Heute. Normen zum Thema Ergonomie. Ergonomie. Motivation. Normen. Ergonomische Normen. Normungsorganisationen. Normen vs. Gesetzliche Regelungen
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- Teresa Meinhardt
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1 Heute Normen zum Thema Ergonomie Thomas Jung Normen vs. Gesetzliche Regelungen Ergonomie Bildschirmarbeitsplatzverordnung Praktische Umsetzung Behindertengleichstellunggesetz Barrierefreiheit Vorgaben für Web-Design Motivation Geräte sind offensichtlicher Teil der Mensch-Maschine-Schnittstelle Normen und Gesetze schützen unsere Gesundheit Müssen in Unternehmen umgesetzt werden Kosten Normen Definieren Standards Sind freiwillige Übereinkünfte Erlangen Relevanz durch Gesetze Regeln in Deutschland zu über 80 % technische Details von Produkten oder Verfahren Neuerdings auch zum Thema Ergonomie Ergonomische Normen lassen Spielräume für die Vielfalt individueller Bedingungen Stellen den Stand der Technik und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse dar Auch für Managementsysteme, z. B.: Betriebliches Qualitätsmanagement Organisatorische Arbeitsgestaltung Normungsorganisationen Deutsche Institut für Normung (DIN) International International Electrotechnical Commission (IEC) International Standardization Organization (ISO) ITU, IAEA, ILO, WHO,... Europäisch Europäische Kommission für Normung (CEN) Europäisches Elektrotechnisches Normungskomitee (CENELEC) Europäisches Institut für Normung im Bereich der Telekommunikation (ETSI)
2 Deutsche Institut für Normung (DIN) Seit 1975 per Vertrag mit der Bundesregierung die herausgehobene Normungsorganisation in Deutschland Verpflichtet, europäische Normen zu übernehmen Internationale Normen (ISO) gelten in Deutschland nur bei Übernahme durch DIN Privatrechtliche Organisation mit 5000 Mitgliedern Normung/ Einflüsse Gesetzliche Regelungen Arbeitsstättenverordnung (BGBl. I 1975 S. 729, 1996 S. 1841) regelt Lüftung, Raumtemperaturen, Beleuchtung, Bodenbeläge, Fenster, Wände, Lärmschutz, Brandschutz, Rettungswege, Sanitäre Einrichtungen Bildschirmarbeitsverordnung orientiert sich an DIN EN ISO 9241 Gefährdungsanalyse, Arbeitsablauf, Arbeitsplatz, Pausen, Beleuchtung, Lärmbelastung, Monitor, Tastatur,... Behindertengleichstellungsgesetz orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999 Stichwort: Barrierefreiheit Bildschirmarbeitsplatzverordnung Pflicht zur Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen durch den Arbeitgeber Pausen bei Bildschirmarbeit im Arbeitsablauf Angebot von Augenuntersuchungen Arbeitsmittel müssen ergonomisch sein Geeignete Software, anzupassen an Anforderungen Keine Vorrichtung zur Kontrolle ohne Wissen des Arbeitnehmers Betriebsrat!!! Betriebsrat Demokratische Verfassung gilt auch in Betrieben Betriebsverfassungsgesetz Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch Betriebsrat Gewerkschaften vertreten Arbeitnehmerinteressen Wahl eines BR ab 5 Mitarbeitern vorgesehen Rechte des Betriebsrats Informationsrecht Mitwirkungsrecht Mitbestimmungsrecht bei Initiativrecht Einstellungen, Kündigungen, Einrichtung neuer Technologien, Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätzen,... Kurze Geschichte der Mitbestimmung 1918 Gründung von Arbeiter- und Soldatenräten 1920 Betriebsrätegesetz Betriebsrat unterstützt Unternehmensleitung Keine Demokratische Mitbestimmung 1935 Nazis führen statt dessen Führerprinzip ein 1945 Verabschiedung eines Betriebsrätegesetzes in einigen (west-) deutschen Ländern 1952 Erstes Betriebsverfassungsgesetz (BRD) Negierte Unterschied zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmerinteressen 1972 Heutiges Betriebsverfassungsgesetz
