Neues zur Arbeitsstättenverordnung

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1 Neues zur Arbeitsstättenverordnung Änderungen der ArbStättV seit 2004 Gültigkeit der ArbStätt-Richtlinien Neue Technische Regeln (ASR) München, 23. September 2010 Michael Stelter Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt 1

2 Gliederung - Arbeitsstättenverordnung seit 26. Juli Anhang der Verordnung - Gültigkeit der alten Richtlinien - bekannt gemachte Arbeitsstättenregeln (ASR) 2

3 Ruckrede von Roman Herzog vom 26. April 1997 Und dieser Bürokratismus trifft nicht nur den kleinen Häuslebauer. Er trifft auch die großen und kleinen Unternehmer und er trifft ganz besonders den, der auf die verwegene Idee kommt, in Deutschland ein Unternehmen zu gründen. Bill Gates fing in einer Garage an und hatte als junger Mann schon ein Weltunternehmen. Manche sagen mit bitterem Spott, dass sein Garagenbetrieb bei uns schon an der Gewerbeaufsicht gescheitert wäre 3

4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Bürokratieproblem erkannt - wirksame Maßnahme getroffen - früher (vor 2004) 58 dazu ca. 30 ASR - heute 10! dazu Anhang mit 5 Abschnitten sechs ASR 4

5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2004/10 erlassen auf Grund des 18 ArbSchG Umsetzung folgender EU- Richtlinien: 89/654/EWG Arbeitsstättenrichtlinie 92/58/EWG Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 92/57/EWG Anhang IV Teile A und B Mindestvorschriften Baustellen 5

6 Allgemeines zur ArbStättV - gibt Schutzziele vor - verzichtet auf Detailregelungen - ermöglicht bedarfsgerechte und betriebsspezifische Maßnahmen - mehr Eigenverantwortung der Unternehmer 6

7 Arbeitsstättenverordnung Ziel, Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von 5 sowie Anhang Ziffer 1.3 nicht 1. im Reisegewerbe und Marktverkehr, 2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, 3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen. 7

8 Arbeitsstättenverordnung I Gefährdungsbeurteilung Bezugnahme auf 5 ArbSchG Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen 8

9 Arbeitsstättenverordnung II Gefährdungsbeurteilung fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch AG selbst oder fachkundig beraten lassen 9

10 Arbeitsstättenverordnung III Gefährdungsbeurteilung Dokumentation über Gefährdungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter 10

11 Arbeitsstättenverordnung V Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe 11

12 Arbeitsstättenverordnung Ausschuss für Arbeitsstätten Änderungen genaue Mitgliederzahl nicht mehr vorgeschrieben ( angemessen ) Obergrenze 16 Mitglieder auch stellvertretende Mitglieder werden durch BM berufen Arbeitsprogramm wird mit BM abgestimmt enge Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen 12

13 Arbeitsstättenverordnung Ausschuss für Arbeitsstätten Bedeutsam: Die Grundsätze des Arbeitsschutzes sind zu berücksichtigen! keine Gefährdung oder so gering wie möglich Gefahren an der Quelle bekämpfen Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt sachgerecht verknüpfen individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Personengruppen berücksichtigen geeignete Anweisungen erteilen geschlechtsspezifische Regelungen nur aus zwingenden biologischen Gründen (aus 4 ArbSchG) 13

14 Arbeitsstättenverordnung Ausschuss für Arbeitsstätten (4) Das BMAS kann die vom ASTA ermittelten Regeln bekannt machen. Zuletzt passiert am 23. Juni 2010 durch die Bekanntmachung der ASR 3.5 und 4.4 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 35, S. 751). 14

15 In Arbeit beim ASTA Absturz und nicht begehbare Dächer Barrierefreiheit Beleuchtung Entstehungsbrände Fenster, Oberlichter Fußböden Lüftung Pausen- und Bereitschaftsräume Raumabmessungen Sanitärräume Verkehrswege 15

16 Bisher bekannt gemachte ASR ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A1.7 Türen und Tore ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/2 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.5 Raumtemperatur ASR A4.4 Unterkünfte Siehe auch Themen von A-Z Arbeitsstätten Arbeitsstättenrecht 16

