Forum Real Estate Insolvenznahe Restrukturierung von Immobilienportfolios

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Forum Real Estate Insolvenznahe Restrukturierung von Immobilienportfolios"

Transkript

1 Forum Real Estate Insolvenznahe Restrukturierung von Immobilienportfolios Dr. Lorenzo Matthaei, Florian Steinhardt Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Frankfurt, 21. November 2012

2 Inhaltsverzeichnis A. Einführung B. Ausgangslage / Lösungsmöglichkeiten C. Änderungen durch das ESUG D. Anwendbares Recht / Verfahrenskonzentration E. Investorensicht 2

3 A. Einführung (Marktumfeld) > Distressed Real Estate Begriff > Keine einheitliche Definition; allgemein sehr weites Verständnis (z.b. auch die Industriebranche) > Distressed Real Estate Assets bzw. Debt als Kernbereiche des Marktsegments; also notleidende Immobilien und/oder -finanzierungen > Marktpotenzial > Distressed Real Estate Assets: ~ EUR 1,4 Bio. weltweit (Quelle: Fortress (2011), S. 4) > Immobilienkredite mit Fälligkeit 4 Jahren: ~ EUR 1,2 Bio. weltweit; EUR 500 Mrd. Europa; EUR 125 Mrd. in D (Quelle: EBS-REMI (2012), S. 6 f.) > CMBS/RMBS-Strukturen: ~ EUR 25 Mrd. verbriefter Kredite (Quelle: E&Y (2011), S. 37) > Erfahrungswert aus Vorkrisenzeit: ~ 20 % des NPL-Marktpotenzials schlägt sich in Transaktionen nieder (Quelle: EBS-REMI (2012), S. 15), d.h. ~ EUR 25 Mrd. in D > Anteil insolvenznaher Transaktionen auf % geschätzt (Quelle: E&Y (2012), S. 32), d.h. ~ EUR 3-8 Mrd. in D 3

4 A. Einführung (Marktumfeld) > Ende des pretend & extend warum jetzt? > Auslaufen der Vorkrisen-Finanzierungen > Besonders gefährdet: CMBS/RMBS-Strukturen (hohe Werte zwischen ; höhere LTVs die Regel; häufig fragwürdige Qualität der Immobilien) > Verschärft durch: Refinanzierungswelle aufgrund der bisher gelebten pretend & extend -Praxis > Verschärfte Eigenkapital- / Liquiditätsanforderungen (v.a. Basel III) > Abbau notleidender Kredite (Risikobegrenzung); Öffnung der Bankbilanzen für Neugeschäft; Neudefinition von Kerngeschäftsfeldern / Rückzug ausländischer Banken > Erschwerte Refinanzierung; restriktive Kreditvergabepraxis; ferner Wegfall bedeutender Spieler (Eurohypo, West Immo) > Refinanzierungslücken (funding gaps) in Europa: EUR 200 Mrd. bis 2014 (Quelle: EBS-REMI (2012), S. 11) / bis zu EUR 700 Mrd. (Quelle: Morgan Stanley Blue Paper (2012), S. 7) 4

5 A. Einführung (Marktumfeld) > Annäherung bei den Kaufpreisvorstellungen / Pricing > Auf Bankenseite > Erkenntnis, dass Vorkrisen-Werte in der Regel nicht mehr erreicht werden und Bearbeitung leistungsgestörter Kredite nicht Kernkompetenz ist > Markt geht von Bereitschaft der Banken zu einem Kapitalverzicht d.h. Abschlag auf Nennwert der Kreditforderung - aus > Auf Investorenseite > Anlagedruck aufgrund bereits eingesammelter Gelder > Erkenntnis, dass zu ambitionierte Renditeerwartung voraussichtlich nicht erfüllbar sein werden > Grobes Mittel: Abschläge von % (Quelle: EBS-REMI (2012), S. 22) > Momentum ; erste signifikante Transaktionen am Markt > Fazit: Positives Marktumfeld für Distressed-Real-Estate-Transaktionen; 80 % der Marktteilnehmer rechnen mit Zuwachs (Quelle: E&Y (2012), S. 23 f.) 5

