Vorlesung: Urheber- und Verlagsrecht (2014/15)
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- Jasmin Weiß
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1 Vorlesung: Urheber- und Verlagsrecht (2014/15) 4. Das Urheberrecht im Rechtsverkehr Josef Drexl
2 1. Grundsatz der Unübertragbarkeit 29 Abs. 1 UrhG: Unübertragbarkeit des Urheberrechts als Stammrecht 29 Abs. 2 UrhG: Aber Einräumung von Nutzungsrechten möglich Merke: Vom Urheberrecht an sich sind die einzelnen Nutzungsrechte als Ausfluss des Urheberrechts zu unterscheiden. Der Urheber kann gemäß 31 ff. Dritten solche Nutzungsrechte einräumen
3 2. Trennungsprinzip und die Frage nach der Geltung des Abstraktionsprinzips a) Trennungsprinzip Merke: Auch im Urheberrecht ist grundsätzlich zwischen a) dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten) und b) dem dinglichen Rechtsgeschäft der Einräumung des Nutzungsrechts zu unterscheiden.
4 2. Trennungsprinzip und die Frage nach der Geltung des Abstraktionsprinzips b) Durchbrechung des Abstraktionsprinzips 1 VerlG: Verlagsvertrag als schuldrechtlicher Vertrag 8 VerlG: Verlagsrecht = Ausschließliche Nutzungsrecht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks 9 Abs. 1 VerlG: Abhängigkeit des Verlagsrechts von der Wirksamkeit des Verlagsvertrages (Kausalitätsprinzip) 41 Abs. 5, 42 Abs. 5 UrhG: Erlöschen des Nutzungsrechts mit dem Rückruf Merke: Ob die Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht verallgemeinerungsfähig sind (so die h.m.) oder umgekehrt die Geltung des Abstraktionsprinzips im übrigen bestätigt, ist umstritten. Gegen die Geltung des Abstraktionsprinzips spricht, dass es im Urheberrecht nicht auf den guten Glauben im Rechtsverkehr ankommt
5 3. Einräumung von Nutzungsrechten a) Begriff des Nutzungsrechts und der Nutzungsart 31 Abs. 1 UrhG: Nutzungsrecht = Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen Merke: 31 Abs. 1 UrhG erlaubt die maßgeschneiderte Einräumung von Rechten im gegenseitigen Interesse von Urheber und Erwerber (BGHZ 75, 274, 283 GEMA-Vermutung I) Bsp.: Online-Nutzungsrecht; Nutzung von Musikwerken für Klingeltöne Siehe: BGH GRUR 1992, 310, 312 Taschenbuchlizenz; GRUR 1994, 41, 43 Videozweitauswertung II. b) Konstitutive Wirkung der Einräumung als Verfügung Merke: Das Nutzungsrecht entsteht erst mit der Einräumung durch den Urheber. Die Einräumung wirkt insoweit konstitutiv (nicht translativ). Da die Rechtslage unmittelbar verändert wird, handelt es sich um eine Verfügung
6 3. Einräumung von Nutzungsrechten c) Theorie von der gebundenen Rechtsübertragung (Forkel) Fall 72: Bruno lässt von dem berühmten Kunstmaler Konrad gegen Entgelt ein Porträt seiner Ehefrau Friederike anfertigen, um es bei sich im Büro gegenüber dem Schreibtisch aufzuhängen. Einige Jahre später trennt sich Friederike von Bruno kann das Gemälde nicht mehr sehen. Deshalb überlässt er es leihweise seiner Schwiegermutter Martha. Die zu erwartende Wertsteigerung sieht Bruno als gerechten Ausgleich an. Martha veräußert schließlich das Gemälde an ein Museum der Stadt München. Der Vertreter der Stadt war beim Erwerb hinsichtlich des Eigentums der Martha gutgläubig. Kann Konrad verlangen, dass die Ausstellung unterbleibt? Anspruch nach 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 7, 18 UrhG? (1) Steht dem K nach Einräumung eines Nutzungsrechts an B nach 44 Abs. 2 UrhG überhaupt noch ein Ausstellungsrecht zu? (2) Erwirbt M ein Nutzungsrecht nach 44 Abs. 2 UrhG aufgrund gutgläubigen Erwerbs des Sacheigentums nach 932 Abs. 1 BGB?
