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1 Ausstellerreglement 1 I. Zweck Die Walliseller Messe bezweckt die bewusste Schaustellung des Handwerks und des Gewerbes unserer Gemeinde und der Nachbargemeinden. Zudem will die Walliseller Messe unter den einzelnen Ausstellern die Solidarität und das Zusammengehörigkeitsgefühl fördern und der Bevölkerung einen Festanlass anbieten. II. Organisation Der Gewerbeverein Wallisellen führt vom Freitag 25. bis Sonntag 27. September 2015 die Walliseller Messe WM 2015 durch. Für die Planung, Gestaltung und Durchführung ist vom Gewerbeverein ein Organisationskomitee (OK WM 2015) gewählt und betraut wurden. Die Ausstellung findet im Raum Gemeindehaus, Zentralstrasse und Mehrzweckhalle statt. 1. Zulassungsbedingungen a) Teilnahmeberechtigt sind: Die Mitglieder des Gewerbevereins Wallisellen Die Mitglieder des Industrievereins Wallisellen Die Gemeinde Wallisellen Die Gastgemeinden von Wallisellen Firmen mit Sitz oder Vertretungen in Wallisellen Die Mitglieder der Gewerbevereine Dietlikon und Wangen-Brüttisellen Über die Zulassung von weiteren auswärtigen Firmen entscheidet das OK WM 2015 abschliessend b) Der Veranstalter kann die Zulassung von Firmen und Gütern, die ihm nicht geeignet erscheinen, auch nach Vertragsunterzeichnung, ohne Grundangabe verweigern, wobei der Aussteller das Risiko trägt. c) Die Bestätigung der definitiven Platzzuteilung ist die Zustellung des definitiven Standplanes und des Ausstellervertrages. d) Untervermietungen seitens der Aussteller sind untersagt. e) Die Standeinteilung wird durch den Veranstalter vorgenommen. f) Nach Unterzeichnung des Ausstellervertrages kann ein Rücktritt nicht mehr angenommen werden, d.h. die volle Standmiete verfällt zugunsten der Ausstellung. g) Reklamationen und Beschwerden sind schriftlich dem Veranstalter einzureichen. 2. Öffnungszeiten (Öffnung für das Publikum) Freitag, :00-22:00 Uhr Samstag, :00-19:00 Uhr Samstag, :00 16:00 Uhr Riedenermarkt Sonntag, :00-16:00 Uhr 1

2 Ausstellerreglement 2 III. Standmiete 1. Die Miete wird auf Grund der effektiven belegten Standfläche in m 2 berechnet a) In der Miete eines Standes in der Ausstellungshalle oder im Ausstellungszelt sind inbegriffen: Trenn- und Wandelemente inkl. Deckenraster Standbeschriftung Bodenbelag: Teppich Ein Spot pro 2.5 m Standfläche Eine 3er Steckdose 220 Volt Allgemeine Hallenbeleuchtung und Hallenreinigung b) In der Miete einer Freifläche in der Ausstellungshalle sind inbegriffen Bodenbelag: Teppich Standbeschriftung Eine 3er Steckdose 220 Volt Allgemeine Hallenbeleuchtung und Hallenreinigung c) In der Miete einer Aussenfläche auf dem Gelände sind inbegriffen 220 Volt ab Bauprovisorium (auf dem Gelände) 2. Fälligkeiten Die Standmieten werden im März 2015 verrechnet, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Allfällige weitere verrechneten Beträge sind, soweit sie nicht am Stand einkassiert werden, 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar. Nach Fälligkeit wird 7 % Verzugszins verrechnet. Skonti dürfen nicht abgezogen werden. Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung der Ausstellung verunmöglichen oder erschweren, erwachsen dadurch den Ausstellern keine Schadenersatzansprüche. Sollte die Ausstellung aus einem der oben aufgeführten Gründe nicht stattfinden können, bleiben die Platz- und Standmieten im Verhältnis zu den entstandenen Kosten verfallen. 3. Verkauf a) Den Ausstellern ist es gestattet, während der Walliseller-Messe ihrer Branche gemäss Waren zu verkaufen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt ist nicht gestattet. b) Die Aussteller sind verpflichtet, ihre Stände während der Öffnungszeiten der Messe zu betreuen. 2

3 Ausstellerreglement 3 4. Haftpflicht, Haftungsausschluss des Veranstalters Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen, Apparate und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Aussteller haftet für Personenund Sachschäden, die durch den Aufbau seines Standes oder seiner Ausstellungsgüter entstehen. Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung für seine gesetzliche Haftung. Sie übernimmt jedoch keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schliesst jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmassnahmen des Veranstalters keine Einschränkung. 5. Versicherungen Mit der Unterzeichnung des Ausstellervertrages erklärt der Aussteller ausdrücklich, die nachgenannten Risiken versichert und den Veranstalter damit von jeglicher Haftung ausgeschlossen zu haben: a) Feuer- und Explosionsschäden Die Versicherung sämtlicher Ausstellungsgüter gegen Feuer- und Explosionsschäden für die Zeit, während welcher diese sich auf dem Messeareal befinden, ist für alle Aussteller obligatorisch. b) Haftpflichtversicherung Jeder Aussteller hat die Schäden, die er selbst oder von ihm beauftragte Drittpersonen, gleich aus welchem Grunde, an anderen Ständen, am Eigentum der Messe oder am Leben und Besitz Dritter verursachen, aufzukommen. Die Aussteller haben eine besondere Haftpflichtversicherung für die Messebeteiligung abzuschliessen oder gegebenenfalls ihre Betriebshaftpflichtversicherung zu überprüfen und nötigenfalls auf die Risiken der Messebeteiligung ausdehnen zu lassen. c) Transport-, Ausstellungs-, Diebstahl- und Reisegepäckversicherung Der Abschluss einer solchen Versicherung ist fakultativ, wird jedoch vom Veranstalter empfohlen. IV. Bau und Gestaltung 1. Gestaltung der Ausstellung Der Aufbau der Stände gehört zur Gesamtgestaltung der Ausstellung und untersteht dem Veranstalter, bzw. dem vom Veranstalter delegierten Bauchef. Irgendwelche Änderungen im Stand können nur im Einvernehmen mit der Ausstellungsleitung und auf Kosten der Aussteller erfolgen. Das detaillierte Standkonzept muss bis 31. März 2015 eingereicht werden und wird vom OK WM 2015 umgehend geprüft. 3

