Florian König M.L.E.
|
|
- Oskar Messner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Risiko- und Haftungsmanagement für r kleine und mittelständische Unternehmen PROTOTYP Museum Hafencity Hamburg - ein kurzer Überblick - Florian König M.L.E. Rechtsanwalt *magister legum europae Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Lehrbeauftragter der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
2 die einzige Gefahr im Leben besteht darin, niemals ein Risiko einzugehen Sergio Bambaren
3 Risiko- und Haftungsmanagement für kleine und mittelständische Unternehmen I. Im Dschungel der Haftungsfallen II. III. IV. Haftungsfälle aus der Praxis Innenhaftung vs. Außenhaftung Compliance V. Risikomanagement VI. Haftungsvermeidungsstrategien
4 I. Im Dschungel der Haftungsfallen Datenschutz IT-Sicherheit BGB KonTraG Geheimnisschutz MarkenG PrKlG / PrKV MoMiG PatentG AktG Patente Gewährleistung KWG VVG GoBS / GDPdU Produkthaftung VAG Geistige Schutzrechte GmbHG OwiG WpHG Datensicherheit Urheberrecht GenG StGB BetrVG Wettbewerbrecht AVB GoU / GoÜ / GoDV EBV-IT MarkenG Steuerrecht Vertragspflichten Revisionssicherheit und internes Kontrollsystem (IKS)
5 II. Haftungsfälle aus der Praxis - Haftung des GF für mangelnde oder verspätete Festsetzung oder Erfüllung von Steuerschulden der Gesellschaft (vgl. BFH in ZIP 1991, 1008 ff.) - Haftung des GF ggü. den Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte AN-Anteile aus 823 II BGB i.v.m. 266a StGB (vgl. BGHZ 133, 374 f.; OLG Düsseldorf in GmbHR1993, 812 f.) - Überteuerter Anteils- oder Unternehmensverkauf, weil keine oder nicht ausreichende Prüfung (Due Diligence) der finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Zielgesellschaft durchgeführt wurde; der GF somit nicht auf der Grundlage angemessener Information handelte; (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.Juni 2006, BB 2007,66 ff.) - Gewährung von Darlehen oder Verkauf von Waren auf Pump, ohne vorher die Bonität des Käufers zu prüfen oder Sicherheiten zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006, DStR 2007, 355 ff.); - unnötige Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten durch die ungeprüfte (z.b. durch Marktstudien) Einführung eines neuen, nicht konkurrenzfähigen Produktes; - Versäumnis der Anmeldung von Kurzarbeit (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002, BGHZ 152, 280 ff.) - Eingehen von Spekulationsgeschäften, die die Grenzen eines verantwortungsbewussten unternehmerischen Vorgehens wesentlich überschreiten (z.b. weil es existenzgefährdende Züge hat oder das Risiko die Chancen deutlich überschreiten); - Verletzung der Aufklärung von Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit; - Verjährenlassen von berechtigten Forderungen wegen mangelnder Organisation und/oder Fristenkontrolle - Pflichtwidriges Unterlassen des Aufsichtsrates, Sachverständige zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der AG heranzuziehen, die Bücher und Schriften zur Einsicht anzufordern und den Aufsichtsrat rechtzeitig einzuberufen (vgl. LG München, Urteil vom 31. Mai 2007, NZI 2007, 609, 610)
6 III. Außenhaftung vs. Innenhaftung Gesellschafter Inanspruchnahme auf SE z.b. GmbH (= juristische Person) Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; Vertragserfüllung; Gesetzestreue; kein schuldhaftes Verhalten Gläubiger Geschäftsführer Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Inanspruchnahme auf SE Innenhaftung = Haftung des Geschäftsleiters gegenüber dem eigenen Unternehmen Außenhaftung = unmittelbare Haftung des Geschäftsleiters gegenüber Dritten (z.b. Gläubigern, Wettbewerbern, Sozialversicherungssystemen, Finanzamt, Aktionären etc.)