7 3. Einräumung von Nutzungsrechten c) Theorie von der gebundenen Rechtsübertragung (Forkel) Merke: (1) Der Urheber bleibt trotz der Einräumung von Nutzungsrechten Inhaber des Urheberrechts und auch der Verwertungsrechte, während der Erwerber nur Nutzungsrechte erlangt ( Gebundene Rechtsübertragung ) (2) Dies gilt selbst dann, wenn der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. U.U. kann aber der Inhaber des Nutzungsrechts dieses an Dritte übertragen ( 34 Abs. 1 UrhG) (3) Der Urheber ist daher auch nach Einräumung von Nutzungsrechten grundsätzlich selbst nach 97 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert
8 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) a) Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte (Lizenzen) Nutzungsrechte ( 31 Abs. 1 bis 3 UrhG) Einfaches Nutzungsrecht ( 31 Abs. 2) Ausschließliches Nutzungsrecht ( 31 Abs. 3) = Nutzungsrecht ohne Ausschluss = Nutzungsrecht unter Ausschluss anderer anderer Personen Personen (auch des Urhebers selbst, es sei denn, es ist anderes bestimmt) sowie Recht zur Einräumung von weiteren Nutzungs- rechten (Unterlizenzen) unter Beachtung von 35 UrhG Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb München
9 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) a) Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte (Lizenzen) Fall 73: Der Romanautor Anton räumt dem Filmproduzenten Philip das nicht ausschließliche Rechte ein, einen von Anton verfassten Roman zu verfilmen und den Film zu verwerten. Kurz nach Fertigstellung des Films räumt Anton auch noch dem Ferdinand eine ausschließliche Lizenz zur Verfilmung desselben Romans und zur Filmverwertung ein. Ferdinand ist der Auffassung, Philip dürfe den gedrehten Film nicht mehr verwerten. Hat Ferdinand Recht? 33 UrhG: Beschränkung des ausschließlichen Nutzungsrechts des Ferdinand von Anfang an durch das einfache Nutzungsrecht des Philip Merke: Auch die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts ist eine Verfügung. Sie wirkt auch gegenüber Dritten.
10 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) b) Räumliche Beschränkungen 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG: Eine territoriale Aufspaltung ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs möglich. Bsp.: Ein Verlagsrecht kann auch nur für Deutschland eingeräumt werden, nicht dagegen nur für Bayern. Dagegen kann ein Aufführungsrecht nur für einzelne Bühnen eingeräumt werden. c) Zeitliche Beschränkungen unproblematisch
11 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) d) Inhaltliche Beschränkungen Fall 73 (OLG München MMR 2010, 704 MyVideo): MyVideo betreibt von Rumänien aus einen werbefinanzierten Internet-Dienst in deutscher Sprache, wobei jedermann Videos auf dem Server von MyVideo abspeichern kann. Dritte können diese Videos sodann im Streaming-Verfahren abrufen. CELAS, ein Joint Venture der GEMA, der britischen Verwertungsgesellschaft PRS for Music und des Musikverlegers EMI, macht geltend, MyVideo habe Online-Rechte am anglo-amerikanischen Repertoire der EMI verletzt. Anglo-amerikanische Verwertungsgesellschaften lassen sich traditionell nur das Recht der öffentlichen Wiedergabe einräumen. Die Vervielfältigungsrechte bleiben bei den Urhebern und werden von diesen dann später regelmäßig den Musikverlegern eingeräumt. CELAS war von den Verwertungsgesellschaften, die über das Recht der Online-Zugänglichmachung verfügen, und von EMI in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht beauftragt worden, als Agent europaweite Online-Lizenzen zu vergeben. MyVideo erhebt negative Feststellungsklage gegen CELAS mit dem Antrag festzustellen, dass MyVideo keine von CELAS vertretenen Rechte verletzt habe. Zu Recht? Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb München
12 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) d) Inhaltliche Beschränkungen Fall 73 (OLG München MMR 2010, 704 MyVideo): LG München I (Vorinstanz): Es gibt keine Nutzungsart der mechanischen Vervielfältigung im Online-Bereich ohne das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das OLG bestätigt. aa) Nach 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann nach 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Die Nutzungsart ist nicht mit dem Verwertungsrecht gem. 15 ff. UrhG identisch ( ). Die Nutzungsart erweist sich als ein Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 Taschenbuchlizenz). Was keine selbständige Nutzungsart ist, kann auch keine nach 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässige inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts sein ( ).
13 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) d) Inhaltliche Beschränkungen Fall 73 (OLG München MMR 2010, 704 MyVideo): bb) Nach diesen Grundsätzen stehen der E.M.P. Europe Ltd., für die die Bekl. als Prozessstandschafterin auftritt, mangels Erwerbs der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Onlinenutzung ist keine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart. Im Rahmen der Onlinenutzung von Musikwerken, insbesondere im Wege eines Onlineabrufdienstes (Streaming) hat die betreffende Vervielfältigung im Vergleich zur öffentlichen Zugänglichmachung nach der Verkehrsauffassung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Nach der Verkehrsauffassung, auf die es insoweit ankommt, ist die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Onlinenutzung eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart.
