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1 Der Bestand an deutsche internet versicherung -Kfz-Versicherungsverträgen der Mannheimer AG Holding ist nach Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am auf die EUROPA Versicherung AG, Geschäftsbereich EUROPA-go, übertragen worden. Wir hatten Sie dazu bereits gesondert informiert. Künftigen Schriftwechsel sowie Versicherungsscheine und -nachträge erhalten Sie unter dem Namen EUROPA-go. Für bestehende Verträge ergeben sich durch die Übertragung keine Änderungen. Der Versicherungsschutz läuft unverändert fort. Auch diese Vertragsinformation der deutsche internet versicherung behält bis auf weiteres ihre Gültigkeit. Abweichend von den darin aufgeführten Daten gelten nun die folgenden Angaben: Identität des Versicherers EUROPA Versicherung AG Piusstr. 137, Köln Sitz der Gesellschaft: Köln Handelsregister Amtsgericht Köln B 7474 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Ladungsfähige Anschrift EUROPA Versicherung AG Piusstr. 137, Köln Vorstand: Helmut Posch (Vorsitzender), Stefan Andersch, Dr. Christoph Helmich Vorsitzender des Aufsichtsrats: Lutz Duvernell Schriftwechsel zum Vertrag richten Sie bitte an die Anschrift: EUROPA-go Servicecenter Kraftfahrt Ruhrallee Dortmund Bei Fragen zu Ihrem Vertrag oder im Schadenfall nutzen Sie bitte Ihren persönlichen Online-Kunden-Bereich unter: Weitere Informationen über die EUROPA-go finden Sie auf unserer Homepage:

2 Verbraucherinformation für die Kraftfahrtversicherung Stand: deutsche internet versicherung ag Ruhrallee 92-94, Dortmund Inhalt: 1. Informationen 2. Versicherungsbedingungen 3. Merkblatt zur Datenverarbeitung KE.8e.5903v/

3 Inhalt: Seite 1. Informationen nach den Vorschriften über 4 Fernabsatzverträge unter anderem Widerrufsbelehrung 2. Weitere Informationen 5 3. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 6-18 für Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträder mit Ausnahme von Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern Inhaltsverzeichnis 6 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträder mit Ausnahme von Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern A Allgemeine Bestimmungen 7-11 B Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung C Fahrzeugversicherung D Autoschutzbrief Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) von Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträder mit Ausnahme von Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern Inhaltsverzeichnis Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) von Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträder mit Ausnahme von Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern 5. Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw Merkblatt zur Datenverarbeitung Wichtiger Hinweis: Versicherungsverträge, die über das Internet geschlossen werden, bezeichnet der Gesetzgeber als Fernabsatzvertrag. Am wurde die europäische Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in nationales Recht umgesetzt und trat am in Kraft. Die neuen gesetzlichen Vorschriften dies sind im Wesentlichen die 48 a ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind ab sofort gültig und werden auch auf Ihren Versicherungsvertrag angewandt. Diese Verbraucherinformation erhalten Sie gemäß 10 a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und 48 b des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Damit erfüllen wir unsere Verpflichtung als Kraftfahrtversicherer, Sie über die wesentlichen Inhalte Ihres Vertrages zu informieren. Bitte lesen Sie deshalb diese Verbraucherinformation sorgfältig durch. Sie sollten diese immer gemeinsam mit dem Versicherungsschein aufbewahren. 2

