Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess

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1 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Referentin: Susanne Roth Richterin am ArbG KA -

2 2 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Beibringungs-/ Verhandlungsgrundsatz ( 46 Abs. 2 ArbGG i.v.m. 138 ZPO) Es ist Aufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen vorzutragen, über die entschieden werden soll. Jede Partei hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, auf die sie sich beruft, weil sie für sie günstig sind. Anforderungen sind dynamisch je nachdem wie konkret Vortrag und Bestreiten sind die Darlegungslast ist abgestuft - je nachdem in wessen Sphäre die Tatsachen liegen.

3 3 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Dispositionsmaxime Parteien sind Herren des Verfahrens: Ohne Kläger kein Richter. Kläger erhebt Klage, kann diese wieder zurücknehmen oder für erledigt erklären Beklagter kann anerkennen, fernbleiben, bestreiten, Einwendungen/Einreden/Widerklage erheben, aufrechnen Beide Parteien können einen Vergleich abschließen, übereinstimmend für erledigt erklären

4 4 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Ausnahme vom Beibringungs-/Verhandlungsgrundsatz: Beschlussverfahren Amtsermittlungsgrundsatz ( 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) im Rahmen der gestellten Anträge (Dispositionsmaxime) Mitwirkungspflicht der Beteiligten ( 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG)

5 5 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Hinweispflicht des Gerichts ( 46 Abs. 2 ArbGG i.v.m. 139 ZPO) Auflagen Fragen Hinweise rechtliche Gesichtspunkte ungenügender Vortrag fehlende Beweise

6 6 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess 138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

7 7 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess 139 ZPO Materielle Prozessleitung (1) 1 Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. 2 Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. (2) 1 Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. 2 Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. (4) 1 Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. 2 Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. 3 Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

8 8 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Fallbeispiel: Klage auf Entgelt (vgl. dazu allgemein: BAG, AZR 248/11) Wer will was von wem woraus? Wer = AN Von Wem = AG Was = Entgelt, Höhe Woraus = Anspruchsgrundlage = Grund nach Zeitraum bestimmt Bsp.: Arbeitsleistung EFZ Urlaubsentgelt

9 9 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Dann Sache des AGs substantiiert zu bestreiten Bsp.: AN hat nicht gearbeitet, AN war nicht da, AN hat privat telefoniert AN hat privat im Internet gesurft AN hat krank gemacht, da sein Urlaubsantrag abgelehnt wurde Urlaub nicht genehmigt

10 10 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Dann ist es Sache des ANs weitere Tatsachen konkret zu schildern und Beweise anzugeben Bsp. Am Montag, den, war ich von Uhr bis. Uhr im Büro und habe Reiseanträge von AN XY bearbeitet, Frau Z hat mich gesehen; Art der Erkrankung, Symptome, Behandlung, Arztbesuche, Atteste, Arzt als Zeuge benennen unter Schweigepflichtsentbindung BL A hat Urlaubsantrag vom bis am... genehmigt

11 11 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Fallbeispiel: Klage auf Überstundenvergütung (vgl. dazu allgemein: BAG, AZR 347/11) Reicht es aus, wenn ein LKW-Fahrer vorträgt, an welchen Tagen er welche Touren von wann bis wann gefahren hat? Ja. Muss der AN Pausenzeiten vortragen? Nur, wenn er tatsächlich welche gemacht hat. Muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten? Ja. Er hat anzugeben, wann er welche Tour dem AN zugewiesen hat und dass der AN die Tour ohne Überstunden hat bewältigen können.

12 12 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Reicht es aus auf Anlagen zu verweisen? Nein. Es ist schriftlich vorzutragen. Worauf muss das Gericht hinweisen? auf die abgestufte Darlegungs- und Beweislast Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten darauf, dass Pausen darzulegen sind darauf dass eine Inbezugnahme von Anlagen nicht ausreicht Abwandlung (vgl. BAG, AZR 521/09 - ) : Reicht es aus, wenn ein AN sich nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf ein Gleitzeitguthaben aus der Entgeltabrechnung beruft? Ja.

13 13 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Fallbeispiel : fristlose Kündigung (vgl. BAG, AZR 327/82 - ) Sachverhalt: AN = Bauarbeiter AG = zwei Inhaber einer Baufirma Arbeitsverhältnis seit drei Monaten. AN war einen Monat in Kur. Danach fehlte er ein Arbeitstag. Anschließend arbeitete er zehn Arbeitstage. Am elften Arbeitstag verließ er um Uhr die Baustelle. Am darauf folgenden Arbeitstag fehlte der AN. Fristlose Kündigung nach zwei Abmahnungen.

