Wenn aus Vertragspartnern Gegner werden

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2 Allianz Global Corporate & Specialty AG CEO Claims LT ggf. Info Wenn aus Vertragspartnern Gegner werden Titel des Vortrags (Bold) Datum Ortkomplexe Verhältnis von Unternehmen, Führungskräften und Das D&O-Versicherer im Haftpflicht/Schadensersatzprozess Thomas Pauken Dr. Stefan Röhrborn Rechtsanwalt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Heike Krüger Expert Claims Handler Financial Lines

3 Inhaltsübersicht 3 A. I. II. III. IV. Grundlagen der Haftung Die Haftung von Unternehmensorganen Die Innenhaftung Die Außenhaftung Haftung von Arbeitnehmern B. I. II. III. Grundlagen der D&O Versicherung Wesentliche Elemente der D&O Versicherung Beteiligte/Rechtsverhältnisse Interessen der Beteiligten C. Grundpflichten aus dem Versicherungsvertrag D. Beispielsfälle E. Prozessuales, Nebenintervention, Vergleich, Anerkenntnis

4 Die Haftung von Unternehmensorganen Anteilseigner Aktionäre Kunden, Konsumenten, Lieferanten Mitarbeiter Wettbewerber Unternehmensorgan Außenhaftung z.b. Geschäftsführer, Abhängige Gesellschaften Fiskus Behörden (Wettbewerbsaufsicht, Kapitalmarktaufsicht, Sozialbehörde) Sonstige Dritte 4 Vorstand, Aufsichtsrat Innenhaftung Unternehmen und Tochtergesellschaften

5 Die Außenhaftung von Unternehmensorganen im Überblick Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmen Haftung gegenüber Gläubigern 1. 5 Haftung gegenüber Gläubigern der Vorgesellschaft 2. Durchgriffshaltung 3. Verfolgungsrechte von Gläubigern Haftung wegen Verletzung von Rechten Dritter Haftung gegenüber Staat 1. Sachwalterhaftung Haftung gegenüber 1. Anteilseigner, Aktionäre 2. Abhängige Gesellschaften 2. Insolvenzverschleppung 3. Lieferanten 4. Kunden 3. Steuerschulden etc. 5. Wettbewerbern 6. Mitarbeitern 7. Sonstigen

6 Die Innenhaftung von Unternehmensorganen im Überblick Haftungsvoraussetzungen Pflichtverletzung Gesetzlich geregelte Einzelpflichten der Geschäftsleitung Allgemeine Pflichten der Geschäftsleitung - Ordnungsgemäße Wahrnehmung der Organfunktion - Treuepflicht (Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit, Loyalität) Pflichtenkatalog AG - Kapitalerhaltung 10, 56, 57, 92, etc. AktG - Pflichten bei Gründung 33, 34, 46, 50 ff. AktG - Pflichten bei Konkursreif 92 AktG - Berichtspflichten 90 AktG - Pflichten im Konzern 310, 311, 317, 318 AktG Verschulden Schaden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden Allgemeine Pflichten von Aufsichtsgremien Überwachung (Recht -und Zweckmäßigkeit) Treuepflicht (Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit, Loyalität) GmbH - Kapitalerhaltung 30 ff. GmbHG - Pflichten bei Gründung 9a GmbHG - Pflichten bei Konkursreife 64 GmbHG - Befolgung von Gesellschafterweisungen

7 Die Haftung des Arbeitnehmers Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung 7 Mittlere Fahrlässigkeit: Quotenbildung zwischen AN und AG Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Haftung des AN

8 Die Arbeitnehmerhaftung im Überblick Arbeitnehmerhaftung gegenüber Arbeitgeber Sachschäden: quotale Haftung aus 280 I und 823 I BGB Personenschäden: nur bei Vorsatz, 105 SGB VII 8 Arbeitnehmern Sachschäden: volle Haftung, aber Schadensausgleich durch Arbeitgeber Personenschäden: keine Haftung, 105 I SGB VII Dritten Sachschäden und Personenschäden: volle Haftung, aber innerbetrieblicher Schadensausgleich durch Arbeitgeber

9 Die wesentlichen Elemente des D&O-Versicherungsschutzes D&OVersicherungsschutz Abwehr ungerechtfertigter Schadensersatzansprüche 9 Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche

10 Die relevantesten Risikobereiche des Versicherungsschutzes D&OVersicherungsschutz Strafrechtsschutzversicherung 10 Vermögensschadenhaftpflicht Anstellungsvertragsrechtsschutz

