Rechtssichere Websites, Online-Shops und Onlinemarketing-Kampagnen von Michael Rohrlich

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3 Online-Recht Rechtssichere Websites, Online-Shops und Onlinemarketing-Kampagnen von Michael Rohrlich Art.-Nr Version vom Autorisiertes Curriculum für das Webmasters Europe Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramm 2012 by Webmasters Press Nordostpark 7, Nürnberg, Germany

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5 Das vorliegende Fachbuch ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Die Verwendung der Texte und Abbildungen, auch auszugsweise, ist ohne schriftliche Genehmigung des Verlags urheberrechtswidrig und daher strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung oder Verwendung in elektronischen Systemen sowie für die Verwendung in Schulungsveranstaltungen. Die Informationen in diesem Fachbuch wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Autoren und Herausgeber übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für eventuell verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.

6 Über den Autor Ich bin selbstständiger Rechtsanwalt, meine Zulassung zur Anwaltschaft habe ich seit Anfang Meine beruflichen Schwerpunkte liegen auf den Gebieten Onlinerecht, IT-Recht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz. Dazu zählen u.a. die Teilbereiche Urheber-, Marken- bzw. Wettbewerbsrecht. Zu meinen Mandanten zählen überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen aus den Bereichen E-Commerce, Marketing/PR, Web- bzw. Print-Design und auch der Medizin. Neben Freiberuflern wie Architekten oder Ärzten nehmen auch Privatpersonen meine Hilfe in Anspruch, z.b. wenn es etwa um urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharings oder die sogenannten Abo-Fallen geht. Ich beschäftige mich schon seit vielen Jahren mit Computern und insbesondere dem Internet. Meine Einstiegsdroge war der berühmte Commodore C64 Heimcomputer. Daher habe ich neben dem juristischen Wissen auch technisches Know-How, weshalb ich mich beispielsweise mit Webdesignern auf Augenhöhe unterhalten kann. Ich werde überwiegend außergerichtlich beratend tätig, setze aber natürlich auch berechtigte Ansprüche meiner Mandanten auf gerichtlichem Wege durch. Grundsätzlich ist mein Ziel, ein Mandat flexibel, effizient und praxisnah zu bearbeiten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass dem Mandanten mit möglichst geringem zeitlichem bzw. finanziellem Aufwand geholfen wird. Ideal ist natürlich, wenn Mandanten nicht erst dann zu mir kommen, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Man erspart sich gerade beim Betrieb einer eigenen Internetpräsenz viel Ärger, Zeit und Geld, wenn man bereits im Vorfeld den juristischen Rahmen fachmännisch abstecken lässt. Dadurch kann man spätere Abmahnungen oder gar Bußgelder vermeiden. Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit bin ich bereits seit 1997 regelmäßig als Fachautor für Print-Publikationen wie z.b. Internet Magazin, web & mobile Developer, PHP Magazin oder PC Welt und auch für Online-Medien tätig. Darüber hinaus betreibe ich einige juristische Info-Portale. Seit Mitte 2012 arbeite ich als Trainer für Video-Trainings mit juristischen Inhalten. Rechtsanwalt Michael Rohrlich Heinestr. 9, Würselen Tel.: Fax: Mobil: RA-Rohrlich.de, Rechtssicher.info, Webmaster-Onlinerecht.de, Verbraucherrechte-Online.de

7 Informationen zu dieser Buchreihe Dieses Buch ist Teil unserer Buchreihe zum Zertifizierungsprogramm des Europäischen Webmasterverbandes, Webmasters Europe e.v. (WE). Das Webmasters Europe Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramm ist modular aufgebaut und bietet Abschlüsse und Zertifizierungen auf verschiedenen Ebenen an von der Experten- Zertifizierung für einzelne Themen bis hin zu Diploma-Abschlüssen für Webdesigner, Web- Entwickler, Webmaster und Online Marketing Manager. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Unsere Buchreihe bietet Ihnen nicht nur eine fundierte und praxisnahe Einführung in das jeweilige Thema, sondern ist von Webmasters Europe e.v. offiziell autorisiert zur Vorbereitung auf die WE-Zertifikatsprüfungen. Damit haben Sie die Garantie, dass alle prüfungsrelevanten Themen behandelt werden.

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9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Domainrecht Domainadressen Grundlagen Domainregistrierung Domaininhaber, admin-c & tech-c Domainübertragung Namensrecht Namen von Privatpersonen Namen von Unternehmen Namen von staatlichen Institutionen Markenrecht Einleitung / Grundlagen Unterschiede Dt., EU- & IR-Marken Markenanmeldung Wettbewerbsrecht Aufgaben zur Selbstkontrolle Inhalte Meta-Tags, Hidden-Content & Co. Urheberrecht Grundlagen Schutz von Webdesign Bearbeitung fremder Werke Ansprüche des Urhebers bei Verletzung seiner Rechte Grenzen des Urheberrechts Spezial-Problemfeld: Fotos von Personen Checkliste für rechtmäßiges Verwenden von Inhalten Wettbewerbsrecht Grundlagen Besonderheiten im E-Commerce -Marketing Folgen von Wettbewerbsverstößen Haftung für Inhalte Haftungs-Grundlagen Content-, Service- & Access-Provider Kontrollpflichten für Betreiber von Blogs, Foren & Co. Haftung für Links auf fremde Inhalte Grundsätzliche Zulässigkeit von Hyperlinks Haftungsgrundsätze Aufgaben zur Selbstkontrolle

10 3 Datenschutzrecht Grundlagen Tracking- & Analyse-Software Social Plugins Cloud Computing Checklisten Fragen zur Selbstkontrolle Anbieterkennzeichnung Grundlagen Abgrenzung private - gewerbliche Internetseite Bezeichnung / Gestaltung Disclaimer Einzelne Pflichtangaben Name des Anbieters Anschrift Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme Vertretungsberechtigte Angaben zur Registereintragung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Zusätzliche Angaben spezieller Berufsgruppen Besonderheiten für Dienstleistungsunternehmen Angaben zum Umgang mit Beschwerden Angaben zum inhaltlich Verantwortlichen Haftungshinweise Rechtsfolgen bei Verstößen Muster & Checkliste Muster-Impressum für die Website einer GmbH Top 10 der größten Impressumsfehler Aufgaben zur Selbstkontrolle Fernabsatzrecht Basics Grundlagen des Fernabsatzrechts Anwendbarkeit / Ausnahmen Einzelne Informationspflichten Informationen zum Anbieter Informationen zum Vertragsschlusss Widerrufs- / Rückgabebelehrung Produktbeschreibungen Besondere Waren in Onlineshops Preisangaben "Button-Lösung" Jugendschutz Allgemeine Geschäftsbedingungen Aufgaben zur Selbstkontrolle Abmahnungen Grundlagen Rahmenbedingungen Rechtsmissbrauch

