HAFTUNG UND COMPLIANCE IN FAMILIENUNTERNEHMEN Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

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2 HAFTUNG UND COMPLIANCE IN FAMILIENUNTERNEHMEN Ergebnisse und Handlungsempfehlungen von Klaus Schweinsberg und Carsten Laschet Einleitung Spektakuläre Fälle, in denen Vorstände und Aufsichtsräte aufgrund von Haftungs- und Compliance-Vergehen in Regress genommen wurden, standen in den vergangenen beiden Jahren häufiger im Fokus der medialen Berichterstattung. Nicht selten bedeutete allein die Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen für die betroffenen Führungskräfte das Ende der Karriere, einige Verfahren endeten mit einem Vergleich zwischen den Parteien, andere brachten für die Angeklagten hohe Geldbußen, teilweise Haftstrafen mit sich. Seither ist die Sensibilität deutlich gewachsen. Allerdings besteht der Eindruck, dass vornehmlich in Großkonzernen Haftungs- und Compliance-Fragen entschlossen angegangen und entsprechende Regeln und auch Versicherungslösungen implementiert und durchgesetzt werden. Familienunternehmen wird häufiger unterstellt, dass sie sich mit diesem Thema aus den verschiedensten Gründen gar nicht oder deutlich zu wenig auseinandersetzen. Die vorliegende Studie will untersuchen, inwieweit im Lager der deutschen Familienunternehmen das Thema Haftung und Compliance angekommen ist, welche Vorkehrungen dort getroffen sind und welche Bedeutung die persönliche Haftung von Entscheidungsorganen hat. Namentlich wird der Frage nachgegangen, inwieweit freiwillige Aufsichtsorgane wie Beiräte sich ihrem Haftungsumfang, der sich aus der neueren Rechtsprechung ergibt, bewusst sind und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem gängigen Versicherungsschutz zukommt. Die INTES Akademie für Familienunternehmen hat im Herbst 2010 eine entsprechende schriftliche Befragung durchgeführt. 209 Unternehmen haben den umfangreichen Fragebogen beantwortet. Partner der Studie sind die VOV GmbH in Köln und die GGW Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG. Auf den folgenden Seiten finden Sie zunächst eine Charakterisierung der befragten Unternehmen. Darauf folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse dieser Studie zu Haftung und Compliance in Familienunternehmen. Nach einem abschließenden Fazit finden Sie einige wichtige Handlungsempfehlungen für Familienunternehmer zum Thema. 1

3 Die befragten Familienunternehmen und -unternehmer Der Fragebogen wurde an ca Unternehmer und Geschäftsführer von Familienunternehmen verschickt. Der Rücklauf lag bei 209 Fragebogen. Das entspricht einer Responsequote von sieben Prozent. Fast 73 Prozent der befragten Personen bekleiden eine Position innerhalb der Geschäftsführung. Als Alleingeschäftsführer fungieren rund 16 Prozent. Rund 9 Prozent sind Alleingesellschafter, 18,3 Prozent Mehrheitsgesellschafter. Insgesamt bezeichnen sich 80,1 Prozent der Befragten als Gesellschafter. Abbildung 1: Welche Position(en) bekleiden Sie im Unternehmen? (Mit )Geschäftsführer 57,0% Gesellschafter 47,3% Mehrheitsgesellschafter Alleingeschäftführer 15,9% 18,3% Alleingesellschafter Beiratsmitglied Minderheitsgesellschafter Sonstige 9,2% 6,3% 5,3% 3,4% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% n = 207 (Mehrfachnennungen) 6,3 Prozent fungieren als Beiratsmitglied im eigenen Unternehmen. Mehr als ein Viertel der Befragten sind Mitglied in einem Aufsichtsorgan mindestens eines anderen Unternehmens. Mehr als drei Aufsichtsrats- oder Beiratsmandate halten nur rund 3 Prozent. 2

