Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/78. Kleine Anfrage mit Antwort

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1 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Möllring (CDU), eingegangen am 28. April 1998 Wann tut sich was im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe? Anfang 1995 hat die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und im März 1995 beim Amtsgericht Hannover Beschlüsse zur Durchsuchung der Nord/LB erlangt. Die Durchsuchung wurde im April 1995 durchgeführt. Nachdem ich mehrfach nach dem Stand der Ermittlungsverfahren nachgefragt hatte, behauptete die damalige Justizministerin Alm-Merk in ihrer Presseinformation vom , Nr. 26/96, unter der Überschrift Alm-Merk:,Möllring führt selbst ein Stück aus dem Tollhaus auf : Die Staatsanwaltschaft Hannover erwartet Ende April 1996 erste Ergebnisse, um die Ermittlungen weiterführen zu können. Inzwischen sind weitere zwei Jahre vergangen, ohne daß nennenswerte Ergebnisse vorgewiesen werden können, wenn man von den erfolgten Selbstanzeigen von Bankkunden einmal absieht. Das von Herrn Schröder mit verantwortete SPD-Regierungsprogramm führt u. a. aus: Zu einer glaubwürdigen Steuerreform gehört auch eine glaubwürdige Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch Steuerhinterziehung werden Beträge in Milliardenhöhe dem Staat und seinen Bürgern entzogen. Dieses steht im eklatanten Widerspruch zu den sich hinziehenden Ermittlungsverfahren in Hannover gegenüber Kunden und Mitarbeitern der Nord/LB. Inzwischen ist seit der Durchsuchung der dritte Finanzminister und damit der dritte Aufsichtsratsvorsitzende im Amt. Darüber hinaus gehören weitere Regierungsmitglieder dem Aufsichtsrat an. Neben Finanzminister Aller sind dieses Herr Ministerpräsident Schröder und Herr Wirtschaftsminister Dr. Fischer. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wo bleiben die von Frau Alm-Merk am für Ende April 1996 angekündigten Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen? 2. Warum werden bei dem abzuschätzenden Steuerschaden von über 100 Mio. DM die Ermittlungen nicht intensiver geführt? 3. Wann ist mit den ersten Verjährungen sowohl in steuerrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht zu rechnen? 4. Gibt es Verabredungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Nord/LB über eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit? 1

2 5. Liegen in diesem Zusammenhang der Staatsanwaltschaft Hannover diejenigen Unterlagen vor, die bereits in der Öffentlichkeit, z. B. in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, benannt und erwähnt worden sind? 6. Wann rechnet die Landesregierung mit ersten greifbaren Ergebnissen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen? (An die Staatskanzlei übersandt am 5. Mai 1998 II/721 18) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 3. Juni 1998 der Justiz und für Europaangelegenheiten 7036 E /95 Zu 1: Nachdem im Anschluß an die sog. Zinsbesteuerungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom BvR 1493/89), die den Bundesgesetzgeber verpflichtete, das verfassungswidrige Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kapitalerträgen zu beseitigen, der sog. Zinsabschlag eingeführt wurde, setzte ein massenhafter und flächendeckender Transfer von Kapital in das Ausland ein, insbesondere nach Luxemburg. Das von der Kleinen Anfrage herausgestellte Ermittlungsverfahren ist deshalb nur eines von mehreren sog. Bankenverfahren, in denen dem Verdacht nachgegangen wird, daß Banken und Sparkassen den massenhaften Kapitaltransfer nicht nur durch Werbemaßnahmen begleitet, sondern ihren Kunden in vielen Fällen gezielt zum Zwecke der Steuerhinterziehung Hilfe geleistet haben sollen. Schon aus dem strafrechtlichen Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme folgt, daß es für einen Abschluß dieser gegen Bankmitarbeiter wegen