4 Sehr geehrte Kundin! sehr geehrter Kunde! Eine Versicherung ist und bleibt Vertrauenssache. Für dieses Vertrauen danken wir Ihnen. Sie können sicher sein: Wir werden alles für eine gute Zusammenarbeit tun. Denn wir möchten, dass Sie zufrieden sind. Wenn Sie einen Unfall melden möchten oder eine Panne an Ihrem Fahrzeug haben... ist der Schaden- und Notrufservice der deutsche internet versicherung ag rund um die Uhr für Sie da. Unsere Mitarbeiter nehmen zu jeder Tages- und Nachtzeit Ihre Schadensmeldung auf und helfen Ihnen weiter unter oder SCHADEN für nur eine Gebühreneinheit innerhalb Deutschlands (Festnetz). Melden Sie einen Notfall aus dem Ausland, rufen wir Sie auf Wunsch gern kostenlos zurück. Sie können unseren Schaden- und Notfallservice auch über Telefax erreichen: Schadenservice bei einem Verkehrsunfall Notfallservice bei Pannenhilfe Selbstverständlich können Sie Ihren Schaden auch per unter folgender Adresse melden. Wichtige Hinweise für den Schadenfall finden Sie auch auf unserer Homepage Alles Wissenswerte zu Ihrer Kraftfahrtversicherung können Sie in den nachfolgenden Informationen und Bedingungen im Detail nachlesen. Verwahren Sie deshalb diese Verbraucherinformation immer gemeinsam mit dem Versicherungsschein auf, damit Sie bei Fragen oder Unklarheiten jederzeit nachlesen können. Mit freundlichen Grüßen Ihre deutsche internet versicherung ag Vorstand: Diether Rittinghaus, Falko Struve Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rolf Bauer Sitz der Gesellschaft: Dortmund Handelsregister Amtsgericht Dortmund HRB

5 1. Informationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers deutsche internet versicherung ag Vorstand: Ruhrallee Diether Rittinghaus, Falko Struve Dortmund Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rolf Bauer Sitz der Gesellschaft: Dortmund Handelsregister Amtsgericht Dortmund: HRB Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrages, frühestens aber mit erstmaligem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Ruhrallee Dortmund oder per Fax: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft oder per kfz-vertrag@deutscheinternetversicherung.de. Widerrufsfolgen Durch einen Widerruf wandelt sich der zunächst wirksame Versicherungsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Bitte beachten Sie, dass in diesem Falle der Versicherungsschutz entfällt und auch eine so genannte vorläufige Deckung nicht besteht. Sorgen Sie deshalb für ausreichenden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherer. Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir nur den auf die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags nach Tagen, sofern vereinbart ist, dass der Versicherungsschutz bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnen soll. Der auf die Zeit vor dem Zugang des Widerrufs entfallende Beitrag (Jahresbeitrag / 360 x Anzahl der Tage bis zum Widerruf) wird nicht erstattet. Zuständigkeit für Fragen und Beschwerden Wenn Sie einmal Fragen zu Ihrer Versicherung haben, dann mailen Sie uns einfach. Sie können uns aber auch anrufen oder selbstverständlich auch schreiben. Die Stelle, an die Sie sich wenden können, haben wir auf dem Versicherungsschein oben rechts aufgeführt. Wir werden alles schnell und unbürokratisch für Sie regeln. Sollten Sie einmal Anlass zu einer Beschwerde haben, werden wir Ihrem Anliegen unverzüglich nachgehen; denn es ist unser Ziel, dass Sie mit uns zufrieden sind. Aufsichtsbehörde Unabhängig davon können Sie auch die zuständige Aufsichtsbehörde informieren; dies ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str Bonn. Versicherungsombudsmann Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können deshalb das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie müssten die Beschwerde nach Zugang unserer Entscheidung telefonisch, schriftlich, per oder in jeder anderen geeigneten Form einlegen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Die Regeln für das Verfahren finden Sie im Internet unter Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Tel.: 01804/ (24 Cent pro Anruf), Fax: 01804/ beschwerde@versicherungsombudsmann.de Wir sind an die Entscheidung des Ombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von Euro gebunden. Ihnen steht hingegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Darüber hinaus darf der Ombudsmann bis zu einem Beschwerdewert von Euro eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung abgeben. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Vertragliche Kündigungsbedingungen und Vertragsstrafen (1) Die Bedingungen einer vertraglichen Kündigung entnehmen Sie bitte den Allgemeine Bedingungen zur Kraftfahrtversicherung (AKB) 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf, 4 b Kündigung im Schadenfall, 4 c Kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 4 d Form und Zugang der Kündigung, 6 Veräußerung, 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht, 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der KH-Versicherung, 9 d Bedingungsanpassung und den Tarifbestimmungen (TB) Ziff. 2 c Verspätete Zahlung des Folgebeitrags. (2) Regelungen über Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Tarifbestimmungen in Ziff. 10 Abs. (3) Zuordnung zu den Regionalklassen und Tarifgruppen, Ziff. 13 f Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, Ziff. 17 Abs. (2) Beitragssätze. Rechtliche Selbstständigkeit Sofern in einem Versicherungsvertrag mehrere Versicherungsarten, z. B. die Kfz-Haftpflicht-, die Fahrzeugvoll- bzw. die Fahrzeugteilversicherung abgeschlossen sind, gelten diese als rechtlich selbstständige Verträge. Rechtsgrundlagen Neben dem Antrag und dem Versicherungsschein sind die Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträder mit Ausnahme von Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern, sowie die Tarifbestimmungen (TB) für Pkw und Krafträder mit Ausnahme von Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern, das Merkblatt zur Datenverarbeitung sowie Ihre Einverständniserklärungen Grundlage Ihres Vertrages. Sie regeln die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Anwendbares Recht Auf die beantragten Versicherungsverträge sowie auf vorvertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und uns findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstände Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen uns ist grundsätzlich das Amtsgericht Dortmund oder falls der Streitwert 5.000, EUR übersteigt das Landgericht Dortmund zuständig. Verantwortlichkeit für den Antrag Nach 16 Versicherungsvertragsgesetz sind die Antragsfragen nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig und vollständig zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistungen versagen.

