Geschäftsordnung Dauerkleingarten-Verein Trockendorf e.v.
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1 Geschäftsordnung Dauerkleingarten-Verein Trockendorf e.v. 1. Erster Vorsitzender / Vorsitzende 1.2 Er / Sie vertritt den Verein nach innen und außen, leitet die Sitzungen und Versammlungen der Kolonie Trockendorf und informiert über den gesamten Schriftverkehr. 1.3 Er / Sie besitzt das Weisungs- und Hausrecht auf dem Gelände der Kolonie Trockendorf. 1.4 Er / Sie beauftragt und beaufsichtigt die Ausschüsse der Kolonie Trockendorf und nimmt deren Vorschläge und Berichte entgegen. 1.5 Er / Sie bestätigt die Ausgaben der Kolonie Trockendorf. 1.6 Er / Sie erstellt einen schriftlichen Jahresbericht. 1.7 Er / Sie pflegt die Kontakte zum Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.v. 1.8 Die jeweils gültige Satzung und Geschäftsordnung bilden die rechtliche Grundlage seiner / ihrer Arbeit. 1.9 Er / Sie arbeitet bei allen Entscheidungen vertrauensvoll mit den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zusammen, außer in Notfällen. 2. Zweiter Vorsitzender / Vorsitzende 2.1 Er / Sie vertritt den / die 1. Vorsitzenden / Vorsitzende. 3. Kassierer / Kassiererin 3.1 Er / Sie vereinnahmt die Beträge der Mitglieder und sonstige Einzahlungen an die Kolonie Trockendorf. 3.2 Er /Sie verwaltet und kontrolliert die Vereinskasse und begleicht die bestätigten Ausgaben. 3.3 Er / Sie führt das Kassenbuch. 3.4 Er /Sie erstellt zum Jahresende einen schriftlichen Kassenbericht mit Jahresabschluss. Dieser ist von den Kassenprüfern zu prüfen und der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des folgenden Jahres vorzulegen.
2 4. Schriftführer / Schriftführerin 4.1 Der Schriftführer / die Schriftführerin ist für die ordnungsgemäße Erledigung und Ablage des gesamten Schriftverkehrs der Kolonie Trockendorf verantwortlich. 4.2 Er / Sie führt die Mitgliederliste. 4.3 Er / Sie führt die Protokolle der Vorstands- und der Mitgliederversammlungen und legt sie ordnungsgemäß ab. 4.4 Er / Sie hält die Satzung und die Geschäftsordnung auf dem neusten Stand. 4.5 Er / Sie hat einen Stellvertreter / Stellvertreterin. 5. Arbeitsdienst leitet der Vorstand 5.1 Er / Sie ist für die Einteilung und Ausführung der anfallenden Arbeiten in der Kolonie Trockendorf zuständig. 5.2 Er / Sie kann Arbeiten an Funktionsträger delegieren. 5.3 Der / die 1.Vorsitzende, der / die 1.Kassier / Kassiererin und der / die 1.Schriftführer / Schriftführerin sind von der Teilnahme am Arbeitsdienst befreit. 6. Gerätewart 6.1 Er hat einen Vertreter. 6.2 Sie sind für die Gerätschaften in der Vereinsparzelle verantwortlich. 6.3 Sie sind zuständig für die Vergabe dieser Gerätschaften an die Mitglieder. 6.4 Sie prüfen bei Rückgabe der Gerätschaften den ordnungsgemäßen Zustand und können bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung die Nutzer in Regress nehmen. 7. Wasserwarte 7.1 Es sind immer 2 Personen. 7.2 Sie sind für das Verplomben der Wasseruhren, für das einmalige Ablesen der Wasseruhren und das An- und Abstellen des Wassers innerhalb eines Gartenjahres zuständig. 7.3 Ihre Tätigkeit ist weitgehend unabhängig. 7.4 Sie arbeiten vertrauensvoll mit dem Vorstand zusammen und klären mit ihm notwendige Maßnahmen ab.