11 Praxistipps Checkliste Aufgaben zur Selbstkontrolle Juristischer Rahmen der Wedesign-Tätigkeit Grundlagen Vertragstypen Verträge mit Kunden Abgrenzung Dienstvertrag Werkvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen Urheberrechte Grundlagen Veröffentlichung von Referenzen Gewährleistung / Haftung Abrechnen Mahnen / Klagen Checkliste: Pflichtangaben einer kaufmännischen Rechnung Aufgaben zur Selbstkontrolle Lösungen 100 Index 109

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13 Vorwort Dieses Buch richtet sich in erster Linie an Kreativ-Schaffende im Online-Bereich, also an alle Webdesigner, Web-Entwickler, Programmierer, Web-Agenturen und sonstige Betreiber von Internetseiten. Ob es sich um private Blogs, Vereinswebsites, ein Facebook-Profil, ebay-auktionen oder einen eignen Webshop handelt, das Internet ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Zwar erleichtert Software, wie Wordpress, Typo3, Joomla & Co., den Umgang mit Webseiten immens, allerdings sind auch hierbei zumindest Grundkenntnisse in Sachen Installation und Administration sowie auch in puncto HTML, PHP, Webhosting, Domainregistrierung etc. von Nöten. Die heutigen Anforderungen an Websiten-Ersteller und -Betreiber sind vielfältig und verlangen Kenntnisse der unterschiedlichsten Bereiche. Dazu gehört neben dem technischen und organisatorischen auch verstärkt der juristische Aspekt. Das fängt etwa beim Erstellen von Menüpunkten für ein Impressum oder für etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen an und reicht bis hin zu bestimmten Aufklärungspflichten im Rahmen eines Webdesign-Vertrages. Als gewerblich tätiger Web-Agentur gilt es also, seine Kunden auf etwaige juristische Fallstricke hinzuweisen. Allerdings dürfen diese Hinweise nicht in konkrete Rechtsberatung ausufern, diese Verantwortung dürfen und sollten Web-Kreative nicht übernehmen. Ein Hinweis darauf, dass die zukünftige Webseite ein Impressum benötigt ist korrekt und auch erforderlich, ein Hinweis beispielsweise auf online verfügbar Impressums-Generatoren ist hilfreich, die Erstellung der Impressums-Inhalte allerdings nicht ratsam. Derartige verbindliche Rechtstexte sollten dann doch vom Fachmann erstellt werden, der dafür auch die Haftung übernehmen kann. Die juristischen Grundlagen des weitreichenden Sektors des Onlinerechts sind Voraussetzungen dafür, dass man seinen Pflichten als Web-Agentur nachkommen kann. Denn die Aufgabe neben den eigentlichen Design- oder Betreuungsdienstleistungen besteht darin, dass an den richtigen Stellen die Alarmglocken läuten und dass der Auftraggeber auf etwaige juristische Fallstricke hingewiesen wird. Ob und wie dieser dann damit umgeht, das liegt allein in der Sphäre des Kunden. Genauso wie um die eigentlichen Website-Inhalte hat er sich auch um den notwendigen rechtlichen Rahmen zu kümmern. Dieses Buch soll all denjenigen, die Webseiten erstellen, betreiben oder in irgendeiner Weise dafür verantwortlich sind, die Grundzüge des Onlinerechts vermitteln. Dabei kann es natürlich nicht das Ziel sein, das umfangreiche Wissen von spezialisierten Rechtsanwälten zu vermitteln das will und das kann solch ein Buch gar nicht leisten. Sie als geneigte Leser sollen durch die Lektüre dieses Buchs vielmehr ein Problembewusstsein entwickeln, um in Ihrem zukünftigen Arbeitsalltag einschätzen zu können, bei welchen Problemstellungen Sie hellhörig werden und sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen müssen. Anhand dieses Basiswissens können dann im Bedarfsfall beispielsweise weitere Informationen im Internet eingeholt oder jedenfalls ein Gespräch mit einem auf das Onlinerecht spezialisierten Rechtsanwalt vorbereitet werden. Beim World Wide Web handelt es sich um ein Medium, das keine Länder- oder kontinentalen Grenzen kennt. Das bringt es unter Umständen mit sich, dass nicht nur die deutsche Rechtslage, sondern auch die anderer Staaten Anwendung findet. Auch als juristischer Laie lässt sich erahnen, dass sich diese Vermischung nicht immer als trivial erweist. Bei Lichte betrachtet gibt es zahlreiche Kriterien für die Beantwortung der Frage, welche Gerichtsbarkeit in welchem Land für eine konkrete rechtliche Problematik zuständig ist. Um aber die Ausführungen in diesem Buch nicht unnötig kompliziert zu gestalten, sind diese in erster Linie auf die Betrach-

14 tung der deutschen Rechtslage beschränkt. Oft ist die rechtliche Situation in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ohnehin vergleichbar und die in anderen Staaten dieser Welt nicht selten komplett anders, so dass in betreffenden Problemfällen nur ein fachmännischer Rat wirklich weiterhilft. Nun wünsche ich Ihnen bei der Lektüre dieses Buchs viel Spaß und Erfolg. Michael Rohrlich, im Juli 2013