14 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) d) Inhaltliche Beschränkungen Fall 73 (OLG München MMR 2010, 704 MyVideo): Fragen: (1) CELAS hat faktisch die Rechte aus 16 UrhG und 19a UrhG gebündelt. Weshalb lassen dies die Münchener Gerichte nicht genügen? (2) Welche Zwecke verfolgt 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG nach der Auslegung des OLG München? (3) Weshalb wendet das OLG München überhaupt deutsches Recht an? Welche Konsequenzen hat die Entscheidung international? Merke: Zum Schutze des Rechtsverkehrs bildet die Nutzungsart (Nutzung von eigenständiger technischer und wirtschaftlicher Bedeutung) die Grenze der dinglichen Aufspaltbarkeit. Wird hiergegen verstoßen, misslingt die Rechteeinräumung.
15 4. Umfang der Rechteeinräumung ( 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) e) Änderungsverbot nach 39 UrhG 39 UrhG: Schutz der Werkintegrität ( 14 UrhG)
16 5. Unbekannte Nutzungsarten ( 31a, 137l UrhG) a) Frühere Rechtslage (bis 2008) 31 Abs. 4 UrhG a.f.: Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. Grund: Der Urheber soll nicht pauschal Rechte für Nutzungen einräumen können, die ihm bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind. Problemtische Fälle: Einführung der CD, Kabelweiterverbreitung, Video-on-demand, Internet- Vertrieb, etc. BGH GRUR 1991, 133, 136 Videozweitauswertung I : Videoverwertung von Filmen im Jahre 1996 noch unbekannte Nutzungsart
17 5. Unbekannte Nutzungsarten ( 31a, 32c, 137l UrhG) b) Neue Rechtslage (Fassung des Zweiten Korbes 2008) Problem: 30 Abs. 4 UrhG a.f. führte zu unüberwindbaren Hindernissen für die Digitalisierung von Werken. 31a Abs. 1 UrhG: Vertrag (Verpflichtung oder Einräumung) über unbekannte Nutzungsarten erfordert Schriftform. 32c UrhG: In diesem Fall Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung. 137l UrhG: Widerspruchslösung für Übergangsfälle für Rechteeinräumung vor dem (Widerspruch bis möglich)
18 5. Unbekannte Nutzungsarten ( 31a, 32c, 137l UrhG) c) Begriff der unbekannten Nutzungsart Merke: Eine neue (eigenständige) Nutzungsart liegt nur vor, wenn mit der neuen Technologie der Absatzmarkt erweitert wird. Wird dagegen lediglich ein bereits bestehender Bedarf substituiert (Substitutionstheorie), fehlt es an einer neuen Nutzungsart. BGH: Taschenbuch ist eine eigenständige Nutzungsart im Verhältnis zum Hardcover. Die Einführung der Video-Recorder führt zu einer neuen Nutzungsart; DVDs haben dagegen die Video-Technologie lediglich substituiert.
19 6. Zweckübertragungslehre ( 31 Abs. 5 UrhG) Merke: 31 Abs. 5 UrhG begründet eine Auslegungsregel ( im Zweifel ), mit der erreicht werden soll, dass der Urheber nicht mehr Rechte preisgibt, als sie zur Durchführung des Verwertungsvertrages benötigt werden. Grundsätze: Ausdrückliche Einzelbezeichnung erforderlich für den Ausschluss der Anwendung der Zweckübertragungslehre Erheblichkeit allein des vertraglich vorausgesetzten Zwecks (keine ergänzende Vertragsauslegung) Geltung auch für die Frage, ob überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde sowie generell in Bezug auf den Umfang der Einräumung nach 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG ( 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG) 88 Abs. 1; 89 Abs. 1 UrhG: Umkehrung der Zweckübertragungslehre bei Filmwerken
20 7. (Translative) Weiterübertragung von Nutzungsrechten ( 34 UrhG) Merke: Die Übertragung von Nutzungsrechten durch den Lizenznehmer nach 34 UrhG wirkt translativ, d.h. der ursprüngliche Lizenznehmer gibt seine Rechtspositionen vollständig auf. 34 Abs. 1 UrhG: Die Weiterübertragung ist grundsätzlich zustimmungsbedürftig 34 Abs. 3 UrhG: Entbehrlichkeit der Zustimmungsbedürftigkeit bei Unternehmensveräußerung (z.b.: Verkauf eines Verlagshauses)
21 8. Begründung weiterer Nutzungsrechte durch den Lizenznehmer (gebundene Rechtsübertragung) 35 Abs. 1 UrhG: Nur möglich bei ausschließlichen Lizenzen (wichtig bei Verwertungsgesellschaften!!) Aber: Die Unterlizenz kann auch eine einfache Lizenz sein (siehe 35 Abs. 2 i.v.m. 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG) Urheber Erwerber einer ausschließlichen Lizenz ( 35 Abs. 1 UrhG) Erwerber einer ausschließlichen oder einfachen Unterlizenz