3 Pausen Kurzpausen sind bei Bildschirmarbeit gesetzlich vorgeschrieben Besser Mischarbeit (Bildschirmtätigkeiten < 50%) Kurzpausen erhöhen Leistungsfähigkeit und müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden Zeit Beeinträchtigung Regeneration 4Std. Sehschärfeminderung, Farbsinnstörung Min 3Std. Sehschärfeminderung, Farbsinnstörung Physische Ermüdung Min. Augenermüdung 2Std. Sehschärfeminderung, Farbsinnstörung, Akkomodations- und 15 Min. Adaptionsstörungen 1,5Std. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Schwedische Studie) 1 Std. Sehschärfeminderung, Farbsinnstörung 10 Min. Empfohlene Arbeitszeitgestaltung (Richenhagen 1996) 7:30-10:10 Uhr Arbeitszeit 160 Minuten 10:10-10:25 Uhr Pausenzeit 15 Minuten 10:25-12:00 Uhr Arbeitszeit 95 Minuten 12:00-12:45 Uhr Pausenzeit 45 Minuten (incl. Mittagspause) 12:45-14:20 Uhr Arbeitszeit 95 Minuten 14:20-14:35 Uhr Pausenzeit 15 Minuten 14:35-16:00 Uhr Arbeitszeit 85 Minuten 435 Minuten Arbeitszeit + 45 Minuten bezahlte Pausenzeit + 30 Minuten Mittagspause = 8,5 Std. Arbeitshaltung bei Bildschirmarbeit... verursacht Probleme Belastungen der Bandscheiben Augenbeschwerden (Quelle:DGB Technologieberatung e.v. Berlin: Bildschirmarbeit human gestalten, Berlin 1993)
4 Spezielle Sehhilfen muß Arbeitgeber bezahlen falls normale Sehhilfe nicht ausreicht muß spezifisch für Arbeitsplatz sein muß durch Betriebsarzt für notwendig befunden werden Entspiegelung, etc. nur nach entsprechendem augenärztlichen Attest Arbeitsumgebung Ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen Gute Beleuchtung (Kontrast, Reflexionen,...) Abdunklung des Tageslichts (Jalousie) Keine unzuträgliche Wärmebelastung Ausreichende Luftfeuchtigkeit Niedrige elektromagnetische Strahlung Arbeitsplatzgestaltung Stuhl Arbeitsfläche: > 160 * 80 cm Unterarme auf Schreibtisch Beinfreiheit > 58 * 65 * 60 cm (B/H/T) Blick leicht nach unten Füße abgestützt Tisch standsicher, erschütterungsfrei Die Blickrichtung verläuft parallel zur Fensterfläche. > 90 > cm 68-75cm Höhenverstellbar 42 bis 53 cm 1 m Platz nach hinten Sitztiefe: 38 bis 44 cm, Sitzbreite: 40 bis 48 cm, Breite der Rückenlehne: 36 bis 48 cm (nach DIN 4550,4551) Sitzfederung mindestens 5 Rollen Fußstützen Alternative Sitzmöbel Nicht in Richtlinien berücksichtigt aber ergonomisch Kniestühle und Sitzbälle nur zeitweilig Unterstützen dynamisches Sitzen Arbeiten im Stehen Schont den Rücken im Wechsel mit Sitzen Sitz-Steh-Tisch Stehpult In Schreibtisch integriert
5 Bildschirm Flimmerfreie, verzerrungsfreie und ausreichend große Bildschirmdarstellung Leicht dreh- und neigbar Angemessen große Zeilen- und Zeichenabstände, scharfe, deutliche Zeichen Leicht anpaßbare Helligkeit und Kontrast So strahlungsarm wie möglich Keine störenden Reflexionen und Blendungen Bildschirmanordnung Sehabstand zum Minimale Maximale Bildschirm (mm) Schrifthöhe (mm) Schrifthöhe (mm) 500 2,9 4, ,3 5, ,5 5, ,9 6, ,1 6,4 Eventuell Bildschirm versenken! Blendungen Fenster Deckenleuchte Optimal: Mix aus indirekter Beleuchtung und Arbeitsplatzleuchten Ergonomienorm ISO für Flachbildschirme