15 1.1 Domainadressen 15 Domainrecht 1 In dieser Lektion lernen Sie: was Sie vor der Festlegung eines Domainnamens prüfen sollten worauf Sie bei der Registrierung einer Domain achten sollten wem welche Namens- und Markenrechte zustehen was eine Marke ist, wie sie entsteht und was sie schützt von welchen Domainnamen Sie besser Abstand nehmen sollten. Zu Beginn der Planungen für eine Internetpräsenz steht in aller Regel die Frage nach dem richtigen Namen und hierbei gibt es auch schon erste Probleme. Denn die möglichen Zeichen für eine Internetadresse sind aus technischen Gründen begrenzt, so dass mit zunehmender Anzahl von registrierten Domains auch bei inzwischen recht vielen verfügbaren Domain- Endungen, wie z.b..tv,.fm,.biz oder.info, natürlich die Anzahl verbleibender Möglichkeiten abnimmt. Wird eine gewerbliche Website geplant, kommen schnell erste Probleme auf, da zumeist Firmenname, Web-Adresse und eventuell auch Produktbezeichnungen gleich oder zumindest ähnlich lauten sollen. Dadurch wird es schwer, einen Begriff zu finden, der für Unternehmen, Produkt, Logo und Webadresse gleichermaßen gut geeignet ist. Zwar ist gerade in der schnelllebigen Online-Welt Eile geboten, um die eigene Wunsch-Domain für sich zu sichern, bevor ein Anderer sie möglicherweise vor der Nase wegschnappt. Dennoch kann von voreiligem Handeln nur abgeraten werden, da jedenfalls vor der Registrierung noch abgeklärt werden sollte, ob mit dem auserkorenen Domainnamen nicht eventuell gegen Namens- oder Markenrechte bzw. gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Erste Recherchen kann jeder selbst vornehmen und dadurch jedenfalls grob den juristischen Rahmen abstecken. Mittel der Wahl ist hierbei die Online-Recherche mittels Google & Co., denn dadurch lässt sich bereits an der Trefferanzahl ablesen, wie wichtig ein weiteres Vorgehen ist. Nach der Namensrecherche kann dann in einem weiteren Schritt die Markenrecherche gestartet werden. Die Nutzung der entsprechenden Datenbanken des Deutschen Patentund Markenamtes (DPMA, des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM, oder auch der World Intellectual Property Organisation (WIPO, ist grundsätzlich kostenlos für jedermann über die jeweiligen Internetseiten möglich. Allerdings können juristische Laien kaum die Ergebnisse derartiger Datenbankabfragen richtig einordnen, da das Gebiet des Markenrechts selbst für erfahrene Anwälte teilweise schwer zu erfassen ist. Im Bereich des Domainrechts gilt das sogenannte Prioritätsprinzip (oder auch "Prioritätsgrundsatz"), also der Grundsatz first come, first served wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Von diesem Grundsatz gibt es aber aus Gründen des Interessensausgleichs auch Ausnahmen. 1.1 Domainadressen Der Aufbau einer Internetadresse sieht grundsätzlich wie folgt aus:

16 16 1 Domainrecht Zuerst folgt die Angabe des verwendeten Protokolls, hier also des HyperText Transfer Protocols. Die Angabe "www" zeigt den Servernamen (oder auch "Hostnamen") an. Danach folgt die sogenannte Second-Level-Domain (hier: "ra-rohrlich"), also der eigentliche Domainname. Und schließlich gibt es noch die Domain-Endung, die sogenannte Top-Level-Domain (hier: ".de"). Aus juristischer Sicht gibt es bei Web-Adressen zwei Problemzonen nämlich die Top- und die Second-Level-Domain, sprich: Domainnamen und -Endung Grundlagen Jedes Land der Welt hat seine eigene Domain-Endung, Deutschland also die Zeichen.de, Belgien.be, die Niederlande.nl usw. Unter anderem gibt es auch die Top-Level-Domain.ag des karibischen Inselstaates Antigua und Barbuda. Bei der Zeichenkombination AG handelt es sich zugleich um die jedenfalls hierzulande allgemein bekannte Abkürzung der Gesellschaftsform Aktiengesellschaft. Daher gibt es einige Unternehmen, die neben oder außer einer ".de"-domain eine Web-Adresse mit der Endung.ag auf sich registriert haben. Allerdings, so sagt es jedenfalls die deutsche Rechtsprechung, sollte das nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das eigene Unternehmen auch tatsächlich in Form einer Aktiengesellschaft aufgestellt ist. Registriert beispielsweise die Muster-GmbH die Domain muster.ag auf sich, so ist das irreführend und gleichsam ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts in Hamburg jedenfalls dann, wenn auch auf der Internetseite selbst kein eindeutiger Hinweis darauf zu finden ist, dass es sich eben nicht um eine AG, sondern um eine GmbH handelt. Ein Hinweis lediglich im Impressum der Website reicht dabei nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden. Praxis-Tipp Um allen eventuellen Rechtsstreitigkeiten schon im Vorfeld aus dem Wege zu gehen, sollte also eine AG-Domain entweder ausschließlich für eine private oder nur für die Unternehmens-Webseite einer Aktiengesellschaft gewählt werden. Derjenige, der sich eine Domain sichert, verletzt grundsätzlich nur dann Rechte Dritter, wenn dieser im Gegensatz zum Domaininhaber bessere Rechte beispielsweise aus bestehenden Namens- oder Markenrechten am Domainnamen innehat. Wenn die betreffende Rechtsposition allerdings erst nach der Registrierung der fraglichen Domainbezeichnung entstanden ist, kann sie dem Domaininhaber nicht entgegengehalten werden. Das ginge nur, wenn die Namens- oder Markenrechte bereits vor der Domainsicherung entstanden wären. Und selbst dann, wenn ein Dritter Namens- oder Markenrechte in Bezug auf eine bestimmte Domain für sich beanspruchen kann, heißt das nicht automatisch, dass er die Domain auch zur Nutzung übertragen bekommt. Denn sofern die Namens- oder Markenrechte erst nach der Domainregistrierung entstanden sind, besteht lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Domain, nicht jedoch auf Zustimmung der Löschung oder gar zur Übertragung einer Domain.

17 1.1 Domainadressen 17 Praxis-Tipp Ein Bindestrich oder eine andere Top-Level-Domain stellen keine tauglichen Unterscheidungskriterien dar. Daher ist es nicht ausreichend, mustergbmh.de mit mustergmbh.de oder mit mustergmbh.com abzugrenzen, es sei denn, beide Domaininhaber haben gleichermaßen die Rechte an diesem Namen. Dagegen wäre etwa mustergmbhonline.de schon eher möglich. Ebenso gut funktioniert auch ein klarstellender Hinweis auf der betreffenden Website, der den Besucher eindeutig darauf hinweist, dass er eventuell nicht auf die Seite gelangt ist, die er eigentlich sucht. Der Prioritätsgrundsatz entfaltet prinzipiell auch in Bezug auf Gattungsbegriffe Geltung. Darunter versteht man Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs, die etwa im Duden zu finden sind. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen zu beachten. Denn bei der Verwendung eines solchen Gattungsbegriffs kann es im Einzelfall sein, dass ebenfalls bestehende Namensrechte dahinter zurücktreten müssen. So erging es u.a. den Trägern der Nachnamen Winzer und Netz, welche die gleichlautenden ".de"-domains nicht für sich beanspruchen konnten, sondern sich gegen einen Weinhandel bzw. einen Internetprovider geschlagen geben mussten. Grundlage bei derartigen Kollisionen ist der Umstand, dass die Mehrzahl der Internetnutzer bei solchen Gattungs-Domains entsprechende Informationen zu finden hofft und im Regelfall nicht die Internetseiten einer Person gleichen Namens. Aber auch hier kann es zu Ausnahmen kommen, nämlich bei prominenten Persönlichkeiten. Je prominenter der Name, desto eher kann auch eine dahingehende Erwartungshaltung vermutet werden. Praxis-Tipp Eine Internetadresse muss nicht zwingend mit dem Ziel registriert werden, diese auch selbst zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht um sogenanntes Domaingrabbing handelt, d.h. etwa mit Markenbezeichnungen gleichlautende Domainnamen dürfen nicht bösgläubig registriert und dann dem eigentlichen Markeninhaber zum Kauf angeboten werden Domainregistrierung Die Vergabe von Domainnamen obliegt den jeweils zuständigen Verwaltungsstellen, für ".de"- Domains also der Denic ( Man kann direkt mit ihr oder z.b. auch über einen Hosting-Provider einen Vertrag abschließen. Bei letztgenannter Variante entsteht regelmäßig ein Geflecht aus mehreren Vertragsteilen, da im Normalfall nicht nur eine Domain registriert, sondern auch Server-Speicherplatz und ggf. noch weitere Zusatzdienstleistungen geordert werden. Je nachdem, welcher Teilbereich bei etwaigen Problemen betroffen ist, richtet sich die juristische Klärung nach Miet-, Werkvertrags- oder Geschäftsbesorgungsvertragsrecht. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass ein sogenannter Internet-System-Vertrag regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen ist jedenfalls dann, wenn als Leistungen u.a. die Registrierung einer Internet-Adresse, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetseite, das Hosting derselben sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline vereinbart werden. Wenn alles normal verläuft, haben diese Dienstleistungen aus einer Hand für den Betreiber der Website diverse Vorteile. Es gibt nur einen Ansprechpartner, die unterschiedlichen Leistungen

