationen implizit verankerte Berücksichtigung des Querschnittziels Nachhaltigkeit hinaus wird mit dem Handlungsfeld BNE die Umsetzung der UN-Dekade Bildung für Nachhaltige Entwicklung (2005 bis 2014) in Thüringen auf der Grundlage des Nationalen und des Thüringer Aktionsplanes operationalisiert. Inhaltliche Schwerpunkte der Umsetzung der BNE in Thüringen sind Projekte und Maßnahmen in folgenden Schwerpunktfeldern: - Energieeffizienz und Ressourcenschonung, - Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, - Förderung und Erprobung inter- und intrakommunaler Partizipation, - nachhaltiger Lebensstil, - nachhaltiger Konsum oder - Entwicklungszusammenarbeit / Eine Welt. Chancengleichheit Für die Förderung einer integrierten Chancengleichheit im Sinne des Gender Mainstreaming gilt gleichermaßen, dass die inhaltliche Ausrichtung auf dieses Leitbild deutlich erkennbar sein muss. Bei der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der arbeitsmarkt- und berufbildungspolitischen Projekte sind die Auswirkungen auf die jeweilige Situation der Frauen und Männer erkennbar zu berücksichtigen, damit diese gleichberechtigt teilnehmen und profitieren können. Diese Aufgabenstellung gilt nicht nur in dem thematisch gesondert ausgewiesenen Aktionsfeld C.3 des OP
6 6 Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern/ Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sondern über alle Förderbereiche des OP hinweg. 2.2 Allgemeine Fördergrundsätze für ESF-kofinanzierte Richtlinien Bestimmte Fördergrundsätze sind bei allen Richtlinien zu beachten, Abweichungen sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Hierzu deshalb nachfolgende kurze Erläuterungen. a) Tatsächlich getätigte Ausgaben (Realkostenprinzip) Anerkannt und abgerechnet werden können nur die Ausgaben, die für das Projekt bewilligt und während des Bewilligungszeitraums für das Projekt tatsächlich veranlasst wurden. Diese projektbezogen tatsächlich getätigten Ausgaben sind durch quittierte Original- Rechnungen oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, durch gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen. Ausnahmen vom Realkostenprinzip können sich in den folgenden Regelungen zu Pauschalen und Abschreibungen gem. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 oder aus nationalen Verwaltungsvorschriften, z. B. den Regelungen bei einer Festbetragsfinanzierung, ergeben. Betreffen die Ausgaben mehrere Projekte, sind die Ausgaben auf die einzelnen Projekte mittels eines nachvollziehbaren und schriftlich dokumentierten Verteilers aufzuschlüsseln. Dieser Verteiler sollte nach Möglichkeit für den gesamten Bewilligungszeitraum gelten; Änderungen sind jeweils schriftlich zu dokumentieren. Projektbezogene Gemeinkosten sind dem Projekt anhand eines transparenten, plausiblen und nachprüfbaren Umlageschlüssels anteilig zuzurechnen. Darüber hinaus sind die Ausführungen unter Punkt 2.4 Pauschalen und deren Abrechnung zu berücksichtigen. b) Projektbezogene Kostenstellenrechnung bzw. Buchung Alle Einnahmen und Ausgaben des Projektes müssen in den Büchern des Projektträgers gebucht und im Verwendungsnachweis erfasst werden. Die Belege müssen die Kostenstelle oder eine vergleichbare Buchungssystematik; die Buchungsnummer und den Zahlungsvermerk unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) enthalten. Bei anteiliger Abrechnung von Belegen sind auf dem Beleg der abzurechnende und die anteiligen Beträge für die weiteren Projekte zu vermerken. Der Umlageschlüssel ist, soweit er nicht auf dem Beleg vermerkt ist, als Anlage beizufügen. Eine pauschale Umlage, bei der die Ausgaben unabhängig von ihrer Projektbezogenheit, Nachweisbarkeit und/oder Förderfähigkeit sind, ist nicht zulässig. Bei Richtlinien mit der Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung sind Abweichungen entsprechend dem nationalen Zuwendungsrecht zulässig. c) Mehrwertsteuer Erstattungsfähige Mehrwertsteuer kommt als Beteiligung des ESF nicht in Betracht. d) Zusätzlichkeit, Nachrangigkeit und ESF-Interventionssatz Die Förderung aus dem ESF erfolgt nachrangig zur nationalen öffentlichen Förderung, beispielsweise der Arbeitsverwaltung. Das heißt, die Fördermöglichkeiten für den