Seit Frühjahr 2001 Anpassung von ISO /7/8 für Flachbildschirme Reflexionen Gleichmäßigkeit von Leuchtdichte und Farben abhängig vom Betrachtungswinkel Klassen I bis IV Pixel-Fehlerklassen Fehlerklasse Typ 1 Typ 2 Typ 3 I II III IV weiß schwarz defekte Subpixel Betrachtungswinkel Tastatur Klasse I Mehrere Benutzer Klasse III Ein Benutzer ganzen Schirm Klasse II Ein beweglicher Benutzer Klasse IV Ein Benutzer Schirmzentrum Vom Bildschirm getrennt, neigbar, variabel anzuordnen Platz für das Auflegen der Hände (min. 5cm, besser 10cm) Reflexionsarme Oberfläche Tasten gut lesbar, 12 bis 15 mm groß, Tastenweg 2-4 mm Schlecht Gut
6 Ergonomische Tastaturen Verhindern Abwinkeln der Hände Verbessern Durchblutung Software-Ergonomie Anpassung von Software-Eigenschaften an die psychischen Eigenschaften der damit arbeitenden Menschen Behinderungen! Unzureichende Software führt zu erhöhten Belastungen Gehört zu Mindestanforderungen der Bildschirmarbeitsplatzverordnung Konkrete Anforderungen an ergonomische Gestaltung von Software in DIN EN ISO 9241, Teile DIN EN ISO 9241 Teil 8: Anforderungen an Farbdarstellung Teil 10: Grundsätze der Dialoggestaltung Teil 11: Angaben zur Benutzbarkeit VL Usability Teil 12: Informationsdarstellung VL UI-Design Teil 13: Benutzerführung Teil 14: Dialogführung mittels Menü Teil 15: Dialogführung mittels Kommandosprachen Teil 16: Dialogführung mittels direkter Manipulation Teil 17: Dialogführung mittels Bildschirmformularen Anforderungen an Software gemäß ISO 9241, Teil 10 Aufgabenangemessenheit Selbstbeschreibungsfähigkeit Erwartungskonformität Steuerbarkeit Fehlertoleranz Individualisierbarkeit Lernförderlichkeit Berücksichtigen beim Entwurf Ihres UserInterfaces!!! Ziele des Behindertengleichstellungsgesetz (seit 1. Mai 2002 in Kraft) Beseitigung und Verhinderung der Benachteiligung von behinderten Menschen Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft und Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes ( Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ) für den Bereich der Bundesverwaltung Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen und Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen Herstellung und Gewährleistung der Barrierefreiheit in gestalteten Lebensbereichen Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache Verbesserung des Rechtsschutzes bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (Behindertengleichstellungsgesetz, Art. 1, Abschnitt 1, 4)
7 Gesetzliche Pflichten (Behindertengleichstellungsgesetz, Art. 1, Abschnitt 1) 5 Zielvereinbarungen sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit zwischen Verbänden,, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. regeln Mindestbedingungen und Erfüllungszeitpunkt 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentl. Gewalt Barrierefreiheit muss aktiv gefördert werden Behinderte Menschen dürfen in der gleichberecht. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden Verordnung regelt Details Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung basiert auf den Web Content Accessibility Guidelines 1.0 des World Wide Web Consortiums vom 5. Mai 1999 gilt für Internet-Angebote sowie für mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind (CDs, DVDs, etc.) Besondere Anforderungen an zentrale Einstiegsangebote, Portale ( Priorität 2 ) Anforderungen Priorität I Für jedes Nicht-Text-Element äquivalenter Text Bilder, Animation, Applets, Imagemaps, Frames, Für Videos äquivalente Audio-Beschreibung Texte und Graphiken müssen verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden. Kombin. Vorder-/Hintergrund, ausreichender Kontrast, Markup-Sprachen sind entsprechend Spezifikation und formaler Definitionen zu verwenden Z. B. nicht durch Bilder ersetzen Sprachliche Besonderheiten wie Sprachwechsel oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben Anforderungen Priorität I Funktion, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind. Äquivalente für dynamischen Inhalt, Funktion auch ohne Style- Sheets, Scripts, Applets Benutzeragent: Text-Browser, Sprach-Browser, Mobiltelefone, Multimedia-Player und assistive Software-Technologien wie Screenreader, Bildschirmlupen oder Spracherkennungssoftware Nutzer(in) kann zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts kontrollieren (z. B. Blinken) Direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen (z.b. Applets) Funktion unabhängig vom Ein- oder Ausgabegerät Außerdem: Unterstützung älterer Browser, nur öffentlich zugängliche Techniken, Informationen zur Orientierung, übersichtliche Navigation und Förderung des Verständnisses Assistive Technologien: Beispiele Braille-Tastatur Ausgabemedium für Screen Reader Breath Controler Als Mouse-Ersatz XP-Unterstützung ( Bildquelle: ) Priorität II für zentrale Angebote Redundante Texthyperlinks für clientseitige Imagemaps Kombinationen aus Vorder- und Hintergrundfarbe geeignet für Farbfehlsichtige Erläuterung von Abkürzungen und Akronymen sowie der vorherrschenden Sprache durch Markup-Sprachen-Elemente (MSE) Zusammenfassungen von Tabellen-Inhalten sowie Abkürzungen für Überschriftenzellen durch MSE Navigierbarkeit durch Tabulatortasten, Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks Für alle Tabellen auch linearer Text ohne Zeilenumbrüche Platzhalter für Leere Kontrollelemente in Eingabefeldern und Textbereichen Nebeneinanderliegende Hyperlinks sind durch druckbare Zeichen zu trennen Informationen in der Sprache des(r) Nutzers(in) Navigationsleisten, Gruppierung von inhaltlich verwandten Hyperlinks Ggf. verschiedene Arten der Suche Aussagekräftige Informationen am Anfang von Informationsblöcken Zusammenstellungen von inhaltlich zusammenhängende Dokumenten Mechanismen zum Umgehen von ASCII-Zeichnungen Ergänzung von Text mit graphischen oder Audio-Präsentationen Durchgängiger Präsentationsstil ( Bildquellen:
8 Wie geht s weiter? VL Wahrnehmung Wie funktioniert menschliche Wahrnehmung? VL Usability Was ist bei der Benutzerschnittstelle zu berücksichtigen? VL Systemdesign Wie entwirft man Systeme, die die Usability- Kriterien erfüllen VL Immersive Systeme, VL Haptische Systeme und VL Auditive Systeme Wie geht man mit den einzelnen Sinne um? Interessante Links Ergonomie - Normen in der Europäischen Union (TU Braunschweig, keine Volltexte) Ergo-Online - Fachinformationen rund um den Bildschirmarbeitsplatz Fragebogen: /selbst-test.htm Web ohne Barrieren Zusammenfassung Normen spiegeln arbeitswissenschftliche Erkenntnisse wider Sie werden verbindlich durch Gesetze Beispiel: Bildschirmarbeitsplatzverordnung Zuständigkeiten der Betriebsräte Pausen, Arbeitsplatzgestaltung Normen für Bildschirme und Tastaturen Softwareergonomie Barrierefreiheit
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