Rechtliche Grundlage Klinikum Bildschirmarbeitsplatz

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1 Frank Steinwender TBS Dortmund Referat für die agmav Westfalen 11. September 2013 Agenda Rechtliche Grundlage Klinikum Bildschirmarbeitsplatz Raumgestaltung Psychische Belastungen Softwareergonomie

2 Arbeitsschutzgesetz 3 ArbSchG (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen... Arbeitsschutzgesetz 5 ArbSchG (1)Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilungder für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmendes Arbeitsschutzes erforderlich sind. 3 ArbSchG (1).Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

3 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1)Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse (Ministerialblatt) zu berücksichtigen. TBS-Netz Gute Büroarbeit 5 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. (2)Entsprechend der Dokumentationspflichtnach Arbeitsschutzgesetz 6 ist vom der Arbeitgeber die Wirkung nachzuweisen. TBS-Netz Gute Büroarbeit 6

4 Stand der Technik/Wissenschaft und Forschung Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar. TBS-Netz Gute Büroarbeit 7 Konkretisierungen durch Arbeitsschutzverordnungen Ermittlung von Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) Manuelles Heben und Tragen (Lasthandhabungsverordnung Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) Einbeziehung Explosionsschutz (Betriebssicherheitsverordnung) Arbeitsstättenverordnung 8

5 Der Stand der Technik wird konkretisiert durch die technischen Regeln Konkrete Einzelheiten wurden früher in den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR), nun in den neuen "Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) festgelegt. Normen: DIN, ISO, VDI, VDE Des weiteren sind die berufsgenossenschaftlichen Anforderungen (BGI XXX) bindend, da sie den Stand der Technik zusammenfassend darstellen. z.b BGI 650 Gestaltung von Büroräumen TBS-Netz Gute Büroarbeit 9 Konkretisierung durch anerkannte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse DIN EN ISO Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3: Aussagen über Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4:Aussagen über Beleuchtung mit Tageslicht und künstliche Beleuchtung. VDI-Richtlinie 2569 Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro : Hintergrundgeräuschpegel in Büroräumen Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse AWE 124 Bildschirmarbeit Lärmminderung in Mehrpersonenbüros DIN EN "Büromöbel; Büro-Arbeitstische; Maße"

6 Die novellierte ArbeitsstättenVO Im Juli 2010 wurden die letzten Änderungen der Arbeitsstättenverordnung erlassen und verordnet. Wichtige Änderungen: Ersetzung konkreter Werte durch den Hinweis auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse Erlassen wurde 9 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Aufnahme der Gefährdungsbeurteilung in die Arbeitsstättenverordnung TBS-Netz Gute Büroarbeit 11 Mitbestimmung Soweit also die Vorschriften (teilweise erhebliche) Regelungsspielräume belassen, steht das Mitbestimmungsinstrumentarium zur Verfügung, also die betriebliche Regelung durch eine erzwingbare Vereinbarung. Dies bedeutet also auch, dass bei Uneinigkeit die Einigungsstelle angerufen kann.

7 Die novellierte ArbeitsstättenVO Ordnungswidrig handelt nach der ArbStättV jetzt zum Beispiel, wer: vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdungsbeurteilung nicht ordnungsgemäß dokumentiert, die Arbeit bei unmittelbarer, erheblicher Gefahr nicht einstellt Sicherheitseinrichtung nach 4 Abs. 3 der ArbStättV...insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter, sowie raumlufttechnische Anlagen... nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält. N. TBS-Netz Gute Büroarbeit 13 Anmerkungen Gefährdungsbeurteilung Die Unternehmer sind verpflichtet, anhand einer Gefährdungsbeurteilung ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren. Warum Gefährdungsbeurteilung? Ohne Beurteilung keine Verbesserung! In der Regel wird erst nach einem negativen Ereignis (Unfall) von der Berufsgenossenschaft (bzw. der Staatsanwaltschaft) überprüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind 14

8 Erwartete Änderung der ArbeitsstättenVO 3 Gefährdungsbeurteilung (1) N.Dabei hat er die psychischen und körperlichen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen die Gefährdungen des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. TBS-Netz Gute Büroarbeit 15 Arbeitsschutzgesetz Zusammenfassend Ziel des Gesetzes, 1 (Ziel) Sicherung und Verbesserung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten Arbeitsschutzgesetz, 3 (Verpflichtung AG) Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen Überprüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit Anpassung an sich ändernden Gegebenheiten Arbeitsschutzgesetz, 5 (Vorraussetzungen) Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes

9 Umsetzung in der ArbStättV (zu regelnde) Aspekte bei der Umsetzung der ArbStättV Gefährdungsbeurteilung Festlegung der Vorgehensweise (Grob- / Feinanalyse) Auswahl des Verfahrens Erhebungsmethode / Durchführung Anlässe für Wiederholung bei der Durchführung Dokumentation der Ergebnisse (Handlungsbedarf) Schutzmaßnahmen Auswahl zwischen verschiedenen geeigneten Maßnahmen und Festlegung der Maßnahmen Prioritätensetzung, Termine, Verantwortlichkeiten Organisation der Durchführung von Maßnahmen Wirksamkeitskontrollen Optimierung 17 Gefährdungsbeurteilung in Kliniken Thema 18

10 Gefährdungsbeurteilung an Bildschirmarbeitsplätzen Thema 19 Gefährdungsbeurteilung Pflichten nach BildscharbV 3: Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Rahmenvorschrift weil es keine konkrete Vorschrift zum Verfahren der Gefährdungsbeurteilung gibt!

11 Konkretisierung für Bildschirmarbeitsplätze Berufsgenossenschaft (BGI) 650 Leitfaden für Büroarbeitsplätze, DIN EN ISO 9241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten, DIN EN ISO Ergonomische Grundlagen bzgl. psychischer Arbeitsbelastungen und Humankriterien der Arbeit oder das Prinzip der vollständigen Tätigkeit BildscharbV Anhang Arbeitsumgebung 14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und bewegungen vorhanden sein. 15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein;... Durch die Gestaltung.. sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm zu vermeiden. 16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keineblendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt. TBS-Netz Gute Büroarbeit 22

12 BildscharbV Anhang Arbeitsumgebung 17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden. 18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. 19. Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist. TBS-Netz Gute Büroarbeit 23 Konkretisierung Arbeitsfäche: Konkretisiert durch die Mindestgrößen des technischen Regelwerks Berufsgenossenschaftliche Information BGI 650 Bildschirm-und Büroarbeits-plätze: Arbeitsfläche Tisch 1,60 m x 0,80 m freie unverstellte Bewegungsfläche am Arbeitsplatz 1,5 m² Benutzerfläche am Arbeitsplatz mindestens 1,00m tief (Rückrolltiefe Arbeitsstuhl) ausreichende Funktionsfläche für Fenster, Türen, Möbeltüren und auszüge(ungehindertes Öffnen und Bedienen) Arbeitsplatzfläche inkl. Möblierung und anteilige Verkehrswege mind m² und in Großraumbüros mind m² TBS-Netz Gute Büroarbeit 24

13 Konkretisierung Arbeitsfläche: BGI 5001 Büroarbeit gesund und erfolgreich: Lichte Höhe des Arbeitsraums 2,50 m für Arbeitsräume bis 50 m², Arbeitsräume bis 100 m² Höhe 2,75 m, Luftraum in Arbeitsräumen bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³, bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³. Weitere berufsgenossenschaftliche Informationen: Büroraumplanung BGI 5050, Arbeitssystem Büro BGI 774 TBS-Netz Gute Büroarbeit 25 Flächen Bei der Anordnung der Arbeitsplatze auch berücksichtigen, dass die Beschäftigten eine angemessene Privatsphäre wahren können. Zum Beispiel sollten Türen im Rücken vermieden werden. Arbeitsplatze möglichst so anordnen, dass die persönliche Schutzsphäre beachtet wird (in time Distanz (bis 500 mm); persönliche Distanz (500 mm bis 1300 mm); soziale Distanz (1300 mm bis 4000 mm). Arbeitsplätze so einrichten, dass man möglichst störungsfrei sprechen oder telefonieren kann gegebenenfalls Raumgliederungselemente mit schallabsorbierenden Eigenschaften einsetzen. TBS-Netz Gute Büroarbeit 26

