Lebensmittelkennzeichnung nach der EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr.1169/2011

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1 Lebensmittelkennzeichnun nach der EU-Verbraucherinformationsverordnun Nr.1169/2011 Geltunsbereich & Fristen Die EU-Verbraucherinformationsverordnun (LMIV) ilt unmittelbar in allen Mitliedsstaaten und ersetzt künfti die in Österreich eltenden Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnunsverordnun (LMKV) und der Nährwertkennzeichnunsverordnun (NWKV). Die Verordnun ilt ab Abweichend davon elten die Bestimmunen zur Herkunftsbezeichnun bei frischem, ekühltem oder efrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen, Zieen und Geflüel erst ab dem 1. April 2015 (ereelt in der DVO (EU) Nr. 1337/2013); die Verpflichtun zur Anabe der Nährwert-Kennzeichnun ilt erst ab Die Verordnun ilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätikeiten die Bereitstellun von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie ilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpfleun abeeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferun an Anbieter von Gemeinschaftsverpfleun bestimmt sind. Jedem dieser Lebensmittel (verpackt oder unverpackt) sind die durch die Verordnun voreschriebenen Informationen beizufüen. Die LMIV ist auch auf Fernabsatz anzuwenden. Verantwortlichkeiten (vl. Artikel 8) Verantwortlich für die Bereitstellun und die Richtikeit der Information über ein Lebensmittel ist rundsätzlich der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Europäischen Union (EU) niederelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt. ABER: Alle Lebensmittelunternehmer müssen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltun der für ihre Tätikeiten relevanten Anforderunen des EU-Lebensmittelinformationsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften sicherstellen und die Einhaltun dieser Vorschriften prüfen. Die Lebensmittelunternehmer haben auch sicherzustellen, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Ababe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpfleun bestimmt sind, den nachelaerten Stufen übermittelt werden, damit erforderlichenfalls die verpflichtenden Informationen an den Endverbraucher weitereeben können. Auch in folenden Fällen ist die Weiterabe der verpflichtenden Informationen sicherzustellen: wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber an eine dem Verkauf an den Endverbraucher voranehende Vermarktunsstufe eliefert werden, wenn vorverpackte Lebensmittel für die Ababe an Anbieter von Gemeinschafts-Verpfleun bestimmt sind, um dort zubereitet oder verarbeitet zu werden. In diesen Fällen hat die Weiterabe der Informationen über die Umverpackun oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett, oder auf beilieenden oder vor der Lieferun übermittelten Handelspapieren erfolen. Weiters ist sicherzustellen, dass die Bezeichnun des Lebensmittels, das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, allfällie Laer- oder Verwendunshinweise sowie Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers auch auf der Außenverpackun erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. 1

2 Verpflichtende Informationen über Lebensmittel (vl. Artikel 9) Die LMIV sieht folende verpflichtende Anaben für vorverpackte Lebensmittel vor: die Bezeichnun des Lebensmittels; das Verzeichnis der Zutaten; alle in Anhan II aufeführten Zutaten und Verarbeitunshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeituns- Hilfsstoffe, die Derivate eines in Anhan II aufeführten Stoffes oder Erzeunisses sind, die bei der Herstellun oder Zubereitun eines Lebensmittels verwendet werden und eebenenfalls in veränderter Form im Enderzeunis vorhanden sind und die Allerien und Unverträlichkeiten