Hilfen für die Gestaltung der Arbeit an Bildschirmgeräten in Büro und Verwaltung

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1 an Bildschirmgeräten in Büro und Verwaltung SP 2.1 (BGI 650) VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft Berufsgenos der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen

2 an Bildschirmgeräten in Büro und Verwaltung Ausgabe: Juni 1999 Schriftenreihe Prävention SP 2.1 (BGI 650)

3 2 Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 an Bildschirmgeräten in Büro und Verwaltung Inhaltsverzeichnis Ausgabe: Juni 1999 Vorbemerkung 4 1 Grundsätzliches 5 2 Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Begriffe Bildschirm und Tastatur Bildschirm Tastatur Sonstige Arbeitsmittel Arbeitsfläche Arbeitsstuhl Vorlagenhalter Fußstütze Arbeitsumgebung Platzbedarf Beleuchtung, Blendung und Reflexionen Lärm Raumklima Strahlung Zusammenwirken Mensch Arbeitsmittel (Software-Ergonomie) 44 Anhang 52 Bezugsquellen Hinweis auf GS-geprüfte Büromöbel und -geräte 3

5 Vorbemerkung Die Rechte und Pflichten beim betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen sind neu geregelt. Auf der Basis von 19 des Arbeitsschutzgesetzes ist die Bildschirmarbeitsverordnung am 20. Dezember 1996 in Kraft getreten. Die Verordnung setzt die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG EU-Bildschirmrichtlinie) in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland um. Seit dem 20. Dezember 1996 müssen neue Bildschirmarbeitsplätze den Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV) entsprechen. Für Bildschirmarbeitsplätze, die zu diesem Zeitpunkt schon in Betrieb waren, gilt eine Übergangsregelung. Waren diese Bildschirmarbeitsplätze bereits bei Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb, so muß nur dann umgerüstet werden, wenn sie wesentlich geändert werden oder eine Arbeitsplatzbeurteilung nach 3 ergibt, daß durch die Arbeit an diesem Arbeitsplatz Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist. Spätestens jedoch zum Wird in dem Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Verordnung und dem an einem Bildschirmarbeitsplatz ein neues Bildschirmgerät in Betrieb genommen, ist der gesamte Bildschirmarbeitsplatz als neu anzusehen und muß damit umgestaltet werden. Nicht betroffen von den Übergangsfristen sind die Anforderungen, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und den Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze (ZH 1/535) und den Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618) sowie den relevanten DIN- Normen ergeben. Nun muß jeder Bildschirmarbeitsplatz unabhängig von der Dauer und Intensität der Nutzung die im Anhang stehenden sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen erfüllen. Was bisher noch fehlt, sind Handlungsanleitungen, die beschreiben, wie die allgemein gehaltenen Schutzziele der Bildschirmarbeitsverordnung umgesetzt werden können. Wer heute Tische, Stühle und PCs kauft, will sicher sein, daß diese auch den ergonomischen Kriterien genügen und seine Entscheidung Bestand hat. Mit dem Gedanken einer Auslegung und Diskussion der allgemeinen Vorgaben der Verordnung in jedem einzelnen Betrieb können sich die wenigsten anfreunden. Die Betriebe brauchen anerkannte Hinweise, die als Maßstab für betriebliche Entscheidungen taugen. Die VBG hat diesen Wunsch aufgegriffen und berufsgenossenschaftliche Hilfen für die Gestaltung der Arbeit an Bildschirmgeräten in Büro und Verwaltung erarbeitet. Dabei wurde auf die im Fachausschuß Verwaltung bisher einvernehmlich erzielten 4

6 Ergebnisse zurückgegriffen. Die Hilfen liefern zu den im Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung aufgeführten Anforderungen entsprechende Hinweise, Erläuterungen und Empfehlungen, die die betriebliche Umsetzung der Anforderungen erleichtern. Die Hilfen sind als Ergänzung zu den Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618) zu verstehen; sie sind einerseits eine Aktualisierung, andererseits eine Weiterentwicklung, z.b. hinsichtlich der Software-Ergonomie. Weitere Hilfen zur Konkretisierung der Bildschirmarbeitsverordnung sind entweder schon vorhanden, so z.b. bezüglich der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens der seit vielen Jahren bewährte Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37), oder sie werden in nächster Zukunft zur Verfügung stehen. Die VBG hat eine Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen erarbeitet. Dabei sollen keine wissenschaftlichen Analysewerkzeuge, sondern Werkzeuge für den betrieblichen Praktiker entstehen. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann in der Regel vom Betrieb selbst vorgenommen werden, der Arbeitgeber bedient sich dabei der vorhandenen betrieblichen Arbeitsschutzexperten (Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte). Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Instrumentarium für die Durchführung vor. In der Regel wird ein Soll-Ist-Vergleich des Arbeitsplatzes mit dem Vorschriften- und Regelwerk erfolgen. 1Grundsätzliches Gefährdungen und zu hohe Belastungen der Benutzer von Arbeitsmitteln können nur durch einwandfreie Gestaltung, Benutzung und Instandhaltung der Arbeitsmittel vermieden werden. Dies bedingt, daß z.b. die nachstehenden Kriterien hinreichend berücksichtigt sind: Verwendung geeigneter Werkstoffe, Vermeidung von Gefahren durch bewegte Teile, Einhaltung der sicheren Ausführung von Oberflächen, Ecken und Kanten, Gewährleistung ausreichender Standsicherheit, Vermeidung von Gefahren durch elektrische Energie, Berücksichtigung ergonomischer Gestaltungserfordernisse, Verfügbarkeit geeigneter Benutzerinformationen (Gebrauchsoder Betriebsanleitungen). Geeignet sind nur solche Werkstoffe, die den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und zu keinen schädigenden Wirkungen führen. Die Flächen von Arbeitsmitteln, mit denen der Benutzer bei seiner normalen Arbeit häufig in 5

