Aufbauschema zu 823 l

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1 Aufbauschema zu 823 l l. Voraussetzungen des 823 l (Haftungsbegründung) 1. Tatbestand a) Verletzung eines der in 823 l genannten Rechte oder Rechtsgüter b) Verhalten des Schädigers Handlung Unterlassung: nur wenn Rechtspflicht zum Handeln besteht c) Kausalität und Zurechenbarkeit aa) Kausalität zwischen Handlung und Verletzung i.s.d Äquivalenztheorie ( conditio sine qua non"-formel) bb) Adäquanz (Verletzung bei objektiver Betrachtung nicht ganz unwahrscheinlich) cc) Schutzzweck der Norm (Frage: Soll die verletzte Verhaltensnorm gerade gegen diese Verletzung schützen?) 2. Rechtswidrigkeit = Fehlen von Rechtfertigungsgründen, insb.: Einwilligung des Geschädigten mutmaßliche Einwilligung/berechtigte GoA Notwehr ( 227) Notstand ( 228, 904 BGB, 34 StGB) Selbsthilfe ( 229) 3. Verschulden ( 276) Vorsatz = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung Fahrlässigkeit = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Verschuldensfähigkeit: 827, 823 BGB II. Rechtsfolgen gem. 249 ff. (Haftungsausfüllung) 1. ersatzfähige Schadensposition Grundsatz: Naturalrestitution ( 249), als Geldbetrag nach 249, 2 Schadensersatz in Geld ( 250, 251 entgangener Gewinn ( 252) Schmerzensgeld ( 253), nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insb Kausalität und Zurechenbarkeit (haftungsausfüllende Kausalität) a) Kausalität zwischen Verletzung und Schaden ( conditio sine qua non") b) Adäquanz c) Schutzzweck der Norm 3. Mitverschulden { 254) PD Dr. Ansgar Ohly. LL.M. BGB für Fortgeschrittene

2 Haftung für vermutetes Verschulden ( 831 ff.) Unter 823 muss der Geschädigte dem Schädiger dessen Verschulden nachweisen, unter 831 ff. wird die Beweislast umgekehrt - der Schädiger haftet, kann sich aber durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten (exkulpieren) 831: Haftung für den Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehilfe ist, wer in den Betrieb / den Haushalt des Geschäftsherren eingebunden und weisungsabhängig ist. Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsherr den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Daneben haftet der Gehilfe persönlich. 632: Eltern haften für ihre Kinder" Entlastung bei ordentlicher Aufsicht. Ebensolche Haftung bei vertraglicher Übernahme der Aufsicht, 832 II, Daneben haften die Kinder, wenn sie deliktsfähig sind. 833, 2: Tierhalterhaftung für den Fall, dass die Tierhaltung zu Erwerbszwecken erfolgt : Haftung bei Verletzung durch Gebäudeteile

3 III. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 1. Haftungssituation Begriff der Verkehrssicherungspflicht Beispiele für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht Als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet man die von den Gerichten entwickelte Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle duldet, dafür zu sorgen, dass durch diese Gefahrenquelle niemand zu Schaden kommt, wenn der Schaden vorhersehbar ist und mit zumutbaren Mitteln verhindert werden kann. Diese Verantwortung trifft den Verein und den zuständigen Ehrenamtsträger des Vereins. Diese abstrakte Definition ist Grundlage für eine unübersehbare Fülle von gerichtlichen Einzelfallsentscheidungen. Nachfolgend einige Beispiele aus dem Vereinsleben: - Ein Verein ist Eigentümer oder Mieter eines Vereinsheims. Der Vorstand hat dann durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen dass der Zugang zum Vereinsheim gefahrlos möglich ist, also im Winter geräumt und gestreut und im Herbst von herabfallendem Laub gereinigt wird. - Bei einem Feuerwehrfest muss der Weg vom Bierzelt zu den Toiletten ausreichend beleuchtet sein und ausreichend weit entfernt liegen von Gruben oder unbeleuchteten Treppen, - Bei einem Autorennen muss ausreichend Vorsorge geschaffen werde, dass die Zuschauer nicht gefährdet werden - Unterhält der Verein einen Kinderspielplatz, muss er die aufgestellten Geräte regelmäßig in kurzen Abständen überprüfen, ob sie noch in Ordnung sind. - Der Verantwortiche eines Wandervereins, der einen Wandertag organisiert, muss die Route so wählen, dass die Teilnehmer den Weg gefahrlos bewältigen können, Haftung unabhängig davon, ob Gefahrenquelle geschaffen oder nur geduldet. Haftungsumfang Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Sachschäden, Regress der Krankenkasse Regress des Arbeitgebers - Ein Fußballverein muss durch mindestens fünf Meter hohe Zäune hinter den Toren verhindern, dass Bälle auf die Straße oder in ein Nachbargründstück fliegen. Für das Entstehen der Verkehrssicherungsplicht ist es unerheblich ob die Gefahrenquelle selbst geschaffen oder nur geduldet wird. Repariert ein Sportverein ein Loch im Zaun nicht, durch das ständig spielende Kinder auf das Gelände gelangen, so wird der Verein diesen Kindern gegenüber verkehrssicherungspflichtig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kinder an sich ausreichende Sicherungsmaßnahmen überwinden z. B über den intakten Zaun klettern). 2. Haftungsfolgen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geschädigt, haben der Verantwortliche und der Verein als Gesamtschuldner dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten. Verantwortlich ist dabei zunächst der Vorstand, der diese Verantwortung aber delegieren kann, Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet dabei, dass der Geschädigte wahlweise von jedem Gesamtschuldner den ganzen Schaden verlangen kann. Intern müssen die Gesamtschuldner die Zahlungen dann ausgleichen. Der Schadensersatz umfasst Schmerzensgeld, Ersatz für Verdienstausfall und entgangene Haushaltsführung, sowie den Ersatz für Sachschäden, wie beispielsweise beschädigte Kleidung. Er umfasst auch die Behandlungskosten, die zumeist von der Krankenkasse im Wege des Regresses geltend gemacht werden Diese Behandlungskosten übersteigen bereits bei mittleren Verletzungen wie Knochenbrüchen bei weitem alle übrigen Ansprüche. Auf diese Ansprüche kann der Geschädigte nicht verzichten, weil sie der Krankenkasse zustehen. Leistet der Arbeitgeber dem Geschädigten Gehaltsfortzahlung kann der Arbeitgeber die aufgewendeten Beträge (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge) im Wege des Regresses ebenfalls vom Schädiger fordern.

