Neue Herausforderungen durch die Lebensmittel- Informationsverordnung (LMIV)

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1 Neue Herausforderungen durch die Lebensmittel- Informationsverordnung (LMIV) Dr. Axel Preuß Göttingen, Roadmap Roadmap Nährwertkennzeichnung Fernabsatz Herkunftsangaben Verkehrsbezeichnung 2 1

2 LMIV VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ABl. Nr. L 304 vom , S Was wird ab anders? 3 Nährwertkennzeichnung Erweiterte Nährwertkennzeichnung Dazu gibt es 18 Erwägungsgründe (von 59 = 30 %!): Nr. 7, 10, 34 46, 56, 58, 59. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l (gilt erst ab !): Verpflichtende Nährwertdeklaration für alle verpackten Lebensmittel. 19 Ausnahmen: Unverarbeitete oder allein gereifte Monoprodukte, Kräuter, Gewürze, jeglicher Tee, Kaffeeprodukte, aromatisiertes Wasser, Kaugummi, Aromen, Zusatzstoffe, LM mit Verpackungsflächen < 25 cm 3, LM mit > 1,2 % Alkohol, vorverpackte LM. 4 2

3 Nährwertkennzeichnung Big Seven Obligatorisch (Art. 30 Abs. 1 LMIV): Angabe des Brennwertes und der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Fakultativ (Art. 30 Abs. 2 LMIV): einfach und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, signifikant vorhandene Vitamine oder Mineralstoffe. 5 Nährwertkennzeichnung Herausforderung für die amtl. LMK: Neu: Bei den meisten LM stets mind. 7 Angaben, aber auch bis zu mehr als 20 Stoffe/Stoffgruppen möglich! Falsche Angaben (außerhalb der Toleranzen) sind in aller Regel irreführend nach 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bzw. Art. 7 Abs. 1 LMIV. => Der Überwachungsaufwand steigt deutlich - die Personalausstattung aber nicht! 6 3

4 Fernabsatz Neue Regelung für Fernabsatz Art. 14 LMIV Im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, müssen verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme des MHD vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, kostenlos bereitgestellt werden. 7 Fernabsatz Definition Fernabsatz Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u LMIV: Als Fernkommunikationstechnik gilt jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. = Internet, TV-Homeshopping, , Apps, Kataloge, Flyer (Lieferservice), Telefon, 8 4

5 Fernabsatz Fallbeispiele Versandhandelskataloge (Otto, Quelle, Neckermann) Internet (ebay, Amazon, Lebensmittel.de u. v. a.) TV-Homeshopping (QVC, HSE 24, Channel 21) Caterer (z. B. Partyservice): Allergenkennzeichnung! Pizzaservice, Chinablitz = vorverpackte LM? LMIV, Art. 2 Abs. 2 Buchst. e: Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt werden, werden vom Begriff vorverpacktes Lebensmittel nicht erfasst. Was ist Verkaufsort: Wohnungstür oder Ladenlokal? 9 Fernabsatz Verpflichtende Informationen Vor Abschluss des Kaufvertrages müssen verfügbar sein: Verkehrsbezeichnung, Name und Anschrift des Unternehmens, Zutaten, Nettomenge, Nährwertdeklaration, sowie in den jeweils erforderlichen Fällen Allergene, QUID-Angaben, Alkoholgehalt, Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendung, Ursprungsland. Bei Lieferung: Mindesthaltbarkeitsdatum! 10 5

6 Fernabsatz Ausnahmen Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die im Fernabsatz angeboten werden, ist lediglich ggf. eine (Vorab-)Allergenkennzeichnung nötig; bei Automatenware sind vor Abschluss des Kaufvertrages keine Vorab-Informationen notwendig; falls die Angaben nicht auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes sind, ist Bereitstellung durch andere geeignete Mittel erforderlich. 11 Fernabsatz Probleme Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes? Andere geeignete Stelle für Informationen? Wann genügen Webseitenverweise? Zutatenänderung während des Angebotszeitraums? Vermarktung in welchem Staat (=> Sprache!)? Nur MHD erst bei Lieferung, aber Gefrierdatum? Zeitpunkt Abschluss des Kaufvertrages bei Internetkäufen (bvh = Annahme der Bestellung)? 12 6

7 Fernabsatz Verwaltungsvereinbarung zur Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB wurde am zwischen Bund und Ländern geschlossen, ist zunächst befristet bis Das BVL richtet eine Projektzentralstelle Kontrolle der im Internet gehandelten LFGB-Erzeugnisse ein. Die Stelle wird von Bund und Ländern gemeinsam finanziert (~ jährlich). 13 Fernabsatz Aufgaben der Projektzentralstelle Übermittlung von Daten über den Internethandel, Durchführung von Internet-Recherchen und Weiterleitung der Ergebnisse an die Länder, Überprüfung des Internets auf weiterhin angebotene Erzeugnisse mit RASFF- bzw. RAPEX-Meldungen, Probenbeschaffung im Auftrag zuständiger Behörden, Erarbeitung von Jahresschwerpunktplänen, gemeinsam mit den Ländern (BÜP-Expertengruppe), Erstellung von Jahresberichten, Zusammenarbeit mit anderen Stellen/Behörden. 14 7