18 18 1 Domainrecht sind optimal aufeinander abgestimmt und die Kosten sind regelmäßig günstiger als bei vielen Einzelverträgen. Kommt es jedoch zu Problemen, wenn etwa die Webseite aufgrund eines Serverfehlers nicht erreichbar ist, so bedarf es einer entsprechend differenzierten Betrachtungsweise des juristischen Unterbaus. Im Einzelfall ist dann darauf abzustellen, welcher Vertragsteil konkret betroffen ist. Praxis-Tipp Bei solchen all-in-one -Verträgen muss jedoch stets bedacht werden, dass man bei auftretenden Problemen wegen mangelhafter Leistung des Hosters zwar unter Umständen das Recht hat, die monatlichen Hosting-Kosten ganz oder teilweise einzustellen. Der Hosting-Anbieter hat jedoch seinerseits ggf. das Recht, bis zur Klärung der Angelegenheit die Herausgabe der Domain zu verweigern! Domaininhaber, admin-c & tech-c Bei der Registrierung von Domains spielen stets vier Beteiligte eine wichtige Rolle: der eigentliche Inhaber der Domain, der administrative Ansprechpartner (der sogenannte admin-c ), der technische Ansprechpartner (der sogenannte tech-c ) sowie der Zonenverwalter (der so genannte "zone-c"). Als Domaininhaber ist, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, der eigentliche Antragsteller einzutragen, also derjenige, der die Internetseite auch wirtschaftlich bzw. tatsächlich nutzt. Es kann sich dabei um eine natürliche oder um eine juristische Person (also ein Untenrnehmen) handeln. Er ist zugleich der eigentliche Vertragspartner der Denic. Das gilt auch dann, wenn etwa der beauftragte Service-Provider die Domainregistrierung für ihn übernimmt. Der admin-c ist die vom Domaininhaber benannte Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, muß der administrative Ansprechpartner seinen Sitz in Deutschland haben. Als admin-c kann nur eine natürliche Person und kein Unternehmen benannt werden. Der tech-c ist der Ansprechpartner, der eine Domain in technischer Hinsicht betreut. Als admin-c kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person benannt werden. Der zone-c ist der Zonenverwalter bzw. Nameserver-Administrator und betreut den oder die Nameserver des Domaininhabers. Als zone-c kann ebenfalls eine natürliche Person oder auch eine juristische Person benannt werden. Praxis-Tipp Zugunsten des Inhabers von Namensrechten besteht sowohl ein Anspruch auf Übertragung sowie auf Umschreibung der in Streit befindlichen Domain. Derjenige, der die Domain unberechtigterweise auf sich hat eintragen lassen, muss danach also gegenüber der zuständigen Domain-Verwaltungsstelle (im Falle von ".de"-domains also gegenüber der Denic) den Verzicht in Bezug auf diese Domain erklären. Neben der Frage, wer von den vier Genannten für welchen Bereich der richtige Ansprechpartner ist, ist die jeweilige Funktion auch in puncto Haftung entscheidend. Grundsätzlich haftet zunächst der Inhaber für die unter seiner Domain online gestellten Inhalte. Allerdings kann im

19 1.2 Namensrecht 19 Einzelfall der admin-c oder auch der tech-c haftbar zu machen sein, nämlich etwa dann, wenn der Domaininhaber und / oder der admin-c nicht greifbar sind. Praxis-Tipp Aus diesem Grund sollte sorgfältig abgewogen werden, für wen bzw. gegen welches Entgelt man als admin-c bzw. tech-c fungiert. Faustregel: Je weniger Einfluss man auf die Inhalte der betreffenden Internetseite hat, desto zurückhaltender sollte man damit sein, die Stellung des admin-c oder des tech-c einzunehmen. Da in diesem Bereich leider noch immer keine einheitliche Rechtsprechung existiert, besteht ein schlecht abzuwägendes Haftungsrisiko Domainübertragung Im Falle von Domainstreitigkeiten besteht kein direkter Übertragungsanspruch zwischen den Streitenden, da zwingend die zuständige Verwaltungsstelle zu beteiligen ist. Daher sollte in solchen Fällen stets die Möglichkeit eines so genannten Dispute -Eintrages Beachtung finden. Ein solcher kann beispielsweise vom Markeninhaber beantragt werden, wenn er die Herausgabe der seiner Marke entsprechenden Domain-Bezeichnung vom Nichtberechtigten verlangt. Kann er gegenüber der Denic nachweisen, dass ihm als Markeninhaber die bessere Rechtsposition zukommt, kann er durch den Dispute -Eintrag verhindern, dass die Domain nach ihrer außergerichtlich oder prozessual erzwungenen Freigabe an einen Dritten vergeben wird, bevor der Berechtigte die Möglichkeit hat, diese auf seinen Namen registrieren zu lassen. Praxis-Tipp Genau wie andere Domain-Verwaltungsstellen prüft auch die Denic bei der Beantragung einer Domainadresse lediglich, ob diese bereits vergeben ist. Sie nimmt hingegen keine Prüfung auf etwaige namens- oder markenrechtliche Probleme vor. Daher ist es umso wichtiger, dass vor der Registrierung einer Domain die notwendigen juristischen Prüfungen vom zukünftigen Domaininhaber durchgeführt oder veranlasst werden. 1.2 Namensrecht Nach den Vorschriften des deutschen Zivilrechts ( 12 BGB) steht jeder natürlichen Person ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt bzw. Namensgebung sowie auch jedem Unternehmen mit dem Zeitpunkt seiner Gründung bzw. Registereintragung das Recht an seinem eigenen Namen zu. Vom Schutz des 12 BGB sind generell auch Berufs- bzw. Künstlernamen sowie Pseudonyme umfasst. Namensrechtliche Probleme im Bereich des Domainrechts entstehen immer dann, wenn zwei Personen bzw. Unternehmen gleichen Namens sich um eine bestimmte Domainadresse streiten. Da es viele Menschen und auch Firmen gibt, die den gleichen oder jedenfalls einen ähnlichen Namen tragen, hingegen jede Domainadresse nur einmal vergeben werden kann, muss in diesem Bereich ein Interessensausgleich gefunden werden Namen von Privatpersonen Streiten sich zwei natürliche Personen um eine Web-Adresse, so gilt zunächst einmal auch hier der Prioritätsgrundsatz.