7 7 Arbeitsmarkt und die berufliche Bildung nach den Sozialgesetzbüchern II bzw. III oder andere nationale Möglichkeiten sind zu prüfen und vorrangig in Anspruch zu nehmen. Zuschussfähig sind ausschließlich Ausgaben, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben sowie sonstiger Pflichtaufgaben entstehen. Die Substitution öffentlicher nationaler Mittel durch ESF-Mittel ist auf Grund des Additionalitätsprinzips unzulässig. Der ESF beteiligt sich im Regelfall mit maximal 75 v. H. an den zuschussfähigen Gesamtausgaben. Bei transnationalen und interregionalen Projekten können bis zu 85 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Mitteln des ESF gefördert werden. e) Bewilligungszeitraum Der Zuwendungsbescheid definiert den ersten und den letzten Tag des Projekts und damit den Bewilligungszeitraum. Entstandene Ausgaben können nur abgerechnet werden, wenn sie innerhalb dieses Bewilligungszeitraums entstanden sind, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich identisch mit dem Abrechnungszeitraum. f) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Das Haushaltsgrundsätzegesetz definiert für die öffentliche Verwaltung die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die über den Zuwendungsbescheid auch von jedem Empfänger öffentlicher Zuwendungen zu beachten sind. Die Bewilligungssumme stellt deshalb eine Obergrenze dar und keine Ausgabenverpflichtung. Bei Nichtinanspruchnahme angebotener Skonti, Boni und Rabatte ohne nachvollziehbare Begründung ist die Zuwendung um den entgangenen Betrag zu kürzen. g) Besserstellungsverbot Obergrenze für Personalausgaben Auf Ziffer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird ausdrücklich hingewiesen. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Zahlen Zuwendungsempfänger, die nicht dem Besserstellungsverbot unterliegen, den Arbeitnehmern ein höheres Gehalt als im TV-L für die geförderte Tätigkeit vorgesehen, werden maximal diejenigen Beträge als zuwendungsfähig anerkannt, die bei der Einordnung nach dem TV-L ermittelt werden. h) Weitergabe der Zuwendung an Dritte Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte in öffentlichrechtlicher bzw. privat-rechtlicher Form ausdrücklich vorgesehen, sind den Empfängern der weitergeleiteten Zuwendung alle Pflichten aufzuerlegen, die vonseiten der Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger auferlegt wurden. In diesen Fällen sind im Antragsverfahren die Ausgaben- und Finanzierungspläne der Kooperationspartner anhand der Systematik des für die Bewilligung maßgeblichen gesamten Ausgaben- und Finanzierungsplanes zu erstellen und vom Zuwendungsempfänger im Antragsverfahren zusammenzufassen. Im Verwendungsnachweisverfahren sind analog dazu von den
8 8 Kooperationspartnern eigene Verwendungsnachweise zu erstellen, die wiederum vom Zuwendungsempfänger in einem Gesamtverwendungsnachweis zusammengefasst werden. i) Projektüberwachung Um zu gewährleisten, dass das Projekt ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat der Träger geeignete Verfahren zu installieren, die den Projektfortschritt überwachen und bei etwaigen Abweichungen regulierend eingreifen. Sofern es bei der Projektrealisation zu Abweichungen kommt, ist der Träger verpflichtet, die finanzierenden Stellen unverzüglich zu informieren. j) Publizitätspflicht