4 Ausstellerreglement 4 2. Platzwünsche und Spezialarrangements Die Einteilung der Stände ist Sache des Veranstalters. Spezielle Wünsche der Aussteller werden nach Möglichkeit, aber ohne Präjudiz, berücksichtigt. Für Verträge, die nach der Anmeldefrist eingehen, können keine Platzierungswünsche mehr berücksichtigt werden. Spezialarrangements für Grossreklamen, Stände im Freien usw. unterstehen besonderen Vereinbarungen mit dem Veranstalter. 3. Standplanung und Einrichtung Die Gestaltung und der Ausbau der Stände sind Sache der Aussteller und gehen zu deren Lasten. Der Veranstalter kann vom Aussteller einen Entwurf oder ein Modell über die Standdekorationen verlangen. Für die Gesamtgestaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Den Ausstellern wird im eigenen Interesse empfohlen, ihre Stände durch Fachleute gestalten zu lassen. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, schlecht oder jahrmarktmässig gestaltete Stände, die das Gesamtbild der Ausstellung verunstalten, zu schliessen oder umgestalten zu lassen. 4. Beginn der individuellen Standdekoration Mit der individuellen Ausstattung des eigenen Standes darf erst nach vollständig erfolgter Montage der Gesamteinrichtung begonnen werden. Die Bewilligung hierfür wird rechtzeitig vom Veranstalter, bzw. vom Bauchef erteilt. 5. Standelemente Für Beschädigungen an den Standelementen haftet der einzelne Aussteller. Die Trenn- und Wandelemente dürfen nicht direkt bemalt oder mit Schrauben und Nägeln beschädigt werden. In Spezialfällen entscheidet der Bauchef bzw. der Vermieter. Es steht den Ausstellern jedoch frei, die Trennwände selbst mit Pavatex, Stoffen oder ähnlichen, nicht feuergefährlichen Materialien zu überziehen und danach zu streichen. Nach Schluss der Ausstellung müssen diese Wandüberzüge entfernt werden. Heftklammern und andere Befestigungsmittel sind zu entfernen. Für die Entfernung von Wandbezügen, Befestigungsmitteln etc. seitens des Veranstalters, wird dem Aussteller entsprechend dem notwendigen Aufwand Rechnung gestellt. Bodenbeläge die durch die Aussteller geliefert und verlegt werden, dürfen nur mit speziellem, nicht dauerhaft klebendem Band fixiert werden (kann beim Bauchef bezogen werden). Allfällige Rückstände bei der Demontage müssen vollständig entfernt werden. Andernfalls wird deren Entfernung vom OK in Rechnung gestellt. Die Ausstellungsgüter dürfen erst nach der offiziellen Schliessung der Walliseller Messe (Sonntag, 16:00 Uhr) weggeräumt werden. 4

5 Ausstellerreglement 5 6. Maximale Höhe der Standdekorationen Ausstellungsgüter, Aufbauten und Dekorationen, die die normale Wandhöhe überragen, sind nur erlaubt, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Veranstalter getroffen wurde. Solche Aufbauten, Firmentafeln, Signete, Dekorationen und dergleichen werden speziell berechnet. Über die entsprechenden Kosten wird erst nach Einsicht der Pläne oder nach Besichtigung von Modellen entschieden. Buchstaben, Schrifttafeln oder ausgesägte Dekorationsteile, die mit Erlaubnis an den Wände befestigt werden, dürfen auf keinen Fall die Wandhöhe überragen, so dass die Rückseite von einem im Rücken liegenden Stand sichtbar wird. Dies gilt explizit auch für die im Interesse besserer Transparenz und Öffnung der Durchgangsflächen abgerundeten Seitenwände, die nur in deren Massen genützt werden dürfen. Den Anweisungen des OK ist strikte Folge zu leisten. werden dürfen. Den Anweisungen des OK ist strikte Folge zu leisten. 7. Abfälle, Abfallentsorgung, Reinigung Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine Abfälle vom Standbau selbst zu entfernen und abzuführen. Die Aussteller haben den Ausstellungsstand nach Schluss der Messe in gereinigtem Zustand dem Bauchef des OK WM 2015 abzugeben. 8. Sicherheitsvorschriften Die Aussteller sind für die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften in Bezug auf die Exponate verantwortlich. Wenn Maschinen, Apparate und Geräte vorgeführt werden, so haben sie den Vorschriften des SEV und der SUVA zu genügen. In sämtlichen Ausstellungsräumen besteht ein absolutes Rauchverbot! Für Notfälle: Telefonnummer 117 Polizei 118 Feuerwehr 144 Sanität V. Gerichtsstand In Fällen von Differenzen aller Art, gilt für alle Parteien der Gerichtsstand Bülach. Wallisellen, im Februar 2015 Für das OK Walliseller Messe WM 2015 Corinne Remund OK-Präsidentin Andreas Bollier Ressort Bau Oskar Gut Aussteller 5

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