4 Kein Haftungsausschluss durch Schilder Haftungsausschluss durch ausdrückliche Vereinbarung Mitverschuld en des Geschädigten Verantwortlicher für Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Persönliche Haftung des Verantwortlichen Die Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann regelmäßig nicht durch das Aufstellen von Schildern ( Verein übernimmt keine Haftung" oder Handeln auf eigene Gefahr") ausgeschlossen werden. 3 Eine Vereinbarung über einen Haftungsausschluss muss eindeutig und klar formuliert und beweisbar (daher regelmäßig schriftlich) getroffen werden. Beispielsweise kann ein Bergsportverein mit Teilnehmern an der Kletterwand schriftlich vereinbaren, dass für die typischerweise mit dem Klettern verbundenen Gefahren nicht gehaftet wird. Minderjährige Teilnehmer benötigen für den Haftungsverzicht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (zumeist Eltern). Die Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird häufig durch ein Mitverschulden des Geschädigten eingeschränkt, der sich auf eine gefährliche Situation hätte einstellen können und müssen. Dieses Mitverschulden schließt jedoch die Haftung nicht völlig aus, sondern führt dazu, dass nur ein Teil des Gesamtschadens ersetzt werden muss, betragen die Behandlungskosten bei schweren Verletzungen z. B. Euro , sind aber bei einer Mithaftungsquote von 50 % immer noch Euro an die Regress nehmende Krankenversicherung zu erstatten. Die Verkehrssicherungspflicht trifft zunächst den Vorstand des Vereins. Dieser kann die Verpflichtung aber delegieren (z. B. auf den Veranstaltungsleiter). Der Vorstand darf aber nur an Personen delegieren, die der Aufgabe voraussichtlich gewachsen und ausreichend zuverlässig sind. Außerdem muss der Vorstand die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig überwachen. Der Verantwortliche für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht haftet dem Geschädigten persönlich auf Schadensersatz. Er haftet als Gesamtschuldner mit dem Verein. Bei schweren Verletzungen übersteigen die Schadensersatzbeträge regelmäßig das Vermögen von kleinen Vereinen beträchtlich. Dies bedeutet, dass der Verantwortliche an den Geschädigten Schadensersatz zu leisten hat. ohne vom Verein Erstattung zu bekommen.

5 Rechtskommission des DBI - Veröffentlichungen Seite l von l Zu $ 4 Haftung des ehrenamtlich Tätigen Das Gesetz sieht keine Haftungsmilderung des Beauftragten vor, so dass der ehrenamtlich Tätige an auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften müsste Eine solche strenge Haftung erscheint aber unbillig Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Haftungsbeschränkungen für Arbeitnehmer auch für ehrenamtlich Tätige entsprechend gelten. 9) Um Klarheit zu schaffen, sollte jedenfalls ausdrücklich festgelegt werden, dass der ehrenamtlich Tätige nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet (Variante 1) Allerdings kann die dann notwendige Abgrenzung zwischen grober und normaler Fahrlässigkeit zu Schwierigkeiten führen. Es erscheint daher sinnvoll, solche möglichen Schwierigkeiten zu vermeiden, indem der ehrenamtlich Tätige haftpflichtversichert wird (Variante 2). 10) Dies bewirkt, dass der ehrenamtlich Tätige nur noch bei Vorsatz selbst haftet, wahrend sonst die Haftpflichtversicherung einspringt Da die Versicherung die Schäden deckt, ist dann auch eine Haftungsbegrenzung wie in Variante 1 unnötig, die letztlich nur die Versicherung entlastet Allerdings stellt sich die Frage, wie eine solche Haftpflichtversicherung gestaltet werden soll. Eine (möglicherweise bestehende) Privathaftpflichtversicherung des ehrenamtlich Tätigen deckt keine Schäden, die er im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit anrichtet. 11) Denkbar ist aber der Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflicht Versicherung seitens des Auftraggebers für die ehrenamtlich Tätigen. 12) Allerdings deckt eine solche Betriebshaftpflichtversicherung nur Schäden ab, die der ehrenamtlich Tätige gegenüber Dritten (Benutzern der Bibliothek) verursacht nicht aber Personen- oder Sachschäden (z S. Beschädigen oder Zerstörer von Büchern oder Einrichtungen), die er gegenüber der Bibliothek verursacht. Jedenfalls für diese nicht versicherbaren "internen Schäden" gegen über der Bibliothek bleibt daher nur die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung übrig (siehe 4 Abs. 1 Mustervertrag). Haftung bei Schäden Dritter Der Ehrenamtliche haftet für Schäden in Ausübung seiner Tätigkeit genauso wie hauptamtlich Tätige, soweit ihn Verschulden trifft, d.h. Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Daneben haftet auch der Träger oder die Organisation, für die der Ehrenamtliche aktiv ist. Der Träger muss sich das schadhafte Handeln seiner ehrenamtlichen Mitarbeiter haftungsrechtlich zurechnen lassen. In Bereichen "gefahren geneigter Arbeit" wie Fahrdienste, Kinderbetreuung, Unternehmungen mit Jugendlichen etc, haben ehrenamtliche Mitarbeiter, ebenso wie ihre hauptamtlichen Kollegen, im Falle von leichter Fahrlässigkeit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Organisation, für die sie tätig sind. Besteht ein Freistellungsanspruch, kann der Ehrenamtliche bei Schädigung Dritter während des Engagements vom Träger Ersatz verlangen. Bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht allerdings kein Freistellungsanspruch.