7 III. a) Außenhaftung Außenhaftung GmbH Gläubiger Haftung kann sich ergeben aus: Rechtsscheinhaftung bei fehlender Kennzeichnung c.i.c. wg. Verstoßes gg. allgemeine Verkehrspflichten bei Vertragsanbahnung ( 311 Abs.3 BGB) Geschäftsf ftsführer [= Haftung des Geschäftsleiters gegenüber dem eigenen Unternehmen] Delikt [ 823 Abs.1 o. Abs.2 i.v.m. Schutzgesetz (z.b. OwiG)] sittenwidriger Schädigung ( 826 BGB) Besonderheiten bei der Vorstandshaftung bei der AG: - direkte Inanspruchnahme bei deliktischer Haftung; ( 823 Abs.1 o. 823 Abs.2 i.v.m. Schutzgesetz wie z.b. 399 ff. AktG, 93 AktG; 130 OwiG) - Gläubiger können direkt gegen den Vorstand vorgehen, wenn sie von der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen; ( 93 Abs.5) - Gläubiger können Ersatzansprüche eines Kreditinstituts subsidiär direkt geltend machen; ( 917 Abs.2 S.1 KWG)
8 III. b) Innenhaftung Innenhaftung Gesellschafter GmbH Geschäftsf ftsführer [= unmittelbare Haftung des Geschäftsleiters gegenüber Dritten (z.b. Gläubigern, Wettbewerbern, Sozialversicherungssystemen, Finanzamt, Aktionären etc.)] Verletzung Obliegenheiten / schuldhafte Pflichtverletzung Haftung für [GmbH] die Verletzung der Obliegenheiten des GF ( 43 Abs.2 GmbHG; 34 Abs.1 GenG) [GmbH] den Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften ( 43 Abs.3 GmbHG) [AG: Vorstand] eine schuldhafte Pflichtverletzung ( 93 Abs.2 S.1 AktG) [AG: Aufsichtsrat] eine schuldhafte Pflichtverletzung ( 116 i.v.m. 93 Abs.2 S.1 AktG) [AG: Aufsichtsrat] eine Zustimmung bei zustimmungspflichtigen Maßnahmen des Vorstandes, wenn der AR nicht auf der Grundlage der gebotenen Informationen sowie ohne ordnungsgemäße Risikound Chancenabwägung erteilen ( 111 Abs.4, 116 i.v.m. 93 Abs.2 S.1 AktG) [vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006, DStR 2007, 355 f.] Delikt [ 823 Abs.1 o. Abs.2 i.v.m. Schutzgesetz (z.b. OwiG)] sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB)
9 III. c) Beweislast Grundsatz: Jede Partei hat die ihr günstige Eigenschaft zu beweisen! P!! Beweislastumkehr!! Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast ( 93 Abs.2 AktG) Dieser Grundsatz gilt für den GmbH-Geschäftsführer, den Vorstand und den Aufsichtsrat! (analoge Anwendung des 93 Abs.2 AktG, vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 AZ. II ZR 62/07, VersR 2008, 1355 f.) aber: Erleichterung durch die sog. Business-Judgement-Rule: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln ( 93 Abs.1 S.2 AktG, vgl. BGH, Urteil vom , NJW 1997, 1926, 1927 ARAG/Garmenbeck )
10 IV. Compliance = Regelüberwachung (Gesamtheit aller wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Ge- und Verbote) Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GL! ( 93 Abs.1 AktG; 43 Abs.1 GmbHG; 34 Abs.1 GenG) Sorgfaltspflicht umfasst die Pflicht zum (umfassenden) rechtmäßigem Verhalten [Legalitätspflicht, insb. Einberufung der HV ( 121 Abs.2 AktG); Anzeige von Liquiditätsschwierigkeiten ( 92 AktG); Compliance-Erklärung ( 161 AktG); komplette und korrekte Kapitalmarktinformationen ( 15, 37b ff. WgHG)] umfassende Überwachungspflicht (horizontal und vertikal) [d.h. Pflicht des Geschäftsleiters, seinen Aufgabenbereich ordnungsgemäß zu leiten und die anderen Geschäftsleiter zu überwachen und ggf. einzuschreiten!] entsprechende Pflichten gelten für den Aufsichtsrat; zusätzliche Überwachungspflicht des GL! [AR muss den Vorstand bzgl. seiner Wirtschaftlich-, Zweckmäßig- und Rechtmäßigkeit überwachen; vgl. 116, 93 AktG] explizite Pflicht des Aufsichtsrates zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ggü. dem Vorstand [Die Verfolgung von SEA durch den AR muss die Regel sein, vgl. BGH, Urteil vom , NJW 1997, 1926 f.]