6 A. Einführung (Denkbare Transaktionsgestaltungen) > Einvernehmliche Restrukturierung: Portfolio-Transaktionen / Single-Asset-Transaktionen ggf. über Treuhandgestaltung > NPL-Transaktionen > Insolvenznahe Transaktionen > Größere Transaktionssicherheit: Keine Anfechtungsrisiken; keine Haftungsrisiken für die Bank wegen faktischer Geschäftsführung > Sonderkündigungsrechte des Erwerbers / Austausch des Managements möglich > Seit ESUG: Stärkung der Gläubiger; bessere Steuerung des Insolvenzverfahrens möglich; neue Gestaltungsvarianten (Schutzschirm; Eigenverwaltung; Insolvenzplan) 6

7 B. Ausgangslage > Der Wertansatz der Immobilie ist gesunken > Aus verschiedenen Gründen reicht der Cashflow nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Tilgung und Zinsen zu erfüllen, d. h.: dem Geschäftsplan wurden falsche Annahmen zugrunde gelegt schlechte Immobilienverwaltung > Keine weitere Kapitalzuführung durch die Geldgeber > Folge: Höheres Beleihungsverhältnis Eintritt von Kündigungsrechten für die Kreditgeber Notleidende Finanzierung Kreditgeber Special Servicer Kapitaleigner 100% Objektgesellschaft Liegenschaft Sicherheiten Grundpfandrecht Abtretung von Forderungen Kontenverpfändungen Anteilsverpfändungen 7

8 B. Ausgangslage > Kapitaleigner: > Eigenkapital ist aus dem Geld > Betriebswirtschaftliche Umstrukturierung der Finanzierung > Kreditgeber: > Kontrolle über die Objektverwaltung > Maximale Beitreibung der ausstehenden Forderungen > Kontrolle über den Veräußerungsprozess > Vermeidung von Reputationsrisiken Kreditgeber Special Servicer Kapitaleigner 100% Objektgesellschaft > Special Servicer: > Erreichen der besten Verhandlungslösung Liegenschaft 8

9 B. Lösungsmöglichkeiten Restrukturierungslösungen Außergerichtlich Gerichtlich Zustimmung des Kreditnehmers erforderlich Verhandlungen mit dem Kreditnehmer bezüglich Schuldenmoratorium, zusätzliche Mittel, Verzicht auf Vertragsklauseln, usw. Treuhandkonstruktion (doppelnützige Treuhand) Insolvenzverfahren Verwertung von Sicherheiten (Zwangsverwaltung, öffentliche Versteigerung) Kombination möglich! 9

10 B. Lösungsmöglichkeiten Insolvenzverfahren Zeitachse 21 Tage Bis zu 3 Monate Bis zu mehreren Jahren Krise Vorläufige Insolvenz Reguläres Insolvenzverfahren Insolvenzantrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens > Seit Inkrafttreten des ESUG ( ) grds. 3 Varianten Normales Insolvenzverfahren Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren 10

11 C. Änderungen durch das ESUG > Stärkung der Gläubigerstellung > Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren > Einbeziehung des vorl. GA in die Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters / Sachwalters > Insolvenzplanverfahren > Insbes. Regelung / Erleichterung des Debt to Equity Swap > Eigenverwaltung > Vereinfachung der Voraussetzungen > Schutzschirm 11

12 I. Stärkung der Gläubigerstellung > Der vorläufige Gläubigerausschuss nach dem ESUG ist gem. 22a Abs. 1 InsO von dem Insolvenzgericht zu bestellen, wenn zwei von drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind > Mindestens 4,84 Mio. EUR Bilanzsumme > mindestens 9,68 Mio. EUR Umsatzerlöse > im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Mitarbeiter > Vorl. GA kann durch einstimmigen Beschluss Person bzw. Anforderungen des Insolvenzverwalters bindend vorschlagen > Praxishinweis: > Schuldneranträge werden seit idr strategisch vorbereitet: > Vorh. Ansprache der Mitglieder des vorl. GA > Vorh. Kontaktaufnahme zu pot. Insolvenzverwalter/Sachwalter > Wahl und Vorbereitung der Verfahrensart 12

