Einladung. zur 9/18. Sitzung. des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Rheinbach. Großer Sitzungssaal, Rathaus, Schweigelstraße 23, Rheinbach

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1 Der Bürgermeister Rheinbach, den 16. Januar 2013 Einladung zur 9/18. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Rheinbach Zu der vorbezeichneten Sitzung lade ich hiermit ein. Termin: Ort: Montag, der :00 Uhr Großer Sitzungssaal, Rathaus, Schweigelstraße 23, Rheinbach Die Beratungspunkte bitte ich der beigefügten Tagesordnung zu entnehmen. Denjenigen Ratsmitgliedern, die nicht dem vor bezeichneten Ausschuss angehören, wird unter Bezugnahme auf 58 Abs. 1 GO anheim gestellt, an der Sitzung als Zuhörer teilzunehmen. gez. Unterschrift Stefan Raetz Vorsitzender 1/36

2 Tagesordnung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Montag, dem TO-Punkt Beratungsgegenstand Vorlagen-Nr. A) ÖFFENTLICHE SITZUNG 1 Anerkennung der Tagesordnung 2 Finanzangelegenheiten 2.1 Strukturiertes Haushaltssicherungskonzept , Antrag der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion 3 Antrag der Ratsherren Baron und Maaß betreffend W-LAN im Rathaus und im Ratssaal Himmeroder Hof/Tablet PC 4 Antrag der Ratsfrau Josten-Schneider - CDU-Fraktion - betreffend Factory Outlet Center Bad Münstereifel vom BV/0141/2013 AN/0029/2012 BV/0133/ Planungsangelegenheiten 5.1 Widmung von Straßen BV/0126/ Mitteilungen des Vorsitzenden B) NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG 7 Finanzangelegenheiten 7.1 Unbefristete Niederschlagung von Forderungen für die Entsorgung von Klärschlamm auf der Grundstücksentwässerungsanlage Kurtenberg 25 8 Grundstückangelegenheiten 8.1 Verkauf des städtischen Grundstückes Gemarkung Queckenberg, Flur 11, Flurstück Verkauf des Wirtschaftsweges Gemarkung Neukirchen, Flur 4, Flurstück 46 9 Sport- und Erlebnisbad; Antrag der SPD-Fraktion vom 09. November 2012 wegen des Prüfauftrags an das städtische Rechnungsprüfungsamt gemäß 103 Abs. 2 GO NW Gegenantrag der CDU- und FPD-Fraktion zum gleichen Thema B/0003/2013 BV/0120/2012 BV/0112/2012 BV/0138/ Mitteilungen des Vorsitzenden 2/36

3 Ö 2.1 Beschlussvorlage Sachgebiet 20.1 Aktenzeichen: Vorlage Nr.: BV/0141/2013 Vorlage für die Sitzung Haupt- und Finanzausschuss öffentlich Beratungsgegenstand: Strukturiertes Haushaltssicherungskonzept , Antrag der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion Anmerkungen zu Belangen von Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen: Haushaltsmäßige Auswirkungen/Hinweis zur vorläufigen Haushaltsführung: Mit Erstellung eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes wird im Planungszeitraum bis 2023 die Überschuldung verhindert und mit dem Abbau der Liquiditätskredite begonnen. 1. Beschlussvorschlag: - als Empfehlung an den Rat - Die Verwaltung wird beauftragt, für das Haushaltsjahr 2013 ein neu strukturiertes Haushaltssicherungskonzept für den Zeitraum bis 2023 aufzustellen, mit dem Ziel, den Verbrauch der Allgemeinen Rücklage und die damit drohende Überschuldung Rheinbachs zu verhindern. Parallel dazu ist der weitere Anstieg der Liquiditätskredite sobald als möglich nicht nur zu vermeiden, sondern langfristig ihr Abbau zu erreichen. Hierzu sind, orientiert an den strategischen Zielen der Stadtentwicklung Rheinbach 2030, die dazu notwendigen Ausgabenreduzierungen sowie Einnahmeverbesserungen darzustellen. 2. Sachverhalt/Rechtliche Würdigung: Die CDU-Fraktion und die FDP-Fraktion stellten den nachfolgend zitierten gemeinsamen Antrag vom (siehe Anlage), der in der Sitzung des Rates am zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen wurde: Wir beantragen für das Haushaltsjahr 2013 ein neu strukturiertes Haushaltssicherungskonzept in enger Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister und dem Rat aufzustellen, mit dem Ziel, den Verbrauch der Allgemeinen Rücklage und die damit drohende Überschuldung Rheinbachs zu verhindern. Parallel dazu ist der weitere Anstieg der Liquiditätskredite nicht nur zu vermeiden, sondern langfristig ihr Abbau zu erreichen. Hierzu sind, orientiert an den strategischen Zielen der Stadtentwicklung Rheinbach 2030 die dazu 3/36 BV/0141/2013 Seite 1 von 5