6 2. Weitere Informationen Bitte zahlen Sie Ihre Beiträge stets pünktlich. Überlassen Sie Ihr Fahrzeug keinem Fahrer, bevor Sie sich nicht überzeugt haben, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Zeigen Sie uns jede Änderung am Fahrzeug und jede Änderung der Verwendungsart unverzüglich an. Geben Sie uns die Veräußerung Ihres Fahrzeuges unverzüglich mit Angabe des Erwerbers bekannt, denn nach den gesetzlichen Bestimmungen gehen die an das Fahrzeug gebundenen Versicherungen auf den Erwerber über. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages ist nur dann rechtswirksam, wenn sie innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist zugegangen ist. Als Kfz-Halter sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, damit der Schadenersatz für das Verkehrsopfer garantiert ist, und zwar auch dann, wenn der Schädiger mittellos ist, der Schadenersatzpflichtige den angerichteten Schaden nicht selbst bezahlen muss. Dies könnte nämlich in zahlreichen Fällen zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen. Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar. Was tun im Schadenfall? Tun Sie alles, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Stellen Sie die Namen der Zeugen fest, veranlassen Sie bei größeren Unfällen fotografische Aufnahmen, machen Sie Skizzen von der Unfallstelle und halten Sie möglichst unter Mitwirkung von Zeugen Fahr- und Bremsspuren fest. Wir empfehlen umgehende, zumindest zum Unfallereignis zeitnahe Kontaktaufnahme mit uns. Vorzugsweise telefonisch unter bzw SCHADEN oder online unter Bei Kraftfahrzeughaftpflichtschäden (sofern durch diesen Versicherungsvertrag eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht) zeigen Sie uns aber in jedem Fall sofort an: jedes Ereignis, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht hat oder aus anderen Gründen Schadenersatzansprüche eines anderen zur Folge haben könnte, jeden Anspruch, der tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die mit einem Schadenereignis zusammenhängt und richten Sie sich nach den Weisungen, die Ihnen dann zugehen, jeden Anspruch, der in Fällen erhoben wird, die Sie nicht selber regeln können oder wollen, Legen Sie gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen und Arreste zur Wahrung der Fristen Rechtsmittel ein. Greifen Sie, sofern Sie nach obigen Ausführungen einen Sachschaden nicht selber übernehmen, unseren Entschließungen nicht dadurch vor, dass Sie den Anspruch des Geschädigten anerkennen oder befriedigen. Bei Schäden am eigenen Fahrzeug (sofern durch diesen Vertrag eine Fahrzeugversicherung besteht und Sie den Schaden nicht selbst regulieren wollen): Melden Sie uns den Schaden rechtzeitig, damit wir Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs haben. Veranlassen Sie die Werkstatt, ausgewechselte Teile (Altteile) für eine eventuelle Besichtigung aufzubewahren. Benachrichtigen Sie bei Entwendungs- und Brandschäden sowie bei Wildschäden über 300 EUR sofort die Polizei. Sofern Sie Clever-Kasko für Ihren Pkw beantragt haben, rufen Sie uns bitte an, bevor Sie das Fahrzeug einer Werkstatt überlassen. Auftraggeber für eine Reparatur sind Sie, nicht wir oder unsere Sachverständigen. 5