17 Heute beim ASTA steht ein Beschluss an über die ASR4.3 Erste Hilfe Ergebnis ist offen die ASR wird die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe- Räume beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten konkretisieren 17

18 Arbeitsstättenverordnung II Übergangsvorschriften Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort. 18

19 Arbeitsstättenverordnung I Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 2. entgegen 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird, Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. 3. entgegen 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt, Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen. 19

20 Arbeitsstättenverordnung I Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. entgegen 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt, Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. 5. entgegen 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält, Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. 6. entgegen 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft, Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. 20

21 Arbeitsstättenverordnung I Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 7. entgegen 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen. 8. entgegen 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt, Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. 9. entgegen 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt. Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. 21

22 Arbeitsstättenverordnung II Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. 22

23 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung 2004/10 Allgemeines in erster Linie redaktionelle Anpassungen einleitender Satz: Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefährdung der Beschäftigten dies erfordern. 23

24 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung 2004/ Fluchtwege und Notausgänge Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. 24

25 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung Ausstattung Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden oder lässt es der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betriebstechnischen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. 25

26 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung Lärm Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. 26

27 Bisher bekannt gemachte ASR ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A1.7 Türen und Tore ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/2 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.5 Raumtemperatur ASR A4.4 Unterkünfte Siehe auch Themen von A-Z Arbeitsstätten Arbeitsstättenrecht 27

28 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 28

29 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Ausgangsbasis Arbeitsgrundlagen: BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz DIN 4844 Sicherheitskennzeichnung, Teile 1-3 Stand der Technik, sonstige gesicherte wissenschaftl. Erkenntnisse Besonderheiten: Erarbeitung im Kooperationsmodell: Es wurden grundlegende Inhalte der BGV A 8 des Fachausschusses Sicherheitskennzeichnung des HVBG übernommen Inkrafttreten / Bekanntmachung: Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 33 vom 16. Juli 2007, S

30 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Begriffsbestimmungen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, verbaler Kommunikation oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht. 30

31 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Inhalt 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich wird noch ergänzt: Baustellen, Barrierefreiheit nach 3 Abs. 2 ArbStättV 3 Begriffsbestimmungen 4 Allgemeines 5 Kennzeichnung (i.s.d. Richtlinie 92/58/EWG) 5.1 Sicherheitszeichen 5.2 Hindernisse und Gefahrstellen 5.3 Markierungen von Fahrwegen 5.4 Leuchtzeichen 5.5 Schallzeichen 5.6 Verbale Kommunikation 5.7 Handzeichen 6 Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen (Erstellen siehe ASR A2.3) 7 Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen 31

32 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Beispiele Beispiele für Sicherheitszeichen: 32

33 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Beispiele Beispiele für Warnzeichen: 33

34 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Beispiele Beispiele für Warnzeichen: 34

35 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Beispiele Beispiele für Gebotszeichen: 35

36 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Beispiele Beispiele für Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/ Türen im Verlauf von Rettungswegen: 36

37 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 2007 Grundsätzliche Anforderungen (Auszug) keine Zweckentfremdung Vermeidung einer Anhäufung von Sicherheitszeichen Ständige Verbote, Warnungen etc.: Dauerhafte Sicherheitszeichen ggf. ergänzender oder alternativer Einsatz geeigneter Kennzeichnungsarten (z. B. wenn das Hör- oder Sehvermögen aufgrund PSA eingeschränkt ist) Unterweisung der Beschäftigten über die Bedeutung der Kennzeichnungen regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung 37

38 ASR A1.7 Türen und Tore 38

39 ASR A1.7 Türen und Tore 2007 Ausgangsbasis Arbeitsgrundlagen: ASR 10/1:1985 Türen und Tore ASR 10/5:1976 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz ASR 10/6:1979 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren ASR 11/1-5:1985 Kraftbetätigte Türen und Tore BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore BGI 861 Sicherer Umgang mit Toren BGI Sicherer Umgang mit Türen BGI 669 Glastüren, Glaswände Anforderung des Bauordnungsrechts an Türen und Tore Stand der Technik, sonst. gesicherte wissenschaftl. Erkenntnisse Besonderheiten: Erarbeitung im Kooperationsmodell: Es wurden grundlegende Inhalte der BGR 232 des Fachausschusses Bauliche Einrichtungen des DGUV übernommen 39