4 notwendigen Ausgabenreduzierungen sowie Einnahmeverbesserungen darzustellen. Begründung des Antrages: Zur Begründung des Antrags wird auf die Anlage verwiesen. Stellungnahme der Verwaltung: Seit 2003 befindet sich die Stadt Rheinbach im sogenannten Nothaushaltsrecht nach 82 GO, da sie nicht mehr in der Lage war, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Auch die aufgestellten Haushaltssicherungskonzepte konnten bis heute dieses Ziel nicht erreichen. Die Umstellung der Haushaltswirtschaft von der Kameralistik zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement hat zusätzliche Hürden für den Haushaltsausgleich eingeführt. Ursächlich hierfür ist neben der Entwicklung des Finanzbedarfes der Infrastruktur zum Beispiel, dass die Entwicklung der Erträge in den letzten Jahren nicht ausreichte, um die stärker steigenden Aufwendungen zu decken. Auch die Übertragung von neuen Aufgaben durch den Bund oder das Land auf die Ebene der Städte und Gemeinden - ohne eine hinreichende Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel - hat die Schere zwischen Erträgen und Aufwendungen weiter geöffnet. Steigende Steuererträge aufgrund der positiven Konjunkturentwicklung werden weiterhin durch steigende Aufwendungen, insbesondere im Sozialbereich, aufgezehrt. Ohne dauerhafte deutliche Verbesserungen bei den Erträgen und einer Reduzierung der Aufwendungen durch z. B. eine Absenkung der sogenannten Standards ist ein Haushaltsausgleich, zu dem die Stadt grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist, nicht zu erreichen. Zur Erläuterung der Konsequenzen wird hier zunächst der Wortlaut des 82 GO zur vorläufigen Haushaltsführung wiedergegeben werden: (1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich 1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, 2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, 3. Kredite umschulden. (2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen. (3) Ist im Fall des 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen vom Beginn des Haushaltsjahres - bei späterer Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung - bis zur Genehmigung BV/0141/2013 4/36 Seite 2 von 5

5 des Haushaltssicherungskonzeptes: 1. Die Gemeinde hat weiter gehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden. 2. Der in Absatz 2 festgelegte Kreditrahmen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. (4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des Haushaltsjahres bis zur Beschlussfassung über einen ausgeglichenen Haushalt oder bis zur Erteilung der Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept auch dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichener Haushalt beschlossen worden ist. Angesichts der anhaltenden kommunalen Finanzkrise hatte das Innenministerium am einen Leitfaden zu Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung für die Kommunalaufsichtsbehörden herausgegeben, der auch Erleichterungen im Verhältnis zu den Vorgaben des 82 GO bei nicht genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzepten vorsah (Beispiel: Kreditgenehmigungen zuletzt bis zu 2/3 der Nettokreditaufnahmegrenze, tolerierbares Kontingent für freiwillige Leistungen, personalwirtschaftliche Maßnahmen). Der Landtag hat am das Gesetz zur Änderung des 76 GO NRW (Haushaltssicherungskonzept) beschlossen. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist die Regelung des 76 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, wonach die Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) nur erteilt werden kann, wenn aus dem HSK hervorgeht, dass spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (= 5. Jahr) der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird, geändert worden. Nunmehr haben die Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit, auch eine Genehmigung für ihr HSK zu erhalten, wenn der Haushaltsausgleich im 10. Jahr wieder erreicht wird. Mit Erlass vom regelt das Ministerium für Inneres und Kommunales Zuständigkeitsfragen und gibt Hinweise zu Plandaten zur Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten, die über den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung hinausgehen. Außerdem wird in dem Erlass geregelt, dass der Leitfaden Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung vom zunächst in vollem Umfang in Kraft bleibt. Der Leitfaden sollte überarbeitet werden, sobald ausreichende Erfahrungen mit den Wirkungen des neuen 76 Abs. 2 GO NRW in der Praxis vorliegen und sich die Ausgestaltung des in diesem Jahr anstehenden Stärkungspakt Stadtfinanzen konkretisiert hat. Mit Nachricht vom wurde darauf hingewiesen, dass ein HSK, das nicht innerhalb von 10 Jahren einen strukturellen Haushaltsausgleich darstellt, also nicht genehmigungsfähig ist, zwingend das Haushaltsjahr plus 10 Jahre umfassen muss. In der Verfügung der Kreiskommunalaufsicht vom zur Haushaltssatzung 2012 mit Haushaltssicherungskonzept bis 2022 findet sich u.a. folgender Hinweis: Wegfall der Duldungen für Nothaushalte In Folge der Aufhebung der durch den Leitfaden des Innenministeriums vom BV/0141/2013 5/36 Seite 3 von 5