7 Berührung kommt, dürfen keine unzuträgliche Wärmeableitung zulassen. Solche Kontaktflächen sind z.b. Oberflächen aus Glas oder Metall von Arbeitsplatten, Sitzflächen, Armauflagen, Tastaturen und sonstigen Eingabemitteln. Sicherheitsrelevante Teile müssen aus Werkstoffen bestehen, die hinreichend alterungsbeständig sowie ausreichend gegen Korrosion geschützt sind. Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, daß bewegte Teile, die eine Gefahr darstellen, nicht zugänglich sind oder nicht berührt werden können, soweit dies ohne Einschränkung der Funktion bzw. des Verwendungszweckes möglich ist. Bauteile von Arbeitsmitteln müssen so ausgeführt oder gesichert sein, daß sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- oder herabfallen, noch gefährdende Vorgänge auslösen können. Hinsichtlich möglicher Schutzeinrichtungen, z.b. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen zur Absicherung von Gefahrstellen wie Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang-, Einzug- und Auflaufstellen sowie der Reichweite von Personen mit ihren Körperteilen und der daraus abgeleiteten Sicherheitsabstände wird auf DIN Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder, DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen, Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen und DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände, Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen hingewiesen. Oberflächen, Kanten und Ecken an Arbeitsmitteln müssen, soweit der Verwendungszweck es zuläßt, durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, daß Verletzungen vermieden werden. Dies wird durch Entgratungen, Umbördelungen sowie Kantenund Eckengestaltungen mit ausreichenden Radien erreicht. Sofern die Materialdicke es zuläßt, ist für Kanten und Ecken, mit denen Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit in Berührung kommen, mindestens ein Radius von 2 mm erforderlich. Empfehlenswert sind Radien von 3 mm oder mehr. Eine ausreichende Standsicherheit von Arbeitsmitteln setzt voraus, daß bei keinem Betriebszustand eine Gefahr für Benutzer oder Instandhalter besteht. Dies beinhaltet auch, daß ein unbeabsichtigtes Verrutschen vermieden wird. Elektrische Betriebsmittel müssen so gestaltet sein und instand gehalten werden, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren durch elektrische Energie vermieden werden. Siehe auch EN /DIN VDE 0805 Sicherheit von Einrichtungen der Informationstechnik, einschließlich elektrischer Büromaschinen. Arbeitsmittel entsprechen den menschengerechten, ergonomischen Gestaltungserfordernissen, wenn sie den Körpermaßen und Körperkräften sowie den physischen, physiologischen und psychischen Gegebenheiten des Menschen so angepaßt sind, daß einseitige, zu hohe Belastungen vermieden werden. Stellteile sowie Verstelleinrichtungen müssen ergonomisch gestaltet und angeordnet sein. Vorgenommene Einstellungen dürfen sich während der Benutzung des Arbeitsmittels nicht unbeabsichtigt verändern können. Verstellungen müssen leicht und bei häufiger 6

8 Betätigung schnell vorgenommen werden können. Siehe auch DIN /VDE 1000 Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse, DIN V EN V Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen. Die sachgerechte und sichere Verwendung von Arbeitsmitteln setzt voraus, daß die vom Hersteller, Einführer oder Lieferer beizufügenden Benutzerinformationen (Gebrauchsoder Betriebsanleitungen) in vollem Umfang beachtet werden. Benutzerinformationen erfüllen nur dann ihren Zweck, wenn sie alle für die sachgerechte und sichere Verwendung eines Arbeitsmittels erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Hierzu gehören in dem jeweils erforderlichen Umfang insbesondere Angaben über das Erzeugnis, Angaben zum Einsatzort, Angaben über Transport, Lagerung, Aufstellung, Anbringung und Abbau, Ausstattung, Gestaltung und Instandhaltung der Arbeitsplätze die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln vorschreibt. Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln kann ein entsprechender Nachweis z.b. durch das GS- Zeichen erbracht werden. Dieses Zeichen bescheinigt, daß das jeweilige Arbeitsmittel sicherheitstechnisch und ergonomisch einwandfrei ist und damit die nachfolgenden Anforderungen des Kapitels 2 hinsichtlich der Arbeitsmittel eingehalten sind. Damit ist man allerdings nicht von der Verpflichtung enthoben, am jeweiligen Arbeitsplatz dafür zu sorgen, daß die Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten wird. Einige ihrer Anforderungen können abschließend nur am jeweiligen Arbeitsplatz unter Einbeziehung der Arbeitsaufgabe und der Arbeitsumgebung überprüft werden. Beispielsweise wird die ergonomische Qualität von Bildschirmgeräten sehr stark von der eingesetzten Software bestimmt. Angaben über die bestimmungsgemäße, sachgerechte und sichere Verwendung, Angaben zur Instandhaltung. Der Unternehmer kann unter anderem seiner Sorgfaltspflicht dadurch nachkommen, daß er bei der Auftragsvergabe hinsichtlich der Siehe auch 5 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschrift) Allgemeine Vorschriften (BGV A 1), DIN V 8418 Benutzerinformation, Hinweise für die Erstellung. 7

9 2 Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Im folgenden werden die Anforderungen aus dem Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung (hellblau unterlegt) durch beispielhafte Lösungen erläutert. Die Numerierung bezieht sich auf den Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung. Alle Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Schreibmaschinen mit mehrzeiligen Anzeigen, Mikrofilm- und Mikrofiche-Lesegeräte sowie sinngemäß für zusätzliche Geräte, die bei der Arbeit an Bildschirmgeräten eingesetzt werden. 2.1 Begriffe Bildschirme im Sinne dieses Merkblattes sind Einrichtungen zur Anzeige von alphanumerischen Zeichen oder grafischen Darstellungen sowie zur Gestaltung und Bearbeitung von Bildern ungeachtet des Darstellungsverfahrens oder der Darstellungsart. Bildschirmgeräte im Sinne dieses Merkblattes sind Funktionseinheiten, die grundsätzlich aus Bildschirm, Tastatur oder sonstigen Eingabemitteln sowie einer Steuereinheit bestehen und mit einer das Zusammenwirken zwischen Mensch und Arbeitsmittel beeinflussenden Software ausgerüstet sind. In der Bildschirmarbeitsverordnung (hellblau unterlegt) wird leider entsprechend der EU-Bildschirmrichtlinie (90/270/EWG) nicht zwischen Bildschirm und Bildschirmgerät unterschieden. Auch dort, wo in der Bildschirmarbeitsverordnung das Bildschirmgerät angesprochen wird, ist der Bildschirm im o.g. Sinne gemeint. 2.2 Bildschirm und Tastatur Bildschirm 1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben. 2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen. Diese Forderungen sind für die Darstellung von Zeichen oder Grafiken erfüllt, wenn die Mindestanforderungen an Leuchtdichten, Kontrast (Leuchtdichtekontrast), Zeichenschärfe, Zeichengröße, -gestalt und Abstände Bildstabilität und -geometrie, Flimmerfreiheit, Farbdarstellung und Konvergenz eingehalten werden. 8