8 Fernabsatz Probleme Projektzentralstelle führt keine Vollzugsmaßnahmen durch => Schwarzer Peter liegt bei den zuständigen Behörden der Länder! Zuständigkeiten sind nicht festgelegt für eine URL-Adresse (Impressum) in einem EU-MS oder eine außerhalb der EU (z. B. USA, China?) Projektzentralstelle macht nur Testkäufe im Netz! Rechtliche Grundlagen für amtliche Probenahmen im Internet liegen nicht vor (Gegenprobe?)! 15 Fernabsatz Herausforderung für die amtl. LMK Verstärkte (oder erstmalige?) Kontrolle, ob die notwendigen Informationen zum Lebensmittel vor Kaufabschluss vorliegen/erfragt werden können, von Internetseiten (Zuständigkeiten?), von Flyern und Katalogen (woher beziehen?), der Caterer (auch nach Anlieferung?) sowie durch telefonische Scheinbestellungen (wohin?). 16 8

9 Herkunftsangaben Es gibt folgende Herkunftsangaben: A) Obligatorisch Obst und Gemüse, Rindfleisch, Fisch, Honig und Olivenöl Wenn ansonsten Irreführung möglich wäre B) Freiwillig Geschützte geographische Angaben (g.g.a.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.u.) Sonstige Angaben 17 Herkunftsangaben Obst und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (einheitliche GMO), Art. 113a: Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. (eingefügt durch VO (EG) Nr. 381/2008, zuvor enthalten in VO (EG) Nr. 1182/2007, VO (EG) Nr. 2200/96 usw.) 18 9

10 Herkunftsangaben Rindfleisch Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (Rindfleischetikettierung), Art. 13, Abs. 5: a) Ab 1. Januar 2002 sind von den Marktteilnehmern und Organisationen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten zu machen: i) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde, ii) Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde, iii) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist. b) Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, in ein und demselben Mitgliedstaat bzw. Drittland, so kann die Angabe wie folgt lauten: Herkunft: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlandes). 19 Herkunftsangaben Fisch, Honig, Olivenöl Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (gemäß Art. 4 ist u. a. immer das Fanggebiet anzugeben) Richtlinie 2001/110/EG über Honig (gemäß Art. 2 ist Ursprungsland der Erzeugung anzugeben) Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (gemäß Art. 4 ist eine Ursprungsangabe nur bei nativem Olivenöl extra und bei nativem Olivenöl zulässig) 20 10

11 Herkunftsangaben Mögliche Irreführungen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 26 Abs. 2: Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. (so schon in Etikettierungs-RiLi 2000/13, Art. 3 Abs. 1 Nr. 8) 21 Herkunftsangaben Geschützte geografische Angaben Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel), Titel II, Art. 4 16: g. U. = Ursprung und alle Produktionsschritte in einem bestimmtem Ort oder einer bestimmten Gegend, Güte oder Eigenschaften sind überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt. g. g. A. = wie g. U., jedoch nur ein Produktionsschritt muss in dem Ort oder der Gegend (hier ggf. auch ein Land) liegen. (bereits 1992 mit VO (EWG) Nr. 2081/92 eingeführtes System) 22 11

12 Herkunftsangaben Sonstige Herkunftsangaben Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 7 Abs. 1: Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf ( ) Ursprungsland oder Herkunftsort. Verbraucherverständnis der Information ist auch hier entscheidend! Verbraucherleitbild gemäß EuGH (durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher) oder gemäß Portal 23 Herkunftsangaben Begriffsbestimmungen LMIV, Art. 2 Abs. 2 lit. g: Herkunftsort ist der Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein Ursprungsland ist. VO (EWG) Nr. 2913/92, Art. 23: Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies sind z. B. pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind, lebende Tiere, in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft und dort aufgezogen, sowie davon gewonnene Erzeugnisse und Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den zuvor genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind

13 Herkunftsangaben Probleme Was ist die Herkunft bei einem Orangensaft, bei dem die Orangen in Brasilien geerntet, gepresst und zu Konzentrat verarbeitet wurden, das dann in Deutschland rückverdünnt und abgefüllt wird? von Mehl (primäre Zutat in Nudeln), bei dem das Korn in Kanada geerntet, aber in Deutschland gemahlen wurde? von Milch, in Holland gemolken, aber in einer deutschen Molkerei pasteurisiert und abgepackt? 25 Herkunftsangaben In der Pipeline Fleisch als Zutat (KOM-Bericht bis ) ansonsten KOM-Berichte bis zu Fleisch von Schweinen, Schafen Ziegen oder Hausgeflügel frisch, gekühlt oder gefroren Milch Milch als Zutat Lebensmitteln aus nur einer Zutat Primären Zutaten (mehr als 50 % oder QUID-auslösend) Unverarbeiteten Lebensmitteln einschl. Praktikabilitäts- und Kosten-/Nutzen-Analyse! 26 13