des Verdachts der Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommens- bzw. Vermögenssteuer geführten Ermittlungsverfahren zunächst erforderlich ist, die Umstände der der Hilfeleistung zuzuordnenden Haupttaten bis hin zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Darauf, daß dies nicht zuletzt wegen der internationalen Vernetzung zeitaufwendige, weil rechtlich und tatsächlich schwierige und umfangreiche Ermittlungen erfordert, ist bereits in der Presseinformation des Niedersächsischen Justizministeriums vom , auf die die Anfrage Bezug nimmt, hingewiesen worden. Gerade wegen der besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen war ein Abschluß der Verfahren noch im Jahre 1996 ausgeschlossen und ist auch nicht in Aussicht gestellt worden. In der Presseinformation heißt es hierzu, daß die Staatsanwaltschaft Hannover Ende April 1996 erste Ergebnisse erwartet, um die Ermittlungen weiterführen zu können. Die Ermittlungen sind wie nachfolgend dargestellt weitergeführt worden. Zu 2: Der Gesamtbetrag der Steuerverkürzungen kann derzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden, weil darüber noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen. Zudem sind nähere Einzelangaben zu dem in der Anfrage besonders herausgestellten Verfahren nicht zuletzt im Hinblick auf das Steuergeheimnis ( 30 Abgabenordnung) nicht möglich. Jedoch haben allein die durch die Tätigkeit der Ermittlungsbehörden ausgelösten mittlerweile über eintausend Selbstanzeigen schon jetzt zu Mehrsteuern von insgesamt deutlich über 50 Mio. DM geführt. Zu weiteren Ergebnissen der Ermittlungen siehe nachstehend die Antwort zu Frage 6. 2

3 Die Ermittlungen der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft wurden und werden mit allergrößtem Nachdruck geführt. Das schließt auch weitere Durchsuchungen bei anderen, bislang nicht durchsuchten Kreditinstituten ein, um etwaige auch dort vorhandene Unterlagen über mit dem Ziel der Hinterziehung von Steuern durchgeführte Kapitaltransfers in das Ausland sicherzustellen. Das dazu erforderliche Personal wird koordiniert durch die Oberfinanzdirektion Hannover den Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen zur Verfügung gestellt. Die möglichst flächendeckende Sicherung und anschließende Sichtung von Unterlagen und Belegen, und zwar auch bei anderen Kreditinstituten, die in der Anfrage nicht erwähnt sind, ist aber worauf nachfolgend bei der Antwort zur dritten Frage näher eingegangen wird aus Gründen sonst womöglich drohender Verjährung vordringlich und macht deshalb einen erheblichen Teil der Ermittlungstätigkeit aus. Im Fall des in der Anfrage besonders herausgestellten Kreditinstituts mußten die Ermittlungsbehörden zur Feststellung der strafrechtlich relevanten anonym, d. h. ohne Nennung des Kundennamens durchgeführten Zahlungsvorgänge und Geschäftsvorfälle sämtliche microverfilmten Kontenbewegungen und Belege erst lesbar machen. Der besondere Umfang der Ermittlungen wird daran deutlich, daß die Ermittlungsbehörden allein in diesem Ermittlungsverfahren seit 1996 bis heute über Belege erstellen mußten und diese mittlerweile schon zu etwa 75 % in einer Datenbank erfaßt haben. Die im Wertpapierbereich erstellten mehr als Belege sind bereits sämtlich per EDV erfaßt. Welche enorme Arbeit damit bereits geleistet wurde, zeigt sich daran, daß das betroffene Kreditinstitut für diese Arbeiten selbst einen Zeitaufwand von 16 Jahren veranschlagt hatte. An diese hier wie in anderen Wirtschaftsstrafsachen unumgänglichen Vorarbeiten schließt sich die Feststellung der Transferwege und Enttarnung der Kundennamen an. Diese Arbeiten erfordern geradezu akribische Bemühungen und besondere Fähigkeiten der Fahnder. Welche Arbeitsschritte in jedem Einzelfall einer verdächtigen Transaktion notwendig sind und worauf die Ermittlungsbehörden jeweils ihr Augenmerk richten, kann aus