6 den Nothaushaltskommunen bislang eingeräumten Duldungen mit Wirkung vom ergeben sich weitere Einschränkungen der verbliebenen haushaltsrechtlichen Spielräume. Diese müssten bei der Aufstellung eines erneut nicht genehmigungsfähigen HSK entsprechend berücksichtigt werden. Zur Begründung der Aufhebung des Leitfadens enthält der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom zu Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung in Kommunen folgende Ausführungen: Der Leitfaden Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung vom 6. März 2009 wird zum 30. September 2012 aufgehoben, da nach Inkrafttreten der Änderung des 76 GO NRW und der Verabschiedung des Stärkungspaktgesetzes die heutigen Nothaushaltskommunen grundsätzlich in der Lage sind, genehmigungsfähige Haushaltsicherungskonzepte bzw. eine den Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes entsprechenden Haushaltssanierungsplan ab dem Jahr 2012 vorzulegen. Durch die Aufhebung der eingeräumten Duldungen ist davon auszugehen, dass bei einem Verbleib im sogenannten Nothaushaltsrecht die sogenannten Freiwilligen Leistungen in Frage gestellt werden könnten. Die Verfügung der Kreiskommunalaufsicht enthält hierzu jedenfalls den Hinweis, dass Steigerungen in der Summe der freiwilligen Aufwendungen gegenüber dem Vorjahr unzulässig sind. Auch hinsichtlich der Kreditgenehmigung hat die Aufhebung Bedeutung. Ohne Duldung können künftig lediglich Kredite bis zu einem Viertel der letzten Kreditgenehmigung gem. 82 Abs. 2 GO durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden. Im Einzelfall können darüber hinaus Kredite für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erteilt werden, wenn diese der Schranke in 82 Abs. 2 GO gleichwertig gegenüberstehen. Diese Regelung wird nach dem bisherigen Informationsstand restriktiv durch die Kommunalaufsicht gehandhabt. Allerdings enthält der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom zum Gesetz zur Änderung des 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgenden Hinweis unter Punkt 1. Inhalt, Reichweite und Anwendbarkeit: Anders als das Recht der vorläufigen Haushaltsführung, das von seinem Grundgedanken her allein der Wahrung der Budgethoheit der kommunalen Vertretung in der Übergangszeit vom Beginn eines Haushaltsjahres bis zur Beschlussfassung über den Haushalt dient, schließen das Haushaltssicherungskonzept wie auch das Sanierungskonzept es nicht aus, wirtschaftliche Überlegungen in die Haushaltsplanung einfließen zu lassen. So kann beispielsweise ein Haushaltssicherungskonzept Projekte, Personalentwicklungs- oder Investitionsmaßnahmen enthalten, die rechtlich geboten sind (sog. freiwillige Leistungen ) und gleichwohl die finanzwirtschaftliche Situation zu verbessern helfen; derartige Maßnahmen stehen für sich genommen einer Genehmigung des Haushaltsicherungskonzeptes nicht entgegen. Unter den gleichen Voraussetzungen gilt dieses auch für präventive Maßnahmen im Bereich der Sozialund Jugendhilfe sowie für wirtschaftliche Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom zum Entwurf eines Ausführungserlasses zum Stärkungspaktgesetz hat sich diese u. a. um Präzisierungen zum Begründungserfordernis zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit freiwilliger Leistungen bemüht. Nach der Antwort des MIK bittet dieses um Verständnis, dass von einer weiteren Präzisierung des Themenkomplexes BV/0141/2013 6/36 Seite 4 von 5