40 ASR A1.7 Türen und Tore 2007 Inhalt 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich ausgenommen: Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen), Provisorische Türen und Tore auf Baustellen wird noch ergänzt: Baustellen, Barrierefreiheit nach 3 Abs. 2 ArbStättV 3 Begriffsbestimmungen 4 Planung von Türen und Toren 5 Auswahl von Türen und Toren 6 Sicherung gegen mechanische Gefährdungen der Flügelbewegung der Steuerung 9 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen 10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung 40

41 ASR A1.7 Türen und Tore 2007 Begriffsbestimmung Gefährdungen Gefährdungen an Türen und Toren ergeben sich besonders durch: Quetsch-, Einzugs- oder Scherstellen mit festen oder beweglichen Teilen der Flügel und der Umgebung (z. B. an den Schließkanten), Absturzgefahr an angrenzenden Treppenabgängen oder höher gelegenen Arbeitsplätzen, angestoßen oder erfasst werden durch den Flügel. Berücksichtigung von Einbauort, Umgebung und Nutzungsart! Produktnormen enthalten hierzu keine Anforderungen. Eine Tür oder ein Tor, das den Produktnormen entspricht, kann trotzdem zu Gefährdungen führen. 41

42 ASR A1.7 Türen und Tore 2007 Grundsätzliche Anforderungen (Auszug) Keine Einengung der erforderliche Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege in geöffnetem Zustand Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne besonderen Kraftaufwand auch von Hand zu öffnen sein Tore benötigen Einrichtungen zum Schutz vor unbeabsichtigtem Schließen Beschäftigte sind vor Gefahren durch zersplitternde Flächen von Türen und Toren zu schützen Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer- und Rauchschutztüren und -tore) dürfen nur betrieben werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-out) verfügen 42

43 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 43

44 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Ausgangsbasis Arbeitsgrundlagen: ASR 10/1:1985 Türen und Tore ASR 17/1,2:1988 Verkehrswege ASR 55:1987 BMAS-Empfehlung Flucht- und Rettungspläne ASR 19-Entwurf zur ArbStättV:1975 Rettungswege Anforderung des Bauordnungsrechts der Länder an Rettungswege Stand der Technik, sonstige gesicherte wissenschaftl. Erkenntnisse Inkrafttreten / Bekanntmachung: Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 45 vom 28. September 2007, S

45 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 2007 Anwendungsbereich Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne (Gestaltung siehe ASR A1.3) in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen von Arbeitsstätten. ausgenommen: nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten reine Instandsetzungs- und Wartungsbereiche Verlassen von Arbeitsmitteln im Gefahrenfall wird noch ergänzt: Baustellen, Barrierefreiheit 45

46 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 2007 Inhalt 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Allgemeines 5 Anordnung, Abmessungen 6 Ausführung 7 Kennzeichnung 8 Sicherheitsbeleuchtung 9 Flucht- und Rettungsplan 46

47 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 2007 Begriffsbestimmung Fluchtweglänge Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. kürzeste Variante mehrerer möglicher und zulässiger Wegstreckenführungen tatsächliche Laufweglänge 1,5fache der Fluchtweglänge Ort, zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben führt ins Freie oder, sofern nicht möglich, in einen gesicherten Bereich 47

48 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 2007 Abmessungen Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf betragen a) für Räume ohne Brand-, Giftstoff-, Explosionsoder Explosivstoff-Gefährdung bis zu 35 m b) Anzahl der Personen *) Lichte Breite **) (Einzugsgebiet) (in m) bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 200 1,20 bis 300 1,80 bis 400 2,40 *) Personen = Beschäftigte und Dritte **) Einschränkung 0,15 m zulässig, aber: nur an Türen lichte Mindestbreite 0,80 m Lichte Höhe 2,00 m (Einschränkung 0,05 m an Türen zulässig). 48