13 II. Insolvenzplan > Regelung des Debt to Equity Swap ( loan to own ) > Ausdrücklich in 225 Abs. 2 InsO vorgesehen > Kapitalherabsetzung > Kapitalerhöhung > Leistung Sacheinlage > Ausschluss von Bezugsrechten > Zahlung von Abfindung an ausscheidende Gesellschafter > Jede zulässige gesellschaftsrechtliche Maßnahme ( 225a Abs. 3 InsO) > Keine Wirksamkeit einer Change of Control Klausel ( 250a Abs. 4) > Keine Differenzhaftung ( 254 Abs. 4 InsO) > Begrenzung des Abfindungsanspruchs des aussch. Gesellschafters ( 225a InsO)

14 II. Insolvenzplan > Sanierungsprivileg ( 39 Abs. 4 S. 2 InsO) für Gläubiger > Herausdrängung des Gesellschafters > Altes Recht: Zustimmung des Gesellschafters erforderlich > ESUG: Bildung einer eigenen Gruppe der Gesellschafter bei Abstimmung > Regelung eines Obstruktionsverbotes für die Gesellschafter, Ersetzung der Zustimmung, wenn > Mehrheit der abst. Gruppen hat Plan zugestimmt > Ablehnende Gruppe sind durch Plan voraussichtl. nicht schlechter gestellt als ohne Plan > Angehörige der Gruppe werden angemessen an Wert beteiligt 14

15 II. Insolvenzplan > Spezielle Vorteile bei Immobilieninsolvenz > Keine Grunderwerbsteuer > [Erhaltung wichtiger Vertragsverhältnisse/Genehmigungen] > Erhaltung von Verlustvorträgen > V. a. Chancen für Hedge Fonds/Distressed Investoren > Nachteile > Kein Sonderkündigungsrecht gem. 111 InsO > Gfls. aufwendige Verhandlungen 15

16 III. Ausgestaltung der Eigenverwaltung > Schuldner bleibt debtor in possession, er behält also die Verfügungsbefugnis und führt die operativen Geschäfte weiter. AG / GmbH Gesellschaftsorgane > Daneben tritt die Person des Sachwalters als Überwachungsorgan. Sachwalter 16

17 III. Eigenverwaltung 1. Allg. Vorteile der Eigenverwaltung für die Gläubiger > Verbesserte Sanierungschancen > Kenntnisse und Erfahrungen des Schuldners können weiter genutzt werden > Anreiz für das Stellen eines Insolvenzantrages; frühzeitige Sanierungsmöglichkeit > Psychologische Perspektive für die Gläubiger > Perspektive für Key Employees > Konzernrechtliche Überlegungen > Bessere Insolvenzquote: > Keine Verwertungspauschalen gem. 282 Abs. 1 S. 2 InsO. > Sachwaltervergütung ist niedriger als die des Insolvenzverwalters ( 12 InsVergütungsVO). > Aber: Der Bock wird zum Gärtner! (Vgl. Smid, DZWIR 2002, 493ff.) 17

18 III. Eigenverwaltung 2. Spez. Vorteile in der Immobilieninsolvenz > Bei vorheriger Besetzung der Geschäftsführung mit Experten > Professionelles Verfahren > Transaktionssicherheit durch bewährten Experten statt unkundiger Insolvenzverwalter > Geringere Kosten / bessere Insolvenzquote > Bei Überspringen des vorl. Insolvenzverfahrens: Keine Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters/Sachwalters > Sachwaltervergütung ist niedriger als die des Insolvenzverwalters ( 12 InsVergütungsVO) 18

19 IV. Schutzschirmverfahren 1. Wirkung > Dreimonatige Frist zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans. > Vorläufiger Sachwalter kann vom Schuldner vorgeschlagen werden. > Sicherungsmaßnahmen des Gerichts möglich: > Vorl. Gläubigerausschuss. > Keine Verwertung und Einziehung von wichtigen Betriebsgegenständen gem. 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO. > Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (muss angeordnet werden, wenn Schuldner dies beantragt). > Gläubiger > Schutzschirmverfahren > Schuldner > Sachwalter > Vollstreckungsmaß nahmen 19