6 EMPFEHLUNG EINER DIENSTANWEISUNG FÜR DEN BETRIEB NATURNAHER SPIELRÄUME von Dr. Georg Agde, Henriette Degünther u. Annette Hünnekes Naturnahe Spiel- und Erlebnisräume für Kinder werfen ganz spezifische Fragen bezüglich der Instandhaltung und Pflege auf, gerade auch im Hinblick auf die Gewährleistung eines zufrieden stellenden und sicheren Spielbetriebs. Dies spiegelt sich zwangsläufig in den Anforderungen und in der Organisation der Wartung und Kontrolle wider. Der nachfolgend abgedruckte Vorschlag einer Dienstanweisung ist neuen Erfahrungen mit Modellspielplätzen v. a. in Rheinland- Pfalz und dem Muster einer Dienstanweisung der BADK zur Kontrolle der Verkehrssicherheit auf herkömmlichen" Spielplätzen (vgl. BADK- Information 1/2000, S. 23 f.) angepasst. Insbesondere die Muster für Zuständigkeitsregelung, Berichtbuchblatt und Pflegeplan basieren auf den Erkenntnissen mit dem Naturnahen Spielraum "Paradies" in Oppenheim, dem als ältestem und erfolgreichstem Projekt in Rheinland- Pfalz eine überregionale Pilotfunktion für großräumige, extensiv genutzte naturnahe Spielräume von m² bis zu 1,5 ha und mehr zukommt. Die Muster sollen den Trägern naturnaher Erlebnisräume eine Anregung und Hilfestellung für die notwendigen organisatorischen Maßnahmen geben, wobei (wie immer) den spezifischen örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Vorwort In naturnahen Spielräumen wird entgegen herkömmlichen Spielplätzen vor allem Natur in Form von Pflanzen, Wasser, offener Boden, Holz, Steine, Felsen bespielt. Es wird mit gestaltbarem Material wie Gehölzschnitt, Stöcken, Pfählen. Schreddergut geformt und gebaut. Die Gcländestrukturierung erfolgt unter weitgehender Ausnutzung des Bestandes. Wesentliches Gestaltungselement sind die Mahdbereiche (im Gegensatz zu den sich weiterentwickelnden Vegetationsbereichen. die unterschiedlichste Raumbildungen und eine Differenzierung nach intensiv und extensiv bespielten Bereichen bewirken. Eine weitere wichtige Eigenschaft ist, dass diese Spielräume oft unter Bürgerbzw. Anwohnerbeteiligung eingerichtet und gepflegt werden. Eine gesonderte Dienstanweisung für naturnahe Spielräume ist notwendig, weil ein funktionierender Betrieb und auch die Sicherheit der Nutzer von einer durchdachten Handhabung der Spielangebote abhängen. Dabei muss gärtnerisch-ökologischen und sicherheitstechnischen Aspekten ebenso viel Aufmerksamkeit geschenkt werden wie pädagogischen und sozialen. Grundsätzlich soll die Pflege die natürliche Vielfalt fördern und attraktive Elemente wie etwa Baumstammgruppen, Felsen und Wasser bespielbar erhalten. Ein weiterer Grundgedanke ist. dass nicht am Nutzer vorbei eingerichtet, ausgestattet, gepflegt und weiterentwickelt wird, sondern dass die Anwohner mit ihren Kindern miterleben und mitbestimmen, dafür aber auch Verantwortung übernehmen. DR. GEORG AGDE war bis zu seiner Pensionierung bei kommunalen Versicherungseinrichtungen tätig, seit 1969 beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände (jetzt GVV-Kommunalversicherung VVaG) in Köln. Er war Obmann des AA DIN von 1984 bis 2000 und ist Mitarbeiter in weiteren DIN- Arbeitsausschüssen, Dr. Agde ist Autor zahlreicher Beiträge zu Fragen der Sicherheit, Haftung und des Versicherungsschutzes im Bereich von Kinderspielplätzen (vgl. namentlich zur Problematik naturnaher Spielräume den Aufsatz in BADK- Information I/1996 S 4 ff.). HENRIETTE DEGÜNTHER ist Dipl.-Ing. für Landespflege, Landschaftsplanerin, tätig beim Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Sonderaufgabe Kinderfreundliche Umwelt". Sie ist u. a. ehrenamtliche Initiatorin, Planerin und Betreuerin des Naturnahen Spielraums Paradies" in Oppenheim und seit 1996 Mitarbeiterin im DIN-Arbeitsausschuss ANNETTE HÜNNEKES ist Volljuristin und seit 1985 Referentin für Haftpflichtschäden und kommunales Haftungsrecht beim Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleich (AKHA) und der BADK in Köln; sie ist in mehreren Arbeitsausschüssen des DIN tätig. Es hat sich als sinnvoll erwiesen, Daueraufgaben wie die Mahd, die Wässerung, die grobe Abfallbeseitigung von Seiten der Kommune, des Trägers, zu übernehmen. Selbstverständlich obliegt dem Träger der Einrichtung auch die Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen. Andere Arbeiten, z. B. um punktuelles Pflanzen, das Absammeln von Abfall, Aufräumungsarbeiten, Obstbaumschnitt oder sonstiger Rückschnitt, können von einzelnen Anwohnern oder sogar im Rahmen von Aktionen verrichtet werden. Das stärkt das Gemeinschaftsgefühl, die Identifikation und bremst Vandalismus, Achtlosigkeit. Wesentliche Voraussetzung in der Zusammenarbeit zwischen Bürger und Verwaltung ist eine genaue Zuständigkeitsregelung Ziehen Politik, örtliche Verwaltung und Anwohnerschaft an einem Strang, entstehen nicht nur aus der Sicht heutiger Kinderexperten sehr hochwertige Spielräume, die die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder maßgeblich fördern sondern darüber hinaus können sich die Wohnqualität, das soziale Klima und die Stadtökologie nachhaltig verbessern.