10 Die Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund (Positivdarstellung) oder die Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund (Negativdarstellung) kann auf dem Bildschirm in ein- oder mehrfarbiger Ausführung erfolgen. Bei Positivdarstellung sollte der nicht ansteuerbare Randbereich z.b. durch die sogenannte Overscantechnik aufgehellt werden. Für Textverarbeitung ist im allgemeinen eine einfarbige Zeichendarstellung empfehlenswert. die Lesbarkeit der Zeichen verbessert wird, weil bei gleichem Kontrast die Erkennbarkeit von Zeichen vor einem hellen Untergrund besser als vor einem dunklen ist, sowie nicht vermeidbare Reflexionen und Spiegelungen weniger störend wahrgenommen werden und damit auch eine flexiblere Anordnung der Arbeitsplätze ermöglicht wird. Falls Codierungen von Einzelinformationen bei einfarbiger Zeichendarstellung erforderlich werden, können diese z.b. durch verschiedene Schriftarten, Unterstreichungen oder unterschiedliche Leuchtdichten (Helligkeiten) in einem Verhältnis von mindestens 1,5 : 1 erfolgen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen beim Einsatz von Bildschirmgeräten bietet eine flimmerfreie Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund bessere Anpassungsmöglichkeiten an die physiologischen Eigenschaften des Menschen und an die Arbeitsumgebung. Bei dieser Darstellungsart ist davon auszugehen, daß die höhere Leuchtdichte der Bildschirmanzeige im Zusammenhang mit den für andere Tätigkeiten (z.b. Bürotätigkeiten) erforderlichen Beleuchtungsstärken zu einer Verringerung belastender ständiger Wechsel von Hell- und Dunkel- Adaptationen führt, eine Angleichung der Leuchtdichten insbesondere von Vorlagen (Papier) und Bildschirmanzeige erfolgt, Adaptation ist die Anpassung des Auges an die Helligkeit (Leuchtdichte) im Gesichtsfeld. negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ negativ PUSH Vergleich zwischen Positiv- und Negativdarstellung Leuchtdichten, Kontraste und Zeichenschärfe positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv positiv CONT BRIGHT POWER ON OFF Eine scharfe und deutliche Darstellung von Zeichen oder Grafiken auf ihrem Untergrund bedingt, daß das Verhältnis zwischen den höheren und niedrigeren Leuchtdichten auf dem ganzen Bildschirm 9

11 mindestens 3 : 1 beträgt. Dies gilt auch für farbige Darstellungen, nicht jedoch für die Darstellung von Bildern. Das Verhältnis der höheren Leuchtdichte (LH) zur niedrigeren Leuchtdichte (LL) wird als Kontrast (LH : LL) bezeichnet. Der festgelegte Mindestkontrast gilt für die Leuchtdichteverhältnisse innerhalb von oder zwischen Zeichen. Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast Kontrast 120 Zeichen und Flächen, für die die gleiche Leuchtdichte vorgesehen ist, dürfen dabei keine störenden Leuchtdichteunterschiede aufweisen. Dies gilt auch innerhalb von Zeichen. Störende Leuchtdichteunterschiede (Leuchtdichteungleichmäßigkeiten) liegen z.b. vor, wenn für Zeichen oder Flächen mit vorgesehener gleicher Leuchtdichte, die an unterschiedlichen Orten auf dem Bildschirm dargestellt werden, das Verhältnis der Leuchtdichten größer als 1,7 : 1 ist. Leuchtdichten und Kontraste auf dem Bildschirm sind so zu wählen, daß Blendungen und ständige Wechsel von Hell- und Dunkel-Adaptationen, die zu erhöhten Belastungen der Benutzer führen, vermieden werden. Eine gute Zeichenschärfe muß gegeben sein, sie sollte auf dem ganzen Bildschirm der Zeichenschärfe von gedruckten Zeichen möglichst nahe kommen. E Nur scharfe Zeichen sind klar erkennbar Beispielhafte Helligkeitsunterschiede zwischen Bildschirm und Hintergrund (gemessene Leuchtdichten in cd/m 2 = Candela/m 2 ) bei Negativdarstellung (links) bzw. Positivdarstellung (rechts) Siehe auch DIN EN /ISO Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Anforderungen an visuelle Anzeigen. Zeichengröße, -gestalt und Abstände Bei der Darstellung alphanumerischer Zeichen müssen Größe und Gestalt sowie die Abstände von Zeichen und Zeilen eine gute Lesbarkeit ermöglichen. Eine gute Lesbarkeit wird erreicht, wenn z.b. die Höhe der Großbuchstaben ohne Oberlänge (Schrifthöhe) bei einem Sehabstand von 500 mm oder mehr unter einem Sehwinkel von mindestens 20 Bogenminuten erscheint und auch bei geringeren Sehabständen eine Höhe von 2,9 mm nicht unterschreitet, 10

12 die Zeichenbreite der Großbuchstaben (ausgenommen Buchstabe I) etwa 70 % bis 90 % der Schrifthöhe beträgt, keinesfalls jedoch 50 % der Schrifthöhe unterschreitet oder 100 % der Schrifthöhe überschreitet, die Oberlängen der Großbuchstaben die Schrifthöhe um mindestens 2 Bildelemente (etwa 20 %) nach oben überschreiten, abcdefghiklmnopqrstuvwxyz ABCDEFGHIKLMNOPQRSTUVWXYZ abcdefghiklmnopqrstuvwxyz ABCDEFGHIKLMNOPQRSTUVWXYZ abcdefghiklmnopqrstuvwxyz ABCDEFGHIKLMNOPQRSTUVWXYZ abcdefghiklmnopqrstuvwxyz ABCDEFGHIKLMNOPQRSTUVWX abcdefghiklm ABCDEFGHIKLMN Einfluß der Schriftgröße auf die Lesbarkeit die Höhe der Kleinbuchstaben ohne Ober- und Unterlängen ca. 70 % der Höhe eines Großbuchstabens ohne Oberlänge beträgt, die Höhe der Kleinbuchstaben mit Oberlänge der Höhe der Großbuchstaben ohne Oberlänge entspricht, die Kleinbuchstaben mit Unterlänge um mindestens 2 Bildelemente (etwa 20 % der Schrifthöhe) nach unten verlängert sind und diese Unterlängen unterhalb der Schreiblinie liegen, die Zeichenbreite der Kleinbuchstaben mindestens 70 % der Zeichenbreite der Großbuchstaben beträgt, ausgenommen die Kleinbuchstaben f, i, j, l und t, die Höhe der Zahlen der Schrifthöhe entspricht, die Strichbreite etwa 8 % bis 17 % der Schrifthöhe beträgt, die horizontalen Zeichenabstände mindestens 15% der Zeichenbreite betragen, Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Eine gute Lesbarkeit ist wichtig Einfluß der Schriftart auf die Lesbarkeit der vertikale Zeichenabstand (Zeilenabstand) zwischen Kleinbuchstaben mit Unterlänge und Großbuchstaben mit Oberlänge mindestens 10 % der Schrifthöhe beträgt und die Gestaltung der Zeichen die Möglichkeit von Verwechslungen sicher ausschließt (z.b. Null und Buchstabe O). 11