14 7.4.2 Beleuchtung 750 Lux auf einer Teilflache von mindestens 600 mm x 600 mm im Arbeitsbereich Ein ausreichendes Beleuchtungsniveau erfordert im Arbeitsbereich Bildschirm- und Büroarbeit eine horizontale Beleuchtungsstarke von mindestens 500 Lux. Dieser Wert gilt auch für den Arbeitsbereich Besprechung. Im Umgebungsbereich ist eine horizontale Beleuchtungsstarke von mindestens 300 Lux notwendig. TBS-Netz Gute Büroarbeit 27 Beleuchtung TBS-Netz Gute Büroarbeit 28

15 Begrenzung der Blendung durch Tageslicht Um eine Blendung durch Tageslicht weitgehend zu vermeiden, sollen die Arbeitsplatze möglichst mit einer zur Hauptfensterfront parallelen Blickrichtung und nicht direkt an den Fenstern angeordnet sein. TBS-Netz Gute Büroarbeit 29 Lärm / Akustik (BGI 650) Bei der Gestaltung des Bildschirm -arbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden. TBS-Netz Gute Büroarbeit 30

16 Lärm / Akustik Der Beurteilungspegel von höchstens 55 db(a) ist bei überwiegend geistigen Tätigkeiten einzuhalten. hohe Komplexität mit entsprechenden Schwierigkeiten schöpferisches Denken Entscheidungsfindung Problemlösungen einwandfreie Sprachverständlichkeit TBS-Netz Gute Büroarbeit 31 Lärm / Akustik Tätigkeiten, für die der Grenzwert von 70 db (A) gilt, sind durch z. B. folgende Anforderungen gekennzeichnet: mittlere Komplexität zeitliche Beschränkung ähnlich wiederkehrende Aufgaben bzw. Arbeitsinhalte befriedigende Sprachverständlichkeit Beispiele aus der Praxis hierzu sind: Disponieren Daten- und Texterfassung einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten TBS-Netz Gute Büroarbeit 32

17 Lärm / Akustik Konzentration und Sprachverständigung können insbesondere beeinträchtigt werden durch den Informationsgehalt von Geräuschen, die Hohe des Schalldruckpegels, die Zusammensetzung des Frequenzspektrums Und die zeitliche Verteilung des Lärms. Geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung am Arbeitsplatz sind räumliche Trennung von Arbeitsplätzen und Lärmquellen schallschluckende Ausführung von Fussböden, Decke, Wänden und Stellwänden schalldampfende Ausführung von Aufstellflachen und Unterlagen TBS-Netz Gute Büroarbeit 33 Raumklima Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz fuhren, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen. Die Wärmezufuhr in einem Raum wird nicht nur durch Heizung und Sonneneinstrahlung, sondern auch durch Anzahl und Tätigkeiten (Energieumsatz) der Personen sowie Art und Anzahl der Arbeitsmittel bestimmt. TBS-Netz Gute Büroarbeit 34

18 Raumklima TBS-Netz Gute Büroarbeit 35 Psychische Belastungen TBS-Netz Gute Büroarbeit 36

19 Gefährdungsfaktoren nach Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) 10. Psychische Faktoren 10.1 ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z.b. überwiegende Routineaufgaben, Über- und Unterqualifikation) 10.2 ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation(z.B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und /oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf) 10.3 ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z.b. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte) 10.4 ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen(z.B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung) DIN EN ISO 10075: Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung Teil 1: Allgemeines und Begriffe psychische Belastung, Beanspruchung und Folgen Teil 2: Gestaltungsgrundsätze Anpassung der Arbeit an die Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Erfahrungen etc. Gestaltungsvorschläge: Aufgabenverteilung, -wechsel, -bereicherung, -erweiterung, Erholungspausen, Vermeiden von Schichtarbeit und Daueraufmerksamkeit Teil 3: Prinzipien und Anforderungen an die Messung

20 Beurteilung psychischer Belastungen Grundlage: psychische Belastungen lassen sich nicht mit dem Maßband messen! Instrumente zu Feststellung psychischer Belastungen: direkte Methoden Fragebogen Zirkel Beobachtung Interviews... Indirekte Methoden : Bewertung Krankenstände, Fehlerquoten Arbeitsrückstände... Grobanalyse: KFZA-Fragebogen Kurzfragebogen zur Arbeitsanalyse Teil des Ergonomie-Prüfers Entwickelt von TBS zusammen mit Arbeitswissenschaftlern auf Grundlage: DIN EN-ISO Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten Untersucht psychische Belastungen, nicht subjektive Beanspruchungen Die Bewältigung objektiver psychischer Belastungen kann kurzfristig zu Ermüdung, Monotoniegefühl, Beschwerden, langfristig zu Erschöpfung, Krankheit etc. führen. Validiert und empirisch abgesichert, seit 15 Jahren in Unternehmen eingesetzt Empfohlen von Verwaltungs-BG und MAIS NRW