auslösen; [Anm.: in weiterer Fole im Text als Allerene oder allerene Zutaten bezeichnet.] die Mene bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten; die Nettofüllmene des Lebensmittels; das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum; eebenenfalls besondere Anweisunen für Aufbewahrun und/oder Anweisunen für die Verwendun; der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers; das Ursprunsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 voresehen ist; eine Gebrauchsanleitun, falls es schwieri wäre, das Lebensmittel ohne eine solche anemessen zu verwenden; für Getränke mit einem Alkoholehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Anabe des vorhandenen Alkoholehalts in Volumenprozent; eine Nährwertdeklaration. Für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln sind weitere Anaben verpflichtend (vl. Anhan III). Ausnahmen von einzelnen verpflichtenden Anaben sind voresehen für: - zur Wiederverwendun bestimmte Glasflaschen; - Verpackunen oder Behältnisse, deren rößte Oberfläche wenier als 10cm 2 beträt; - Getränke mit einem Alkoholehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; - Eine Liste von Lebensmitteln, die von der Verpflichtun zur Nährwertdeklaration ausenommen sind. Die verpflichtenden Informationen emäß der Verordnun müssen bei allen Lebensmitteln verfübar und leicht zuänlich sein. Sie sind an einer ut sichtbaren Stelle deutlich, ut lesbar und eebenenfalls dauerhaft anzubrinen, und dürfen in keiner Weise durch andere Anaben verdeckt oder etrennt werden. Bei vorverpackten Lebensmittel sind die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackun oder auf einem daran befestitem Etikett anzubrinen. Für nicht vorverpackte Lebensmittel ist nach der LMIV nur die Anabe der allerenen Zutaten emäß Anhan II verpflichtend. Über die Art der Anabe und Darstellun können die Mitliedsstaaten nationale Vorschriften erlassen. Ebenso über zusätzliche verpflichtende Informationen. Fernabsatz (vl. Artikel 14) Die LMIV ist auch auf Fernabsatz anzuwenden: Vorverpackte Lebensmittel: - Die verpflichtenden Informationen abesehen vom Mindesthaltbarkeits bzw. Verbrauchsdatum müssen schon vor Abschluss des Kaufvertraes verfübar sein und - auf dem Medium des Fernabsatzeschäfts (z.b. Homepae, Katalo) erscheinen oder durch andere eeinete Mittel bereitestellt werden ohne den Verbrauchern jedoch zusätzliche Kosten in Rechnun zu stellen. - Zum Zeitpunkt der Lieferun müssen alle verpflichtenden Anaben verfübar sein. Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind die dafür voresehenen verpflichtenden Anaben ebenso verfübar zu machen. Für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlaen zum Verkauf aneboten werden müssen alle verpflichtenden Anaben zum Zeitpunkt der Lieferun (Ausabe) verfübar sein. 2

3 Erläuterunen einzelner neuer Bestimmunen Mindestschriftröße (vl. Artikel 13 Absatz 2-3) Die verpflichtenden Anaben, wenn sie auf der Packun oder dem daran befestiten Etikett emacht werden, haben nun in einer Schriftröße in Höhe von mindestens 1,2 mm des kleinen x zu erfolen. Ausnahme: Bei Verpackunen oder Behältnissen, deren rößte Oberfläche wenier als 80 cm 2 beträt, darf die Schriftröße eine x-höhe von 0,9 mm nicht unterschreiten. Sichtfeldreelun (vl. Artikel 13 Absatz 5) Im leichen Sichtfeld erscheinen müssen folenden Anaben: Bezeichnun des Lebensmittels, Nettofüllmene, und bei Getränken mit einem Alkoholehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Anabe des Alkoholehalts. Ausnahmen davon ibt es für zur Wiederverwendun bestimmte Glasflaschen, die eine nicht entfernbare Aufschrift traen, sowie für Verpackunen oder Behältnissen, deren rößte Oberfläche wenier als 10 cm 2 beträt. Bisher musste auch das Mindesthaltbarkeitsdatum im selben Sichtfeld