49 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan 2007 Anforderungen an Türen (Auszug) Manuelle Türen: Aufschlagrichtung: in Notausgängen: immer in Fluchtrichtung im Verlauf von Fluchtwegen: grundsätzlich in Fluchtrichtung Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen: Nur zulässig in Fluren / für Räume ohne besondere Gefährdung oder für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen Müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Türen in Rettungswegen entsprechen Nicht zulässig in Notausgängen, die nur im Notfall genutzt werden 49

50 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 50

51 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Ausgangsbasis Arbeitsgrundlagen: ASR 7/4:1981 Sicherheitsbeleuchtung ASR 7-Entwurf zur ArbStättV:1975 Beleuchtung von Arbeitsstätten LV 41 (LASI) Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten BGR 131-Entwurf Natürliche und künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz BGR 216 Optische Sicherheitsleitsysteme Stand der Technik, sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse Inkrafttreten / Bekanntmachung: Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 32 vom 14. Juli 2009, S

52 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Inhalt 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich wird noch ergänzt: Barrierefreiheit nach 3 Abs. 2 ArbStättV 3 Begriffsbestimmungen 4 Sicherheitsbeleuchtung 4.1 für Fluchtwege 4.2 in Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung 4.3 Anforderungen und Richtwerte 5 Optische Sicherheitsleitsysteme 5.2 langnachleuchtende, nachleuchtende, 5.3 elektrische, 5.4 dynamische Sicherheitsleitsysteme 6 Betrieb, Instandhaltung und Prüfung 7 Ergänzende Anforderungen für Baustellen 52

53 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Sicherheitsbeleuchtung - zum gefahrlosen Verlassen einer Arbeitsstätte bei Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung - mindestens 1 lx - Gleichmäßigkeit < 40:1 - innerhalb von 15 s - mindestens für 60 min 53

54 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Erfordernis einer Sicherheitsbeleuchtung, weitere Beispiele Arbeitsplätze ohne Tageslicht oder die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen Laboratorien, mit wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. der unmittelbare Bereich lang nachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Unfallgefahren verursachen können, soweit durch Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren verursacht werden Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, die betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden 54

55 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Sicherheitsbeleuchtung zum Verhüten von Unfällen bei Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung mindestens 15 lx ungefähr 10 % der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung innerhalb von 0,5 s mindestens für die Dauer der Unfallgefahr 55

56 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Optische Sicherheitsleitsysteme erforderlich zum Beispiel bei - großen, zusammenhängenden mehrgeschossigen Gebäudekomplexen - hoher Anzahl ortsunkundiger Personen - hoher Anzahl an Personen mit eingeschränkter Mobilität 56

57 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Optische Sicherheitsleitsysteme Allgemeine Anforderungen - am Boden oder an der Wand bis 40 cm Höhe - bei Fluchtwegbreite > 3,60m beidseitig - zum nächsten sicheren Bereich - mindestens drei Markierungen pro Meter - Durchmesser / Kantenlänge mind. 5 cm 57

58 58

59 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme - Fluchttüren umranden - Türgriffe langnachleuchtend gestalten oder hinterlegen - Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen kennzeichnen - Notbetätigungseinrichtungen kennzeichnen 59

60 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Elektrisch betriebene Sicherheitsleitsysteme - entweder kontinuierliche Leitmarkierungen oder niedrig montierte Sicherheitsleuchten - Abstände zwischen Zeichen maximal 10 m - bei jeder Richtungsänderung - Leuchten abschirmen, Blendung vermeiden - mindestens für 60 min - selbsttätig einsetzende Stromquelle 60

61 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme 2009 Betrieb, Instandhaltung, Prüfung - an aktuelle Gefährdungssituation anpassen - Schäden unverzüglich beseitigen - Wechselwirkungen beachten - regelmäßige Wartung - regelmäßige Prüfung auf Funktionsfähigkeit 61