7 MUSTER EINER DIENSTANWEISUNG ZUR PFLEGE UND KONTROLLE VON NATURNAHEN SPIELRÄUMEN 1 Allgemeines 1.1 Naturnahe Spielräume sollen der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder durch vielfältige Sinnes- und Bewegungsanreize, durch Treff- und Rückzugsorte und eigene Gestaltungsmöglichkeiten dienen. Ein kennen lernen der Natur in ihren Abläufen, ihrer Entwicklung und in ihrer Komplexität ist ebenfalls ein zentrales Anliegen. Außerdem sollen sie einen funktionierenden Spiel-Risiken" und eine einfache, reibungslose Pflege gewährleisten. Die Gestaltung und die Funktionen sind gerade bei größeren Flächen in einem Pflegeplan festzuhalten, der jährlich bzw. bei Änderungen in Gestaltung und Pflege fortzuschreiben ist. Ein Pflegeplan dient der Lokalisierung von Handlungserfordernissen, als Gesprächsgrundlage für die Abstimmung mit den Anwohnern und zur Dokumentation von Maßnahmen. Er kann konzepthaft erstellt werden. Eine Abstimmung der Entwicklungsziele mit den Nutzern, den Eltern und sonstigen Interessierten aus der Anwohnerschaft ist zu empfehlen. 1.2 Mit der Pflege und Wartung sind Personen zu betrauen, die Kenntnisse über Aussehen und Verwendbarkeit, Entwicklung und Pflege von Pflanzen und Lebensgemeinschaften haben. Eine gärtnerische Ausbildung ist empfehlenswert. Diese Personen sind jährlich von einer qualifizierten Fachkraft hinsichtlich der pädagogischen und gärtnerisch-technischen sowie sicherheitstechnischen Erfordernisse fortzubilden. Auf den Umgang mit Anwohnern und Kindern sowie auf die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit ist einzugehen. Die Unterweisung ist aktenkundig zu machen Ein Erfahrungsaustausch zwischen den an der Pflege und Kontrolle Beteiligten ist unbedingt anzustreben. 1.3 Die Zuständigkeiten für die verschiedenen Betreuungsaufgaben sind im Einzelnen zu klären und festzulegen. Bei den Pflege- und Kontrollpersonen ist eine besondere Situationskenntnis und eine kontinuierliche Verantwortlichkeit wünschenswert. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Festlegung und Einweisung von entsprechenden Vertretern zu legen. Im Einzelnen sind zuständig: von Seiten der Verwaltung als Hauptverantwortlicher der Ausführung (die Verantwortlichkeit bezieht sich ggf. auf einzelne Flächen) für die gärtnerisch-technische Pflege - wie Mahd, Schnitt, Entwicklungspflege, Materialorganisation, Aufräumen, Gerätewartung für die sicherheitstechnische Betreuung - wie wöchentliche Kontrollgänge, Jahreskontrolle, Abfallbeseitigung, Mängelbeseitigung ggf. für die Organisation von Patenpflanzen ggf. für die Leitung von Anwohneraktionen ggf. für die Planung und Organisation der Weiterentwicklung. Für die Öffentlichkeitsarbeit als Ansprechpartner für Bürger (Auch Anwohner und insbesondere auch Kinder sollten zur Schaffung einer Identifikation und Verantwortlichkeit für einzelne Flächen Zuständigkeiten erhalten.) 2 Kontrollaufgaben und umfang 2.1 Im Rahmen der Kontrollen ist zu überprüfen, ob Handlungsbedarf bzgl. der Einhaltung der Entwicklungsziele, insbesondere eines zufrieden stellenden Spielbetriebes, und der Sicherheit der Kinder besteht. Bei außergewöhnlichen Begebenheiten im Spielbetrieb, besonderen Pflegeerfordernissen und bei Begebenheiten, die die Nutzung des Spielraumes dauerhaft beeinträchtigen können, ist der Vorgesetzte zu informieren. Für naturnahe Spieleinrichtungen gelten die in der Anlage beigefügten Erläuterungen als Sicherheitsmaßstab. Die Überprüfung der Spieleinrichtung richtet sich insgesamt nach DIN 18034, Abschnitt 5. Spielgeräte im üblichen Sinne (Schaukeln, Rutschen, Klettergeräte u. a.), die von Herstellern bezogen oder im Selbstbau errichtet wurden, sind nach DIN EN 1176 bzw., soweit es sich um bis zum aufgestellte Geräte handelt, nach DIN 7926 zu prüfen. Sind während der Kontrollen und sonstigen durchzuführenden Maßnahmen an Bauwerken Kinder anwesend, sollten sie gemäß der pädagogischen Grundidee den Kindern erläutert werden. Die Ausführungen müssen kinderverständlich sein. Im Einzelnen sind folgende Kontrollen durchzuführen: Sichtkontrollen, Funktionskontrollen. Jahreskontrollen, 2.2 Durch Sichtkontrollen ist insbesondere zu prüfen, ob (die daraus resultierenden Handlungserfordernisse sind kursiv gedruckt). Nägel und Schrauben sowie andere Metallteile. z.b. im Bereich der Kinderbauten oder der Spielelemente, vorhanden sind (umgehend entfernen), unerlaubte, von Kindern eingerichtete Feuerstellen existieren (umgehend und rückstandslos entfernen). Beeinträchtigungen an den Absperrungen, Hinweistafeln, Einfriedungen und anderen gebauten Elementen vorliegen, insbesondere wenn diese der Sicherheit der Kinder dienen und bespielt werden können (in angemessener Zeit beseitigen oder minimieren), wilder Abfall, Kot oder von Kindern mitgebrachte Gegenstände vorhanden sind, die für Kinder ein unkalkulierbares gesundheitschädliches Risiko darstellen, wie Scherben, scharfkantige oder ansonsten gesundheitsschädliche Stoffe oder Abfall, der von negativem erzieherischen Wert ist (umgehend entfernen). stachelige Pflanzenteile in oder an Teilflächen, die heftigen Bewegungsspielen dienen vorkommen (in angemessener Zeit entfernen),