11 V. Risikomanagement = systematische Erfassung und Bewertung von Risiken sowie die Steuerung von Reaktionen auf festgestellte Risiken Risikoanalyse Kontrolle Organisation Revision - Risikoanalyse: Identifizierung und Qualifizierung der bestehenden Risikopotentiale (z.b. Strategierisiken; Corporate Governance; Währungs-, Zins- und Kreditrisiken) - Organisation: Bestimmung eines Verantwortlichen (Risiko- bzw. Compliance- Beauftragter); Einrichtung eines Arbeitskreises mit Mitgliedern aus dem Bereich Finanzen, Recht, Produktion usw.; Aufbau eines internen Informations- und Meldesystems für Verstöße oder Beschwerden; - Kontrolle und Steuerung: Einrichtung einer internen Kontroll- und Berichtsystems; Regelmäßige Überprüfung der Risikoanalyse; - Revision: Einrichtung einer unternehmensinternen Revision, die alles in regelmäßigen Abständen überprüft, auch das Risikomanagement;
12 V. a) Risikoanalyse = ist die Abschätzung der Kosten möglicherweise eintretender Risiken zwecks Risikomanagement und Ermittlung der Höhe kalkulatorischer Wagniskosten As Low As Reasonably Practicable (so niedrig, wie vernünftigerweise praktikabel); Das ALARP-Prinzip besagt, dass Risiken auf ein Maß reduziert werden sollen, welches den höchsten Grad an Sicherheit garantiert, der vernünftigerweise praktikabel ist (Relevanzmaximalschadenserwartungsbegrenzung). Quelle: Wikipedia
13 V. b) Risikoanalyse - Risikoidentifizierung: mit welchen Risiken ist das Unternehmen konfrontiert (Lokalisation von Spannungsfeldern) - Risikobewertung welche Risiken treten mit welcher Wahrscheinlichkeit ein? Ermittlung von Eintrittswahrscheinlichkeiten und der möglichen Schadenshöhe. Die Risikobewertung folgt einem strukturiertem Ansatz. Hier wird versucht, das Risiko einzuordnen und einen Einblick in die das jeweilige Risiko positiv oder negativ beeinflussenden Faktoren zu bekommen. - Risikoanalyse im engeren Sinne Identifikation von Schadenspotentialen und entsprechender Analyse; - Risikomanagement Ursachenidentifikation und Maßnahmenplanung; in- oder externe Risikomanager entscheiden, ob eine Risikobewertung nötig ist, um ein Problem zu lösen. Die ermittelten Ergebnisse werden auch dazu genutzt, um die Ursachen der ausgemachten Risiken zu identifizieren und um über den Umgang mit dem Risiko zu entscheiden, damit auf die ausgemachten Schadenspotentiale optimal reagiert werden kann. Wenn ein ausgemachtes Risiko reduziert werden muss, sind die geeigneten Maßnahmen zu treffen (Korrektur- oder Präventivmaßnahmen)
14 V. c) Inhalt des Risikomanagement Es bestehen (noch) keine allgemeinverbindlichen (gesetzlichen) Regeln, wie das Risikomanagement auszusehen hat! [AG] Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, früh erkannt werden, insbesondere hat er ein Überwachungssystem einzurichten [ 91 Abs.2 AktG] [AG] Bei börsennotierten AG s hat der Vorstand für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen zu sorgen; offen allerdings, wie das im Einzelnen gehen soll [ 161 AktG i.v.m. Ziffer des Deutschen Corporate Governance Kodex; [GmbH] Keine gesetzliche Regelung im GmbH-Recht; hier ist lediglich die Pflicht des Geschäftsführers geregelt, dass er für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen hat [ 41 GmbHG] [GmbH] aber: Pflichten des AG-Vorstandes gelten analog [ 91 Abs.2 AktG analog]
15 VI. Haftungsvermeidungsstrategien Wichtigste Maßnahme: Immer Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters! Der hier zu beachtende Standard ist der einer (idealen) Person in der verantwortlichen leitenden Stellung des Verwalters eines fremden Vermögens [vgl. OLG Bremen, GmbHR 1964, 9 ff.] oder der, den ein selbständiger, treuhändischer Verwalter von fremder Vermögens-interessen beachten würde [vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1995, 227 ff.] Wegen der Beweislastumkehr zwingend: die umfassende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen! Mögliche Versicherung der Geschäftsleiter (z.b. durch eine D&O-Versicherung); aber: da es kein Standardprodukt gibt, sind die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen! Entspricht der Versicherungsschutz den Bedürfnissen des Kunden?