aneeben werden. Wenn also vor Ablauf der Überansfristen auf die Kennzeichnun emäß der LMIV umestellt wird, so ist Acht zu eben, dass hier nicht een die LMKV verstoßen wird, die noch bis einzuhalten ist. Kennzeichnun der Allerene bei verpackten Lebensmitteln (vl. Artikel 21) Im Zutatenverzeichnis sind die allerenen Zutaten/Inhaltsstoffe emäß Anhan II der Verordnun unter enauer Bezunahme auf die dort aufeführten Bezeichnun des Stoffs oder Erzeunisses anzueben, und mittels eines anderen Schriftsatzes von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeuti hervorzuheben, z.b. durch Schriftart, Schriftstil oder Hinterrundfarbe. Allereninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (vl. Artikel 44) Mit der LMIV wird die verpflichtende Anabe der Allerene auch auf nicht vorverpackte Lebensmittel ausedehnt (z.b. etwa in der Feinkosttheke im Supermarkt, aber auch in Restaurants oder Kantinen). Zur Art der Anabe und Darstellun können die Mitliedsstaaten nationale Vorschriften erlassen. Dies ist im Moment noch offen. Fest steht, dass die betroffenen Lebensmittelunternehmer in der Lae sein müssen, dem Endverbraucher die Information über die in den offen anebotenen Produkten enthaltenen allerenen Zutaten/Inhaltsstoffe emäß Anhan II zu übermitteln. Kennzeichnun von Nano-Materialien (vl. Artikel 18 Absatz 3) Zutaten, die in Form technisch herestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis nachfolend auf die Bezeichnun mit dem in Klammer esetzten Wort Nano ekennzeichnet werden. Anabe des Datums des Einfrierens (vl. Anhan III und Anhan X) Bei einefrorenem Fleisch, einefrorenen Fleischzubereitunen und einefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeunissen muss zusätzlich zum Mindesthaltbarkeitsdatum auch das Datum, an dem die Ware (erstmals) einefroren wurde, aneeben werden. 3

4 Herkunftsanabe (vl. Artikel 26) Künfti wird eine Herkunftsbezeichnun auch für frisches, ekühltes oder efrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Zieen und Geflüel, eal ob mit Ursprun in oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, erforderlich sein. Die konkreten Umsetzunsvorschriften wurden mit der Durchführunsverordnun (EU) Nr. 1337/2013 festelet und elten ab dem 1. April Zusätzlich sieht die Verordnun vor, dass auch zur Herkunft der primären Zutat eine Anabe zu machen ist, wenn das Ursprunsland/der Herkunftsort eines Lebensmittels aneeben ist, und dieses/dieser nicht mit dem Ursprunsland/Herkunftsort der primären Zutat identisch ist. In dem Fall a) ist auch das Ursprunsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzueben oder b) anzueben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprunsland oder Herkunftskort kommt als das Lebensmittel. Konkrete Durchführunsbestimmunen zur Umsetzun dieser Bestimmun wurden noch nicht erlassen. Eine Herkunftsanabe wird jedenfalls auch dann verpflichtend sein, falls ohne diese Anabe eine Irreführun der Verbraucher über das tatsächliche Ursprunsland/den Herkunftsort mölich wäre. Dies ilt insbesondere dann, wenn die dem Lebensmittel beiefüten Informationen oder das Etikett insesamt den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprunsland oder Herkunftsort. Darüber hinaus wird eine möliche Herkunftskennzeichnun auch für noch nicht erfasste Arten von Fleisch, Milch, Milch als Zutat in Milchprodukten, unverarbeitete Lebensmittel, Erzeunisse aus einer Zutat, Zutaten, die über 50% eines Lebensmittels ausmachen, in Erwäun ezoen. Verschärfter Täuschuns- und Irreführunsschutz (vl. Artikel 7 sowie Anhan VI) Ein Anlieen der LMIV ist es, den Verbraucher vor irreführenden und täuschenden Anaben zu schützen. Die Anforderunen an Informationen, die über Lebensmittel bereitestellt werden, werden daher verschärft. So ist es nach der Verordnun