20 IV. Schutzschirmverfahren 2. Vorteile in der Immobilieninsolvenz > Sowohl Geschäftsführer als auch Sachwalter kann vom Unternehmen mitgebracht werden > 3-monatiger Zeitraum zur Vorbereitung/Verhandlung eines Insolvenzplans > Geringere Vergütung für Sachwalter Höhere Quote für Gläubiger

21 D. Anwendbares Recht / Verfahrenskonzentration > COMI - 3 InsO / Art. 3 EuInsVO (center of main interest Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ) > Anwendbares Insolvenzrecht? > Anwendung dt. Insolvenzrechts bei ausländischen Objektgesellschaften (Niederlande, Lux, Kanalinseln etc.) fraglich > Zwar gesetzliche Vermutung für Ort des satzungsmäßigen Sitzes, praktisch aber bisher Ort der Verwaltung bzw. Property / Asset Management in D ausreichend (Tendenz zur Abstellung auf den Schwerpunkt der operativen Tätigkeit) > Verfahrenskonzentration bei mehreren Standorten? > Kein Konzerninsolvenzrecht, d.h. ggf. eigener Antrag für jede PropCo > Praktisch aber Konzentration am Sitz der HoldCo möglich, wenn Verwaltung von dort erfolgt > Vorabstimmung mit Insolvenzgericht ratsam 21

22 E. Investorensicht > Transaktionsstruktur > Asset vs. Share Deal > Transaktionssicherheit neben Kaufpreis für Insolvenzverwalter entscheidend: > Bedingungen / Kaufpreisanpassungsmechanismen vermeiden > Finanzierung frühzeitig sicherstellen > Vorteile für den Investor > Günstiger Kaufpreis; finanzielle Vorstellungen des Bestandshalters nicht mehr relevant > Sonderkündigungsrecht ( 111 InsO) / Austausch des Management über Wahlrecht des Insolvenzverwalters ( 103 InsO) > Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Anfechtungsrisiken > Garantien gegenüber Insolvenzverwalter in der Regel nicht durchsetzbar > Allenfalls spezifische Kerngarantien ivm Kaufpreiseinbehalt auf Treuhandkonto > Sorgfältige Ankaufsprüfung (due diligence) zwingend 22

23 Vielen Dank! Dr. Lorenzo Matthaei Rechtsanwalt, Wellensiek Rechtsanwälte Frankfurt am Main > Als Rechtsanwalt bei Wellensiek Rechtsanwälte ist Dr. Matthaei spezialisiert auf Restrukturierungs- und Sanierungsberatung sowie auf Insolvenzverwaltung. Herr Dr. Matthaei berät in allen Bereichen der Unternehmenskrise und hat einen weiteren Schwerpunkt bei der Beratung von Banken und Investoren bei kriselnden Immobilienportfolios. Kontaktdetails T: +49 (0) E: Florian Steinhardt Partner, Frankfurt am Main > Florian Steinhardt gehört der Practice Area Commercial Real Estate an. Er berät nationale und internationale Mandanten bei Transaktionen, insbesondere bei größeren Immobilientransaktionen in den Bereichen Einzelhandel und Logistik. Seine Beratungstätigkeit umfasst dabei auch Immobilienfinanzierungen, die Projektentwicklung sowie die Beratung von Investoren beim Erwerb von Immobilien in der Krise. Kontaktdetails T: +49 (0) E: 23

24 Quellen > EBS-REMI (2012, Hrsg.): Der Markt für Distressed Real Estate Assets in 2012 in Deutschland, EBS Diskussionspapiere zur Immobilienwirtschaft, Nr. 4 > Ernst & Young (2011, Hrsg.): European Non-Performing Loan Report 2011, November 2011 > Ernst & Young (2012, Hrsg.): Distressed Real Estate, Der deutsche Markt für Problemimmobilien und -kredite, 2012 > Fortress (2011, Hrsg.): The Great Liquidation & Great Litigation Investing through the Credit Cycle, Juni

25 Standorte Wellensiek Rechtsanwälte Augsburg Gratzmüllerstraße Augsburg T. +49 (0) Berlin Friedrichstraße 60 (Atrium) Berlin T. +49 (0) Dresden Theresienstraße Dresden T. +49 (0) Düsseldorf Königsallee Düsseldorf T. +49 (0) Frankfurt Guiollettstraße Frankfurt am Main T. +49 (0) Heidelberg Blumenstraße Heidelberg T. +49 (0) Hildesheim Bernwandstraße Hildesheim T. +49 (0) München Tal München T. +49 (0) Erfurt Andreastraße Erfurt T. +49(0)