8 harte, evtl. sogar spitze Gegenstände in der möglichen Fallzone von freigestellten Kletterbäumen, Baumstämmen oder Felsen liegen (umgehend entfernen) stark morsche, abgebrochene oder evtl. entrindete Äste in bespielten Bereichen existieren (möglichst bald gerade, ggf. unter Belassen eines Haltepunktes oder eines Auftrittes, absägen), Beschädigungen an den Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken vorliegen (ggf. Nachbarn informieren, für eine Reparatur in angemessener Zeit sorgen). 2.3 Durch Funktionskontrollen ist zu prüfen, ob (die daraus resultierenden Handlungserfordernisse sind kursiv gedruckt) die Festigkeit und Standsicherheit von selbstgebauten Hütten bei einem Besteigen, Rütteln oder einfachen Belastungsversuchen ausreichen (ansonsten Sanierung oder Beseitigung des Bauwerkes oder einzelner Teile davon), die Baumhütten ausreichend stabil sind; hier ist ein besonderes Augenmerk auf eventuell herabfallende schwere Hüttenteile zu legen (ggf. umgehende Beseitigung oder Rückbau), die Bruchsicherheit evtl. unkalkulierbar brechender Gehölz- oder Steinteile an häufig bespielten Elementen gegeben ist (ggf. umgehende Sanierungsarbeiten), Fäulnis oder Korrosion an gebauten Elementen, z.b. an den Eingängen, an den Infotafeln bestehen (ggf. umgehende Sanierung) und ob die Einfriedungen noch vollständig ist (ansonsten ggf. umgehende Ergänzung). Verunreinigungen (Abfall) sind besonders zu markieren, wenn sie aus hygienischen Gründen umgehend und nicht erst nach Bespielen (z.b. ungefährliche Möbelstücke, Holzteile) zu beseitigen sind. Die Jahreskontrolle hat spätestens vor Beginn der Hauptspielperiode stattzufinden. Sie ist von dem vorgesetzten Mitarbeitern durchzuführen. Das Ergebnis der Jahreskontrolle wird in einem Jahresbericht dokumentiert, in den sich Maßgaben für die folgende Spielperiode integrieren lassen. Eine rückblickende Bewertung und ein Erfahrungsaustausch aller Zuständigen auch über die Erfahrungen im pädagogischen Bereich empfehlen sich. 4. Durchführung der Maßnahmen Sofern die Kontrollen eine Gefährdung der Nutzer ergeben, sind die Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung unverzüglich vorzunehmen. Die Handlungserfordernisse ergeben sich im Einzelnen aus den Sichtund Funktionskontrollen (s. Ziffer 2.2 bis 2.3). Sonstige Maßnahmen zur Behebung von Mängeln sind entsprechend ihrer Dringlichkeit und unter Berücksichtigung weiterer, z. B. gärtnerischer Erfordernisse durchzuführen. 5. Kontrollunterlagen und Aufbewahrung 5.1 Das Berichtbuch wird während des laufenden Jahres bei der zuständigen Stelle aufbewahrt und immer auf aktuellem Stand gehalten. Der vorgesetzte Mitarbeiter überprüft mindesten vierteljährlich mit Prüfvermerk die ordnungsgemäße Berichtbuchführung und die rechtzeitige Aufgabenerfüllung. 5.2 Das Berichtbuch wird 5 Jahre aufbewahrt. 2.4 Die Jahreskontrolle beinhaltet eine intensive und detaillierte Sicht- und Funktionskontrolle aller Elemente und Gebietsteile. 2.5 Die Kontrollperson soll sich auch ein Bild über die nächsten Pflegeerfordernisse, insbesondere geeignete Maßnahmen zur Förderung des Naturerlebens und eines kreativen Spieles (Menge, Baumaterial) und über die Vegetationsentwicklung im Hinblick auf eine reibungslose sowie rechtzeitige Pflege, machen. Soweit die Pflege nicht ganzflächig erfolgt, sollten einzelne Maßnahmen ebenfalls im Pflegeplan lokalisiert werden. 3. Kontrollzeiträume, Festhalten der Kontrollergebnisse Die gewöhnlichen Kontrollgänge sind von März bis September einmal wöchentlich, von Oktober bis März 3 Mal im Monat auszuführen. Je nach Nutzungsintensität, aufgrund besonderer Konflikte oder besonderer Risiken (z.b. bei labilen Baumhütten) sind sie häufiger vorzunehmen. Sie beinhalten vor allem die Sichtkontrollen, bei Kinderbauten auch Funktionskontrollen an den wichtigsten Stellen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind schriftlich im Berichtbuch festzuhalten. Es ist anzuraten, die festgestellten Mängel zusätzlich zu markieren, wenn sie nicht sofort zu beseitigen sind oder ein vorläufiger Nutzungsentzug vorgenommen werden muss. Die

9 ALLGEMEINE HINWEISE ZU SICBERHEITSANFORDERUNGEN AN NATURNAHE SPIELRÄUME In folgenden Bereichen sind vorsorgliche Überlegungen bezüglich Spielraumgestaltung und -warnung erforderlich: Einfriedungen Einfriedungen sind notwendig um für Kinder und Nachbarn die Grenzen des Spielraumes zu markieren um eine Abgrenzung zum Straßenverkehr herzustellen. Die Einfriedung kann naturnah mit Hölzern oder Weiden gestaltet werden. Bei gefährlichen Nachbarnutzungen wie Straßen, Gleiskörpern, Deponien oder tiefen Wasserstellen sind (ggf. zusätzlich) dauerhaft undurchdringliche Einfriedungen anzuraten. Steine Steine können als Sitz- und Kletterelement verwendet werden. Sie müssen so aufgebaut werden, dass sie unbeweglich sind. Zu beachten ist, dass keine Spalten vorhanden sind, in denen sich die Kinder mit Füßen oder Armen einklemmen können. Holz Ausgelegte Holzstämme haben hohen Spielanreiz. Man kann darauf sitzen, balancieren, darüberhüpfen. Die Stämme müssen aber so eingebaut werden, dass sie auf keinen Fall ins Rollen gebracht werden können, Die Rollminderung kann erreicht werden durch verbliebene gekürzte starke Seitenäste durch Versenken des Baumstammes durch künstliches Arretieren mit nichtlösbaren Keilen. Vorhandene Sträucher mit Dornen und Stacheln Früher waren Spielplätze so "clean", dass dort kein Dorn oder Stachel herausragen durfte. Es gibt naturnahe Spielräume, in denen Brombeerbestände und andere dornige und stachelige Pflanzen natürlich vorhanden sind. Sie sind aus gestalterischen Gründen und um Sichtschutz zu gewähren geeignet, müssen aber in den Bereichen entfernt werden, die für ein intensives Bewegungsspiel vorgesehen sind. Das sind z. B. die Sicherheitsabstände von ausgelegten Bäumen oder baulichen Einrichtungen (z. B. Baumhäuser). Bäume Das Beklettern der Bäume kann von Fall zu Fall möglich sein. In der Regel wird das Baumkletterthema viel zu stark herausgestellt. Wenn Bäume beklettert werden können, sollte der Untergrund gerade in Kleinkinderbereichen stoßdämpfend sein. Es dürfen dort zumindest keine anderen Holzteile, z. B. Baumstämme liegen oder gar Steine ausgebreitet werden. Fallhöhe Bei möglichen freien Fallhöhen von mehr als 60 cm sind gerade in intensiv gestalteten Bereichen besondere Überlegungen zum Fallschutz anzustellen. Bauten aus natürlichem Material Nach Möglichkeit sind den Kindern bauliche Tätigkeiten zu überlassen. denn für das Kind ist die Bautätigkeit, weniger das meist kurzlebige Ergebnis des Bauens interessant. Dennoch werden gerade in kleinflächigen intensiv genutzten Räumen von Erwachsenen geschaffene Bauelemente angeboten, um einen dauerhaften Spielanreiz zu schaffen Kinderbauten Selbstständiges Bauen von Kindern mit Ästen oder mit kleineren Holzpfählen (Weinbergstickel) hat sich als besondere ideenreiches Spiel erwiesen, Die Kinder sehen in ihrer Phantasie Zelte, Wohnräume, Häuschen usw., die sie mit losem Material abstecken oder symbolisch überdachen. Die Unfallgefahr wird bei Bodenbauten als tragbares Risiko eingeschätzt, Wenn einmal ein symbolisches Zelt in sich zusammen stürzt, so können zwar leichte Prellungen entstehen, ein schwerer Unfall ist aber nicht zu erwarten Von Kindern gebaute Baumhäuser sollten angemessen intensiv beobachtet werden. Ein Bauen mit Nägeln und Schrauben sollte in Abstimmung mit den Kindern unterbleiben. Stattdessen ist ein Bauen mit Schnurverbindungen zu befürworten. Gegebenenfalls kann man benachbarte Schulen zum Anlernen/Üben mit Kindern gewinnen. Das Spiel mit losem Material ist wünschenswert, aber nicht überall möglich (z.b. bei aggresivem Umfeld bzw. sozialen Brennpunkten"). Ob es geht oder nicht, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Ein genaues Beobachten und Abwägen von Risiko und Gefahr ist ratsam. Dauerhafte Erwachsenenbauten Als Baumaterial kommt in der Regel nur Holz in Frage. Bauten mit Steinen müssen fest vermauert werden, da lose aufgeschichtete Steine einstürzen können. Hier gibt es leider aus dem Baustellenbereich sehr ungünstige Erfahrungen. Bauten mit Holz müssen bei entsprechender Dimensionierung fachlich sachgemäß errichtet sein, sie dürfen nicht zusammenbrechen. Das bedeutet Stabilität, Verbindungen mit Schrauben, Tragfähigkeit, Einfügen von Absturzsicherungen (Geländer) usw. Solche Bauten können in der Regel nur von Profis errichtet werden (ausgebildete Handwerker), Wenn Eltern und Nachbarn mitarbeiten muss unbedingt ein Profi mitarbeiten, der Weisungen geben kann. Größere Kinder können mithelfen. Je nach Schwierigkeit des Bauwerkes ist eine Abnahme durch einen