etwa nicht mehr zulässi, mittels Abbildun oder Produktbezeichnun das Vorhandensein eines bestimmtes Lebensmittels oder einer Zutat zu suerieren, wenn in dem Produkt ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder die normalerweise verwendete Zutat durch einen anderen ersetzt wurde. In diesem Fall muss die Kennzeichnun zusätzlich zum Zutatenverzeichnis mit einer deutlichen Anabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständie Ersetzun verwendet wurde. Diese Anabe hat in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen zu erfolen und in einer Schriftröße, deren x-höhe mindestens 75% der x-höhe des Produktnamens beträt und die nicht kleiner als die Mindestschriftröße sein darf. Eine weitere Verschärfun ist, dass Fleischerzeunisse, Fleischzubereitunen und Fischereierzeunisse, die aus verschiedenen Stücken bestehen, aber den Anschein erwecken könnten es handle sich um ein ewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, künfti den Hinweis aus Fleischstücken zusammenefüt bzw. aus Fischstücken zusammenefüt zu traen haben. Der erweiterte Irreführunsschutz ilt auch für die Aufmachun von Lebensmitteln (insbesondere ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackun, die verwendeten Verpackunsmaterialien, die Art ihrer Anordnun und den Rahmen ihrer Darbietun) sowie auch für Werbun. 4

5 Verpflichtende Nährwertdeklaration (vl. Artikel 30-35) Die LMIV sieht ab eine verpflichtende Nährwertkennzeichnun vor; bisher war die Verwendun nährwertbezoener Anaben freiwilli. Die verpflichtende Nährwertdeklaration hat folende Anaben zu enthalten: - Brennwert (Enerie) - die Menen an Fett, esättiten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Die Nährwertdeklaration kann um einen oder mehrere der nachfolenden Stoffe eränzt werden: - einfach unesättite Fettsäuren - mehrfach unesättite Fettsäuren - mehrwertie Alkohole - Stärke - Ballaststoffe - in ausreichenden Menen vorhandene Vitamine oder Mineralstoffe emäß Anhan XIII Teil A. Die Werte sind je 100 oder je 100ml anzueben. Die Nährwertanaben müssen im selben Sichtfeld, als Ganzes, übersichtlich, eebenenfalls in der voreebenen Reihenfole emäß Anhan XV, und sofern enüend Platz vorhanden, in Tabellenform aneführt werden. Bei Platzmanel können sie hintereinander aufeführt werden. Darstellun der Nährwertdeklaration emäß Anhan XV: Enerie kj/kcal Fett davon: - esättite Fettsäuren - einfach unesättite Fettsäuren - mehrfach unesättite Fettsäuren Kohlenhydrate davon: - Zucker - mehrwertie Alkohole - Stärke Ballaststoffe Eiweiß Salz Vitamine und Mineralstoffe siehe Anhan XIII Teil A Nr. 1 aneebene Maßeinheiten Bei Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist zusätzlich auch die Anabe als Prozentsatz der jeweils im Anhan festeleten Referenzmene im Verhältnis zu 100 oder 100ml auszudrücken (siehe Anhan XIII Teil A). Zusätzliche Anaben der Nährwerte als Prozentsatz zur Referenzmene von 100/100ml oder pro Portion/ Verzehreinheit sind unter bestimmten Voraussetzunen mölich (siehe Artikel 32 und 33). Für letztere sollen im Sinne einer einheitlichen Durchführun von der Kommission Vorschriften erlassen werden. Auch zusätzliche Darstellunsformen etwa mittels Symbolen sind unter Einhaltun bestimmter Anforderunen mölich. GDA: Die Verwendun des Beriffs GDA (Guideline Daily Amount) ist nach Ansicht der Europäischen Kommission im Zusammenhan mit der Anwendun von Anaben je 100 oder je 100ml (Artikel 32) bzw. Anaben je Portion oder je Verzehreinheit (Artikel 33) nicht mehr mölich (vl. Q&A vom 31.Jänner 2013). 5