7 Begründungserfordernisse zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit freiwilliger Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen wurde. Es soll zunächst abgewartet werden, inwiefern sich aus der Praxis weiterer Regelungsbedarf ergibt. Ziel der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes 2014 bis 2023 muss es also auch nach Auffassung der Verwaltung sein, die Genehmigungsfähigkeit durch die Kommunalaufsicht herzustellen sowie den Erhalt von Eigenkapital und die Handlungsfähigkeit der Stadt sicherzustellen. Der Zeitpunkt an dem der weitere Anstieg der Kassenkredite nicht mehr erfolgt, ist erst nach Aufstellung eines ersten Entwurfes für das neue Haushaltssicherungskonzept abschätzbar. Da nicht alle Konsolidierungsmaßnahmen einschließlich der Ertragsverbesserungen sofort umsetzbar sein dürften, schlägt die Verwaltung vor, den auf der Grundlage des Antrages formulierten Beschlussvorschlag hinsichtlich der Begrenzung des Anstieges der Liquiditätskredite um die Worte sobald als möglich zu ergänzen. Die Verwaltung beabsichtigt, wie folgt vorzugehen: In der Ratssitzung am werden zwei Zahlenwerke für die Haushaltsplanberatungen verteilt. Zum einen handelt es sich um den Haushaltsplanentwurf 2013 in herkömmlicher Form. In diesem Haushaltsplanentwurf sind die Planansätze nach üblichem Verfahren gebildet worden. Zwar verringern sich die Fehlbeträge der Ergebnisrechungen im Zeitraum gegenüber der Planung des Vorjahres jährlich durchschnittlich um 3,6 Mio. Millionen Euro und auch der jährliche Anstieg der Liquiditätskredite verringert sich jährlich um durchschnittlich 2,8 Mio., allerdings werden durch diese Verbesserungen die im Antrag formulierten Ziele (Vermeidung Überschuldung, Rückführung der Liquiditätskredite) nicht erreicht. Deswegen wird als zweite Planungsgrundlage das Haushaltssicherungskonzept erstellt, dass in komprimierter Form sich auf die Einnahme- und Ausgabepositionen beschränkt, bei denen noch Potential für Haushaltsverbesserungen gesehen werden. Selbstverständlich besteht im Zuge des üblichen Verfahrens der Haushaltsplanberatungen die Möglichkeit, diese Vorschlagsliste der Verwaltung zu ergänzen bzw. zu verändern. Die Ansätze des Haushaltssicherungskonzepts sind so gestaltet, dass die im Antrag formulierten Ziele (Vermeidung Überschuldung, Beginn der Rückführung der Liquiditätskredite) im Planungszeitraum erreicht werden und damit ein genehmigungsfähiges Haushaltsicherungskonzept aufgestellt ist. Rheinbach, den Stefan Raetz Bürgermeister Walter Kohlosser Kämmerer Anlagen: Anlage Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion 7/36 BV/0141/2013 Seite 5 von 5

8 Ö 2.1 8/36

9 Ö 3 Anträge Fachgebiet 10 Aktenzeichen: Vorlage Nr.: AN/0029/2012 Vorlage für die Sitzung Haupt- und Finanzausschuss öffentlich Beratungsgegenstand: Antrag der Ratsherren Baron und Maaß betreffend W-LAN im Rathaus und im Ratssaal Himmeroder Hof/Tablet PC Anmerkungen zu Belangen von Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen: Keine Haushaltsmäßige Auswirkungen/Hinweis zur vorläufigen Haushaltsführung: s. Sachverhalt 1. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Sachverhalt/Rechtliche Würdigung: Der Antrag der CDU-Fraktion vom ist als Anlage beigefügt. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: W-LAN im Rathaus (großer Sitzungssaal) und im Himmeroder Hof (Ratssaal) Die Verwaltung sieht die Möglichkeit, vorgenannte Räume mit WLAN auszustatten, um auch verwaltungsfremden Laptops/Rechnern (die der Mitglieder des Rates / der Ausschüsse) einen Internetzugang zu ermöglichen. Die hierfür benötigten Haushaltsmittel für 2013 belaufen sich auf ca.3000,--, die Verwaltung hat die Mittel für den Haushalt 2013 angemeldet. Danach entstehen laufende Kosten von rund. 800,-- /Jahr. Zurverfügungstellung von Tablet-PCs Seit Ende vergangenen Jahres haben alle Mandatsträger Zugang zum Ratsinformationssystem Session. Die Verwaltung beabsichtigt in nächster Zeit eine schriftliche Umfrage bei allen Ratsmitgliedern, wer auf die gedruckte Version der Sitzungsunterlagen 9/36 AN/0029/2012 Seite 1 von 2

