Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

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1 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp /0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung DerivateV) vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463) wurden die ESMA- Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen vom (Ref.: ESMA/2012/832) berücksichtigt. Da diese Leitlinien zum 1. August 2014 geändert wurden, entsprechen die Regelungen der Derivateverordnung in einigen Punkten nun nicht mehr den ESMA-Leitlinien. Deshalb sind neue Bestimmungen über die Diversifizierung von Sicherheiten, damit einhergehende Transparenzpflichten für Jahresberichte und Verkaufsprospekte sowie Übergangsregelungen in die Derivateverordnung aufzunehmen. B. Lösung Die Anpassung an die geänderten ESMA-Leitlinien soll durch den Erlass einer Änderungsverordnung zur Derivateverordnung erfolgen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Den Ländern und Kommunen entstehen ebenfalls keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

2 Seite 2 7 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Verordnung sieht eine Erleichterung für die Kapitalverwaltungsgesellschaften vor, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen eine geringere Diversifizierung der zugunsten eines Investmentvermögens bestellten Sicherheiten zulässt. Nur für den Fall, dass die Gesellschaften von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen, verlangt die Verordnung zusätzliche Angaben zu der dadurch erhöhten Emittentenkonzentration im Verkaufsprospekt und im Jahresbericht. In der Gesamtschau wird der Erfüllungsaufwand für diese erhöhten Transparenzpflichten durch die Einsparungen überkompensiert, die durch die Lockerung der Emittentengrenze entsteht, so dass die Verordnung im Ergebnis nicht zu einem höheren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft führt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Seite 3 7 Verordnungsentwurf Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Vom... Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund - des 106, des 120 Absatz 8 und des 135 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie - des 197 Absatz 3 und des 204 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung mit 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist: Artikel 1 Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463) wird wie folgt geändert: 1. In 16 Absatz 9 Nummer 1 wird nach dem Wort Vermögensgegenstandes die Angabe ) eingefügt. 2. In 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort Liquidiätsrisikomanagementprozesses durch das Wort Liquiditätsrisikomanagementprozesses ersetzt Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine angemessene Diversifizierung im Hinblick auf die Emittentenkonzentration auch dann vor, wenn es sich bei den zugunsten eines Investmentvermögens gestellten Sicherheiten ausschließlich um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente handelt, die begeben oder garantiert werden vom Bund, von einem Land, von einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder den Gebietskörperschaften dieses Vertragsstaats, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehört. Die nach Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen

4 Seite 4 7 Wertpapiere umfassen, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreiten darf. b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe 2 und 3 durch die Angabe 2 bis 5 ersetzt. 4. Dem 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emittentenkonzentration nach 27 Absatz 7 Satz 4 vorsieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Darlegungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen. 5. Dem 37 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Weisen die zugunsten des Investmentvermögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum eine erhöhte Emittentenkonzentration nach 27 Absatz 7 Satz 4 auf, sind im Jahresbericht die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten anzugeben, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben. Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum begeben oder garantiert hat wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentvermögen, die vor dem 1. August 2014 aufgelegt wurden, ist 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden, wenn die Verkaufsprospekte nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aus einem anderen Grund geändert oder ersetzt werden, spätestens aber ab dem 1. August Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