3 8. Gartenfachberater 8.1 Er beantwortet fachliche Fragen aller Mitglieder, kümmert sich um die Gemeinschaftsanlagen und gibt dem Vorstand Empfehlungen zu Maßnahmen beim Arbeitsdienst. 8.2 Er informiert die Mitglieder über aktuelle Themen die Pflanzen, Sträucher und Bäume betreffen. 8.3 Missstände meldet er unverzüglich dem Vorstand. 9. Vorstandssitzungen 9.1 In der Regel findet vor jeder Mitgliederversammlung eine Vorstandssitzung statt. 9.2 Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. 9.3 Zu den Sitzungen können Funktionsträger eingeladen werden. 9.4 Gartenfreunde können zu Gesprächen eingeladen werden. 10. Vereinssitzungen 10.1 Sämtliche Anträge, welche zur Abstimmung gelangen sollen, sind mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Die Anträge sind mit dem Abstimmungsergebnis durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen und werden vom Schriftführer ordnungsgemäß abgelegt Anträge zur Jahreshauptversammlung sind unverzüglich vor dem Sitzungstermin zu veröffentlichen Als Veröffentlichung gilt der Aushang in den Schaukästen innerhalb der Kolonie, sowie auf der Homepage Haftpflichtversicherung 11.1 Jedes Mitglied hat für sein Grundstück und Gebäude in angemessener Höhe eine Feuer- und Haftpflichtversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser) abzuschließen Das Mitglied hat den Versicherungsvertrag, sowie die Prämienquittungen, auf Verlangen vorzulegen. 12. Ehe- und Lebenspartnerschaften 12.1 Der / die Ehe- oder Lebenspartner / in eines Mitglieds, der / die nach dem Tod des Mitglieds einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Kolonie Trockendorf stellt, muss bei Aufnahme keine Aufnahmegebühren entrichten.
4 13. Pyrotechnik 13.1 Das Abbrennen von pyrotechnischem Material auf dem gesamten Gelände der Kolonie Trockendorf ist untersagt. Werden zu besonderen Anlässen (z.b. Silvesterfeiern) dennoch Feuerwerkskörper auf dem gesamten Koloniegelände abgebrannt, ist äußerste Sorgfalt erforderlich. Bei auftretenden Schäden haftet der Verursacher / Gast. 14. Gartenordnung 14.1 Die Kolonie dient in erster Linie der Erholung aller Mitglieder und deren Besucher Die Rechte und Pflichten der Koloniemitglieder regeln: a)...das Bundeskleingartengesetz b)...die Gartenordnung des Unterpachtvertrages c)...die Vereinssatzung d)...die Geschäftsordnung 14.3 Montag bis Samstag ist eine Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr streng einzuhalten Der Sonntag ist generell als Ruhetag anzusehen, im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Hunde sind ohne Ausnahme an der Leine zu führen Auf allen Koloniewegen ist das Radfahren-, Roller- und Rollschuhfahren usw. auch für Kinder über 12 Jahren verboten. Lediglich auf dem Festplatz sowie den Spielplatz ist es für Kinder erlaubt Diese Verbote müssen zum Schutz aller Mitglieder, besonders der Kleinkinder, ausgesprochen werden! 14.8 Das Befahren der Koloniewege mit Entsorgungsfahrzeugen ist generell verboten, Ausnahmen regelt der Vorstand. 15. Wasserkasse 15.1 Die Wasserkasse ist Bestandteil der Geschäftsordnung Jeder Unterpächter zahlt einen Grundbetrag einmalig 50,00EUR in die Wasserkasse ein Der Verein beteiligt sich mit einem Grundbetrag Bei Pächterwechsel wird der Grundbetrag vom Pächter abgelöst Wasserablesetermine werden bei der Hauptversammlung oder durch Aushang bekannt gemacht Wasseruhren müssen ständig in einem guten ablesbaren Zustand sein und geeicht sein,
5 (Zertifikat) siehe Bundeskleingartengesetz Wechsel der Wasseruhren müssen den Wasserablesern vorher gemeldet werden Wasseruhrengruben müssen sich in einem baulichen und technischen einwandfreien Zustand befinden Wassergruben, die eine Unfallgefahr darstellen, werden im Frühjahr der Gartensaison stillgelegt (vor der Uhr versiegelt) Die Wasserableser werden zur Abwehr von Gefahren und Schäden bevollmächtigt Wasserschwund am Leitungssystem bis zur Wasseruhr wird durch die Umlage ausgeglichen, nach der Wasseruhr vom Unterpächter. 