Der mit dem Bewilligungsbescheid übersandte Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 ist zwingend zu beachten. k) Nicht benötigte Finanzierungsmittel Sofern ein Träger im Rahmen der Projektfinanzierung feststellt, dass er nicht alle bewilligten Finanzmittel benötigt, muss er dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitteilen und diese Mittel zurück überweisen. Hiervon abweichende Regelungen gelten für die Festbetragsfinanzierung. l) Vergabevorschriften Bei der Vergabe von Leistungen ist das einschlägige Vergaberecht zu beachten. Am 1. Mai 2011 trat das Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG) vom (ThürStAnz. Nr. 28/2010) in Kraft. Damit wird die öffentliche Beschaffung von Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von über (ohne Umsatzsteuer) und von Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von über (ohne Umsatzsteuer) im Freistaat gesetzlich geregelt. Darüber hinaus ist die Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung Freier Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-Mittelstandsrichtlinie) vom (ThürStAnz. Nr. 2/2011) zu beachten. Informationen zum öffentlichen Auftragswesen finden sich auf der folgenden Internetseite des TMWAT:
9 9 m) Nicht zuschussfähige Ausgaben Im Rahmen aller ESF-kofinanzierten Richtlinien sind folgende Ausgaben nicht zuschussfähig: 1. Bankspesen, Darlehens-, Kontokorrent- und Kreditzinsen, 2. Sonstige Finanzierungsausgaben, 3. Provisionen und freiwillige Leistungen an das Personal oder die Teilnehmer, 4. Kauf von Ausstattungsgegenständen mit einem Einzelpreis von mehr als dem in Nr. 4.2 ANBest-P genannten Wert (Projektbezogene Abschreibungen sind förderfähig.), 5. erstattungsfähige Mehrwertsteuer, 6. Ausgaben für Sachverständige, Gutachter, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung für den Jahresabschluss (Ausnahme: Geschäftsstellen Ausbildungsverbund), Gerichtskosten/ Prozesskosten, Bußgelder, Geldstrafen, 7. Ausgaben für Fahrten des eigenen oder fremden Personals vom und zum Arbeitsort, 8. Investive Ausgaben (z. B. Kauf von Möbeln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken), Bauleistungen, 9. Gesonderte Ausgaben für das ESF-Begleitverfahren (z. B. Stammblatt), 10. Beiträge zu Organisationen, z. B. Kammern und Verbänden, 11. Kalkulatorische Mieten, 12. Abschreibungen auf Gebäude, 13. Firmen-/Betriebsrechtsschutzversicherung, 14. Betriebsunterbrechungsversicherung, 15. Sollzinsen, 16. Ausgaben für Bewirtung und Repräsentation, sofern nicht z. B. bei Tagungsversorgung gesondert bewilligt, 17. Auditierungen bzw. Zertifizierungen, 18. Allgemeine Umlagen, die nicht auf innerbetrieblicher Leistungsverrechnung beruhen und die nicht direkt dem Projekt zugerechnet werden können. n) Erwirtschaften von Einnahmen Werden im Rahmen der Projektdurchführung Erlöse erwirtschaftet, so sind diese als Einnahmen vollständig von den Projektausgaben abzusetzen. o) Rechtsgeschäfte innerhalb von Verbundprojekten bzw. unter Kooperationspartnern Verträge oder andere Rechtsgeschäfte zwischen Zuwendungsempfängern/ Kooperationspartnern sind grundsätzlich der Bewilligungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, wenn diese Entgelte begründen, die als zuwendungsfähige Ausgaben in Ansatz gebracht werden sollen. Werden diese Verträge nicht vorgelegt, können die entsprechenden Beträge nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. p) Datenschutz Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die im Rahmen der Antragsprüfung, Erfolgskontrolle, Evaluierung und des ESF-Monitoringverfahrens von der Bewilligungsbehörde abgeforderten personenbezogenen Daten von Mitarbeitern, Teilnehmern, Unternehmern und Projektträgern in der geforderten Form termingerecht zu übermitteln.