11 Die Versicherungsnehmer der D&O-Versicherung AG Genossenschaft GmbH D&O Versicherung Verein GmbH & Co.KG Stiftung Verband 11 Körperschaften öff. Rechts

12 Die Versicherten der D&O-Versicherung leitende Angestellte Prokuristen D&O Versicherung Aufsichtsräte Verwaltungsräte Beiräte Geschäftsführer 12 Vorstände

13 üche Beteiligte/Rechtsverhältnisse in der D&O-Versicherung Versicherer D&O Vertrag Versicherungsnehmerin Prämienschuldnerin bei Innenansprüchen selbst Geschädigte Innenansprüche 13 verteidigt versicherte Person gegen Dritte oder Versicherungsnehmerin und stellt versicherte Person bei begründeten Ansprüchen frei Versicherter Geschäftsführer, Vorstand Dritte z.b. Aktionäre, Behörden Außenansprüche

14 Regulierung von D&O-Schadensfällen Meldung D&O Versicherungsschutz Befriedigung/Vergleich Vergleich Ablehnung Abwehr Erfolg Befriedigung 14

15 Die Versicherten der D&O-Versicherung Versicherer Versicherer Versicherter Versicherungsnehmer rasche Erledigung des Schadensfalls rasche Erledigung des Schadensfalls rasche Erledigung des Schadensfalls Diskretion Diskretion Diskretion möglichst geringe finanzielle Belastung beim Schadensfall schonende und wirtschaftlich geringe Belastung angemessene und rechtmäßige Risikoverlagerung auf Vorstand Anspruchsabwehr keine Haftung mit Privatvermögen, soweit die Versicherungssumme den Schaden deckt Bilanzschutz/ Existenzsicherung Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung Anstellung von geeignetem Führungspersonal Vermeidung negativer Publizität 15

16 Schadensbeispiele aus der Praxis Der Aufsichtsrat einer AG beschuldigt den Vorstand, die Betriebsaufläufe der neuen Produktionsstätte nicht effektiv genug organisiert zu haben. Durch die nun nötige Neustrukturierung entstehen dem Unternehmen Kosten in Millionenhöhe. Die Gesellschafter werfen dem Geschäftsführer der GmbH vor, dass er zwar verbindliche Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter gemacht, aber deren Einhaltung nur unzureichend kontrolliert hat. Durch die Nichteinhaltung der Anweisungen haben einige Kunden finanzielle Nachteile erlitten, die sie nun von der Gesellschaft ersetzt haben möchten. Daraufhin nimmt die GmbH den Geschäftsführer in Regress. - Aus dem Schadensersatzanspruch des Kunden, wird ein Innenanspruch. Der Geschäftsführer einer im Bereich Neue Energien tätigen GmbH hätte im Rahmen seiner Tätigkeit staatliche Subventionen beantragen können, hierfür aber die maßgebliche Frist versäumt. 16

17 Schadensbeispiele bekannter Unternehmen WestLB Managermagazin Der Aufsichtsrat der WestLB hat gegen ehemalige Vorstände der Bank Schadenersatzklage eingereicht... Versicherungssumme: 14,75 Mio Euro Lufthansa Handelsblatt Den will die Fluggesellschaft von ihren Versicherern aus der Managerhaftpflicht-Police (D&O-Police) für den damaligen LSG-Geschäftsführer Helmut Woelki ersetzt haben... 17

18 Die Grundpflichten aus dem Versicherungsvertrag Aus Sicht des Versicherers Aus Sicht des Versicherten Abwehr unberechtigter Ansprüche Verpflichtung zum Selbstbehalt (nicht bei AN) Schadensanzeige Befriedigung berechtigter Ansprüche unverzügliche Schadensanzeige Schadenabwendung und minderung Verteidigung des Versicherten keine Anzeige von Bagatellschäden Erstellung wahrheitsgemäßer Schadensberichte Unterstützung des Versicherten Kooperation mit dem Versicherer Mitteilung aller wichtigen Umstände hinsichtlich des Schadens Rechtliche Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts 18 Aus Sicht des Unternehmens

19 Nebenintervention der Versicherung Nebenintervention der Versicherung Folgen - Geltendmachung aller Angriffs und Verteidigungsmittel - Vornahme von Prozesshandlungen - darf der Hauptpartei nicht widersprechen 19 Ziele - Anspruchsabwehr (Primärziel) - günstiger Ausgang des Rechtsstreits, z.b. durch Vergleich Wirkungen - an spätere Entscheidung gebunden - muss sich an vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen festhalten lassen