20 20 1 Domainrecht Das hat zur Folge, dass sich Max Mustermann die Domain mustermann.de sichern kann und nicht befürchten muss, gegenüber Mike Mustermann einen Rechtsverstoß zu begehen. Letzterer hat schlichtweg Pech gehabt, wenn er mit seinem Antrag auf Registrierung dieser Domain zu langsam war. Anders wäre die Sachlage etwa dann, wenn nicht Max Mustermann, sondern Max Möchtegern mustermann.de auf sich registriert hätte. Praxis-Tipp Im Falle von Rechtsverletzungen an Domainnamen kann für den Berechtigten ein Anspruch auf Unterlassung der Domainnutzung, auf Freigabe der Domain und ggf. sogar auf Schadensersatz bestehen. Bei domainrechtlichen Auseinandersetzungen spielt auch stets die Überlegung eine entscheidende Rolle, welche Erwartungen die potenziellen Besucher der betreffenden Internetseite haben. Derjenige, der beispielsweise in seinen Browser eintippt, wird wahrscheinlich nach Informationen über den ehemaligen Nationaltorhüter Oliver Kahn suchen und sich nicht über Boote informieren wollen. Daher wird durchaus unterschieden, ob eine Person bekannt oder unbekannt ist. So konnte sich z.b. der frühere Ministerpräsident von Sachsen, Kurt Biedenkopf, letztlich vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen und kurt-biedenkopf.de für sich erringen Namen von Unternehmen Wie bei Namen von natürlichen Personen kann auch nicht jede juristische Person, also Unternehmen, seinen eigenen Namen als Internetadresse bekommen. Und auch hier gilt der Grundsatz first come, first served. Sichert sich der Elektronikversand Mustermann die Domain mustermann.de vor dem Versicherungsmakler Mustermann, so geht dieser leider leer aus. Ihm kann nur dann geholfen werden, wenn zu seinen Gunsten beispielsweise Markenrechte bestehen oder wettbewerbsrechtliche Aspekte für ihn sprechen. Aus namensrechtlicher Sicht sind beide Unternehmen / Unternehmer gleichrangig zu behandeln. In diesem Fall hat dann eben der Schnellere die Vorteile auf seiner Seite. Praxis-Tipp Auch wenn erstmalig eine Unternehmensbezeichnung im geschäftlichen Verkehr auftaucht, indem sie als Domain registriert wird, können dadurch Rechte an dem entsprechenden Namen entstehen. Dies jedoch erst dann, wenn die Domain auch tatsächlich genutzt wird und nicht schon durch bloße Registrierung der Domainadresse. Das bedeutet, dass dort also tatsächlich Inhalte bereitgestellt werden müssen. Im Falle der Namensidentität von Personen- und Unternehmensnamen gilt zwar auch der Prioritätsgrundsatz, allerdings muss auch immer auf die eventuell größere Bekanntheit des Unternehmens abgestellt werden. So hat im shell.de -Fall letztlich der Öl-Konzern ausnahmsweise die Domain vom gleichnamigen Domaininhaber zugesprochen bekommen, obwohl der die Domain als erster beantragt und auch erhalten hatte. Aufgrund der weltweiten Bekanntheit des Unternehmens würden die Besucher der Site auch eher Informationen rund um die Öl-Firma erwarten, als über die relativ unbekannte Privat-Person Shell.

21 1.3 Markenrecht Namen von staatlichen Institutionen Man muss kein promovierter Jurist sein, um zu ahnen, dass die Bezeichnungen von Städten, Bundesländern oder auch Behörden in erster Linie den jeweiligen Institutionen zustehen. Naturgemäß hat die Stadt Aachen Anspruch auf aachen.de und Nordrhein-Westfalen auf nrw.de. Denn auch Behörden und andere staatliche Einrichtungen haben Namensrechte. Probleme gibt es lediglich dann, wenn zwei oder mehrere Behörden, Städte oder Bundesländer gleichen Namens dieselbe Domain für sich beanspruchen, wie es z.b. bei Frankfurt am Main und Frankfurt an der Oder der Fall ist. Da sich der Staat bzw. seine Einrichtungen untereinander jedenfalls in Bezug auf Namensrechte nicht streiten, werden im Regelfall außergerichtliche Lösungen gefunden. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn etwa ein regionales Online-Presseportal aufgebaut werden soll. Selbstverständlich soll in solchen Fällen schon durch die Wahl des Domainnamens zum Ausdruck gebracht werden, auf welche Region, Stadt etc. sich das Angebot bezieht. Wer sich allerdings z.b. solingen.info sichert, ohne Inhaber der entsprechenden Namensrechte zu sein, verstößt gegen 12 BGB. Mit ähnlicher Argumentation und gleichem Ergebnis wurde auch die Domain stadtwerke-uetersen.de dem betreffenden Betrieb zugesprochen. Praxis-Tipp Im erwähnten Fall der Domain solingen.info wäre für den Betreiber dieser Seite beispielsweise die Variante solingen-infos.net, solingen-net.com oder Ähnliches sicherer gewesen. 1.3 Markenrecht Marken dienen der Wiedererkennung und damit der Öffentlichkeitsarbeit für das jeweilige Unternehmen bzw. das jeweilige Produkt. Im Idealfall erkennt ein potenzieller Kunde ein bestimmtes Logo oder einen Werbe-Slogan schon nach kurzen Augenblicken und verbindet damit auch das werbende Unternehmen oder das beworbene Produkt Einleitung / Grundlagen Im geschäftlichen Verkehr steht dem Markeninhaber das ausschließliche Nutzungsrecht an der für ihn eingetragenen Marke zu. Allerdings bestehen seine Unterlassungs-, Auskunftsoder Schadensersatzansprüche nicht gegenüber Privatpersonen, denn das Markenrecht ist in Fällen der rein privaten Verwendung nicht anwendbar. Allerdings wird die Schwelle des rein Privaten recht schnell überschritten. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich bei der Internetseite, auf welcher die Marke unberechtigterweise verwendet wird, um eine Unternehmens- Webpräsenz handelt. Auch die Teilnahme an einem Partnerprogramm von Amazon & Co. hebt eine Internetpräsenz aus der rein privaten Zone heraus. Auf eine Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an. Es ist also unerheblich, ob durch das Partnerprogramm 1 Euro, 100 Euro, Euro oder gar keine Einnahmen erzielt werden. Es kommt hier auf die reine Möglichkeit der Umsatzerzielung an. Im Gegensatz zum Namensrecht können durch Marken nicht nur einzelne Wörter bzw. Sätze geschützt werden. Es gibt verschiedene Arten von Marken: Wortmarke (z.b. Audi)