4 Abbildung 2: Sind Sie Mitglied im Aufsichtsrat eines anderen Unternehmens? ja, in zwei 7% ja, in drei 3% ja, in mindestens vier 3% ja, in einem 16% nein 71% n = 185 Die Spannweite der Unternehmensgrößen repräsentiert den Kern der mittelständischen deutschen Wirtschaft. Die Mehrzahl der Unternehmen hat einen Umsatz zwischen zehn Millionen und 125 Millionen Euro. Ein Fünftel der Firmen liegt beim Umsatz zwischen 125 und 500 Millionen Euro. 7,2 Prozent erwirtschaften mehr als 500 Millionen Euro. Abbildung 3: Jahresumsatz 2009 der untersuchten Unternehmen >500 Mio. 7% Mio. 7% <10 Mio. 14% Mio. 13% Mio. 23% Mio. 36% n = 209 Auch die Mitarbeiterzahl repräsentiert den Bereich der Wirtschaft, der klassischerweise als Mittelstand bezeichnet wird. 57 Prozent der betrachteten Familienunternehmen haben 3

5 zwischen 50 und 500 Mitarbeiter. Etwa ein Viertel der Unternehmen beschäftigt mehr als 500 Mitarbeiter. Abbildung 4: Anzahl der Mitarbeiter >500 28% <10 2% % % % % n = 208 In der Branchenstruktur dominieren eindeutig die Produktionsbetriebe: 31,8 Prozent der repräsentierten Unternehmen fertigen Industriegüter, 20,7 Prozent der Unternehmen stellen Konsumgüter her. Im Dienstleistungsbereich sind nur etwa ein Fünftel der Betriebe angesiedelt, im Handel 17,3 Prozent. Abbildung 5: Primäre Branche Sonstige 8,9% Produktion Industriegüter 31,8% Dienstleistung 21,2% Handel 17,3% Produktion Konsumgüter 20,7% n = 179 (Rundungsdifferenz) 4

6 DIE ERGEBNISSE DER STUDIE IM DETAIL Haftung und Compliance in Familienunternehmen Eine Bestandsaufnahme Häufig ergibt eine systematische Überprüfung der Haftungs- und Compliance-Regeln in Unternehmen eine unklare Zuordnung von Befugnissen sowie ein stark informelle Handhabe. In den befragten Unternehmen sind die Befugnisse der Geschäftsführer in aller Regel im Gesellschaftsvertrag geregelt. In deutlich weniger Fällen gibt es eine schriftliche Geschäftsordnung, was durchaus als Mangel zu bewerten ist. In etwas mehr als der Hälfte der Fälle sind die Befugnisse in den Arbeitsverträgen enthalten, was aufgrund von gewöhnlichen Geheimhaltungsvereinbarungen zugleich Intransparenz provoziert, weil die weiteren Organmitglieder darüber kaum Kenntnis haben dürften. Die vorliegenden Umfrageergebnisse deuten darauf hin, dass in vielen Unternehmen die Regelung von Haftungs- und Compliance-Fragen bisher nicht strukturell angegangen wurde und zumeist im Gesellschaftsvertrag lediglich Regelungen für die Geschäftsführung getroffen werden. Angesichts des Alters vieler Gesellschaftsverträge ist zu hinterfragen, ob mithin die Haftungs- und Compliance-Regelungen wirklich à jour sind, zumal nur selten eine grundsätzliche, situationsangepasste Revision dieser Satzungen erfolgt. Abbildung 6: Wie sind in Ihrem Unternehmen die Befugnisse der Geschäftsführer geregelt? in dieser Form nicht geregelt mündl. Einzelanweisungen schriftl. Einzelanweisungen Teil der Arbeitsverträge 111 schriftliche Geschäftsordnung 83 Gesellschaftsvertrag/Satzung n = 209 (Mehrfachnennungen) 5

7 Compliance ist für Familienunternehmen relevant Entgegen eines durchaus verbreiteten Vorurteils geben die Unternehmer zu Protokoll, dass sie das Thema Compliance nicht nur für Großkonzerne als relevant empfinden, sondern auch für Familienunternehmen. 17 Prozent glauben, dass das Thema für Familienunternehmen grundsätzlich irrelevant sei. Dies erstaunt wiederum, weil Compliance weitläufig als Struktur zur Einhaltung gültiger Regeln verstanden wird; Verstöße können z.b. als Ordnungswidrigkeit mit einem beträchtlichen Bußgeld geahndet werden (nach 130 OWiG). Die Vorstellung, Compliance-Regelungen seien irrelevant, dürfte vor allem in Unternehmen mit überschaubarer Größe vorherrschen, wo es durchaus noch die Auffassung gibt, dass der geschäftsführende Gesellschafter ohnehin alle Prozesse im Blick hat und im eigenen Interesse dafür Sorge trägt, dass im Unternehmen alles sauber läuft. Die Trennung von Gesellschafter (wirtschaftlich Begünstigter) und Geschäftsführer (gesetzlich verpflichtetes Organ) wird offensichtlich nicht hinreichend beachtet. Ebenfalls fast ein Fünftel der Befragten bezeichnet das Thema allerdings als sehr relevant. Abbildung 7: Wie relevant ist das Thema Compliance Ihrer Meinung nach generell in Familienunternehmen? weitgehend irrelevant 3% eher irrelevant 14% sehr relevant 17% relevant 66% n = 199 Auf die Frage, ob es in den jeweiligen Unternehmen sogenannte Compliance-Regelungen gebe, antworten 54 Prozent der Befragten mit ja und 46 Prozent mit nein. Hier offenbart sich eine Diskrepanz im Denken und Handeln der Familienunternehmen. Denn während 83 Prozent der Befragten das Thema Compliance als relevant oder sogar sehr relevant bezeichnen, haben weniger als die Hälfte der Befragten offensichtlich konkrete Vorkehrungen in Sachen Compliance getroffen. Dies unterstreicht, was vielfach vermutet wird: 6

8 Die Themen, die vom Gesetzgeber für die großen Publikumsgesellschaften oder alle Aktiengesellschaften festgeschrieben werden, gehen wohl erst mit einiger Verzögerung beim Mittelstand ein. Aber immerhin: Sie kommen dort an. Abbildung 8: Gibt es in Ihrem Unternehmen sogenannte Compliance Regelungen? 100% 80% 60% 40% Gibt Ja es in Ihrem Unternehmen sogenannte Compliance Regelungen: ja 20% 0% < >500 Gibt neines in Ihrem Unternehmen sogenannte Compliance Regelungen: nein Jahresumsatz in in Mio. Mio Wenig überraschend, haben sich größere Familienunternehmen des Themas Compliance intensiver angekommen als eher kleine Unternehmen: Größere Familienfirmen beschäftigen häufig Geschäftsführer, die nicht Teilhaber oder Familienmitglied sind und deswegen umso mehr auf die Festlegung entsprechender Regeln achten und diese als notwendig betrachten. Sei es, dass der Fremdgeschäftsführer aus Haftungsgründen darauf dringt oder die Familie sich gegenüber dem Fremdmanager absichern will. Gibt es in einem Unternehmen Compliance-Regelungen, sind diese in aller Regel schriftlich niedergelegt. 60 Prozent der befragten Unternehmen dokumentieren sie schriftlich, nur ein Drittel der Unternehmen kommuniziert diese mündlich. Auch diese Zahl ist in Betrachtung der Komplexität der notwendigen Regelungen, die eine Mündlichkeit kaum zulässt, überraschend hoch. Nur selten sind diese Regeln dabei klar und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass viele Familienunternehmen mit diesem Thema nach wie vor fremdeln. Aber: Mündliche Kommunikation ist kaum ausreichend, wenn nachweislich und nachdrücklich Regelungen implementiert werden sollen; die fehlende Verbindlichkeit kann das Gefühl vermitteln, Ausnahmen seien zulässig. In der Folge sinkt die Akzeptanz entsprechender Regeln. 7

9 Überwacht werden die Regeln zumeist durch die Geschäftsführung. So wird in mehr als der Hälfte der Antworten angegeben, dass die Geschäftsführung die Einhaltung der Compliance-Regeln überwache. Angesichts der klassischen Compliance-Themen wie Vermeidung von Kartellverstößen, Vermeidung von Gesetzesverstößen im Vertrieb, Einhaltung technischer Regeln für Produkte, saubere Dokumentation von Entscheidungsprozessen, die gerade auf eine Haftung der Geschäftsführung im Verschuldensfalle zulaufen, ist die Zuordnung der Kontrollfunktion in den Unternehmen ausgesprochen problematisch. In Großkonzernen hat es sich durchgesetzt, dass Compliance beim Vorstandsvorsitzenden, häufig sogar im Aufsichtsrat angesiedelt ist. Entsprechend müssten zahlreiche Compliance-Themen in Familienunternehmen auf Gesellschafterebene oder auf der Ebene der (freiwilligen) Aufsichtsorgane stattfinden, was aber ausweislich der Studie gerade mal in einem Drittel der Fälle geschieht. Abbildung 9: Wenn es Compliance Regelungen gibt, wer überwacht deren Einhaltung? Geschäftsführung 54 Gesellschafter 27 Revision 15 Aufsichtsorgan 35 verantw. Angestellter 19 Sonstige n = 96 (Mehrfachnennungen) Die Rolle der Aufsichtsorgane Etwa 60 Prozent der befragten Unternehmen verfügen über ein Aufsichtsorgan. Die überwiegende Zahl dieser Aufsichtsräte hat freiwilligen Charakter. Nur bei 12 Prozent der Unternehmen besteht das jeweilige Organ auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben (z.b. gesetzliche Mitbestimmung). 40 Prozent der befragten Unternehmen verfügen nicht über ein Aufsichtsorgan. Es gibt hier keine Instanz zwischen und/oder neben der Gesellschafterebene und der Geschäftsführung. Es verwundert nicht, dass die Unternehmen, die ein 8

10 (freiwilliges) Aufsichtsorgan unterhalten, auch deutlich häufiger Compliance-Regeln implementiert haben als Unternehmen ohne Aufsichtsorgane. Abbildung 10: Gibt es in Ihrem Unternehmen Compliance Regelungen? 100% 80% 60% 40% 20% 0% Unternehmen nein Unternehmen ja ohne Aufsichtsorgan mit Aufsichts Unternehmen ein Aufsichtsorgan Hat ihr Gibt Ja es in Ihrem Unternehmen sogenannte Compliance Regelungen: ja Gibt nein es in Ihrem Unternehmen sogenannte Compliance Regelungen: nein n = 209 Unter freiwilligen Aufsichtsorganen sind ausweislich der vorliegenden Studie und ebenso anderer INTES-Studien auch sogenannte Beiräte zu verstehen, mit denen wir es in fast zwei Dritteln der Fälle zu tun haben. Nur etwa ein Viertel der Unternehmen nennt das Kontrollorgan Aufsichtsrat. Beide können als selbständige Organe im gesellschaftsrechtlichen Sinne verstanden werden. Abbildung 12: Welche Art Aufsichtsgremium gibt es in Ihrem Unternehmen? Sonstige 9% Aufsichtsrat 23% Verwaltungsrat 4% Beirat 64% n = 121 9

11 Immer noch wird die Kernaufgabe des freiwilligen Aufsichtsorgans in der Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafter gesehen. Echte Kontrollfunktionen ebenso wie Mitentscheidungsrechte sind deutlich weniger Gremien zugewiesen. Echte Weisungsrechte sind die Ausnahme. Dies wiederum verdeutlicht, dass in Familienunternehmen überwiegend keine echten Aufsichtsräte, also weder obligatorisch noch fakultativ, installiert sind. In beiden Fällen wäre es erforderlich, dass das Aufsichtsgremium ausschließlich auch anstelle der Gesellschafter die Überwachungsfunktion der Geschäftsführung und damit auch der Compliance-Regelungen übernimmt. Abbildung 13: Welche Aufgabe hat das Aufsichtsgremium? Weisungsrechte 18 Mitentscheidungsfunktion 70 Kontrollfunktion 77 beratende Funktion n = 125 Wie auch andere Studien deutlich machen, sind die Aufsichtsgremien nach wie vor stark von Familienmitgliedern dominiert. In 70 Prozent der Fälle sind Familienmitglieder Teil des Gremiums. Nur bei 30 Prozent bestehen die Organe ausschließlich aus Externen. Allerdings gibt es auch nur noch 9 Prozent, die ausschließlich auf Familienmitglieder setzen. Der Umstand, dass es in 61 Prozent der Fälle eine Mischung aus Familienmitgliedern und Externen gibt, ist im Hinblick auf die mögliche und häufig sinnvolle Zuweisung von Compliance-Fragen an die Beiräte eine gute Voraussetzung. Die Aufnahme von Externen in dieses Gremium erlaubt es auch, gezielt Personen mit Erfahrung im Bereich Compliance anzusprechen und als Beirat zu gewinnen, so das Unternehmen sich denn dieses Themas schwerpunktmäßig in einer Amtsdauer des Beirats annehmen will. 10

12 Abbildung 14: Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums nur Familienmitglieder 9% Familienmitglieder und Externe 61% nur Externe 30% n = 122 Ein unklares Bild ergibt sich über die aktuelle Rolle des Aufsichtsorgans im Bereich Risikomanagement. Zwar gibt es einheitliche Vorgaben, wann und wie die Mitglieder des Aufsichtsorgans informiert werden, in immerhin 74 Prozent der Unternehmen. Ob und wann Einblicke in die Risikofelder des Unternehmens in Form eines internen Risikomanagement-Systems gegeben werden, variiert indes. Nur in 43 Prozent der Fälle wird das Aufsichtsorgan diesbezüglich regelmäßig und umfassend informiert. 11

13 Abbildung 15: Erhält das Aufsichtsorgan über ein internes Risikomanagement System Einblick über die Risikofelder des Unternehmens? nein, wir haben kein Risiko management System 18% ja, regelmäßig und umfassend 43% ja, unregelmäßig 12% nur bei Bedarf/ auf Anfrage 27% n = 135 Die Haftung des Aufsichtsorgans und damit seiner Mitglieder ist in nur 40 Prozent der Unternehmen geregelt. Allerdings verfügen nach eigener Auskunft 78 Prozent der Betroffenen (n=50) offenbar über eine Haftungsfreistellung oder Haftungseinschränkung. Dies deutet darauf hin, dass die Mitglieder der (freiwilligen) Aufsichtsgremien das Thema durchaus als sensibel empfinden und offenbar auf entsprechende Vereinbarungen dringen. Gerade die jüngere Rechtsprechung zeigt, dass die Haftung in freiwilligen Aufsichtsorganen deutlich weiter geht, als in Familienunternehmen gemeinhin vermutet wird. Neben der Haftung der fakultativen Aufsichtsräte haften bereits heute auch Beiräte nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung von Organmitgliedern. Entsprechend der Entwicklungen in Großkonzernen ist damit zu rechnen, dass das Haftungsrisiko für Beiräte parallel zu dem von Aufsichtsräten steigen wird, wie es im Verhältnis von Vorstandszur Geschäftsführerhaftung geschah. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beirat ausschließlich oder neben den Gesellschaftern konkurrierend oder gar keine aufsichtsrechtlichen Aufgaben wahrnimmt. Beiratsmitglieder haben immer die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen und nicht Partikularinteressen durchzusetzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gesellschafter eine fixierte Haftungsbegrenzung vereinbart haben. Entsprechend hoch nämlich 61 Prozent ist auch die Zustimmung bei der Frage, ob es wünschenswert wäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats durch eine Versicherung abzusichern (n=141). 12

14 Haftung der Organe Absicherung durch D&O-Versicherungen Während die Haftung von Beiräten und anderen Organen in Familienunternehmen über viele Jahre kein Thema war, weil informelle Normen und Ehrenkodizes das Verhalten bestimmten, ist das Thema Haftung nun auch in Familienunternehmen angekommen. 76 Prozent der Befragten bezeichnen das Thema als relevant oder sogar sehr relevant. Nur 5 Prozent bezeichnen es als weitgehend irrelevant. Abbildung 16: Für wie relevant halten Sie das Thema Haftung von Organen in Familienunternehmen generell? weitgehend irrelevant 5% sehr relevant 12% eher irrelevant 19% relevant 64% n = 203 Haften sollen dabei vor allem die Geschäftsführung allein oder gemeinsam mit dem Aufsichtsorgan. Erstaunlich hoch ist mit 42 Prozent der Anteil derer, die beide, also Geschäftsführung und Aufsichtsorgan, in der Haftung sieht. Hier hat offenbar wohl auch nicht unbeeindruckt durch die Rechtsprechung in jüngerer Zeit ein deutlicher Sinneswandel stattgefunden. 13

15 Abbildung 17: Wer sollte grundsätzlich für unternehmerische Fehlentscheidungen haften? keiner 12% Geschäftsführer 45% Geschäftsführer und Aufsichtsorgan 42% Beirat/ Aufsichtsrat/ Verwaltungsrat 1% n = 182 Im Kontrast zur eben aufgezeigten Zuordnung von Haftung besteht eine gesetzliche Absicherung immer noch vornehmlich für die Geschäftsführung. Sogenannte Directors&Officers-(D&O-)Versicherungen werden vor allem für Geschäftsführer abgeschlossen, deutlich seltener für Beiratsmitglieder. Und noch seltener für leitende Angestellte. Abbildung 18: Für wen gibt es in Ihrem Unternehmen eine D&O Versicherung? Geschäftsführer Beirat/Aufsichtsrat/ Verwaltungsrat leitende Angestellte n = 96 (Mehrfachnennungen) 14

16 Deutlich ist indes ein Zusammenhang: Unternehmen, in denen es klare Regelungen und Verantwortlichkeiten in Sachen Haftung und Compliance gibt, haben auch deutlich häufiger D&O-Schutz für ihre Mitarbeiter als Unternehmen, in denen das Thema eher halbherzig angegangen wird. Dies setzt die Führungskräfte und Gremienmitglieder einer doppelten Gefahr aus: das Risiko, dass es in diesen Unternehmen aufgrund unklarer oder nicht vorhandener Regeln und Abläufe zu compliance- oder haftungsrelevanten Fällen kommt, ist hoch. Der Schutz für die Betroffenen im Schadensfall aber ist schlecht oder nicht vorhanden. Abbildung 19: Gibt es in Ihrem Unternehmen eine D&O Versicherung? 100% 80% 60% 40% 20% D&O Versicherung ja D&O Versicherung nein 0% nein ja Compliance Regelung Dies ist vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass es durchaus auch in den befragten Familienunternehmen entsprechende Compliance- und Haftungsfälle gab: In 6 Prozent der Unternehmen sind in den letzten Jahren Personen schadensersatzpflichtig geworden (n=203) vor allem Geschäftsführer. Die Familienunternehmer wurden auch auf ihre persönliche Erfahrung in Bezug auf die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens und die eventuelle Absicherung durch eine Versicherung hin befragt: Die Hälfte der Unternehmer, die eine solche Versicherung abgeschlossen haben, wählte eine Deckungssumme von 1 Mio. bis 5 Mio. Euro. Dieses Ergebnis bestätigt eine Beobachtung, die häufig in Familienunternehmen zu machen ist. 15

17 Abbildung 20: Für den Fall, dass Sie Mitglied eines Aufsichtsgremiums sind und Sie eine D&O Versicherung haben: Wie hoch ist die Deckungssumme? über 10 Mio. 17% bis 1 Mio. 8% 5 Mio. bis 10 Mio. 25% 1 Mio. bis 5 Mio. 50% Von den Befragten, die Mitglied in einem oder mehreren Aufsichtsorganen sind, haben (für diese Tätigkeit) 58 Prozent keine D&O-Versicherung (n=101). Zwar existiert eine solche Versicherung für die Geschäftsführungstätigkeit im eigenen Unternehmen, für die Arbeit als Beirat oder Aufsichtsrat gibt es aber keinen gesonderten Schutz. Dass die Haftung aber heutzutage im Zweifel beträchtlich sein kann und die firmeneigene D&O- Versicherung dafür nur sehr eingeschränkt oder gar nicht aufkommt, ist vielen Unternehmern nicht bewusst (n=36). Eine Absicherung gegen etwaige persönliche Haftung hält die Mehrheit von 72 Prozent für sinnvoll (n=98). 16

18 Zusammenfassung Das Gros der deutschen Familienunternehmen hat inzwischen erkannt, dass Compliance und Haftung auch für sie sehr relevant sind. Vor allem die strafrechtlichen Risiken greifen immer mehr durch, nachdem sich der Bundesgerichtshof erstmalig umfassender in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2009 mit entsprechenden Verantwortlichkeiten befasst hat. Allerdings haben die meisten Unternehmen noch keine wirklich wirksamen Regeln und Prozesse implementiert, die wirksamen Schutz vor Compliance-Risiken, die auch persönliche Haftung auslösen können, bieten. Die Situation ist in den eher größeren Familienunternehmen etwas besser. Das Gesamtbild indes ist angesichts der Komplexität und Internationalität der Geschäfte, die viele dieser Unternehmen betreiben, unbefriedigend. Dabei ist ausweislich dieser Studie der Wille zur Veränderung durchaus vorhanden. Ganz offenbar fehlt es aber an klaren Verantwortlichkeiten und Know-how, wie rudimentäre Compliance-Strukturen aufzusetzen sind. In der Mehrzahl der Unternehmen ist Compliance der Geschäftsführung zugeordnet, was grundsätzlich zutreffend ist, aber natürlich mit erheblichen Interessenkonflikten und Überwachungsproblemen verbunden sein kann. Hier müsste analog zu den Großkonzernen das Aufsichtsorgan deutlich stärker in die Pflicht genommen werden. Das ist möglich, da in vielen Familienunternehmen inzwischen (freiwillige) Aufsichtsorgane eingerichtet wurden, die außer mit Familienmitgliedern auch mit Externen besetzt sind. Was indes in den seltensten Fällen bisher geschieht: Externe gezielt im Hinblick auf ihre Kompetenz im Bereich Compliance zu gewinnen. Was gerade in entsprechend gefährdeten Branchen aber durchaus überlegenswert ist. Weitgehend umschifft wird das Thema Haftung der Organe von Familienunternehmen. Außer für die Geschäftsführung gibt es keine klaren Regelungen, wer wofür wann haftet. Insbesondere nicht für die (freiwilligen) Aufsichtsorgane. Vor dem Hintergrund neuester Rechtsprechung, die für die fakultativen Aufsichtsräte die Haftung dem Grunde nach anerkennt (so jüngst der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. September 2010), ist zu erwarten, dass auch die nicht fakultativen Beiräte künftig weitergehend in die Haftung genommen werden, wie es von Rechtsexperten und auch der Rechtsprechung ohnehin schon anerkannt ist. Da auch Beiräte einer weiteren Haftungsverschärfung ausgesetzt sind, besteht seitens der Unternehmen hier dringender Handlungsbedarf. Es liegt in der Verantwortung der Gesellschafter, die Rolle eines jeden Aufsichtsorgans zu definieren (Beratung, Überwachung, Mitentscheidung, Weisung etc.) und sich daraus ergebende Haftungseventualitäten transparent zu machen. Und mit den Gremienmitgliedern in einen Dialog darüber zu treten, auf welche Weise diese Haftung abgesichert werden 17