20 Versicherter Kläger (Unternehmen/ Dritte) - vor Ansprüchen geschützt, Schadensersatzansprüche solange keine vorsätzliches Handeln vorliegt - entgeht als AN der Haftung Nimmt D&OVersicherung in Regress will Zahlung entgehen versucht Vorsatz nachzuweisen versucht zumindest durch Vergleich günstigen Ausgang des Verfahrens zu erreichen D&OVersicherung Freistellungsanspruch gegen Versicherer 20

21 Vertragspartner oder doch Gegner? Konfliktsituation 1. Das Unternehmen will nicht, dass ein Schaden zum Versicherungsvertrag gemeldet wird. 2. Der Versicherer gibt die Versicherungsbedingungen nicht heraus. 3. Das Unternehmen nimmt eine versicherte Person in Anspruch und wendet sich an die Versicherung mit der Bitte um Zahlung. 4. Nach der angezeigten Inanspruchnahme durch das Unternehmen verlangt die Versicherung von der versicherten Person erst einmal Unterlagen und Informationen. 5. Die versicherte Person verweigert die Zusendung von Unterlagen/ Informationen. 6. Die versicherte Person möchte, dass die Versicherung die Forderung zahlt. 7. Die versicherte Person vergleicht sich und will Kostenübernahme durch die Versicherung. 21

22 Vertragspartner und Gegenspieler Das Unternehmen schließt mit dem Versicherer zu Gunsten von versicherten Personen einen D&O-Vertrag. Wer wird Vertragspartner? Wer kann Rechte aus dem D&O-Vertrag herleiten? Eine Inanspruchnahme erfolgt und jetzt? Wer muss den Schaden beim Versicherer anzeigen? 22

23 Vertragspartner und Gegenspieler Vertragspartner wird ausschließlich das Unternehmen. Herausgabe der Police durch den Versicherer daher nur an den Vertragspartner, nicht an die versicherte Person selbst. Der Versicherer wird daher entweder beim Unternehmen um Zustimmung zur Herausgabe an die versicherte Person bitten, oder die versicherte Person an das Unternehmen verweisen. Rechte aus dem Vertrag stehen der versicherten Person zu und - aber nur soweit versichert (bsp. Securities Claims) -, auch dem Unternehmen. Obliegenheiten treffen das Unternehmen.... die versicherten Personen. -> Sinn und Zweck: frühzeitige und ausreichende Einschaltung der Versicherung 23

24 Vertragspartner und Gegenspieler Das Unternehmen/Die versicherte Person hat den Schaden gemeldet und bittet um Versicherungsschutz. Steht die Anforderung von Unterlagen beim Unternehmen dem Geheimhaltungsinteresse der versicherten Person entgegen? Was passiert mit Informationen, die die versicherte Person an den Versicherer übermittelt? 24

25 Vertragspartner und Gegenspieler Die reine Anforderung von Unterlagen ist notwendig, um den Versicherungsschutz prüfen zu können. beim Unternehmen steht der Verteidigung der versicherten Person nicht entgegen.... liegt im Interesse der versicherten Person. Geheimhaltung durch den Versicherer, weil das Unternehmen beim Innenanspruch nach der Schadenmeldung in die Position des Anspruchsgegners rückt. der Versicherer ab der Schadenmeldung selbst ein Interesse an der Schadenabwehr hat. Rechnung getragen wird das Geheimhaltungsinteresse der versicherten Person dadurch, dass Unterlagen und/oder Informationen vom Versicherer NICHT an das Unternehmen weitergegeben werden. Unterlagen und/oder Informationen bei der Allianz auf einem für andere Abteilungen nicht zugänglichen Laufwerk gespeichert werden. Zusammenarbeit zwischen Versicherer und versicherter Person zwingend -> gemeinsames Interesse an der Schadenabwehr -> Obliegenheit der versicherten Person 25

26 Vertragspartner und Gegenspieler Der Versicherer prüft den Versicherungsschutz und verlangt u.a. Nachweise wie: - Bestellungsurkunde/Handelsregisterauszug - Organigramm des Unternehmens - Anspruchstellerschreiben - Mitteilung des Zugangs - Schriftwechsel - Stellungnahme - Vollmacht und ggf. Vergütungsvereinbarung Warum? 26