10 10 Die auf der Basis des 4 ThürDSG erhobenen personenbezogenen Daten können durch die Bewilligungsbehörde nach 21 ThürDSG zu Auswertungszwecken (Evaluierung und ESF-Monitoring) weitergegeben werden. Das Bereitstellen der personenbezogenen Daten muss unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Es obliegt dem Zuwendungsempfänger, die entsprechenden Regelungen zur Erhebung personenbezogener Daten in Anstellungsbzw. Ausbildungsverträge aufzunehmen oder sich diese Angaben mit freiwilligem Einverständnis beim Betroffenen zu verschaffen. Die Betroffenen sind durch den Zuwendungsempfänger über die Übermittlung dieser Daten an die Bewilligungsbehörde zu unterrichten. q) Weitere Regelungen in Leitfäden Um die Förderung des ESF im Rahmen des Operationellen Programms transparent darzustellen, wurden für die neuen Förderbereiche bzw. einzelne Schwerpunkte der Zielgruppenförderung vertiefende Leitfäden bzw. Handbücher erstellt, die die Antragstellung unterstützen sollen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: Handbuch zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Strukturfonds im Förderzeitraum 2007 bis 2013 Leitfaden für den Übergang Jugendlicher in die Ausbildung und zur Integration in den Beruf 2.3 Spezifische Fördergrundsätze für einzelne Ausgabenpositionen a) Lehr- und Fachpersonal Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise des Lehr- und Fachpersonals Das einzusetzende Lehr-, pädagogische und Fachpersonal muss nachweisbar über die geeigneten Qualifikationen für das jeweilige Einsatzfeld in den Einzelprojekten verfügen. Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Dabei ist nur die konkrete Tätigkeit in dem geförderten Projekt und nicht etwa die allgemeine Stellung des Beschäftigten im Unternehmen maßgeblich. Nach Abschluss der Arbeitsverträge sind diese der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die geleisteten Unterrichts- bzw. Arbeitsstunden sind durch Klassenbücher bzw. andere geeignete Tätigkeitsnachweise zu dokumentieren. Bezüge für festangestelltes Personal Die unten aufgeführten Tätigkeiten können in Einzelfällen durch weitere Tätigkeiten ergänzt werden, soweit dies fachlich durch die Spezifik der Projektkonzeption begründet ist. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
11 11 Grundsätzlich können folgende Funktionen, Personal-Teilnehmer-Relationen und Eingruppierungen in Abhängigkeit vom tatsächlich fachlichen Bedarf gefördert werden. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den Entgeltgruppen richtet sich nach der Tätigkeit im Projekt und der Qualifikation der Mitarbeiter. Die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen richtet sich nach der Beschäftigungsdauer der Mitarbeiter in entsprechender Tätigkeit beim Zuwendungsempfänger. Die entsprechenden Regelungen des TV-L sind hierbei zu beachten. Die Angemessenheit der Personal-Teilnehmer-Relationen ergibt sich aus den fachlichen Anforderungen der Projektkonzeption. In sachlich begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde günstigere Personal-Teilnehmer-Relationen zulassen. Die nachfolgenden Angaben gelten insofern als Orientierungswerte für die Antragstellung: Berufsorientierung 8 Teilnehmer Integration 8 Teilnehmer Weiterbildung Richtlinien Integrationsbegleiter bis E 11 für keinen 40 Teilnehmer (Ziff der Richtlinie) Übergangsbegleiter bis E 10 für 48 Teilnehmer Sozialpädagoge bis E 11 für 18 Teilnehmer 24 Teilnehmer Koordinator bis E 10 für 30 Teilnehmer Praxisanleiter bis E 10 für 8 Teilnehmer Dozent bis E 13 für 12 Teilnehmer 15 Teilnehmer 10 Teilnehmer Bei den genannten Personal-Teilnehmer-Relationen handelt es sich um Richtwerte zu Beginn des Projekts, die im Projektverlauf durch Teilnehmerfluktuation abweichen können. Grundlage für die Berechnung ist die tatsächliche Teilnehmerzahl zum Projektbeginn. Erst wenn sich die Zahl der Teilnehmer gegenüber dem Projektbeginn um mehr als 20 v. H. verringert, kann die Förderung im Ermessen der Bewilligungsbehörde anteilig reduziert bzw. das Projekt abgebrochen werden. Nachbesetzungen sind soweit fachlich vertretbar möglich und erwünscht. Sozialpädagogen sollen vorrangig festangestelltes Personal sein; sie müssen über einen anerkannten Abschluss gemäß 3 des Thüringer Gesetzes über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (ThürSozAnerkG) vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 296) oder über einen Abschluss als Diplompädagoge verfügen, mindestens aber über nachweisbare mehrjährige sozialpädagogische Erfahrungen. Die Notwendigkeit des Einsatzes eines Sozialpädagogen ist zu begründen, seine Qualifikation ist nachzuweisen. Überstunden sowie die private Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Kraftfahrzeugs als Gehaltsbestandteil sind nicht förderfähig.