7 Inhaltsverzeichnis (Das Inhaltsverzeichnis ist kein Bestandteil der AKB) Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträder mit Ausnahme von Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern inkl. Autoschutzbrief Anzeigen und Willenserklärungen Wie und wohin sollen Erklärungen gehen? Stand: 1. Oktober 2006 Obliegenheiten im Versicherungsfall Was muss im Schadenfall beachtet werden? Ausschlüsse in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung Welche Schäden sind im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht gedeckt? Ausschlüsse in der Autoschutzbriefversicherung Welche Schäden sind im Rahmen des Autoschutzbriefes nicht gedeckt? Außerordentliches Kündigungsrecht b Zu welchem Zeitpunkt kann der Versicherte bei einer Tarifänderung kündigen? Bedingungsanpassung d Wann kann die deutsche internet versicherung ag ihre Bedingungen ändern, und welche Rechte hat der Versicherte in diesem Fall? Beginn des Versicherungsschutzes Wann beginnt der Versicherungsschutz? Clever-Kasko für Pkw a Was ist beim Abschluss einer Clever-Kasko zu beachten? Welche zusätzlichen Ersatzleistungen erbringt die deutsche internet versicherung ag? Einschränkung des Versicherungsschutzes b Wodurch wird der Versicherungsschutz eingeschränkt? Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung Welche Ersatzleistungen erbringt die deutsche internet versicherung ag in der Fahrzeugversicherung? Form und Zugang der Kündigung d Wie ist die Kündigung gegenüber der deutschen internet versicherung ag abzugeben? GAP-Deckung für Leasing-Pkw b Welche zusätzlichen Ersatzleistungen erbringt die deutsche internet versicherung ag? Geltungsbereich der AKB a Wie sieht der räumliche Geltungsbereich in der Kraftfahrtversicherung aus? Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung c Welche Rechte besitzen die deutsche internet versicherung ag und der Versicherte, wenn durch eine gesetzliche Änderung der Leistungsumfang geändert wird? Klagefrist, Gerichtsstand Bis wann kann der Versicherte eine Deckungsklage erheben, und an welches Gericht muss er sich wenden? Kündigung im Schadenfall b Welche Möglichkeiten hat der Versicherte bei einer Kündigung im Schadenfall? Kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens c Welche Möglichkeiten hat der Versicherer bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens? Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen Was gilt hinsichtlich der mitversicherten Personen? Sachverständigenverfahren Welche Möglichkeiten besitzen die Vertragspartner bei Meinungsverschiedenheiten über die Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung? Saisonkennzeichen a Wie werden Versicherungsverträge für Saisonkennzeichen versichert? Tarifänderung a Welche Möglichkeiten hat der Versicherte bei einer Tarifänderung? Umfang der Kraftfahrzeughaftpflicht(KH)versicherung Welche Leistungen umfasst die KH-Versicherung und welche Personen gelten als mitversichert? Umfang der Fahrzeugversicherung Welche Leistungen umfasst die Fahrzeugteilversicherung? I Fahrzeugvollversicherung? II Umfang der Autoschutzbriefversicherung Welche Leistungen umfasst der Autoschutzbrief? Urlaubszusatzversicherung a Welche Leistungen umfasst die Urlaubszusatzversicherung, und welche Personen gelten als mitversichert? Veräußerung Was ist bei der Veräußerung eines Fahrzeugs zu beachten? Verpflichtung Dritter Was ist, wenn ein Dritter den Unfall verursacht hat? Versicherte Gefahr in der Autoschutzbriefversicherung Welche Fahrzeugarten sind versichert? Versicherungsumfang bei Anhängern b Welche Besonderheiten gibt es bei Unfällen mit Anhängern? Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf a Fristen und Termine Vorübergehende Stilllegung Was ist bei der Stilllegung des versicherten Fahrzeugs zu beachten? Wagniswegfall a Was ist bei dauerndem Wegfall des versicherten Fahrzeugs zu beachten? Zahlung der Entschädigung in der Fahrzeugversicherung.. 15 Wann wird die Entschädigung in der Fahrzeugversicherung geleistet? Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile.... Anhang Präambel zu den Übersicht über die versicherbaren Fahrzeugzubehörteile AKB 6