21 Auszüge aus dem KFZA Bei dieser Arbeit gibt es Sachen, die zu kompliziert sind (mangelnde Qualifizierung). Ich stehe häufig unter Zeitdruck. Ich habe zu viel Arbeit. Man hält in der Abteilung gut zusammen. Oft stehen mir die benötigten Informationen, Materialien und Arbeitsmittel nicht zur Verfügung. Ungünstige Umgebungsbedingungen, wie Lärm, Klima, Staub. Ich kann mich auf meine/n direkte/n Vorgesetze/n verlassen,n Über wichtige Dinge und Vorgänge in unserer Organisation sind wir ausreichend informiert. Die Leitung unserer Organisation ist bereit, die Ideen und Vorschläge der Beschäftigten zu berücksichtigen. KFZA Kurzfragebogen zur Arbeitsanalyse von Prümper, Hartmannsgruber und Frese (1995). Trifft gar nicht zu Trifft wenig zu Trifft mittelmäßig zu Trifft überwiegend zu Trifft völlig zu 41 Ergebnisse KFZA gesamt 1 Können Sie bei Ihrer Arbeit Neues 26 Bei uns gibt es gute 6,00 25 Unser Unternehmen bietet gute 2 Können Sie bei Ihrer Arbeit Ihr 3 Bei meiner Arbeit habe ich 24 Die Leitung unserer Organisation 5,00 4 Bei meiner Arbeit sehe ich selber 23 Über wichtige Dinge und 22 Ich bekomme von Vorgesetzten 4,00 3,00 2,00 5 Meine Arbeit ist so gestaltet, dass 6 Bei dieser Arbeit gibt es Sachen, 21 Ich kann mich während der 20 Diese Arbeit erfordert enge 1,00 0,00 7 Es werden zu hohe 8 Ich stehe häufig unter Zeitdruck. IST SOLL 19 Man hält in der Abteilung gut 9 Ich habe zu viel Arbeit. 18 Ich kann mich auf meine/n 10 Oft stehen mir die benötigten 17 Ich kann mich auf meine 11 Ich werde bei meiner 16 Können Sie Ihre Arbeit 12 An meinem Arbeitsplatz gibt es 15 Wie viel Einfluss haben Sie 13 An meinem Arbeitsplatz sind 14 Wenn Sie Ihre Tätigkeit Gefährdungsbeurteilung 42

22 Ergebnisse KFZA Verwaltung 1 Können Sie bei Ihrer Arbeit Neues 26 Bei uns gibt es gute 7,00 2 Können Sie bei Ihrer Arbeit Ihr 25 Unser Unternehmen bietet gute 3 Bei meiner Arbeit habe ich 6,00 24 Die Leitung unserer Organisation 4 Bei meiner Arbeit sehe ich selber 5,00 23 Über wichtige Dinge und 4,00 5 Meine Arbeit ist so gestaltet, dass 22 Ich bekomme von Vorgesetzten 3,00 2,00 6 Bei dieser Arbeit gibt es Sachen, 21 Ich kann mich während der 20 Diese Arbeit erfordert enge 1,00 0,00 7 Es werden zu hohe 8 Ich stehe häufig unter Zeitdruck. IST SOLL 19 Man hält in der Abteilung gut 9 Ich habe zu viel Arbeit. 18 Ich kann mich auf meine/n 10 Oft stehen mir die benötigten 17 Ich kann mich auf meine 11 Ich werde bei meiner 16 Können Sie Ihre Arbeit 12 An meinem Arbeitsplatz gibt es 15 Wie viel Einfluss haben Sie 13 An meinem Arbeitsplatz sind 14 Wenn Sie Ihre Tätigkeit Gefährdungsbeurteilung 43 Ergebnisse KFZA Management 1 Können Sie bei Ihrer Arbeit Neues 26 Bei uns gibt es gute 7,00 2 Können Sie bei Ihrer Arbeit Ihr 25 Unser Unternehmen bietet gute 3 Bei meiner Arbeit habe ich 6,00 24 Die Leitung unserer Organisation 4 Bei meiner Arbeit sehe ich selber 5,00 23 Über wichtige Dinge und 4,00 5 Meine Arbeit ist so gestaltet, dass 22 Ich bekomme von Vorgesetzten 3,00 2,00 OOO 6 Bei dieser Arbeit gibt es 21 Ich kann mich während der 20 Diese Arbeit erfordert enge 1,00 0,00 OOO 7 Es werden zu hohe OOO 8 Ich stehe häufig unter IST SOLL 19 Man hält in der Abteilung gut OOO 9 Ich habe zu viel Arbeit. 18 Ich kann mich auf meine/n OOO 10 Oft stehen mir die 17 Ich kann mich auf meine OOO 11 Ich werde bei meiner 16 Können Sie Ihre Arbeit OOO 12 An meinem Arbeitsplatz 15 Wie viel Einfluss haben Sie OOO 13 An meinem Arbeitsplatz 14 Wenn Sie Ihre Tätigkeit Gefährdungsbeurteilung 44