10 (Einladung/Erläuterungen/Niederschriften) verzichten kann. Vorgeschlagen wird, zunächst das Ergebnis dieser Umfrage abzuwarten und sodann über die Zurverfügungstellung von Tablet-PC s o.ä. an die Ratsmitglieder zu entscheiden, zumal auch zunächst die W-LAN-Verbindungen eingerichtet werden müssen. Unabhängig hiervon teilt die Verwaltung zu den möglichen Einsparpotenzialen mit, dass in 2012 je Ratsmitglied Seiten Einladungen/Erläuterungen/Niederschriften erhalten hat. Der Kostenaufwand beläuft sich hierfür auf rd 140,-- (Papier-, Druck- und anteilige Personalkosten). Die Kosten je Tablet-PC schätzt die Verwaltung zwischen 300,-- (Netbook) bis 800,-- (Tablet-PC). Die benötigten Mittel müssten haushaltsmäßig bereitgestellt werden. Rheinbach, den gez. gez. gez. Stefan Raetz Peter Feuser Hubert Nilgen Bürgermeister Fachbereichsleiter Sachgebietsleiter Anlagen: Antrag der Ratsherren Baron und Maaß betreffend W-LAN im Rathaus und im Ratssaal Himmeroder Hof/Tablet PC 10/36 AN/0029/2012 Seite 2 von 2

11 Ö 3 CDU - Fraktion im Rat der Stadt Rheinbach Oliver Baron/David Maaß Kriegerstr Rheinbach Bürgermeister der Stadt Rheinbach Schweigelstr Rheinbach Ratsherr Oliver Baron Sürsterweg Rheinbach Telefon: (02226) 4141 Telefax: (02226) Mobil: (0171) oliver.baron@cdu-rheinbach.de Ratsherr David Maaß Nelkenweg Rheinbach Telefon: (02226) 4716 Mobil: (0163) david.maass@web.de W Lan im Rathaus und im Ratssaal (Himmeroder Hof)/Tablet PCs Sehr geehrter Herr Bürgermeister Raetz, hiermit möchten wir beantragen, dass die Verwaltung im Ratssaal, sowie im großen Sitzungssaal des Rathauses W LAN Verbindungen einrichtet, um die Nutzung von Tablet PCs mit Zugriff auf das Ratsinformationssystem auch während der Sitzungen zu ermöglichen. Ferner möchten wir anregen, dass die Verwaltung prüft, welche Einsparpotentiale gegeben sind, wenn sich ein Ratsmitglied bereit erklärt, auf sämtliche Unterlagen in Papierform zu verzichten. Falls sich dieser Verzicht mittelfristig rechnet, wird beantragt für diesen Fall den entsprechenden Ratsmitgliedern Tablet PCs zur Verfügung zu stellen. Begründung: Nachdem das Ratsinformationssystem nun erfolgreich an den Start gegangen ist, sollte nun der zweite Schritt getan werden. Allen Mandatsträgern, die dies wünschen, sollte ermöglicht werden, in Rats oder Ausschusssitzungen online auf die umfangreiche Dokumentensammlung zuzugreifen. Da W LAN heutzutage technischer Standard ist, sind die Kosten hierfür nicht hoch und der Installationsaufwand gering. Die Arbeitseffizienz kann damit allerdings erheblich gesteigert werden. Tablet PCs eignen sich hervorragend für den Gebrauch in Sitzungen. Die Handhabung ist einfach, das Gewicht ist gering. Umfangreiche Vorlagen können problemlos auch in Farbe ( u.a. wichtig bei Plänen) abgebildet werden. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsstelle: Kriegerstr Rheinbach Tel / Fax: 02226/ /36

12 Ö 4 Beschlussvorlage Fachbereich IV Aktenzeichen: FG 32 / roe Vorlage Nr.: BV/0133/2013 Vorlage für die Sitzung Haupt- und Finanzausschuss öffentlich Beratungsgegenstand: Antrag der Ratsfrau Josten-Schneider - CDU-Fraktion - betreffend Factory Outlet Center Bad Münstereifel vom Anmerkungen zu Belangen von Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen: Haushaltsmäßige Auswirkungen/Hinweis zur vorläufigen Haushaltsführung: 1. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen 2. Sachverhalt/Rechtliche Würdigung: Die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken werden von der Verwaltung und sicherlich auch vom örtlichen Einzelhandel voll inhaltlich geteilt. Nach den Vorschriften des Landesöffnungsgesetzes NRW dürfen Geschäfte an höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zu einer Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Ausnahmen sind für Kurorte zu denen auch Bad Münstereifel gehört vorgesehen. Die Geschäfte können dort an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Dabei dürfen jedoch nur kurspezifische Sortimente wie z. B. Blumen, Früchte, Zeitungen, Waren zum sofortigen Verzehr angeboten werden. Kleidung, Schuhe etc. zählen nicht zu diesem Sortiment, so dass ein Verkauf an Sonntagen nach hiesiger Sicht nicht im Einklang mit dem Ladenöffnungsgesetz stehen kann. Gleichwohl ist bekannt, dass die Investoren des Outlet Center Bad Münstereifel mit der für die Überwachung des Ladenöffnungsgesetzes NRW zuständigen Bezirksregierung Köln in entsprechenden Verhandlung stehen. Sofern der Verwaltung bekannt wird, dass Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW in 12/36 BV/0133/2013 Seite 1 von 2