12 12 b) Bezüge für Honorarkräfte Honorarkräfte sind nicht in den Dienstbetrieb des Zuwendungsempfängers eingebunden, von ihm wirtschaftlich unabhängig und nicht weisungsgebunden, d. h. beispielsweise freiberuflich oder nebenberuflich tätige Dozenten. Beim Einsatz von Honorarkräften sollten vorrangig Dozenten aus dem Freistaat Thüringen berücksichtigt werden. Die Honorarsätze sind entsprechend der Qualifikation und den Einsatzinhalten der Dozenten zu staffeln. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in jedem Fall zu beachten. Honorare an festangestelltes Personal sind nicht zuwendungsfähig. Dem Zuwendungsempfänger obliegt es, den Nachweis des Status der eingesetzten Honorardozenten (Selbstständiger, Haupterwerb, Nebenerwerb) sowie ggf. die Genehmigung der Nebentätigkeit zu prüfen und in den Antragsunterlagen zu benennen. Für Honorarkräfte gelten in Abhängigkeit von der Tätigkeit grundsätzlich folgende Höchstsätze: Sozialpädagogen, Koordinatoren, Praxisanleiter mit Meisterprüfung: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraussetzen: Wissenschaftliche Lehrtätigkeit 33,00 /Stunde 37,00 /Stunde 39,00 /Stunde In begründeten Fällen sind erhöhte Beträge möglich. Mit dem Honorar sind die Vorbereitungs-, Reise- und Nachbereitungsausgaben abgegolten. Die als Orientierungswerte für festangestelltes Personal aufgeführten Personal- und Teilnehmerschlüssel gelten für Honorarkräfte analog. Natürliche Personen und Mitarbeiter aus Personengesellschaften sind in Analogie zu Honorarkräften förderfähig. c) Ausgaben für Projektteilnehmende Unterhaltsleistungen an Teilnehmende Eine Förderung von Unterhaltsgeldern für Teilnehmende aus Mitteln des ESF ist ausgeschlossen. Berufsbegleitende Weiterbildungsprojekte In Weiterbildungsprojekten, bei denen der Teilnehmende arbeitsvertraglich gebunden oder selbstständig ist, werden Fahrtausgaben für den täglichen Arbeitsweg nicht erstattet. Ausgaben für Kinderbetreuung Förderfähig sind die notwendigen und tatsächlich entstehenden Ausgaben (ohne Verpflegungsausgaben) für Kinderbetreuung in staatlich anerkannter Betreuung. Für die Nachweisführung ist ein Beleg über die Ausgaben erforderlich.