22 22 1 Domainrecht Bildmarke (z.b. die vier Audi-Ringe) Wort-Bild-Marke / Logo (z.b. der ebay-schriftzug) einzelne Buchstaben (z.b. cnn ) Zahlen (z.b ) Hörzeichen (z.b. Telekom-Jingle) 3-D-Marke (z.b. Mercedes-Stern) Eine Marke entsteht grundsätzlich erst nach ihrer wirksamen Eintragung. Ausnahmsweise kann markenrechtlicher Schutz auch in folgenden Fällen erzielt werden: Verkehrsgeltung (bei Bekanntheitsgrad von mindestens 50 Prozent im Rahmen einer repräsentativen Umfrage) notorische Bekanntheit (ausländische Marken, die auch in Deutschland überragende Bekanntheit genießen, "notorisch" ist hier der juristische Fachbegriff für eine solche Markenwirkung) Schutz geschäftlicher Bezeichnungen (wenn Firmenname oder Werktitel im geschäftlichen Verkehr genutzt werden) Praxis-Tipp Es ist keine Kennzeichnung der Marke durch, TM etc. notwendig, durch diese wird nach deutschem Recht kein Markenschutz erlangt. Im Gegenteil: Gegebenenfalls drohen bei derartigen Kennzeichnungen eines nicht als Marke eingetragenen Begriffs wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen der Gefahr einer Irreführung! Diese Kennzeichnungen stammen ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich und entfalten in Deutschland keinerlei markenrechtliche Wirkung. Eine Marke ist immer dann einzutragen, wenn ihr keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Die Prüfung dieser Hindernisse erfolgt von Amts wegen, bei deutschen Marken durch das zuständige Patent- und Markenamt (DPMA). Solche absoluten Schutzhindernisse sind: Zeichen, die sich grafisch nicht darstellen lassen fehlende Unterscheidungskraft (z.b. einfacher gerader Strich) Zeichen, denen ursprünglich Unterscheidungskraft zukam, die nun aber in den allgemeinen Sprachgebrauch als Gattungszeichen aufgenommen sind (z.b. Tempo oder Walkman ) Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs (z.b. die Wörter im Duden) Beschaffenheits- oder Herkunftsangaben (z.b. Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (z.b. "ARSCHLECKEN24" o.ä.) Exemplarisch für einen Verstoß gegen die guten Sitten sei eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom , Aktenzeichen: 26 W (pat) 31/10) angeführt. Hier hatten die Richter entschieden, dass die als Wortmarke angemeldete Bezeichnung "ARSCHLE- CKEN24" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Die entsprechende Begründung liest sich recht amüsant: "Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten. [...] Die sittliche Anstößigkeit oder grobe Geschmacklosigkeit ist stets im Hinblick auf die betroffenen Waren zu beurteilen. Maßgeblich hierfür ist die weder übertrieben laxe, noch besonders feinfühlige Mei-

23 1.3 Markenrecht 23 nung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers [...]. Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren nicht eintragungsfähig. Im Deutschen etwa seit 1500 in Gebrauch, ist der im Markenwort enthaltene Imperativ bzw. Indikativ durch die in Johann Wolfgang von Goethes Götz von Berlichingen (1773, Belagerungsszene im 3. Akt) erwähnte, inhaltlich, stilistisch und pragmatisch schockierende Beleidigung gegenüber dem Boten des Kaisers bekannt geworden. Im Imperativ bzw. Indikativ wird der Markenbestandteil auch heute in der deutschen Umgangssprache (vgl. Pons, Dr. Küpper, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1997) als derbe Form provokativer Abweisung verwendet, in der zugleich Ablehnung oder Auflehnung gegen eine im Verhältnis zum Sprecher mächtigere, einflussreichere Person oder Institution zum Ausdruck kommen können. In dieser Eigenschaft hat das Markenwort wenig von seiner durch die gewählte derbe Form verursachten Schockwirkung eingebüßt und wird von einem beachtlichen Personenkreis nach wie vor als sittlich anstößig empfunden.". Als sogenannte Unterscheidungskraft wird die konkrete Eignung einer Marke verstanden, die Waren bzw. die Dienstleistungen eines Unternehmens oder das Unternehmen selbst von den Mitbewerben abzugrenzen. Dadurch wird eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen ermöglicht. Marken haben also eine Herkunfts- und Qualitätsfunktion. Am Beispiel von bekannten Marken, wie etwa den Audi-Ringen oder dem Nike-Haken, wird schnell deutlich, was der Begriff Unterscheidungskraft meint. Denn dem Betrachter wird sofort klar, welches Unternehmen bzw. welches Produkt er vor sich hat. Neben den absoluten gibt es auch relative Schutzhindernisse, die allerdings nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag geprüft werden: identische Marke für identische Waren oder Dienstleistungen (Identitätsprüfung) Gefahr der Verwechslung mit einer identischen oder ähnlichen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen (Ähnlichkeitsprüfung) Gefahr der Verwässerung oder Rufausbeutung einer identischen oder ähnlichen Marke (z.b. Tippfehler-Domains) bei nicht identischen Waren bzw. Dienstleistungen, wenn die Marke bekannt ist. Rufausbeutung beschreibt den Umstand, dass die Wertschätzung einer bekannten bzw. berühmten Marke durch Dritte ohne gerechtfertigten Grund und in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn man Getränke mit der Bezeichnung "cocca cola" vertreiben würde. Die bewusst an die berühmte Marke "coca cola" angelehnte, jedoch nur leicht abweichende Schreibweise würde zumindest teilweise zur Irreführung der Verbraucher führen. Der Anbieter eines solchen Getränks wäre offensichtlich nur darauf aus, Kunden der berühmten Marke "abzufangen", indem er deren bestehenden guten Ruf zu seinem Vorteil nutzt und ihn so im markenrechtlichen Sinne ausbeutet. Wenn weder absolute noch relative Schutzhindernisse gegeben sind, muss die Eintragung der Marke ins Markenregister erfolgen. Natürlich immer vorausgesetzt, die anfallenden Gebühren werden rechtzeitig gezahlt. Es kommt also auch immer darauf an, ob eine beanspruchte Marke einer bereits existierenden zum Verwechseln gleicht oder ähnelt. Besteht eine so genannte Verwechslungsgefahr, kann eine Eintragung der beanspruchten Marke nicht erfolgen. Als juristischer Laie ist die Rechercher an sich nicht schwer - im Gegensatz zur korrekten Einordnung der Suchergebnisse. Ohne vertieftes Wissen im Markenrecht dürfte es kaum gelingen, korrekt zu entscheiden, ob eine bestimmte Marke unterscheidungskräftig ist oder nicht bzw. ob sie einer existierenden Marke verwechselbar ähnlich ist. Zwar kann z.b. mittels