62 ASR A3.5 Raumtemperatur 62

63 ASR A3.5 Raumtemperatur 2010 Ausgangsbasis Arbeitsgrundlagen: ASR (Richtlinie) 6 BGI 579 Hitzearbeit BGI 827 Sonnenschutz im Büro BGI 7002/3 Beurteilung Hitzearbeit/Raumklima LV 16 Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Parameter Stand der Technik, sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse Inkrafttreten / Bekanntmachung: Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S

64 ASR A3.5 Raumtemperatur 2010 Begriffsbestimmungen Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt. Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Klimasummenmaß ist eine Zusammenfassung von mehreren Klimagrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung). 64

65 ASR A3.5 Raumtemperatur 2010 Inhalt 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich für Unterkünfte: ASR A4.4 Unterkünfte 3 Begriffsbestimmungen 4 Raumtemperaturen 4.1 Allgemeines 4.2 Lufttemperaturen in Räumen 4.3 Übermäßige Sonneneinstrahlung 4.4 Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 C 5 Literaturhinweise 65

66 ASR A3.5 Raumtemperatur Allgemeines sommerlicher Wärmeschutz muss bereits beim Einrichten beachtet werden gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bei ausgeglichener Wärmebilanz (-zufuhr, -erzeugung und -abgabe) des Körpers Lufttemperatur meistens ausreichend Beschreibung Messverfahren Luftgeschwindigkeiten und Luftfeuchten unbetrachtet 66

67 ASR A3.5 Raumtemperatur Allgemeines Messverfahren: Thermometer strahlungsgeschützt Messung in C, Genauigkeit +/-0,5 C nach Erfordernis stündlich bei sitzender Tätigkeit in 0,6 m Höhe bei stehender Tätigkeit in 1,1 m Höhe Außenluft 4 m von Gebäudeaußenwand und in 2 m Höhe 67

68 ASR A3.5 Raumtemperatur Lufttemperaturen in Räumen Mindestwerte in Arbeitsräumen: Überwiegende Körperhaltung leicht Arbeitsschwere mittel schwer Sitzen 20 C 19 C - Stehen 19 C 17 C 12 C 68

69 ASR A3.5 Raumtemperatur Lufttemperaturen in Räumen Weitere Vorgaben: Lufttemperatur soll 26 C nicht überschreiten in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen mindestens 21 C kurzzeitige Unterschreitung zulässig in Toilettenräumen (durch von Benutzern ausgelöste Lüftungsvorgänge) in Waschräumen, in denen Duschen installiert sind: mindestens 24 C 69

70 ASR A3.5 Raumtemperatur Übermäßige Sonneneinstrahlung Forderungen eine Tageslichtversorgung ohne störende Blendung und übermäßige Erwärmung bei Erhöhung der Raumtemperatur über 26 C geeignete Sonnenschutzsysteme störende direkte Sonneneinstrahlung vermeiden 70

71 ASR A3.5 Raumtemperatur Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über 26 C Forderungen Bei Überschreiten einer Lufttemperatur am Arbeitsplatz von mehr als 26 C sollen Maßnahmen ergriffen werden (wegen eventueller gesundheitlicher Gefährdung, z. B. bei schwerer körperlicher Arbeit, erforderlicher Schutzbekleidung, MA gesundheitlich vorbelastet oder besonders schutzbedürftig). Bei Überschreiten einer Lufttemperatur am Arbeitsplatz von mehr als 30 C müssen Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Bei der Festlegung von Maßnahmen ist das TOP-Prinzip zu beachten. 71

72 ASR A3.5 Raumtemperatur Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über 26 C Beispielhafte Maßnahmen effektive Steuerung des Sonnenschutzes effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen Reduzierung der inneren thermischen Lasten Lüftung in den frühen Morgenstunden Nutzung von Gleitzeitregelungen Lockerung der Bekleidungsregelungen Bereitstellung geeigneter Getränke 72

73 ASR A3.5 Raumtemperatur Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über 26 C Bei Überschreitung von 35 C Raumtemperatur ist dieser Raum nicht als Arbeitsraum geeignet. Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen. 73