16. Wahlordnung 16.1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe verdeckter Stimmzettel ausgeübt. Wahlen können jedoch in offener Abstimmung erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten zustimmen Eine Briefwahl ist nicht zulässig Wahlberechtigte können ihr aktives Wahlrecht nur persönlich ausüben; abwesende Wahlberechtigte können vorgeschlagen und gewählt werden, wenn sie sich zuvor schriftlich für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden erklärt haben Sind für die gleiche Aufgabe mehrere Personen zu wählen, so wird die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht Jeder Wahlberechtigte kann auf seinem Stimmzettel so vielen Bewerbern seine Stimme geben, wie Personen zu wählen sind. Die gewählten Stellvertreter werden in der Reihenfolge zur Vertretung herangezogen, die sich aus der Anzahl der bei der Wahl für sie abgegebenen Stimmen ergibt. Diese Reihenfolge ist in dem Protokoll über die Wahl aufzunehmen. Haben Stellvertreter bei der Wahl die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet über die Reihenfolge das Los Steht infolge von Stimmengleichheit nicht fest, wer gewählt worden ist, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 17. Wahltermin 17.1 Der Wahltermin einer Wahl wird vom amtierenden Vorstand festgesetzt Er ist den Wahlberechtigten mindestens 3 Wochen vorher schriftlich bekannt zu
6 machen Wer den Wahltermin festgesetzt hat, leitet die Sitzung, in der die Wahlen durch zuführen sind, bis der Wahlleiter seine Tätigkeiten aufnimmt. 18. Wahlleiter 18.1 Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlleiter. Er hat insbesondere die Aufgabe: a) Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlberechtigten entgegenzunehmen, b) festzustellen, ob die Vorgeschlagenen für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme der Ämter einverstanden sind, c) die Wahlvorschläge bekannt zu machen und sofern es beantragt wird, eine Aussprache mit den Bewerbern zu ermöglichen, d) die Stimmzettel zu verteilen, einzusammeln und auszuzählen. Hierzu kann er Helfer heranziehen Der Wahleiter ist ordentliches Mitglied der Kolonie Trockendorf und wird in offener Abstimmung entsprechend 16.1 ermittelt. 19. Stimmzettel 19.1 Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen wie Personen zu wählen sind, oder das Wort Enthaltung geschrieben werden. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so kann auf dem Stimmzettel auch ein Ja, Nein, oder Enthaltung stehen. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig Ist auf einem Stimmzettel eine Person mehrmals genannt, so gilt der Name nur als einmal geschrieben. 20. Wahlergebnisse 20.1 Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlleiter fest, ob die Wahl nach 15.1 gültig ist, d. h. ob die Zahl der Stimmzettel die Zahl der Anwesenden nicht übersteigt. Wird dieses festgestellt, ist die Wahl ungültig und zu wiederholen Nach Abschluss der Auszählung gibt der Wahlleiter das Ergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen Über das Ergebnis fertigt der Wahlleiter ein Protokoll an. Dieses muss enthalten: a) Ort und Zeit der Wahl b) die Namen der anwesenden Wahlberechtigten, (Anwesenheitsliste) c) die Anzahl der verteilten Stimmzettel d) die Anzahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen e) die Anzahl der gültigen Stimmen f) die Anzahl der Enthaltungen
7 21. Nachfolgerwahl, Abwahl 21.1 Legt ein gewähltes Mitglied sein Amt nieder oder ändert sich sein Status als ordentliches Mitglied, ist für den Rest der Periode ein Nachfolger zu wählen Der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende und der Kassierer / Kassiererin können nur durch eine Hauptversammlung neu gewählt werden. Andere Nachfolger können in einer Mitgliederversammlung gewählt werden, sind aber auf der nächsten Hauptversammlung zu bestätigen Jedes gewählte Mitglied eines Gremiums kann von dem jeweiligen Wahlorgan mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Es ist dann ein Nachfolger zu wählen. 22. Wahlanfechtung und Wahlprüfung 22.1 Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung beim Ältestenrat angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind Personen, die zur Teilnahme an der Wahl berechtigt waren. Die Anfechtungserklärung ist zu begründen Betrifft die Anfechtung die Wahl der Mitglieder zum Ältestenrat, ist sie an den Vorstand zu richten Der Ältestenrat bzw. der Vorstand prüft unverzüglich, ob bei der Wahl gegen die Satzung, oder gegen die Wahlordnung verstoßen wurde. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so ist die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung der Wahl anzuordnen. Die Geschäftsordnung wurde in der vorliegenden Form auf der Jahreshauptversammlung des Dauerkleingarten-Verein Trockendorf e.v. am beschlossen. 1. Vorsitzender 1. Schriftführerin Lutz Matla Andrea Schmidt
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