24 24 1 Domainrecht Internet-Suche oder auch in den Datenbanken der jeweiligen Markenämter (DPMA, HABM, WIPO) kostenfrei und für jedermann zugänglich recherchiert werden, jedoch sollte dies lieber einem Fachmann überlassen werden. Praxis-Tipp Nachfolgend einige Beispiele zur Verdeutlichung der Verwechslungsgefahr. Zunächst einige Fälle, in denen eine Verwechslungsgefahr bejaht wurde: In klanglicher Hinsicht: Arnaud Arno Allink Adlink Coco Rico Kokoriko In schriftbildlicher Hinsicht: Birsk Brisc Biosan Biosana In begrifflicher Hinsicht: Du und ich er und sie Aspirin Leptospirin Nachfolgend noch Beispiele, in denen die Verwechslungsgefahr hingegen verneint wurde: Comfort Hotel Europa Comfort Hotel Golden Pizza Golden Toast Jede Marke muss für bestimmte Bereiche, die sogenannten Klassen, eingetragen werden. Jede Marke hat also nur für bestimmte Bereiche Bestand. Es existieren insgesamt 45 Klassen, in denen einzelne Produkt- bzw. Dienstleistungsgruppen aufgelistet sind. Bei jeder Markenanmeldung können bis zu drei Klassen angegeben werden, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Ab der vierten Klasse wird es teurer. Die Dauer für die Bearbeitung des Antrages einer Markenanmeldung hängt u.a. entscheidend davon ab, wie stark das zuständige Markenamt ausgelastet ist und ob noch Rückfragen zu beantworten sind.

25 1.3 Markenrecht 25 Praxis-Tipp Bei der Anmeldung einer Marke sind Zeiträume zwischen sechs Monaten und zwei Jahren durchaus normal. Wer schneller zur Eintragung seiner Marke gelangen möchte, kann das so genannte beschleunigte Verfahren wählen. Durch die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird die betreffende Anmeldung bevorzugt behandelt und eine Eintragung kann innerhalb von weniger als sechs Monaten erfolgen. Grundsätzlich dauert die Schutzwirkung einer Marke 10 Jahre. Sie kann jedoch beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden, indem rechtzeitig die Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Eine einmal eingetragene Marke kann aber auch vor Ablauf der 10 Jahre aus unterschiedlichen Gründen wieder aus dem Markenregister gelöscht werden. Gründe dafür können sein: Löschung auf Antrag des Inhabers ( Verzicht ) Löschung bei Nichtbenutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ( Verfall ) auch Löschung durch Verfall, wenn die Marke sich in der Öffentlichkeit zum Gattungsbegriff entwickelt hat (z.b. Tempo, Walkman etc.) Löschung wegen absoluter oder relativer Schutzhindernisse bzw. Bösgläubigkeit ( Nichtigkeit ) Bösgläubigkeit beim sogenannten Markengrabbing : Registrierung einer Marke nur, um sie für Zugriff durch (evtl. berechtigte) Dritte zu sperren Antrag auf Löschung wegen Verletzung absoluter Schutzhindernisse oder wegen Verfalls. Der Begriff "Bösgläubigkeit" beschreibt den Umstand, dass die Anmeldung einer Marke in erster Linie nur dem Ziel dient, Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Markenanmelder bekannt ist, dass ein Dritter dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen für dieselben oder für ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen nutzt, ohne hierfür jedoch einen formalen Markenschutz zu haben Unterschiede Dt., EU- & IR-Marken Es gibt natürlich nicht nur deutsche, sondern auch europäische sowie internationale Marken. Die einzelnen Marken-Arten unterscheiden sich in Reichweite, zu beachtenden Formalien und natürlich im Kostenaufwand. Für deutsche Marken ist das Deutsche Patent- & Markenamt (DPMA, mit Hauptsitz in München zuständig. Das DPMA ist die Zentralbehörde zur Erteilung und Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten. Hier können nicht nur Marken, sondern auch Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster mit Schutzwirkung für die Bundesrepublik Deutschland beantragt werden. Bei den so genannten Geschmacksmustern handelt es sich um ästhetische Gestaltungsformen, z.b. um die äußere Erscheinungsform einer Verpackung. Die sogenannten Gebrauchsmuster sind mit dem Patent sehr eng verwandt, es handelt sich dabei vorwiegend um technische Erfindungen, aber auch um chemische Stoffe, Nahrungsoder Arzneimittel. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, im spanischen Alicante ist für die Marken mit Schutzwirkung für das Gebiet der Europäischen Union zuständig. EU-Marken entfalten also u.a. auch für Deutschland Schutzwirkung. Diese lässt sich nicht auf einzelne Mitgliedsstaaten beschränken. Anders als beim DPMA können hier nur Marken und Geschmacksmuster angemeldet werden. Für EU-Patente ist das Europäische Patentamt (EPO) zuständig.

