Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Anhörung bis

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1 Stellungnahme von / Organisation : NGO-Allianz Ernährung, Bewegung und Körpergewicht Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : c/o CardioVasc Suisse Kontaktperson : Andy Biedermann Telefon : biedermann@public-health-services.ch Datum : Wichtige Hinweise: 1. Nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung; VlV; SR ) wird über die Ergebnisse der Anhörung ein Bericht erstellt. Dieser Bericht wird über die eingereichten Stellungnahmen informieren und wird voraussichtlich in elektronischer Form publiziert. 2. Wir bitten Sie keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 3. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter "Überprüfen/Dokument schützen" den Schreibschutz aufheben. 4. Um direkt zu den einzelnen Verordnungen zu gelangen, klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf den entsprechenden Verordnungstitel (Ctrl und linke Maustaste). 5. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 15. März 2013 an folgende adresse: lebensmittel-recht@bag.admin.ch

2 Änderungserlasse: Inhalt... 2 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung... 2 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung... 3 Hygieneverordnung... 3 Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln... 4 Zusatzstoffverordnung... 5 Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse... 5 Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser... 6 Verordnung über Speziallebensmittel... 6 Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse... 7 Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft... 7 Verordnung über alkoholische Getränke... 8 Verordnung über alkoholfreie Getränke... 8 Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln... 9 Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt Bundesamt für Gesundheit BAG Sekretariat Schwarzenburgstrasse 165 CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel , Fax

3 Abkürzung NGO-Allianz Ernährung, Bewegung und Körpergewicht Die NGO-Allianz Ernährung, Bewegung, Körpergewicht wird aktiv vertreten durch CardioVasc Suisse, Schweizerische Herzstiftung, Forum Obesity Schweiz, Krebsliga Schweiz, Public Health Schweiz, Radix Gesundheitsförderung, Schweizerische Gesellschaft für Ernährung SGE, Nutrinet, Schweizerische Gesundheitsligen-Konferenz, die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen und die Allianz Ernährung. Die NGO-Allianz Ernährung, Bewegung, Körpergewicht verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Bekämpfung der Übergewichtsepidemie und zur Förderung eines gesunden Ernährungs- und Bewegungsverhaltens zu leisten. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Artikel

4 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Artikel Hygieneverordnung Artikel

5 Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln NGOAllianz Ernährung, Bewegung und Körpergewicht Die VO über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln beurteilen wir prinzipiell als zufriedenstellend. Verwunderlich ist allerdings, dass für Zucker eine höhere Referenzmenge gilt als in den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung SGE und dem Bundesamt für Gesundheit erwähnt wird (Empfehlungen: max. 10% der Tagesenergie als Zucker und Zuckerarten, was bei 2000kcal 50g Zucker bedeutet; in den Referenzmengen in der LKV werden 90g bei 2000 kcal angegeben). Die Empfehlung, nur maximal 10% der Tagesenergiemenge in Form von Zucker aufzunehmen, will erreichen, dass nicht zu viel unnötige Nahrungsenergie aufgenommen wird, und dient somit der Vorbeugung von Übergewicht und Adipositas sowie deren Folgeerkrankungen. Wir beantragen, dass die in der Verordnung angegebene Referenzmenge für Zucker überdacht und dem niedrigeren Wert angepasst wird. Im Wissen, dass im jetzigen Verfahren nichts an der Freiwilligkeit der Nährwertangaben geändert werden kann, möchten wir doch an dieser Stelle unserem Wunsch Ausdruck verleihen, dass die Nährwertkennzeichnung für alle Produzenten verpackter Lebensmittel Pflicht werden sollte. Die Nährwertkennzeichnung stellt ein entscheidendes Hilfsmittel für die Kaufentscheidung im Geschäft dar. Sie unterstützt die Bürgerinnen und den Bürger in ihrer Selbstverantwortung, ausgewogen zu essen. Artikel NGO- Allianz Ernährung, Bewegung und Körpergewicht Anhang 9 (Art. 27, Abs. 4) Anpassung an die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung SGE Referenzmenge Zucker: 50 g NGO- Allianz Art. 25 Abs. 1 a,b Damit Konsumenten gut informiert sind und sich kompetent und eigenverantwortlich entscheiden können, Streichen des Absatzes 1a

6 Ernährung, Bewegung und Körpergewicht ist eine vollumfängliche Angabe der Nährwerte sinnvoll. Daher beantragen wir, dass die Variante in Abs. 1a wegfällt und nur die Variante 1b zur Anwendung kommt. Zusatzstoffverordnung Artikel Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse Artikel

7 Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser Artikel Verordnung über Speziallebensmittel

8 Artikel Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Artikel Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft

9 Artikel Verordnung über alkoholische Getränke Artikel Verordnung über alkoholfreie Getränke

10 Artikel Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Artikel

11 Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt Artikel

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