13 Eine gute Lesbarkeit erfordert auch eine ausreichende Zahl von Bildelementen für die Darstellung eines Zeichens. Dies bedeutet z.b. ein Raster von mindestens 7 x 9 Bildelementen (Breite x Höhe) für die Darstellung eines Großbuchstabens ohne Oberlänge. Bei Sehabständen von mehr als 500 mm ist ein Sehwinkel von mindestens 20 Bogenminuten dann gegeben, wenn die Höhe der Großbuchstaben ohne Oberlänge (Schrifthöhe) mindestens dem vorhandenen Sehabstand dividiert durch 170 entspricht. Die Schrifthöhe sollte jedoch auch nicht größer als der Sehabstand dividiert durch 110 sein, weil sonst ein flüssiges Lesen sehr erschwert wird (Schrifthöhe höchstens ca. 4,5 mm bei Sehabstand 500 mm, entsprechend einem Sehwinkel von höchstens 31 Bogenminuten). Bei einem Sehabstand von 500 mm sind Schrifthöhen von 3,0 mm bis 4,0 mm erstrebenswert. Für Textverarbeitung ist es zusätzlich erforderlich, daß mindestens 80 Zeichen je Zeile angezeigt werden können. Informationen sowie zur Hervorhebung von Einzelheiten geeignet. Ausschließliche Kleinschreibung ist wegen der damit verbundenen erhöhten visuellen Anforderungen und der sich daraus ergebenden höheren psychischen Belastungen nicht empfehlenswert. Siehe auch DIN EN /ISO Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Anforderungen an visuelle Anzeigen. Bildstabilität und -geometrie Störende Veränderungen von Zeichengestalt oder Zeichenort durch Bildstabilitäts- oder Bildgeometriefehler sind z.b. vermieden, wenn auf dem ganzen Bildschirm Abweichungen der Zeichenhöhen oder der Zeichenbreiten höchstens ± 5 % der Schrifthöhe betragen, Abweichungen der Zeilen- und Spaltenlängen höchstens ± 1 % ihrer vorgesehenen Längen betragen, h EZeichenhöhe h [mm] = Minimale Zeichenhöhe Sehabstand [mm] 170 Eine gute Lesbarkeit erfordert z.b. bei Fließtexten, daß die übliche Groß- und Kleinschreibung angewendet wird. Ausschließliche Großschreibung ist nur für kurze die horizontalen Abweichungen der einzelnen Zeichenorte von den vertikal benachbarten Zeichenorten höchstens 5 % der Zeichenbreite betragen, die vertikalen Abweichungen der einzelnen Zeichenorte von den horizontal benachbarten Zeichenorten höchstens 5 % der Zeichenhöhe betragen, die Zeilen und Spalten rechtwinklig zueinander dargestellt werden (geo- 12

14 Siehe auch Siehe auch metrische Abweichungen horizontal und vertikal jeweils höchstens 2 %, diagonal höchstens 4 %) und zeitabhängige Schwankungen des Zeichenortes nicht wahrnehmbar sind. Kissen-/Tonnenverzerrung Parallelogrammverzerrung DIN EN /ISO Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Anforderungen an visuelle Anzeigen. Flimmerfreiheit Bilddrehung Trapezverzerrung Bildgeometriefehler Flimmern ist die Wahrnehmung von raschen, periodischen Leuchtdichteschwankungen auf dem Bildschirm, die in einem Frequenzbereich von einigen Hertz bis zur Verschmelzungsfrequenz liegen. Die Verschmelzungsfrequenz ist die Grenzfrequenz des Auges, oberhalb der ein Flimmern nicht mehr wahrgenommen wird. Sie ist individuell verschieden und nimmt mit zunehmendem Alter ab. Flimmern wird im seitlichen Gesichtsfeld eher wahrgenommen als im zentralen Gesichtsfeld. Bei Bildschirmen mit Kathodenstrahlröhren hängt die flimmerfreie Wahrnehmung maßgeblich vom Zusammenwirken der nachstehenden Einflußgrößen ab: Gerätetechnische Faktoren wie Bildwiederholfrequenz, Bildaufbau, Auflösung, Nachleuchtdauer des Leuchtstoffes, mittlere Leuchtdichte der Anzeige und Größe der Anzeigefläche, Umgebungsbedingungen aufgrund der Anordnung des Bildschirms im Raum und der Güte der Beleuchtung sowie individuelles Sehvermögen des Benutzers. Bei einer Bildschirmgröße von 14, einer mittleren Leuchtdichte der Anzeige von etwa 100 cd/m 2 sowie Leuchtstoffen mittelkurzer Nachleuchtdauer ist eine Bildwiederholfrequenz von mehr als 85 Hz in jeder Auflösung empfehlenswert. Die Bildwiederholfrequenz soll bei Positivdarstellung aber keinesfalls 73 Hz unterschreiten. Dabei ist das Ganzbildverfahren (non-interlaced) zugrunde gelegt, welches grundsätzlich dem Zeilensprungverfahren (interlaced) vorzuziehen ist. Für größere Bildschirme sind bei Positivdarstellung Bildwiederholfrequenzen von mehr als 85 Hz anzustreben. Bei Anzeigetechniken wie z.b. Flüssigkristall-, Elektrolumineszenz- oder Plasmaanzeigen können auch andere technische Einflußgrößen für eine flimmerfreie Wahrnehmung maßgebend sein. 13

15 PRAXIS-TIP Zeilenfrequenz (khz) x x x x Bildwiederholfrequenz (Hz) Bildfrequenzen: Je höher die Bildwiederholfrequenz und Auflösung ist, desto höher muß die Zeilenfrequenz des Bildschirms sein. Für die vier gebräuchlichsten graphischen Auflösungen (640 x 480, 800 x 600, 1024 x 768 und 1280 x 1024) können Sie im Diagramm ablesen, welche Mindest- Zeilenfrequenz der Bildschirm unbedingt haben muß. So ist zum Beispiel bei 1024 x 768 Punkten eine Zeilenfrequenz von 62 khz notwendig, um das Bild mit 75 Hz Bildwiederholfrequenz anzuzeigen. Bei einer Auflösung 800 x 600 schafft dieser 62-kHz-Bildschirm sogar 95 Hz Bildwiederholfrequenz. Zeilenfrequenz (Horizontalfrequenz) Gibt an, wie oft in der Sekunde eine Zeile geschrieben wird. Die Zeilenfrequenz wird in Kilohertz (khz) gemessen. Bildwiederholfrequenz (Vertikalfrequenz) Gibt an, wie häufig das Bild in der Sekunde aufgebaut wird. Die Bildwiederholfrequenz wird in Hertz (Hz) gemessen. 1 khz = Hz Faustformel zur einfachen Berechnung: Vertikale Bildpunkte x Bildwiederholfrequenz x 1,06 = Zeilenfrequenz (Frequenzen in Hz) 14