26 26 1 Domainrecht Die World Intellectual Property Organization (WIPO, index.html.en) mit Sitz in Genf / Schweiz ist als Agentur der Vereinten Nationen (United Nations, UN) für internationale geistige Schutzrechte zuständig. Derzeit sind über 180 Staaten Mitglied der WIPO, u.a. auch Deutschland. Hier können neben den so genannten internationalen Marken ( IR-Marke ) auch Patente und weitere Schutzrechte beantragt werden. Für eine IR-Marke ist eine Schutzwirkung für alle Mitgliedsstaaten, aber auch nur für einzelne Länder möglich Markenanmeldung Erst ab dem Zeitpunkt der Markenanmeldung kann diese ihre Wirkung entfalten, daher ist er sehr wichtig. Denn auch im Markenrecht gilt der Grundsatz der frühe Vogel fängt den Wurm, also der Prioritätsgrundsatz. Gehen zwei Anträge auf Eintragung derselben Marke beim gleichen Markenamt ein, so hat derjenige Antragsteller das Nachsehen, dessen Antrag zeitlich später eingeht und sei es auch nur eine Minute. Praxis-Tipp Anhand der nachfolgenden Beispielrechnung können die Kosten für die Anmeldung einer deutschen Marke für drei Klassen im beschleunigten Verfahren ersehen werden: 300 Euro Anmeldegebühr Euro Gebühr im beschleunigten Verfahren = 500 Euro. Bei der Anmeldung einer Marke sollten generell nachfolgende Aspekte Beachtung finden: Notwendigkeit: Zunächst sollte die Frage geklärt werden, was genau mit dem Unternehmen bzw. dem Produkt geplant ist, für das die Marke eingetragen werden soll. Fragen des Kundenkreises, der Reichweite, aber auch des zeitlichen und finanziellen Aufwandes der Markeneintragung müssen sorgsam abgewogen werden. Eine Marke dient primär dazu, das eigene Unternehmen und / oder Produkt von der Konkurrenz abzugrenzen. Außerdem bietet sie Schutz vor der Ausnutzung des eigenen Erfolges durch Dritte. Verwechslungsgefahr: Mit der gewünschten Markenbezeichnung darf keine bereits existierende Marke verletzt werden. Es darf also keine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke bestehen. Zudem dürfen auch keine rein beschreibenden Bestandteile enthalten sein. Marken-Art: Man muss sich für eine Art der Marke entscheiden. Im Falle von Markenwörtern kann ggf. auch sowohl eine Wort- als auch eine Wort-Bild-Marke beantragt werden. Schutzwirkung: Weiterhin ist abzuwägen, ob die Marke für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, für die EU oder sogar weltweit Geltung erlangen soll. Recherche: Vor der Markenanmeldung sollte stets eine fachmännische Einschätzung getroffen werden, ob die gewünschte Bezeichnung überhaupt eintragungsfähig ist. Es ist daher eine umfassende Markenrecherche nötig, um die Verletzung einer bestehenden Marke zu vermeiden. Anmeldung: Der Antrag zur Markenanmeldung muss die jeweiligen Formalien beachten und insbesondere ein Klassenverzeichnis enthalten. Zugleich sind die anfallenden Gebühren zu entrichten. Nutzung: Innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Anmeldung muss die Marke tatsächlich im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Andernfalls kann sich ein Dritter, der eine gleiche oder ähnliche Marke anzumelden beabsichtigt, auf die Nichtbenutzung der Marke berufen. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass die Marke des Dritten trotz etwaiger Verwechslungsgefahr eingetragen werden kann.

27 1.4 Wettbewerbsrecht 27 Überwachung: Die auch als Markenmonitoring bezeichnete regelmäßige Überwachung der Marke im Hinblick auf Neuanmeldungen gewährleistet die Erkennung von potenziellen Gefahren für die eigenen Marke, etwa durch Verwechslungsgefahr durch neue Marken. 1.4 Wettbewerbsrecht Neben Verstößen gegen Namens- und Markenrechten sind im Hinblick auf Domainnamen auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht möglich. Ein zentrales Problem ist hierbei die Verwendung von sogenannten Gattungsbegriffen als Web-Adresse. Auch hierbei gilt der Grundsatz first come, first served. In aller Regel muss man hier auch nicht auf etwaige Namensoder Markenrechte achten, da Gattungsbegriffe grundsätzlich nicht als Marke eingetragen werden können. Namensrechtlich kommt es nur in Ausnahmen dazu, dass der Inhaber der Namensrechte den Vorrang gegenüber dem Domaininhaber erhält. Getreu dem ebenfalls gültigen Grundsatz, dass niemandem der Zugang zum weltweiten Datennetz verwehrt bzw. erheblich erschwert werden darf, gewährt das deutsche Wettbewerbsrecht insoweit einen ergänzenden Leistungsschutz. Dazu existieren zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die im Ergebnis besagen, dass es prinzipiell nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, einen Gattungsbegriff als Domainnamen zu registrieren. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass jedoch dann eine Wettbewerbswidrigkeit anzunehmen ist, wenn die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain zu einer Kanalisierung von Kundenströmen führt und es dadurch zur Irreführung bzw. zum Abfangen von Kunden kommt. Allerdings ist die Bewertung, wann einem Mitbewerber auf einem bestimmten Marktsegment der Zugang zu diesem tatsächlich erschwert bzw. verwehrt wird, angesichts der Menge an verfügbaren Top-Level-Domains oder auch der Möglichkeit zur Wahl von Umlaut-Domains nicht ganz einfach. Eine Zugangshinderung bzw. -erschwernis wird wohl eher den Ausnahmefall bilden. Zudem lässt sich die Wettbewerbswidrigkeit auch durch einen klarstellenden Hinweis auf der betreffenden Website vermeiden. Es gibt in diesem Kontext nicht selten die Problemstellung, was bei gleichlautenden Second- Level-Domains unter verschiedenen Top-Level-Domains zu gelten hat. Besteht z.b. für den Inhaber von anwalt.de ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Inhaber der Web- Adresse anwalt.com? Leider ist diese doch recht praxisrelevante Frage noch nicht abschließend geklärt. Mangels einer weitreichend bekannten Person namens Anwalt und mangels Eintragungsfähigkeit als Marke bzw. eventuell auch mangels gewerblicher Ausrichtung der Site scheiden die Felder des Namens- und des Markenrechts zur Klärung dieser Fragestellung aus. Ein Anspruch aufgrund des Wettbewerbsrechts kommt nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen also nur dann in Betracht, wenn es durch diese Situation zu einer Kanalisierungswirkung von Kundenströmen käme. Aber auch das setzt eine nicht nur rein private Natur der betreffenden Internetseite voraus. In der Praxis dürfte die Handhabe also äußerst gering sein. Checkliste Domainnamen Anhand der nachfolgenden Checkliste lässt sich zusammenfassend darstellen, welche Bezeichnungen grundsätzlich als Domainnamen gewählt werden können und bei welchen Vorsicht geboten ist.

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