10 Sicherheitssachverständigen zu empfehlen. Wichtig ist auch, dass z. B. Aufstiege zum Klettern (Leitern u. a.) gewisse Mindestanforderungen erfüllen müssen. Die Kinder müssen die Sprossen, um Halt zu finden, umfassen können. Auch die Abstände zwischen den einzelnen Leitersprossen müssen kindgerecht sein, müssen andererseits aber auch so weit geöffnet werden, dass sich Kinder nicht mit dem Körper einklemmen können. Bei der Benutzung von lebenden Bäumen als Grundlage für sog. Baumhäuser ist zu bedenken dass die Gehölze dadurch auf Dauer leiden und sich nach zwei bis drei Jahren schwere Vegetationsschäden einstellen können. Feuer Feuer darf gerade auf unbetreutem Gelände auf keinen Fall geduldet werden. Deswegen entfällt auch die Frage ob man Feuerstellen einrichtet und wie sie aussehen sollten. Das Verbot sollte mit den Kindern unter Darlegung der Gründe intensiv diskutiert werden. Feuer ist gerade für Kinder unberechenbar. Vorhandenes loses Spielmaterial und die dürre Vegetation im Sommer können zur unkontrollierbaren Feuerausbreitung führen. Kinder können sich unmittelbar Verbrennungsverletzungen zuziehen. Es sind aber auch schwere Verletzungen bekannt, wenn Kinder in glühende Aschereste getreten sind. Wasser Eine Wassertiefe von mehr als 40 cm sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Die Uferzonen sollten ein Gefälle von weniger als 6 % aufweisen. Wasser, das aus Hähnen und Pumpen kommt, und das von dort von den Kindern ohne weiteres mit dem Mund aufgenommen werden kann, muss hygienisch unbedenklich sein, sollte also Trinkwasserqualität haben. Wasser, das am Boden ausläuft oder läuft, soll mindestens Badewasserqualität haben. Bei anderen Wasseransammlungen in Pfützen und Mulden gelten die natürlichen Bedingungen, Es ist nicht anzunehmen, dass Kinder Pfützenwasser trinken. Vermeidung versteckter Gefahren Die große Leitlinie für die Abwägung des Risikos ist bei allen spielerischen Aktivitäten, dass die Kinder von versteckten, für sie nicht einschätzbaren Gefahren fern gehalten werden müssen. Von versteckten Gefahren spricht man z. B. wenn ein Baumhaus so schwach gebaut ist, dass es bei der Benutzung durch mehrere Kinder zusammenbricht oder wenn ein für Erwachsene erkennbar morscher Ast eines häufig benutzten Baumes unter der Betastung abbricht. BADK Information 2/2001

11 Muster eines Berichtbuchblattes Berichtbuch zum Naturnahen Spielraum "Paradies" in Oppenheim Seite geführt von Unterschrift Wetter Datum Auftretende Mängel im Hinblick auf die Verkehrssicherheit (# = Vorl. Nutzungsentzug vorgenommen) Beseitigung am durch folgende Mitarbeiter Handzeichen Verunreinigungen (! = sofort, * = nach Nutzung entfernen) Erkennbare Pflege- und Ausstattungserfordernisse (1 = kurzfristig, 2 = mittelfristig, 3 = langfristig zu erledigen) Durchführung am durch folgende Mitarbeiter Handzeichen Angaben zu den Kindern, der Kindernutzung Angaben zu Erwachsenen, der Erwachsenennutzung Angaben zur Vegetationsentwicklung, Erlebnisaspekte, bes. Artenvorkommen BADK Information 2/2001

12 Muster einer Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung Erforderliche Betreuung, Maßnahmen gärtnerische und technische Pflege Verantwortliche Hauptzuständiger des Bauhofes unterstrichen, Benennung des Vertreters im Urlaubs- und Krankheitsfall in Klammern Sonstige Beteiligte Flächenmahd Bau A, (Bau B) Handmahd Bau A, (Bau B) Bauhof Sonstige Obstbaumschnitt Beauftrage(r) Jungpflanzenpflege - Wässerung Bau A, (Bau B) - Hackarbeiten, Anbindung, Wildschutz Bau A, Bei Patenpflanzen auch Kinder und Erwachsene im Rahmen von Aktionen Kinder, Erwachsene im Rahmen von Aktionen (Frei-) Schnitt- und Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit und einer angemessenen Erlebnisvielfalt Organisation von gestaltbarem Material, Aufbereitung des Materials, Wartung der Lagerplätze, Schreddern oder Beseitigen von altem Baumaterial u. a. Bau A, Bauhof Sonstige, Bau A, Bauhof Sonstige, Kinder, Erwachsene im Rahmen von Aktionen Kinder, Erwachsene im Rahmen von Aktionen Aufräumen von Material Bau A, Bauhof Sonstige, Gerätewartung (z. B. Handpumpeneinwinterung) Beauftrage(r) Kinder, Erwachsene im Rahmen von Aktionen Betreuung hinsichtlich Sicherheit und Hygiene Regelmäßige Kontrollgänge (einschl. der Führung eines Berichtbuches Bau A, (Bau B), Jahreskontrolle (Abschlußbericht) Bau A, Beseitigung von Abfällen aus dem Gebiet Beseitigung von Mängeln an der gebauten Grundausstattung Bau A, (Bau B), Bauhof Sonstige, Bau A, (Bau B), Sammelnde Kinder (Gruppen), Erwachsene (auch im Rahmen von Aktionen) Kinder, Erwachsene im Rahmen von Aktionen BADK Information 2/2001