19 kann. Hierzu sind klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich, wobei insbesondere das Thema Compliance als besondere Überwachungsaufgabe bei dem Beirat liegen sollte. Die Geschäftsführung hat eine dem Unternehmen angepasste Struktur für Compliance-Fragen zu erarbeiten, der Beirat diese zu überprüfen und zu genehmigen. Zum Schluss ist diese dann im Unternehmen verbindlich zu kommunizieren. Gemäß den Strukturen eines Familienunternehmens ist die Vorstellung verbreitet, dass sich die persönlichen Bindungen der Beiräte zu den Gesellschaftern haftungsmildernd auswirken. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass beispielsweise im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter ebenfalls Ansprüche gegen Beiratsmitglieder geltend machen kann, ohne auf persönliche Rücksichtnahme achten zu müssen. Im Gegenteil: Dies darf bei seinen Überlegungen eben keine Rolle spielen. Aufgrund der aufgezeigten Haftungsrisiken, die in Zukunft weiter steigen werden, ist es zwingend, für Beiräte ebenso wie für die Geschäftsführung klare Zuständigkeitsstrukturen zu schaffen und Aufgabenzuweisungen vorzunehmen. Der Beirat sollte in den Schutz notwendiger D&O-Versicherungen einbezogen werden, und die Vielzahl der Unternehmer, die in Fremdunternehmen Beiratsaufgaben übernehmen, sollten für diese Aufgaben insbesondere eigenen Versicherungsschutz sicherstellen. 18

20 IHRE ANSPRECHPARTNER Prof. Dr. Klaus Schweinsberg INTES Akademie für Familienunternehmen GmbH Kronprinzenstraße Bonn-Bad Godesberg Telefon: 02 28/ Telefax: 02 28/ Internet: Carsten Laschet Friedrich Graf von Westphalen & Partner Rechtsanwälte Agrippinawerft 24 Im Rheinauhafen Köln Telefon: 0221 / Telefax: 0221 / carsten.laschet@fgvw.de Internet: Diederik Sutorius VOV GmbH Im Mediapark Köln Telefon: / Telefax: / dmsutorius@vovgmbh.de Internet: Klaus-Dieter Zühr Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Fischertwiete 1, Chilehaus B Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / k.zuehr@ggw.de Internet: 19

21 INTES Die erste Adresse für Familienunternehmen Die 1998 von Prof. Dr. Peter May gegründete INTES ist führend in der Aus- und Weiterbildung für die ganze Unternehmerfamilie, bietet das erste systematische Beratungsangebot für Inhaber von Familienunternehmen und betreibt die größte Unternehmer- Plattform zur Vermittlung von Beiräten und Beteiligungskapital. Unser Leistungsangebot auf einen Blick: Family Education Universitäre Ausbildung an der WHU Weiterbildungsprogramme für die ganze Inhaberfamilie TOP-Seminare und Special Events Publikationen Inhaberberatung Inhaberstrategie Familienstrategie und Gesellschafterkonflikte Nachfolge Vermittlung Beiräte Beteiligungskapital Gossler, Gobert & Wolters Gruppe Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreut die GGW Gruppe Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und betreut in Zusammenarbeit mit dem internationalen Netzwerk Trust Risk Control (TRC) Kunden in über 60 Ländern. VOV GmbH Die VOV GmbH ist seit 1996 als Managementgesellschaft der deutschen VOV Versicherungsgemeinschaft eine der kompetentesten Anbieterinnen von D&O-Versicherungen in 20

22 Deutschland. Mit dem Kernprodukt, der VOV D&O-Versicherung, sichert die VOV das Privatvermögen von Entscheidungsträgern, wenn diese persönlich wegen Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Mit der VOV SB plus ist darüber hinaus sogar ein in der D&O-Versicherung gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt versicherbar. Die Mitarbeiter der VOV sind hochqualifiziert und verfügen über langjährige, auch internationale, Erfahrung. Mit Zuverlässigkeit sowohl bei der Produktgestaltung als auch im Schadenfall ist jederzeit eine nachhaltige, lösungsorientierte und faire Vorgehensweise gewährleistet. Die VOV bietet ihren Kunden auch in schwierigen Zeiten Kapitalstärke und Stabilität selbstverständlich mit einem exzellenten Service und einer persönlichen Betreuung. 21

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