16 Farbdarstellung und Konvergenz Für eine scharfe und deutliche Darstellung auf dem Bildschirm sollen die Farben von Zeichen oder Grafiken und Bildschirmuntergrund aufeinander abgestimmt werden; störende Konvergenzfehler sind zu vermeiden. Diese Forderungen sind dann erfüllt, wenn z.b. bei einer Codierung mit mehreren Farben nur wenige Farben verwendet werden (maximal 6), die verwendeten Farben ausreichend unterscheidbar sind, (Für Zeichen- und Untergrundfarben empfohlene Kombinationen können der Tabelle entnommen werden.) gesättigte blaue oder rote Farben vermieden werden, weil durch sie höhere Anforderungen an den Scharfeinstellungsmechanismus des Auges gestellt werden, PRAXIS-TIP UNTER- GRUND- Z E I C H E N F A R B E FARBE schwarz weiß purpur blau cyan grün gelb rot schwarz weiß purpur + + blau cyan + + grün + + gelb rot + + Empfohlene Farbkombinationen für Zeichen und Untergrund ES BEDEUTEN: + Farbkombination gut geeignet; helle Untergrundfarben (Positivdarstellung) sind vorzuziehen; nur für Bildschirme, bei denen dabei ein Flimmern auftritt, sollte eine dunkle Untergrundfarbe (Negativdarstellung) gewählt werden. Farbkombination nicht geeignet, da entweder Farborte zu nahe beieinander liegen, dünnlinige Zeichen nicht erkennbar sind oder zu hohe Anforderungen an den Scharfeinstellungsmechanismus der Augen gestellt werden. 15

17 für Textverarbeitung eine unbunte (weiß, grau, schwarz) Positivdarstellung verwendet wird, weil z.b. der Kontrast besser den Umgebungsbedingungen angepaßt werden kann und Farbfehler der Zeichen sowie zusätzliche visuelle Belastungen durch mehrfarbige Darstellung vermieden werden, für Zeichen und Flächen, für die gleiche Farben vorgesehen sind, keine wesentlichen Farbunterschiede auftreten, störende Konvergenzfehler vermieden werden. Das ist der Fall, wenn bei vorhandenem Sehabstand der Konvergenzfehler an keiner Stelle auf dem Bildschirm größer als 3,4 Bogenminuten ist. Er sollte vorzugsweise geringer als 2,3 Bogenminuten sein; dieser Konvergenzfehler ist zwar noch sichtbar, aber visuell nicht störend. Farben können das schnelle Auffinden sowie das sichere Identifizieren oder Zuordnen von bestimmten Informationen erleichtern. Insbesondere können Farben für die Codierung von Einzelinformationen sinnvoll sein. Konvergenz bei der Zeichendarstellung ist die deckungsgleiche Überlagerung mehrerer Farben (in der Regel der Farben Rot, Grün, Blau) innerhalb eines Bildelementes. Eine vollständige Konvergenz kann bei Farbbildschirmen aus technischen Gründen zur Zeit nicht erreicht werden. Daraus resultieren Konvergenzfehler, die sich dann störend auswirken, wenn unscharfe Bildelemente mit farbigen Rändern bei normaler Sehentfernung (ca. 500 mm) deutlich wahrgenommen werden. Siehe auch DIN EN ISO Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Anforderungen an Farbdarstellungen 3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden können. Eine einfache Einstellbarkeit ist gegeben, wenn die Stellteile im Blickfeld des Benutzers liegen und in normalen Körperhaltungen betätigt werden können. Zur Erreichung guter Sehleistungen ist eine mittlere Leuchtdichte auf dem Bildschirm in der Größenordnung von 100 cd/m 2 empfehlenswert. Eine mittlere Leuchtdichte auf dem Bildschirm von weniger als 35 cd/m 2 ist nicht zulässig. Bei Positivdarstellung wird die mittlere Leuchtdichte durch den Bildschirmuntergrund, bei Negativdarstellung durch die Zeichen bestimmt. Blendungen und belastende ständige Wechsel von Hell- und Dunkel- Adaptationen können vermieden werden, wenn in einer ausreichend hellen Arbeitsumgebung der Bildschirmuntergrund nach Möglichkeit entsprechend hell ist. Bildschirmumgebung und Bildschirmuntergrund sollen nicht zu dunkel sein. Bei Negativdarstellung sollte die Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes mindestens 6 cd/m 2 betragen. 16

18 Nachträglich angebrachte Vorsatzfilter bewirken eine Abdunkelung der Anzeige und führen häufig zu einer Verringerung der Zeichenschärfe. 4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein. Bildschirme haben eine Oberfläche aus optisch durchsichtigem Material und reflektieren einen Teil des auftreffenden Lichtes. Dies erfolgt gerichtet als Spiegelungen (z.b. bei unbehandelten Bildschirmoberflächen) oder teilweise gestreut (z.b. bei aufgerauhten Bildschirmoberflächen) und zum anderen vollständig gestreut auf der Bildschirminnenseite (Leuchtstoff). Verminderung der Sehleistung durch strende Spiegelungen und Reflexionen Die Arbeit an Bildschirmgeräten wird durch störende Reflexionen und Spiegelungen erschwert, weil der Zeichenkontrast verringert und damit die Erkennbarkeit der Zeichen verschlechtert wird. Außerdem muß der Benutzer eine erhöhte Aufmerksamkeit darauf verwenden, die Bildschirminformation trotz störender Reflexionen und Spiegelungen eindeutig aufzunehmen. Je deutlicher solche Spiegelbilder sind, um so belastender wirken sie sich auf den Benutzer aus. Bereits bei der Gerätebeschaffung sollte berücksichtigt werden, daß Reflexionsminderungen am besten mit herstellerseitig getroffenen Antireflexionsmaßnahmen erzielt werden können. Optische Oberflächenvergütungen (Aufbringung von /4-Schichten) stellen eine sehr wirkungsvolle Reflexionsminderungsmaßnahme dar, ohne daß Zeichenschärfe und Leuchtdichten beeinträchtigt werden. Da Verschmutzungen und Fingerabdrücke die Wirksamkeit wesentlich verringern, ist eine regelmäßige und sorgfältige Reinigung der Bildschirmoberflächen entsprechend den Empfehlungen der Gerätehersteller erforderlich. Aufgerauhte Oberflächen sind relativ unempfindlich gegen Fingerabdrücke, verringern aber Zeichenschärfe und Kontrast. PUSH POWER ON CONT BRIGHT OFF Verminderung der Sehleistung durch störende Spiegelungen und Reflexionen In Ergänzung zu diesen Antireflexionsmaßnahmen bewirkt die Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund (Positivdarstellung), daß sich nicht ganz vermeidbare Reflexionen und Spiegelungen weniger störend auswirken und eine flexiblere Aufstellung innerhalb der Arbeitsumgebung ermöglicht wird. 17

19 Zusätzliche Beschichtungen und Filter (auch sog. Antistatik-Beschichtungen) verschlechtern häufig die Darstellung auf dem Bildschirm und sollten deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung aller Einflußfaktoren Verwendung finden. Dies gilt insbesondere für nachträglich getroffene Antireflexionsmaßnahmen. 5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein. Zur Vermeidung stark ermüdender oder gesundheitsschädlicher Körperhaltungen sowie störender Reflexionen und Spiegelungen kann eine Neigbarkeit des Bildschirms in einer Größenordnung von bis zu 5 nach vorn und 20 oder mehr nach hinten sinnvoll sein. Verstelleinrichtungen werden den individuellen Bedürfnissen des Benutzers nur gerecht, wenn sich gewählte Einstellungen nicht unbeabsichtigt verändern können und bei jeder möglichen Einstellung die Standsicherheit des Gerätes gewährleistet ist. Die freie Anpassung an die Arbeitsanforderungen sowie die individuellen Bedürfnisse des Benutzers bedingen eine flexible Anordnungsmöglichkeit des Bildschirms auf der Arbeitsfläche. Eine leichte Drehbarkeit ist gegeben, wenn z.b. der Bildschirm vom Benutzer bei der Arbeit ohne übermäßigen Kraftaufwand gedreht werden kann oder das Gerät mit einer Dreheinrichtung versehen ist. Sofern die elektrische Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet ist, kann u.a. eine Beschädigung der Anschlußleitungen durch eine Begrenzung des Drehwinkels auf höchstens ± 180 vermieden werden. drehbar neigbar 18

20 2.2.2 Tastatur 6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können. 7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermöglichen. Dies wird erreicht, wenn die Tastatur als eine vom Bildschirm getrennte Einheit den jeweiligen Arbeitsbedürfnissen entsprechend umgestellt oder verschoben werden kann, die Neigung der Tastatur gering gehalten wird, vorzugsweise kleiner als 15, die Bauhöhe der Tastatur, gemessen an der mittleren Buchstabenreihe (C-Reihe nach ISO 9995), 30 mm nicht überschreitet. Die geringe Neigung und Bauhöhe der Tastatur ermöglichen es, auf eine zusätzliche Handballenauflage zu verzichten, weil diese bei der Arbeit hinderlich sein kann. Die Trennung der Tastatur vom Bildschirm macht eine individuelle Zuordnung der einzelnen Arbeitsmittel möglich, bei der die Fläche vor der Tastatur, vorzugsweise in einer Tiefe von 50 mm bis 100 mm, zum Auflegen von Händen und Armen genutzt werden kann. Tastaturneigung bis zu 15 Anordnung der Tastatur auf der Arbeitsfläche mm 19

21 8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben. Siehe hierzu Punkt 15 des Anhanges der Bildschirmarbeitsverordnung (Seite 34). 9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein. Eine ergonomische Bedienung der Tastatur ist z.b. gegeben, wenn Tastaturflächen, Bei alphanumerischen Tastaturen ist eine deutliche Trennung des Buchstabenbereiches vom numerischen Bereich sinnvoll. Für überwiegend numerische Eingaben ist ein separater numerischer Block vorzuziehen. Hinsichtlich der Anordnung von Zeichentasten des alphanumerischen Bereiches und des numerischen Bereiches sowie der Belegung der Tasten mit Schriftzeichen siehe DIN 2137 Büro- und Datentechnik; Tastaturen. Funktionstasten und Funktionsblöcke sollten von den übrigen Tasten deutlich abgehoben sein, z.b. durch Farbe, Form, Abstand, Lage. Mehrfachbelegungen einzelner Tasten sind soweit wie möglich zu begrenzen, um zu hohe Belastungen der Benutzer zu vermeiden. Tastenmittenabstände, Tastenformen, Tastenanordnung, Tastenweg sowie Für eine sichere Rückmeldung der Tastenbetätigung sind ein Tastenweg von 2 bis 4 mm mit einem deutlich wahrnehmbaren Druckpunkt sowie eine Tastendruckkraft in der Größenordnung von 0,25 N bis 1,5 N empfehlenswert. Tastendruckkraft und Druckverlauf eine Rückmeldung der Tastenbetätigung für den Benutzer sicherstellen sowie ein schnelles Auffinden der jeweiligen Taste und eine gute Fingerführung ermöglichen. Eine deutliche und gut lesbare Tastaturbeschriftung ist gegeben, wenn z.b. dunkle Schriftzeichen auf hellem Untergrund mit einem Kontrast von mindestens 3 : 1 dargestellt sind, Empfehlenswert sind konkave Tastenflächen mit Kantenlängen oder Durchmessern von 12 mm bis 15 mm und Tastenmittenabstände von 18 mm bis 20 mm. die Schrifthöhe der Zeichen mindestens 2,9 mm beträgt und 20

22 eine ausreichende Abriebfestigkeit der Zeichen unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen gewährleistet ist. ausreichende Länge des Verbindungskabels ausreichende Tastengrösse Taste mit Mulde P helle Tasten, dunkle Schriftzeichen ausreichender Tastenmittenabstand Neigungswinkel < 15 rutschfest matte helle Oberfläche Tastaturhöhe 30mm Anforderung an Tastaturen 2.3 Sonstige Arbeitsmittel Arbeitsfläche 10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden. Arbeitsflächen sind im allgemeinen Tischflächen, auf denen Arbeitsmittel abhängig von Arbeitsaufgabe und Arbeitsablauf flexibel angeordnet werden können. Hierbei liegt der Ort des manuellen Einwirkens oberhalb der Arbeitsfläche. Bei der Benutzung von Tastaturen gilt als Ort des manuellen Einwirkens die mittlere Buchstabenreihe der Tastatur. Der Abstand zwischen dem Ort des manuellen Einwirkens und dem Fußboden ist die Arbeitshöhe. Dem Fußboden gleichzusetzen sind z.b. Podeste, Standroste. 21

23 Eine flexible Aufstellung und Zuordnung ist gewährleistet, wenn Bildschirm, Tastatur, zusätzliche Arbeitsmittel und Schriftgut leicht umgestellt und an jeder Stelle der Arbeitsfläche angeordnet werden können, ohne über diese Fläche hinauszuragen. Die Tiefe der Arbeitsfläche ist abhängig von den erforderlichen Sehabständen, den Bautiefen der eingesetzten Geräte sowie einem ausreichenden Freiraum zur Handauflage vor den Eingabemitteln. Im allgemeinen ist eine Tiefe der Arbeitsfläche von mindestens 800 mm erforderlich; sie kann jedoch beim Einsatz von Geräten mit größeren Bautiefen oder bei Verwendung zusätzlicher Arbeitsmittel zu gering sein. mind. 600 mm mind. 50 mm können größere Arbeitsflächen von der rechteckigen Form abweichen und sollten vorzugsweise als angewinkelte Plattenkombinationen ausgeführt werden. Plattenelemente im Eckbreich zur Erweiterung der Arbeitsfläche sollen aus arbeitstechnischen Gründen breiter als 600 mm sein. Im übrigen sind ungeteilte Arbeitsflächen von mindestens 800 mm Breite vorzusehen. An Arbeitsplätzen, die nur mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet sind, an denen Schriftgut nur in geringem Umfang verwendet wird und an denen keine wechselnden Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ausnahmsweise die Arbeitsflächenbreite von 1600 mm um bis zu 400 mm verringert werden. Zur Größe von Arbeitsflächen und Arbeitstischen siehe auch DIN Büro-Arbeitsplätze; Flächen für Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung und DIN 4549 Büromöbel; Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirmarbeitstische; Maße. Die Stabilität von Arbeitsflächen und Arbeitstischen beinhaltet ausreichende Standsicherheit, Steifigkeit und Vermeidung störender Schwingungen. mind. 800 mm Ausreichend groß ist eine Arbeitsfläche, wenn ihre Maße mindestens 1600 mm x 800 mm (Breite x Tiefe) betragen. Größere Arbeitsflächen sind insbesondere bei Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufen mit wechselnden Tätigkeiten sowie Bildschirmen mit großen Bautiefen erforderlich. Dabei Bei bestimmungsgemäßer Verwendung kann eine ausreichende Standsicherheit, insbesondere nach Herausziehen aller ausziehbarer Schubladen und Auszüge in beladenem Zustand, z.b. erreicht werden durch entsprechendes Eigengewicht, Ausziehsperren, Kombinationen von beidem oder andere geeignete Konstruktionen. Hinsichtlich Stabilität und Anforderungen an Büromöbel siehe DIN 4554 Büromöbel 22

24 (ausgenommen Bürositzmöbel); Anforderungen und Prüfung. Zur reflexionsarmen Oberfläche siehe Punkt 15 des Anhanges der Bildschirmarbeitsverordnung (Seite 34). Eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung wird erreicht, wenn am Steharbeitsplatz die Arbeitshöhe und am Sitzarbeitsplatz zusätzlich die Sitzhöhe den Körpermaßen des Benutzers angepaßt sind. Körpermaße des Benutzers siehe DIN Körpermaße des Menschen. Die Arbeitshöhe sollte sowohl an Sitz- als auch an Steharbeitsplätzen bei locker herabhängenden Oberarmen in Ellenbogenhöhe liegen. Anwendungsfälle sind höhenverstellbare Arbeitsflächen und Arbeitstische mit einem Mindesthöhenverstellbereich von 680 mm bis 760 mm zu empfehlen. Bei einem größeren Höhenverstellbereich sollte eine Verstellbarkeit weiter nach unten angestrebt werden. Ausreichender Beinraum ist vorhanden, wenn die Beinraumbreite mindestens 580 mm und die Beinraumhöhe bei nichthöhenverstellbaren Arbeitstischen mindestens 650 mm beträgt. Größere Maße sind empfehlenswert, z.b. eine Beinraumhöhe von 690 mm. An Sitzarbeitsplätzen richtet sich die Arbeitshöhe nach der Ellenbogenhöhe über der Sitzhöhe. Deshalb sollte im allgemeinen die Arbeitshöhe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Körpermaße von Frauen und Männern, der Verstellmöglichkeiten des Arbeitsstuhles und der 720 mm mind. 650 besser 690 mm mind. 620 besser 660 mm mind. 550 besser 590 mm mind.120 mm Aufstellfläche der Füße 750 mm nicht überschreiten. Somit ergibt sich aufgrund der mittleren Höhe der verwendeten Arbeitsmittel (z.b. Tastaturen, Arbeitsgut) für nichthöhenverstellbare Arbeitsflächen und Arbeitstische eine Höhe von 720 mm. Insbesondere für sehr kleine und große Personen sowie für besondere Bei höhenverstellbaren Arbeitstischen ist ein ausreichender Beinraum vorhanden, wenn bei einer Höheneinstellung von 720 mm die für nichthöhenverstellbare Arbeitstische angegebenen Beinraummaße eingehalten sind. Dies gilt auch für Platten- und Tischkombinationen. Konstruktionen, die eine 23

25 möglichst geringe Höhendifferenz zwischen Arbeitsfläche und Beinraum aufweisen, sollten bevorzugt werden. An Steharbeitsplätzen liegt die Ellenbogenhöhe über der Aufstellfläche der Füße in einem Bereich von 950 mm bis 1180 mm Höhe. Ist betriebsbedingt eine einheitliche Arbeitshöhe erforderlich, wird unter Berücksichtigung unterschiedlicher Körpermaße eine mittlere Arbeitshöhe von 1030 mm bis 1060 mm empfohlen. An Steharbeitsplätzen ist ein Fußfreiraum von mindestens 120 mm Höhe und 150 mm Tiefe als ausreichend anzusehen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung setzt voraus, daß bei Anordnung und Einstellung der Arbeitsmittel den Körpermaßen und den physiologischen Eigenschaften des Benutzers Rechnung getragen wird. Von wesentlicher Bedeutung für ergonomische Sitz- und Stehhaltungen sind auch Bewegungsabläufe, Körpermaße, Greifräume, Blickfelder und Sehabstände. Einwandfreie Sitzhaltungen sind möglich, wenn die Arbeitsmittel so angeordnet und eingestellt sind, daß die Oberarme locker herabhängen und die Unterarme eine waagerechte Linie in Arbeitshöhe beschreiben. Hierbei sollen Ober- und Unterarme einen Winkel von 90 oder größer bilden. Außerdem soll bei annähernd waagerecht verlaufenden Oberschenkeln und ganzflächig aufgestellten Füßen der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel 90 oder größer sein. Dabei soll die gesamte Tiefe der Sitzfläche zum Sitzen ausgenutzt werden und der untere sowie der mittlere Teil der Wirbelsäule durch den Lendenbausch und den darüberliegenden Teil der Rückenlehne wirksam abgestützt sein. Bei Benutzung von höhenverstellbaren Tischen ist die Sitzflächenhöhe des Arbeitsstuhles in Kniekehlenhöhe einzustellen, damit bei ganzflächig aufgestellten Füßen eine nahezu waagerechte Oberschenkelhaltung erreicht wird. Die Einstellung der Tischhöhe ist dann so vorzunehmen, daß die zuvor beschriebene Armhaltung ermöglicht wird. Einwandfreie Stehhaltungen sind möglich, wenn an Steharbeitsplätzen die Arbeitsmittel so angeordnet und eingestellt sind, daß die aufgezeigten Maßgaben eingehalten sind. Die Zuordnung von Bildschirmen, Eingabemitteln, Arbeitsvorlagen und zusätzlichen Arbeitsmitteln muß entsprechend dem Schwerpunkt der Arbeitsaufgaben erfolgen. Hierbei sind sowohl die visuellen als auch die manuellen Erfordernisse zu berücksichtigen. Bei häufiger Benutzung sind die Arbeitsmittel möglichst zentral im Blickfeld und Greifraum anzuordnen; sie können bei nur gelegentlicher Benutzung auch dezentral angeordnet werden. Dabei ist als vertikales Blickfeld der Bereich von der horizontalen Sehachse bis zu 60 nach unten anzusehen. Zur Erzielung einer entspannten Kopfhaltung sollte die Blicklinie um etwa 35 aus der Waagerechten abgesenkt werden und einen 24