22 9. Nutzungsrechte an künftigen Werken 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Schriftform nur in Bezug auf den Verpflichtungsvertrag (z.b. Arbeitsvertrag) Aber: 1, 9 VerlG: Soweit aber nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalitätsprinzip gilt, schlägt aber die Formnichtigkeit des verpflichtenden Vertrages auf die dingliche Rechteeinräumung durch (nach h.m. also immer) Beachte: Die Rechteeinräumung kann aber auch konkludent erfolgen (z.b.: durch Überlassung des Werkstücks/Manuskripts)
23 10. Verträge über das Urheberpersönlichkeitsrecht a) Schuldrechtliche Gestattung (pactum de non petendo) 29 Abs. 2 a.e., 39 UrhG: Anerkennung der Möglichkeit, dass Verträge über das Urheberpersönlichkeitsrecht geschlossen werden können Merke: Der Urheber kann jedenfalls mit schuldrechtlicher Wirkung auf die Geltendmachung seines Urheberpersönlichkeitsrechts verzichten (Gestattung) b) Überlassung zur Ausübung BGHZ 50, 133, 157 Mephisto: Grundsätzlich können Persönlichkeitsrechte auch Dritten zur treuhänderischen Geltendmachung im eigenen Namen überlassen werden (Dogmatische Begründung: Ermächtigung nach 185 Abs. 1 BGB)
24 10. Verträge über das Urheberpersönlichkeitsrecht c) Gebundene Recheeinräumung? Umstritten ist, ob urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse auch mit dinglicher Wirkung Dritten eingeräumt werden können (BGH hat sich bislang nicht festgelegt). Dagegen: Widerspruch zur Rechtsnatur des Persönlichkeitsrechts und zur grundsätzlichen Unübertragbarkeit des Urheberrechts ( 29 Abs. 1 UrhG) Dafür: Die dogmatische Konstruktion der gebundenen Rechtsübertragung vermag gerade zu erklären, dass einerseits Dritten dingliche Rechtspositionen eingeräumt werden, das andererseits Mutterrecht als solches aber beim Urheber verbleibt. Damit behält der Urheber vor allem weiterhin sein Klagerecht. Anerkennung bereits durch die Rspr. in Österreich. Zustimmend: Rehbinder/Peukert, Rn. 994 f.
25 11. Verträge über urheberrechtliche Vergütungsansprüche 398 BGB: Vergütungsansprüche können grundsätzlich frei abgetreten werden, es sei denn das Gesetz bestimmt anderes Wichtig: 63a UrhG (Siehe dazu auch 3 IV 10 und Fall 71)
26 II. Familien- und Erbrecht 1. Eherecht 1373 ff. BGB: Das Urheberpersönlichkeitsrecht steht einer Bewertung des Urheberrechts und einer Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht entgegen 2. Erbrecht 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 UrhG: Das Urheberreicht ist einschließlich des Urheberpersönlichkeitsrechts vererblich 30 UrhG: Der Rechtsnachfolger tritt an die Stelle des Urhebers; aber in Bezug auf das Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Rechtsnachfolger dieses Recht für den verstorbenen Urheber treuhänderisch wahrzunehmen ( 11 UrhG: seine geistigen und persönlichen Beziehungen )
27 III. Das Urheberrecht in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz 1. Zwangsvollstreckung a) Gegen den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger 112 ff. UrhG: Abweichende Vorschriften von der ZPO 113 UrhG: Zwangsvollstreckung gegen den Urheber wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur (1.) soweit der Urheber zustimmt und (2.) und er Nutzungsrechte einräumen kann 114 UrhG: Beschränkung der Zwangsvollstreckung in Originalwerkstücke (z.b. Gemälde) 115 UrhG: Entfallen des Zustimmungserfordernisses gegenüber dem Rechtsnachfolger ab Erscheinen b) Gegen einen Lizenznehmer 34, 35 UrhG analog: Urheber muss widersprechen können, wenn Gläubiger des Lizenznehmers in eingeräumte Nutzungsrechte vollstrecken wollen
28 III. Das Urheberrecht in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz 2. Insolvenz 35, 36 InsO: Ausgenommen vom Insolvenzverfahren sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird das Urheberrecht grundsätzlich erfasst, aber nur nach Maßgabe der 112 ff. UrhG Insolvenz des Nutzungsberechtigten (z.b. eines Verlages): Merke: Nutzungsrechte fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Nach 34, 35 UrhG bedarf aber der Insolvenzverwalter u.u. für Verfügungen der Zustimmung des Urhebers 36 VerlG: Spezialregelung für die Insolvenz eines Verlegers 36 Abs. 3 VerlG: Der Urheber kann bei der Insolvenz des Verlegers, vom Vertrag zurücktreten, soweit mit dem Druck noch nicht begonnen wurde
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