23 Arbeitsinhalte AT01 Können Sie bei Ihrer Arbeit Neues dazulernen? AT02 Können Sie bei Ihrer Arbeit Ihr Wissen und Können voll einsetzen? AT03 Bei meiner Arbeit habe ich insgesamt gesehen häufig wechselnde, unterschiedliche Arbeitsaufgaben. AT04 Bei meiner Arbeit sehe ich selber am Ergebnis, ob meine Arbeit gut war oder nicht. AT05 Meine Arbeit so gestaltet, dass ich die Möglichkeit habe, ein vollständiges Arbeitsprodukt / eine vollständige Arbeitsaufgabe von Anfang bis Ende herzustellen. Gefährdungsbeurteilung 45 Stressoren AT06 Bei dieser Arbeit gibt es Sachen, die zu kompliziert sind (z.b. aufgrund keiner oder unklarer Arbeitsbeschreibungen oder aufgrund mangelnder Qualifizierung). AT07 Es werden zu hohe Anforderungen an meine Konzentrationsfähigkeit gestellt. AT08 Ich stehe häufig unter Zeitdruck. AT09 Ich habe zu viel Arbeit. AT10 Oft stehen mir die benötigten Informationen, Materialien und Arbeitsmittel nicht zur Verfügung. AT11 Ich werde bei meiner eigentlichen Arbeit immer wieder durch andere Personen unterbrochen. AT12 An meinem Arbeitsplatz gibt es ungünstige Umgebungsbedingungen, wie Lärm, Klima, Staub. AT13 An meinem Arbeitsplatz sind Räume und Raumausstattung ungenügend. Gefährdungsbeurteilung 46

24 Ressourcen AT14 Wenn Sie Ihre Tätigkeit insgesamt betrachten, inwieweit können Sie die Reihenfolge der Arbeitsschritte selbst bestimmen? AT15 Wie viel Einfluss haben Sie darauf, welche Arbeit Ihnen zugeteilt wird? AT16 Können Sie Ihre Arbeit selbstständig planen und einteilen? AT17 Ich kann mich auf meine Kolleginnen und Kollegen verlassen, wenn es bei der Arbeit schwierig wird. AT18 Ich kann mich auf meine/n direkte/n Vorgesetze/n verlassen, wenn es bei der Arbeit schwierig wird. AT19 Man hält in der Abteilung gut zusammen. AT20 Diese Arbeit erfordert enge Zusammenarbeit mit anderen Kolleginnen und Kollegen in der Organisation. AT21 Ich kann mich während der Arbeit mit verschiedenen Kolleginnen und Kollegen über dienstliche und private Dinge unterhalten. AT22 Ich bekomme von Vorgesetzten und Kollegen immer Rückmeldung über die Qualität meiner Arbeit. Gefährdungsbeurteilung 47 Organisationsklima AT23 Über wichtige Dinge und Vorgänge in unserer Organisation sind wir ausreichend informiert. AT24 Die Leitung unserer Organisation bereit, die Ideen und Vorschläge der Beschäftigten zu berücksichtigen. AT25 Unser Unternehmen bietet gute Weiterbildungsmöglichkeiten. AT26 Bei uns gibt es gute Aufstiegschancen (z.b. auch durch Erweiterung des bisherigen Tätigkeitsfeldes). Gefährdungsbeurteilung 48