13 Bad Münstereifel stattfinden, wird die Bezirkregierung Köln unverzüglich informiert und zur Einleitung der notwendigen Maßnahmen aufgefordert. Rheinbach, Peter Feuser Fachbereichsleiter Kurt Strang Fachgebietsleiter Anlagen: Antrag 13/36 BV/0133/2013 Seite 2 von 2

14 Ö 4 14/36

15 Ö 5.1 Beschlussvorlage Sachgebiet 60.1 Aktenzeichen: Vorlage Nr.: BV/0126/2012 Vorlage für die Sitzung Haupt- und Finanzausschuss öffentlich Rat öffentlich Beratungsgegenstand: Widmung von Straßen Anmerkungen zu Belangen von Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen: Keine Haushaltsmäßige Auswirkungen/Hinweis zur vorläufigen Haushaltsführung: Keine 1. Beschlussvorschlag: Gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 1028; ber S. 81, 141, 216 und 355, 2007 S. 327 ) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV. NRW. Nr. 34 vom S. 731) wird die Widmung der folgenden Straßen für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, beschlossen: Rheinbach 1. Neue Heeg - Anliegerstraße - mit der Parzelle 227 und 228 Bebauungsplan Nr. 67 Kleine Heeg in der Flur 38 Gemarkung Rheinbach Flerzheim 1. Franz-Josef-Reuter-Straße - Anliegerstraße - mit der Parzelle 236 und 237; Bebauungsplan Nr. 7 West in der Flur 9 Gemarkung Flerzheim 2. Im Mainzertal - Haupterschließungsstraße - mit der Parzelle Teil aus 152, 187, 190 und 231; Nr. 7 West in der Flur 9 Gemarkung Flerzheim 15/36 BV/0126/2012 Seite 1 von 2

16 3. Maria-Schmelz-Weg - Anliegerstraße - mit der /den Parzelle/n 431 und 448; Nr. 7 West in der Flur 10 Gemarkung Flerzheim Wormersdorf 1. Brückenacker - Haupterschließungsstraße - mit der Parzelle Teil aus 204; Bebauungsplan Nr. 17 Brückenacker in der Flur 15 Gemarkung Wormersdorf 2. Wadenheimweg - Anliegerstraße, Rad- und Fußwege - mit der Parzelle Teil aus 204; Nr. 17 Brückenacker in der Flur 15 Gemarkung Wormersdorf 2. Sachverhalt/Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Freigabe einer Straße für den öffentlichen Verkehr ist nach 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) u. a. die förmliche Widmung der hergestellten Straßen, Wege und Plätze. Die im o. a. Beschlussvorschlag aufgeführten Bereiche sind endgültig hergestellt und somit für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Zur Orientierung wird auf die beigefügten Planausschnitte verwiesen. Rheinbach, gez. Stefan Raetz Bürgermeister gez. Sigrid Burkhart Fachbereichsleiterin Anlagen: Anlage 1 Planausschnitt Neue Heeg Anlage 2 Planausschnitt Franz-Josef-Reuter-Straße Anlage 3 Planausschnitt Im Mainzertal Anlage 4 Planausschnitt Maria-Schmelz-Weg Anlage 5 Planausschnitt Brückenacker Anlage 6 Planausschnitt Wadenheimweg 16/36 BV/0126/2012 Seite 2 von 2

17 Ö 5.1 Widmung Neue Heeg 17/36

18 Ö /36 Widmung Franz-Josef-Reuter-Straße

19 Ö /36 Widmung Teilbereich Im Mainzertal

20 Ö /36 Widmung Maria-Schmelz-Weg

21 Ö 5.1 Widmung Brückenacker 21/36

22 Ö 5.1 Widmung Wadenheimweg 22/36

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