27 Vertragspartner und Gegenspieler Versicherungsfall: Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz in dem Fall, dass eine versicherte Person der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft während der Versicherungsperiode wegen einer Pflichtverletzung, die sie bei der Ausübung ihre Amtes begangen hat, für einen Vermögensschadens erstmals schriftlich in Anspruch genommen wird. - Bestellungsurkunde/Handelsregisterauszug - versicherte Person - Organigramm des Unternehmens - Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaft - Anspruchstellerschreiben - schriftlich in Anspruch genommen - Mitteilung des Zugangs - Versicherungsperiode - Stellungnahme/Schriftwechsel Versicherungsschutz (Anspruchsabwehr oder Freistellung) - Vergütungsvereinbarung - Versicherungsschutz 27

28 Vertragspartner und Gegenspieler Versicherungsschutz wird in Form der vorläufigen Kostenübernahme für die Abwehr des mit Forderungsschreibens geltend gemachten Anspruches gewährt. Was kann ich in Rechnung stellen? Wie läuft die Abwehr weiter? 28

29 Vertragspartner und Gegenspieler RVG- und Stundenabrechnung muss von der Versicherung vorab genehmigt werden. nach der Rechtsprechung des BGH. auf den Mandanten ausstellen. getrennt von Kosten, die nicht der Anspruchsabwehr dienen, wie Kosten für die Obliegenheitserfüllung gegenüber der Versicherung. Anspruchsabwehr durch die versicherte Person. nach vorheriger Abstimmung mit der Versicherung. ggf. Sockelverteidigung durch den Versicherer. 29

30 Lösung der Konfliktsituationen 1. Das Unternehmen will nicht, dass ein Schaden zum Versicherungsvertrag gemeldet wird. Nur der aus dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigte kann auf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verzichten. 2. Der Versicherer gibt die Versicherungsbedingungen an die versicherte Person nicht heraus. Zu Recht: Vertragspartner ist nur das Unternehmen. 3. Das Unternehmen nimmt eine versicherte Person in Anspruch und wendet sich an die Versicherung mit der Bitte um Zahlung Die Versicherung wird zunächst den Eingang der Schadenmeldung gegenüber dem Unternehmen bestätigen und mitteilen, dass sie sich mit der versicherten Person in Verbindung setzt. 30

31 Lösung der Konfliktsituationen 4. Nach der angezeigten Inanspruchnahme durch das Unternehmen verlangt die Versicherung von der versicherten Person erst einmal Unterlagen und Informationen. Bei der versicherten Person wird der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Versicherungsschutzes anfordern. Entweder wird die Versicherung nach Prüfung Des geltend gemachten Anspruches freistellen oder zunächst vorläufig AbwehrKostenschutz zur Verfügung stellen und anschließend zusammen mit der versicherten Person die Abwehr der geltend gemachten Forderung betreiben. 5. Die versicherte Person verweigert die Zusendung von Unterlagen/Informationen - Eine Prüfung des Versicherungsschutzes ist nicht möglich. - Eine spätere bitte um Versicherungsschutz kann eine Obliegenheitsverletzung entgegenstehen. à Ein klärendes Gespräch kann hier hilfreich sein, um Missverständnisse auszuräumen. 31

32 Lösung der Konfliktsituationen 6. Die versicherte Person möchte, dass die Versicherung die Forderung zahlt. Die Versicherung hat das Recht zu prüfen, ob es freistellen will oder zunächst Abwehrkostenschutz zur Verfügung stellt. 7. Die versicherte Person vergleicht sich und will Kostenübernahme durch die Versicherung Die versicherte Person kann ihren Anspruch auf Versicherungsschutz durch den Vergleichsschluss ohne vorherige Zustimmung des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung verloren haben. 32

33 Lösung der Konfliktsituationen Versicherungs nehmer Gemeinsames Verständnis für die unterschiedlichen und/oder gleichgelagerten Interessen und Positionen nach Anspruchsstellung bei den Beteiligten wecken Versicherer 33 Versicherte

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 34

35 ggf. Info Stefan Röhrborn Titel des Vortrags Dr. (Bold) Rechtsanwalt Datum Fachanwalt für Arbeitsrecht Ort Benrather Straße Düsseldorf T +49(0) F +49(0) Thomas Pauken roehrborn@rbj.de Rechtsanwalt pauken@rbj.de

36 Allianz Global Corporate & Specialty AG CEO Claims LT Heike Krüger Expert Claims Handler Financial Lines Fritz-Schäffer-Straße München T +49 (0) F +49 (0) heike.krueger@allianz.com

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