25 Fragebögen zur individuellen Erfassung von Stress und Belastungen ABETO (Verfahren zur Arbeitsplatzbeurteilung nach Bildschirmverordnung und EU-Richtlinie) der TBS NRW: StressProfilCheck der TBS NRW: Copsoq (Fragebogen zur Belastungserhebung): 0/Fb1058.pdf KFZA (Kurzfragebogen zur IST- und SOLL-Analyse der Arbeitstätigkeit): Kurzfragebogen_zur_Arbeitsanalyse.pdf KPB (Kurzfragebogen zu psychischen Belastungen): Portal mit umfassenden Informationen zur Gefährdungsbeurteilung: Softwareergonomie TBS-Netz Gute Büroarbeit 50

26 Softwareergonomie (Anhang Bildschirmarbeitsverordnung) Zusammenwirken Mensch -Arbeitsmittel 20.Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. 21.Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen: 21.1Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein. 21.2Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen. Softwareergonomie (Anhang Bildschirmarbeitsverordnung) 21.3Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussungder jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben. 21.4Die Software mußentsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepasst werden können. 22.Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.

27 Softwareergonomie Normenreihe EN ISO 9241 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion: Aufgabenangemessenheit geeignete Funktionalität, Minimierung unnötiger Interaktionen Selbstbeschreibungsfähigkeit Verständlichkeit durch Hilfen / Rückmeldungen Steuerbarkeit Steuerung des Dialogs durch den Benutzer Erwartungskonformität Konsistenz, Anpassung an das Benutzermodell Fehlertoleranz unerkannte Fehler verhindern nicht das Benutzerziel, erkannte Fehler sind leicht zu korrigieren Individualisierbarkeit Anpassbarkeit an Benutzer und Arbeitskontext Lernförderlichkeit Minimierung der Erlernzeit, Metaphern, Anleitung des Benutzers / /

28 Mitbestimmung / Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung 40 MVG: Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht a) Bestellung und Abberufung von Vertrauens-und Betriebsärzten und -ärztinnen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit, b) Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren, 38 MVG: (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist. 56

29 Mitbestimmung der MAV bei der Gefährdungsanalyse KGH.EKD II-0124/N Der Leitsatz zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/N24-07 vom 9.Juli 2007 lautet: Die Gefährdungsanalyse (Gefährdungsbeurteilung) gemäß 5 ArbSchG (Ermittlung der Gefährdungen und Beurteilung der Risiken) unterliegt der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung nach 40 Buchst. b MVG.EKD. Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht nur bei der Festlegung, auf welche Weise (mit welchen Methoden) die Gefährdungsanalyse zu erstellen ist, sondern auch bei der Frage, wer mit der Erstellung dieser Analyse beauftragt wird (Auswahl einer externen Person/Firma oder von Personen aus dem Kreise der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle). (Vorinstanz: Kirchengericht der Ev.-luth. Kirche in Bayernfür Streitigkeiten nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, Beschluss vom , Az.: 26/0-6/4-528) Fundstelle: ZMV 1/08, S Mitbestimmung Soweit also die Vorschriften (teilweise erhebliche) Regelungsspielräume belassen, steht das Mitbestimmungsinstrumentarium zur Verfügung, also die betriebliche Regelung durch eine erzwingbare Vereinbarung. Dies bedeutet also auch, dass bei Uneinigkeit die Einigungsstelle angerufen kann.

30 Regelungsbereiche zur Gefährdungsbeurteilung Welche Tätigkeiten werden untersucht? Welche Arbeitsplätze/Tätigkeiten sind gleichartig? Welche Gefährdungen müssen betrachtet werden? Welche Methoden werden angewandt? Wie erfolgt die Wirksamkeitskontrolle? Wie erfolgt die Abstimmung von Maßnahmen? Wie wird die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen kontrolliert? Wie wird die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert? Unter welchen Bedingungen wird die Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt? Gibt es Regelungsbedarf für Bildschirmarbeitsplätze wie Sehhilfen, Augenuntersuchungen oder Arbeitsunterbrechungen? 59 Kontakt Frank Steinwender Technologieberatungsstelle beim DGB NRW e. V. Westenhellweg 92-94, Dortmund Tel mobil: Fax Mail: Web: 60

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