5 Seite 5 7 Begründung: A. Allgemeiner Teil Mit der Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 wurden wesentliche Vorgaben der ESMA- Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012, Ref.: ESMA/2012/832 (im Folgenden: ESMA- Leitlinien ) umgesetzt. Diese Leitlinien wurden zum 1. August 2014 geändert. Daher entsprechen die Regelungen der Derivateverordnung in einigen Punkten nicht mehr den ESMA-Leitlinien. Zu den Neuregelungen zählen die geringeren Anforderungen an die Diversifizierung von Sicherheiten, sofern diese von Staaten emittiert oder garantiert werden. Sofern eine Kapitalverwaltungsgesellschaft von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen will, sehen die ESMA-Leitlinien zum Schutz der Anleger spezifische Transparenzpflichten für die Verkaufsprospekte und Jahresberichte der betroffenen Investmentvermögen vor. Die Änderungen der ESMA-Leitlinien werden mit der Änderungsverordnung in das Aufsichtsrecht umgesetzt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 In 16 Absatz 9 Nummer 1 wird eine schließende Klammer redaktionell ergänzt. Zu Nummer 2 In 26 Abs. 5 Satz 1 wird ein Schreibfehler im Wort Liquiditätsrisikomanagementprozesses korrigiert. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a) Die Regelung enthält eine Ausnahme von der grundsätzlichen Bestimmung nach 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3, nach welcher für die zugunsten eines Investmentvermögens gestellten Sicherheiten von einer ausreichenden Diversifikation der Emittentenrisiken ausgegangen werden kann, soweit Sicherheiten desselben Emittenten nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen. Danach kann die Emittentenkonzentration der Sicherheiten auf bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn alle zugunsten desselben Investmentvermögens gestellten Sicherheiten Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, die von Staaten oder deren Gebietskörperschaften oder von einer internationalen Organisation, der ein EU- oder

6 Seite 6 7 EWR-Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert worden sind. Dabei müssen die als Sicherheit gestellten Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, um ein Mindestmaß an Risikostreuung zu gewährleisten. Der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere darf dabei 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreiten. Diese Möglichkeit der erhöhten Emittentenkonzentration bei der Besicherung mit Staatsanleihen beruht auf Punkt 43 Buchstabe e) der ESMA-Leitlinien. Zu Buchstabe b) Die Möglichkeit, bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Bestimmungen zur Risikodiversifikation abzuweichen, wird auch auf die Alternative einer erhöhten Emittentenkonzentration erstreckt. Die ESMA-Leitlinien gelten nur für OGAW. Es besteht kein Anlass, diese Vorgaben für Spezialfonds zu übernehmen. Zu Nummer 4 Nach 35 Absatz 4 muss der Verkaufsprospekt eines Publikumsfonds eindeutige Informationen zur Sicherheitenstrategie der Fondsverwaltung enthalten. Sofern der Fonds von der Möglichkeit der erhöhten Emittentenkonzentration Gebrauch macht, gehören Erläuterungen hierzu in den Verkaufsprospekt, um Investoren eine Anlageentscheidung auf einer vollständigen Informationsgrundlage zu ermöglichen. Dabei sind die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten namentlich anzugeben, deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausmachen. Mit dieser Transparenzpflicht wird Punkt 43 Buchstabe e) der ESMA-Leitlinien entsprochen. Zu Nummer 5 Auch im Jahresbericht sind die Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten zu benennen, deren Wert im Berichtszeitraum im Einklang mit der Option zur erhöhten Emittentenkonzentration mehr als 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben. Im Einklang mit Punkt 48 der ESMA-Leitlinien muss dabei angegeben werden, ob es sich bei allen Sicherheiten um Wertpapiere gehandelt hat, die ein EU- oder EWR-Mitgliedstaat emittiert oder garantiert hat. Zu Nummer 6 Im neuen 40 Absatz 2 wird die Übergangsregelung gemäß Punkt 71 der ESMA-Leitlinien für die neuen Transparenzpflichten umgesetzt. Danach müssen die zusätzlichen Angaben im Verkaufsprospekt nicht zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Option für eine erhöhte Emittentenkonzentration vorhanden sein. Vielmehr reicht es aus, die Angaben spätestens bis zum 1. August 2015 dann einzuarbeiten, wenn der Verkaufsprospekt aus einem beliebigen anderen Grund sowieso geändert oder ersetzt werden soll. Innerhalb

7 Seite 7 7 dieses Übergangszeitraums kann damit im Sinne einer Kostenersparnis eine gesonderte Änderung des Verkaufsprospekts allein wegen der erhöhten Emittentenkonzentration vermieden werden. Zu Artikel 2 Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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