verständlichen Gründen hier nicht mitgeteilt werden. Jedenfalls sind die Arbeiten hier, wie auch anderswo überaus zeitaufwendig, was man auch in juristischen Fachzeitschriften nachlesen kann (z. B. Pütz, wistra 98, 54). Die Ermittlungen werden zügig und mit größter Intensität mit dem Ziel geführt, alle Manipulationen im Zusammenhang mit Geld- und Wertpapiertransfers nach Luxemburg umfassend aufzuklären. Zu 3: Bei der Verjährung ist allgemein zwischen der steuerrechtlichen und der strafrechtlichen Verjährung zu unterscheiden. a) Verjährung des Steueranspruchs Bei Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist abweichend von der im Normalfall geltenden vierjährigen Festsetzungsfrist nach 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO 10 Jahre. Die Hinterziehung von Steuern, insbesondere in den Fällen der Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und für die Zeit vor 1997 die Nichterklärung des Vermögens bei der Vermögenssteuer erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum, der in vielen Fällen den zehnjährigen Verjährungszeitraum umfaßt bzw. darüber hinausgeht. Das bedeutet, daß im Zeitpunkt der Entdeckung der Steuerhinterziehung bereits Festsetzungsverjährung für weit zurückliegende Zeitraume eingetreten sein kann, zum Beispiel in den Fällen, in denen das nach Luxemburg transferierte Kapital ebenfalls aus nicht versteuerten Einkünften stammt. Der Zeitpunkt des Eintritts der Festsetzungsverjährung kann auch bei zeitgleicher Entdekkung von Steuerhinterziehung von Fall zu Fall unterschiedlich sein, weil die Frist je nach Sachverhalt unterschiedlich zu laufen beginnt ( 170 AO). Darüber hinaus hemmt im Einzelfall nach 171 AO sowohl die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen als auch die Einleitung eines Strafverfahrens den Fristablauf. 3

4 Aus den vorgenannten Gründen können konkretere Angaben zum steuerrechtlichen Verjährungseintritt nicht gemacht werden. b) Strafrechtliche Verjährung Auch die Frage nach der strafrechtlichen Verjährung kann nur allgemein beantwortet werden: Die Verfolgung der Steuerhinterziehung ( 370 AO) verjährt nach 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich in fünf Jahren, und zwar beginnend mit der Beendigung der Tat ( 78 a StGB). Auch wenn dieser Zeitpunkt in den verschiedenen Fallgestaltungen und bei unterschiedlichen Steuern nicht immer gleich zu bestimmen ist, hat der Lauf der Verjährungsfrist in all den Fällen, in denen die Steuerhinterziehung dadurch bewirkt worden ist, daß Kapitalerträge in der Steuererklärung einfach verschwiegen wurden, mit der Zustellung des (unrichtigen) Steuerbescheides begonnen, und dies dürfte die Mehrzahl der im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Fälle betreffen. Da der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung des großen Senats vom (NStZ 1994, 383) das Institut der fortgesetzten Handlung weitgehend aufgegeben hat, und zwar insbesondere auch für den Bereich der Steuerhinterziehung (Beschluß des Bundesgerichtshofes vom wistra 1994, 266), muß die Verjährungsfrage seitdem im Regelfall für jedes Steuerjahr gesondert beurteilt werden. Unter der Annahme, daß die Kapitaltransfers in das Ausland im Anschluß an die oben erwähnte Zinsbesteuerungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihren Höhepunkt erreicht haben und infolgedessen weiter anzunehmen ist, daß in großer Zahl ab dem Jahre 1993 Steuerbescheide erlassen worden sind, die deshalb unrichtig waren, weil Erträge aus zuvor in das Ausland geschafftem Kapital nicht erklärt wurden, kann in vielen Fällen für einzelne Steuerjahre Strafverfolgungsverjährung bereits im Laufe des Jahres 1998 eintreten. Wurden schon Erträge aus davor liegenden Steuerjahren nicht deklariert, kann analog zur Festsetzungsverjährung schon jetzt und in Einzelfällen auch schon bei Beginn der Ermittlungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten sein. In den Fällen, in denen es nach Beschlagnahme und Auswertung von Unterlagen gelungen ist oder noch gelingen wird, die Namen der Kapitalanleger zu ermitteln, werden allerdings Maßnahmen ergriffen werden bzw. sind schon ergriffen worden, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen ( 78 c StGB). Nach 78 c Abs. 3 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung vom neuem, wobei allerdings die absolute Grenze mit Ablauf der doppelten Verjährungsfrist, hier also nach zehn Jahren, erreicht ist. Deshalb werden wie bereits erwähnt größte Anstrengungen unternommen, um Buchführungsunterlagen rechtzeitig sicherzustellen und den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die entsprechenden Vorkehrungen in personeller Hinsicht und hinsichtlich der Unterstützung der Prüfungsdienste mit Sachmitteln sind in laufenden Gesprächen mit den nachgeordneten Behörden eingeleitet worden. Selbstverständlich werden deshalb gerade auch die Ermittlungen zur Aufdeckung der Identität der Bankkunden mit größtem Engagement vorangetrieben. Dabei ist noch einmal auf den bereits erwähnten Grundsatz des Vorrangs der Haupttat (Akzessorietät der Teilnahme) hinzuweisen, nach dem Verfahren gegen Bankmitarbeiter als Gehilfen erst zum Abschluß gebracht werden können, wenn die jeweiligen Haupttaten der Bankkunden festgestellt sind. Zu 4: Vereinbarungen zwischen der Staatsanwaltschaft Hannover und der Nord/LB über eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit gibt es nicht. Die Nord/LB hat gebeten, über erfolgte Presseverlautbarungen der Staatsanwaltschaft unterrichtet zu werden. Diesem Wunsch entspricht die Staatsanwaltschaft. 4

5 Zu 5: Da der Staatsanwaltschaft Hannover nicht bekannt ist, welche Unterlagen den verschiedenen Presseberichterstattern vorliegen, ob es derartige Unterlagen überhaupt gibt und, wenn ja, ob sie weitergehende Verdachtsmomente begründen, kann die Frage nicht beantwortet werden. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat jedenfalls bei jedem Hinweis auf die Existenz etwaiger weiterführender Unterlagen darum gebeten, ihr diese zugänglich zu machen. Da konkrete Hinweise auf die Existenz beweisrelevanter Unterlagen allerdings fehlen, können insoweit strafprozessuale Maßnahmen nicht ergriffen werden. Von dem Berichterstatter der in der Anfrage genannten Tageszeitung sind der Staatsanwaltschaft bislang Unterlagen jedenfalls nicht zugänglich gemacht worden. Zu 6: Wie bereits dargestellt, haben sich seit April 1996 mit der Auswertung sichergestellter Unterlagen greifbare Ergebnisse eingestellt. Ausdruck dieser Resultate sind zunächst die Zahlen zu den festgestellten steuerlichen Mehrergebnissen schon jetzt deutlich mehr als 50 Mio. DM. Parallel zu dem steuerrechtlichen Abschluß der einzelnen Vorgänge werden diese auch in strafrechtlicher Hinsicht abgeschlossen. Mittlerweile befinden sich bereits über 280 Fälle im Ermittlungsverfahren gegen bestimmte Personen und über Fälle im Besteuerungsverfahren. Hinzu kommen die deutlich über Selbstanzeigen. Dabei sind für den Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Haupttäter, also die Bankkunden, die die Steuern auf ihre Kapitalerträge hinterzogen haben, im Regelfall die Strafsachenstellen der beteiligten Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zuständig. Wann erste Verfahrensabschlüsse gegen die der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verdächtigen Bankmitarbeiter zu erwarten sind, kann aus den vorgenannten Gründen zwar nicht sicher abgeschätzt werden, jedenfalls aber belegen die schon jetzt erreichten Ermittlungsergebnisse, daß sich in den Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bereits eine Menge getan hat, sich fortlaufend etwas tut und auch zukünftig tun wird. In Vertretung Dr. L itten (Ausgegeben am 2. Juli 1998) 5

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