13 Organisation der Patenpflanzen (Pflanzgut, Standortfrage, Pflanzanleitung, Pflege, Listenführung, Beschilderung, Materialausgabe Kinder Organisation und Leitung von Aktionen Bauaktionen (z. B. Lehmwände, Weidenbauten) oder Pflanzaktionen (z.b. Patenpflanzen) oder Pflegeaktionen (z.b. Aufräumen, Abfallbeseitigung, Mahdgutentfernung) oder Spaßaktionen (z.b. Naturerlebnisspiele, Zwergenstadt) Planung und Organisation der Weiterentwicklung des Spielraumes (unter Beachung der Kinderwünsche, gärtnerischer, versicherungstechnischer, pädagogischer Erfordernisse) Rückkopplung mit den Anwohner(kinder)n, z. B. durch Organisation einer Jahresversammlung Durchführung von, Bauleitung bei abgestimmten Maßnahmen (z.b. Erdbaumaßnahme wie ein Hügel) Öffentlichkeitsarbeit Öffentliche Bekanntmachungen, sonstige Pressearbeit (z.b. Berichte, Stellungnahmen) Wartung der Hinweistafeln mit den Dauerinhalten, Ankündigungen und den Infos Führungen, Beantwortung von Anfragen Bau A, Gemeinde, Bau A Bau A Gemeinde Anwohnerkinder, erwachsene Anwohner Kinder, erwachsene Anwohner Ggf. Firmen zum Hügelbau Verteilung von Einladungen Kinder Ansprechpartner Für Kinder, Eltern, Nachbarn, sonstige Bürger, Paten, Besucher, anfragende Kommunen Beteiligte: Gemeinde, Bürgermeister, zuständiger Beigeordneter (Vertreter/in aus der Anwohnerschaft) Bau A Beauftragte der Gemeinde (ggf. aus der Anwohnerschaft Bauhof der Gemeinde mit dem Hauptzuständigen Bau A sowie dem Mitarbeiter Bau B und sonstigem Personal des Bauhofes Kinder und sonstige Anwohner des Spielraumes (nur über die Betreuerin oder entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erreichbar) Erwachsene aus der Anwohnerschaft, die insbesondere an Aktionen teilnehmen. BADK Information 2/2001

14 BADK Information 2/2001 Muster eines Pflegeplanes

15 Ein Fallbeispiel aus Schleswig-Holstein Verkehrssicherungspflicht gegenüber Waldbesuchern Das Engagement, Kinder und Jugendliche an die Natur und an den Wald heranzuführen, ist in den letzten Jahren erfreulicherweise deutlich gestiegen. Neben den Veranstaltungen der Forstverwaltungen im Rahmen der Waldpädagogik führen auch immer mehr private und öffentliche Einrichtungen Veranstaltungen in diesem Sinne durch. Dass dabei gewisse Regeln einzuhalten sind, zeigt der nachfolgend beschriebene Rechtsstreit um die Verkehrssicherungspflicht im Wald. Auch wenn dieser vor dem Hintergrund des Schleswigholsteinischen Landeswaldgesetzes (siehe Kasten) betrachtet werden muss, ist das gefällte Urteil auch über das Land hinaus von Bedeutung. Der Unfall Am 7. Dezember 2001 führte eine Gruppe eines Regelkindergartens in Norderstedt anlässlich des Nikolaustages in Begleitung von Eltern. Großeltern und Geschwistern einen Waldausflug im Tangstedter Forst durch, ohne dass eine Genehmigung dafür beim Waldbesitzer eingeholt worden war. Die betreffenden Flächen sind Eigentum des Landes Schleswig-Holstein und dem staatlichen Forstamt Rantzau zugeordnet. Mitten in einem 40-iährigen Kiefernbestand auf einer Rückegasse bildete die Gruppe einen Kreis, um ein Nikolauslied zu singen. Plötzlich brach - bei völliger Windstille -eine tote, unterständige Kiefer (10 m lang, 11 cm Bhd) ab und traf eine Großmutter, deren Enkelin, deren Schwester in der Kinderkarre und die Mutter der beiden Kinder. In großer Aufregung wurde ein Notruf abgesetzt. Kurz darauf trafen ein Rettungswagen und die Polizei ein. Die zum Glück nur leicht Verletzten wurden versorgt bzw. ins Krankenhaus gebracht. Die Polizisten nahmen den Unfall auf und verständigten per Telefon die Försterei Tangstedt des Forstamtes Rantzau, wo sie die Frau des Revierleiters RADSZUWEIT erreichten, deren Mann auf Dienstreise war. Frau RADSZUWEIT beorderte in richtiger Erkenntnis der Bedeutung der Nachricht per Anruf auf dem Rottenhandy der Forstwirt BJÖRN LOHSE zum Unfallort (eine der vielen Ne-benleistungen, die Ehefrauen der Revierleiter ständig im Dienstbetrieb unentgeltlich und meistens unbemerkt leisten). Reaktionen Der Forstwirt LOHSE traf letzte Teilnehmer des Kindergartenausflugs und die Polizisten am Unfallort an Ihm wurde der Gefallene Baum gezeigt und der Unfallhergang geschildert. Dann ordnete die Polizei das sofortige Absägen weiterer toter Bäume im näheren Umfeld des Unfallorts an. Diese polizeiliche Weisung führten die Forstwirte am Nachmittag aus. Nach Rückkehr von seiner Dienstreise am Abend erfuhr der Revierleiter HARTWIG RADSZUWEIT von den Vorgängen und setzte sich am Folgetag mit der Polizei in Verbindung, die ihn informierte, es werde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Körperverletzung eingeleitet werden. In den Tageszeitungen wurde umfangreich über den Unfall berichtet und die Stellungnahme der Stadt Norderstedt veröffentlicht, in deren Bereich der Unfall gar nicht stattgefunden hatte. Die Stadt erklärte trotzdem, sie werde sofort alle toten Bäume im Tangstedter Forst fällen lassen RADSZUWEIT informierte einige Tage später über einen Presseartikel die Öffentlichkeit über die Rechtsverhältnisse beim Betreten des Waldes und insbesondere auch über die Risiken durch stehendes Totholz innerhalb von Waldbeständen und über die ökologischen Hintergründe RADSZUWEIT erhielt von der Polizei einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf der vierfachen Auszug aus dem Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein 20: Betreten des Waldes (1) Jedermann darf zum Zweck der Erholung Waldwege aller Art und angrenzende unbestockte Waldflächen und im Erholungswald ( 20) auch die übrigen Waldflächen auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. 23: Ausnahmen (1) Nicht gestattet ist das Betreten nach 30 gesperrter Waldflächen und - wege, das Betreten von Waldwegen und sonstigen Waldflächen, in deren Bereich Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden, das Betreten von Flächen die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Forstdickungen. Naturverjüngungen, Wildäckern und Waldwiesen, das Betreten von sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen, das Fahren, ausgenommen nach 22, das Zelten und Abstellen von Wohnwagen, das Halten oder Hüten von Haustieren im Wald sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde, soweit dafür keine besondere Befugnis besteht. Körperverletzung durch Unterlassen. Das Forstamt Rantzau legte den inzwischen entstandenen Vorgang mit einem eigenen Vermerk und einer eigenen rechtlichen Bewertung dem MUNF vor mit der Bitte um Übernahme des Falles. Der

16 Vorgang wurde dem Forstamt mit einer rechtlichen Würdigung in Vermerkform zurückgesandt. Daraufhin wurde vom Forstamt eine Stellungnahme entworfen, die RADSZUWEIT dann in den Anhörungsbogen einsetzte. Dieser Anhörungsbogen wurde dann an die Polizei (verspätet) zurückgesandt. Der Strafbefehl Ohne weitere Kontaktaufnahmen des Gerichts mit Försterei oder Forstamt erhielt RADSZUWEIT am einen Strafbefehl über 700 Geldstrafe, zusätzlich 26,12 Gebühren, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe Dieser Vorgang wurde vom Forstamt unverzüglich dem MUNF mit weiteren Hinweisen vorgelegt. Vom MUNF wurde RADSZUWEIT telefonisch geraten, gegen diesen Strafbefehl Widerspruch einzulegen, was er auch tat Die Widerspruchsbegründung wurde wiederum vom Forstamt aufgesetzt. Das MUNF setzte sich dann mit dem Amtsgericht Norderstedt in Verbindung und erlangte Akteneinsicht. Eine Kopie der Akte wurde dem Forstamt zur Verfügung gestellt. In seiner Verunsicherung suchte RADSZUWEIT nun über den BDF Rechtshilfe beim DBB, die ihm als Mitglied auch gewährt wurde. Ein Rechtsvertreter des DBB führte nun für den Revierleiter das Verfahren. Mit Schreiben vom bot das Amtsgericht an, gemäß 153 Abs. 2 StPO das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 350 einzustellen. Dieses Angebot lehnte RADSZUWEIT ab. Die Verhandlung Daraufhin fand am vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts Norderstedt die Hauptverhandlung statt, zu der vier Zeugen aus der Kindergartengruppe und der Forstwirt LOHSE als Zeuge geladen waren. Auch JOHANN BÖHLING und JOHANNES BRODERSEN vom MUNF nahmen als Zuschauer an der Verhandlung teil. Im Laufe der Verhandlung wurde deutlich, dass der Richter den von RADSZUWEIT und seinem Rechtsvertreter vorgetragenen Argumenten erhebliches Gewicht beimaß. Er schlug deshalb Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit vor. Dem stimmte der Staatsanwalt nach einigem Zögern zu. RADSZUWEIT lehnte aber ab. So wurden nun die Zeugen gehört und anschließend plädierten Staatsanwalt und Rechtsanwalt beide für Freispruch. Entsprechend erging das Urteil auf Freispruch und Übernahme der Kosten durch die Staatskasse. Folgerungen Leider gibt es keine schriftliche Urteilsbegründung, auf die laut 26/ Abs. 5 StPO verzichtet werden kann. Statt meines Gedächtnisvermerkes über die mündliche Urteilsbegründung schließe ich diesen Kurzbericht mit einem Auszug aus einem der Zeitungsberichte über die Vorhandlung:.. Denn die Hauptverhandlung brachte für den Laien, namentlich den Stadtbewohner, Erstaunliches zutage. 1. Es gibt ein Landeswaldgesetz: Danach sind Wälder im Allgemeinen zu Erholungszwecken frei zugänglich, allerdings nur auf den befestigten Waldwegen und auf eigene Gefahr. Darüber hinaus gibt es noch durch Verordnung eigens ausgewiesene Erholungswälder, in denen man auch vom Waldwege abkommen darf. Um einen solchen handelt es sich im Falle des Tangstedter Forstes aber nicht. 2. Es gibt eine Richtlinie für naturnahe Forstbewirtschaftung Nach der soll ein ordentlicher Wald bis zu 10 % Totholz und eben deshalb auch Bäume enthalten, die irgendwann von selbst umkippen. Wer sich in den Wald begibt hat insbesondere abseits der angelegten Wege - nicht bloß mit Bäumen zu rechnen, wie es Amtsrichter BURKHARD SCHWARZ prägnant auf den Punkt brachte, sondern auch mit morschen. Er befindet sich wenn man so will, in einem Produktionsbetrieb. 3. Nun gibt es bekanntlich auch Waldkindergarten - Gruppen. Die stehen aber in enger Absprache mit den Leitern der Forstreviere und bekommen die Bereiche, in denen sie sich tummeln können, genau zugewiesen. Dort werden dann selbstverständlich besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Andere Klndergärten sollten sich, wurde in dieser an praktischer Lebenshilfe reichen Verhandlung deutlich, beim Förster kurz melden, bevor sie Hänsel- und Gretel-mäßig durchs Unterholz streifen. Förster RADSZUWEIT hat pflichtgemäß gehandelt. Den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung folgend wurde er freigesprochen und die Försterehre wiederhergestellt" (Thomas Hase/Heimatspiegel vom ) Eine offene Frage Was wäre wohl als Ergebnis bei diesem Verfahren herausgekommen, wenn der Unfall weniger glimpflich oder gar mit Todesfolge ausgegangen wäre? Hans-Albrecht Hewicker FD H-A. Hewicker ist Leiter des staatlichen Forstamts Rantzau in Schleswig Holstein

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