26 Standorte Taylor Wessing Beijing Ω Unit 2307&08, West Tower, Twin Towers B-12 Jianguomenwai Avenue Chaoyang District Beijing T. +86 (10) Berlin Ebertstraße Berlin T. +49 (0) Bratislava Taylor Wessing e n w c Panenská Bratislava T. +421(0) Brünn Ω Taylor Wessing e n w c Dominikánské námĕstí 4/ Brno T Brüssel Trône House 4 Rue du Trône 1000 Brüssel T. +32 (0) Budapest Taylor Wessing e n w c Dorottya u. 1. III. em Budapest T. +36 (0) Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T. +44 (0) Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, P.O. Box Dubai, United Arab Emirates T (0) Düsseldorf Benrather Straße Düsseldorf T. +49 (0) Frankfurt Senckenberganlage Frankfurt a.m. T. +49 (0) Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai Hamburg T. +49 (0) Kiew Taylor Wessing e n w c Illinsky Business Center vul. Illinska Kiew T. +38 (0) Klagenfurt Ω Taylor Wessing e n w c Alter Platz Klagenfurt T. +43 (0) London 5 New Street Square London EC4A 3TW T. +44 (0) München Isartorplatz München T. +49 (0) Paris 42 avenue Montaigne Paris T. +33 (0) Prag Taylor Wessing e n w c Prašné Brány Praha 1 T Shanghai Ω Unit 1509, United Plaza No. 1468, Nanjing West Road Shanghai T. +86 (0) Singapur RHTLaw Taylor Wessing LLP Six Battery Road #09-01, #10-01 Singapore T Warschau Taylor Wessing e n w c ul. Mokotowska Warschau T. +48 (0) Wien Taylor Wessing e n w c Schwarzenbergplatz Wien T. +43 (0) Ω Representative offices 26

Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen im Mietrecht. Dr. Adrian Birnbach LL.M. (Stellenbosch) München, 13.05.2014

Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen im Mietrecht. Dr. Adrian Birnbach LL.M. (Stellenbosch) München, 13.05.2014 Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen im Mietrecht Dr. Adrian Birnbach LL.M. (Stellenbosch) München, 13.05.2014 Mietrechtsnovellierungsgesetz Ziel des Mietrechtsnovellierungsgesetzes Umsetzung

Mehr

Was läuft beim LEP NRW?

Was läuft beim LEP NRW? Was läuft beim LEP NRW? Der sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel kommt! Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Dr. Torsten van Jeger, Dr. Alexander Köpfler Gliederung > Vorgeschichte >

Mehr

Internationalisierung von Start-Ups. Dr. Tobias Schelinski 9. Oktober 2012

Internationalisierung von Start-Ups. Dr. Tobias Schelinski 9. Oktober 2012 Internationalisierung von Start-Ups Dr. Tobias Schelinski 9. Oktober 2012 1 >Übersicht: > Grundprinzipien bei grenzüberschreitenden Sachverhalten > Rechtliche Strategien für die Internationalisierung (

Mehr

Forum Real Estate Investment in Spezialimmobilien

Forum Real Estate Investment in Spezialimmobilien Forum Real Estate Investment in Spezialimmobilien Dr. Anja Disput Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Frankfurt, 20. September 2012 Einführung > Spezialimmobilien/Betreiberimmobilien Wert der

Mehr

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung

Mehr

A Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10

A Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung

Mehr

Sanierung durch Insolvenzplan

Sanierung durch Insolvenzplan Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines

Mehr

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren

Einführung ESUG. I. Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren Einführung ESUG Zum 01.03.2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Unternehmens-Insolvenzverfahren, deren Eröffnung

Mehr

Wir bieten Ihnen hochwertige und maßgeschneiderte rechtliche und steuerliche Beratung unter anderem in folgenden Bereichen:

Wir bieten Ihnen hochwertige und maßgeschneiderte rechtliche und steuerliche Beratung unter anderem in folgenden Bereichen: Unsere expertise Wir bieten Ihnen hochwertige und maßgeschneiderte rechtliche und steuerliche Beratung unter anderem in folgenden Bereichen: DISTRESSED M&A Begleitung von Gesellschaftern, Insolvenzverwaltern

Mehr

Forum Real Estate Energetisches Bauen und Revitalisierung von Bestandsimmobilien

Forum Real Estate Energetisches Bauen und Revitalisierung von Bestandsimmobilien Forum Real Estate Energetisches Bauen und Revitalisierung von Bestandsimmobilien Dr. Anja Disput Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Frankfurt, 21. Juni 2012 Einführung > Energetische Anforderungen

Mehr

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider

Mehr

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Aktuelle Herausforderungen bei der Immobilienfinanzierung

Aktuelle Herausforderungen bei der Immobilienfinanzierung Aktuelle Herausforderungen bei der Immobilienfinanzierung Überblick über die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung des Finanzierungsmarktes auf Projektentwicklungen und Ankäufe Johannes Callet (TW Real

Mehr

www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für

www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für www.anchor.eu Heidelberg, 19. September 2014 Referent: Tobias Wahl SRH Sanierungskonferenz: ESUG Erfolgsfaktoren für das neue insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumentarium Auftakt 2 Statistik 10.025 eröffnete

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Nachbarrechtsbehelfe gegen großflächige Einzelhandelsbetriebe

Nachbarrechtsbehelfe gegen großflächige Einzelhandelsbetriebe Nachbarrechtsbehelfe gegen großflächige Einzelhandelsbetriebe Normenkontrollantrag, Drittanfechtungsklage und Eilrechtsschutzanträge Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Dr. Torsten van Jeger

Mehr

Baurechtschaffung vs. Gentrifizierung. Dr. Tanja Brunner München,

Baurechtschaffung vs. Gentrifizierung. Dr. Tanja Brunner München, Baurechtschaffung vs. Gentrifizierung Dr. Tanja Brunner München, 13.05.2014 Quelle: Sueddeutsche Zeitung, 24.02.2010 Gentrifizierung und München 2 Feilitzschstraße 7-9 > Ausgangslage > Ziel Quelle: tz,

Mehr

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren

Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 7: - Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren Banksyndikus Arne Wittig, 18. Dezember 2009 Frankfurt am Main Übertragende Sanierung

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einführung 19 I. Problemstellung 19 II. Praktische Relevanz der Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung im insolvenzrechtlichen Alltag und aktuelle Reformüberlegungen..

Mehr

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens

Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung

Mehr

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter

5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter 5.2.8 Hinweise * für die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Insolvenzverwaltung

Mehr

Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung

Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung 1. Allgemeines Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO - Gläubigerschutz nach der Insolvenzordnung Das Schutzschirmverfahren ist in 270b InsO geregelt und damit Teil der Regelungen über die Eigenverwaltung

Mehr

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012 1. Grundlagen Insolvenz

Mehr

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie

Mehr

SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.

SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Aktuelle Herausforderungen in der Immobilienbewertung

Aktuelle Herausforderungen in der Immobilienbewertung Aktuelle Herausforderungen in der Immobilienbewertung Dr. Anja Disput Frankfurt, November 2011 2011 Taylor Wessing Deutschland 1 > Bewertungsergebnis hat Auswirkungen insbesondere auf Finanzierung Investmentbegeisterung

Mehr

Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung!

Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Echte Chance zur Sanierung! S e i t e 2 Die Insolvenzrechtsreform (ESUG) Die Insolvenzrechtsreform: Echte Chance zur Sanierung! Die Systematik der Krisenbewältigung in

Mehr

Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren?

Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Buchalik Brömmekamp Bankentag Düsseldorf, 6. März 2014 Agenda I. Insolvenz als

Mehr

Michael Pluta. Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen. am Beispiel der Märklin-Insolvenz

Michael Pluta. Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen. am Beispiel der Märklin-Insolvenz Michael Pluta Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Insolvenzrecht Geschäftsführer der Pluta Rechtsanwalts GmbH Probleme grenzüberschreitender Insolvenzen am Beispiel der -Insolvenz Vortrag

Mehr

Finanzierung von Photovoltaik Projekten. Carsten Bartholl 28. September 2011

Finanzierung von Photovoltaik Projekten. Carsten Bartholl 28. September 2011 Finanzierung von Photovoltaik Projekten Carsten Bartholl 28. September 2011 Inhalt 01 > Finanzierung von PV-Projekten 02 > Bridging the Funding Gap 03 > Typische Finanzierungsprobleme 04 > Regulatorisches

Mehr

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Die neue EuInsVO Änderungen und Auswirkungen

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden

Mehr

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) ANLEIHEGLÄUBIGER

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) ANLEIHEGLÄUBIGER FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) ANLEIHEGLÄUBIGER Fassung vom 21. Juli 2014 Informationen für die Anleihegläubiger (i) der 7,00 % Anleihe 2010/2015, ISIN: DE000A1E8W96 / WKN: A1E8W9 ("RENA-Anleihe 2010")

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO comes aktuell Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Becker, Bernhard / Bieckmann, Bernhard / Martin, Konrad Einleitung Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Immobilienfinanzierung 2010 / 2011 Worauf müssen sich Banken und Kunden einstellen?

Immobilienfinanzierung 2010 / 2011 Worauf müssen sich Banken und Kunden einstellen? Georg Irgmaier Immobilienfinanzierung 2010 / 2011 Worauf müssen sich Banken und Kunden einstellen? 08. Juni 2010 Arbeitskreis der Münchner Immobilienwirtschaft Ausgangslage Frühjahr 2009 Die Situation

Mehr

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die

Mehr

Newsletter Employment 38/06

Newsletter Employment 38/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 38 Taylor Wessing September 2006 Ausgabe 38/06 (September 2006) Newsletter Employment 38/06 Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK

SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.

Mehr

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses);

Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses); MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZRECHTSREFORM - ESUG Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Änderungen

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben. Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes

Mehr

- Revolution im Insolvenzrecht? -

- Revolution im Insolvenzrecht? - - Revolution im Insolvenzrecht? - Einladung zu unserem Intensivseminar am 18. Juni 2014, 16.00 Uhr 19.00 Uhr in Osnabrück, Lotter Straße 43 Chancen und Risiken für Unternehmen, Gläubiger und Gesellschafter

Mehr

Weltweit engagiert. Irina Ermakowa Moskau 16. April 2015

Weltweit engagiert. Irina Ermakowa Moskau 16. April 2015 Weltweit engagiert Durchsetzung von Forderungen bei Insolvenz in Russland: Beteiligungen von deutschen Firmen und Insolvenzverwaltern; Anerkennung der deutschen Insolvenzbeschlüsse Irina Ermakowa Moskau

Mehr

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 9 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 12.06.2014 Inhalt: Dritte Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht an der Westfälischen

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Das neue polnische Verbraucherinsolvenzverfahren (erste Erfahrungen) Struktur der Regelung Das Verfahren für Verbraucher ist auf dem Verfahren für Unternehmer

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Alternativen zur Zwangsversteigerung

Alternativen zur Zwangsversteigerung Alternativen zur Zwangsversteigerung Effizienter und verlustminimierender Umgang mit Immobilien aus notleidenden Finanzierungen Peter Cosack Rechtsanwalt ehem. Sparkasse Essen Michael Haunschild Leiter

Mehr

Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014

Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014 Qualität von Insolvenzanträgen - Neue Herausforderungen an Berater - 3. Deutscher Gläubigerkongress Köln, den 12.06.2014 Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag ergeben sich aus 13 InsO Das Verfahren

Mehr

Instrument: Insolvenzplan

Instrument: Insolvenzplan Instrument: Insolvenzplan Ein Insolvenzplan ist...... ein Vorschlag des Schuldners oder Verwalters, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, Liquidierung, übertragende Sanierung) eine andere,

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Kunststoff-Verwerter stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Drittes Verfahren

Kunststoff-Verwerter stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Drittes Verfahren Name der Quelle: www.kiweb.de http://www.kiweb.de/default.aspx?pageid=976543&docid=221075&key=fanfpfrxxi Datum: 13. Dezember 2011 Kunststoff-Verwerter stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung

Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung Insolvenzgeldvorfinanzierung (IGV) Insolvenzgeld und Insolvenzgeldvorfinanzierung Inhaltsangabe A) Grundsätzliches - zeitlicher Ablauf - sonstige Themen B) Was ändert sich durch ESUG? - Risiken für die

Mehr

Information für Kunden und Geschäftspartner der V.Ö.T. Travel GmbH

Information für Kunden und Geschäftspartner der V.Ö.T. Travel GmbH Information für Kunden und Geschäftspartner der V.Ö.T. Travel GmbH Stand 07.01.2016 Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Geschäftspartner, das Amtsgericht Hamburg hat mich mit Beschluss vom 30.12.2015 zum

Mehr

Insolvenz und Schließung von Krankenkassen - Bericht aus der aufsichtsrechtlichen Praxis Sylvia Bohlen- Schöning

Insolvenz und Schließung von Krankenkassen - Bericht aus der aufsichtsrechtlichen Praxis Sylvia Bohlen- Schöning Insolvenz und Schließung von Krankenkassen - Bericht aus der aufsichtsrechtlichen Praxis Sylvia Bohlen- Schöning 6. Berliner Trilog des Ins0tuts für Interdisziplinäre Restrukturierung e. V. am 09. Februar

Mehr

Diese Seite wurde absichtlich leer gelassen.

Diese Seite wurde absichtlich leer gelassen. Diese Seite wurde absichtlich leer gelassen. Erhebung zur aktuellen Finanzierungslage und zur Situation notleidender Immobilienfinanzierungen in Deutschland Forschungsprojekt der CORESTATE Forschungsstelle

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

I. Auflösung, stille Liquidation und Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung

I. Auflösung, stille Liquidation und Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung I. Auflösung, stille Liquidation und Insolvenz einer griechischen Aktiengesellschaft Gründe, Ablauf und Folgen der Auflösung Sowohl für die Auflösung als auch für die Durchführung des Insolvenzverfahrens

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Ist das englische Sanierungsrecht konkurrenzfähig? Prof. Dr. Reinhard Bork

Ist das englische Sanierungsrecht konkurrenzfähig? Prof. Dr. Reinhard Bork Ist das englische Sanierungsrecht konkurrenzfähig? Prof. Dr. Reinhard Bork Überblick Sanierungsverfahren Ausgewählte Einzelfragen Lehren für das deutsche Recht Sanierungsverfahren Scheme of Arrangement

Mehr

MBO Kongress Private Equity Forum NRW. Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen. Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer

MBO Kongress Private Equity Forum NRW. Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen. Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer MBO Kongress Private Equity Forum NRW Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer Düsseldorf, Inhalt 1) Bewertung und Kaufpreisermittlung Wie erfolgt die Bewertung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Verkaufsoffene Sonntage in NRW

Verkaufsoffene Sonntage in NRW Verkaufsoffene Sonntage in NRW Forum Einzelhandel 2017, 29.06.2017, Radisson Blu Hotel, Köln Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Dr. Torsten van Jeger Gliederung > Verkaufsoffene Sonntage in

Mehr

Dr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt

Dr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt Seminar des Komitees für Rechtsfragen AHK Russland: Strukturierung von Joint Ventures Dr. Thomas Mundry, Rechtsanwalt Russische Joint-Venture-Gesellschaft + Gesellschaftstyp OOO ZAO + Nachteile Schwierigkeiten

Mehr

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München

Insolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn

Mehr

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat

Mehr

I. Einleitung 1. II. Handlungsalternativen und -strategien im Überblick 5

I. Einleitung 1. II. Handlungsalternativen und -strategien im Überblick 5 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 1 II. Handlungsalternativen und -strategien im Überblick 5 1. Fortführen und Stillhalten 7 2. Ablösung durch anderes Kreditinstitut 8 3. Kündigen und Abwickeln 8 4. Gewährung

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25.

S&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25. S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 16. ordentliche Hauptversammlung am 25. Juni 2015 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010)

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Merkblatt Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Das Insolvenzrecht ist ein außerordentlich komplexes und differenziertes Rechtsgebiet. Zielsetzung dieses Merkblattes ist es, dem Mitgliedsbetrieb einen

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr