Sanitär Handbuch 2013
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- Gottlob Egger
- vor 8 Jahren
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1 Sanitär Handbuch 2012
2 Die Marke der PFEIFFER & MAY - Gruppe
3 Vorwort zum SANITÄR-HANDBUCH Mit dem Sanitärhandbuch stellt Ihnen Pfeiffer & May in bewährter Qualität ein überarbeitetes und aktuelles Hilfsmittel zur Verfügung. Es ist ein Nachschlagewerk entstanden, welches in seiner kompakten praxisnahen Form gleichermaßen für Ausführende, Planer, Bauleiter wie auch für Berater oder Architekten geeignet ist, die tägliche Arbeit zu unterstützen. Um den gestiegenen Anforderungen am Bau und der zunehmenden Komplexität Rechnung zu tragen, war es uns wichtig, die Themengebiete klar zu gliedern, neue Entwicklungen zu berücksichtigen, Normen und Richtlinien sowie relevante Verordnungen aktuell wiederzugeben; gerade die Trinkwasserverordnung ist hier von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen auch die Nutzung der weiteren Broschüren von Pfeiffer & May. Besonderer Dank gilt auch dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI), dem Deutschen Institut für Normung e.v. (DIN) und dem Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v.. (VDE) für die Genehmigung Teile der Normen und Richtlinien wiedergeben zu dürfen. Prof. Dr.-Ing. Markus Tritschler Steinbeis Transferzentrum Building Technology 2012
4 Impressum Herausgeber Pfeiffer & May SE, Unterweingartenfeld 7, Karlsruhe Redaktion Steinbeis-Transferzentrum, Building Technology, Denkendorf (STZ-BT) Werner Steffan, Pfeiffer & May KG, Offenburg Viktoria Schmidt, Pfeiffer & May SE, Karlsruhe Fachliche Beratung B.Eng. Benjamin Krockenberger, STZ-BT Prof. Dr.-Ing. Markus Tritschler, STZ-BT Verlag Digitalgut, Konsul-Smidt-Str. 14c, Bremen Für die Richtigkeit der Angaben und für etwaige bei der Zusammenstellung und beim Druck entstandene Irrtümer wird keine Haftung übernommen. Nachdruck und fotomechanische Vervielfältigung durch Dritte sind auch auszugsweise nur nach vorheriger Genehmigung durch den Herausgeber gestattet. Printed in Germany Schutzgebühr 9,50 HBSAN 1.0/06-13, Redaktionsstand 06/13 ISBN
5 INHALTSVERZEICHNIS SEITE ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 1 Sanitärbereiche Vorschriften und Normen 1 2 Allgemeingültige Vorschriften und Normen; Interpretationen Anerkannte Regeln der Technik Flächenberechnungen Baulicher Feuchteschutz, Abdichtungen Brandschutz Feuerlöschanlagen, Löschwasserleitungen Schallschutz Wärmeschutz von Rohrleitungen Schlitzen, Vorwandinstallationen Elektrotechnik WASSERVERSORGUNG 1 Trinkwasser Inhaltsstoffe Potentielle Gesundheitsgefährdung Trinkwasserverordnung Maßgeb. Gesetze, Vorschriften, Normen u. Richtlinien für Trinkwasserversorgungsanlagen Grundlagen der Planung von Trinkwasserversorgungsanlagen Trinkwassererwärmung ABWASSERENTSORGUNG 1 Spezifische Vorschriften und Normen Grundlagen und Planungshinweise Schutz gegen Rückstau Rückhalten schädlicher Stoffe Abscheider Rohrwerkstoffe für Abwasserrohre Planmässig vollgefüllte Regenwasserleitungen im Drucksystem Wohnungsneubau 1 Vorschriften und Normen; Interpretationen Wohnungsneubau Wohnungsmodernisierung BARRIEREFREIES BAUEN 1 Spezifische Vorschriften, Interpretationen Sanitärräume in barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen Sanitärräume in barrierefreien, bedingt rollstuhlgerechten Wohnungen Sanitäranlagen f. Menschen mit Behinderungen in öffentl. zugängl. Gebäuden und Arbeitsstätten GEWERBLICHE UND ÖFFENTLICHE BAUTEN (GÖB) 1 Allgemeine Grundlagen Öffentliche Bauten Kindertagesstätten Schulen und Sportstätten Büro- und Verwaltungsgebäude Gewerbe- und Industriebauten Gaststätten und Beherbergungsbetriebe Kontrollierte WohnraumLÜFTUNG ZENTRALSTAUBSAUGANLAGEN 1 Kontrollierte Wohnraumlüftung Zentralstaubsaugersysteme UMWELTSCHUTZ NACHHALTIGES BAUEN 1 Wassersparen Regenerative Energien Regenwassernutzungsanlagen EINBAUMAßE 1 Einbaumaße, Montagehinweise, Grundlagen WC Urinal, Bidet und Ausgussbecken Handwaschbecken und Waschtische Untertisch-Elektro-Warmwassergeräte Duschen Badewannen Spülbecken, Spülmaschinen, Waschmaschinen Ausstattungen, Zubehör 368 PRODUKTBEZOGENE ABMESSUNGEN 1 Maßeinheiten, Umrechnungstabellen Eigenmarken-Datenblätter
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7 Allgemeine Grundlagen Sanitärbereiche Vorschriften und Normen xxx 1 SANITÄRBEREICHE - VORSCHRIFTEN UND NORMEN Planungen für den Sanitärbereich erfordern die Berücksichtigung zahlreicher Vorschriften und Normen, einschließlich daran angrenzender Fachgebiete. Im nachstehenden Schema werden ausgewählte Vorschriften und Normen symbolisch dem Sanitärbereich zugeordnet. Alle im Buch aufgeführten Normen und Richtlinien gelten immer in ihrer neuesten gültigen Version, inklusive aller Berichtigungen und Beiblätter, sowie der neuesten gültigen Berichtigungen der Beiblätter und Zusätze. Es ist zu beachten, dass die Planung auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik erfolgen muss, deren Anforderungen über die von Verordnungen und Normen hinausgehen können. Einen Schwerpunkt der Sanitärplanung stellen Sanitärinstallationen an/in anderen Bauteilen bzw. deren Durchdringungen dar - es sind umfangreiche Forderungen des Schall-, Feuchtigkeits-, Wärme- und Brandschutzes sowie der Statik zu berücksichtigen. In der Praxis hat sich erwiesen, dass durch Vorwandinstallationen neben hoher ästhetischer Qualität und funktionellem Gewinn diese Anforderungen fachgerecht erfüllt werden können. vertikal und/oder horizontal angrenzende Aufenthaltsräume DIN Beiblätter 1,2 VDI 4100 DIN , 2, 4, 6, 9, 11, 12 DIN EN , 2 DIN EN , 2 DIN EN , 2, 3, 4 DIN EN , 2 DIN EN Wärmeschutz DIN EN ISO 7345 DIN , 3,4 DIN EN ISO 6946, DIN EN ISO DIN V DIN , EnEV Tragende Wände, Außenwände DIN EN /NA, 2, 2/NA, 3, 3/NA DIN 4213, DIN EN 990, DIN EN 992, DIN EN 1520, DIN EN , -1-1/NA, 3, 3/NA Abdichtungen/ Bekleidungen DIN , 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 DIN , 2, 3 Nichttragende innere Trennwände DIN , 2, 4 DIN Sanitärräume DIN , 2 DIN EN DIN 4172 ArbStättV ASR AMEV-Vorschriften Hygieneverordnungen VDI 6000 Blatt 1-6 VDI 3818 Installationen DIN EN , 2, 3, 4, 5 DIN EN 806-1, 2, 3, 4, 5 DIN , 4, 30, 100 DIN , 200, 300, 600,7 DIN EN 1717, DIN , 9, 11 DIN EN , 2, DIN EN , DIN , DIN , LAR, LüAR Elektro DIN VDE DIN , 2, 3 1
8 Allgemeine Grundlagen Allgemeingültige Vorschriften und Normen 2 ALLGEMEINLLGEMEINGÜLTIGE VORSCHRIFTEN UND NORMEN; INTERPRETATIONEN Ausgewählte übergreifende Vorschriften und Normen Planung, allgemein Musterbauordnung MBO.- Fassung November 2002, ARGEBAU Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Deutsches Institut für Bautechnik, jährlich überarbeitet DIN Kosten im Bauwesen; Hochbau DIN Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau; Begriffe, Ermittlungsgrundlagen DIN ; Gliederung der Nettogrundfläche (NF, TF, VF) DIN ; Mengen und Bezugseinheiten DIN Nutzungskosten im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise, mit Beiblättern DIN E -; Anforderungen VDI 4100 Schallschutz im Hochbau, Wohnungen, Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen (für Teil C ausgewählte DIN) DIN 1960 VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1961 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Abdichtungsarbeiten DIN VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Fliesenund Plattenarbeiten DIN VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Heizanlagen- und zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden DIN VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Niederund Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kv DIN VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Dämmund Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen Installationen, allgemein 2 DIN Haus-Anschlusseinrichtungen; Allgemeine Planungsgrundlagen DIN EN Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen; Allgemeines DIN EN ; Planung DIN EN ; Berechnung der Rohrinnendurchmesser Vereinfachtes Verfahren BGI 531 Baustein-Merkheft - Installationsarbeiten - Heizung, Lüftung, Sanitär - sicher arbeiten - gesund bleiben VDI 6024 Blatt 1 Wassersparen in Trinkwasser-Installationen ; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung
9 Allgemeine Grundlagen Allgemeingültige Vorschriften und Normen Baulicher Wärme- und Feuchteschutz Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz EnEG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. S. 1873); geänd. durch das dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 2684), geänd. durch die EnEVÄndV vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) DIN EN ISO 7345 Wärmeschutz Physikalische Größen und Definition DIN Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden; Mindestanforderungen an den Wärmeschutz DIN ; Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung DIN V ; Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte DIN V ; Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs DIN 4108 Beiblatt 2 Wärmebrücken-, Planungs- und Ausführungsbeispiele DIN 4140 Dämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen - Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen DIN Bauwerksabdichtungen; Grundsätze, Definitionen, Zuordnung der Abdichtungsarten DIN ; Stoffe DIN ; Anforderungen an den Untergrund und Verarbeitung der Stoffe DIN ; Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser auf Deckenflächen und in Nassräumen, Bemessung und Ausführung DIN ; Abdichtungen über Bewegungsfugen DIN ; Durchdringungen, Übergänge, An- und Abschlüsse DIN ; Schutzschichten und Schutzmaßnahmen DIN V Energetische Bewertung von Gebäuden Sanitärobjekte und Armaturen DIN EN 80 DIN EN DIN EN 33 DIN EN 997 DIN EN 31 DIN EN 232 DIN EN 251 Wandhängende Urinale; Anschlussmaße Wandhängende Urinale; Funktionsanforderungen und Prüfverfahren WC-Becken und WC-Anlagen - Anschlussmaße WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss Waschbecken - Anschlussmaße Badewannen; Anschlussmaße Duschwannen; Anschlussmaße 3
10 Allgemeine Grundlagen Anerkannte Regeln der Technik 2.1 ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK Normen, Richtlinien und andere Vorschriften können nur in gedrängter Form die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt ihres Erscheinens wiedergeben, nicht aber oder nur unvollkommen die Gründe für die Festlegungen/Empfehlungen und die Entwicklung darlegen. Normen enthalten im allgemeinen nur Mindestanforderungen. Durch ihre bauaufsichtliche Einführung werden sie zur gesetzlichen Forderung, wobei möglicherweise Modifizierungen in den Einführungserlassen zu beachten sind. Da der Entwurf, aber auch die Überarbeitung einer Norm eine Bearbeitungsdauer von mehreren Jahren beansprucht und durch verschiedenste Interessengruppen beeinflusst wird, ist es möglich, dass Festlegungen in Normen inzwischen bereits wieder überholt sind, den anerkannten Regeln der Technik (ardt, auch allgemein anerkannte Regeln der Technik aardt) widersprechen bzw. die ardt weitergehende Regeln als die Norm definieren. Auch können neue Produkte auf den Markt kommen, die bei der Erarbeitung der DIN noch nicht berücksichtigt werden konnten. Werden für eine Bauaufgabe also alle einschlägigen Normen und Vorschriften beachtet, liegt die Vermutung nahe, dass die ardt eingehalten sind, allein hinreichend ist dies nicht. In der Hierarchie der Vorschriften gilt grundsätzlich das Prinzip der höheren Forderung, soweit privatrechtlich nichts anderes vereinbart wird. Der juristisch unbestimmte Rechtsbegriff der ANERKANNTEN REGELN DER TECHNIK wird durch folgende Voraussetzungen definiert: von der Wissenschaft als richtig erkannt, im Kreise der entsprechend vorgebildeten Techniker durchweg bekannt, aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als richtig und notwendig erkannt. Er ist sowohl im Bereich der Planung als auch im Bereich der Bauausführung anzusetzen und stellt nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar. Die Begriffe im einzelnen können in der Reihenfolge der Entwicklung etwa wie folgt definiert werden, wobei die Regeln der Technik auch bereits Teile des Standes der Technik umfassen können: Stand der Wissenschaft dynamisch, in ständiger Entwicklung, aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse labortechnisch machbar Stand der Technik dynamisch, neuester Stand der Technik, noch nicht eingeführtes, bei nur wenigen Fachleuten verfügbares Fachwissen (ALLGEMEIN) ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK dynamisch (allgemeine Anerkennung muss immer neu festgestellt werden) allgemein eingeführtes und bewährtes Fachwissen, das bei den nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Fachleuten durchweg bekannt ist Regeln der Technik (DIN-VDI/VDE-DVGW) elastisch, da kodifiziert, maximal zum Zeitpunkt der Kodifizierung Grundsätzlich gilt: plant bzw. baut der Auftragnehmer nicht nach dem (Allgemein) Anerkannten Stand der Technik, liegt unabhängig von einem Schaden ein Mangel vor. Der Bauherr kann (Gewährleistungs-) Ansprüche geltend machen. Es sei denn, der Auftragnehmer (Planer, Bauausführender) hat vor Planung bzw. Ausführung mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dass die abweichende Lösung geplant respektive gebaut werden soll. Das gilt auch dann, wenn zu vermuten ist, dass die neuere, aber erst dem Stand der Technik oder gar erst dem Stand der Wissenschaft entsprechende Lösung einen höheren Gebrauchswert und/oder eine bessere Gestalt bzw. eine kostengünstigere Ausführung bei gleichem Gebrauchswert darstellt. 4
11 Allgemeine Grundlagen Flächenberechnungen 2.2 FLÄCHENBERECHNUNGEN Für die Berechnung der Fläche von Sanitärräumen gelten im wesentlichen zwei Vorschriften DIN 277-1,2 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, ergänzt durch den Raumzuordnungskatalog der ARGEBAU und des Statistischen Bundesamtes sowie die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, Artikel 1 Wohnflächenverordnung, Artikel 3 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung, vom Gliederung und Anwendungsbereiche Die DIN 277 gilt u.a. für die Berechnung der Grundflächen. In ihr sind die Berechnung sowie die Flächenzuordnung geregelt. Sie enthält keine Aussage zu Wohnflächen! Die Grundflächen sind Grundlage für Mengen- und Kostenermittlungen, die Nutzflächen werden außer bei Berechnung nach II. BV bzw. Wohnflächenverordnung z. B. für die Flächenermittlung im Baugenehmigungsverfahren benötigt. Die Grundflächen gliedern sich wie folgt: Brutto-Grundfläche (BGF) Konstruktions-Grundfläche (KGF) Netto-Grundfläche (NGF) Nutzfläche (NF) Technische Funktionsfläche (TF) Verkehrsfläche (VF) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2, Tabelle 1, Nr 1 bis Nr 9, und deren konstruktive Umschließungen. Die Konstruktions-Grundfläche umfasst die Grundflächen der aufgehenden Bauteile. Zu ihr sind u. a. auch die Grundflächen von Schornsteinen und Installationskanäle und -schächte bis 1,0 m² lichtem Querschnitt zu rechnen. Die Netto-Grundfläche umfasst die sich zwischen den aufgehenden Bauteilen befindenden Grundflächen. Zu ihr zählen u. a. auch die Grundflächen freiliegender Installationen und fest eingebauter Gegenstände wie Öfen, Heiz- und Klimageräte, Bade- oder Duschwannen sowie Installationskanäle und -schächte über 1,0 m² lichtem Querschnitt. Die Nutzfläche ist die Summe der Grundflächen mit Nutzungen nach DIN 277-2, Tab. 1 Nr Hier wird die Nutzfläche in 7 Nutzungsguppen, z. B. Wohnen und Aufenthalt, Büroarbeit, Heilen und Pflegen untergliedert. Die Technische Funktionsfläche ist die Summe der Grundflächen mit Nutzungen durch Technische Anlagen. Die Verkehrsflächen dienen dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr innerhalb des Bauwerkes sowie dem Verlassen desselben im Notfall. Bewegungsflächen innerhalb von Räumen - z. B. zwischen Einrichtungsgegenständen - zählen nicht dazu. Innerhalb der Einteilung nach Nutzungsgruppen gemäß DIN werden Sanitärräume der Nutzungsgruppe 7: Sonstige Nutzungen als 7.1 Sanitärräume zugeordnet. 5
12 Allgemeine Grundlagen Flächenberechnungen Eine weitere Untergliederung der Zuordnung wird im Raumzuordnungskatalog (Raumnutzungsschlüssel) der ARGE- BAU und des Statistischen Bundesamtes vorgenommen. Diese Zuordnung dient als Grundlage für Raumbestandserhebungen, Bedarfsbemessungen, Kostenplanung u.a. und verbessert die Vergleichbarkeit der Daten. Wobei es dem Anwender vorbehalten bleibt, für einfache Flächenermittlungen nur die numerische Reihenfolge nach DIN anzuwenden. Achtung: Insoweit Länderkataloge vorliegen, sind diese anzuwenden. Der Raumzuordnungskatalog gliedert sich in Teil I Numerische Reihenfolge (nach DIN ) mit Beispielen und Teil II Alphabetische Reihenfolge. Die Sanitärräume werden wie folgt gegliedert: RC Grundflächen/Räume/Beispiele Bemerkungen 7 SONSTIGE NUTZUNGEN 71 SANITÄRRÄUME mit/ohne Vorräume und kombiniert 711 Toiletten 712 Waschräume 713 Duschräume 714 Baderäume medizinische Bäder 715 Saunen 716 Reinigungsnaßschleusen - Zwangsdusche im Schwimmbad - Zwangsdusche im Labor - Zwangsdusche in der Klinik - Zwangsdusche in der Produktion 717 Wickelräume 718 Schminkräume 719 Putzräume In der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom , wird u.a. die Wohnflächenberechnung (Artikel 1 - Wohnflächenverordnung) geregelt. Darüber hinaus gilt diese Verordnung unter bestimmten Bedingungen als Grundlage für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, Belastung und angemessener Kaufpreise (II.BV). Zur Wohnfläche zählt die Grundfläche aller der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören, d. h. auch die Sanitärräume. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von - Zubehörräumen wie z. B. Waschküchen, Heizungsräumen - Räumen, die nicht den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes genügen, - Geschäftsräumen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Anwendung der WoFlV für nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ab dem 01. Januar 2004 errichtete Wohnungen. Sofern die Wohnfläche einer Wohnung im Bestand bis zum 31. Dezember 2003 nach der II. BV berechnet wurde bleibt diese Berechnung verbindlich, es sei denn, es werden bauliche Änderungen vorgenommen, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen. Neben dem WoFG findet die Wohnflächenverordnung nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich auf sie verwiesen wird. So können die Vertragsparteien im frei finanzierten Wohnungsmarkt wie bisher einen anderen Berechnungsmaßstab, z. B. II. BV, zugrunde legen. Da die DIN 277 den Begriff der Wohnfläche nicht enthält, wurde die II. BV bisher hilfsweise für andere Vorhaben herangezogen, z. B. im Baugenehmigungsverfahren, d. h. sie ist auch anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften ihre Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. 6
13 Allgemeine Grundlagen Flächenberechnungen Berechnung Für die Berechnung der Netto-Grundfläche regelt DIN unter Punkt , dass die Grundflächen getrennt nach Geschossen und unterschiedlichen Höhen zu ermitteln sind. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen. Es sind die lichten Maße der Räume in Fußbodenhöhe (d. h., in ca. 10 cm Höhe) ohne Berücksichtigung von Fuß-, Sockelleisten oder Schrammborden anzusetzen. Lichte Maße sind gemäß Punkt und Fertigmaße, d. h., es sind die lichten Maße zwischen den angrenzenden Bauteilen ab Außenkante Putz oder sonstiger Bekleidung anzusetzen, Tür- und Fensterbekleidungen bleiben unberücksichtigt. Die Berechnung der Wohnfläche wird in der Wohnflächenverordnung wie folgt geregelt: 3 Ermittlung der Grundfläche Ermittlung der Grundfläche nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen, wobei von der Vorderkante der Bekleidung oder ggf. vom baulichen Abschluss auszugehen ist. Die Grundfläche muss durch Ausmessen des fertigen Wohnraumes oder auf Grundlage einer Zeichnung ermittelt werden. Sofern die Grundfläche aufgrund einer Zeichnung ermittelt wird, muss diese Zeichnung für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren erstellt oder dafür geeignet sein. In die Ermittlung der Grundfläche sind folgende Grundflächen einzubeziehen, d. h., zu übermessen: - Tür- und Fensterbekleidungen, Tür- und Fensterumrahmungen, - Fuß-, Sockel-, Schrammleisten, - fest eingebaute Gegenstände, z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde, Bade- und Duschwannen, - freiliegende Installationen, - Einbaumöbel, - nicht ortsgebundene, versetzbare Raumteiler. Bei der Ermittlung der Grundflächen werden folgende Grundflächen nicht einbezogen: - Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen, deren Höhe mehr als 1,50 m aufweist und deren Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt, - Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze, - Türnischen, - Fenster- und offene Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und maximal 0,13 m tief sind. 4 Anrechnung der Grundflächen Zur Ermittlung der Wohnfläche sind wie folgt anzurechnen: - voll (zu 100%): die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von 2 m, - zur Hälfte (zu 50%): die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von 1 m und < 2 m, außerdem von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern u. ä. nach allen Seiten geschlossenen Räumen, - i. d. R. zu einem Viertel (25 %), jedoch maximal zur Hälfte: die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen. - nicht (zu 0%): die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe < 1 m. 7
14 Allgemeine Grundlagen Flächenberechnungen Flächenberechnung bei Vorwandinstallation Bei Berechnungen nach DIN 277 wird die Grundfläche teilhoher Vorwandinstallationen (nicht raumhohe Vormauerungen und Bekleidungen) nunmehr der Netto-Grundfläche zugeordnet, d.h. sie sind Bestandteil der vermietbaren Fläche. Bei Berechnung nach der Wohnflächenverordnung werden die Grundflächen teilhoher Vorwandinstallationen bis zu einer Höhe von 1,50 m in die Wohnfläche einbezogen. Bei der Berechnung der Wohnfläche gilt (nach 2. BV): Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden. Auf Grund dieser Zusammenhänge werden teilhohe Vorwandinstallationen bei der Ermittlung der Wohnfläche übermessen, d. h., ihre Grundfläche ist Bestandteil der Wohnfläche. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur für die benannten teilhohen Vorwandinstallationen bis 1,50m gilt! Für raumhohe Vorwandinstallationen gilt (wie für Installationsschächte oder auch raumhoch verkleidete Rohrregister/Rohrbündel) nach alter 2. BV und neuer WoFlV 3 (3) Punkt 1: Ist ihre Grundfläche > 0,1 m², ist diese von der Wohnfläche abzuziehen. Wandhängende WCs an Stelle bodenstehender Ausführungen gleichen die für die Vorwandinstallation benötigte Fläche wieder aus und der Mindestabstand zu gegenüberliegenden Einrichtungsgegenständen bzw. einer Wand/Tür verkleinert sich nicht. Dies ist für die Flächenberechnung nachrangig, im Zusammenhang mit dem Nachweis notwendiger Bewegungsflächen jedoch durchaus von Belang - vgl. auch nachfolgende Kapitel Wohnungsbau und Arbeitsstätten. Literatur [1] Weiß, F. Knut: Normengerechtes Bauen: Kosten, Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten nach DIN 276 und DIN überarbeitete Auflage 2005, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller 8
15 Allgemeine Grundlagen Feuchteschutz 2.3 BAULICHER FEUCHTESCHUTZ, ABDICHTUNGEN In den Bauordnungen der Bundesländer wird gefordert, Bauwerke vor schädlichen Einflüssen, z.b. durch eindringendes Wasser oder Feuchtigkeit zu schützen, damit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dabei ist zwischen von außen oder von innen eindringendem Wasser/Feuchtigkeit zu unterscheiden. Für Sanitärräume und Bereiche mit Sanitärinstallationen (z.b. Wände in Küchen) ist von innen eindringendes Wasser in Form von Spritzwasser und Kondenswasser auf Fliesen, Armaturen, Kaltwasserleitungen etc. ausschlaggebend. Hierbei handelt es sich immer um nichtdrückendes Wasser. Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf kann durch diffusionsoffene Gestaltung der Wände/Decken (Vorsicht bei raumhoher Verfliesung) gespeichert und während der Trocknungsphase wieder abgegeben werden (ausreichende Lüftung der Räume beachten). Abdichtungen nach DIN Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser sind nach DIN zu bemessen und auszuführen. Je nach Art und Aufgabe der Abdichtung, ihrem Schutzziel sowie der Größe der auf die Abdichtung einwirkenden Beanspruchungen durch Verkehr, Temperatur und Wasser werden mäßig und hochbeanspruchte Abdichtungen unterschieden. Die Beanspruchung von Abdichtungen auf Dämmschichten durch Verkehrslasten ist besonders zu beachten; zur Vermeidung von Schäden durch Verformungen sind Dämmstoffe zu wählen, die den statischen und dynamischen Beanspruchungen genügen [DIN ]: Zu den mäßig beanspruchten Flächen zählen u.a. Balkone u.ä. Flächen im Wohnungsbau unmittelbar spritzwasserbelastete Fußboden- und Wandflächen in Nassräumen des Wohnungsbaus (mit Fußbodeneinlauf!), soweit sie nicht durch andere Maßnahmen, deren Eignung nachzuweisen ist, hinreichend gegen eindringende Feuchtigkeit geschützt sind. Abdichtungsstoffe für mäßige Beanspruchung - kaltselbstklebende Bitumendichtungsbahnen (KSK) - Kunststoff-Dichtungsbahnen aus PIB oder ECB - Kunststoff-Dichtungsbahnen aus EVA oder PVC-P - Elastomer-Bahnen, auch mit Selbstklebeschicht - Asphaltmastix und Asphaltmastix in Verbindung mit Guss-asphalt - kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung (KMB) Zu den hoch beanspruchten Flächen zählen u.a. Dachterrassen intensiv begrünte Dächer Hofkellerdecken Nassräume in Schwimmbädern öffentliche Duschen gewerbliche Küchen u.a. gewerbliche Nutzungen Abdichtungsstoffe für hohe Beanspruchung - nackte Bitumenbahnen - Bitumen- oder Polymerbitumenbahnen - Kunststoff-Dichtungsbahnen aus PIB oder ECB - Kunststoff-Dichtungsbahnen aus EVA, PVC-P oder Elastomeren - Metallbänder in Verbindung mit Gussasphalt - Metallbänder in Verbindung mit Bitumenbahnen - Bitumenschweißbahnen in Verbindung mit Gussasphalt - Asphaltmastix in Verbindung mit Gussasphalt 9
16 Allgemeine Grundlagen Feuchteschutz Wichtige Ausführungsgrundsätze nach DIN ,2,3,5,7,8,9,10 Die Entstehung von Rissen im Bauwerk, die durch die Abdichtung nicht überbrückt werden können, ist durch konstruktive Maßnahmen zu verhindern (z. B. Fugen). Durch bautechnische Maßnahmen, z. B. Gefälle, ist für eine dauernd wirksame Abführung des auf die Abdichtung einwirkenden Wassers zu sorgen. Abdichtungsuntergründe müssen frostfrei, trocken, fest, eben, frei von klaffenden Rissen, Nestern, Graten und schädlichen Verunreinigungen sein. Kanten müssen gefast, Kehlen sollen gerundet sein. Entwässerungsabläufe, welche die Abdichtung durchdringen, müssen sowohl die Oberfläche als auch die Abdichtungsebene des Bauteils dauerhaft entwässern. Bei aufgehenden Wänden mit Bekleidungen wie z. B. Verfliesungen muss die Abdichtung hinter der wasserbeanspruchten Ebene der aufgehenden Wand liegen. Übergänge sind durch Klebeflansche, Anschweißflansche, Klemmschienen oder Lose- und Festflanschkonstruktionen herzustellen. Übergänge zwischen Abdichtungssystemen aus verträglichen Stoffen dürfen auch ohne Einbauteile ausgeführt werden. Anschlüsse an Durchdringungen sind durch Klebeflansche, Anschweißflansche, Manschetten, Manschetten mit Schellen oder Lose- und Festflanschkonstruktionen auszuführen. Klebeflansche, Anschweißflansche und Manschetten sind so anzuordnen, dass sie untereinander zu anderen Bauteilen, z. B. Bauwerkskanten und -kehlen, Wandanschlüsse, mindestens 150 mm sowie mindestens 300 mm von Bauwerksfugen entfernt sind, soweit aus Verarbeitungsgründen nicht größere Abstände erforderlich sind. Los- und Festflanschkonstruktionen sind so anzuordnen, dass ihre Außenkanten mindestens 300 mm von Bauwerkskanten und -kehlen und mindestens 500 mm von Bauwerksfugen entfernt sind. Sind diese Mindestmaße nicht einzuhalten, werden Sonderkonstruktionen erforderlich. Zu wartende Bauteile wie z. B. Abläufe bei Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser sind so anzuordnen und die weiteren Aufbauschichten so zu gestalten, dass eine einfache Zugängigkeit gewährleistet ist. Die Abdichtung von waagerechten oder schwach geneigten Flächen ist an aufgehende Bauteile so anzubinden, dass die Abdichtung bis deutlich über die im ungünstigsten Fall auftretende Wasserbeanspruchung durch Oberflächen-, Spritz- oder Sickerwasser, i. d. R. mindestens 150 mm über die Schutzschicht der Oberfläche des Belags oder der Überschüttung hochgeführt und gegen Abgleiten gesichert werden kann. Abdichtungen von Wandflächen im Bereich von Wasserentnahmestellen müssen mind. 20 cm über die Wasserentnahmestelle hochgeführt werden. Abdichtungen sind i.d.r. mit Schutzschichten nach DIN zu versehen (Mauerwerk, Beton, Mörtel, Platten, Gussasphalt, Bitumendichtungsbahnen, sonstige Stoffe z. B. Kunststoffe oder Schaumkunststoffe), es sei denn, die Nutzschicht selbst übernimmt diese Funktion. Bei Abdichtungen aus Bitumenbahnen oder aus aufgeklebten Kunststoff- oder Elastomer-Dichtungsbahnen müssen die Anschlussflächen mindestens 120 mm breit sein. Die Abdichtungen sind an den Anschlüssen erforderlichenfalls zu verstärken. 10
17 Allgemeine Grundlagen Feuchteschutz Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen ( Alternative Abdichtungen ) Bei der Sanierung von Wohnbauten, aber auch im Industriebau, hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Umsetzung der Forderungen nach DIN auf Schwierigkeiten stößt: - Häufig ist aus konstruktiven Gründen die für den Einbau der erforderlichen Schutzschichten benötigte Höhe (Fußboden) oder Dicke (Wandbelag/-beschichtung) nicht vorhanden. - Die wannenförmige Ausbildung der Abdichtungen im Türbereich ist nur bedingt einzuhalten. - Die Aufkantung der Abdichtung im Sockelbereich und deren Sicherung ist nur mit aufwendigen Konstruktionen möglich. Eine Variante für Abdichtungen sind flüssig zu verarbeitende Verbundabdichtungen mit Fliesen und Platten im Innenund Außenbereich, abhängig von der Beanspruchungsklasse und dem jeweiligen Untergrund. Diese werden im Wohnungs- und Industriebau sowie bei der Altbausanierung vermehrt eingesetzt. Die Abdichtungen werden im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten - die im Dünnbettverfahren aufgebracht werden - hergestellt. Dieses Verbundsystem mit integrierter Abdichtung ermöglicht eine geringere Dicke des Schichtenaufbaus, da Fliesen und Platten im Dünnbett hier die Schutzschicht bilden und dickere Schutzschichten ( wie in DIN gefordert) entfallen. Ein weiterer Vorteil dieser Bauweise ist, dass der Untergrund nicht von hygienisch und/oder chemisch bedenklichen Wässern durchfeuchtet werden kann. Diese Abdichtungen stellen einen Ausblühungsschutz dar und haben rissüberbrückende Wirkung. Diese alternative Art der Abdichtung ist mit dem Auftraggeber ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren. Hinweise für die Ausführung sind dem Merkblatt des ZDB Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich [1] zu entnehmen. Abdichtungen im direkten Verbund, die nach diesem Merkblatt geplant und ausgeführt werden, entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und haben sich in der praktischen Anwendung bewährt. Nach ZDB-Merkblatt [1] wird die Beanspruchung durch Feuchtigkeit in Hohe Beanspruchung und darin in die Beanspruchungsklassen A: Hohe Beanspruchung durch nicht drückendes Wasser im Innenbereich B: Hohe Beanspruchung durch von innen ständig drückendes Wasser im Innen- und Außenbereich C: Hohe Beanspruchung durch nicht drückendes Wasser mit zusätzlichen chemischen Einwirkungen im Innenbereich sowie in Mäßige Beanspruchung und darin in die Beanspruchungsklassen A0: Mäßige Beanspruchung durch nicht drückendes Wasser im Innenbereich B0: Mäßige Beanspruchung durch nicht drückendes Wasser im Außenbereich Als Abdichtungsstoffe werden verwendet - Kunststoff- bzw. Polymerdispersionen, gefüllt oder ungefüllt - Reaktionsharze (z.b. Expoxydharz, Polyurethanharz) - Kunststoff-Zement-(Mörtel)-Kombinationen (z.b. flexible Dichtungsschlämme) Die Abdichtungsstoffe müssen die in Pkt. 2.2 des ZDB-Merkblattes [1] genannten Eigenschaften aufweisen Die Untergründe für die Abdichtungen müssen ausreichend ebenflächig, tragfähig und frei von durchdringenden Rissen sein. Sie dürfen sich nach dem Auftragen der Abdichtung nur begrenzt verformen. Stoffe für Ausgleichsschichten müssen auf den Untergrund und auf die Abdichtung abgestimmt sein und am Untergrund gut haften. Als Untergründe für alternative Abdichtungen sind je nach Feuchtigkeitsbeanspruchungsklasse zulässig (zusätzliche Hinweise nach [1] beachten!) - Beton nach DIN 1045/DIN EN Kalksandstein-Planblocksteine ohne oder mit nur dünner Spachtelung - Kalkzement- oder Zementputze nach DIN V 18550, DIN EN 998-1, Mörtelgruppe P II CS II, P II CS III, oder P III CS IV (in Schwimmbädern auch ohne Kalkzuschlag, Druckfestigkeit beachten, siehe [1]) - Gipsputz, Mörtelgruppe P IV nach DIN und Gips-Wandbauplatten nach DIN bzw. Gipsfaserplatten nach DIN EN , Gipsplatten nach DIN 18180/DIN EN Poren-Betonbauplatten nach DIN 4166, verarbeitet nach DIN
18 Allgemeine Grundlagen Feuchteschutz - Hohlwandplatten aus Leichtbeton nach DIN 18148, verarbeitet nach DIN 4103 mit hydraulisch erhärtenden Mörteln - calciumsulfatgebundene Estriche nach DIN Zement- und Gussasphaltestrich nach DIN Verbundelemente aus extrudiertem Polystyrol mit Mörtelbeschichtung und Gewebearmierung - zementgebundene mineralische Bauplatten Feuchtigkeitsempfindliche Untergründe (z.b. calciumsulfatgebundener Estrich mit Bodenablauf, Holz, Holzwerkstoffe u.ä.) sind als Untergründe für diese Abdichtungen nach ZDB-Merkblatt [1] nicht geeignet. Wichtige Ausführungsgrundsätze nach Merkblatt ZDB [1] Flächenabdichtungen werden durch Spachteln, Streichen, Rollen oder Spritzen hergestellt. Sie können mit Einlagen aus Vlies oder Gewebe bzw. Folien verstärkt werden. Flächenabdichtungen sollen unter und hinter Bade- und Duschwannen durchgeführt werden. Bewegungsfugen, z.b. Randfugen zwischen Wand und Bodenbelag, sind als Dichtbandeinlage ggf. mit Schlaufe oder anderer geeigneter Maßnahme auszubilden. Durchdringungen, z.b. Armaturenanschlüsse, werden mit Flansch und / oder Manschetten in die Flächenabdichtung eingebunden. Bei Mischbatterien sind Flanschkonstruktionen zu bevorzugen. Bodeneinläufe sind ausschließlich mit Flansch zu verwenden. Trennschienen und Dübellöcher sind mit Reaktionsharz oder anderen geeigneten Stoffen zu befestigen, zu vergießen bzw. abzudichten. Anschlussfugen an Duschen und Badewannen können mit elastischen Fugenmassen geschlossen werden. Solche Fugen sind wartungsbedürftig! Eine Alternative stellen Fugenprofile dar. Mit elastischen Fugenfüllstoffen oder Fugenprofilen geschlossene Fugen sind nicht wasserundurchlässig und stellen keine Abdichtungsmaßnahme dar! Fliesen und Platten sind in einem gesonderten Arbeitsgang anzusetzen oder zu verlegen (nach DIN 18157). Laut ZDB-Merkblatt müssen die Dünnbettmörtel bzw. Klebstoffe nach DIN EN geprüft und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie müssen im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abp) bzw. der ETA namentlich benannt sein. [1] Bauschäden vermeiden Auf einige Schadensschwerpunkte wird im folgenden näher eingegangen. Wandanschlüsse an Duschen und Wannen (Bild 1) Die Randfugen zwischen Wannenkörper und angrenzenden Flächen werden unterschiedlich stark durch Spritzwasser belastet. Durch die konstruktive Ausbildung des Wannenrandes (z.b. Aufkantung) kann eine schnelle Ableitung des Spritzwassers zur Mitte der (Dusch-) Wanne erfolgen und damit die Randfuge entscheidend entlastet werden. Randfugen können durch Fugenmassen dauerelastisch geschlossen werden. Diese Fugenmassen müssen eine gute Haftung am Untergrund aufweisen, Dreiflankenhaftung ist durch Hinterfüllung auszuschließen. Diese Fugen unterliegen chemischen und/oder physikalischen Einflüssen nach DIN 52460, Abschnitt 2 und können reißen [1]. Bei Beschädigung sind diese Fugen fachgerecht zu erneuern, um Folgeschäden zu vermeiden. Fugenmassen und -profile stellen keine Abdichtung dar und ersetzen diese auch nicht! 12
19 Allgemeine Grundlagen Feuchteschutz Bild 1 Bild 2 Bild 3 1 Mauerwerk 10 Silikon- Fugendichtmasse 2 Putz b = 5 mm bei Zargenwannen 3 Abdichtung b 6 mm bei Stahl-Gusswannen ohne Zarge 4 Dünnbettmörtel oder Fliesenkleber b 8 mm bei Acrylwannen ohne Zarge 5 keramische Fliese 11 Fugenmörtel 6 Betondecke 12 Metallständer-CW-Profil 7 Trittschalldämmung 13 Gipskarton- oder Gipsfaserplatten 8 Estrich 14 Dichtmanschette 9 Dichtbandeinlage 15 Rosette 16 Schaumstoffschnur 17 Wannenträger 18 Badewanne Flächenabdichtungen Die Abdichtungsschicht ist in mindestens zwei Arbeitsgängen/lagen lastfallbedingt nach Herstellerangaben aufzutragen. Vor dem Auftragen jeder weiteren Lage muss die darunterliegende Lage so weit ausgehärtet bzw. getrocknet sein, dass sie durch den nachfolgenden Arbeitsgang nicht beschädigt wird. Der Auftrag jeder Lage muss fehlstellenfrei, gleichmäßig und entsprechend dick erfolgen. Wasserbelastung und Frosteinwirkung sind bis zur durchtrocknung/aushärtung der Abdichtung auszuschließen. Unabhängig vom Nutzungsbereich gelten folgende Mindesttrockenschichtdicken: für Kunststoff-Mörtel-Kombinationen: 2 mm für Reaktionsharzabdichtungen: 1 mm für Polymerdispersionen: 0,5 mm Die Angaben des abp bzw. der ETA zu den produktspezifischen Mindesttrockenschichtdicken sind einzuhalten. Durchdringen Durchdringungen werden mit Dichtflansch und/oder Dichtmanschetten in die Flächenabdichtung eingebunden (vorher Rohrverlängerungen einbauen). Insbesondere bei Mischbatterien sind Dichtflanschkonstruktionen zu bevorzugen. Durchdringungen in Bodenkonstruktionen sollten weitgehend vermieden werden. Vorsicht bei Messingarmaturen und -anschlüssen! Verschiedene plasto-elastische Fugenmassen (z.b. Acrylate) können dort infolge Ammoniakabspaltung in Verbindung mit Feuchtigkeitseinwirkung zu Spannungsrisskorrosion führen. In diesen Fällen ist es besser Sanitärsilikon nach DIN zu verwenden. Die Verwendung von Kitt zwischen Armatur und Fliesen oder Dichtbänder in Rosetten stellen keine Abdichtung dar! Auf eine ausreichende Breite der Flansche sowie auf sorgfältigstes Verkleben oder Verschweißen der Abdichtungen auf den Flanschen ist zu achten. 13
20 Allgemeine Grundlagen Feuchteschutz Bild Abdichtungsbereiche für Rohrdurchführungen nach [4] und VDI 6000/3818 seitlich des Waschbeckens Beanspruchungsbereich mind. bis VK Waschbecken Abdichtungsbereich oberhalb der Badewanne abhängig von Lage und Höhe der Duschstange bzw. Schlauchbrause, seitlich Dusche und Badewanne 60 cm - Empfehlung nach [5] 1 nicht wasserbeansprucht 2 wasserbeansprucht (mit Flächenabdichtung) Anschlussfuge Wand - Fußboden Da der Prozess der Verformungen des Estrichs (Verschüsselung, Randabsenkung) erst nach ca. einem Jahr abgeschlossen ist, kann bei Verwendung von Fugendichtungsmassen ein Abreißen nicht sicher verhindert werden. Dementsprechend sollten derartige Fugen innerhalb der ersten zwei Jahre erneuert werden. Darauf ist der Bauherr hinzuweisen.(vgl. auch [3]) Ansetzmörtel und Fugennetz der Fliesen Die Feuchtigkeits- bzw. Wasseraufnahme erfolgt weniger über die Beläge (Fliesen), die im Allgemeinen als dicht angesehen werden können, als vielmehr über die Fugen. Starre Fugen sind auf Dauer nicht wasserundurchlässig. Bei Zementmörtel z. B. entstehen Haarrisse zwischen Fuge und Fliese, durch welche Spritzwasser eindringen kann. Reaktionsharz-Verfugungsmassen (z. B. auf Epoxidharzbasis) sind gut haftend und flüssigkeitsdicht. Bei alternativen Flächenabdichtungen ist die Anwendung von wasserdichten und wasserbeständigen Dichtklebstoffen zu empfehlen. 14
21 Allgemeine Grundlagen Feuchteschutz Leichte Trennwände aus Gipskarton, Gipsfaser- oder OSB-Platten mit Fliesenbelag Gipskartonplatten, Gipsfaser- und OSB-Platten haben auf Grund ihrer spezifischen Materialeigenschaften einerseits ein hohes Feuchtespeichervermögen, sind andererseits aber feuchteempfindlich. Eine Durchfeuchtung über einen längeren Zeitraum führt bei allen letztendlich zur Zerstörung der Gefügestruktur! Die Imprägnierung der grünen Gipskarton- Bauplatte verzögert lediglich die Aufnahme von Wasser, verhindert diese aber nicht. OSB-Platten müssen für diesen Bereich ausdrücklich zugelassen sein (V 100). Für direkt durch Spritz- oder Fließwasser beanspruchte Wandbereiche (Dusche, Wanne) ist eine fachgerechte Flächenabdichtung zwingend erforderlich! Die Nasseinwirkung muss außerdem auch an allen Kontaktstellen der Beplankung mit nassen Anschlussteilen (Rohrdurchdringungen sh. vor) und am unteren Plattenrand unterbunden werden (mit Tiefengrund vorbehandeln). Im Wandquerschnitt müssen Tropfwasser durch undichte Rohrverbindungen sowie die Bildung von Tauwasser auf ungedämmten Kaltwasserleitungen verhindert werden. Literatur [1] Verbundabdichtungen Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für Innen- und Außenbereich. -Hrsg. vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), Berlin, Stand: Januar 2010 [2] Verbundabdichtungen Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für Innen- und Außenbereich. -Hrsg. vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), Berlin, Stand: Januar 2010 Quelle [2] entspricht genau Quelle [1], muss aber als [2] nochmals genannt werden! [3] Unger, Alexander: Abrisse bei Silikonfugen - Planungsfehler oder abzusehender Baumangel?. - In: DBZ (Deutsche Bauzeitschrift).- Gütersloh 44(1996)11, S. 234 [3] IVD-Merkblatt Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Industrieverband Dichtstoffe e. V. (IVD), Juni 2012 [4] Huber, Werner: Gipsplatten im Wohnungsbau- In: DBZ (Deutsche Bauzeitschrift) Gütersloh 48(2000)6, S
22 Allgemeine Grundlagen Brandschutz 2.4 BRANDSCHUTZ VORBEMERKUNG Immer wieder kommt es sowohl in Wohn- als auch in gewerblichen Gebäuden zu Bränden, und nicht selten sind dabei Menschenleben zu beklagen. Dabei wird immer mehr deutlich, dass nicht das Feuer selbst, d.h. Flammen und Wärme, sondern der Rauch die größte Gefahr für Leib und Leben darstellt. Durch Maßnahmen des baulichen Brandschutzes werden Vorkehrungen getroffen, welche die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern sollen. Dies erfolgt überwiegend durch Bauteile wie Brandwände Geschossdecken Flurwände Wohnungstrennwände und andere feuerbeständige Wände Wände von Treppenräumen. Dabei wäre es wünschenswert, wenn diese Bauteile möglichst öffnungslos ausgebildet würden, was sich in der Praxis aufgrund der Nutzung der Gebäude leider nicht realisieren lässt. Besonders häufig werden derartige Bauteile durch haustechnische Installationsleitungen durchdrungen und damit in ihrer eigentlichen Wirkung hinsichtlich der Behinderung einer Brand- und Rauchgasausbreitung geschwächt. Um dies zu verhindern, müssen Vorkehrungen getroffen werden, die dafür sorgen, dass für die Zeit der für die Bauteile vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer Feuer und Rauch nicht über diese vorgenannten Schwachstellen übertragen werden können. Dabei müssen sowohl die Leitungen selbst als auch die dazugehörigen Randbedingungen, wie Befestigungen und Dämmungen in die Beurteilung mit einbezogen werden. Das folgende Kapitel Brandschutz stellt eine grobe Übersicht der gesetzlich geforderten Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der Herausgabe dar. Jeder Anwender muss eigenverantwortlich den aktuellen Stand der Richtlinien, Normen und Verordnungen prüfen und anwenden. VORSCHRIFTEN UND REGELWERKE Um den Brandschutz bei haustechnischen Anlagen nicht dem Selbstlauf zu überlassen, wurden vom Gesetzgeber entsprechende Regelwerke erlassen bzw. diesbezügliche Erfordernisse in Regeln der Technik niedergeschrieben. Bei diesen Regelwerken handelt es sich insbesondere um: die Landesbauordnungen einschließlich der Ausführungsregeln zu Landesbauordnungen, wie Durchführungsverordnungen und Ausführungsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften. (In der Musterbauordnung 2002 (MBO 2002) und in den Landesbauordnungen wird gefordert, dass Leitungen durch Brandwände bzw. Geschossdecken nur hindurchgeführt werden dürfen, wenn eine Übertragung von Feuer oder Rauch ausgeschlossen ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Sinngemäß gilt diese Forderung auch für Wände von Treppenräumen, allgemein zugängliche Flure und Wände mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer.) Für Baden-Württemberg ist die Landesbauordnung 2010 (LBO 2010) aktuell gültig. 16 die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 2005 (MLAR 2005) und die jew. baurechtlich eingeführten Leitungsanlagenrichtlinien (LAR/RbALei). (In diesen Richtlinien werden die Ausbildung von Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen und Fluren, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden, die Durchführung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken sowie Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen für bestimmte Sicherheitseinrichtungen geregelt.) Für Baden-Württemberg ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 2006 (LAR 2006) aktuell gültig.
23 Allgemeine Grundlagen Brandschutz 25 Jahre Garantie... Made in Germany! 17
24 Allgemeine Grundlagen Brandschutz die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen 2005 (M-LüAR 2005 mit den Änderungen vom 1. Juli 2010) und den jew. baurechtlich eingeführten Lüftungsanlagenrichtlinien (LüAR). (Diese Richtlinien stellen eine wesentliche Hilfe dar, Brandschutzkonzepte für Lüftungsanlagen zu entwickeln und somit die Übertragung von Feuer oder Rauch durch Lüftungsanlagen zu verhindern.). Für Baden-Württemberg sind die Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen 2006 (LüAR 2006) aktuell gültig. die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Feuerungsanlagen 2007 (MFeuV 2007) bzw. den jew. baurechtlich eingeführten Feuerungsverordnungen (FeuVO). (In fast allen Bundesländern ist bereits eine Feuerungsverordnung auf Basis der MFeuV 2007 baurechtlich eingeführt. Für Baden-Württemberg ist jedoch noch die Feuerungsverordnung 1995 (FeuVO 1995) aktuell gültig.) die jeweils zutreffendenden Teile der DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen: - Lüftungsleitungen (DIN und DIN im Zusammenhang mit DIN EN und DIN EN ) - Elektrische Leitungen (DIN ) - Rohrleitungen (DIN in Verbindung mit DIN EN ) - Installationsschächte und Kanäle (DIN und DIN DIN in Verbindung mit DIN EN ) (In der DIN 4102 werden die speziellen Anforderungen und bestimmte Konstruktionsgrundsätze für die Ausbildung haustechnischer Anlagen genannt, wobei der Teil 4 einen Katalog darstellt, in welchem Bauprodukte mit klassifiziertem Feuerwiderstand dargestellt sind. Die Teile 6, 9 und 11 sind als Prüfnormen für die Planung und Ausführung weniger von Bedeutung.) In fast allen Bundesländern (bis auf Nordrhein-Westfalen; dort noch auf Grundlage der MLAR 2000 und M-LüAR 2000) sind auf Grundlage der MLAR 2005 und M-LüAR 2005 mittlerweile aktuelle Fassungen einer Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) sowie einer Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) des jeweiligen Landes baurechtlich eingeführt worden. Der aktuelle Stand der baurechtlichen Regelwerke ist unter [1] bzw. unter [2] ersichtlich. ERFÜLLUNG DER BRANDSCHUTZERFORDERNISSE BEI LEITUNGSANLAGEN Allgemeines Bei Leitungsanlagen sind unterschiedliche Leitungsdurchführungen anzutreffen. Diese durchbrechen meist die Geschossdecken, jedoch auch Wände, für welche zum Teil eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer erforderlich ist (Brandwände, Flurwände). Grundsätzlich handelt es sich dabei um: wasserführende Leitungen von Trinkwasser- und Abwasseranlagen 1) Bodenabläufe 1) Abläufe von bodengleichen Duschen 1) Heizungsleitungen und anlagen 1) Lüftungsleitungen und -anlagen 2 ) elektrische Leitungsanlagen 1) 18 Erfolgt die Verlegung derartiger Leitungen in Installationsschächten, ist zwangsläufig die Durchführung durch Schachtwände erforderlich. Bei Gemischtbelegung der Installationsschächte empfiehlt sich das Deckenabschottungsprinzip in Verbindung mit nicht klassifizierten Schachtverkleidungen (Vorwandsysteme). In den folgenden schematischen Darstellungen werden die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) und der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) unterteilt nach Gebäudetypen dargestellt. In diesen Grafiken wird ebenfalls die Kombination der Anforderungsprofile Brand-, Schall- und Wärmeschutz im Bereich der Durchführungen aufgeführt. Zur Vereinfachung wurden die unterschiedlichen Anforderungen strukturiert in den Grafiken übersichtlich zusammengefasst. Die Darstellungen beziehen sich auf das am häufigsten angewendete Deckenabschottungsprinzip. Analog kann das Installationsschachtprinzip angewendet werden. Dabei gelten für die Schachtwand die höchsten Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der angrenzenden Decken. 1) Regelung in MLAR / LAR / RbALei, Abschnitt 4.1 bis 4.3 2) Regelung MLÜAR / LÜAR, Abschnitt 1-9
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