MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013
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- Alma Hermann
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1 MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013
2 Wie nach deutschem Recht ( 43 GmbhG) haften auch nach russischem Recht Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder für schuldhafte Schädigungen des Unternehmens (Art. 44 OOO-Gesetz; Art. 53 ZGB) Volle materielle Haftung des Generaldirektors; aber Vollstreckung in der Praxis häufig problematisch Die Gesellschaftsorgane sind gesetzlich verpflichtet, gewissenhaft und verständig (dobrosovestna i razumno) im Interesse des Unternehmens zu handeln Welche genauen Verpflichtungen sich hieraus konkret im Einzelfall ergeben, war häufig unklar bzw. strittig! Daher Rechtsunsicherheit Unsicherheit für ausländische Geschäftsführer, insbesondere ohne Sprachkenntnisse
3 Als Hauptpflicht wird allgemein ein Handeln im Interesse der Gesellschaft angesehen, wobei das Hauptinteresse der Gesellschaft darin liegt, langfristig wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen Weiter wird es als Verpflichtung der Organmitglieder verstanden, die geltenden Gesetze zu beachten Nur eigene Pflichtverletzungen führen zur Haftung, nicht Pflichtverletzungen anderer Mitarbeiter Einführung einer Compliance-Organisation (präventives Überwachungs- und Kontrollsystem) GD-Pflicht? Dies ist schon nach deutschem Recht strittig
4 Am 30. Juli 2013 hat das Plenum des Obersten russischen Wirtschaftsarbitragegerichts ( OAG ) mit Verordnung Nr. 62 Über einige Fragen zum Schadensersatz von Personen, die Organe juristischer Personen sind Haftungsregelungen für Manager russischer Unternehmen praktisch verschärft Die Verordnung wurde am 20. August 2013 auf der Internetseite des OAG veröffentlicht
5 Durch die Verordnung hat das OAG die Rechtsprechung zur Managerhaftung zusammengefasst und versucht einige offene Fragen zu klären Die Verordnung ist verbindlich und von den Gerichten bei der Anwendung der Haftungstatbestände zu berücksichtigen Insbesondere für ausländische Generaldirektoren empfiehlt sich der Abschluss einer D&O -Versicherung gegen Schäden, die dem Unternehmen zugefügt wurden, diese werden von russischen Versicherungen angeboten
6 Wichtigste Regelungen der Verordnung sind die Konkretisierungen der Haftungstatbestände, die zu einer Managerhaftung führen können Klargestellt wurde auch, dass die Haftung nicht lediglich deshalb entfällt, weil die schädigende Maßnahme durch Gesellschafterbeschluss oder Beschluss des kollektiven Exekutivorgans (vergleichbar dem Vorstand) bestätigt wurde Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer die Ausführung eines Beschlusses, der sich schädigend auswirken kann, verweigern müsste, um nicht zu haften Anders im deutschen Recht: Haftungsfreistellung (BGHZ 122, 133)!
7 Für eine solche Verweigerung fehlt indes eine klare gesetzliche Regelung Dies bedeutet, dass eine Verweigerung rechtswirksame Grundlage für eine Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers sein kann Vorstandsmitglieder, die gegen eine schädigende Entscheidung des Vorstandes gestimmt haben, haften im Schadensfall nicht; daher Dokumentation der Vorstandssitzungen wichtig und Aufbewahrung der Wahlzettel bzw. Nachweise über Stimmverhalten, Beschlussbuch
8 Eine Pflichtverletzung liegt nach Ansicht des OAG z.b. vor, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Geschäftsführer und Unternehmen besteht also der Geschäftsführer ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines Rechtsgeschäfts hat, das dem Interesse des Unternehmens entgegensteht, oder wenn die Gesellschafter unzureichend oder falsch im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften informiert wurden Eine Pflichtverletzung soll auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer Entscheidungen trifft, ohne die notwendigen entscheidungsrelevanten Informationen einzuholen oder ohne bekannte Informationen zu berücksichtigen
9 Nach Auffassung des OAG widersprechen Rechtsgeschäfte den Unternehmensinteressen und sind damit nachteilhaft, wenn z.b. der Vertragspreis offensichtlich zu hoch oder zu niedrig ist oder andere unübliche Bedingungen enthalten sind, die unter vergleichbaren Umständen nicht vereinbart worden wären
10 Bedeutsam ist auch, dass eine Pflichtverletzung dann anzunehmen ist, wenn Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder Entscheidungen getroffen wurden, die nach den internen Betriebsordnungen nicht hätten erfolgen dürfen Hierdurch werden den Unternehmen weitgehende Möglichkeit eröffnet, die Haftung des Managements durch Geschäfts- oder Betriebsordnungen konkret zu erweitern; Änderungen empfehlenswert Klargestellt wurde auch, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Geschäftsführer nicht im Rahmen seiner Kompetenzen handelt Daher wichtig für Generaldirektor seine Kompetenzen und die Geschäftsordnung/Betriebsordnung zu kennen
11 Die Geschäftsführungsbefugnis von Geschäftsführern ist in Russland häufig durch die Satzung beschränkt Geschäftsführer werden daher zukünftig sorgfältiger prüfen müssen, ob ein Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats einzuholen ist Eine Pflichtverletzung wird nunmehr auch angenommen, wenn der Geschäftsführer nach seiner Abberufung Geschäftsunterlagen zurückbehält. Dies ist ein häufiges Problem in der Praxis und die Klarstellung des OAG sollte hier Abhilfe schaffen Durch die Verordnung wurde auch klargestellt, dass der Geschäftsführer bei Konflikten zwischen den Gesellschaftern ausschließlich die Interessen der Gesellschaft zu schützen hat
12 Insgesamt wurde durch die Verordnung der Kreis der haftenden Personen als auch derjenigen Personen, die Regressansprüche gegen Manager geltend machen können, konkretisiert Nach der Verordnung können nicht nur amtierende, sondern auch ehemalige Manager zur Haftung herangezogen werden Dies sollte eigentlich selbstverständlich sein, war aber häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten Es haften nicht nur Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, sondern auch Liquidatoren und Insolvenzverwalter
13 Anspruchs- bzw. klagebefugt ist das Unternehmen selbst, aber auch die amtierenden Organe, die zum Zeitpunkt der Schädigung keine Organe waren In der Regel trifft den Kläger die Beweispflicht für etwaige Pflichtverstöße und Schäden In einigen Fällen kommt es durch die Verordnung des OAG jedoch zu einer Beweislastumkehr bzw. zu einer Verschuldensvermutung, die vom Manager zu widerlegen ist
14 Praxistipps Für Unternehmen: Erweiterte Geschäftsordnungen und Betriebsordnungen implementieren D&O Versicherung für Management abschließen Für Generaldirektoren/Organe: Eigene Kompetenzen kennen Gesetzliche Haftungsgrundlagen und gerichtliche Praxis in Grundzügen kennen An interne Betriebs- und Geschäftsordnungen halten Im Zweifel Gesellschafterversammlung einberufen und Gesellschafterbeschluss einholen zur Enthaftung
15 Downloads Eine Broschüre zum russischen Arbeitsrecht und zum russischen Migrationsrecht sowie Gesellschaftsrecht können Sie auf unserer Internetseite herunterladen Weitere erhältliche Leitfäden: Russisches Steuerrecht Gründung einer GmbH und Repräsentanz Montageleitfaden Russland M&A in Russland U.a.
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