14 Herkunftsangaben Durchführungsbestimmungen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 26: Für die Anwendung der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Herkunft bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sowie bei primären Zutaten müssen zuvor Durchführungsbestimmungen bzw. Durchführungsrechtsakte durch die Kommission erlassen worden sein. (Eingeständnis des EU-Gesetzgebers: lex imperfecta!) 27 Verkehrsbezeichnung Abraham Lincoln ( , 16. Präsident der USA): Ausführungsbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt

15 Herkunftsangaben Amtliche Kontrolle von Herkunftsangaben Grundsätzlich gibt es zwei Kontrollmöglichkeiten: 1. Dokumentenprüfung durch LM-Kontrolleure (Rückverfolgbarkeit!) 2. Laboranalysen a. von spezifischen Inhaltsstoffen (z. B. Pollen in Honig) b. durch Stabilisotopenanalytik (bisher weitgehend nur Ausschluss einer reklamierten, aber nicht Nachweis einer bestimmten Herkunft möglich!) 29 Herkunftsangaben Stabilisotopenanalytik Untersuchte Elemente: C, N, O, H, S, (Sr) Bisher relativ gute Aussagen möglich bei Spargel Rindfleisch Mais (Serbien/Ukraine) Honig (Herkunft und Verfälschung) Wein (Herkunft und Verfälschung) Bio (Eier und Fleisch) 30 15

16 Verkehrsbezeichnung 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB: Bisher Es ist verboten, Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. (Die Verkehrsauffassung leitete sich unmittelbar von der Verkehrsbezeichnung ab). 31 Verkehrsbezeichnung Bisher 4 Abs. 1 LMKV: Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen 1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder 2. eine Beschreibung des Lebensmittels, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden

17 Verkehrsbezeichnung Verkehrsauffassung Zipfel/Rathke, Kommentar zum LFGB, C 102, 11, Rdnr. 265: Der Begriff Verkehrsauffassung umfasst die Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines Lebensmittels. Zu den Verkehrskreisen gehören die Verbraucher, Hersteller und Händler. Die Eigenschaften des Lebensmittels im Vorstellungsbild der Verbraucher werden als Verbrauchererwartung bezeichnet. 33 Verkehrsbezeichnung Neu Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 17 Abs. 1: Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet

18 Verkehrsbezeichnung Neu Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 2 Abs. 2 (o): Verkehrsübliche Bezeichnung ist eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. => Neuer Maßstab: Verbraucherakzeptanz! Jetzt ist die Verbrauchererwartung, nicht mehr die Verkehrsauffassung vorrangig! 35 Verkehrsbezeichnung Keine Verbraucherakzeptanz haben (laut ) die VBz en: Früchtetee (ohne Früchte, nur mit Fruchtaroma) Alkoholfreies Bier (mit Alkohol < 0,5 %) Gänseschmalz (mit bis 10 % Schweineschmalz-Anteil) Münchner Weißwurst (nur aus Schweinefleisch) Bayerischer Leberkäse (ohne Leber) Heringssalat (nur 25 % Heringsanteil) Griechischer Weichkäse (aus Kuhmilch, kein Feta) Ziegenkäse (nur 15 % Ziegenkäseanteil)

19 Verkehrsbezeichnung Demnächst vielleicht auch nicht mehr: Studentenfutter (nicht nur für Studenten) Kassler Rippspeer (nicht aus Kassel) Bauernbrot (nicht von Bauern gebacken) Erdnussbutter (ohne Butter) Russisch Brot (weder Brot noch aus Russland) Bierschinken (ohne Bieranteil) Alsterwasser (nicht aus dem Hamburger Binnensee) Sandkuchen (ohne Sand)??? 37 Verkehrsbezeichnung Verbrauchererwartung (VE) Es gibt nicht den Verbraucher, also auch nicht nur eine einzige, bestimmte VE! Verbraucherverbände haben unterschiedliche Ansichten zur VE. Richter legen die VE oft als angesprochene Verkehrskreise eigenständig fest. Die VE ist letztlich nur durch Demoskopie feststellbar. Wer trägt dafür die Kosten? 38 19

20 Verkehrsbezeichnung Ausweg (?) Berechtigte Verbrauchererwartung gemäß Verbraucherleitbild im Sinne des EuGH praktisch deckungsgleich mit Verkehrsauffassung von Sachverständigen weiterhin feststellbar Erhaltung der Leitsätze des DLB Vermeidung zahlloser Streitfälle Drücken wir uns die Daumen! 39 Vielen Dank für Ihr Interesse! 20

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