26 annähernd rechten Winkel mit der Bildschirmoberfläche bilden. Hierbei kann störenden Reflexionen und Spiegelungen, die trotz herstellerseitig getroffener Antireflexionsmaßnahmen noch auftreten, durch geringfügige Veränderung der Bildschirmneigung begegnet werden. Die oberste Zeile auf dem Bildschirm soll jedoch nicht oberhalb der horizontalen Sehachse liegen mm 300 mm maximale Höhe der obersten Zeile Zur Vermeidung belastender Akkommodationsvorgänge sind bei Arbeiten, die häufige Blickwechsel zwischen Arbeitsmitteln erfordern, möglichst einheitliche Sehabstände einzuhalten mm Als horizontales Blickfeld gilt der Bereich von bis zu 35 beidseitig der zentralen Sehachse. Der Greifraum für häufig benutzte Arbeitsmittel erstreckt sich im Bereich der zentralen Sehachse bis zu einer Tiefe von 300 mm auf dem Tisch. Dabei ist als Auflage für die Handballen vor Eingabemitteln ein Abstand von 50 mm bis 100 mm von der Vorderkante des Tisches einzuhalten. Empfohlener Sehabstand 25

27 Die Sehabstände müssen der jeweiligen Sehaufgabe entsprechen und sollen mindestens 450 mm betragen, wobei die Anforderungen für Zeichengröße, -gestalt und Abstände erfüllt sein müssen. Bei Verwendung von CRT-Bildschirmen mit größeren Anzeigeflächen (z.b. mit Diagonalen von 17, 19 oder 21 ) oder beim gleichzeitigen Einsatz von mehreren Bildschirmen können Sehabstände in einer Größenordnung von 600 mm bis 800 mm mit entsprechenden Zeichengrößen erforderlich sein. Anmerkung: Bei Bildschirmen mit Kathodenstrahlröhren (CRT Cathode Rate Tube) wird für die Bildschirmgröße die Diagonale der Bildröhre angegeben; die Diagonale der sichtbaren Anzeige ist im allgemeinen kleiner. So beträgt z.b. die Diagonale der sichtbaren Anzeige eines 15 -Bildschirmes etwa 13. Anders ist es bei Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD Liquid Crystal Display), hier entspricht die angegebene Bildschirmdiagonale genau der sichtbaren Anzeige. So entspricht z.b. die 13,8 - Diagonale eines LCD-Bildschirmes etwa einer 16 -Diagonale eines Bildschirms mit Kathodenstrahlröhre. PRAXIS-TIP Bildschirmgröße Empfohlene maximale Auflösung Anwendungsprofil (Beispiele) (bei Bildschirmen mit Kathodenstrahlröhren) 14 Zoll / 36 cm Textmodus 720 x 400 Bildelemente Textverarbeitung. Grafikmodus 640 x 480 Bildelemente Datenbankanwendungen, Tabellenkalkulation 15 Zoll / 38 cm Textmodus 720 x 400 Bildelemente Textverarbeitung. Grafikmodus 800 x 600 Bildelemente Datenbankanwendungen, Tabellenkalkulation 17 Zoll / 43 cm Grafikmodus 1024 x 768 Bildelemente DTP (Desktop Publishing) 19 Zoll / 48 cm Grafikmodus 1152 x 864 Bildelemente Grafikanwendungen, Video-/Bildbearbeitung 21 Zoll / 54 cm Grafikmodus 1600 x 1200 Bildelemente CAD-Anwendungen (Computer Aided Design) Bei der Verwendung grafischer Benutzungsoberflächen sind Bildschirme mit einer Diagonale von 17 oder mehr empfehlenswert. Empfohlene Konfigurationen für verschiedene Anwendungen 26

28 2.3.2 Arbeitsstuhl 11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein. von Rollen ist dabei von der für die Standsicherheit ungünstigsten Stellung zweier benachbarter Rollen auszugehen. Arbeitsstühle sind Bürodrehstühle und Bürodrehsessel. Hinsichtlich des Einsatzes von Arbeitsstühlen im jeweiligen Arbeitsbereich siehe 25 Arbeitsstättenverordnung sowie die zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 25/1 Sitzgelegenheiten. Standsicherheit ist gegeben, wenn die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit gegen Kippen, der Ausführung der Abstützpunkte des Untergestells, der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Wegschieben oder Wegrollen und der Sicherheit gegen das Versagen tragender Bauteile eingehalten sind. Bei Vergrößerung des Standsicherheitsmaßes soll der äußerste Punkt des Untergestells von Bürodrehstühlen nicht mehr als 365 mm von der Drehachse des Stuhles entfernt sein, um der Gefahr des Stolperns entgegenzuwirken. Die Sicherheit gegen Kippen erfordert, daß Die Sicherheit gegen Kippen von Bürodrehstühlen ist auch bei größtmöglicher Ausladung der Rückenlehne dann gegeben, wenn der horizontale Abstand des Abstützpunktes der belasteten Rückenlehne von der Drehachse des Stuhles höchstens das 1,34fache des Standsicherheitsmaßes beträgt. Abstützpunkte des Stuhluntergestells können z.b. Gleiter oder Rollen sein. Werden Rollen eingesetzt, ist deren Rollwiderstand zu beachten. Der Rollwiderstand ist abhängig von dem Fußbodenbelag, der Gängigkeit

29 und der Belastung der Rollen. Um Kippgefahren zu vermeiden, müssen die Rollen beim belasteten Stuhl leichtgängig sein. Zur Verhinderung von Gefahren durch unbeabsichtigtes Wegrollen müssen die Rollen beim unbelasteten Stuhl jedoch schwergängig oder gebremst sein. Die Abstützpunkte eines Stuhluntergestells müssen gleich ausgeführt sein. Siehe auch DIN 4551 Büromöbel; Bürodrehstühle und Bürodrehsessel; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, DIN Rollen für Drehstühle und Drehsessel, Die Sicherheit gegen das Versagen tragender Bauteile des Stuhles ist dann gegeben, wenn die Konstruktion die bei der Benutzung auftretenden Kräfte, z.b. durch Die ergonomische Gestaltung und Anordnung der Stellteile von Arbeitsstühlen bedingt, daß ihre Betätigung in Sitzhaltung möglich ist. mittiges und außermittiges Hinsetzen auf die Sitzfläche, mittiges und außermittiges Sitzen und Bewegen nach vorne, nach hinten und zur Seite, Hinauslehnen über die Armstützen und Abstützen auf die Armstützen beim Aufstehen Eine ausreichende Verstellbarkeit der Sitzfläche in der Höhe ist nur dann gegeben, wenn Benutzer mit unterschiedlichen Körpermaßen einwandfreie Sitzhaltungen bei vorgegebenen Arbeitshöhen einnehmen können. Dies bedeutet, daß bei Bürodrehstühlen die Höhe der Sitzfläche mindestens zwischen 420 mm und 530 mm über dem Fußboden verstellbar ist. sicher aufnimmt. Festlegungen hinsichtlich Ausführung und Sicherung der Bauteile sowie Verstelleinrichtungen von Arbeitsstühlen sind im Kapitel 1 Grundsätzliches enthalten. 28

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