14 14 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Der AN klagt dagegen. Er behauptet, die beklagten AG hätten ihm Urlaub gewährt; die Beklagten bestreiten dies. Wer hat den nicht genehmigten Urlaub zu beweisen? AG Information: Eine Parteivernahme der beklagten AG zu der Frage der Urlaubsgenehmigung scheitert hier an dem Widerspruch des ANs ( 447 ZPO). Hat der AN substantiiert bestritten? Nein. Es fehlen Zeit-/Ortsangaben und genaue Einzelfallumstände.

15 15 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Fallbeispiel: Kündigung wegen Minderleistung (vgl. BAG, AZR 667/02 ; LAG Hamm, Sa1167/10 - ) AG trägt vor computererfasste Leistungswerte/ Boni des ANs 40% geringer als die seiner Koll. zwei erfolglose Abmahnungen Reicht der Vortrag zur sozialen Rf. einer Kündigung wegen Minderleistung aus? Ja

16 16 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess AN trägt vor er habe etwa 4 Std./Mo. andere Aufgaben erledigt Kollegen würde länger arbeiten (früher anfangen, später aufhören, in der Pause) Ändert dies etwas an den Anforderungen an den Vortrag des AGs? Ja. Abgestufte Darlegungslast.

17 17 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Fallbeispiel: betriebsbedingte Kündigung (vgl. BAG, AZR 516/11 -) AG beruft sich zur Begründung auf einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der der gekündigte AN steht

18 18 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Wie wirkt sich der Interessenausgleich mit Namensliste auf die Darlegungs- und Beweislast aus? Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernissen ( 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG) Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit ( 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) Beachte: Voraussetzung Betriebsänderung ( 111 BetrVG)

19 19 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Welche Möglichkeiten hat der AN? Widerlegung der Vermutung, das heißt darlegen und beweisen, dass Beschäftigungsmöglichkeit besteht ( 46 Abs. 2 ArbGG i.v.m. 292 ZPO) grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darlegen und beweisen Beachte: Auskunftspflicht des AGs ( 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG)

20 20 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Wie wirkt sich Vortrag greifbarer Tatsachen von dem AN auf die prozessualen Erklärungspflichten des AGs aus? Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten (abgestufte Darlegungslast)

21 21 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Fallbeispiel: Zeugnisberichtigung (vgl. BAG, AZR 12/03 -) Sachverhalt: Herr D (AN) erhält von seinem AG folgendes Zeugnis: Herr D trat als Softwareentwickler in unser Unternehmen ein. Bei der Softwareentwicklung setzte Herr D seine umfassenden Fachkenntnisse in diesen Techniken mit gutem Erfolg ein. Nach steuerfachlichen Vorgaben entwickelte er die benötigten Komponenten selbständig. Herr D hatte Interesse an der beruflichen Weiterbildung und hat an einem Seminar über die Microsoft Active Server Pages (ASP) teilgenommen.

22 22 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Dank seiner raschen Auffassungsgabe arbeitete sich Herr D schnell und gut in die ihm übertragenen Aufgabengebiete ein. Er zeigte große Bereitschaft und das Interesse, sich weiterzubilden und Neues zu lernen und erweiterte ständig seine Kenntnisse. Er arbeitete sicher und selbständig und fand gute Lösungen. Herr D führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus. Herr D zeigte stets Initiative und große Einsatzbereitschaft und setzte sich loyal für die Belange des Unternehmens ein. Er fand schnell und leicht Kontakt, war hilfsbereit und bereit, sachliche Kritik zu üben und zu akzeptieren. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei. Herr D verlässt unser Haus zum Wir danken Herrn D für die Mitarbeit in unserem Hause und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute....ˮ

23 23 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Herr D ist mit dem Zeugnis nicht einverstanden. Er möchte als Leistungsbeurteilung stets zur vollen Zufriedenheitˮ und als Verhaltensbeurteilung stets einwandfreiˮ. Muss Herr D die bessere Beurteilung darlegen und beweisen? Ja. Da besser als befriedigend. Was muss der AG darlegen und beweisen? Alles, was schlechter als befriedigend ist. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! -

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