74 ASR A4.4 Unterkünfte 74

75 ASR A4.4 Unterkünfte 2010 Ausgangsbasis Arbeitsgrundlagen: Stand der Technik, sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse Inkrafttreten / Bekanntmachung: Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S

76 ASR A4.4 Unterkünfte 2010 Inhalt 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich wird noch ergänzt: Baustellen, Barrierefreiheit nach 3 Abs. 2 ArbStättV 3 Begriffsbestimmungen 4 Allgemeines 5 Unterkünfte 6 Ergänzende Anforderungen für Baustellen 76

77 ASR A4.4 Unterkünfte 2010 Begriffsbestimmungen Unterkünfte sind Räume, die den Beschäftigten zu Wohnzwecken in der Freizeit dienen. Hierzu zählen auch Baracken, Wohncontainer, Wohnwagen und andere Raumzellen. Schlafbereich ist eine Ruhezone, die zur körperlichen und geistigen Erholung zur Verfügung gestellt wird. Wohnbereich ist ein Aufenthaltsraum bzw. Aufenthaltsbereich, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet ist und zur Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt wird. 77

78 ASR A4.4 Unterkünfte 2010 Allgemeines - Unterkünfte nur an ungefährdeten Stellen - nach ArbStättV geforderte Einrichtungen können u. U. auch für Unterkünfte genutzt werden - getrennte Unterbringung von Männern und Frauen - bei Schichtbetrieben getrennte Schlafbereiche - Betrieb, Brandschutz, Verständlichkeit, Unterweisung - sonstige Unterbringung oder geeignete andere Räume in vorhandenen Gebäuden möglich 78

79 ASR A4.4 Unterkünfte Anforderungen - direkter Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum - für Feuerwehr und Rettung leicht erreichbar - mindestens 21 C - Tageslicht + künstliche Beleuchtung - keine Gegenstände oder Arbeitsstoffe, es sei denn zweckentsprechend zugehörig 79

80 ASR A4.4 Unterkünfte Bereitstellung Anzahl der Bewohner pro Schlafbereich bis sechs Nutzfläche der Unterkunft pro Bewohner mindestens 8 m² davon für den Schlafbereich bzw. Schlafbereich mit Vorflur zur Verfügung stehende Fläche pro Bewohner mindestens 6 m² mehr als sechs bis maximal acht mindestens 8,75 m² mindestens 6,75 m² bei mehr als 50 AN: separater Raum für Erkrankte Sanitäreinrichtungen Verkehrswege vor Witterungseinflüssen schützen 80

81 ASR A4.4 Unterkünfte Ausführung Schutz gegen Feuchtigkeit, Wärme und Kälte mindestens 2,50 m Raumhöhe freie Belüftung muss möglich sein Außentüren müssen dicht und verschließbar sein Eingangsbereich soll Windfang haben ausreichender Sichtschutz bei durchsichtigen Trennwänden, Türen und Fenstern 81

82 ASR A4.4 Unterkünfte Ausstattung technische Einrichtungen zur Alarmierung an Ausstattung und Belegung angepasste Anzahl der Steckdosen Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelder (soweit notwendig) Mittel für die Erste Hilfe maximal vier Betten im Schlafbereich aus Raumzellen maximal acht Betten im Schlafbereich in Gebäuden maximal zwei Etagenbetten übereinander Sitzgelegenheit, Tischfläche, Schrank, Verschließbarkeit 82

83 ASR A4.4 Unterkünfte Ausstattung zusätzliche Anforderungen bei längeren Unterbringungen als eine Woche wenn sonst keine Verpflegungsmöglichkeit, dann Trinkwasserzapfstelle Zubereitungs-, Kühl-, Aufbewahrungs- und Spülgelegenheiten Wände mit glattem, waschfestem und hellem Belag/Anstrich bis 2 m Höhe hygienisch einwandfreie und verschließbare Fächer in jedem Raum Abfallbehälter aus schwer entflammbarem Material mit Deckel 83

84 Regierung von Oberbayern G e w e r b e a u f s i c h t s a m t Michael Stelter Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt München Telefon 089/ Fax 089/ michael.stelter@reg-ob.bayern.de 84

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