8 3. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträder mit Ausnahme von Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern inkl. Autoschutzbrief einschließlich der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Stand: 1. Oktober 2006 Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages folgende Versicherungsarten: I. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B 10 bis 11); II. Die Fahrzeugversicherung (C 12 bis 15); III. Den Autoschutzbrief (D 16 bis 19). Sofern in der Kraftfahrtversicherung mehrere Versicherungsarten abgeschlossen sind, gelten diese als rechtlich selbstständige Verträge. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Beginn des Versicherungsschutzes gültig bis (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zulassung Ihres Fahrzeugs mittels unserer Versicherungsbestätigung, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief für die in 16 genannten Fahrzeuge besteht nach Zugang unserer Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung des Stempels auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, für die gem. 28 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (3) Der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der 2- wöchigen Widerrufsfrist nach 48 b Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. 1 Beginn des Versicherungsschutzes gültig ab (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zulassung Ihres Fahrzeugs mittels unserer Versicherungsbestätigung, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief für die in 16 genannten Fahrzeuge besteht nach Zugang unserer Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist stets, dass die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat (z.b. das Kennzeichen ist für eine Wiederzulassung bei der Zulassungsbehörde reserviert). Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gem. 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (3) Der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist nach 48 b Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. 2 a Geltungsbereich (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeug- und Autoschutzbriefversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeugversicherung und beim Autoschutzbrief können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereiches vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen; f) in der Fahrzeugversicherung sowie beim Autoschutzbrief, wenn die Fahrt ohne die erforderliche/vorgeschriebene Begleitung erfolgt, oder wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je EUR beschränkt. In diesen Fällen beschränkt sich jedoch die Leistungspflicht auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt, a) in der Fahrzeugversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen 7

9 es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Schäden durch Kernenergie. Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz. 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen (1) Die in 2 b Abs. 1, 5, 5 a, 7, 8, 9, 10 l Abs. (4) und III Abs. (1), 13 Abs. 3 und 7, 14 Abs. 2 und 5 und 15 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere 10 l Abs. (3), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. (3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände vorliegen. (4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf (1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. (3) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so richtet sich diese nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses. Sie beträgt innerhalb eines Monats 15 Prozent, innerhalb von zwei Monaten 25 Prozent, innerhalb von drei Monaten 30 Prozent und über drei Monate 40 Prozent des Jahresbeitrages. (4) Mit der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Autoschutzbrief, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4 b Kündigung im Schadenfall (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss ( 14) angerufen wird. (2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt als dem Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. (3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. (4) 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend, Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 4 c Kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1) Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. (2) 4 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 d Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 5 Vorübergehende Stilllegung gültig bis (1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer gem. 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1 I, Abs. 2 und 3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. 8

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