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1 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 275 Ausgabe 2/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. Zuwendungsbescheinigung: Wer ist der eigentliche Spender? 2. D&O-Versicherung fr Vereine 3. Åbungsleiterfreibetrag: Was ist ein Betreuer? 4. FÇrdervereine: Auch mehrfache Mittelweitergabe ist erlaubt 5. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Hamburg, 25. Januar 2014 Frankfurt, 15. Februar 2014 Hannover, 8. MÇrz 2014 KÉln, 15. MÇrz 2014 Berlin, 5. April 2014 Essen, 10. Mai 2014 Leipzig, 21. Juni 2014 Vereinssatzungen verstehen und gestalten KÉln, 15. MÇrz 2014 Berlin 21. Juni 2014 Praxiswissen får VereinsvorstÇnde Frankfurt/M., 22. MÇrz 2014 Online-Seminare Umsatzsteuer bei Vereinen und GemeinnÅtzigen Umsatzsteuerbefreiungen und ermçñigungen Uhr Spenden - Werbung - Sponsoring Uhr Veranstaltungen sicher durchfåhren Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1

2 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 275 Ausgabe 2/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 1. Zuwendungsbescheinigung: Wer ist der eigentliche Spender? Bei Spendensammlungen mit KleinbetrÇgen wird nicht selten ungenau mit Zuwendungsbescheinigungen umgegangen. Nicht, wer das Geld einsammelt und weitergibt, darf eine Spendenbescheinigung erhalten, sondern nur der eigentliche Spender. Die Spende setzt einen VermÇgensabfluss beim Spender voraus (d.h. eine tatséchliche wirtschaftliche Belastung). Immer dann, wenn Spenden nur weitergeleitet werden, ist das nicht der Fall. Wer Spenden nur organisiert oder weiterleitet, ist also nicht spendenabzugsberechtigt. Die OFD Magdeburg weist auf dieses Problem bei Spendenbescheinigungen fr Zahngold hin. Im Rahmen von Spendenaktionen sammeln ZahnÉrzte vielfach das zu einer zahnérztlichen Verwendung nicht mehr geeignete Zahngold ihrer Patienten. Hier wurden teilweise die Spendenbescheinigungen auf den falschen Zuwendungsgeber ausgestellt. RegelmÉÑig ist ZuwendungsempfÉnger der Patient. Nur er wird wirtschaftlich belastet. Zuwendungsgeber kann nicht der Zahnarzt sein, wenn er das Zahngold lediglich zur Weitergabe sammelt. Ebenso wenig der Organisator der Sammlung, der die Lieferung des Goldes mit der Scheideanstalt abrechnet und den ErlÇs an karitative Organisationen weiterleitet. Die ZuwendungsbestÉtigung kann in diesem Fall nur auf den Patienten ausgestellt werden. OFD Magdeburg, Schreiben vom , S St 217 Alles Wissenswerte zum Thema Spenden finden Sie in unserem ebook (PDF) "Der richtige Umgang mit Spenden": (Abo-Bereich) 2. D&O-Versicherung får Vereine Vereine sind in unserer Gesellschaft unentbehrlich und leisten wertvolle Dienste. Ihre Vereinsorgane sind oft unentgeltlich tçtig und tragen die Hauptlast der Verantwortung in ihren Vereinen. Dieses Engagement hat leider auch eine Kehrseite, der sich viele VorstÇnde nicht bewusst sind: Sie kénnen får Fehler mit ihrem PrivatvermÉgen schadenersatzpflichtig gemacht werden. Gleich wie in Unternehmen wéchst auch in Vereinen die Zahl der Vorschriften und Entscheidungskriterien und damit Zeitdruck und Verantwortung. Immer héufiger werden EntscheidungstrÉger von Vereinen fr entstandene VermÇgensschÉden persçnlich in Anspruch genommen. Im schlimmsten Fall kann dies zum Verlust des PrivatvermÇgens fhren. Sowohl entgeltlich angestellte als auch ehrenamtlich tétige Organmitglieder von Vereinen kçnnen - genauso wie GmbH-GeschÉftsfhrer - fr Fehler und Pflichtverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Verpflichtung zur ordnungsgeméñen GeschÉftsfhrung bildet die Grundlage fr die Haftungssituation von VereinsvorstÉnden beziehungsweise GeschÉftsfhrern von Vereinen. Das heiñt, entsteht dem Verein ein VermÇgensschaden durch nicht ordnungsgeméñe Vereinsfhrung, so haftet der Vorstand fr die Folgen. Schon kleine Fehler kçnnen zu hohen SchÉden fhren. 2

3 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 275 Ausgabe 2/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Zum Beispiel durch Missmanagement, z.b. fehlerhaftes oder unzureichendes Controlling VersÉumen der Inanspruchnahme von Steuervorteilen und Subventionen Falsche Verwendung von zweckgebundenen Spendengeldern Abschluss von fr den Verein ungnstigen VertrÉgen Fehler bei der Auswahl von Mitarbeitern unzureichende Åberwachung von Mitarbeitern unzureichende Gestaltung der Regeln und Anweisungen fr die Durchfhrung von GeschÉftsablÉufen, vor allem auch zur Gefahrenabwehr VersÉumen der internen Kommunikation von Önderungen rechtlicher Rahmenbedingungen Abschluss langfristiger MietvertrÉge zu ungnstigen Konditionen VersÉumen der Optionsausbung zur VerlÉngerung von VertrÉgen Aberkennung der Gemeinntzigkeit VersÉumnisse bei der Beantragung Çffentlicher Mittel Forderungsausfall durch Vergabe an wirtschaftlich angeschlagenen Auftragnehmer FunktionstrÉger von kleineren Vereinen trifft dieser Umstand besonders hart. Trotz ehrenamtlicher TÉtigkeit sind sie von der Haftung mit dem PrivatvermÇgen nicht ausgeschlossen. Oft gehen sie davon aus, durch ihre Vereinshaftpflicht ausreichend geschtzt zu sein. Das ist jedoch meistens nicht der Fall. Die D&O-Versicherung får Vereine Genau an diesem Punkt setzt die Organ-Haftpflicht-Versicherung (D&O-Versicherung) ein. Sie ist speziell auf die Bedrfnisse von Vereinen abgestimmt und sollte deshalb zur Absicherung von Vereinsorganen nicht fehlen. Die D&O-Versicherung fr Vereine sorgt fr die notwendige Balance zwischen dem persçnlichen Haftungsrisiko und der oftmals unentgeltlichen OrgantÉtigkeit. Mit der D&O-Versicherung fr Vereine kçnnen VereinsvorstÉnde sich ohne Bedenken ihren anspruchsvollen Aufgaben widmen. Michaela Rankl VOV GmbH Im Mediapark KÇln Telefon 0221 / Fax 0221 / mrankl@vovgmbh.de 3

4 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 275 Ausgabe 2/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 3. Öbungsleiterfreibetrag: Was ist ein Betreuer? Die steuerliche Behandlung gemeinnåtziger Organisationen gehért mit zum Kompliziertesten, was das deutsche Steuerrecht zu bieten hat. Hinzu kommen die steuerlichen Regelungen, die auch får nicht gemeinnåtzige KÉrperschaften gelten etwa bei der Umsatzsteuer. Der Fall betraf eine TÉtigkeit als ehrenamtliche Versichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss bei der Deutschen Rentenversicherung. Fr die dafr bezahlten EntschÉdigungen machte die Beraterin den Åbungsleiterfreibetrag geltend. Das Finanzamt lehnt das ab. Begnstigt seien nur TÉtigkeiten mit einer pédagogischen Ausrichtung, um die geistige oder kçrperliche Weiterentwicklung zu fçrdern. Das FG sah das genauso. Verwaltungsanweisungen und Literatur seien einhellig der Auffassung, dass der Betreuer im Sinne des Ü 3 Nr. 26 EStG eine pédagogische Ausrichtung haben msse. Kennzeichnend fr pédagogische TÉtigkeiten ist, dass sie eine umfassende PersÇnlichkeitsentwicklung beabsichtigen, oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind. Die bloñe Informationsvermittlung gengt nicht. Deswegen ist die TÉtigkeit als Versichertenberaterin nicht begnstigt. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , 7 V 7231/13 Eine ausfhrliche Darstellung aller begnstigten TÉtigkeiten finden Sie im Onlinehandbuch (Abo- Bereich): 4. FÉrdervereine: Auch mehrfache Mittelweitergabe ist erlaubt FÉrderkÉrperschaften erfållen ihren gemeinnåtzigen Zweck durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln. Dabei kann es dazu kommen, dass sie Mittel erhalten, die von anderen gemeinnåtzige Organisationen an sie weitergegeben werden. Auch eine solche mehrfache Weitergabe der Mittel ist ohne Schaden får die GemeinnÅtzigkeit, wie die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt klarstellt. Der gemeinntzige MittelempfÉnger muss die Mittel fr seine steuerbegnstigten Zwecke verwenden. Diese Voraussetzung ist aber auch dann erfllt, wenn der EmpfÉnger eine MittelbeschaffungskÇrperschaft (FÇrderverein) ist. Hier liegt bei der ersten KÇrperschaft, die die Mittel weiterleitet, kein VerstoÑ gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vor. Die Ausnahmeregelung des Ü 58 Nr. 1 AO (FÇrderkÇrperschaften) gilt auch in diesen FÉllen. Sogar léngere áweiterleitungskettenà mit mehreren MittelbeschaffungskÇrperschaften sind zuléssig. Die Mittel mssen nur letztlich bei einem gemeinntzigen EmpfÉnger ankommen, der sie fr die Verwirklichung seiner steuerbegnstigten Zwecke verwendet. Hinweis: Die OFD lésst offen, ob das auch fr die teilweise Mittelweitergabe nach Ü 58 Nr. 2 AO gilt, fr die keine Voraussetzung in der Satzung erforderlich ist. Hier drfte aber ohnehin nur weniger als die HÉlfte der Mittel weitergegeben werden. OFD Frankfurt, Schreiben vom , S 0177 A St 53 4

5 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 275 Ausgabe 2/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 5. Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÉge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften â kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kçnnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5

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