6 Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausenommen sind: Getränke mit einem Alkoholehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent; Verpackunen oder Behältnisse, deren rößte Oberfläche wenier als 10cm 2 beträt; Lebensmittel emäß Anhan V: 1. unverarbeitete Erzeunisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 2. verarbeitete Erzeunisse, die ledilich einer Reifunsbehandlun unterzoen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem ledilich Kohlendioxid und/oder Aromen zuesetzt wurden; 4. Kräuter, Gewürze oder Mischunen daraus; 5. Salz und Salzsubstitute; 6. Tafelsüßen; 7. Erzeunisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte, anze oder emahlene Kaffeebohnen und anze oder emahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; 8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern; 9. Gärunsessi und Essiersatz, auch solche, denen ledilich Aromen zuesetzt wurden; 10. Aromen; 11. Lebensmittelzusatzstoffe; 12. Verarbeitunshilfsstoffe; 13. Lebensmittelenzyme; 14. Gelatine; 15. Gelierhilfen für Konfitüre; 16. Hefe; 17. Kauummi; 18. Lebensmittel in Verpackunen oder Behältnissen, deren rößte Oberfläche wenier als 25 cm 2 beträt; 19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich herestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Menen von Erzeunissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelseschäfte abeeben werden, die die Erzeunisse unmittelbar an den Endverbraucher abeben. 6

7 Überansreelunen (vl. Artikel 54, Q&A Stand ) Lebensmittel, die vor dem jeweilien In-Kraft-Treten der neuen Bestimmunen in Verkehr ebracht oder ekennzeichnet wurden, die den Anforderunen dieser Verordnun jedoch nicht entsprechen, dürfen so lane vermarket werden, bis die jeweilien Bestände erschöpft sind. Optionen in Hinblick auf die Umstellun der Packstoffe: A) Ausnützen der jeweilien Überansbestimmunen (Abverkauf der Bestände, die vor dem in Verkehr ebracht oder ekennzeichnet wurden; für die verpflichtende Nährwertkennzeichnun der ). B) Freiwillie Umsetzun der Bestimmunen schon vor dem bzw : Die freiwillie frühere Umsetzun der neuen Bestimmunen vor dem 13. Dezember 2013 ist zulässi, sofern dies nicht im Widerspruch zu den Kennzeichnunsvorschriften der LMKV steht, die bis zum 12. Dezember 2013 ilt (Hinweis: Vorsicht etwa bei der Sichtfeldreelun). Nährwertkennzeichnun: Die neuen Bestimmunen zur Nährwertkennzeichnun können auch schon vor dem anewandt werden, auch wenn dies der aktuell noch ültien NWKV widerspricht. Jedenfalls sind die Bestimmunen der LMIV einzuhalten, wenn bereits zwischen und freiwilli eine Nährwertkennzeichnun aneführt wird. Auch wenn eine nährwert- und/oder esundheitsbezoene Anabe emacht wird oder einem Lebensmittel Vitamine und/oder Mineralstoffe beiefüt wurden, muss die verpflichtende Nährwertdeklaration ab dem der LMIV entsprechen. Quellen: Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel Durchführunsverordnun (EU) Nr. 1337/2013 mit Durchführunsbestimmunen zur Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anabe des Ursprunslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, ekühltem oder efrorenem Schweine-, Schaf-, Zieen- und Geflüelfleisch Fraen und Antworten zur Anwendun der Verordnun (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel; Informelles Dokument der Europäischen Kommission, Stand 31. Jänner 2013; Impressum: Bundesremium des Lebensmittelhandels Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, Tel: DW 3005 Diese Zusammenstellun dient ausschließlich der Information. Es wird darauf hinewiesen, dass nicht alle anzuwendenden Rechtsvorschriften aufeführt wurden. Trotz sorfältier Prüfun aller Inhalte sind Fehler nicht auszuschließen. Sämtliche Anaben erfolen ohne Gewähr. Die aktuelle Version aller zitierten Rechtsvorschriften finden Sie auf Zur leichteren Lesbarkeit wurde stellvertretend für beide Geschlechterformen jeweils die kürzere männliche Schreibweise anewandt. Stand: Februar

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