16 Vielen Dank für f r die Aufmerksamkeit! Florian König K M.L.E.* Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht *magister legum europae info@net-lawyer.de Florian König / net-lawyer.de `09
2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrIT-Sicherheit. ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen. IT-Security für das Management. Vortrag vom 17.06.2004 netformat GmbH
IT-Sicherheit ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen Zirngibl Langwieser Inhaltsübersicht 1. Pflichten des Managements in Bezug auf die IT-Sicherheit 2. Instrumente der Pflichterfüllung und
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrAusgewählte Rechtsfragen der IT-Security
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrThe AuditFactory. Copyright by The AuditFactory 2007 1
The AuditFactory 1 The AuditFactory Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission Internal Control System (COSO I) 2 Vorbemerkung zur Nutzung dieser Publikation Die Nutzung der hier
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrIII. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand
III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5.
MehrDie persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums
Dr. Markus Hoffmann, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums 1 1. Haftungsgrundsätze Innenhaftung Im GmbH-
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrMANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013
MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 Wie nach deutschem Recht ( 43 GmbhG) haften auch nach russischem Recht Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder für schuldhafte Schädigungen
MehrTeil - I Gesetzliche Anforderungen an IT-Sicherheit
Teil - I an IT-Sicherheit Unternehmensrisiken (Einleitung Abschnitt-1) Jedes Unternehmen ist Risiken 1 ausgesetzt oder geht Risiken bewusst manchmal auch unbewusst ein. Risiken können entstehen in den
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrNeue Pflichten für den Aufsichtsrat: Die Aufgaben des Prüfungsausschusses. EURO-SOX Forum 2008 31.03. bis 01.04.2008 Köln Dr.
Neue Pflichten für den Aufsichtsrat: Die Aufgaben des Prüfungsausschusses EURO-SOX Forum 2008 31.03. bis 01.04.2008 Köln Dr. Holger Sörensen Die Aufgaben des Prüfungsausschusses: Agenda Gesetzestexte Organisatorische
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,
MehrAußerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016
Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrAnlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung
Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung RA Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf Haftung, Prospektierung Oktober/November 2010 Rechtsanwälte
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 10.12.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrVermögensverwaltung in Privatstiftungen
Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrFall 8: IKS-Prüfung nicht dokumentiert
Fall 8: IKS-Prüfung nicht dokumentiert Peter Steuri CISA / dipl. Wirtschaftsinformatiker Partner BDO AG, Solothurn Fall-8: IKS-Prüfung nicht dokumentiert a) Die Prüfung des IKS wurde nicht dokumentiert
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrAktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung
1. Neue Formvorschriften 2. Pflichten beim Verkauf von Geschäftsanteilen 3. Vergütung von Überstunden Neue Formvorschriften für den Geschäftsverkehr In der Praxis bislang relativ unbeachtet hat der Gesetzgeber
MehrRechte der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
Mehr1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand
1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrDr. Markus Faber Landkreistag NRW
Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands 1 Rechtlicher Hintergrund Das
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrKabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)
Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Haftungsfalle: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Vorleistungen Urteil des zuständigen Kreisgerichts: Jeder Bauhandwerker, der
MehrRechtswissen für IT-Manager, Berater und Verantwortliche
Rechtswissen für IT-Manager, Berater und Verantwortliche Business Judgement Rule Compliance IT-Compliance IT-Governance Walther Schmidt-Lademann Rechtsanwalt München 26. Januar 2012 Rechtswissen für Entscheider,
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrAuszug aus Gesellschaftsvertrag
Auszug aus Gesellschaftsvertrag (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Ethos gemeinnützige GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Werne. 2 Zweck der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
Mehrstellt sich vor Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo e. K. Boppstr. 25 55118 Mainz
stellt sich vor Tätig seit 1994 im Rhein-Main- Gebiet und bundesweit 2013 über 1000 Vollmandate Aktive Vermittlung an über 50 Versicherungsgesellschaften Betriebsinhaber: Bodo Noeske Backoffice: Caremo
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
Mehr