13 13 Ausgaben für tägliche Fahrten zur Bildungsstätte Abhängig von den regionalen Gegebenheiten sind Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel oder für die Nutzung des eigenen PKW förderfähig. Der Nachweis der Ausgaben für öffentliche Nahverkehrsmittel erfolgt über Listen, aus denen die monatlichen Ausgaben (z. B. für Monatskarten) hervorgehen. Die Teilnehmer quittieren mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Leistung. Diese Liste wird als Originalbeleg anerkannt, weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte mit einem Kraftfahrzeug wird eine Kilometerpauschale von 0,15 gefördert. Ausgaben für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung bei externen Lehrgängen Im Rahmen des Projektes vorgesehene auswärtige Lehrgänge oder vergleichbare Veranstaltungen müssen der Zielsetzung des Projektes entsprechen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Regelungen zur Förderfähigkeit bzw. Abrechnung der Fahrtkosten unter dem Punkt Ausgaben für tägliche Fahrten zur Bildungsstätte gelten analog. Unterkunftskosten können in begründeten Ausnahmefällen in angemessener Höhe auf entsprechenden Nachweis gefördert werden. Die Bemessung der Höhe erfolgt analog zu den entsprechenden Regelung in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu 7 des ThürRKG. Für Projekte im Rahmen der Richtlinie Thüringen Jahr sind die Regelungen der Richtlinie für diese Position verbindlich. Regelungen für Auslandsaufenthalte Fahrtausgaben Ausgaben für die An- und Abreise nach der wirtschaftlichsten Variante werden vollständig übernommen. Ausgaben für Heimfahrten werden erst nach einer Aufenthaltsdauer von acht Wochen gefördert. Pendelausgaben, d. h. Ausgaben für Fahrten von der Unterkunft zum Aufenthaltsort, werden auf Nachweis übernommen. Unterbringung In begründeten Ausnahmefällen werden für die Unterbringung in der Regel bis zu 100,00 pro Woche (sieben Tage) auf Nachweis gefördert. Für die Verpflegung wird eine Pauschale in Höhe von 70,00 pro Woche gewährt. d) Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände Nicht abschreibungsfähige, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare, Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Hierzu gehören alle projektbezogenen Ausgaben z. B. für Verbrauchsgüter wie Büromaterial für Projektteilnehmende, Lehr- und Lernmaterial.
14 14 Miete von Gegenständen, Abschreibung, Leasing Miete von Gegenständen Förderfähig sind die tatsächlichen, projektbezogenen Mietausgaben in angemessener Höhe. Hierzu muss der Antragsteller drei Vergleichsangebote vorlegen. Der evtl. Einsatz von gemieteten Kraftfahrzeugen ist differenziert zu begründen. Abschreibung Für die Abschreibung ist die Förderhöhe für Wirtschaftsgüter in analoger Anwendung nach den Bestimmungen der Absetzung für Abnutzung (AfA) auf der Basis der tatsächlichen Stunden pro Jahr und der konkreten Projekteinsatzzeit zu ermitteln. Es gilt die AfA- Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für lineare Abschreibung. Eine von der AfA-Tabelle abweichende Nutzungsdauer ist bei Antragstellung zu begründen. Bezogen auf die Anschaffung von Software kann eine kürzere Nutzungsdauer z. B. bei Projekten begründet sein, die die Vermittlung von Kenntnissen notwendiger spezieller Software beinhalten. Die Anerkennung einer gegenüber der AfA-Tabelle kürzeren Nutzungsdauer ist ansonsten nur möglich, wenn diese vom Finanzamt bestätigt worden ist. Gegenstände, deren Anschaffungswert den in Ziffer 4.2 ANBest-P genannten Betrag ohne Mehrwertsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren. Eine Abschreibungsförderung von Grund und Boden ist ausgeschlossen. Leasing Leasing ist bis zur Obergrenze der linearen Abschreibung der Ausstattungsgegenstände förderfähig. Mehrausgaben werden von den zuschussfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. e) Ausgaben für Miete von Räumen und Gebäuden Miete für Räume: Die gemieteten Flächen müssen in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmer bzw. den Projektumfang angemessen sein. Mietanteile für Parkplatzflächen, Umzäunungen, Bepflanzungen werden nicht berücksichtigt. Ausgaben für eigene Räume: Förderfähig sind nur projektbezogen tatsächlich entstehende Ausgaben, kalkulatorische Kosten sind nicht förderfähig. Der Mietzins wird zeitanteilig nach dem tatsächlichen Preis gemäß Mietvertrag berechnet und nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der Mietspiegel für Gewerbeflächen heranzuziehen. Sofern kein Mietspiegel existiert, sind drei repräsentative Vergleichsangebote vorzulegen. Der Träger ist verpflichtet, den Mietvertrag entsprechend den Bescheidauflagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Verkehrsfläche ist entsprechend den für das Projekt genehmigten Räumlichkeiten anteilig förderfähig, sofern sie angemessen ist. Stellflächen für Kraftfahrzeuge sind nicht förderfähig.
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